61 So hat sich aus der Praxis bereits die Form herauskristalli siert, die sehr Wohl die Grundlage einer kommenden Gesetzesände- rung bilden könnte. Wie verlautet, beabsichtigt die Reichs regierung, die Ortssatzungen soweit möglich in Geltung zu lassen uird mit reichsrechtlichen Bestimmungen nur subsidiär die noch vorhandenen Lücken auszufüllen. Eine derartige Regelung hat, sofern minde stens für größere einheitliche Wirtschaftsbezirke, also etwa für den Wirkungsbereich eines Oberversichsrnngsamtes, Einheitlichkeit ge währleistet wird, den Borzug größerer Beweglichkeit. Reichsrechtlicher Regelung 'bedarf, um Kompetenzkonflikten vorzubeugen, die Kasseuzugehörigkeit und die Feststellung der Pflich ten und Rechte der Unternehmer, deren Betriebssitz sich nicht mit dem Betriebssitz ihrer Hausgewerbtreibenden deckt. Heute ver sichern nranche Kassen nur die Hausgewerbtreibenden, deren Arbeit geber an: gleichen Ort oder im gleichen Bezirk (Regierungsbezirk, Provinz) wohnt; es ist klar, daß eine solche Regelung manche Lücken läßt, die nur durch Reichsrecht verhütet werden können. Auch Bersucheli, die auswärtigen Arbeitgeber durch höhere Beiträge fern zuhalten, muß vorgebeugt tverden, da sie das Interesse !der arbeit suchenden Heimarbeiter schwer schädigen (Entwurf der Sonneberger Ortskrankenkasse). Reichsrechtlich sind ferner gewisse Mindestforde rungen inbezug auf das Verhältnis der Beiträge zu den Leistungen aufzustellen; außerordentlich wünschenswert wäre es, weitn in die ser Beziehung überhaupt völlige Gleichstellinig mit '-den übrigen Versicherten erfolgte, entsprechend dein in der Zwangsversicherung maßgebenden Griindsatz, die Leistitngsschwachen durch die Starken tragen zu lassen. So zweckmäßige Bestiminungen wie die Meldepflicht des iinmittelbaren Arbeitgebers, seine Pflicht, die Beiträge einzuzahlen, die Haftbarmachuiig des Oberauftraggebers für die vorn Zwischenmeister nicht entrichteten Beiträge wären min destens als „Sollvorschriften" aufzuitehiiien, von denen nur unter erschwerenden Bedingungen abzugehen ist. Es ist zu hoffen, daß Parlament und Regierung auf Grund der schlechten Erfahrungen mit den KZ 466 ff. RVO. und -der günsti gen Ergebnisse der neuen Satzungen, deren Durchführung nirgends