— 15 Zukunftsstaate nur noch Arbeitseinkommen geben solle, beeinflußt zu sein. Dabei würde man aber übersehen, daß das Einkommen aus selbsterarbeitetem Vermögen seiner Entstehung nach nicht weniger Arbeitseinkommen ist wie der nicht ersparte Arbeitslohn, und daß die Belastung des Ertrages aus eingespartem Arbeitsverdienst mit einer besonderen Steuer eine Strafsteuer auf die Sparsamkeit ist. Man würde ferner, wenn man glaubte, von jenem Gesichtspunkt aus nur den Ertrag des mobilen Kapitals belasten zu müssen, übersehen, daß der Ertrag aus verpachtetem oder vermietetem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb überwiegend, derjenige aus selbstbewirtschaftetem Grund besitz und selbstbetriebenem Gewerbe mindestens zu einem, allerdings von Fall zu Fall verschiedenem, nicht ziffernmäßig festzustellenden, regelmäßig sehr großen Teile ebenfalls nicht Arbeits-, sondern Kapitalertrag ist. Es erscheint überhaupt auf den ersten Blick prinziplos, wenn das Reich aus den Real(Ertrags-)steuern gerade nur die Kapitalertragssteuer herausgreift. Aber dieser Vorwurf erweist sich als unberechtigt, wenn man, wie es geboten ist, Reichs-, Etats- und Kommunalsteuern als ein Ganzes betrachtet; denn Grundbesitz und Gewerbebetrieb unterliegen schon Realsteuern der Einzel- staaten und der Gemeinden. Das mobile Kapital aber eignet sich eben wegen seiner Mobilisierung nicht für Realsteuern engerer Verbände als des Reiches; ein selbständiges Vorgehen einzelner Bundesstaaten oder gar Gemeinden auf dem Gebiete der Kapitalertragssteuern führt bei hoher Anspannung zu Kapi talabwanderungen in diejenigen Bundesstaaten oder Gemeinden, die das Kapital am glimpflichsten behandeln. Allerdings wird man nicht um des Vor teils der einfachen Erhebung beim Schuldner willen auf die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit des Gläubigers durch eine Pro- oder min destens Degression verzichten dürfen, wenigstens nicht, wenn keine Gewähr dafür geschaffen wird, daß bei den Einkommen- und Vermögenssteuern durch deren Staffelung eine so weitgehende Schonung kleinerer und mittlerer Ver mögen eintritt, daß sie auch die Überbllrdung dieser durch eine proportionale Reichs-Kapitalrentensteuer aufwiegt. Sonst bedeutet die letztere eine nicht zu rechtfertigende Härte gegen die kapitalschwächere Bevölkerung und eine Begünstigung des wirklichen Reichtums. Insofern führt dann aber die Reichs-Kapitalrentensteuer zur Notwendigkeit eines Eingriffs des Reiches in die Gestaltung der Landessteuern und drängt zu einer Reichs-Einkommen steuer. Schafft man aber eine solche, dann tut man besser, die Kapitalrenten steuer in diese einzuarbeiten, sie also gewissermaßen zu subjektivieren, wie es, allerdings ohne Einarbeitung in die Einkommensteuer, in Bayern und Württemberg geschehen ist. Rur unvollkommen könnte die Härte einer pro portionalen Kapitalrentensteuer des Reiches durch eine auf große Einkommen beschränkte, zu der Landeseinkommensteuer hinzutretende Reichseinkommen steuer ausgeglichen werden. Verfehlt wäre es, neben einer Kapitalrenten steuer des Reiches solche einzelner Bundesstaaten bestehen zu lassen. Von einem andern Gesichtspunkte wäre auch eine Reich sgewerbe- st euer für größere Betriebe, auf die ich schon vor 30 Jahren hingewiesen habe, zu rechtfertigen. Wie der Kapitalist als solcher sich durch Domizilver legungen innerhalb Deutschlands der Steuerhoheit einzelner Gliedstaaten und Gemeinden entziehen kann, so trotz des Doppelsteuergesetzes bis zu einem gewissen Grade auch der Gewerbetreibende durch die Wahl seiner Nieder lassungen, so daß auch ihm gegenüber Einzelstaat und Gemeinde durch die Rücksichten auf andere gebunden sind. Und wie es im Interesse der Freiheit