oder der Hausarbeiter sowie als Stellvertreter für sie mn. solche männlichen oder iveiblichen Personen ernannt oder gewählt wer den, welche Deutsche fütb und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Gewerbetreibende dürfen als Vertreter der .Hausarbeiter oder alv Stellvertreter für sie nicht ernannt oder gewählt werden. § 6 er hält folgende Fassung: „Als Gewerbetreibende gelten solche gesch lichen Unternehmer, tvelchc für gewöhnlich mindestens einen Hans arbeiter beschäftigen, sofern sie nicht selbst Hausarbeiter i>n Sinne des Hausarbeitgesetzes sind. Sind im Bereiche des Fachausschusses Personen in der Weise tätig, daß sic selbst in eigenen Betriebsstätten (Arbeitsstnben) eine oder mehrere Personen gegen Lohn beschäf tigen und zugleich fiir Ge:verbetreiben.de außerhalb deren Arbeits stätte Arbeit an Hausarbeiter übertragen (sogenannte Zwiscl-en- meister), so setzt die Aufsichtsbehörde die Grundsätze fest, nach denen sich bestimmt, inwieweit diese Personen zu den Gewerbetreibenden zu rechnen sind."') Diese Bestimmungen, die von anerkennenden Worten für die Tätigkeit der Arbeitersekretäre begleitet tvaren, sind ein lebendiges Zeugnis für den erfreulichen Umschwung in dem Verhältnis zwi schen Regierung und Gewerkschaften. Im übrigen lassen die Aus führungsverordnungen ersehen, daß man sich im Bundesrat der Notwendigkeit eines einheitlichen und gemeinsamen Vorgehens der einzelstaatlichen Regierungen bei der Errichtung der Fachausschüsse über die Entschließungen der lokalen Instanzen hinlveg bewußt ist. Ich habe schon früher in der „Sozialen Praxis"') betont, daß es nicht so sehr darauf ankommt, möglichst viele Fachausschüsse zu schaffen, als vielmehr darauf, einzelne besonders wichtige oder aus sichtsreiche Industrien möglichst in allen Zentren zu erfassen. Denn nur so kann eine allgemeine Hebung der Lohnsätze erzielt werden. Die einzelnen Heimarbeitbezirke sind in ihrer Lohnge staltung sehr abhängig voneinander. Die bisherigen Vorverhand lungen zeigen, daß der stärkste Einwand der Unternehmer gegen ') Bergt. „Soziale Praxis", Jahrgang 26, Nr. 27. s ) 23. Jahrgang, Nr. 15.