24 öffentliche Gesundheit ergeben, kann die zuständige Polizeibehörde durch Versügung für einzelne Werkstätten anordnen, wie diese und die Lagerräume einschließlich der Betriebsvorrichtungen, Ma schinen und Gerätschaften einzurichten und zu unterhalten sind, und wie der Betrieb zu regeln ist, um die Gefahren auszu schließen. Außerdem kann die Polizeibehörde anordnen, daß Räume, in denen Nahrungs- oder Genußmittel hergestellt oder verarbeitet werden, zu bestimmten anderen Zwecken nicht benutzt werden dürfen. Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 finden auch auf die in tz 1 Ms. 1 Satz 2 aufgeführten Werkstätten Anwendung. Ueber die Durchführung dieser Vorschriften und wie viel da noch im Argen liegt, verbreitet sich unten Dr. K. Gaebel. Im übri gen ist zu betonen, daß das Hausarbeitsgesetz nicht fiir die Klasse der Heimarbeiter schlechthin gilt, sondern nur ftir gewerbliche Fami lien- und' Alleinbetriebe. Es ist daher klar, daß — zumal das Hausavbeitsgesetz als mangelhaft betrachtet wird und der Reichstag die gesetzliche Lohnregelung nicht durchgesetzt hat — man an einen weiteren Ausbau des Heimarbeiterschutzes denkt. Viele der während des Krieges entstandenen Arbeitsgemeinschaften der Arbeitgeber und Arbeiter beraten darüber. Das Holzbildhauer gewerbe stellt z. B. seiner Gemeinschaft u. a. die Aufgäbe, fiir ver- niehrten Heimarbeiterschutz einzutreten. Erst jüngst hat ferner der Verband der Schneider und Wäschearbeiter auf seiner Tagung vom 11. bis 14. September 1916 beschlossen, „von der Gesetzgebung zu fordern die Schaffung eines Heimarbeiterschutzes auf breitester Grundlage, wie er von den Heimarbeitstagen wiederholt aufgestellt worden ist, ferner die Heimarbeitewersicherung: die Unfall-, Al ters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, im Interesse der Hausgewerbetreibenden und im Interesse der Volksgesundheit die Aufhebung des Notgesetzes vom 4. August 1914, damit die leichsgesetzliche Regelung der Krankenvefficherungspflicht wieder ein geführt werde/") *) Siche dazu hier S. 47 ff. III, Die Versicherung.