<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Die Heimarbeit im Kriege</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Käthe</forname>
            <surname>Gaebel</surname>
          </persName>
        </author>
        <author>
          <persName>
            <forname>Max von</forname>
            <surname>Schulz</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>885356659</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        ﻿Schriften des Zentralvereinp für dap Wohl der
arbeitenden Klassen.

Die

eimardeit im kriege.

Von

r. Käthe Gaebet und Magistratsrat von Schutz.

^^MHerausgegeben von der Gesellschaft für Soziale Reform,
| | Übern Verbände Deutscher Gewerbe- und Kaufmannsgerichte
und dem Zentralverein für das Wohl der arbeitenden Klaffen.

Kerlin, 1917.

Verlag von Kranz v ah len.

W 9, Linkstraße 16.
        <pb n="2" />
        ﻿Schriften des Lrutrsloereiiis für Los Wohl der
arbeitenden Klaffen.

§

iheimarbrit im kriege.

Von

Dr. Käthe Gaebel und Magistratsrat von Schulz

Herausgegeben von der Gesellschaft für Soziale Reform,
dem Verbände Deutscher Gewerbe- und Kaufmannsgerichte
und dem Zentralverein für das Wohl der arbeitenden Klaffen.

/\	Berlin 1917.

Verlag von Franz Vahlen.
W 9, Lüikstratze 16.
        <pb n="3" />
        ﻿Inhaltsangabe

i.

ii.

in.

iv.

V.

VI.

VII.

VIII.
IX.

X.

XL

Gewerbeordnung und Heimarbeit. Bon Magi-
stratsrat von Schulz..................................1

Das Hausarbeitgesetz.	Von	Dr. Käthe Gaebel . . 25

Die Versicherung. Von	Dr. Käthe Gaebel .... 47

Hei ni arbeit im Militär sattlergewerbe und
im Militär-schneid er gewerbe. Von Magistratsrat
von Schulz.............'.............................62

1.	Militärsattlergewerbe .........................62

2.	Millitärschneidergewerbe.......................74

Gewerkschaften und Genossenschaft!; n. Bon

I)r. Käthe Gaebel ...................................89

Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und
ihrer Folgen. Von Dr.	Käthe	Gaebel.............98

1.	Die Arbeitslosen-fürsorge......................89

2.	Die Vergebung öffentlicher Aufträge durch gemein-
nützige Organisationen ..........................104

3.	Die Wiederbelebung	und Neueinführung von Heimarbeit 119

Heimarbeit und ' Landwirtschaft. Bon Dr.

Käthe Gaebel .......................................135

Die Unterbringung Kriegsbeschädigter in
Heimarbeit. Von Dr.’ Käthe Gaebel . . . . . . . 147
Der H e i m a r &gt;b e i i e r s ch u H i m Ausland. Bon

Dr. Käthe Gaebel.....................................153

1.	England.......................................153

2.	Oesterreich ..................................159

3.	Frankreich ...................................166

4.	Norwegen .....................................171

5.	Amerika..................................... !	172

Ausblick. Von Dr. Käthe Gaebel und Magistratsrat von

Schulz ....................................'...............175

Anhang.................................................. .

1.	Die Auskunftstelle für Heimarbeitreform.............184

2.	Eingabe betr. Durchführung des Hausarbeitgefetzes . . 187

3.	Zur Verordnung des Oberbefehlshabers in den Marken
vom 4. April 1916, betr. Regelung der Arbeit in Web-,
Wirk- und Strickstoff verarbeitenden Gewerbezweigen. 190

a)	Entscheidung des Gewerbegerichts Berlin . . . 190

b)	Entscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts 1

zu Berlin.....................................198

4.	Die Schlichtunaskommission für das Militävschneider-

gewcrbe Groß-Berlins	als Kriegsausschuß............200

5.	Eingabe betr. Regelung der Vergebung von Heeres-

näharbeiten.......................................    202

6.	Heimarbeit sliteratur.................................205
        <pb n="4" />
        ﻿I.	Gewerbeordnung und Heimarbeit.

Ueberall rüstet man sich, unseren Kriegsbeschädigten gesunde
Wohnungen in den Städten, auf dem Lande und in AnsiMungen
zu schaffen. Ein überwiegender Teil der Kriegsbeschädigten wird
auf Heimarbeit angewiesen sein. Die Sorge für die Kriegsbeschä-
digten hat sich daher auch darauf zu erstrecken, daß sie unter gesun-
den, rechtlichen Verhältnissen zu arbeiten imstande sind.
Selbst bei bescheidenen Wünschen dürste noch vieles hier seiner Er-
ledigung harren. Diese Hilfe für die Kriegsbeschädigten käme
der Unzahl der in der Hausindustrie "bereits jetzt beschäftigten Per-
sonen zustatten, die noch lange nicht durchweg dasjenige Maß von
Lebensnotdurft und Gesundheitsschutz erlangt haben, welches den
Arbeitern der Fabriken und Handwerksbetriebe zuteil geworden ist.
Es wird sich hauptsächlich darum handeln, die unselbständigen
Hausindustriellen den Arbeitern der Gewerbeordnung ausdrück-
lich g l e i ch zu st e l l e n. Die Lage ist z. Z. folgende:

Man kann drei Arten der in der Hausindustrie beschäftigten
Personen unterscheiden, Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und
Hausarbeiter. Der Begriff des Hausarbeiters ist der weiteste.
Hierunter versteht man Personen, die in Werkstätten aus-
schließlich Angehörige ihrer Familie beschäftigen, oder die al-
lein, oder zu mehreren gewerbliche Arbeiten verrichten, ohne von
einem den Werkstattsbetrieb leitenden Arbeitgeber beschäftigt zu
sein?) Ausgenommen von diesem Begriff sind nur diejenigen, die
einzig und allein für den persönlichen Bedarf des Bestellers oder
seiner Angehörigen arbeiten. Zu den Hausarbeitern können auch
Handwerker (kleine Meister auf dem Lande), selbständige
Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter gehören?) Die

st 8 1 des Hausardeitsgesetzes.

st Vgl. des Näheren v. Schulz und Maguhn, Das Haus-
arbeitgesetz, Erläuterungen zn 8 1-
Leimarbeit im Kriege.

l
        <pb n="5" />
        ﻿2

Verhältnisse der Hausarbeiter auf Grund des Hausarbeitgesetzes
behandelt in diesem Buche der Aufsatz von Dr. K. G a e b e l. Dort
wird darüber geklagt, daß der Heimarbeiterschutz durch das Hausar-
beitgesetz nicht sonderlich gefördert worden ist. Aus denselben
Gründen führte die Fachzeitung der Schneider und Wäschearbeiter
vom 18. Nvventber 1916 in einem Leitartikel „Das vergessene
Hausarbeitsgesetz" Beschwerden.

Die zweite Art der in der Hausindustrie tätigen Arbeitnehmer
bilden die Hausgewerbetreibenden. Sie werden in eigener Betriebs-
stätte mit der .Herstellung und Bearbeitung gewerblicher Erzeug-
nisse im Auftrage und für Rechnung ärgerer Gewerbetreibender be-
schäftigt.') Eine besondere Gruppe von Hausgewerbetreibenden
sind die sogenannten Zwischemneistev, welche die ihnen übergebenen
Materialien nicht allein verarbeiten, sondern ihrerseits an andere
zur Verarbeitung weiter geben.

Diejenigen, die in ihrer Wohnung arbeiten, sich aber dennoch
in einer ähnlichen disziplinären Abhängigkeit befinden, wie eigent-
liche Gesellen und Fabrikarbeiter, werden als Heimarbeiter
bezeichnet und sind gewerbliche Arbeiter.')

Die Entscheidung, ob die in der .Hausindustrie beschäftigten
Personen selbständige Hausgewerbetreibende oder unselbständige
Heimarbeiter sind, ist schwierig und richtet sich nach der Lage des
einzelnen Falles. Es besteht die Neigung, die in der Hausindustrie
tätigen Arbeitnehmer — gleichgültig ob sie „Heimarbeiter" oder
„.Hausgewerbetreibende" sind — als selbständige Gewerbetreibende
anzusehen. Dazu mag ein Beispiel aus Darmstadt angeführt wer-
den. Nach der Sattler- und Portefeuillerzeitung sind dort eine zeit

i) Burchardt und v. Schulz, Die Rechtsverhältnisse der ge-
werblichen Arbeiter, S. 27, Aus der Praxis des Gewerbegerichts Berlin,
S. 238, ferner 8 162 der Röichsversicherungsordnung.

2) V o n 8 a n d m a n n, Gewerbeordnung, B. I S. 123, Anleitung
des Reichsversicherungsamts vom 26. April 1912, Ziffer 15. Siehe über
das Versammlungs- und Vereinsrecht der Heimarbeiter v. Schulz,
Das Reichsvereinsgeseh (Berlin 1916). S. 55 u. 56.
        <pb n="6" />
        ﻿3

lang unselbständige, zu Hause arbeitende Portefeuiller als selbstän-
dige Gewerbetreibende zur Gewerbesteuer veranlagt worden.

Demgegenüber steht fest, daß die Gewerbeordnring, weirn sie
auch nicht den Begriff des unselbständigen Heimarbeiters aufstellt,
dennoch für diesen Arbeiter Bestimmungen enthält. Aus der Ent-
stehungsgeschichte des Z 119 b der Gewerbeordnung dürfte sich er-
geben, daß der Gesetzgeber bei Schaffung der Truckvorschristen die
„Heimarbeiter" mit ini Auge hatte und diese zu 'den gewerblichen
Arbeitern, inr Sinne der Gewerbeordnung, gezählt hat: Die
preußische GS. von 1845, welche irn allgemeinen die Grundlage
für die Reichsgewerbeordnung abgegeben hat, besaß keine Vorschrif-
ten gegen den Truck. Deshalb erging die Königliche Botschaft von:
24. Oktober 1848 an die zur Vereinbarung dev Verfassung einbe-
rufene Nationalversammlung. Die Botschaft enthält den Ent-
wurf eines Gesetzes zum Schutze der Fabrikarbeiter gegen die bei
Berechnung ihres Arbeitslohns in mehreren Fabrikdistrikten herr-
schenden unter der Benennung Trucksystem bekannten Mißbräuche.
Für uns kommt namentlich Artikel III des Entwurfes in Betracht,
da aus ihm § 119 b seine Entstehung herzuleiten hat. Artikel III
lautet:

Unter Arbeitern werden hier alle verstanden, welche in Fa-
brikstätten oder außerhalb derselben fiir Fabrikin-
haber oder die ihnen im Artikel I nnd II gleichgestellten Perso-
nen, die zu ihreni Gewerbebetriebe gehörigen Ganz- oder Halb-
fabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne selbst aus
deren Verkaufe ein Gewerbe zu machen.

In den Motiven zu der Verordnung wird ausgeführt:

Me Eigentümlichkeit des Verhältnisses der bei der Fabrik-In-
dustrie tätigen Personen, wie sie sich in einzelnen Fabrikdistrikten
ansgeLMet hat, macht es unerläßlich, den Begriff der im Sinne
der Verordnung z u r KI affe der A v beiter gehörigen Per-
sonen bestimmt zu bezeichnen. Im Entwürfe sind dazu gerechuet
worden, nicht allein die Arbeiter in den eigentlichen Fabrik-
stätten, sondern auch diejenigen, deven Zahl die
bei weitem größere ist, tvelche außerhalb derselben für
        <pb n="7" />
        ﻿4

Fabrikinhaber und die ihnen gleichgestellten Personen mit der Ver-
fertigung von Ganz- !odev Halbfabrikaten beschäftigt sind.

In der Verordnung vorn 7. August 1846 (Gesetzsammlung,

S.	403) die Gewerbegerichte in der Rheinprovinz betreffend/) tver-
den ebenfalls diejenigen zu den Arbeitern gerechnet, tvelche ohne
Dienstabhängigkeitsverhältnis anßerhälb der Be-
triebsstätte niit eigenen oder fremden Werkzeugen und mit und
ohne Verwendung von Zutaten, die ihnen vom Fabrikanten gege-
benen Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waren für das Handelsge-
schäft derselben verarbeiten.

Dev Entwurf erweitert diesen Begriff zunächst insofern
als auch diejenigen zu den Arbeitern gerechnet sind, welche das Ma-
terial vollständig selbst beschaffen. Namentlich in den Bezirken der
Stahl- und Eisenwarenfabrikation kommt es bei verschiedenen Arti-
keln vor, daß die nötigen Materialien und Zutaten vom Eisen-
arbeiter selbst angeschafft tverden.

Wenn daher auch bei Aufnahme der Begriffsbestimmung der
Verordnung vom 7. August 1846 die weit überwiegende Mehrzahl
der Fälle, welche einer Abhilfe bedürfen, betroffen werden würde,
so scheint es doch gerechtfertigt, auch die ganze Klasse von Arbeitern,
welche sich die Materialien selbst beschaffen, an der Wohltat des Ge-
setzes Teil nehmen zu lassen. Es liegt überdies die Besorgnis nahe,
daß, wenn das nicht geschehen sollte, manche Fabrikanten ihren
Fabrikbetrieb umgestalten möchten, um den, bei einem beschränkten
Verbote offen bleibenden Weg zur ferneren Bedrückung ihrer Ar-
beiter benützen zu können.

i) § 1 dort schreibt vor: Die Kompetenz der Gewerbegerichte in be-
zug auf Fabrikarbeiter (ouvriers) soll künftig nicht mehr ledig-
lich durch das Verhältnis der Dienstabhängigkeit begründet werden, in
welchem diese Arbeiter bei der Betriebsstätte des Fabrikanten stehen, viel-
mehr sollen auch diejenigen als Arbeiter im gesetzlichen
Sinne betrachtet werden, welche, ohne Dienstabhängigkeitsverhältnis
außerhalb der Betriebsstätte, mit eigenen oder fremden Werkzeugen und
mit oder ohne Verwendung von Zutaten, die ihnen vom Fabrikanten ge-
gebenen Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waren für das Handelsgeschäft
derselben gegen Bezahlung verarbeiten.
        <pb n="8" />
        ﻿5

Sodann erschien es noch erforderlich, auch diejenigen den Ar-
beitern beizuzählen, von welchen an eine der im Artikel I1) bezeich-
neten Personen Fabrikate abgesetzt werden.

Ohne einen solchen Zusatz würde unter den Arbeitern:
„welche für Fabrikanten usw. Ganz- oder Halbfabrikate anfer-
tigen",

nur solche zu verstehen sein, die schon vor oder während der • Arbeit
einen ausdrücklichen Auftrag von dem Fabrikanten gehabt haben.
Besonders in denjenigen Fabrikationszlveigen, in denen die Arbeiter
das Material ganz herzugeben pflegen, möchte es sich aber häufig
ereignen, daß von ihnen auch ohne vorherige Bestellung Gegen-
stände angeftrtigt werden, auf deren Abnahme seitens der Fabri-
kanten oder Händler sie mit Sicherheit rechnen dürfen. Es wird
daher mich diese Masse von Arbeitern nicht unberücksichtigt bleiben
dürfen, um einer Vereitelung des Zwecks der Verordnung vollstän-
dig vorzubeugen.

Die in dein Entwürfe hinzugefügte Ausnahme in betreff der-
jenigen Arbeiter, ivelche aus dem Verkaufe selbstgefertigter Waren
an Konsumenten ein Gewerbe machen, findet ihre Rechtfertigung
darin, daß dergleichen Arbeiter sich nicht in der eines besonderen
gesetzlichen Schutzes benötigten Abhängigkeit befinden, sondern durch
ihre Verbindung mit Konsumenten geeignete Mittel besitzen, sich
den iin Trucksystem liegenden Bedrückungen zu entziehen.

Da die konstituierende Nationalversammlung ain 5. August
1848 aufgelöst wurde, unterblieb die Beratung des Entwurfs des
Gesetzes gegen das Trucksystem. Jedoch wurde dieser Gesetzentwurf
alsbald aufgenommen in den vorläufigen Entwurf einer Verord-
nung zur Ergänzung der Allgemeinen GO. von: 17 Januar 1845.
Im § 18 des vorläufigen Entwurfs findet sich Artikel HI dem
Wortlaute nach wieder. Bei den Verhandlungen und Beratungen

r) Art. I. Abs. 1 lautet: „Fabrikinhaber und Fabrikanten, sowie alle
diejenigen, welche mit Ganz- oder Halbfabrikaten Handel treiben, sind
verpflichtet, die Arbeiter, welche sie beschäftigen, für Anfertigung der
Fabrikate in barem Gelde zu befriedigen.
        <pb n="9" />
        ﻿6

über den Entwurf, zu welchen Abgeordnete der Provinzial-Hand-
Werkev-Bereine hinzugezogen worden waren, wünschte man den
§ 18 dahin gefaßt:

Unter Arbeitern (§ 16) werden hier auch diejenigen verstan-
den usw.

Eine Begründung für diese Aenderung ist in dem Berhandlungs-
protokolle nicht angegeben. In der hieraus ergangenen Verord-
nung vom 9. Februar 1849 betreffend die Einfiihrung von Gewer-
beräten und verschiedenen Abänderungen der Allgemeinen GO.
vom 17. Januar 1845, welche die Bestimmungen gegen den Truck
in den §§ 50—55 (Abschnitt IV Verhältnisse der Lehrlinge, Ge-
sellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter) und § 75 aufführt, hat § 52
folgende Fassung erhalten:

Unter Arbeitern (§ 50) werden hier auch diejenigen
verstanden, tvelche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrikin-
haber oder für die ihnen gleichgestellten Personell, die zu deren
Gewerbebetriebe nöügen Ganz- oder Halbfabrikate anfertigen,
oder solche an sie absetzen, ohne von d e m B c c k a u s e
dieser Waren an Konsumenten ein Gewerbe zu
machen.

Da Z 52 sich innerhalb der für Fabrikarbeiter geltenden
Vorschriften befindet, konnten die Worte des Art. UI der König-
lichen Botschaft von 1848: „in Fabrikstätten oder" als überflüssig
gestrichen werden. Es waren dann die folgenden Worte: „außerhalb
derselben" in „außerhalb der Fabrikstätten" zu ändern.

Die Bestimmungen der preußischen Verordnung vom 9. Fe-
bruar 1849 gegen den Truck hat die GO. für den Norddeutschen
Bund vom 21. Juni 1869 ausgenommen und zwar in den §§ 134
bis 139 unter II des Titels VII: „Verhältnisse der Fabrikarbeiter."
§ 52 der Verordnung hat dabei im 8 136 nur eine ganz unwesent-
liche redaktionelle Aenderung erfahren, insofern als am Schluß für
„von dem Verkaufe dieser Waren" „aus dem Verkaufe dieser
Waren" gesagt worden ist.

