4 Fabrikinhaber und die ihnen gleichgestellten Personen mit der Ver fertigung von Ganz- !odev Halbfabrikaten beschäftigt sind. In der Verordnung vorn 7. August 1846 (Gesetzsammlung, S. 403) die Gewerbegerichte in der Rheinprovinz betreffend/) tver- den ebenfalls diejenigen zu den Arbeitern gerechnet, tvelche ohne Dienstabhängigkeitsverhältnis anßerhälb der Be triebsstätte niit eigenen oder fremden Werkzeugen und mit und ohne Verwendung von Zutaten, die ihnen vom Fabrikanten gege benen Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waren für das Handelsge schäft derselben verarbeiten. Dev Entwurf erweitert diesen Begriff zunächst insofern als auch diejenigen zu den Arbeitern gerechnet sind, welche das Ma terial vollständig selbst beschaffen. Namentlich in den Bezirken der Stahl- und Eisenwarenfabrikation kommt es bei verschiedenen Arti keln vor, daß die nötigen Materialien und Zutaten vom Eisen- arbeiter selbst angeschafft tverden. Wenn daher auch bei Aufnahme der Begriffsbestimmung der Verordnung vom 7. August 1846 die weit überwiegende Mehrzahl der Fälle, welche einer Abhilfe bedürfen, betroffen werden würde, so scheint es doch gerechtfertigt, auch die ganze Klasse von Arbeitern, welche sich die Materialien selbst beschaffen, an der Wohltat des Ge setzes Teil nehmen zu lassen. Es liegt überdies die Besorgnis nahe, daß, wenn das nicht geschehen sollte, manche Fabrikanten ihren Fabrikbetrieb umgestalten möchten, um den, bei einem beschränkten Verbote offen bleibenden Weg zur ferneren Bedrückung ihrer Ar beiter benützen zu können. i) § 1 dort schreibt vor: Die Kompetenz der Gewerbegerichte in be zug auf Fabrikarbeiter (ouvriers) soll künftig nicht mehr ledig lich durch das Verhältnis der Dienstabhängigkeit begründet werden, in welchem diese Arbeiter bei der Betriebsstätte des Fabrikanten stehen, viel mehr sollen auch diejenigen als Arbeiter im gesetzlichen Sinne betrachtet werden, welche, ohne Dienstabhängigkeitsverhältnis außerhalb der Betriebsstätte, mit eigenen oder fremden Werkzeugen und mit oder ohne Verwendung von Zutaten, die ihnen vom Fabrikanten ge gebenen Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waren für das Handelsgeschäft derselben gegen Bezahlung verarbeiten.