31 pnui'e ist vorgeschrieben. Die Landeszentralbehörden können an ordnen, daß die 12 stündige Arbeitszeit zn einer früheren Stunde, aber nicht vor 6 Uhr morgens beginnen darf. Personen, die mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind, dürfen mit der Herstellung von Zigarren in der Hausarbeit nicht beschäftigt werden. Auch die Bearbeitung von Zigarren mit >dem Munde oder die Anfeuchtung der Geräte mit Speichel ist ver boten. Ausnahmen können die höheren Verwaltungsbehörden in bezug auf die Anforderungen nach Höhe und Luftraum zulassen, wenn die Bestimmungen nach der Beschaffenheit der vorhandenen Gebäude ohne unverhältnismäßige Härten nicht durchführbar sein würden. Für die Zeit bis zum 1. Januar 1919 können für die gegenwärtig vorhandenen Werkstätten von den unteren Verwaltungs behörden auf Antrag gewisse Ausnahmen zugelassen werden. Soll in der Hausarbeit die Herstellung von Zigarren vorgenommen wer den, so hat dies derjenige, der das Verfügungsrecht über die als Werkstatt in Aussicht genommenen Räume hat, vorher schriftlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Auch die Beschäftigung von Kindern und jungen Leuten muß angezeigt werden. Die erteilte Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ist den Gewerbe aufsichtsbeamten zur Einsicht vorzulegen. Gewerbetreibende, welche die Herstellung von Zigarren in der Hausarbeit vornehmen lassen, dürfen die Arbeit nur an solche Werkstätten vergeben, für die ihnen der Ausweis der behördlichen Genehmigung vorliegt?) Die Lücke des .Hausarbeitgesetzes in bezug auf die hausge werblichen Betriebe, in denen nicht nur Familienangehörige be schäftigt werden, überträgt sich bedauerlicherweise auch auf diese Verordnung; auch die Kinderarbeit ist nur sehr bedingt eingeengt, das Arbeiten in Wohnräumen und Küchen zugelassen. Im übrigen sind eine Reihe recht guter Vorschriften erlassen, die, wenn sie durch geführt würden, wenigstens die schlimmsten Mißstände abstellten. Aber man täusche sich nicht über die Bedeutung der besten Sanie- rungsvorschnften in der Heimarbeit! Sie bieten immer nur eine *) Soziale Praxis, Jahrgang 23, Nr. 14.