— 83 — derhandwerks unter Zuziehung eines Vertreters des Kriögsbeklei- dungsamts des Gardekorps einen Lohntarif für die Anfertigung von .Kriegsbekleidungsstücken festgesetzt hat, ist dieser Tarif öffent lich bekannt gegeben. Der Arbeitslohn für eine Tuchhose ist dort mit 3,29 Mk. normiert. Kläger verlangt nun die je 0,44 Mk. Differenz (3,29 Mk. zu 2,85 Mk.) fiir 645 Hosen, gleich 283,80 Mk. und hat klagend beantragt, Beklagten zur Zahlung dieser Summe zu verurteilen. Beklagter hat Klageabweisung begehrt, da die von ihm gezahlten Löhne der Vereinbarung entsprechen, und vom Klä ger stets unbeanstandet angenommen worden seien. Die Gründe der abweisenden Entscheidung lauten: Der vom Kriegsbekleidungsamt des Gardekorps festgestellte Tarif begründet kein Recht, soweit seine Positionen nicht mangels anderer Verein barungen igls angemessene in Betracht kommen. Im übrigen müssen sie eine wertvolle Richtschnur bilden für die Vereinbarun gen der Löhne zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und endlich werden sie maßgebend sein den verschiedenen Verbänden und ins besondere dem Kriegsbekleidungsamt insofern, als Abweichungen von den Normen des Tarifes die Entziehung iveiterer Lieferungen für das Kriögsbekleidungsamt zur Folge haben dürften. Ueber diese disziplinären Folgen hinaus hat aber der Tarif eine privatrechtliche Wirkung nicht. Dafür fehlt ihm, wie bislang allen Tarifverträ gen, die gesetzliche Grundlage eines Tarifgesetzes. Auch davon kann keine Rede sein, daß die Abweichung vom Tarif ein Verstoß gegen die guten Sitten i. S. des § 133 des BGB. wäre. Denn jedem, sowohl Unternehmer wie Arbeiter, muß es frei stehen, so lange ein Hindernis durch Gesetz nicht vorhanden, den privatrecht lichen Vertrag nach eigenem Ermessen abzuschließen, sofern er die oben erwähnten Disziplinarstrafen auf sich nimmt. Die tarifliche Mehxfordernng entbehrt daher rechtlich der Grundlage und war der Kläger mit der erhobenen Klage abzuweisen?) Die gegen diese *) Ganz so entschied das Gewerbegericht zu Berlin für die Leder ausrüstungsindustrie. Es entwickelte folgende Grundsätze: ,)Der Reichs tarif wird dadurch nicht zu einer zwingenden Rechtsnorm, daß die Militär behörde bestimmt hat, niemand solle Heereslieferungen übertragen er- 6*