69 zu dem Stücklohnverzeichnis — abgedruckt in derselben .Zeitschrift vom 15. März 1915, Sp. 83 ff. lieber .Heimarbeit und Zwischenrneisterbetriebe enthält der Reichstarifvertrag folgende Bestimmungen unter Nr. 5: a) Für deutsche Militärarbeit dürfen Unternehmer unter 45 Jahren als Heimarbeiter nicht beschäftigt werden. Von dieser Bestimmung sind ausgenommen körperlich gebrech liche Personen, denen das Arbeiten in dem Geschäft Be schwerden verursacht oder die drirch vorübergehende Krank heit in der Familie an das Haus gebunden sind, desgleichen Sattlermeifter, die eine dreijährige Meisterschaft und Selb ständigkeit nachweisen können, in der Hauptsache Privat arbeit herstellen und nicht mehr als zwei Gehilfen beschäf tigen. Die Hilfskräfte müssen nach tariflichen Zeit- und Stücklöhnen 'bezahlt werden. b) Heimarbeiter erhalten die für die Werkstatt geltenden Stück löhne. c) Werkstattarbeiter und -Arbeiterinnen dürfen weder Arbeit für zu Haufe nehmen, noch darf ihnen Arbeit fiir zu Hause von: Unternehmer oder seinem Stellvertreter angeboten inerden. ck) Den Arbeitgebern ist es verboten, Werkstattarbeiter anderer Betriebe ftir Heimarbeit oder nach Feierabend, oder Sonn tags in der Werkstatt zu beschäftigen. e) Zwischenmeister dürfen in Friedenszeiten für deutsche Militärarbeit nicht beschäftigt werden. Sofern in Kriegszeiten sich ein BÄmrfnis für die Beteiligung geltend macht, kann durch die im Reichstarifvertrag vorgesehene Zentraltarifkommission auf Antrag die Beschäftigung von Zwischenmeistern gestattet werden. Die Hauptunternehmer verpflichten sich die Zwischenmeister anzuhalten, den in diesen Betrieben Beschäftigten die tariflichen Zeit- und Stücklöhne zu zahlen.