29 dungsämter den Ans hang von Stücklohnlisten, die sogar Teilarbeits löhne enthalten, zur Vorschrift. Ausnahmeanträge siird natürlich für fast alle Gewerbe -gestellt, erfreulicherweise haben die Gewerbeaufsichtsbeamten sich großenteils -dagegen erklärt. Vielleicht ist der Weg gangbar, daß Massener zeugnisse in allen Industrien unter die Vorschrift fallen, und die Ausnahmen, die in manchen Industrien gewährt werden müssen, sich auf die stärker differenzierten Erzeugnisse beschränken. Freilich wird die Wgrenzung nicht leicht sein. Aber solche Schwächen wird man stets mit in Kauf nehmen müssen, und es ist weniger schädlich, wenn der eine oder andere Betrieb für Arbeiten, die sich wohl rubrizieren ließen, keine Lohntafeln aushängt, als daß überhaupt nichts geschieht. An Erhebungen und Erwägungen hat es- auf dem Gebiet der Heimarbeit wahrlich nicht gefehlt — selbst ein gelegent licher Mißgriff ist nicht so schlimm wie die völlige Stagnation. * * * Nicht viel besser als auf diesem Gebiet sieht es mit beut gesundheitlichen Schutz der Hausarbeiter und Verbraucher von hausgewerblichen Erzeug nissen aus. Me diesbezüglichen §§ 6—12 des Hausarbeitge- fetzes sind ganz allgemein gehalten und bedürfen der Ausfüllung durch Verordnungen des Bundesrats, der Landeszenträl- oder Polizei behörden. Indem der Gesetzgeber lediglich große Richtlinien auf stellte und allgemeine Ermächtigungen gab, glaubte er, der Man- nigfaltigkeit der Struktur, der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der Wohn- und Lebensverhältnisse, der Eigenart der verschiedenen Gewerbezweige besser Rechnung tragen zu können als durch gesetz liche Vorschriften, die das ganze Reich umfassen. Aus dem gleichen Grunde hielt sich der Bundesrat mit dem Erlaß von Verordnungen zurück, die, wenn auch beweglicher als ein Gesetz, doch zunächst auf eine generelle Regelung für ganz Deutschland hinausgelaufen wären, und überließ die Angelegenheit der Tätigkeit der Landeszentral- oder örtlichen Behörden. Diese aber werden durch die sehr berechtigte Be