19 regelmäßig keine Wahl hat, ob er sich den Bedingungen des Unternehmers ­ unterwerfen will oder nicht, daß ihm also beinl Vertragsschlusfe jede Einwirkung auf die einzelnen Bedingungen des Arbeitsvertrages ­ entzogen ist. Mit andern Worten, dem .Heimarbeiter ist die „Freiheit" des Arbeitsvevtrages nur Schall und Rauch. Einigen ­ Unzulänglichkeiten der „Vertragsfreiheit" ist — abgesehen von den Tarifverträgen — bereits durch die eintretende Arbeiterschrrtzgesetzgebung gesteigert worden. Es sei au das Kinderschutzgesetz erinnert. Auch das Hausarbeitsgesetz ist eine solche Maßregel gegen die „Freiheit" des Arbeitsvertrags — nur daß die Wirkungen dieses Gesetzes als durchgreifend nicht erachtet iverden können. Wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrages ivie z. B. die Lohnzahlung unterliegen noch heute grundsätzlich der freien Uebereinkunft der Parteien. Der Gesetzgeber lehnte es bisher ab, sich einzumischen und Zwangsvorschriftrill) zu erlassen, so daß die Arbeiter durch die Ausübung des Koalitionsrechtes sich so gut cs eben geht selbst helfen müssen. Ergebnisse finden tvir in einzelnen Tarifverträgen niedergelegt: Der Gewerkverein der Heimarbeiterinnen hat augenblicklich 17 Verträge mit 168 Betrieben. Vom Verband ­ der Schneider und Wäschearbeiter sind in Berlin allein 10 Tarifverträge mit Arbeitgeberverbänden abgeschlossen. ­ Es handelt sich uni die Herrenmaßbranche, Kostümbranche, Uniformschrieiderei, Herrenkonfektion, Stapelherrenkonsektion, ­ Zuschneideherrenkonfektion, Phantasietvestenbranche, Musterkonsektion, ­ um die Wäschebranche lind um die .Herrenstapelkonfektion ­ — Zwischenmeister.') *) Siehe v. Schulz und Maguhn S. 61 ff. über Lohnä ni t e r, welche Mindestlöhne mit rechtsverbindlicher Kraft festsetzen sollten, aber seitens der Regierung in das Hausarbeitsgesetz nicht hineingelassen ­ wurden. 2 ) Berat. Gewerbe- und Kansmannsgericht vom 1. Oktober 1916 den Artikel „Im Zeichen des Burgfriedens"; auch wogen der Lederbranche. ­ Der Schnciderverband kündigte zum 1. Dezember 1916 sämtliche Tarife. S. dazu Gewerbe- u. Kaufmannsgericht v. 1. April 1917, Sp. 215 ff. 2*