Das Gesetz vom 17. Juli 1878 betreffend die Abänderung der
GO. entfernte die Vorschriften gegen den Truck aus dem Abschnitte
        <pb n="10" />
        ﻿7

über die Fabrikarbeiter, um sie in den §§ 115—119 unter „I. All-
gemeine Verhältnisse" des Titels VII zu bringen. Die dem § 136
entsprechende Bestimmung bildet den 2. Absatz des § 119:

„Unter den in §§ 115—118 bezeichneten Arbeitern werden
auch diejenigen Personen verstanden, tvelche für bestimmte Ge-
werbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der
Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind."

Im Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 wurde alsdann für
die Bestimmung des § 119 Abs. 2 von 1878 ein besonderer Para-
graph, der § 119 b, geschaffen.

Bei dieser Gelegenheit fügte man den Schlußsatz „u n d z w a r
auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe
f e I b ft beschaffen" hinzu und erstreckte die neu eingeschalteten
§§ 115 a und 119 a auch auf die im § 119 b bezeichneten Per-
sonen. Durch das Gesetz von: 30. Jrini 1900 endlich ist airstelle
von „115" das Allegat „114 a" gesetzt worden.

Man wollte nach Fassung der fraglichen Vorschriften mit dem
Truckverbot z u n ä ch st die Fabrikarbeiter und diejenigen Heim-
arbeiter und Hansgewerbetreibende schützen, die für Jnhäber von
Fabriken, nicht für Handwerksmeister, arbeiteten. Im Jahre
1878 regelte man sodann umfassend die Verhältnisse der gewerb-
lichen Arbeiter. Die Vorschrift wurde auf a l l e gewerblichen Ar-
beiter ausgedehnt und unter die allgemeinen Vorschriften gesetzt.
Dabei wurde nicht beachtet, daß sie nun für Heimarbeiter etwas
ohnehin Selbstverständliches sagte und nur noch in Bezug auf die
Hausgetverbetreibeirden einen Anspruch auf Forteristenz hatte.

Die ältere gewerbegerichtliche Rechtsprechung stellt sich auch auf
den Standpunkt, daß der Heimarbeiter als gewerblicher Arbeiter
im Sinne des Titels VII der GO. anzusprechen ist?) Es soll zu-
nächst über 2 Urteile des Gewerbegerichts Berlin und über ein
Urteil der Oberinstanz desselben berichtet werden:

st Unger, Entscheidungen des Gewerbegerichts zu Berlin;
Baum, Handbuch der Gewerbegerichte; v. Schulz u. Schalhorn,
Das Gewerbegericht Berlin, ferner Aus der Praxis des Gewerbegevichts
Berlin.
        <pb n="11" />
        ﻿8

In betn ersten Falle war Kläger, ein Schneidergeselle, bei
dem Beklagten, dem Inhaber eines Herrenmodegeschäftes, derart
beschäftigt gewesen, daß er von ihm Stoffe erhielt und daraus Klei-
dungsstücke herstellte. Die Bezahlung erfolgte nach Vereinbarung
stückweise. Die Rolle des Klägers in dem zweiten Prozeß hatte eine
Kurbelstepperin, während der Beklagte der Inhaber einer Stickerei-
anstalt war. Klägerin war gleichfalls gegen Stücklohn tätig. Beide
Kläger (Heimarbeiter) hielten ihre erfolgte Entlassung für unbe-
rechtigt, beanspruchten deswegen eine 14 tägige Lohnentschädigung
auf Grtmd des § 122 der GO. und erstritten in erster Instanz fiir
sich je ein obsiegendes Urteil. Die Gründe der zwei Urteile des
Gewerbegerichts waren folgende: „Die außerhalb der Arbeitsstätte
der Arbeitgeber beschäftigten Personen können wirffchaftlich gedacht
tticht unter einen einheitlichen Gesichtspunkt gebracht werden, sind
vielmehr teils als selbständige Gewerbetreibende, teils als unselb-
ständige Arbeiter zu erachten. Es gibt Hausgewerbetreibende, welche
ihren Jahresumsatz nach 100 000 Mk. und darüber berechnen, unb
es gibt Heimarbeiter, die wöchentlich 8 Mk. imd weniger verdienen.
Das Reichsversicherungsamt erklärt in einer Entscheidung vom
13. Oktober 1891, daß auch beim Vorliegen der ftir die Hausindu-
strie im allgemeinen wesentlichen Merkmale, nämlich der Herstel-
lung und Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse in der eigenen Be-
triebsstätte im Austrage und für Rechnung anderer Gewerbe-
treibender nicht ohne weiteres geschlossen werden muß, der in dieser
Weise beschäftigte sei ein Hausgewerbetreibender. Es können viel-
mehr Personen, die äußerlich unter ähnlichen Verhältnissen tätig
sind, gleichwohl als unselbständige sogenannte Außenarbeiter
(Heimarbeiter) angesprochen werden. Die Frage, ob das letztge-
nannte Verhältnis oder ein selbständiger hausgewerblicher Betrieb
vorliegt, ist nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der
besonders obwaltenden Verhältnisse, namentlich der persönlichen
und der gesäurten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten zu
entscheiden.

Es ist demgegenüber die Ansicht aufgestellt worden, daß die
in ihrer eigenen Wohnung beschäftigten Personen schon um des-
        <pb n="12" />
        ﻿9

willen selbständige Unternehmer seien, weil sie nichtunter öer Auf-
sicht ihrer Arbeitgeber ständen. Sie könnten sich ihre Arbeitszeit
einteilen wie sie wollten, nach eigenem Ermessen mit der Arbeit
beginnen und aufhören, sie seien an keine Arbeitsordnung gebun-
den usw. Dies kann jedoch als zutreffend nicht angenommen wer-
den. Denn, wenn es gilt, festzustellen, ob ein Arbeiter selbständig
oder unselbständig ist, so wird nicht die Persönliche Bewe-
gungsfreiheit als Maßstab angelegt werden können, son-
dern es wird lediglich auf die wirtschaftliche Stellung an-
kommen, die ein solcher Arbeiter einnimmt, insbesondere wird zu
prüfen sein, öb or&gt; einen eigenen Betrieb hat, oder nur als Teil
eines größeren G e s ch ä f t s o r &gt;ga n i s m u s anzusehen
ist, ob also der Verdienst Unternehmergewinn oder Lohnes darstellt.

Uebrigens ist auch der in seiner Heimstätte beschäftigte Ar-
beiter der Kontrolle seines Arbeitgebers keineswegs gänzlich ent-
zogen. Er kann inbezug auf die Arbeits a r t und die Lieferungs-
fristen an bestimmte Weisungen gebunden werden und er ist auch
endlich auf die Einhaltring bestimmter Arbeitszeiten angewiesen/)
ivenn er, als im Akkord bezahlt, sich den Lebensunterhalt verdienen
will.

Mehrere Schriftsteller nehmen zwar an, daß die GO. schon
an sich die in ihren Heimstätten beschäftigten Personen als selbstän-
dige Gewerbetreibende ansieht, allein zu Unrecht?) Den einzigen
Stützpunkt für diese Ansicht können nur § 119 b und die Ueber-
schrift des Titels VII der GO. bilden. Aus § 119 b ergäbe sich in-
dessen nur, daß die außerhalb der Arbeitsstätte ihres Arbeitgebers
für diesen tätige Personen nicht „als Arbeiter" angesehen werden
sollen. Daraus folgt nicht, daß sie deshalb selbständige Gewerbe-

J) Ueber Lohn s. Lotm " r, Arbeitsertrag Bd. I S. 118 ff.

2j Siche z. B. Lohntarif für die Herrenmatzbranche Berlins und Um-
gegend, Berlin 1912, S. 7. „Allgemeine Bestimmungen^ unter 1.: „Die
Arbeitszeit beginnt für Heim- und Werkstattarbeiter vormittags 8 Uhr
und endet abends 8 Uhr, einschließlich einer Mittagspause von \y2 Stun-
den imb je 14 Stunde Frühstück- und Vesperpanse."

3) Siche oben die Materialien zu dem Truckverbot.
        <pb n="13" />
        ﻿10

Ireibende wären. Die GO. stellt zwar die selbständigen Gelvevbc-
treibenden nnd gewerblichen Arbeiter in der Ueberschrift zu
Titel VII einander gegenüber; es kann dies aber deswegen nicht
entscheidend sein, weil sie in den Motiven zn § 105 eine hervor-
ragende Kategorie der in ihrer eigenen Wohnung beschäftigten Ar-
beitnehmer, nicht zu den se'bstän'digen Gewerbetreibenden rechnet.

Wenn Z 2 des KVG. vom 16. Juni 1883 die .Hausindu-
striellen als selbständige Gewerbetreibende bezeichnet, so ist hieraus
gerade ex argumenta e contrario zu schließen, daß dieses Gesetz die
Heimarbeiter als unselbständige geweMiche Arbeiter ange-
sehen wissen will.

Auch aus dem Wortlaut des § 119 b der GO. wird gefolgert,
daß die in ihren Heimstätten beschäftigten Personen prinzipiell und
durchgehend als selbständige Unternehmer angesehen werden müß-
ten. Der § 119 b hat jedoch nur die Bedeutung und Absicht, die
Vorschriften der Aß 115—119 a hinsichtlich der Auszahlung des
Arbeitsverdienstes k o n st i t u t i v über ihr gesetzliches
Anwendungsgebiet, über die Klasse der Arbeiter hinaus
auch auf die als Unternehmer zn betrachtenden Hausgewerbe-
treibenden zu erstrecken.

Außerdem spricht § 119 a, auf den § 119 b sich mitbezieht,
von der zulässigen Höhe der Lohneinbehaltnngen usw., die bei
widerrechtlicher Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses den Arbeitgeber vor Schaden bewahren sollen. Es
liegt somit in der Bezugnahme des § 119 b auf § 119 a das in-
direkte Anerkenntnis, daß auch den Personen, welche fiir bestimmte
Gelverbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit der
Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, unter gewissen
Umständen die gesetzliche Kündigungsfrist zusteht.

Otto (Die Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden
mit ihren Arbeitern, 1889) hält es bei Beurteilung der Eigenschaft
der in Betracht kommeriden Person für erheblich,

1.	ob sie nur für einen bestimmten oder für verschiedene Ar-
beitgeber beschäftigt ist,

2.	ob sie allein oder mit Gehilfen arbeitet.
        <pb n="14" />
        ﻿11

Dem ist im wesentlichen beizutreten, wenn auch nebenher eine
Menge anderer Momente in die Wagschale fallen können, z. B.
ab der Arbeitgeber das Werkzeug zu stellen hat, ob er die daheim
Arbeitenden durch Faktoren kontrollieren läßt usw.

Wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber arbeitet, so
kann er um deswillen nicht als unselbständig angesehen werden,
weil er nicht von einem einzigen Meister abhängig ist. In welcher
Weise sollte aber auch z. B. die Lohnentschädigung auf Grund d?s
§ 122 der GO. beinessen werden? Die Ansetzrmg eines Bruch-
teiles — z. B. falls der Hausindustrielle von 12 Arbeitgebern Ar-
beit erhalten hat und von einem derselben das Arbeitsverhältnis
ohne vorherige Kündigung gelöst worden ist —, mit ein Sechstel
des Ges-amtwochenverdienstes, ergibt sich ohne weiteres als unhalt-
bar und eine verhält nis mäßige Berechnung auf Grund
der bisher gewonnenen Verdienstbeträge würde auf unlösbare
Schwierigkeiten stoßen.

Wenn ferner ein Arbeitnehmer wiederum selbst Gehilfen be-
schäftigt, so ist er deshalb als selbständig zu erachten, weil er dann
scharr seinerseits die Spitze eines eigenen Betriebes bildet. Für die
Frage, ob eine zu Hause arbeitende Person gewerblicher Arbeiter
ist, wird auch endlich in Betracht kommen, ob sie b e r u f s m ä ß i g
oder neben einer anderen Beschäftigung nur gelegentlich g e w e r b-
l i ch e Arbeiten ausführt."

Die Entscheidung des Landgerichts in dem Prozeß des
Schneidergesellen ist im wesentlichen folgendermaßen begründet:

„Aus dem Inhalte des § 119 b der GO. folgt zwingend, daß
die in diesem Paragraph genannten Arbeiter nicht unter die .Kate-
gorie der im VH. Titel behandelten Arbeiter fallen, da anderen-
falls die KZ 115—119 a ohne weiteres auch auf sie Anwendung
finden müßten und damit die Bestimmung des Z 119 b überflüssig
wäre. Handelt der VH. Titel der GO. von den unselbständigen
Getoerbetreibenden, so sind im Sinne desselben, da der Z 119 b
als ein einziges Kriterium das Arbeiten außerhalb der Arbeitsstätte
ausstellt, keine unselbständigen Gewerbetreibenden diejenigen,
welche nicht auf der Arbeitsstätte ihres Arbeitgebers arbeiten.
        <pb n="15" />
        ﻿12

Dieses Kriterium scheint auch vom gesetzgeberischen Stand-
punkte ausreichend, um die Anwendung des VII. Titels auf die eine
Klasse und die Nichtanwendung auf die andere zu rechtfertigen, da
lediglich die auf der Arbeitsstätte des Arbeitgebers beschäftigten Ar-
beiter besten Disziplin völlig unterworfen sind."

In dem 2. Prozesse lautet die Begründung des Beruftmgs-
urteils:

„Die Grenzen des selbständigen Gewerbebetriebes einesteils
und der bloßen Hausarbeit anderenteils, erscheinen häufig als nicht
scharf gezogen. Deshalb wird im einzelnen Falle dem richter-
lichen Ermessen ein freier Spielraum dahin gelassen werden müssen,
ob nach der konkreten Sachlage, insbesondere mit Rücksicht auf das
größere oder geringere Maß von Selbständigkeit, welches dem Ar-
beitnehmer durch die zwischen ihm und dem Arbeitgeber getroffene
Regelung des Vertragsverhältnistes gelassen ist, ein selbständiges
Gewevbeunternehmen oder ein bloßer Lohnarbeitervertrag als vor-
handen anzunehmen ist. Für die Annahme eines Arbeitsvertrages
erscheint als wesentlich, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft als
solche einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, sich also nicht bloß
von Fall zu Fall zu Eiuzelleistungen verpflichtet, auch in
einen: festen Vertragsverhältnis zum Unternehmer steht.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Be-
weisaufnahme hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Ver-
rragswille der Parteien nicht dahin gegangen ist, daß Klägerin, wie
dies sonst bei .Heimarbeitern üblich, nicht ftir andere Firmen
arbeiten und daß sie 'bestimmte Tagesquanten liefern solle. Das
Gericht hat die Ueberzeugung gewonnen, daß nach der Abrede der
Parteien Klägerin sich für die ihr von dem Beklagten zu übertragen-
den Arbeiten nur von Fall zu Fall zu binden hatte. Im übrigen
hält das Landgericht an seiner oben mitgeteilten Auffassung des
§ 119 b dev GO. fest, beruft sich für die Richtigkeit seiner Auffas-
sung auf v o n L a n d m an n und erklärt, daß die ebenso wie
§ 119 b als Ausnahmevorschrift sich darstellende Bestimmung des
Z 125 Abs. 3 der GO. die aufgestellte Regel nur bestätigt. Die Be-
stimmungen des KVG. vom 16. Juni 1883 (Fassung vom 10.
        <pb n="16" />
        ﻿13

April 1892), welches weitergehe als die GO. und die sich daran
knüpfende Judikatur glaubt das Landgericht bei seiner Entscheidung
nicht in Berücksichtigung ziehen zu dürfen.

So weit sich das Landgericht auf § 119 b GO. stützt, berufen
wir uns zu seiner Widerlegung nur auf die bon uns oben mitge-
teilte Entwicklungsgeschichte der Truckverboie. Aber auch auf das
Gewerbegerichtsgesetz darf sich die Berufungsinstanz des Gewerbe-
gerichts Berlin nicht beziehen. Hier haben wir nur zu wiederholen,
was wir in unserem Aufsatze „Zur rechtlichen Stellung der Heim-
arbeiter" (von Schulz und Schalhorn, S. 97—100) ausgeführt
haben: Bestätigung, daß die 'Heimarbeiter gewerbliche Arbeiter sind,
finden wir in den §§ 5 und 19 GGG. und in den Motiven dieses
Gesetzes. Nach § 5 a.a.O. gehören zur Zugeständigkeit der Geiverbe-
gerichte Streitigkeiten der im § 4 Abs. I, Nr. 1 bis 5 a. a. O. be-
zeichneten Art zwischen „Personen, tvelche für bestimmte Gewerbetrei-
bende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung ge-
werblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiteft) Hausgewerbe-
treibende) und ihren Arbeitgebern usw." Ein Vergleich des 8 119 b
®£). mit dein mitgeteilten Inhalt des § 5 ergibt, daß der Wortlaut
des 8 5, soweit derselbe das Verhältnis der Arbeitnehmer und Ar-
beitgeber behandelt, dem erstgenannten Paragraphen entstammt.
Denselben Wortlaut („Personen" bis „beschäftigt" find) brachte
bereits der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte
im § 2 Abs. 2. In der Begründung des Entwurfs zu diesem Para-
graphen heißt es:

„Einer besonderen Prüfung bedarf die Frage, inwie-
weit die irr der Hausiirdustrie beschäftigten Personen unter
das Gesetz fallen. Die Stellung dieser Personen ist in den
verschiedenen Industrien und Gebieten eine sehr mannig-
faltige, derart, daß dieselben bald überwiegend als selbstän-
dige Gewerbetreibende, bald als bloße A r b e i t e r er-
scheinen."

*) In SüÄdeutschland werden die „H a u s g ew e rb e tr e ib e n -
d e n" Heimarbeiter genannt.
        <pb n="17" />
        ﻿14

Hierzu führt der Bericht der VI. Kommission an, daß § 2
Abs. 2 die Streitigkeiten der M e i st e r der H a u s i n d u st r i e
im Auge hat.

In der Kommission zur Beratung der GGG. lag ferner ein
Antrag vor, als Abs. 2 dem §13 des Entwurfs (§ 16 des Gesetzes
Abs. 2) hinzuzufügen:

Das Statut bestinmit, ob und inwieweit die im § 2
Abs. 2 bezeichneten Hausindustriellen als Arbeitgeber oder
Arbeiter ihr Wahlrecht auszuüben haben.

