71 stellnng von Militärarbeit gemeldet hätten und beschäftigt wür den. Man dürfe sie jetzt nicht ausschalten. Den Werkstattarbeitern sei die Mitnahme von Arbeit nach Hause zu erlauben, damit auch die Angehörigen am Verdienst teilnehmen könnten. Derselbe Ar beitgeber war ferner für Beibehaltung des Zwischenmeistersystems. Dem wurde von Arbeitern entgegengehalten: Tie Beseitigung der Zwischenmeister sei notwendig. Verschiedene Beispiele in Zwischen- meisterbetriöben zeigten, daß die Löhne um 50 Prozent geringer wären als in Fabrikbetrieben. Die ineisten Heimarbeiter hätten die Militärarbeit nur als Notstandsarbeit betrachtet. Die .Heim arbeit der Lederwarenindustrie solle man nicht ans Militärarbeit ausdehnen. Hier sei auf die Verhandlungen der Heimarbeiterkon gresse zu verweisen. Jedenfalls möchte die Heeresverwaltung dar aus achten, daß ihre Aufträge nur dort erledigt würden, wo Ueber- tragnng Etwaiger Krankheiten durch .Heimarbeit ausgeschlossen sei. Des weiteren 'bemerkte ein Arbeitgeber, daß durch Zwischen- lneister eine schwere Konkurrenz hervorgerufen sei. Man solle für Mililäravbeit das Zwischenmeistertum nicht zulassen. Bezüglich der .Heimarbeiter empfahl er Herabsetzung der Mersgvenze. Der Ar beitgeber gab zu, daß die Heimarbeit zu Lohndrückereien benutzt worden sei. Wenn man den Vorschlag gleicher Entlohnung der Heimarbeiter wie der Werkstattarbeiter annehme, so würde ein Teil der Mißstände beseitigt werden. Auslandsware dürfe alsdann nur an solche Arbeiter gegeben werden, die einen eigenen Hans stand haben. Avbeitgeberseits ist man endlich dafür, daß die Fabri kanten Personen beschäftigen dürfen, die den Meistertitel berechtigt führen, „mit 1 bis 2 Hilfskräften arbeiten und ihnen den tarif mäßigen Lohn zahlen". Um zu zeigen, wie gerechtfertigt die Beschwerden über die Zwischenmeister sind, soll hier eine Schilderung über einen Fall, welcher Mitte Februar 1916 das Berliner Gewerbegericht beschäf tigte, eingefügt werden: Beklagter hatte als Zwischenmeister ftir eine Firma die Herstellung von Mantel- und Flaschenriemen über wogen erhalten, und dazu Klägerin als Handnäherin angenommen. Entsprechend der Verfügung der Militärbehörde hatte er fiir sich