74 2. Militärschneidergcwerbe. Ursprünglich hat die Heeresverwaltung bei Vergebung von Schneidevarbeiten darauf gehalten, das; den Arbeitern bestimmter Lohn zugesichert wurde, und den Unternehmer durch Vertrag ver pflichtet, ortsübliche Löhne 31t entrichten. Später ist von ihr dann selbst ein Tarif aufgestellt, und dafiir Sorge getragen, daß die reichlich bemessenen Teilstücklöhne zwischen Unter nehmer und Arbeiter gerecht verteilt wurden. Sie schrieb vor, daß 75 % der Macherlöhne den wirklichen Arbeitern zustehen sollten, und daß der oder die Unternehmer die verbleibenden 25 % zu er halten hätten. Me Richtlinien, welche bei dieser Verteilung maß gebend gewesen sind, hat Herr Major von Estorff im „Gewerbe- nnd Kaufmannsgericht" und im „Einigungsamt" bekannt gegeben. Dem wichtigen Aufsätze entnehmen wir: Das Kriegsbekleidungsamt des Gavdekorps schrieb in seinen Lohnbedingungen vor, daß von den seitens !des Amts gezahlten Stücklöhnen n i ch t m e h r u n d n i ch t w e n i g e r als 75 °/ 0 für die gesamte handwerksmäßige Anfertigung (einrichten, nähen, sticken, bügeln u. dgl.) den hiermit beschäftigten Personen gezahlt werden müssen. Von diesen 75 % dürfen keine weiteren Abzüge gemacht werden, als die Selbstkosten der vom Amt zu beziehenden Nähmaterialien und die gesetzlich vor gesehenen Abzüge für Kranken- und Invalidenversicherung. Tie übrigen 25 % verbleiben dem unmittelbaren Auftragnehmer des Amts, der sie gegebenenfallcs mit allen zwischen ihm und den letzten Arbeitern befindlichen Stellen (z. B. Zwischenmeister u. dal.) im Verhältnis ^der Leistungen zu teilen hat. An den erstgenannten 75 % ist eine Beteiligung des unmittel baren Auftragnehmers und der Zwischenstellen nur in so weit ge stattet, als sic selbst bei der handwerksmäßigen Herstellung tätig ge- wesm sind — natürlich dürfen sie ihre eigene Arbeit nicht nach ei nen: höhere:: Maßstabe bemessen als diejenigen der Arbeiter. Diese schematische Teilung der Stücklöhne in 75 % und 25 "/» hat sich bisher in jeder Hinsicht durchaus bewährt, sie hat in hohen: Maße ermöglicht, daß