Dieser Antrag wurde als einfache Folge aus § 2 angenommen,
erhielt jedoch durch die Redaktionskommission die jetzige Fassung des
Gesetzes.

Was § 16 Abs. 2 des GGG. anlangt, welcher die zu Hause
arbeitenden Personen in Arbeitgeber und Arbeiter scheidet, so ist
zweifellos, daß derselbe nicht ausführbar ist, wenn die Ansicht der-
jenigen, welche die in ihrer eigenen Wohnung arbeitenden Personen
durchweg für selbständige Unternehmer erachten, haltbar wäre.

F ü r st sagt deshalb in der „Selbstverwaltung" 1895, S. 50,
daß diese Ansicht, die das Landgericht zu Berlin ausgesprochen hat,
deshalb nicht zutreffend ist, io eil sonst die in ihrer Behausung tätigen
Personen nie als Arbeiter iin Sinne der §§ 3, 16 GGG. angesehen
werden können.

Es dürfte hiernach zur Genüge der Nachlveis erbracht sein, daß
die GO. &gt;md das mit derselben eng verbundene GGG. „Heim-
arbeiter" von den „Hausgewerbetreibenden" trennt. Damit er-
schein: zugleich die vom Landgericht I zu Berlin vertretene Auf-
fassung widerlegt, daß durch die Bestimmung des § 125 Abs. 3 der
GO. die von: Landgericht gefundene „Regel" nur bestätigt wird.
Wenn wir uns mit § 125 der GO. trotzdem beschäftigen, so ge-
schieht es, um auch von dein Gesichtspunkte der Vorschrift des § 125
aus den Nachweis z&gt;: führen, daß die landgerichtliche — vornehm-
lich im ersten Urteile aufgestellte — These von der Selbständigkeit
s ä m t l i ch e x in der Hausindustrie beschäftigten Personen nicht
haltbar ist.
        <pb n="18" />
        ﻿15

Wir kommen zunächst zu dein dem § 125 entsprechenden
Paragraph des Regierungsentwurfs. Es handelt sich hier um
Ms. 2 und 3 8 125 des Entwurfs (Ms. I dieses Paragraphen
bildet hellte den § 124 b der GO.), welche lauten:

Eili Arbeitgeber, welcher einen Gesellen verleitet, vor recht-
mäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisfes die Arbeit zll ver-
lassen, ist dem früheren Arbeitgeber fiir den dadurch entstehenden
Schaden oder die verwirkte Buße als Selbstschuldner mit verhaftet.
In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, lvelcher einen Gesellen
oder Gehilfen nimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe
noch einenl anderen Arbeitgeber zur Arbeit verpflichtet ist.

Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinile des vor-
st e h e n d e n Absatzes die im 8 119 Ws. 2 bezeichneten Per-
sonen gleich.

Die Begründurlg erklärt dazu: Die Verleitung zum Vertrags-
brüche und die Annahnle von Arbeitern, welche aus eineln
bestehenden Arbeitsvertrage anderen Arbeitgebern noch
verpflichtet sind, kommen auch in der Hausindustrie vor. Die Ver-
antwortlichkeit, welche die Arbeitgeber nach 8 126 Abs. 2 dafür
treffen soll, trifft mit gleichem Rechte auch diejenigen, welche sich
dieser Handlungen in dem im 8 ll9 Abs. 2 (jetzt 8 119 b) be-
zeichneten Verhältnisse schuldig machen und soll demnach fiir diese
durch den dem § 125 hinzugefügten neuen Ms. 3 begründet
werden.

Die Bestimmung des 8 125, Ms. 3 des Entwurfs und Ge-
setzes besagt nach den Motiven, daß der Arbeitgeber, welcher die im
8 119 b bezeichneten Personen in der vom 8 125 Abs 1 und 2 GO.
beschriebenen Weise beschäftigt, so büßen soll, als wenn er „Gehilfen
und Gesellen", welche einem anderen Arbeitgeber noch verpflichtet
sind, in Arbeit nimmt. Der schuldige Arbeitgeber ist solidarisch mit
den verleiteten Arbeitnehmern für 8 124 b verhaftet. Die Schaden-
ersatzpflicht der Personen des 8 119 b wird durch 8 125 nicht be-
stimmt.

Während die zu Hause tätigen getverblichen Arbeiter nach
8 124 b der GO. schadenersatzpflichtig gemacht werden können, fin-
        <pb n="19" />
        ﻿16

det beim Kontraktbruch gegen Hausgewerbetreibende, da sie den
„Gesellen und Gehilfen" nicht zuzählen sind und auf sie somit die
§§ 124, 124 a und 124 b keine Anwendung haben, die Ermittlung
des Schadens allein nur nach den Grundsätzen des bürgerlichen
Rechts statt.

Hinsichtlich der Heimarbeiter, welche „Gesellen und Gehilfen",
sind, würde sich § 125 Abs. 3 erübrigen, anders bei den Hausge-
werbetreibenden. Hier war bis zur Hinzufügung des Absatzes 3
§ 125 der GO. eine Mithaftung des Arbeitgebers neben dem Haus-
gewerbetreibenden noch nicht ausgesprochen. Da die -Heimarbeiter
sich in der Stellung von „Gesellen und Gehilfen" befinden, hat
man beim § 125 Abf. 3 des Gesetzentwurfs zunächst nur die Haus-
gewerbetreibenden im Auge gehabt, indem man § 125 Abs. 3
mit dem den wesentlichen Inhalt des jetzigen § 125
erhaltenden § 125 Ws. 2 des Entwurfs, nicht auch mit
§ 125 Ws. 1 des Entwurfs (§ 124 b der GO.) in Zusammenhang
brachte. § 125 Abs. 1 des Entwurfs ist eine Schutzvorschrift zu
Gunsten der Arbeitgeber gegen kontraktbrüchige Gesellen und Ge-
hilfen und damit auch gegen Heimarbeiter.

Trotz alledem ist die durch das Landgericht begründete Rechts-
auffassung die herrschende geworden. Das Gewerbegericht Berlin
stützt sich jetzt, soweit eine gesetzliche Kündigungsfrist der Heimarbeiter-
in Betracht kommt, auf § 623 BGB. Es erklärt: nach demsel-
ben ergibt sich die Anwendbarkeit des BGB. ohne weiteres. Da
für die Heimarbeiter die GO., abgesehen vom § 115 bis 119 a,
als lex specialis, nicht in Anwendung kommt, muß als
lex generalis das BGB. mit seinen Bestimmungen über den Dienst-
vertrag (§ 611—630) Platz greifen. Der § 623 spricht nun zwar
nicht direkt von Heimarbeitern sondern bemerkt allgemein:

„Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen"
d. h. ist Stück- oder Akkordlohn vereinbart, so kann das Dienstver-
hältnis jederzeit gekündigt werden. „Bei einem die Erwerbstätig-
keit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
nehmenden Dienfwerhältnis, ist jedoch eine 14 tägige Kündigungs-
frist einzuhalten."
        <pb n="20" />
        ﻿17

Unter diese allgemeine Bestimmung fallen die Heimarbeiter rest-
los; denn Zeitlohn ist für die Heimarbeiter ihrer Natur nach aus-
geschlossen. Die Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob
und inwieweit dem Heimarbeiter mangels anderer Vereinbarung
eine 2 wöchentliche Kündigungsfrist zusteht, sind somit unter
Ausschaltung der GO. durch § 623 des BGB. in glücklicher und
erschöpfender Weise gegeben.

Das Gewerbegericht Berlin schließt dann weiter: Gehört der
Heimarbeiter nicht zu den Arbeitern im Sinne des Titel VII der
GO., so folgt daraus die Unzuständigkeit des Jnnungsschiedsgerichts
für die Heimarbeiter ohne weiteres aus § 81 b Nr. 4 GO. Denn
die Schiedsgerichte sind danach berufen „Streitigkeiten . . . zwischen
den Jnnungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbei-
tern ...........zu entscheiden." Hierzu gehören eben die Heimar-

beiter nicht.

Auch L o t m a r (Der Arbeitsvertrag Bd. I S. 311) ist auf
Seiten derer, die behaupten, daß „Heimarbeiter", die nicht als ge-
werbliche Arbeiter in der GO. genannt sind und deren Arbeits-
vertrag dort eine besondere Regelung nicht erhalten hat, einen ge-
werblichen Arbeitsvertrag nicht schließen.

Im übrigen fallen nach dem Schriftsteller (Bd. II S. 910)
die „Heimarbeiter" unter das Dienstvertragsrecht und nicht unter
das Werkvertragsrecht.

Atag dahingestellt bleiben, ob die „Heimarbeiter" durch die
Truckvorschriften der GO. unterworfen worden sind, jedenfalls ist die
Festsetzung dieser Bestimmungen wohl als erster allgemeiner Ein-
griff des Gesetzgebers in das Arbeitsverhältnis der Heimarbeiter
zu Gunsten derselben zu verzeichnen. Einen ferneren Anstoß zum
Vorgehen gab ihm 1896 der große Konfektionsarbeiterstreik. Dem-
selben lagen folgende Vorgänge zu Grunde: Auf der Konferenz
der Konfektionsarbeiter vom 13. Januar 1895 stellte man als Pro-
gramm die Forderung eines Lohntarifs, von Betriebswerkstätten,
eines Arbeiterarbeitsnachweises und einer paritätischen Schlichtungs-
kommission auf. Der vom Verbände der Schneider und Wäschear-
beiter entworfene Tarif wurde in Berlin von den Unternehmern ab-

Leimarbeit im Kriege.	2
        <pb n="21" />
        ﻿18

gelehnt. Es brach darauf der Streik von 20 000—80 000 Arbeitern
ans.

Am 19. Februar 1895 wurde vor dem Berliner Gewerbege-
richt als Einigungsamt verhandelt. Man einigte sich im Prinzip
auf einen Vergleich, wonach der Streik abgebrochen wurde und dem
Einigungsamt nach Ermittelung der notwendigen Unterlagen die
Errichtung eines Minimallohntarifes, falls erforderlich durch
Schiedsspruch auf Grund einer 12/4. prozentigen Lohnerhöhung auf-
getragen wurde. Um diesen Tarif herbeizuführen, bedurfte es der
sechsmonatigen Tätigkeit eines Arbeitgeberbeisitzers. Es wurden
von ihm 700 interessierte Personen hauptsächlich behufs einer En-
quete über die tatsächlich gewährten Löhne, protokollarisch ver-
nomnien. Die Konfektionäre lehnten damals den Schiedsspruch
des Einigungsamts unter der Begründung ab, daß der ihnen emp-
fohlene Tarif nicht durchführbar sei. Um sich nichts zu vergeben,
sahen die Arbeiter sich ebenfalls zur Ablehnung veranlaßt.

Die Erhebungen vor dem Gewerbegericht Berlin haben ein
deutliches Bild von den ungesunden Verhältnissen der Heimarbeiter
gegeben. Die Kaiserliche Verordnung vom 31. Mai 1897 für die
Kleider- und Wäschekonfektion besserte zwar die allgemeinen Ar-
beitsbedingringen, kümmerte sich aber nicht um die eigentliche Heim-
arbeit. Diese fand erst Berücksichtigung im Kinderschutzgesetz vom
80. März 1903. Von da ab wurde der Heimarbeit regere Beach-
tung geschenkt, namentlich seit den 1906 in Berlin und Frankfurt
veranstalteten Heimarbeiterausstellungen.

In der Hauptsache sind die Arbeiter bisher aus ihre Selbsthilfe
angewiesen gewesen, die natürlich bei den Eigentümlichkeiten der
Hausindustrie, vor allem durch die Tätigkeit in eigenen Wohnräu-
men eine ungemein schwer durchführbare ist. Bis zur Erreichung
von Tarifverträgen, die den Heimarbeitern einige Sicherheit bieten,
haben sie stets einen weiten Weg zurückzulegen. Dies erhellt aus
den Lohnbewegungen der Schneider und Wäschearbeiter.

Aus den Heimarbeiter trifft in verstärktem Maße zu, ivas schon
die Begründung der Novelle zur GO. von 1891 allgemein von den
Arbeitern hervorhebt, daß derjenige, welcher Beschäftigung sucht,
        <pb n="22" />
        ﻿19

regelmäßig keine Wahl hat, ob er sich den Bedingungen des Unter-
nehmers unterwerfen will oder nicht, daß ihm also beinl Vertrags-
schlusfe jede Einwirkung auf die einzelnen Bedingungen des Arbeits-
vertrages entzogen ist. Mit andern Worten, dem .Heimarbeiter
ist die „Freiheit" des Arbeitsvevtrages nur Schall und Rauch. Ei-
nigen Unzulänglichkeiten der „Vertragsfreiheit" ist — abgesehen
von den Tarifverträgen — bereits durch die eintretende Arbeiter-
schrrtzgesetzgebung gesteigert worden. Es sei au das Kinderschutzgesetz
erinnert. Auch das Hausarbeitsgesetz ist eine solche Maßregel gegen
die „Freiheit" des Arbeitsvertrags — nur daß die Wirkungen dieses
Gesetzes als durchgreifend nicht erachtet iverden können.

Wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrages ivie z. B. die
Lohnzahlung unterliegen noch heute grundsätzlich der freien
Uebereinkunft der Parteien. Der Gesetzgeber lehnte es bisher ab,
sich einzumischen und Zwangsvorschriftrill) zu erlassen, so daß die
Arbeiter durch die Ausübung des Koalitionsrechtes sich so gut cs
eben geht selbst helfen müssen. Ergebnisse finden tvir in einzelnen
Tarifverträgen niedergelegt:

Der Gewerkverein der Heimarbeiterinnen
hat augenblicklich 17 Verträge mit 168 Betrieben. Vom Ver-
band der Schneider und Wäschearbeiter sind in
Berlin allein 10 Tarifverträge mit Arbeitgeberverbänden abge-
schlossen. Es handelt sich uni die Herrenmaßbranche, Kostüm-
branche, Uniformschrieiderei, Herrenkonfektion, Stapelherrenkon-
sektion, Zuschneideherrenkonfektion, Phantasietvestenbranche, Mu-
sterkonsektion, um die Wäschebranche lind um die .Herrenstapelkon-
fektion — Zwischenmeister.')

*) Siehe v. Schulz und Maguhn S. 61 ff. über Lohn-
ä ni t e r, welche Mindestlöhne mit rechtsverbindlicher Kraft festsetzen
sollten, aber seitens der Regierung in das Hausarbeitsgesetz nicht hinein-
gelassen wurden.

2) Berat. Gewerbe- und Kansmannsgericht vom 1. Oktober 1916
den Artikel „Im Zeichen des Burgfriedens"; auch wogen der Leder-
branche. Der Schnciderverband kündigte zum 1. Dezember 1916 sämtliche
Tarife. S. dazu Gewerbe- u. Kaufmannsgericht v. 1. April 1917, Sp. 215 ff.

2*
        <pb n="23" />
        ﻿20

Als der Krieg ausgebrochen, trat bei den K r i e g s l ie fe r u n-
gen des Sattler- und Schneidergewerbes zutage, daß Tarifverträge
allein nicht imstande sind, die Arbeiter vor Uebervorteilungen un-
solider Arbeitgeber zu bewahren, zumal manche Gewerbegerichte und
ordentliche Gerichte den von Tarifverträgen abweichenden Einzelab-
reden den Vorrang ließen. Es ^bedurfte erst des kräftigen Einschrei-
tens der Militärbehörden und der unter ihrer Mitwirkung tätigen
Schlichtungskommissionen, um hier Wandel zu schassen. Mit be-
stem Erfolge wurden die bösen Erscheinungen der Vertragsfreiheit
der GO. zu Gunsten der Arbeiter ^bekämpft und das Arbeitsver-
hältnis durch zwingende Rechtsnormen geordnet. Ein Teil der
Ausgaben, die gesetzlichen Fachausschüssen zu erfüllen ob-
liegen würde, sind so bereits jetzt von den Generalkommandos ge-
löst worden. Mein Aufsatz weiter unten über die Heimarbeit im
Militärsattlergewerbe und im Militärschnoidergewerbe gibt über
den vorliegenden Tatbestand eingehende Auskunft. Das Ober-
kommando in den Marken ist sogar noch weiter gegangen und hat
kraft seiner ihm zustehenden gesetzgebenden Gewalt, um der dro-
henden Arbeitslosigkeit besonders der Heimarbeiter möglichst Ein-
halt zu tun, die bekannte Streckungsverordnung erlassen. Diese
Verordnung ist vom Gewerbegericht Berlin in einer Entscheidung
für ungültig erklärt worden. Das Landgericht I hat dieses Urteil
aufgehoben. Da voraussichtlich bei der Durchführung des Gesetzes
über die Zivildienstpflicht') trotz Rücksicht auf die Verwertung der
vollen Arbeitskraft man nicht immer ohne Streckung und Ver-
teilung der Arbeit auskommen wird, bringen wir im allgemeinen
Interesse am Schluß des Buches im Anhange den Tatbestand und
die Gründe der beiden Urteile nach ihrem vollen Inhalt?)

J) Siehe v. Schulz, Kommentar zum Gesetz über den vaterlän-
dischen Hilfsdienst (Franz Vahlen, 1917). Ueber die Arbeiteraus-
schüsse siehe dort 8 tt und Erläuterungen dazu. Auch für reine Heim-
arbeiterbetriebe ist nicht Fürsorge getroffen, vergl. hier S. 201. Ueber
Schlichtungsstellen ff. 8 13-

ft Ueber die Aufhebung der Streckuugsverordnung
vgl. Zentral-Organ des Allgemeinen deutschen Arbeitgeber-Verbandes für
das Schneidergöwevbe vom 6. Januar 1917.
        <pb n="24" />
        ﻿21

Zum Schluß sei hier noch die Frage der ArbeitsränmeZ der
Heimarbeiter erörtert, die von der Wohnungsfrage nicht zu trennen
ist und bei der Wohnungsbeschaffung für die Kriegsbeschädigten eine
wichtige Rolle spielt. Meist fallen in der Hausindustrie die Ar-
beitsräume mit den Schlaf- und Wohnräumen zusammen, wie das
in ^dem Aufsatz von Dr. K. G a e b e l näher dargetan wird. Mit
aus diesem Grunde suchen die Arbeiter die Heimarbeit einzuschrän-
ken. Früher sollten sogar die Arbeitgeber der Galanterie- und Gür-
telbranche, der Koffermacher und der Täschner nach Berliner Tarif-
verträgen neue Heimarbeiter überhaupt nicht mehr einstellen. In
dem Tarifverträge der Album-, Mappen- und Galanteriewarenin-
dustrie vom 1. Juli 1908 heißt es: „sämtliche Koffer, soivie größere
Reise- rmd Handtaschen, welche gepaspelt sind, sollen nur in eigenen
Betriebswerkstätten hergestellt werden. Neue Heimarbeiter dür-
fen auf diese Artikel nicht eingestellt werden. Für alle übrigen mo-
dernen kleinen Taschen ist die Heimarbeit gestattet usw." Durch den
Tarifvertrag für die Portefeuiller ist es ferner untersagt, Heimar-
beiter unter 21 Jahren einzustellen. Hierdurch vermindert man
die Heimarbeit der Kinder. Ueber die Heimarbeiterbestimmiun-
gen in der Kriegslederausrüstunasindustrie gibt mein üben er-
wähnter Aufsatz Aufschluß.

