8 In betn ersten Falle war Kläger, ein Schneidergeselle, bei dem Beklagten, dem Inhaber eines Herrenmodegeschäftes, derart beschäftigt gewesen, daß er von ihm Stoffe erhielt und daraus Klei dungsstücke herstellte. Die Bezahlung erfolgte nach Vereinbarung stückweise. Die Rolle des Klägers in dem zweiten Prozeß hatte eine Kurbelstepperin, während der Beklagte der Inhaber einer Stickerei anstalt war. Klägerin war gleichfalls gegen Stücklohn tätig. Beide Kläger (Heimarbeiter) hielten ihre erfolgte Entlassung für unbe rechtigt, beanspruchten deswegen eine 14 tägige Lohnentschädigung auf Grtmd des § 122 der GO. und erstritten in erster Instanz fiir sich je ein obsiegendes Urteil. Die Gründe der zwei Urteile des Gewerbegerichts waren folgende: „Die außerhalb der Arbeitsstätte der Arbeitgeber beschäftigten Personen können wirffchaftlich gedacht tticht unter einen einheitlichen Gesichtspunkt gebracht werden, sind vielmehr teils als selbständige Gewerbetreibende, teils als unselb ständige Arbeiter zu erachten. Es gibt Hausgewerbetreibende, welche ihren Jahresumsatz nach 100 000 Mk. und darüber berechnen, unb es gibt Heimarbeiter, die wöchentlich 8 Mk. imd weniger verdienen. Das Reichsversicherungsamt erklärt in einer Entscheidung vom 13. Oktober 1891, daß auch beim Vorliegen der ftir die Hausindu strie im allgemeinen wesentlichen Merkmale, nämlich der Herstel lung und Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse in der eigenen Be triebsstätte im Austrage und für Rechnung anderer Gewerbe treibender nicht ohne weiteres geschlossen werden muß, der in dieser Weise beschäftigte sei ein Hausgewerbetreibender. Es können viel mehr Personen, die äußerlich unter ähnlichen Verhältnissen tätig sind, gleichwohl als unselbständige sogenannte Außenarbeiter (Heimarbeiter) angesprochen werden. Die Frage, ob das letztge- nannte Verhältnis oder ein selbständiger hausgewerblicher Betrieb vorliegt, ist nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der besonders obwaltenden Verhältnisse, namentlich der persönlichen und der gesäurten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten zu entscheiden. Es ist demgegenüber die Ansicht aufgestellt worden, daß die in ihrer eigenen Wohnung beschäftigten Personen schon um des-