72 die Bestimmungen des Reichstarifs als verbindlich anerkannt, trotz dem aber die Näherinnen, darunter auch die 15 jährige Klägerin, Reverse unterschreiben lassen, daß sie ein Drittel des ihnen nach dem Reichstarif zukommenden Lohnes an ihn abgeben müßten. Demgemäß hat er von dem Lohne, den Klägerin in der Zeit vom 1. bis 8. Januar 1916 verdient hatte, 5,70 Mark für sich einbe- halten. Klägerin beantragte, Beklagten dazu zu verurteilen, au sic den Betrag nachzuzahlen. Beklagter wünschte Abweisung, indem er anfiihrte, daß er be sondere Mühe und Unkosten als Zwischenmeister gehabt habe, zu deren Abgeltung er sich den Vevdienstanteil ausbedungen hatte. Das Gericht hatte nicht den geringsten Zweifel, daß das Ab kommen, über welches sich Beklagter den Revers hatte geben lassen, nichtig ist. Es erklärte: die von der Militärbehörde den Liefe ranten auferlegte Verpflichtung, den mit der .Herstellung der Ar beiten beschäftigten Arbeitern die im Reichstarif festgelegten Lohne zu gewähren, soll dazu dienen, zu verhindern, daß den Arbeitern zu geringer Lohn entrichtet und ihre Arbeitskraft ausgebeutet würde. Ein Arbeitgeber, der sich dem Besteller gegenüber verpflichtet, dem- gemäß zu handeln, dann aber das heimlich umgeht, dadurch, daß er von den auf Verdienst angewiesenen Arbeitern verlangt, daß sie ihm einen Teil ihres Verdienstes abgeben, begeht eine Hand lung, die dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen in hohem Maße widerspricht. Die getroffene Abrede ver stößt endlich gegen die guten Sitten und ist daher nach § 188 BGB. nichtig. Im vorliegenden Falle kommt noch hinzu, daß Klägerin, von der sich Beklagter die Reversunterschrift hat geben lassen, erst 15 Jahre alt ist, so daß auch Ausbeutung durch Uner- sahrenheit einer Minderjährigen vorliegt. Beklagter wurde an tragsgemäß verurteilt. Zu den Verhandlungen über den Reichstarif sei endlich noch angeführt, daß über die Kriegszulage auch von einem Vertreter der Militärbehörde gesprochen wurde. Er äußerte sich folgender maßen: Eine Berechtigung der Kriegszulage sei nicht anzuerkennen; ivenn auch den Teuerungsverhältnissen entsprechend ein höherer