98 So verpflichtet St. Gallen die Institute, die Spargelder annehmen wollen, dafür die Genehmigung des Regierungsrates einzuholen, jährlich nach vorgeschriebenem Formular Rechnung abzulegen und, soweit es Anstalten betrifft, die neben der Sparkasse noch andere Geschäfte betreiben, wie die Institute unserer Gruppe, für die Spareinlagen sichere Wertpapiere im Betrag von 110% auszuscheiden. Diese Werttitel haften in erster Linie den Sparkasseneinlegern für ihre Guthaben bis auf 3000 Fr., für grössere Guthaben nur, wenn sie durch Zinszuwachs 3000 Fr. überschritten haben. Gemäss diesen Gesetzesbestimmungen scheidet z. B. die Rheintalische Creditanstalt in Altstätten in ihrer Bilanz vom 31. Dezember 1912 deckungs pflichtige Sparkassaguthaben (3,691 Mill. Fr.) und nicht deckungspflichtige Sparkassaguthaben (1,834 Mill. Fr.) und weist dem entsprechend ein Sparkassenpfand-Debitorenkonto (st. gallische Pfand- und Versicherungs briefe) von 4,271 Millionen Franken aus. Basel-Stadt nimmt auch auf die Liquidität Rücksicht. Es setzt fest, dass mindestens 25% der Spareinlagen in liquiden Mitteln ersten Rangesl) ohne Barschaft vorhanden sein müssen und höchstens 75% in Grundpfändern. Diese dürfen höchstens 2 /3 des Grundstückwertes darstellen, und 2 /ä müssen auf längstens drei Monate kündbar sein. Auch in Basel ist eine Höchstgrenze der privilegierten Spargelder von 5000 Fr. (bei Anlagen für Unterstützungskassen, wohltätige und gemeinnützige Zwecke und bei vormundschaftlichen Anlagen 10,000 Fr.) angenommen. Tessin verlangt einen Garantiefonds in der Höhe der Spareinlagen, die sich freiwillig unter das Gesetz stellen. Dieser Fonds muss zu mindestens 20% in Wertschriften des tessinischen Staates und seiner Gemeinden oder in kantonalen Hypothekentiteln ersten Ranges angelegt sein. Für den Rest sollen nationalbank-lombardfähige Werttitel da sein. Zürich verlangt von den Instituten, die in Verbindung mit dem Wort „Sparen“ gewerbsmässig Gelder zur Verwaltung und Verzinsung mit der Verpflichtung auf sofortige oder kurzbefristete Rückzahlung annehmen, dass sie mindestens 80% der ihnen an vertrauten Spargelder in guten schweizerischen Schuldbriefen oder in Obligationen von Bund, Kantonen und Gemeinden, oder von anerkannt soliden Bankinstituten und schweize rischen Verkehrsanstalten, die öffentlich Rechnung stellen, anlegen. An diesen Wertschriften, die gesondert unter Mitwirkung von zwei Schlüsslern, von denen einer vom Regierungsrat als Vertreter der Sparkassengläubiger bezeichnet wird, aufbewahrt werden, besteht für die Spareinlagen ein ) Vergl. S. 80.