9 willen selbständige Unternehmer seien, weil sie nichtunter öer Auf sicht ihrer Arbeitgeber ständen. Sie könnten sich ihre Arbeitszeit einteilen wie sie wollten, nach eigenem Ermessen mit der Arbeit beginnen und aufhören, sie seien an keine Arbeitsordnung gebun den usw. Dies kann jedoch als zutreffend nicht angenommen wer den. Denn, wenn es gilt, festzustellen, ob ein Arbeiter selbständig oder unselbständig ist, so wird nicht die Persönliche Bewe gungsfreiheit als Maßstab angelegt werden können, son dern es wird lediglich auf die wirtschaftliche Stellung an kommen, die ein solcher Arbeiter einnimmt, insbesondere wird zu prüfen sein, öb or> einen eigenen Betrieb hat, oder nur als Teil eines größeren G e s ch ä f t s o r >ga n i s m u s anzusehen ist, ob also der Verdienst Unternehmergewinn oder Lohnes darstellt. Uebrigens ist auch der in seiner Heimstätte beschäftigte Ar beiter der Kontrolle seines Arbeitgebers keineswegs gänzlich ent zogen. Er kann inbezug auf die Arbeits a r t und die Lieferungs- fristen an bestimmte Weisungen gebunden werden und er ist auch endlich auf die Einhaltring bestimmter Arbeitszeiten angewiesen/) ivenn er, als im Akkord bezahlt, sich den Lebensunterhalt verdienen will. Mehrere Schriftsteller nehmen zwar an, daß die GO. schon an sich die in ihren Heimstätten beschäftigten Personen als selbstän dige Gewerbetreibende ansieht, allein zu Unrecht?) Den einzigen Stützpunkt für diese Ansicht können nur § 119 b und die Ueber- schrift des Titels VII der GO. bilden. Aus § 119 b ergäbe sich in dessen nur, daß die außerhalb der Arbeitsstätte ihres Arbeitgebers für diesen tätige Personen nicht „als Arbeiter" angesehen werden sollen. Daraus folgt nicht, daß sie deshalb selbständige Gewerbe- J ) Ueber Lohn s. Lotm " r, Arbeitsertrag Bd. I S. 118 ff. 2 j Siche z. B. Lohntarif für die Herrenmatzbranche Berlins und Um gegend, Berlin 1912, S. 7. „Allgemeine Bestimmungen^ unter 1.: „Die Arbeitszeit beginnt für Heim- und Werkstattarbeiter vormittags 8 Uhr und endet abends 8 Uhr, einschließlich einer Mittagspause von \y 2 Stun den imb je 14 Stunde Frühstück- und Vesperpanse." 3 ) Siche oben die Materialien zu dem Truckverbot.