60 Sind Lei einein HausgeweMrerbenden die Beiträge nicht beitveibbar, so ist jeder Auftraggeber, an den er noch eine Lohnforderung hat, auf Aufforderung ­ der Kasse verpflichtet, die Beiträge Lei -der nächsten Lohnzahlung ­ in Zlbzug zu dringen imd an die Kaffe abzuführen. Tut er dies nicht, so haftet er fiir die Beiträge ebenso wie der Schuldner. X. Zur Deckung der Kosten der Krankenversicherung der Hausgewerbtreibenden müssen die Auftraggeber Zuschüsse leisten. Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, ein besonderes Verzeichnis der für ihn: unmittelbar im Gemeindebezirt arbeitenden .Hausgewerbtreibenden zu führen, aus dem Name, Wohnung und Entgelt dieser Personen hervorgeht. ­ Er hat ferner allmonatlich innerhalb der ersten zwei Wochen der Krankenkasse die von ihm nach Maßgabe des Verzeichnisses gezahlte Gesamtsumme ­ mitzuteilen und gleichzeitig % vom Hundert dieser Summe aus seinen Mitteln kostenfrei an die Kasse abzuführen. Abzüge irgendwelcher ­ Art (auch für Roh- und Hilfsstoffe) find nicht statthaft. Die Kasse kann mit dem Auftraggeber widerruflich vereinbarem, daß die Angabe der' gezahlten Summen und die Abführung der: Zuschüsse vierteljährlich erfolgt. Die Auftraggeber sind verpflichtet, den Kassen auf Erfordern jederzeit ­ Einsicht in die Verzeichnisse zu -ermöglichen. XI. Zluftraggeber, die den ihnen in Absatz X dieser Satzung miferlegten Pflichten nicht nachkommen, können nach § 530 der Reichsverficherungsordnung mit Geldstrafen bis zu 3OO M. bestraft werden. Mese Strafen verhängt das Berfichcrungsamt. Auf Beschiverde entscheidet das Oberverficherungsamt endgültig. Die Bestimmungen der 88 139 und 532 der Reichsversicherungsordnung finden auf die durch diese Satzung geregelten Verhältnisse entsprechende Anwendieng. XII. Soweit es für die Ansprüche auf Unterstützungen von Bedeutung ist, gilt für die vor dem 4. August 1914 versichert gewesenen Hausgewerbtreibenden die Zeit 'bis zum Wiedereintritt der Versicherung nicht als Unterbrechung der Mitgliedschaft. XIII. Für Personen, ivelche denn Inkrafttreten dieser Satzung als Hausgetverbtreibendc beschäftigt werden, beginnt die Bersichernngs- rind Meldepflicht niit diesem Zeitpunkt. Berlin, den 31. Dezember 1914.