20 Erwin Respondek, Nach den Gesetzen der Bankliquidität zu urteilen, ist somit der Gesamt-Status als durchaus fest anzusprechen, und der große Gold bestand ermöglicht eine gewisse Elastizität in der Notenemission. Das Notenkontingent selbst stellt hier kein Hindernis dar, da es durch einen einfachen gesetzlichen Akt aus dem Wege geräumt oder wenigstens verkleinert werden kann. Auf dieser Grundlage ruhte die Bank von Frankreich als sie durch den Krieg vor die ihr gewohnheitsmäßig zugedachten finanziellen Kriegs arbeiten gestellt wurde. Eine Zentralnotenbank hat nach den Ansichten einer Richtung der Banktheoretiker 1 ) im Kriege drei Hauptaufgaben zu erfüllen. Sie hat 1. die Mittel zur Kriegführung vorzustrecken bis eine Kriegs anleihe auf legbar ist, 2. Ersatzgelder für das thesaurierte Geld zu schaffen und das mög licherweise wankende Kreditgebäude zu stützen, 3. die Währung vor Entwertung zu schützen und zu stabilisieren. Es ist nun für eine Notenbank nicht schwer, die beiden ersten Auf gaben mit Hilfe ihrer Noten zu lösen und allen Anforderungen der fi nanziellen Kriegführung, des Geldumlaufs und des Kreditverkehrs zu genügen. Sie wird zur Ausgabe von Noten ermächtigt und erwirbt sich durch ihre allseitige, segensreiche Hilfe Dank und Lobsprüche. In der Aufrechterhaltung der heimischen Valuta dagegen wirken andere Faktoren regelnd mit und sie können bisweilen zu einem Hindernis bei der Ausübung der ersten Arbeiten werden. Als sich die Bank von Frankreich unmittelbar nach Kriegsausbruch in den Dienst des Staates stellte und ihre Aufgaben als Kriegsbank für Staat und Privatwirtschaft auf dem Wege der uneingeschränkten Notenemission zu lösen suchte, war es klar, daß sie diese schwierigen und wichtigen Arbeiten ohne irgendwelche Erleichterungen und Er weiterungen ihrer bankgesetzlichen Bestimmungen und Statuten nicht würde leisten können. Besondere gesetzliche Maßnahmen mußten ihr das letzte Rüstzeug für die neue Arbeit geben. Durch das Finanz-Gesetz vom 4. August 1914 erhielt die Notenbank die ersten notwendig erscheinenden Werk zeuge. Am 29. Dezember 1911 wurde die Grenze, bis zu der die Bank von Frankreich ihre Noten ausgeben durfte, auf 6800 Mill. Frcs. festgesetzt. Das Finanzgesetz vom 4. August 1914 erhöhte das Notenkontingent auf 12 000 Mill. Frcs. Für das französische Zentralnoteninstitut bestehen keinerlei Vor schriften über die Deckung ihrer umlaufenden Noten in Metall oder Gold. Ob und wie sie gedeckt werden, ist also dem Ermessen der Notenbank verwaltung überlassen. Daher kann das Notenkontingent durch den x ) P1 e n g e, J., Von der Diskontpolitik zur Herrschaft über den Geldmarkt. Berlin 1913. — Rießer, J., Finanzielle Kriegsrüstung und Kriegführung. Jena 1913. — Lansburgh, A., Die Bank 1914/15. Berlin.