50 los, und vermehrte die Verwaltungskosten der Kassen erheblich; auch ergaben sich beträchtliche Ausfälle. Andererseits bedeutete es für die Hausgewerbtreibenden einen recht großen Zeitverlust; auch empfanden sie die Beitragszahlung viel mehr als Belastung, als tvenn ihnen die kleinen Beträge bei den Lohnzahlungen abgezogen wären. Liesen die Arbeitgeberbeiträge bei minderarbeitsfähigen Leuten spärlich ein und war zudem kein Beitrag beizutveiben, so er hielt die Kasse nur sehr geringe Suinmen, war aber trotzdem ver pflichtet, zum mindesten die Krankenhilfe und Sterbgegeld zu leisten,, sofern sie nicht überhaupt die gesamten Leistungen zu gewähren hatte. Da die .Hausgewerbtreibenden und ihre Auftraggeber grundsätzlich selbst die ganzen Lasten ihrer Versicherung aufbringen sollten, konnte dadurch die Kasse genötigt werden, die Beiträge fiir die Haus gewerbtreibenden sehr stark zu erhöhen?) 5. Me hausgewerblich Versicherungspflichtigen wurden den Landkrankenkassen und nur subsidiär den Orts krankenkassen eingereiht, was für die Werkstattarbeiter von Hausgewerbtreibenden und die schon früher durch Ortssatzung versicherten Hausgelverbtreibenden eine Ver schlechterung bedeutete, zumal die Zusammenfassung der wenig wDerstandsfähigen, schlecht organisierten und deshalb zur Mitwir kung an der Verwaltung ungeschulten Gruppen der Hausgewerb treibenden, der Dienstboten und landwirtschaftlichen Arbeiter ge ringe Aussichten aus eine gedeihliche Entwicklung der Landkran kenkassen bietet. 6. Ein Rattenschwanz von Streitigkeiten entwickelte sich aus der unklaren und verwickelten Fassung der Bestimmung über die Zahlung der „Beiträge und Zuschüsse". Die Mittel für die Krankenversicherung Idstr Hausgewerbtreiberwen sollten in ihrer Gesamtsumme zur Hälfte durch die „Zuschüsse" der Auftraggeber, zur Hälfte durch die „Beiträge" der Hausgewerbtrei benden aufgebracht werden. Der Auftraggeber hatte an die Kasse seines Betriebssitzes 2v. H. des dem Hausgewerbtreibenden gezahlten i) siehe „Soziale Praxis", 23. Jahrgang, Sp. 776.