bcn Mantel sind 44, für die Bluse 40, für die Tuchhose 17, für die Stiefelhose 20, für die Reithose 25, für andere Arbeiten (Wäsche stücke) 2 bis 5 einzelne Teilarbeiten vorgesehen. Diese Teilstück lohntarife werden von jetzt ab den einzelnen Arbeitgebern aus gehändigt, mit der Maßgabe, daß sie nur hiernach arbeiten nnd zahlen dürfen; jede Abweichung ist unzulässig. Seitens der Bekleidungsämter wird die Arbeit nach den neueren Vorschriften nur an Handwerks-, Handelskammern, In nungen, Verbände und Genossenschaften vergeben. Diese verteilen die Arbeit an ihre Mitglieder und überwachen die Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Für die Beschäftigung kommen in erster Linie gelernte Bernfsarbeiter und -Arbeiterinnen ans dem Schnei- dergewerbe in Frage. Neben diesen können Frauen und Mädchen beschäftigt tvestden, die auf die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten als einzige Einnahmequelle angewiesen sind, und endlich Frauen und Mädchen, die nur mit Hilfe einer solchen Beschäftigung einen den Zeitumständen entsprechenden bescheidenen Lebensunterhalt zu erlangen imstande sind. Während des Drucks des vorstehenden Aufsatzes ist von dem Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst v. Kessel, unter dem 11. Januar 1917 folgende Bekanntmachung erlassen: „Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand be stimme ich für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Branden burg: 8 1. Für Heeresarbeiten, die von Bekleidungscimtern in Auftrag gegeben und in Privatbetrieben einschließlich gemeinnütziger Unternehmungen auszuführen sind, dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die von den Lohnbestimmungen in den zur Zeit der Auftragserteilung maß gebenden, allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen des zustän digen Kriegsbckle-idungsamts abweichen. , § 2- Zuständige K riegsb ekle idu n g s äm t e r im Sinne des 8 1 sind: a) das Kriegsbekleidungsamt des Gavdekorps in Berlin, Lehrterstr. 57, für das Gebiet der Städte Berlin, Chavlottcnburg, Bevlin-Lich- tenbcrg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf und