44 beitersekretäre vorhanden sind, Rechnung zu tragen. Das Arberts kammergesetz siet seinerzeit über der Frage der Zulassung der Ar beitersekretäre. Man sah Arbeitskammern ohne diese unabhän gigen, im Verhandeln geschulten Persönlichkeiten als ein Unding an und wollte sich selbst in derr Kreisen der Arbeiter lieber weiter ohne Arbeitskammern behelfen, als mit so unbefriedigend zusam mengesetzten. In den Reichstagsverhandlungen von 1911 wurde von fast allen Rednern die Bedeutung der Personenfrage betont. Es mußte umso bedenklicher erscheinen, wenn unter dem Scheine der Parität sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeiter-Vertreter geltend machte, die Fachausjchiisse nach außen hin als staatliche Organi- sationen auftraten und ihren Gutachten das Gewicht amtlicher Fest stellungen zufiel. Nach dem Willen der Reichsregierung (Staats sekretär vr. Delbrück, Reichstagsrede vom 28. November 1911) sollten die Fachausschüsse eine neutrale, unparteiische, objektive Stelle sein, um die Verhältnisse der Heimarbeiter festzustellen. Auf ihre Gutachten sollte sich der weitere Ausbail der Heimarbeiter-gesetzgebung stiitzen. Wie nun, wenn dieser Unterbau trügerisch war? Ter Gewerkverein der .Heimarbeiterinnen nahm in einem Flugblatt scharfe Stellung gegen die Verordnung, und auch von niederer Seite wäre der Sturm dagegen sehr stark gewesen, hätte iiicht kiirze Zeit nach dein Erlaß der Krieg alles Interesse auf sich gelenkt. So ging die Verordnung, die so recht ein Kind jener gewerk- schaftssenrdlichen voraugiistlichen Stimmung war, in dein gewaltigen Erleben der ersten Kriegszeit fast unbemerkt unter. Erst ein Jahr später wiirde die Frage durch die erste Heiniarbeitkonferenz wieder aufgegriffen und in einer Eingabe an den Bundesrat unter Be- ruftlng auf die in den Verhandlungen mit den Reichstagskom missionsmitgliedern von der Reichsregiernng gemachten Zusiche- rungen die Zulassung unabhängiger, sozial geschulter Persönlich keiten, auch wenn sie nicht dem Gewerbe angehört haben oder ihm angehören, gefordert. Der Bundesrat hat dieser Eingabe durch eine Wänderung der ersten Verordnung entsprochen. Nach den neuen Bestimmungen dürfen als Vertreter der Gewerbetreibenden