Dem Verlangen, daß hinsichtlich der Wohn- und Arbeitsräume
der Heimarbeiter Aenderung getroffen werde, trugen schon ein Ge-
setzentwurf der sozialdemokratischen Frattion, wie ein Antrag des
Zentrums, Hitze und Genossen, die s. Z. im Reichstage eingebracht
wurden, Rechnung. Nach dem letztgenannten Antrage sollen die
Polizeibehörden berechtigt werden, zum Schutze der Gesundheit der
Beschäftigten oder der Konsumenten oder der Sittlichkeit im Wege
der Verfügung für einzelne Arbeitsstätten Bestimmungen zu er-
lassen oder die Beschäftigung von besonderen Bedingungen abhängig
zu machen oder auf Zeit zu untersagen. Der sozialdemokratische
Entwurf schlägt dann folgende Vorschrift vor:

„Räume, in denen Haus- oder Heimarbeiter mit der Anfer-
tigung, Bearbeitung, Verpackung, Ausbesserung, Reinigung oder

0 § 120 A. GO. berührt nicht die Heimarbeiter.
        <pb n="25" />
        ﻿22

Zurichtung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, sind so ein-
zurichten urib zu unterhalten, daß diese Arbeiter gegen Gefahr-
für Leben und Gesundheit geschützt sind. Insbesondere müssen
diese Räume hell, trocken, heizbar rrnd leicht zu lüften sein und
mindestens 12 Kubikmeter Luftraum fiir jede darin beschäftigte
Person enthalten. Zum Schlafen und zum Kochen
dürfen sie nicht benutzt werden. Ten vorstehen-
den Bestimmungen stehen weitergehende Vorschriften mcht ent-
gegen."

Wir haben jetzt das .Hausarbeitsgesetz. Aus demselben interes-
sieren uns hier vornehmlich die §§ 6 und 7. Sie lauten:

§ 6. Soweit sich in einzelnen Gewerbszweigeir aus der Art
der Beschäftigung Gefahren fiir Leben, Gesundheit oder Sittlich-
keit ergeben, kann auf Antrag des Gewerbeauffichtsbeamten die
zuständige Polizeibehörde durch Verfügung fiir einzelne Werkstät-
ten diejenigen Maßnahmen anordnen, welche zur Durchfüh-
rung der folgenden Grundsätze erforderlich sind:

1.	Die Werkstätten, einschließlich der Betriebsvorrrchtungen,
Maschinen und Gerätschaften, sind so einzurichten und zu
unterhalten, daß die Hausarbciter gegen Gefahren für Le-
ben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie cs die Natur
des Betriebes gestattet.

Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden
Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb
entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und
Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle zu sorgen.

Zum Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Ma-
schinen oder Maschinenteilen sowie gegen andre in der Na-
tur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren
sind die erforderlichen Vorrichtungen herzustellen.

2.	Auf Gesundheit und Sittlichkeit der männlichen .Hausarbei-
ter unter achtzehn Jähren und der Hausarbeiterinnen sind
diejenigen besonderen Rücksichten zu übernehmen, welche
durch Alter und Geschlecht dieser Arbeiter geboten sind.

3.	Arbeiten, bei denen dies zur Verhütung von Gefahren für
        <pb n="26" />
        ﻿23

Leben oder Gesundheit erforderlich ist, dürfen nur in solchen
Räumen verrichtet werden, welche ausschließlich hierfür be-
nutzt werden.

Zur Durchführung der Nr. 2 kann über die Vorschrif-
ten in Z 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2 des Gesetzes betreffend Kin-
derarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
(RGBl. S. 113)') hinaus die Beschäftigung von eigenen
oder fremden Kindern im Sinne jenes Gesetzes von der Voll-
endung eines höheren Lebensalters abhängig gemacht oder
ganz verboten werden. Für andere Hausarbeiter unter
sechzehn Jahren kann Beginn und Ende der zulässigen
täglichen Arbeitszeit sowie Dauer und Lage der Pausen
vorgeschrieben werden. Ferner kann die Beschäftigung an
Sonn- und Festtagen sowie während der von deni ordent-
lichen Seelsorger für den Katechumenen-, Konfirmanden-,
Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden ver-
boten werden.

8 7. Soweit sich in einzelnen Gewerbezweigen, insbeson-
dere solchen, welche der Herstellung, Verarbeitung oder Verpak-
kung von Nahrungs- oder Genußmitteln dienen, Gefahren für die

Es bestimmen, § 5 Abs. 1: Im Betriebe von Werkstätten (8 18),
in denen die Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 4 verboten ist, im
Handelsgewerbe (8 105 d Abs. 2, 3 der Gewerbeordnung) und in Ver-
kehrsgewerben (8 105 i Abs. 1 a. a. O.) dürfen Kinder unter zwölf Jahren
nicht beschäftigt werden.

8 13 Abs. 1 und 2: Im Betriebe von Werkstätten, in denen die
Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 12 verboten ist, im Handelsge-
werbe und im Verkehrsgewerbe dürfen eigene Kinder unter zehn Jahren
überhaupt nicht, eigene Kinder über zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen
8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dein Vormittagsunter-
richte beschäftigt werden. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens
zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung
erst eine Stunde nach beendetem Unterrichts beginnen.

Eigene Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Werk-
statt einer Person, zu der sie in einem der im 8 3 Ms. 1 bezeichneten
Verhältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden. (Näheres bei
A g a h d und von Schulz, Kinderschutzgesetz.)
        <pb n="27" />
        ﻿24

öffentliche Gesundheit ergeben, kann die zuständige Polizeibehörde
durch Versügung für einzelne Werkstätten anordnen, wie diese
und die Lagerräume einschließlich der Betriebsvorrichtungen, Ma-
schinen und Gerätschaften einzurichten und zu unterhalten sind,
und wie der Betrieb zu regeln ist, um die Gefahren auszu-
schließen.

Außerdem kann die Polizeibehörde anordnen, daß Räume,
in denen Nahrungs- oder Genußmittel hergestellt oder verarbeitet
werden, zu bestimmten anderen Zwecken nicht benutzt werden
dürfen.

Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 finden auch auf die in
tz 1 Ms. 1 Satz 2 aufgeführten Werkstätten Anwendung.

Ueber die Durchführung dieser Vorschriften und wie viel da
noch im Argen liegt, verbreitet sich unten Dr. K. Gaebel. Im übri-
gen ist zu betonen, daß das Hausarbeitsgesetz nicht fiir die Klasse der
Heimarbeiter schlechthin gilt, sondern nur ftir gewerbliche Fami-
lien- und' Alleinbetriebe. Es ist daher klar, daß — zumal
das Hausavbeitsgesetz als mangelhaft betrachtet wird und der
Reichstag die gesetzliche Lohnregelung nicht durchgesetzt hat —
man an einen weiteren Ausbau des Heimarbeiterschutzes denkt.
Viele der während des Krieges entstandenen Arbeitsgemeinschaften
der Arbeitgeber und Arbeiter beraten darüber. Das Holzbildhauer-
gewerbe stellt z. B. seiner Gemeinschaft u. a. die Aufgäbe, fiir ver-
niehrten Heimarbeiterschutz einzutreten. Erst jüngst hat ferner der
Verband der Schneider und Wäschearbeiter auf seiner Tagung vom
11. bis 14. September 1916 beschlossen, „von der Gesetzgebung zu
fordern die Schaffung eines Heimarbeiterschutzes auf breitester
Grundlage, wie er von den Heimarbeitstagen wiederholt aufgestellt
worden ist, ferner die Heimarbeitewersicherung: die Unfall-, Al-
ters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, im Interesse
der Hausgewerbetreibenden und im Interesse der Volksgesundheit
die Aufhebung des Notgesetzes vom 4. August 1914, damit die
leichsgesetzliche Regelung der Krankenvefficherungspflicht wieder ein-
geführt werde/")

*) Siche dazu hier S. 47 ff. III, Die Versicherung.
        <pb n="28" />
        ﻿25

II.	Das Hausartreitgefeh.

Als der Krieg ausbrach, befand sich die deutsche Sozialpolitik
in einem Zustand der Stagnation. Weiter Kreise hatte sich eine
gewisse Müdigkeit bemächtigt; die Scharfmacher waren am Werk,
und selbst vom Regierunastisch aus hatte das Wort geklungen:
nun ist's genug mit der Sozialpolitik! Daß unter dieser Stim-
imtng das alte Stiefkind des Arbeiterschutzes, die Heimarbeit, ganz
besonders zu leiden hatte, war angesichts der starken Widerstände
auf diesem Gebiet, dessen gründliche Sanierung eine besonders
feste Hand, gepaart mit frischem Wagemut, fordert, nicht gerade
erstaunlich. Zudem hatten sich Regierung und Reichstag einige
Jahre vorher über das Hausarbeitgesetz geeinigt, wobei allerdings
der Reichstag den wertvollsten Bestandteil, die gesetzliche Lohnvege-
lung, preisgegeben hatte, um wengistens etwas unter Dach zu brin-
gen. Mit dem Erlaß des Hausarbeitgesetzes war vor der breiten
Oeffentlichkeit der Glauben erweckt, die Angelegenheit sei nunmehr
bestens geregelt oder zum mindesten ein gut Stück vorwärtsge-
schoben. Aber auch in Fachkreisen, wo man steptisechr Dachte, erwartete
man, daß die Regierung alles daransetzen würde, dem Torso Leben
einzuhauchen, um die sehr weitgehenden Hoffnungen, die bei seiner
Verstümmelung am Bundesratstisch ausgesprochen waren, zu recht-
fertigen.

Um den außerordentlich verschiedenartig gelagerten Verhältnissen
im deutschen Hausgewerbe Rechnung zu tragen, war das Haus-
arbeitgesetz in die Form eines Rahmengesetzes gekleidet, das dem
Bundesrat, den Landeszentralbehörden oder den örtlichen Behörden
die Ermächtigung zum Erlaß von generellen Verordnungen oder
Verfügungen für den Einzelfall gab. Es hing also alles davon ab,
in welchem Umfang, zu welcher Zeit die Behörden von dieser Be-
fugnis Gebrauch machten und welche Maßnahmen zu ihrer Durch-
führung ergriffen wurden. Mit Spannung sahen die Arbeiterschaft
und die sozialpolitisch interessierten Kreise der Entwicklung der Dinge
entgegen. So war der Verbandstag des Gewerkvereins der Heim-
        <pb n="29" />
        ﻿26

Arbeiterinnen im Februar 1913 von starkem Optimismus getragen;
die vorliegende Gesetzgebung schien doch eine Reihe von Handhaben
zu bieten; eine kraftvolle zielbewußte Durchführung wurde als selbst-
verständlich vorausgesetzt.

All diese Hoffnungen sind bitter enttäuscht. Bei nüchterner
Prüfung dessen, was das Hausarbeitgesetz als wirklich greifbares,
praktisches Ergebnis dem Heimarbeiter gebracht hat, bleibt so gilt
wie nichts übrig. In einigen Betrieben ist die Zeitversäumnis
beim Liefern und Abholen der Arbeit verringert. In einigen -Haus-
arbeit'betrieben sind hygienische Mängel abgestellt. Das ist alles!
Das ist der bisherige Erfolg eines Gesetzes, das nach langjährigen
Vorarbeiten soizalpolitischer Kreise, nach vierjährigen Reichstagsver-
handlungen geschaffen wurde zur Abstellung von Notständen, die so
schreiend waren, daß sie im Jahre 1906 (anläßlich der Deutschen
.Heimarbeit-Ausstellung in Berlin) den Kaiser zu einem für sozial-
politische Fragen ungewöhnlichen Vorgehen, der Einberufung des
Kronrats, veranlaßt hatten. Diese tiefbedauerliche Tatsache ist nicht
allein durch die Mängel des Gesetzes bedingt, sondern mich durch das
völlige Vorsagen der arisführenden Instanzen. Heute, fünf Jahre
nach Erlaß des Gesetzes, ist noch so gut wie nichts geschehen, um
seine wichtigsten Bestimmungen in Kraft zu setzen.

Noch immer fehlen die Ausführungsverordnungen zu §§ 3
und 4 HAG. betreffend Lohnbücher und Lohnlisten. Schon bei
den Reichstagsverhandlungen war die Besorgnis aufgetaucht, daß
das Gesetz allzusehr mir Wechsel auf die Zukunft gebe und die Schaf-
fung fester, sofort in Wirksamkeit tretender Bestimmungen vorzu-
ziehen sei. Auch die Regierung war damals für eine andere Fas-
sung eingetreten, die dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben hätte,
ein Getverbe nach dem andern einzubeziehen, lind! nicht die Inkraft-
setzung der ganzen Vorschrift davon abhängig zu machen, daß erst
alle Ausnahmen festgelegt wurden. Vielleicht wäre dann schneller
etwas Brauchbares zustande gekommen, obgleich auch dann wohl erst
ein umfangreicher Apparat von Erhebungen eingeleitet worden
wäre. Unklar ist, warum die Einführung von Lohnbüchern und
Lohnlisten so eng verbunden behandelt wird. Denn gegen die Ein-
        <pb n="30" />
        ﻿27

führung von Lohnbüchern oder Lohnzetteln kann man wohl über-
haupt keine ernstlichen Bedenken erheben. Welche Schwierigkeiten
sollte es denn machen, einem Arbeiter bei Uebernahme der Arbeit
einen Zettel zu überreichen, auf dem Art und Umfang der Arbeit
und der dafür festgesetzte Lohn oder Preis verzeichnet ist, zumal
diese Bestimnrung für das Ausarbeiten neuer Muster nicht gilt? Der
' § 4 könnte sofort und ohne jede Ausnahme zur bindenden Vor-
schrift werden; in vielen Gewerben würde er ohnehin nur zum
Gesetz machen, was in geordneten Betrieben schon jetzt Uebung ist.
Die Wichtigkeit der Führung von Lohnbüchern, die den leicht verlier-
baren Zetteln gegenüber den Vorzug verdienen, liegt nicht nur
darin, daß sie blinde Akkorde verhüten und den Arbeiter instand-
setzen, etwaige Lohnstreitigkeiten durchzuführen; sie sind auch bei
der oft sehr mangelhaften Buchführung kleinerer Unternehmer und
Zwischenmeister eine geradezu unentbehrliche Grundlage für die
Beniessnng des Grundlohns bei der Krankenversicherung. Die Lohn-,
bücher, die auf Grund von § 114a der Gewerbeovduung für die
Konfektion vorgeschrieben sind, haben sich nach verschiedener Rich-
tung als werwolles Hilfsmittel erwiesen; freilich geht die Gewerbe-
ordnung in ihren Anforderungen weiter als das Hausarbeitgesetz
und gestaltet die einfachen Lohnangaben des .Hausarbeitgesetzes zu
Lohnabrechnungen um.

Liegt fiir die Lohnbücher die Frage verhältnismäßig einfach, so
muß zugegeben werden, daß die allgemeine Einfiihrung von Lohn-
listen in manchen Gewerben mit großer Musterzahl und schnellein
Wechsel der Muster Schwierigkeiten begegnet und daß die Lohntafeln
in solchen Zweigen so umfangreich und unübersichtlich siird, daß
sie ihren Zweck, die Arbeiterschaft über die Lohnhöhe zu unterrichten,
doch nicht erreichen. In einer großen Anzahl von Gelverben
haben aber Tarifverträge bereits den Beweis erbracht, daß die Auf-
stellung von Stücklohnlisten möglich ist. Es sei auch darauf hinge-
wiesen, daß sie in England schon seit Jahren fiir fillgende Ge-
werbe vorgeschrieben sind:

1. Textrl-Werkstätt-cn.

2- Herstellung von Schreibfodcrn.

3.	Herstellung von Schlössern, Klinken rmd Schlüsseln.
        <pb n="31" />
        ﻿28

4.	Herstellung von Ketten, Ankern und Wagengeschirr.

5.	Herstellung von Filzhüten.

6.	Verschiedene Industrien:

Die Herstellung von Stiefeln und Schuhen,
die Herstellung oder Reparatur von Regenschirmen,
die Herstellung von Sonnenschirmen oder Teilen
derselbe n,

die Herstellung von künstlichen Blumen,

Plüschschneiden,

die Herstellung von Zelten,

die Herstellung oder Reparatur von Säcken,

die Herstellung von Tauen oder Bindfaden,

das Beziehen von Rackets oder Tennisbällen,

die Herstellung von Papiertüten,

die Herstellung von Schachteln oder anderen Behältnissen
oder Teilen derselben, die ganz oder teilweise aus Papier,
Karton, Span oder ähnlichem Material hergestellt sind,
die Herstellung von Bürsten,
die Herstellung von Reliefstempeln,

Fertigmachen (Einpacken) von Artikeln der Nahrungsmittel-
branche, Drogen, Parfümerien, das Putzen oder sonstige
Herrichten von Schuhen, Stärke, Waschblau, Soda, Seife.

7.	Die Herstellung von Netzen, Erbfenlesen.

8.	Mischen!, Gießen oder Bearbeitung von Messing oder Messing-
artikäln.

9.	Die Herstellung von Kleidungs st ücken.

10.	Me Herstellung von Schokolade oder Süßigkeiten, Patronen und
die Bearbeitung von Tabak.

11.	Bleichen und Färben, Bedrucken von Kattunstoff.

12.	Die Herstellung von eisernen Geldkästen.

13.	Die Herstellung von Haushaltswäsche, Vorhängen und Ta-
pezierfachen ; die Herstellung von Spitzen.

14.	Wäschereien.

15.	Die Herstellung von Feilen.

16.	Die Herstellung von Kinderballons, Beuteln und Fußbällen ans
Gummi.

Wenn auch die Erwartungen, die seinerzeit Staatssekretär Dr.
Delbrück an den Aushang von Lohntafeln knüpfte, wohl zu hoch ge-
spannt sind, so sind sie doch auch wiederum nicht so bedeutungslos,
wie sie von manchen Seiten hingestellt werden; nicht umsonst
machen die neuerlichen Vertragsbedingungen zahlreicher Beklei-
        <pb n="32" />
        ﻿29

dungsämter den Ans hang von Stücklohnlisten, die sogar Teilarbeits-
löhne enthalten, zur Vorschrift.

