73 Lohn als bisher am Platze wäre. Es sei richtig, nicht über das hinauszugehen, was die Arbeiter nach dem bisherigen Berliner Tarif plus Kriegszuschlag verdient hätten. Die Arbeitgeber regten an, 30 % zu den jetzt festgesetzten Löhnen beizubehalten. Es sei zu berücksichtigen, daß selbst bureu diesen Vorschlag mehrere Tausend Arbeiter, die unter höheren Kriegszuschlägen beschäftigt werden, erhebliche Lohnkürzungen in Kauf nehmen müßten. Auf Vorschlag der Arbeitgeber einigte man sich dahin, daß auf die neu vereinbarten Löhne 20 %, auf Tornister 30 %, auf Ar beiten der Artilleriewerkstatt 10 % Kriegszuschlag gewährt werden soll einschließlich Faden und Vergütung von Ueberarbeit. Die Zuschläge für Lohnarbeiter und Arbeiterinnen sollen wäh rend des Krieges in bisheriger Weise weiter gezahlt werden. Die Bestimmungen der Nr. 3 des Reichstarifvertrages haben auch wäh rend der Kriegszeit volle Geltung (Nr. 3 handelt von Zeitlöhnen). Es wurde festgelegt, daß zu den bisher gezahlten Zeitlöhnen die Kriegszüschläge von 30 bezw. 15 % weiter zu gewähren seien. Der im Reichstarifvertrag vorgeschriebene Lohnsatz muß jedenfalls er reicht werden, wozu noch die Ortszuschläge, dann die Kriegszu schläge kommen. Arbeiter und Arbeiterinnen, die höhere Löhne als wie die Mindestlöhne plus Ortszuschläge erlangt haben, emp- fangen keine Lohnaufbesserung, sondern nur den vereinbarten Kriegsznschlag zu ihrem bisher erzielten Lohnsatz. Erwähnenswert bei diesen Vereinbarungen ist, daß sie ohne vorangegangene Lohnfestsetzungen der Heeresverwaltung getroffen worden sind, während ftir das Militärschneidcrgewerbe, wie wir nunmehr sehen werden, die Kriegsbekleidungsämter die Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse vornahmen und das Ergebnis dann von den zuständigen Arbeitgeber- und Arbeiterorganisationen als Tarifvertrag angenommen wurde.