— IS — rechtigt ist, auch durch die Gestaltung der Erbschaftssteuer verwirklichen. Ein solches Pflichtteilsrecht würde die ohnehin durch die Gestaltung der Ver hältnisse vielfach gelähmte Schaffenslust und Sparsamkeit noch weiter lähmen und von Eheschließung und Kindererzeugung eher abschrecken als zu ihr anregen. Von den sonstigen sog. Verkehtssteuern, die die Erfassung der Vermögens werte, wenn sie in Bewegung befindlich sind, bezwecken, schreien die jetzt nebeneinander bestehenden Grundstücksumsatzsteuern von Reich, Staat, Kreis und Gemeinde nach einer Vereinheitlichung, die nur durch das Reich erfolgen kann unter Beteiligung der andern Gemeinwesen am Auf kommen und mit der Berechtigung für diese, Zuschläge zu erheben. Dabei wird sich der Grundbesitz eine beträchtliche Erhöhung der Eesamtbelastung gefallen lassen müssen. Die sog. Talon st euer verliert neben einer Kapi talertragssteuer ihre innere Berechtigung; denn ihrem Zwecke nach ist sie nichts anderes wie eine partielle Kapitalertragssteuer, als solche aber, eben vermöge ihres partiellen Charakters ungerecht. Die sog. Tantieme steuer von den Vergütungen der Aufsichtsräte läßt sich neben einer Kapital ertragssteuer rechtfertigen als eine Besteuerung der dieser nicht unterliegen den Vorausbezüge von Aktionären infolge ihrer Eigenschaft als Aufsichts ratsmitglieder oder als Besteuerung des Ertrags einer mit besonders geringer Mühewaltung verknüpften gewinnbringenden Beschäftigung, so oder so aber nur, wenn man anerkennt, daß die Vergütungen in auffallendem Mißver hältnisse zur Arbeitsleistung stehen. Bei den Reichsstempelabgaben für Eesellschaftsverträge würde, wenn man die Gesellschaft als solche als Steuerträger auffaßt, eine Staffelung nach der Höhe des Eesellschafts- kapitals berechtigt sein. Auch die Versicherungsstempel können gerechterweise nach der Höhe der Versicherungssummen und bei Schadens versicherungen nach Art der versicherten Gegenstände abgestuft werden. Die hierin liegende Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Versicherten läßt sich freilich besser noch erzielen durch die Prämienbemessung, wenn es zur Verstaatlichung des Versicherungswesens kommt. Ob letztere zu empfehlen ist, hängt für mich in erster Linie davon ab, ob aus einem Versicherungs monopol für das Reich erheblich höhere Einnahmen als durch Steuern auf das Versicherungswesen zu erzielen sind und das letztere als Monopol billiger als durch Gesellschaften zu betreiben ist. Als Träger des Monopols ist gerade bei Versicherungen nur das Reich geeignet. Auch die Steuern auf die Transportleistungen der Eisenbahnen würden einen vollkom meneren Ersatz finden durch den Übergang zum Reichseisenbahnsystem. Reichssteuern auf den Vahnverkehr sind stets abhängig von der Tarifpolitik der Eisenbahnen oder sie hemmen oder durchkreuzen die Tarifpolitik. Das wichtigste Gebiet der indirekten Besteuerung wird auch künftig das der V e r b r a u ch s st e u e r n in weitestem, auch Zölle und Eebrauchssteuern umfassenden Sinne bleiben müssen. Wie sich die Zollpolitik gestal ten wird, läßt sich noch nicht übersehen. Als Form der inneren Verbrauchs st euern liegt den Sozialisierungsbestrebungen der derzei tigen Staatsform am nächsten die des M o n o p o l s , das sich dort empfiehlt, wo durch dasselbe jetzt in die Taschen einzelner fließende große Unternehmer gewinne für die Reichsfinanzen zu erzielen sind, keine allzu hohen Abfin dungen für die bisherigen Unternehmer erforderlich sind und durch die Natur des Unternehmens keine die Zentralisierung hemmende Zersplitte-