84 Entscheidung eingelegte Berufung ist vom Landgericht I zurückge wiesen, und zwar aus nachstehenden Gründen: Die Berufung konnte keinen Erfolg haben; selbst wem: die zuständige Militärbe hörde, von 'der Beklagter die Arbeiten übernommen haben soll, be stimmte Lohntarife den Arbeitgebern vorgeschrieben hätte, so wür- den sich daraus nur rechtliche Beziehungen zwischen Beklagtem und der Militärbehörde ergaben, und die letztere befugt sein, Beklagten wegen Zuwiderhandlungen gegen vertragliche Vereinbarungen haftbar 311 machen. Dem Kläger als Arbeiter, der mit der Be klagten einen bestimmtenArbeitsvertrag vereinbart hatte, geben diese für -die Arbeitgeber bestehenden Lohnvorschriften aber keinen An spruch auf Entlohnung nach dem Tarif. Dies würde nur daun zutreffen, wenn dem Tarif vom Generalkommando gesetzliche, bin dende Wirkung beigelegt wäre, was Kläger selbst nicht behauptete. Hiernach war dem ersten Richterspruch beizutreten und wie gesche hen 311: erkennen. Der Tarif für die Militärschneider ist also von beiden Gerich ten für nicht bindend erachtet. Nur die davon abweichenden Ver einbarungen wurden als zu Recht bestehend anerkannt?) Der Gegensatz von Gewerbegericht und Schlichtungskommis sion und die infolgedessen sich mehrenden Abweichungen der Par teien von den erlassenen Vorschriften beunruhigten allmählich das Gewerbe. Inzwischen hatte das Bekleidungsamt seine Lieferungsbedin gungen einer Musterung unterzogen, und zu Gunsten der Arbeiter verschärft. Wie schon oben bemerkt, bestimmte das Amt, das; nur eine Zwischenstelle zwischen Auftragnehmer des Amts und Arbeit nehmer zulässig sei. Die Beteiligung von 75 % und 25 % wurde als erprobt beibehalten. halten, der die Bestimmungen des Bekleidungsamts nicht erfüllt. Das Gericht entschied ferner, daß Arbeiter, die einem der vertragschließenden Verbände nicht angehören, keine privatrechtliche Verpflichtung haben, die Norm zu beachten, die andere für ihre Arbeitsvcrträge vereinbarten. (Siehe „Einigungsamt" vom 15. September (915 Sp. 249 ff.) *) Siehe hierzu Sinzheime r, Ein Arbeitstarifgeseh, 1916, S. 101 ff. (die Kraft der Tarifnormen), namentlich S. 104.