Ausnahmeanträge siird natürlich für fast alle Gewerbe -gestellt,
erfreulicherweise haben die Gewerbeaufsichtsbeamten sich großenteils
-dagegen erklärt. Vielleicht ist der Weg gangbar, daß Massener-
zeugnisse in allen Industrien unter die Vorschrift fallen, und die
Ausnahmen, die in manchen Industrien gewährt werden müssen,
sich auf die stärker differenzierten Erzeugnisse beschränken. Freilich
wird die Wgrenzung nicht leicht sein. Aber solche Schwächen wird
man stets mit in Kauf nehmen müssen, und es ist weniger schädlich,
wenn der eine oder andere Betrieb für Arbeiten, die sich wohl
rubrizieren ließen, keine Lohntafeln aushängt, als daß überhaupt
nichts geschieht. An Erhebungen und Erwägungen hat es- auf dem
Gebiet der Heimarbeit wahrlich nicht gefehlt — selbst ein gelegent-
licher Mißgriff ist nicht so schlimm wie die völlige Stagnation.

* *

*

Nicht viel besser als auf diesem Gebiet sieht es mit beut
gesundheitlichen Schutz der Hausarbeiter und
Verbraucher von hausgewerblichen Erzeug-
nissen aus. Me diesbezüglichen §§ 6—12 des Hausarbeitge-
fetzes sind ganz allgemein gehalten und bedürfen der Ausfüllung
durch Verordnungen des Bundesrats, der Landeszenträl- oder Polizei-
behörden. Indem der Gesetzgeber lediglich große Richtlinien auf-
stellte und allgemeine Ermächtigungen gab, glaubte er, der Man-
nigfaltigkeit der Struktur, der wirtschaftlichen und sozialen Lage,
der Wohn- und Lebensverhältnisse, der Eigenart der verschiedenen
Gewerbezweige besser Rechnung tragen zu können als durch gesetz-
liche Vorschriften, die das ganze Reich umfassen. Aus dem gleichen
Grunde hielt sich der Bundesrat mit dem Erlaß von Verordnungen
zurück, die, wenn auch beweglicher als ein Gesetz, doch zunächst auf
eine generelle Regelung für ganz Deutschland hinausgelaufen wären,
und überließ die Angelegenheit der Tätigkeit der Landeszentral- oder
örtlichen Behörden. Diese aber werden durch die sehr berechtigte Be-
        <pb n="33" />
        ﻿30

&gt;

sorgnis zurückgehalten, daß sie durch Erlaß einschneidender Vor-
schriften nur die Hausindustrie zur Auswanderung in einen nicht
geregelten Nachbarbezirk veranlassen. In der „Sozialen Praxis'")
habe ich auf einen weiteren Umstand hingewiesen, der den Erlaß
von Vorschriften für räumlich beschränkte und nicht das ganze Wirt-
schaftsgebiet umfassende Bezirke erschwert: „Man kann solche
Spezialvorschriften nicht ohne Hinzuziehung der Unternehmer
machen, deren Widerspruch gegen jede Belastung oder Einschränkung
der Heimarbeit aber zweifellos und mit Recht in dem Augenblick
weit stärker sein wird, wo ihre Konkurrenzfähigkeit gegenüber an-
deren Bezirken herabgesetzt wird. Diese Umstände hemmen jede
intensivere Tätigkeit der Landes- und Bezirksbehörden." So sind
nur in ganz verschwindendem Maße örtliche Regelungen vorge-
nommen, und die örtlichen Behörden schauen ebenso abivartend
auf den Bundesrat wie dieser auf sie. Das einzige Lebenszeichen,
das der Bundesrat im Lauf der verflossenen fünf Jahre von sich
gegeben hat, ist die Tabakvcrordnung vom 26. 11. 1913,
für die der Gesetzentwurs von 1907 maßgebend war.

Ihre Bestimmungen werden angewendet auf Familienbetriebe,
in denen zur Herstellung von Zigarren erforderliche Verrichtungen
vorgenommen wecken. Die Arbeitsränme fiir die -Herstel-
lung und das Sortieren von Zigarren müssen bestimmten Anforde-
rungen entsprechen in bezug auf gefurwheitsgemäßen Zustand, Luft-
raum u. dergl. In Schlafräumen dürfen derartige Arbeiten nicht
vorgenommen Wecken; auch das Lagern von Tabak und Zigarren
ist dort verboten. In Wohnräumen, Küchen und Arbeitsräumen
darf Tabak nur in angefeuchtetem Zustand gemischt wecken. Für
die B e s ch ä f tigu n g von Kindern und jungen Leu-
ten gelten folgende Vorschriften: Eigene Kinder bürstn erst nach
Vollendung des 12. Lebensjahres und für Dritte überhaupt nicht
beschäftigt ivecken, ebensowenig zur Familie gehörige fremde Kin-
der. Nicht schulpflichtige Kinder und junge Leute bis zum 16. Le-
bensjahre dürfen nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und
Z Uhr morgens tätig sein. Eine mindestens zweistündige Mittags-

0 Jahrgang 23, Sp. 16.
        <pb n="34" />
        ﻿31

pnui'e ist vorgeschrieben. Die Landeszentralbehörden können an-
ordnen, daß die 12 stündige Arbeitszeit zn einer früheren Stunde,
aber nicht vor 6 Uhr morgens beginnen darf. Personen, die
mit einer abschreckenden Krankheit behaftet
sind, dürfen mit der Herstellung von Zigarren in der Hausarbeit
nicht beschäftigt werden. Auch die Bearbeitung von Zigarren mit
&gt;dem Munde oder die Anfeuchtung der Geräte mit Speichel ist ver-
boten. Ausnahmen können die höheren Verwaltungsbehörden in
bezug auf die Anforderungen nach Höhe und Luftraum zulassen,
wenn die Bestimmungen nach der Beschaffenheit der vorhandenen
Gebäude ohne unverhältnismäßige Härten nicht durchführbar sein
würden. Für die Zeit bis zum 1. Januar 1919 können für die
gegenwärtig vorhandenen Werkstätten von den unteren Verwaltungs-
behörden auf Antrag gewisse Ausnahmen zugelassen werden. Soll
in der Hausarbeit die Herstellung von Zigarren vorgenommen wer-
den, so hat dies derjenige, der das Verfügungsrecht über die als
Werkstatt in Aussicht genommenen Räume hat, vorher schriftlich
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Auch die Beschäftigung von
Kindern und jungen Leuten muß angezeigt werden.

Die erteilte Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ist den Gewerbe-
aufsichtsbeamten zur Einsicht vorzulegen. Gewerbetreibende, welche
die Herstellung von Zigarren in der Hausarbeit vornehmen lassen,
dürfen die Arbeit nur an solche Werkstätten vergeben, für die ihnen
der Ausweis der behördlichen Genehmigung vorliegt?)

Die Lücke des .Hausarbeitgesetzes in bezug auf die hausge-
werblichen Betriebe, in denen nicht nur Familienangehörige be-
schäftigt werden, überträgt sich bedauerlicherweise auch auf diese
Verordnung; auch die Kinderarbeit ist nur sehr bedingt eingeengt,
das Arbeiten in Wohnräumen und Küchen zugelassen. Im übrigen
sind eine Reihe recht guter Vorschriften erlassen, die, wenn sie durch-
geführt würden, wenigstens die schlimmsten Mißstände abstellten.
Aber man täusche sich nicht über die Bedeutung der besten Sanie-
rungsvorschnften in der Heimarbeit! Sie bieten immer nur eine

*) Soziale Praxis, Jahrgang 23, Nr. 14.
        <pb n="35" />
        ﻿32

Handhabe; entscheidend für den Erfolg ist die durch eingehende
Kontrolle gesicherte Durchführung. Der Umstand, daß bei
der Sanierung des Hausgewerbes der Hausarbeiter und
nicht der Unternehmer die Lasten zu tragen hat, und die
ärmliche Lebenshaltung der Hausarbeiter ziehen jeder Besserung
auf diesem Gebiete enge Grenzen, will man nicht die Heimarbeit
überhaupt ausräuchern. Stets wird die Wirklichkeit weit, weit hinter
den Forderungen des Gesetzes zurückbleiben, das feinen zwingenden
Charakter hier überhaupt fast abstreift und zu einer moralischen
Forderung wird. Selbst auf dem Lande entspricht nur ein sehr
geringer Hundertsatz der Betriebe den Bestimmungen der Verord-
nung; um wieviel schlimmer sind die Verhältnisse in den Städten?
Dr. Altmann-Gottheiner berichtet, daß von etwa 100 untersuchten
Betrieben in Niederbaden kaum ein einziger einwandfrei im Sinne
der Verordnung war; ich selbst fand in dem günstiger gestellten,
weil mehr agrarischen Oberland nur selten eine eigene Werkstatt;
zumeist wurde im gleichen Raume gewohnt, im Winter gekocht,
sehr häufig auch geschlafen. Es war erträglich, wenn Sauberkeit
herrschte; schauerlich, wo die Arbeit in einer schlecht gehaltenen,
engen und mangelhaft gelüfteten Wohnung verrichtet wird?) Das
großherzoglich badische Gewerbeaufsichtsamt berichtet arrs dem
Jahre 1913, daß von den inspizierten Hausarbeitern nnr 60 in

*) So traf ich in einem badischen Dorfe folgende Verhältnisse: In
einem alten Wachtturme, der im Lichten etwa 4 Quadratmeter maß und
der Gemeinde als Armenhaus diente, rippte eine Frau, augenscheinlich die
Dorfprostituierte, Tabak. Der Boden, auf dem die Blätter herumlagen,
bestand aus löchrigen, lose nebeneinander auf die Erde gelegten Brettern;
zwei Betten, in denen Mann, Frau und 6 Kinder nachts im Winter kam-
pierten, ein Tisch, ein Ofen und zwei Stühle machten das Mobiliar aus.
Im Sommer schliefen die Kinder um so luftiger auf dem unverschaltcn
Dachraum, zu dem man über eine von außen angestellte Leiter durch ein
ausgebrochenes Loch in der Mauer kriechen konnte. Die abgetragenen
Lumpen des ganzen Dorfes schienen in der Behausung zusammengehäuft
zu sein; da ein Schrank fehlte, lagen sie auf der Erde, und ihr Geruch
vermischte sich mit dem Dunste ungelüfteter Betten, verbrauchter Luft
und Tabaksgeruch. Nicht besser sah's im benachbarten Wachtturm aus,
den sich ebenfalls ein Tabakarbeiter als Wohnung hergerichtet hatte.
        <pb n="36" />
        ﻿83

besonderen Werkstätten arbeiteten, 109 in Küchen, 325 in Wohn-
stuben, 94 in Schlafzimmern und 14 in Räumen, die zugleich
Küchen und Schlafzimmer waren.

Wenn auch die Armut der Hausarbeiter zumeist nur in be-
scheidenem Maße eine Besserung der Verhältnisse zuläßt, so darf der
Einfluß einer verständnisvoll ausgeübten Gewerbeinspektion doch
auch nicht unterschätzt weiden. Vielfach ist der ungesunde Zustand
der Werkstätten nicht so sehr auf die mangelhafte Beschaffenheit
als auf ihre Unsauberkeit, ungenügende Lüftung zurückzuführen.
Hier kann erziehlich manches geleistet werden, und es ist ein
großer Vorzug, daß die Gewerbeaufsicht auch auf das Law) kommt,
das sonst durch keine GesunÄheitsinspektion erreicht wird. Es ist
zu erhoffen, daß bei dieser Gelegenheit mancherlei Mitzstände auf-
gedeckt werden, die sonst nie ans Tageslicht kämen. Bei dem hohen
Stande und dem ausgeprägten Bevufseifer unserer deutschen Ge-
werbeaufficht, dem besonderen Interesse, das sie vielfach gerade der
Hausarbeit schenkt, würden sich aus ihrer Tätigkeit erfreuliche Aus-,
sichten für die Zukunft eröffnen, wenn die Zahl der Gewerbeauf-
sichtsbeamten auch nur annähernd im Verhältnis zu der neuen
großen Aufgabe stände. Eine Ne'beneinanderstellung der Zahl der
gemeldeten Hausarbeiter und der Zahl der Gewerbeauf-
sichtsbeamten, die sie neben ihrer sonstigen Arbeit kontrollieren
sollen, erweist am besten die Unmöglichkeit einer wirklich ausgiebigen
Aufsicht, zumal die Hausarbeiter sicherlich nur zum Teil gemeldet
sind, weit zerstreut wohnen und eine außerordentlich stark fluktu-
ierende Arbeiterschicht darstellen.

Bezirk

Schleswig*)..........

Stettin und Stralsund *).
Stadt Breslau*) . . .
Reg.-Bez. Breslau*) . .

..	.. Cöln*) . . .

Kreishptmschft. Chemnitz*)
Dresden*)
„	Leipzig	*)

Württemberg*) ....

Zahl der
Laus-
arbeiter

3976

8319

14481

26705

5522

16185

26896

22965

19823

Gewerbe-

inspektoren

4
2

10

5
4

3

4
15

«Wer Revisionen

1

5
9

4
7
9

6

5

117
ca. 800

*) Im Jahre 1912.
Leimarbeit im Kriege.

3
        <pb n="37" />
        ﻿34

Zahl der

Gewerbe- LUs«-
inspektoren arbetter

Revtfionen

Bezirk

LauS-

arbetter

München................

Oberbayern Land . . .
Niederbayern ....

Pfalz-Nord.............

Pfalz Süd..............

Oberpfalz-Regensburg .

Oberfranken............

Nürnberg-Fürth . . .
Mittelfranken Land .
Unterfranken-Aschaffenburg
Schwaben-Neuburg

4305

815

603

616

6838

925

14980

3612

2650

4424

3473

466

185

152
107
IW

153
660
330
616
167
263

Aus der Kreishauptmannschaft Chemnitz wird berichtet: „Von
den Beamten der Gewerbeinspektion konnte nur ein geringer Teil
der Werkstätten besichtigt werden"; ähnliche Bemerkungen deuten
mich ohne nähere Zahlenangabe auf eine mir ganz stichprobenweise
Kontrolltätigkeit in anderen Bezirken.

Will man den Zahlen der Berufs- und Betriebszählung von
1907 Glauben schenken, die nach Ansicht Sachverftändiger noch zu
niedrige Zahlen ergeben hat, so ist der deutschen Gewerbeinspektion
durch das Hausarbeitgesetz von 1911 die Ueberwachung von 315 620
Hausarbeitsbetrieben mit fast 500 000 Arbeitern zu ihrer sonstigen
Arbeit zugefügt. Was hat der Staat getan, um der Gewerbein-
spektion die Bewältigung dieser Riesenaufgabe zu ermöglichen? Der
preußische Etat für 1913 sieht die Anstellung von sieben neuen
Gewerbeinspektoren vor, und zwar in Görlitz, Königshütte, Neu-
münster, Wetzlar, Dinslaken, Opladen, Siegburg. In keinem
Falle kommt eine größere Heimarbeiterschaft in Frage. Die 38 400
Mark, die um für diese Gewerbeinspektorate ausgeworfen sind,
dienen also nicht der Durchführung des Hausarbeitgesetzes. Weib-
liche Jnspektorinnen oder Assistentinnen, die für die Beaufsichtigung
der Heimarbeitbetriebe, in denen ja meist Frauen arbeiten, be-
sonders wertvoll sein könnten, sind 1912 nicht neu eingestellt; 1916
wurden im Verfolg von Anregungen der Auskunftsstelle für Heim-
arbeitreform, des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen Deutsch-
lands und des Bureaus für Sozialpolitik in Preußen die Zahl der
Gewerbeaufsichtsassistentinnen um 18 erhöht, doch dürften diese in
        <pb n="38" />
        ﻿35

erster Lime dem Ersatz der eingezogenen männlichen Beamten und
der Aufsicht über die stark vermehrte Frauenarbeit in Fabriken zu-
gute kommen. Der größte deutsche Bundesstaat hat also fast
nichts getan, um durch entsprechende Vermehrung der Aufsichts-
organe die Durchführung des Hausarbeitgesetzes Kr sichern. Ohne
diese bleiben aber alle Bestimmungen sanitärer Natur in der Haus-
industrie mehr oder weniger auf dem Papier stehen.

Es ist aus dem Gesagten ohne weiteres ersichtlich, daß die
wirkliche Abstellung e r n st e r gesundheitlicher Schäden nur durch
ein völliges Verbot der Hausarbeit möglich ist. Alles andere bleibt
Stückwerk; über ein stichprobeweises Hineinleuchten ivird unsere
Geweckeaufsicht auch bei besonderer Beriicksichtiguug der Hausarbeit
in absehbarer Zeit nicht kommen, und auch dann können nur die
ärgsten Mißstände abgestellt werden. Wo sich so erhebliche ge-
sundheitliche Gefahren herausgestellt haben, die ein völliges Verbot
der Hausarbeit rechtfertigen, halte man sich nicht mit zwecklosem
Herumdoktern an einigen Symptomen auf, sondern beseitige das
Uebel mit festem Zugreifen radikal. Da es sich durchweg um Haus-
industrien handelt, die auch in geschlossenen kleinen Filialbetrieben
auf dem Lande verrichtet werden können, braucht die Verlegung
in die Fabrik oder Werkstatt an sich noch nicht einen einzigen Haus-
arbeiter brotlos zu machen. Halbtagsschichten fiir Frauen begegnen
hier, wo jede Arbeiterin ihr Werkstück ganz fertig macht, keinen
technischen Schwierigkeiten; sie haben sich praktisch bereits in der
Tabakindnstrie Badens durchgesetzt und werden es auch in anderen
Gewerben tun.

Als gesundheitsschädlich kommen in erster Linie
folgende Hausgewerbe in Frage:

Das Drücken von Gegenständen ans Papier
ni a ch 6. Nicht nur die Gewerbeinspektionen Sachsen-MeiningensJ
und OberfrankensH weisen auf die besonders schlimmen Gesund-

*) Jahresberichte des GewerbeaufsichtÄ&gt;eamten des Herzogtums
Sachsen-Meiningen 1913.

a) Jahresberichte iber Kögl. Bayer. Gewerbeanfsichtsboamten silr
das Jahr 1913.

