47 111. Die Versicherung. Wenn durch das Gesetz zur Erhaltung der Leistungsfähig keit der Krankenkassen vom 4. August 1914 die Kranknversicherung der Hausgewerbtreibenden ausgehoben wurde, so mochte man das in Anbetracht der augenblicklichen Wirkungen be dauern; tatsächlich wurde — da ortsstatutarische Versicherung zu gelassen war — damit die Bahn für eine freie und bessere Ent wicklung geöffnet. Das war um so wichtiger, als die Bestimmun gen der RVO., nach denen vom 1. Januar 1914 an die Kranken- Bersicherung der Hausgewerbtreibenden zu erfolgen hatte, sich als so verfehlt erwiesen, daß die Durchführung vielerorts völlig ins Stocken gekommen war oder, wie in Berlin, Kompromisse geduldet werden mußten, die sich gesetzlich überhaupt nicht rechtfertigen ließen. Leider hatten bei Inkrafttreten der RVO. nur wenige Kassen von dem Recht Gebrauch gemacht, die alten, bewährten Ortssatznngen beizubehalten, teils aus Nachlässigkeit, teils veran laßt durch die einschränkende Fassung des § 488, teils, wie in Groß- Berlin, um Ungleichmäßigkeit innerhalb eines großen einheitlichen Wirtschaftskörpers zu vermeiden. Als Mängel der reichsgesetzlichen Versiche rung stellten sich namentlich folgende Punkte heraus: 1. Die Begriffsb e st immung wies erhebliche Lücken und Unklarheiten auf. Da als Hausgewerbetreibende nur die selbst ständig Gewerbetreibenden galten, die in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibender gewerbliche Erzeugnisse bearbeiteten oder herstellten, fielen die jenigen aus, die von öffentlichen Körperschaften, gemeinnützigen Vereinen usw. beschäftigt wurden. Die Unsicherheit der Begriffsbestimmung des Haus gewerbtreibenden machte nur hie und da Schwierig keiten, namentlich wo es sich um die Abgrenzung von selbstän digen Gewerbtreibenden handelte, die in manchen Zweigen Wie der