57 Cöpenick umfaßt, ferirer ist für den Regierungsbezirk Wiesbaden eine einheitliche Satzung angestrebt; Leipzig-Land beabsichtigt sich der Satzung von Leipzig-Stadt anzuschließen. Auch haben Be ratungen stattgesimden, die auf eine einheitliche Regelung für ganz Sachsen abzielen. Die Tagung des .Hauptverbandesj Deutscher Ortskrankenkassen in Berlin im Februar 1915 vermochte zwar keine Einigkeit inbezng auf eine vom Hauptvorstand vorgeschlagene Müstersatzunch) zu erzielen, wozu allerdings eine so vielköpfige Ver sammlung überhaupt nicht das geeignete Forum war, wohl aber wurden folgende Grundsätze einstimmig angenommen: 1. Bersicherungspflichtig sind alle in hausgewerblichen Be triebsstätten Beschäftigten einschließlich der mithelfenden .Hausge nossen mit Ausnahme der der allgemeinen Versicherung unter liegenden Werkstattarbeiter. 2. Gewährt werden nur die Regelleistungen und für mit helfende Familienangehörige die Krankenpflege. Der Grundlohn wird nicht nach Ortslöhnen, sondern nach dein Entgelt abgestuft. Ueberversicherung ist zu vermeiden. 3. Meldepflichtig ist der unmittelbare Arbeitgeber. 4. Die Mittel werden durch Beiträge der Versicherten und Zu schüsse der Auftraggeber aufgebracht. Zahlungspflichtig sind die Auf traggeber, doch können sie die Beiträge den Hausgewevbtreibenden bet Zahlung des Entgelts abziehen. Als Typ der während des Krieges entstandenen Satzungen sei hier die vortreffliche Berliner Ortsfatzung wörtlich wiedergegeben. Abgesehen von den Bestimmungen über die Auftraggeberzuschüsse deckt sie sich inhaltlich mit den meisten anderen Satzungen; eine ge wisse Sonderstellung nehmen einige rheinsiche Kassen ein, die auf den dort vorherrschenden Typ des hausgewerblichen Kleinmeisters zugeschnitten sind. *) Die dom Hauptverband vorgelegte Musterisahung fand angesichts ihres verwickelten und unklaren Aufbaus starken Widerstand (vgl. auch „Soz. Praxis" 24. Jahrgang Sp. 511 und 969).