3'
        <pb n="39" />
        ﻿36

heitsverhältnisse in dieser Industrie hin; eine traurige Sprache reden
auch die Krankheitsziffern der Hausatbeiter in den Drückevdörfern,
die so hoch sind, daß sie die Krankenkassen nach Einbe-
ziehung der Hausgewerbetreibenden zu sprengen drohten.
Nicht minder schlimm haust nach dem oben erwähnten
Jahresbericht der sachsen-meiningischen Gewerbeaufsicht die Tuber-
kulose bei den Hausarbeitern, die dem Maskenauflegen, Formen,
Gießen, Verputzen von Porzellan gegenständen obliegen, das
meist Frauen- und Kinderarbeit ist. „Namentlich durch das Ver-
putzen wird nicht nur die Wohnung durch Staub verschmutzt, es
wird auch durch das der gestanzten Ware anhaftende Nüböl und
Petroleum die Luft der Wohnungen in unerträglicher Weise ver-
pestet und der Ausbreitung der Schwindsucht direkt Vorschub ge-
leistet/") „Es stellt sich immer mehr die Nottvendigkeit heraus,
behördlicherseits obengenannte Arbeiten nur bei Benutzung beson-
derer Arbeitsräume hausgewerblich zuzulassen/") Zu den gesund-
heitsschädlichen Hausindustrien gehört ferner die F e l l z n p f c r « i
und Hasenhaarschneiderei, die ihren Hanptsitz in einigen
hessischen Dörfern hat. Schon vor Jahren hatte das Kreisamt Die-
burg versucht, durch Polizeiverordnung regelnd einzugreifen, das
Verarbeiten gebeizter Felle in Hausarbeit überhaupt verboten und
flir das Verarbeiten ungebeizter Felle besondere Werkstätten, die
nicht zum Wohnen, Kochen, Schlafen, Essen benutzt werden dürfen,
vorgeschrieben. Trotzdem war es nicht geglückt, die Verhältnisse
zu bessern; der Bearbeiter dieses Gebietes für die Monographie der
Heimarbeit im rhein-mainischen Wirtschaftsgebiet schreibt darüber:
„Den erheblichen Mißständen der Heimarbeit in der Hasenhaar-
schneiderei ist aber nicht beizukommen mit Reformen und Vorschrif-
ten, durch die sie in besondere Räume gewiesen werden soll. Hierbei
bleibt nicht nur die Möglichkeit, sondern bei der Enge der Woh-
nungen die Gewißheit, daß die „Arbeits"räume auch zu anderen
Zwecken benützt werden. Keine Reform, die die Arbeit in den
Wohnhäusern beläßt, kann die Garantie für die notwendige Reini-
gung der Arbeiterinnen vor dem Essen bieten oder kann erreichen,
daß die Kinder von der für sie ganz besonders schädlichen Arbeit
        <pb n="40" />
        ﻿87

ferngehalten werden. Wer einen Einblick in die Stätten der Heini-
arbeiter getan hat, wie Schmutz in allen Ecken und auf allen
Möbeln liegt, wie auf dem mit fchmutzigen Fellstücken bedeckten
Tisch Brot liegt und offene Butter steht, an &gt;der die Tierhaare kleben,
wie kleine Kinder in dem Schmutz am Boden liegen und mit der
einen Hand die Abfälle (mit Quecksilber gebeizt) fassen und in der
anderen ein Stiick Brot halten, der wird nicht anders können,
als zu sagen: fort mit dieser Arbeit aus den Wohnstätten! Vor-
schläge zu einer Reform können wir nicht machen; wenn fiir irgend-
ein Gewerbe das Verbot der Heimarbeit berechtigt ist, so für die
Haseithaarschneiderei." Daß sich bei der L u m P e n s o r t i e r e r e i
nicht minder unerfreuliche Zustände sinden, bedarf keines Hinweises.

Das Uebel all dieser mit großer Schmutzentwicklung verbun-
denen Hausgewerbe liegt nicht zum mindesten darin, daß sie das
ganze Niveau des Haushalts herabdrücken und die Kinder so an
Staub und Schmutz gewöhnen, daß sie ihn als etwas Unvermeid-
liches betrachten. Neben sanitären Erwägungen sollten daher bei
Behaiwlung des Problems auch die erziehlichen volle Berücksichtigung
finden. Verwandelt die Hausarbeit die Wohnung in eine schmutzige,
ungemütliche Werkstatt, so überwiegen die Nachteile bei weitem das,
was etwa an der glücklichen Verbindung der Berufsarbeit mit den
häuslichen Pflichten der Mutter Gutes ist.

Ueber die Herstellung von Que ck s i l b e r t h e r m o-
Metern, Gummi waren und das Lu m p e n s o r t ie -
r e n hat die Regierung Erhebungen angestellt, die aber zu
keinen greifbaren Ergebnissen geführt haben; in der Thermometer-
industrie sollen in den letzten Jahren Quecksilbervergiftungen nicht
mehr nachgewiesen fein, was nach Ansicht der Gewerbeinspektion
für Sachsen-Coburg und Gotha darauf zurückzufiihren ist, daß die
gesundheitsschädlichen Quecksilberar'beiten nach isolierten, sonst nicht
benutzten und gut ventilierten Räumen verlegt sind. Allerdings
scheinen die Gefahren doch nicht so völlig beseitigt zu sein, denn
1914 berichtete die Gewerbeinspektion ArnstM von einer Thermo-
meterinacherfamilie, in der drei Kinder infolge Quecksilbervergif-
tung der Sprache verlustig gegangen, nahezu völlig verblödet und
        <pb n="41" />
        ﻿38

zeitweilig am Körper mit eiternden, schwer zu heilenden Geschwüren
bedeckt waren. Die Wohnungsverhältnisse waren äußerst beschränkt
und so ungünstig, daß die Erkrankungen der Kinder erklärlich er-
schienen.

Ueber die Gesundheitsschädlichkeit der T a b a k i nd u st r i e
liegen widersprechende Gutachten vor; ich habe diese Frage ein-
gehend in meinem Buch „Die Heimarbeit'") erörtert; weitere seit-
dem angestellte persönliche Untersuchungen haben mich in der Auf-
fasiung bestärkt, daß die Beseitigung der Heimarbeit in dieser In-
dustrie sowohl vom Standpunkt des Herstellers wie des Verbrauchers
zu befürworten ist; besondere Schwierigkeiten für die Hausarbciter
würden sich kaum ergeben, da auch in kleine Dörfer leicht Filialen
gelegt werden können und die Arbeitszeit in diesen Werkstätten sich
zumeist den Bedürfnissen des Haushalts wohl anpassen läßt. Auch
das Interesse des Unternehmers geht eher auf den geschlossenen
Betrieb. Die in Thüringen neu eingeführte Tabakindustrie wird
größtenteils von vornherein als Werkstattbetrieb eingerichtet, an-
dererseits wird allerdings gerade während des Krieges, der eine
starke Ausdehnung des Gewerbes mit sich brachte, von erheblicher
Vermehrung der Hausarbeit berichtet.

Die Tabakindustrie leitet zu jenen Hausgewerben über, deren
Beseitigung nicht sowohl im Interesse des Arbeiters als des
Verbrauchers wünschenswert ist — den Nahrungs -
und Genußmittelindustrien. Es ist viel zu wenig be-
kannt, daß als Heimarbeit in großem Umfang Gemüse und Obst
für Konservenfabriken vorbereitet, Schokolade, Bouillonwürfel und
Bonbons verpackt, Mandeln abgezogen, ja daß Pfefferkuchen, Marzi-
panfigürchen, Heringssalat und Rollmops mit Remouladensaucc in
Küchen, Wohn- und Schlafstuben zubereitet werden, die sich jeg-
licher Kontrolle entziehen. Hiergegen gibt es nur ein Radikalmittel
— gänzliches Verbot, für das die Sozialdemokratie jederzeit ein-
getreten ist.

Da das Hausarbeitgesetz sich in erster Linie an den Haus-
arbeiter wendet &gt;und ohne seinen guten Willen und sein Verständ-

i) Gaebel, Die Heimarbeit, Jena 1913, S. 91 ff.
        <pb n="42" />
        ﻿39

nis kaum etwas zu erreichen ist, sollte alles geschehen, um es ihm
zur Kenntnis zu bringen. Der Leiter der badischen Gewerbeauf-
sicht, Geheimrat Dr. Bittmann, machte bereits 1907 den beacht-
lichen Vorschlag: „In den hausgewerblichen Arbeitsstätten sind Pla-
kate mit den besonderen Bestimmungen, welche für den Betrieb
oder die Betriebsart erlassen sind, und der Gesetzestext auszu-
hängen." Denn „ein Gesetzestext will nicht nur erlassen, son-
dern auch beigebracht sein". Leider hat man diesen praktischen und
verhältnismäßig leicht durchzuführenden Vorschlag noch nicht ge-
nügerrd berücksichtigt. Daß ein Hausarbeitgesetz existiert, dürfte
wohl außer den organisierten Hausarbeitern nur wenigen zur Kennt-
nis gekommen sein. Und noch wenigere werden auch nur die
grundlegendsten Bestimmungen kennen. So - berichtet die Ge-
werbeinspektion Chemnitz: „Es ergab sich, daß die Heimarbeiter
nur vereinzelt von dem Hausarbeitgesetz Kenntnis hatten." Und
ähnliche Bemerkungen finden sich an vielen andern Orten. Nur in
wenigen Industrien, die eine schärfere Heranziehung befürchten,
wie etwa die Tabakindustrie, sind die Hausarbeiter durch allgemeine
Vermutungen beunruhigt, ohne daß wirklich Klarheit herrscht. In
den Gewerbeinspektionen hat sich ein beträchtliches und wertvolles
Adressenmaterial von Hausgewerbetreibenden angesammelt; daß es
aus Mangel an Beamten unbenutzt bleibt, ist schon erwähnt; man
könnte es wenigstens insofern nutzbar machen, als man es zur
Versendung von Merkblättern verwendet?)

*

* *

Das Schwergewicht des Hausarbeitgesetzes liegt — das wird
auch in Regierungskreisen voll anerkannt — in den Bestimmungen
liber die F a ch a u s s ch ü s s e. Es ist erinnerlich, daß bei Ab-
fassung des Hausarbeitgesetzes gercrde in bezug auf die Lohnregelung
im Reichstage viel weiter gehende Wünsche geäußert wurden und
daß man sich mir ungern mit der Abschlagszahlung der Fachaus-

l) Der bayerische Staat und mehrere thüringische Gswerbeinspek-
tionen haben in großem Umsange ein von der Auskunftsstelle für Heim-
arbeitresorm herausgegebenes Merkblatt verteilt; in Preußen hat man
leider davon abgesehen.
        <pb n="43" />
        ﻿40

schüsse begnügt, deren Befugnisse im wesentlichen mif „Mitteilun-
gen", „Gutachten", „Erhebungen", „Anträge", „Vernehmungen",
„Vorschläge" hinauslaufen. Ministerialrat Dr. Rohmer-München
nennt die Fachausschüsse in seinem vortrefflichen Kommen-
tars „ein Surrogat für die Arbeiterlammern". Man wollte „in
etwas den Wünschen der obrigkeitlichen Einflußnahme auf die
Löhne nachkommen". Trotzdem die Arbeiterschaft durch den Weg-
fall von weitergehender staatlicher Lohnregelung, für die in den
Vorverhandlungen im Reichstage das Zentrum, die Sozialdemo-
kratie und eine Reihe angesehener Fortschrittler eingetreten waren,
schwer enttäuscht war, erklärte sie sich bereit, aus den FackMsschüsseu
in tätiger Mitarbeit das Mögliche zu machen. Der Gewerkverein
der .Heimarbeiterinnen ersuchte in wohlbegründeten Eingäben um
die Errichtung von Fachausschüssen fiir Ine Bezirke und Gewerbe,
in denen er über eine geschulte Mitarbeiterschaft verfügte; andere
Verbände taten desgleichen; namentlich betrieben die Tabakarbeiter
die Angelegenheit mit großem Eifer, weil sie davon eine Erleich-
terung der schwebenden Tarifverhandlungen erhofften. Doch blieb
auch auf diesem Gebiet alles in Vorverhandlungen, Erhebungen,
Umfragen stecken. In einigen Orten wurden bei den Vorberatungen
zivar die Handelskammern, nicht aber die Arbeiterorganisationen
befragt — ein Vorgehen, das das Vertrauen der Arbeiterschaft zu
den Ausschüssen nicht erhöhen kann.

So war, als der Krieg ausbrach, noch nicht ein einziger Fach-
ausschuß geschaffen, wenn auch die Vorbereitungen für einige Ge-
werbe, z. B. die Berliner Damenkonfektion, bereits ziemlich weit
gediehen waren. Es wird an anderer Stelle dieses Buches aufge-
zeigt werden, wie empfindlich sich dieser Mangel eines amtlichen
Forums für Lohnregelungen geltend machte, als die Riesenaufträge
des .Heeres auf einen völlig desorganisierten Heimarbeitsmarkt ge-
worfen wurden. Der Krieg, der zunächst alle anderen Interessen
verschlang, brachte auch die bisherigen Verhandlungen ins Stocken;
abermals wurden die Fachausschüsse, wie überhaupt die Durchfüh-

') Hausarbeitsgvsetz vom 20. Dezember 1911, erläutert von Dr.
Gustav Rohmer, München, S. 15.
        <pb n="44" />
        ﻿41

rung des Hausarbeitgesetzes auf die lange Bank geschoben. Als
man im Sommer 1915 einsehen mutzte, daß mit längerer Dauer
des Kriegszustandes zu rechnen war, die Verhältnisse in der Haus-
arbeit aber gleichzeitig eine sehr bedenkliche Zuspitzung infolge des
gewaltigen Zustroms unorganisierter Kräfte auswiesen, veranstaltete
die Auskunstsstelle für Heimarbeitreform am 4. 8. 1915 eine
Konferenz, an der die sachkundigsten Vertreter der Generalkommis-
sion der Gewerkschaften Deutschlands, des Gesamtverbandes der
christlichen Gewerkschaften, des Verbandes der Deutschen Gewerk-
vereine H.-D.), der Polnischen Berufsvereinigung, des Ständigen
Ausschusses zur Förderung der Arbeiterinneninteressen, des Bureaus
fiir Sozialpolitik, der Gesellschaft für soziale Reform und des Zen-
tralvereins fiir das Wohl der arbeitenden Klassen teilnahmen. Ueber-
einstimmend wurde von allen Arbeitervertretern die Lage der Heim-
arbeit als sehr bedrohlich, besonders im Hinblick ans die Zukunft
nach dem Wegfall der großen Heeresaufträge bezeichnet und dem
Bedauern Ausdruck gegeben, daß nichts geschehe, um rechtzeitig
dem mit Sicherheit zu erwartenden Chaos nach dem Kriege vor-
zubeugen. Die Konferenz einigte sich sodann über eine Eingabe an
den Bundesrat (s. Anlage 2), in der möglichst beschleunigte
Durchführung der ZK 3 und 4, des sanitären Schutzes.und Schaf-
stmg von Fachausschüssen gefordert wurde. Der Reichstag schloß
sich in einer, von Vertretern aller Parteien unterzeichneten Reso-
lution, in der um eine beschleunigte und allgemeinere Durchführung
des .Hausarbeitgesetzes ersucht wurde, dieser Stellungnahme an; auch
in der Presse wurden in gleicher Richtung Stimmen laut. Trotz-
dem verharrte die Regierung auf einein ablehnenden Standpunkt.
Werm auch Beschleunigung der Erhebungen zu ZK 3 und 4 zuge-
sagt wurde, so sei es doch bei der Ueberlastung der Gewerbeaussichts-
beamten und den Einziehungen der tatkräftigsten Männer aus allen
Kreisen während des Krieges unmöglich, Fachausschüsse zu errichten.
Im Februar 1916 befand die Auskunftsftelle für Heimarbeitreform
eine zweite .Heimarbeitskonferenz unter Beteiligung der gleichen
Kreise für notwendig, die von neuem ihre Bitte rat Schaffung der
Fachausschüsse wiederholte, indem sie den Einwand der Regierung,
        <pb n="45" />
        ﻿42

es fehle an den nötigen Persönlichkeiten für Hre Besetzung, mit
dem Hinweis darauf zu entkräften suchte, daß die Errichtung der
Schlichtungskonrmissionen für das Militärschneidergewerbe, die in
Struktur und Zusammensetzung dm Fachausschüssen gleichen, nie-
mals auf Schwierigkeiten gestoßen sei. Vergeblich! Abermals Ver-
tröstung auf die Zeit nach dem Krieg!

Es kann für die Entwicklung des Heimarbeiterschutzes nichts
Bedenklicheres geben, als dies Hinauszögern bis in die Zeit nach
dem Friedensschluß. Noch halten die Heereslieferungen, die jetzi
meist zu festgeregelten guten Bedingungen ausgegeben werden, die
Löhne auch des Privatgewerbes einigermaßen fest; wie soll es aber
werden, wenn die Militärausträge auf ihr altes Maß zurückgeführt
werden, die NechtsverbiMichkeit der .Heereslöhne mit Wegfall der
Mllitärdiktatur verschwindet und gleichzeitig das schon immer vor-
handene Ueberangebot an Heimarbeitern sich noch weiter vermehrt,
in seiner Wirkung verschärft durch den Umstand, daß es sich
größtenteils aus berufsunerfahrenen, unorganisierten und renten-
beziehenden Persönlichkeiten zusammensetzt? Was können besten-
falls die Fachausschüsse leisten, wenn sie ihre Tätigkeit gerade zu
einem Zeitpunkt allgemeiner Desorganisation des Gewerbes auf-
nehmen müssen? Und welche Möglichkeiten vorbeugender
Natur sind ihnen gegeben, wenn sie rechtzeitig einsetzen!

Es mag gegenüber dem Schneckentempo in der Durchführung
des Hausarbeitgesetzes gezeigt werden, wie schnell die englische
Regierung mit der Errichtung .der Lohnämter vorging, bei denen
es sich um eine viel verantwortungsvollere Aufgabe handelte als
bei den deutschen Fachausschüssen mit ihren minimalen Befugnissen.
Die Ausführungsverordnung für das Kettenschmiedeamt kam fast
unmittelbar nach der Annahme des Gesetzes, noch vor seinem In-
krafttreten (am 1. Januar 1910) heraus, nämlich am 25. November

1909.	Die Verordnungen für das Schachtelamt sind vom 27. April

1910,	für das Spitzenamt vom 4. Mai 1910, für die Herren-
und Knabenkonfektion vom 25. Juli 1910 datiert. Die Schaffung
und die Verhandlungen der Aemter nahmen erstmalig natürlich
längere Zeit in Anspruch, doch sind die ersten Lohnfestsetzungen der
        <pb n="46" />
        ﻿43

verschiedenen Aemter am 22. August 1910, 9. März 1911, 1.
tember 1911 und 9. November 1911 veröffentlicht. In England
hatte man also innerhalb eines Jahres nicht nur den ganzen, z. B.
im Schneidergewerbe äußerst komplizierten Apparat geschaffen, son-
dern auch bereits die Aufgabe, die Fesffetzung rechtsverbindlicher
Löhne, erstmalig gelöst?)

Eingehende Erörterungen knüpften sich an die Besetzung
der Fachausschüsse, wie sie in den am 18. Juni 1914,
2'A Jahr nach Erlaß des Hausarbeitgesetzes, herausgegebenen Aus-
führungsverordnungen des Bundesrats vorgesehen ist. Schon bei
Erlaß des Gesetzes wurde die Art der Bildung der Fachausschüsse
durch Ernennung des Vorsitzenden und der Beisitzenden sowie der
Hälfte der Arbeitgeber- und Arbeituehmervertreter durch die Re-
gierung bemängelt. Es wurde demgegenüber die freie Wahl der
Arbeiter- und Unternehmervertreter durch die Beteiligten selbst ge-
fordert. Sah man aber von freien Wahlen ab, was bei dem
Mangel an Organisation bei den Hausarbeitern eine gewisse Be-
rechtigung hat, so war es um so wichtiger, daß wirklich geeignete
Persönlichkeiten herangezogen wurden.

Namentlich war es von ausschlaggebender Bedeutung, daß
wirtschaftlich unabhängige Personen die Vertretung der .Hausar-
beiter übernahmen. So mußte es den schärfsten Widerspruch er-
regen, daß, während das Gesetz die Möglichkeit offen ließ, daß auch
Arbeitersekretäre, die nicht selbst als Arbeiter in dem betreffenden
Gewerbe tätig waren, und sozial geschulte unabhängige Persöülich-
keiten die Interessen der Heimarbeiterschaft vertraten, diese durch
die Ausführungsverordnung ausgeschaltet wurden. Nun aber war
die allgemein gehaltene Form „Vertreter der Hausarbeiter", die
sich im Hausarbeitgesetz findet, mit vollem Bedacht hineingebracht.
Wies doch der Abgeordnete Behrens, der sich gründlich mit der
Frage der Lohnämter befaßt hatte, in seiner Reichstagsrede von:
29. November 1911 darauf hin, daß diese Formel wohl geeignet
sei, den Wünschen, die in der Arbeiterschaft in bezug auf die Ar-

') Bergt „Soziale Praxis", 23. Jahrgang, Nr. 16.
        <pb n="47" />
        ﻿44

beitersekretäre vorhanden sind, Rechnung zu tragen. Das Arberts-
kammergesetz siet seinerzeit über der Frage der Zulassung der Ar-
beitersekretäre. Man sah Arbeitskammern ohne diese unabhän-
gigen, im Verhandeln geschulten Persönlichkeiten als ein Unding
an und wollte sich selbst in derr Kreisen der Arbeiter lieber weiter
ohne Arbeitskammern behelfen, als mit so unbefriedigend zusam-
mengesetzten.

In den Reichstagsverhandlungen von 1911 wurde von fast
allen Rednern die Bedeutung der Personenfrage betont. Es mußte
umso bedenklicher erscheinen, wenn unter dem Scheine der Parität
sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeiter-Vertreter geltend
machte, die Fachausjchiisse nach außen hin als staatliche Organi-
sationen auftraten und ihren Gutachten das Gewicht amtlicher Fest-
stellungen zufiel. Nach dem Willen der Reichsregierung (Staats-
sekretär vr. Delbrück, Reichstagsrede vom 28. November 1911)
sollten die Fachausschüsse eine neutrale, unparteiische, objektive Stelle
sein, um die Verhältnisse der Heimarbeiter festzustellen. Auf ihre
Gutachten sollte sich der weitere Ausbail der Heimarbeiter-gesetzgebung
stiitzen. Wie nun, wenn dieser Unterbau trügerisch war?

Ter Gewerkverein der .Heimarbeiterinnen nahm in einem
Flugblatt scharfe Stellung gegen die Verordnung, und auch von
niederer Seite wäre der Sturm dagegen sehr stark gewesen, hätte
iiicht kiirze Zeit nach dein Erlaß der Krieg alles Interesse auf sich
gelenkt. So ging die Verordnung, die so recht ein Kind jener gewerk-
schaftssenrdlichen voraugiistlichen Stimmung war, in dein gewaltigen
Erleben der ersten Kriegszeit fast unbemerkt unter. Erst ein Jahr
später wiirde die Frage durch die erste Heiniarbeitkonferenz wieder
aufgegriffen und in einer Eingabe an den Bundesrat unter Be-
ruftlng auf die in den Verhandlungen mit den Reichstagskom-
missionsmitgliedern von der Reichsregiernng gemachten Zusiche-
rungen die Zulassung unabhängiger, sozial geschulter Persönlich-
keiten, auch wenn sie nicht dem Gewerbe angehört haben oder ihm
angehören, gefordert. Der Bundesrat hat dieser Eingabe durch
eine Wänderung der ersten Verordnung entsprochen. Nach den
neuen Bestimmungen dürfen als Vertreter der Gewerbetreibenden
        <pb n="48" />
        ﻿oder der Hausarbeiter sowie als Stellvertreter für sie mn. solche
männlichen oder iveiblichen Personen ernannt oder gewählt wer-
den, welche Deutsche fütb und das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Gewerbetreibende dürfen als Vertreter der .Hausarbeiter oder alv
Stellvertreter für sie nicht ernannt oder gewählt werden. § 6 er-
hält folgende Fassung: „Als Gewerbetreibende gelten solche gesch-
lichen Unternehmer, tvelchc für gewöhnlich mindestens einen Hans-
arbeiter beschäftigen, sofern sie nicht selbst Hausarbeiter i&gt;n Sinne
des Hausarbeitgesetzes sind. Sind im Bereiche des Fachausschusses
Personen in der Weise tätig, daß sic selbst in eigenen Betriebsstätten
(Arbeitsstnben) eine oder mehrere Personen gegen Lohn beschäf-
tigen und zugleich fiir Ge:verbetreiben.de außerhalb deren Arbeits-
stätte Arbeit an Hausarbeiter übertragen (sogenannte Zwiscl-en-
meister), so setzt die Aufsichtsbehörde die Grundsätze fest, nach denen
sich bestimmt, inwieweit diese Personen zu den Gewerbetreibenden
zu rechnen sind."')

Diese Bestimmungen, die von anerkennenden Worten für die
Tätigkeit der Arbeitersekretäre begleitet tvaren, sind ein lebendiges
Zeugnis für den erfreulichen Umschwung in dem Verhältnis zwi-
schen Regierung und Gewerkschaften. Im übrigen lassen die Aus-
führungsverordnungen ersehen, daß man sich im Bundesrat der
Notwendigkeit eines einheitlichen und gemeinsamen Vorgehens der
einzelstaatlichen Regierungen bei der Errichtung der Fachausschüsse
über die Entschließungen der lokalen Instanzen hinlveg bewußt ist.
Ich habe schon früher in der „Sozialen Praxis"') betont, daß es
nicht so sehr darauf ankommt, möglichst viele Fachausschüsse zu
schaffen, als vielmehr darauf, einzelne besonders wichtige oder aus-
sichtsreiche Industrien möglichst in allen Zentren zu erfassen.
Denn nur so kann eine allgemeine Hebung der Lohnsätze erzielt
werden. Die einzelnen Heimarbeitbezirke sind in ihrer Lohnge-
staltung sehr abhängig voneinander. Die bisherigen Vorverhand-
lungen zeigen, daß der stärkste Einwand der Unternehmer gegen

') Bergt. „Soziale Praxis", Jahrgang 26, Nr. 27.
s) 23. Jahrgang, Nr. 15.
        <pb n="49" />
        ﻿46

die Errichtung von Fachausschüssen der Hinweis aus die Konkurrenz-
orte ist. Darum muß — auch im Interesse der Industriellen —
die Schaffung der Fachausschüsse s y st e m a t i s ch in Angriff ge-
nommen und eine Zusammenarbeit der einzelnen Lokalausschüsse
ermöglicht werden. Zu warnen ist vor der Aufpfropfung von Fach-
ausschüssen auf ganz unorganisierte Gewerbe. Mit derartigen Ver-
suchen wird gerade das Gegenteil von dem erreicht werden, was
inan will. Besonders auf denr Lande mit seinen starken Abhängig-
keitsverhältnissen können sich sehr bedenkliche Erscheinungen her-
ausstellen. Unter dem Scheine der Parität und behördlicher Fest-
stellung können unter Umständen selbst beim besten Willen des
Vorsitzenden Gutachten und Entscheide gemacht werden, die keines-
tvegs die wirklichen Verhältnisse treffen oder den Arbeitern Besse-
rung bringen. Bei denr Ansehen der Fachausschüsse ist in solchen
Fällen zu beftirchten, daß die breite Oeffentlichkeit über den wirk-
lichen Ernst der Dinge hintveggetäuscht und die gewünschte Auf-
wärtsentwicklung des Lebensstandes des Heimarbeiters eher ge-
hemmt als gefördert wird.

-i-	*

Fassen wir das Ergebnis der letzten Jahre für den Heim-
arbeiterschutz zusammen, so stehen wir vor der in der Geschichte
des deutschen Arbeiterschutzes wohl einzig dastehenden Tatsache, daß
seit Erlaß des Hausarbeitgesetzes fünf für die Entwicklung des
Problems äußerst bedeutungsvolle Jahre vergangen sind, ohne daß
auch nur ein ernster Versuch gemacht ist, der Schwierigkeiten Herr
zu werden. Mit Recht rühmen wir uns, daß unser Arbeiterschutz
nicht wie in manchen anderen Ländern auf dem Papier geblieben
ist, sondern mit deutschem Ernst und deutscher Gewissenhaftigkeit
durchgeführt wird. Umso enttäuschender wirkt das Versagen auf
diesem Gebiet.
        <pb n="50" />
        ﻿47

111.	Die Versicherung.

Wenn durch das Gesetz zur Erhaltung der Leistungsfähig-
keit der Krankenkassen vom 4. August 1914 die Kranknversicherung
der Hausgewerbtreibenden ausgehoben wurde, so
mochte man das in Anbetracht der augenblicklichen Wirkungen be-
dauern; tatsächlich wurde — da ortsstatutarische Versicherung zu-
gelassen war — damit die Bahn für eine freie und bessere Ent-
wicklung geöffnet. Das war um so wichtiger, als die Bestimmun-
gen der RVO., nach denen vom 1. Januar 1914 an die Kranken-
Bersicherung der Hausgewerbtreibenden zu erfolgen hatte, sich als
so verfehlt erwiesen, daß die Durchführung vielerorts völlig ins
Stocken gekommen war oder, wie in Berlin, Kompromisse geduldet
werden mußten, die sich gesetzlich überhaupt nicht rechtfertigen
ließen. Leider hatten bei Inkrafttreten der RVO. nur wenige
Kassen von dem Recht Gebrauch gemacht, die alten, bewährten
Ortssatznngen beizubehalten, teils aus Nachlässigkeit, teils veran-
laßt durch die einschränkende Fassung des § 488, teils, wie in Groß-
Berlin, um Ungleichmäßigkeit innerhalb eines großen einheitlichen
Wirtschaftskörpers zu vermeiden.

Als Mängel der reichsgesetzlichen Versiche-
rung stellten sich namentlich folgende Punkte heraus:

1.	Die Begriffsb e st immung wies erhebliche Lücken
und Unklarheiten auf. Da als Hausgewerbetreibende nur die selbst-
ständig Gewerbetreibenden galten, die in eigenen Betriebsstätten
im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibender
gewerbliche Erzeugnisse bearbeiteten oder herstellten, fielen die-
jenigen aus, die von öffentlichen Körperschaften, gemeinnützigen
Vereinen usw. beschäftigt wurden.

Die Unsicherheit der Begriffsbestimmung des Haus-
gewerbtreibenden machte nur hie und da Schwierig-
keiten, namentlich wo es sich um die Abgrenzung von selbstän-
digen Gewerbtreibenden handelte, die in manchen Zweigen Wie der
        <pb n="51" />
        ﻿48

Spielwavenherstellung, der Korbflechterei, der Kleineisenindustrie
sließend ist. Konnte man hier die Klärung der örtlichen Recht-
sprechung überlassen, so entstanden aus der mangelnden Umschrei-
bung des Begviffs des hausgewerblich Beschäftigten
diel weitergehende Folgen. Die RVO. schuf diesen Ausdruck, ohne
ihn mit festen: Inhalt zu erfüllen. So ergaben sich allein im Be-
zirk Groß-Berlin nicht weniger als vier verschiedene Auffassungen.
Hofsmannft bezeichnet als hausgewerblich Beschäftigten den in
der Werkstatt des Hausgewerbetreibeüden tätigen Arbeiter;
das Versicherungsamt der Stadt Berlin erklärte hingegen in einem
an die Berliner Krankenkassen gerichteten Rundschreiben, daß als
hausgewerblich Beschäftigte diejenigen hausgewerblich tätigen Per-
sonen anzusehen seien, die für einen Hausgewerbtreibenden außer-
halb der Werkstatt desselben tätig sind. Andere erblickten den Typ des
hausgewerblich Beschäftigten nur in dem Arbeiter, der zu dein
Hausgewerbtreibenden in einem festen Arbeitsverhältnis steht, in
die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist und in der Werkstatt
des Hausgewerbtreibenden arbeitet; eine weitere Fassung ging
dahin, daß nur diejenigen, die von einem Hausgewerbtreibenden, der
seinerseits durch eine Zwischenperson beschäftigt war, Arbeit er-
hielten, hausgewerblich Beschäftigte seien; den weitesten Kreis zog
ein Versicherungsamt, das alle diejenigen als hausgewerblich Be-
schäftigte behandelte, die von einem Hausgewerbtreibenden, gleich-
viel ob innerhalb oder außerhalb seiner Werkstatt, beschäftigt wur-
den. Da sich aus der verschiedenen Begriffsbestimmung eine ver-
schiedene Behandlung, namentlich in Bezug auf die Kassenzugehörig-
keit ergab — der Hausgewerbtreibende gehört der Kasse seines
Betriebssitzes, der hausgewerblich Beschäftigte der Kasse des Be-
triebssitzes seines Arbeitgebers an —, waren negative und
positive Kompetenzkonflikte unvermeidlich, und sie wären noch stärker
in Erscheinung getreten, wenn nicht zahlreiche Kassen aus sozialen
Gründen alles, was sich als hausgewerblich versicherungspflichtig
meldete, angenommen hätten.

ft Kommentar zur RVO., Berlin 1912, 2. Bd. S. 590.
        <pb n="52" />
        ﻿49

2.	Die verschiedene v e r s i ch e run g srechtliche
Behandlung wirtschaftlich und sozial gleich-
gestellter Personenkreise nach der Stell n n g
ihres Arbeitgebers ist unsinnig und unzweckmäßig. Es
liegt keine Veranlassung vor, den Werkstattarbeiter eines Hausge-
werbtreibenden anders zu behandeln als den Werkstattarbeiter eines
anderen Gewerbetreibenden oder eimn Unterschied zu machen ztvi-
schen dem Hausgetverbtreibenden, der für einen selbständigen Unter-
nehmer oder für einen hausaewerblich tätigen Zwischenmeister
arbeitet. Maßgebend muß das Beschäftigungsverhält-
nis des Arbeiters und nicht die Stellung des Ar-
beitgebers sein.

3.	Die Hausgewerbtreibenden mußten sich und ihre hausgc-
werblich Beschäftigten s e I b st anmelde n. Wie nicht anders
zu erwarten, war das Ergebnis dieses Verfahrens eine sehr lücken-
hafte Durchführung des Gesetzes. Zahllose Hausgewerbtreibende
meldeten sich nicht, weil sie von dieser Bestimmung keine Ahnung
hatten und sich darauf verließen, daß sie, wie alle anderen Arbeiter,
von ihrem Arbeitgeber gemeldet würden, oder weil sie sich den siir
sie drückenden Lasten entziehen wollten und der Neueinbeziehung
wenig Verständnis entgegenbrachten. Das alles war um so
schwerwiegender, als die Mitgliedschaft nicht mit dem Eintritt in
die versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern mit der Eintra-
gung in das Mitgliederverzeichnis der Krankenkasse begann, nicht
gemeldete Hausgewerbtveibende also überhaupt nicht versichert
waren. Die Pflicht des Arbeitgebers, allmonatlich Listen der von
ihm beschäftigten Hausgewerbtreibenden einzureichen^ bot keinen
genügenden Ausgleich.

4.	Die Hausgewerbtreibenden mußten ihre Beiträge
s e l b st einzahlen. Das bedeutete nicht nur für die Ver-
sicherten, sondern auch fiir die Kassenverwaltungen eine erheblich
vermehrte Mühewaltung. Statt mit einem Arbeitgeber über
hundert von Arbeitern abzurechnen, war die gesonderte An-
nahme von zahlreichen kleinen Einzahlungen erforderlich.
Die Beitreibung rückständiger Beiträge war schwierig, oft erfolg-

Leimarbeit im Kriege.	4
        <pb n="53" />
        ﻿50

los, und vermehrte die Verwaltungskosten der Kassen erheblich; auch
ergaben sich beträchtliche Ausfälle. Andererseits bedeutete es für
die Hausgewerbtreibenden einen recht großen Zeitverlust; auch
empfanden sie die Beitragszahlung viel mehr als Belastung, als
tvenn ihnen die kleinen Beträge bei den Lohnzahlungen abgezogen
wären. Liesen die Arbeitgeberbeiträge bei minderarbeitsfähigen
Leuten spärlich ein und war zudem kein Beitrag beizutveiben, so er-
hielt die Kasse nur sehr geringe Suinmen, war aber trotzdem ver-
pflichtet, zum mindesten die Krankenhilfe und Sterbgegeld zu leisten,,
sofern sie nicht überhaupt die gesamten Leistungen zu gewähren hatte.
Da die .Hausgewerbtreibenden und ihre Auftraggeber grundsätzlich
selbst die ganzen Lasten ihrer Versicherung aufbringen sollten,
konnte dadurch die Kasse genötigt werden, die Beiträge fiir die Haus-
gewerbtreibenden sehr stark zu erhöhen?)

5.	Me hausgewerblich Versicherungspflichtigen wurden den
Landkrankenkassen und nur subsidiär den Orts-
krankenkassen eingereiht, was für die Werkstattarbeiter
von Hausgewerbtreibenden und die schon früher durch
Ortssatzung versicherten Hausgelverbtreibenden eine Ver-
schlechterung bedeutete, zumal die Zusammenfassung der wenig
wDerstandsfähigen, schlecht organisierten und deshalb zur Mitwir-
kung an der Verwaltung ungeschulten Gruppen der Hausgewerb-
treibenden, der Dienstboten und landwirtschaftlichen Arbeiter ge-
ringe Aussichten aus eine gedeihliche Entwicklung der Landkran-
kenkassen bietet.

6.	Ein Rattenschwanz von Streitigkeiten entwickelte sich aus der
unklaren und verwickelten Fassung der Bestimmung über die
Zahlung der „Beiträge und Zuschüsse". Die
Mittel für die Krankenversicherung Idstr Hausgewerbtreiberwen
sollten in ihrer Gesamtsumme zur Hälfte durch die „Zuschüsse" der
Auftraggeber, zur Hälfte durch die „Beiträge" der Hausgewerbtrei-
benden aufgebracht werden. Der Auftraggeber hatte an die Kasse
seines Betriebssitzes 2v. H. des dem Hausgewerbtreibenden gezahlten

i) siehe „Soziale Praxis", 23. Jahrgang, Sp. 776.
        <pb n="54" />
        ﻿51

Entgelts als „Zuschuß" zu entrichten, während die „Beiträge"
des Hausgewerbtreibenden fiir sich und seine hausgewerblich Beschäf-
tigten nach dem O r t s I o h n berechnet und bei der Kasse seines
Betriebssitzes einzuzahlen waren. Wo sich Zwischenpersonen zwischen
Auftraggeber und Hausgetverbtreibenden schoben, trat nach der Bun-
desratsverordnung vom 5. Dezember 1913 die Zwischenperson an
die Stelle des Auftraggebers; der Auftraggeber hatte ihr über die
Zuschüsse zu erstatten; dadurch konnten die Oberauftraggeber genau
ersehen, wieviel Löhne der Zwischen meister auszahlte und wieviel
er für sich behielt.

Die Zahlung der Z u s ch ü s s e wurde alsbald ein Streitob-
jekt zwischen den Oberauftraggebern und Zwischenmeistern; die
ersteren weigerten sich, sie den Zwischenmeistern zu ersetzen, da
diese „selbständige Gewerbetreibende" und nicht „Zwischenpersonen"
seien, lind bevorzugten die großen Zwischenmeister, bei denen die
„Selbständigkeit" außer Frage schien; die Zwischenmeister empfan-
den es als äußerst drückend, daß die „Auftraggeber" nun genauen
Einblick in ihren Zwischenverdienst gewannen, und besorgten Lohn-
herabsetzungen. Notleidender Teil waren die Kassen und die Haus-
gewerbtreibenden, die, da keine Zuschüsse einliefen, auch kein Kran-
kengeld erhielten. Die allgemeine Ortskrankenkasse der Stadt
Berlin schloß endlich, da sie sich außerstande sah, die gesamte Ber-
liner Großkonfektion zu verklagen, einen Vertrag mit den Auf-
traggebern ab, wonach diese von -dem g e s a m t c n Entgelt einen
Zuschuß von 1 Prozent (statt der gesetzlichen 2 Prozent) zahlten,
ein Verfahren, das jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, aber
schließlich besser war als nichts. Eine weitere Streitfrage tvar
nämlich, welcher Entgelt den Zuschüssen zugrunde zu legen sei:
der Entgelt für die gelieferte Arbeit, von dem § 470 RBO.,
oder der Entgelt fiir geleistete Arbeit, von den: Abschnitt 10
der Bundesratsverordnung vom 6. Dezember 1913 spricht? Ge-
leistete und gelieferte Arbeit fallen beim Einzelarbeiter zusammen,
nicht aber bei der Zwischenperson, denn hier steckt im Entgelt auch
der Lohn der hausgewerblich Beschäftigten und die in größeren Be-
trieben recht bedeutenden Spesen fiir Miete, Maschinen, Heizung,

4«.
        <pb n="55" />
        ﻿52

Beleuchtung usw. Je nach Auffassung ergeben sich sehr erhebliche
Verschiedenheiten der Leistungen an die Kassen.

7.	Die größten Härten brachte aber die Berechnung des
Krankengeldes. Diese war nach § 482 so geregelt, daß sich
die Höhe des Krankengeldes nach dem Betrage der eingezahlten Auf-
traggeberzuschüsse richtete. Dabei verhielt sich das Krankengeld
zum gesetzlichen Krankengeld lvie der Betrag der im letzten Geschäfts-
jahr dem Hausgewerbtreibenden gutgeschriebenen Zuschüsse zu dem
aller Beiträge, die der Hausgewerbtreibende für diese Zeit gezahlt
hatte. Höhere als die satzungsmäßigen Leistungen wurden nicht
gewährt. Waren also die Zuschüsse ebenso hoch oder höher als die
Beiträge, so wurde das gesetzliche Krankengeld ausgezahlt; betrugen
sie nur die Hälfte &gt;der Beiträge, so kan: nur die Hälfte des Kranken-
geldes zur Auszahlung. Da die Beiträge 2 Prozent der Ortslöhne,
die Zuschüsse 2 Prozent des wirklich gezahlten Entgelts betrugen,
die Ortslöhne aber säst immer hoch über dem wirklichen Verdienst
standen, erreichte das Krankengeld nur selten den vollen Betrag.
So verdienten von 214 Hausgewerbtreibenden einer Frankfurter
Fabrik nur 34 iiber die Hälfte, nur 19 über drei Viertel des Orts-
lohns; im Durchschnitt ging in Frankfurt der Arbeitsverdienst der
weiblichen Hausgewerbtreibenden nicht über 50 Prozent des Orts-
lohns hinaus. Aehuliche Verhältnisse wiesen andere Krankenkassen
auf. Wie sich die Dinge in der Praxis gestalteten, zeigt die Abrech-
nung einiger Kassen. So betrugen in Nördlingen in der Zeit vom
1. Januar bis 4. August 1914 die Zuschüsse 260 M., die Bei-
träge 418 M. Der Gesamtheit der Hausgewerbtreibenden sind
also hier in Durchführung der RVO. noch nicht zwei Drittel des
ihnen gesetzlich zustehenden Krankengeldes zugeflossen! In Pots-
dam wurden vom 1. April bis 4. August an Beiträgen 877 M.
vereinnahmt, an Zuschüssen vom 1. Januar bis 4. August nur
960 M. Nimmt man an, daß für das erste Vierteljahr 1914 etwa
die gleiche Summe an Beiträgen wie fiir das 2. Vierteljahr ein-
gelaufen ist, so ergibt sich hier ebenfalls ein überaus ungünstiges
Verhältnis von Beiträgen und Zuschüssen. Dagegen betrugen in
Bonn in lder Zeit vom 1. Januar bis 4. August 1914 die Zuschüsse
        <pb n="56" />
        ﻿53

•2500 M., die Beiträge 1550 Ni. In diesem Falle machte die
Kasse ein gutes Geschäft, aber die Mehrzahl der Hausgewerbtrei-
benden lvar unterversichert?)

Je höher der Ortslohn, je höher also die Beiträge tvaren, um
so ungünstiger gestalteten sich bei niedrig entlohnten Hausgewerb-
treibenden die B a r l e i st n n g e n ! Eine Berechnungsart, wie sie
widersinniger nicht gedacht werden kann! Bei nur nebenher be-
schäftigten ^Hmlsgewerbtreibenden kann das Krankengeld zu Sähen
herabsinken, die überhaupt keine Verrechnung mehr lohnen; so er-
hielt eine Arbeiterin in Schönebcrg bei 42 Pfennigen Wochenbei-
trag 11 Pfennige Krankengeld; in Berlin gelangte das fürstliche
Krankengeld von 8 Pfennigen zur Auszahlung!

8.	Für die Kaffen erwuchs durch dies vertvickelte Abrechnungs-
verfahren eine außerordentliche Belastung, die noch vermehrt wurde
durch die Verrechnung m i t anderen Kasse n, da die
Zuschüsse der Auftraggeber nicht an die Kasse entrichtet wurden, zu
der der Versicherte gehörte, sondern zunächst an die Kasse gingen,
die für den Betriebssitz des Auftraggebers zuständig war, und von
dieser der wirklich zuständigen Kasse übermittelt tvurdeu. So hatte
die Allgemeine Ortskrankenkasse der Stadt Berlin mit dem ganzen
Osten der preußischen Monarchie und zahlreichen anderen Orten
zu hm, wobei sich Versendungen von 8, 17, 18, 23 Pfennigen
usw. nötig machten!')

So sehr deshalb die Aufhebung der reichsgesetzlichen hausge-
weMichen Krankenversicherung eine empfindliche Lücke in die Ver-
sorgung der Hausgewerbtreibenden riß, so wenig sehnte man sich
— und das galt für alle Beteiligten: Kassen, Auftraggeber und

x) siehe „Soziale Praxis" 14. Jahrgang Sp. 973.

2) Ein umfangreiches Material zn diesen Mißständen erbrachte eine
von der- Austunftsstelle für Höimarbeitreform am 20. Juni 1914 veran-
staltete Konferenz, die vom Roichsamt des Innern, dem Reichsversiche-
rungsamt, städtischen Behörden und Bersichevungsämtern, Krankenkassen,
Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern itnd sachverständigen
Einzelpersonen 'beschickt wa'r; ein Anszrig des Protokolls ist im Selbst-
verlag der Anskunftftelle erschienen.
        <pb n="57" />
        ﻿54

Versicherte — nach -den Zuständen des ersten Halbjahres 1914 zu-
rück. Sobald sich die finanzielle Entwicklung der Krankenkassen
übersehen ließ und sich herausstellte, daß die gefürchteten Folgen
des Kriegs viel iveniger schlimm als erwartet tvaren, gingen er-
freulicher Weise eine große Zahl von bedeutenden Kasseir daran, die
Versicherrrng der Hausgewerbtreibenden durch Ortssatzung von
neuern einzuführen. Nur selten griffen sie auf die alte Form der
RBO. zurück; wo sie nicht alte Satzungerr aus der Zeit vor 1914
wieder aufleben ließen, schufen sie neue Bestimmungen. Es ist
außerordentlich lehrreich und interessarrt, dieser neuen, aus der
Praxis erwachsenen Entwicklung nachzugehen; die hier gemachtcir
Erfahrungen berechtigen uns zu Wertvollen Schlüssen und Forde-
rungen für die rrach dem Kriege unverzüglich in Angriff zu
nehmende Gesetzesänderung.

Ein U e b e r b l i ü über die während des Krieges
geschaffenen O r t s s a tz u n g e n ergibt eine bemerkens-
!verte Einheitlichkeit in fast allen wichtigen Punkten. Selbst gleich-
zeitig und völlig unabhängig voneinander entstandene Satzungen
verschiedener .Kassen weisen dieselben Grundbestimmungen auf.
Uebereinstimmung herrscht besonders in folgenden Punkten:

Die Kassen zugehörig! eit richtet sich nach dem Be-
triebssitz des Hausgewerbtreibenden und nicht nach dem
seines Arbeitgebers. (Wohl nur Leipzig macht hiervon eine
Ausnahme.) Diese Bestimmung, die auch die RBO. ent-
hielt, weicht von der für die übrigen Versicherten gül-
tigen Regelung ab, da Betriebssitz des .Hausgeiverb-
treibenden und seines Arbeitgebers räumlich oft tveit voneinander
getrennt liegen, die Angliederung des Hausgewerbtreibenden an die
Kasse seines Betriebssitzes aber im Interesse der Krankenkontrolle
und der Möglichkeit eines persönlichen Verkehrs zwffchen Kasse und
Versicherten als wünschenswert erschien und sich bei jedem Wechsel
des Arbeitgebers ein Wechsel der Kasse mit all seinen Umständlich-
keiten notwendig machen würde.

Der Kreis der Versicherten ist zumeist entsprechend
der RVO. § 162 gezogen, wonach als Hausgewerbtveibende die-
        <pb n="58" />
        ﻿55

jenigen angesehen werden, die in eigenen Betriebsstätten im Aus-
trag und für Rechnung anderer Gewerbtreibettder gewerbliche Er-
zeugnisse Herstellen oder bearbeiten. Sie gelten dasiir auch dann,
wenn sie die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, sowie für die Zeit,
irr der sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. Dieser
Kreis ist durch die Bultdesratsverordnung vom Januar 1915
dahin erweitert, daß zu den Hausgetverbtreibeirden auch diejenigen
Personen gehören, welche in gleicher Weise wie Haus-
gewerbtreibende, aber mit -der Maßgabe tätig sind, daß sie nicht für
andere Gewerbtreibende, sondern im Auftrag und' für Rechnung
des Reiches, eines Bundesstaates, eines Gemeindeverbandes, einer
Gemeinde, anderer öffentlicher Verbände oder- öffentlicher Körper-
schaften oder von Wohltätigkeitsveranstalkungen wie vom Roten
Kreuz, vom Vaterländischen Frauenverein und dergleichen arbeiten.
Werkstattarbeiter von Hausgeiverbtreibenden iverden, soweit die
Satzung sie erwähnt, der allgemeinen Versicherung unterstellt; ihre
Gleichstellung mit anderen geiver-blichen Arbeitern ist im übrigen
durch Erlasse fast aller einzelstaatlichen Ministerien sichergestellt.
Der Begriff der „hausgewerblich Beschäftigten" ist meist fallen ge-
lassen; es gibt nur eine Kategorie von hausgewerblich Versicherungs-
Pflichtigen : die Hausgeworbtreibenden. Wo von hausgewerblich
Beschäftigten die Rede ist, werden in der Regel die durch Zwischen-
personen beschäftigten Hansgewerbtreibenden darunter verstanden;
versichevungsrechtlich sind sie aber stets den Hausgewerbtrerbendeu
gleichgestellt, so daß es sich um eine Floskel handelt, die gerade so
gut wegfallen könnte. Auf Antrag können Hausgewerbtreibende, die
über 2600 M. Einkommen haben, von der Versicherungspflicht be-
freit werden, oder aber sie sind von dieser Einkommensgrenze an
versicherungsfrei, haben aber die Versicherunasberechtigung.

J&gt;n übrigen ist das Bestreben maßgebend gewesen, d i e
Hausgewerbtreib endenden anderenVersicher-
t e n g l e i ch z u ste l l e n; manche Kassen haben daher überhaupt
von der Schaffung eines besonderen Statuts abgesehen (Weißen-
fels), andere haben zwar ein solches geschaffen, da aber darin eine
gleiche Behandlung vorgesehen ist, können sie völlig von geson-
        <pb n="59" />
        ﻿56

derter Führung der Register der Harrsgewerbtreibenden absehen
(Frankfurt). So sind in Uebereinstimmung mit den sonst gültigen
Bestimmungen die Meldepflicht des Arbeitgebers, der Beginn der
Mitgliedschaft mit Eintritt in die Versicherungspflichtige Beschäfti-
gung, die Einzahlung, Höhe und Verteilung der Beiträge, die Lei-
stungen der Kassen geregelt. Ms Arbeitgeber gilt überall derjenige,
der die Arbeit unmittelbar dem Hausgewerbtreibenden über-
gibt, also der Zwischenmeister und iricht der Oberauftraggeber.
Ihm liegt die Meldepflicht und die Pflicht zur Einzahlung der
Beiträge ob, doch ist in vielen Kassen (Berlin) eine Haftung des
Oberauftraggebers vorgesehen, falls der Zwifchenmeister mit seinen
Beiträgen im Rückstände bleibt. Das Verhalten bei Beschäftigung
durch mehrere Arbeitgeber wird in Anlehnung an § 396 RVO. so
geregelt, daß alle Arbeitgeber die Meldepflicht haben und als Ge-
samtschuldner für die Beiträge haften. „Zuschüsse", die in Hundert-
sätzen des gesamten Entgelts vom Oberauftraggeber zu entrichten
sind, finden sich nur als finanzielle Ergänzung der Beiträge in
den Groß-Berlin nachgebildeten Satzungen (Erfurt, Spandau
n. a. m.). Die Höhe des Grundlohns wird aus dem Jahresein-
kommen errechnet, wo sich dies nicht ftststellen läßt, auch aus dem
Verdienst kürzerer Zeiträume; ist auch dieser nicht p ermitteln,
wird der Durchschnittsverdienst gleichwertiger Arbeiter herange-
zogn; mitunter (Berlin, Spandau) ist der Durchschnittsverdienst
auch statutarisch schon festgelegt. Manchmal tverden nur die Regel-
leistungen gewährt, Mehrleistungen nur, soweit sie satzungsmäßig
auch auf die Hansgewerbtreibenden ausgedehnt werden; einige
.Kassen sehen eine Wartezeit vor.

Ueberall hat sich das Bestreben geltend gemacht, größere ein-
heitliche Wirtschaftsgebiete mit starken Wechselbeziehungen einheitlich
p regeln, um unerwünschte Verschiebungen der Arbeit aus ge-
regelten in ungeregelte Kassenbezirke p vermeiden, die Verwaltung
übersichtlicher zu gestalten, Reibungen und Rechtsunsicherheiten zu
tierhüten. So hat Groß-Berlin (mit Ausnahme des Kreises Nie-
derbarniru, für den z. Zt. Verhandlungen schweben) eine gemein-
same Regelung erzielt, die auch weiter liegende Orte, wie Spandau,
        <pb n="60" />
        ﻿57

Cöpenick umfaßt, ferirer ist für den Regierungsbezirk Wiesbaden
eine einheitliche Satzung angestrebt; Leipzig-Land beabsichtigt sich
der Satzung von Leipzig-Stadt anzuschließen. Auch haben Be-
ratungen stattgesimden, die auf eine einheitliche Regelung für ganz
Sachsen abzielen. Die Tagung des .Hauptverbandesj Deutscher
Ortskrankenkassen in Berlin im Februar 1915 vermochte zwar keine
Einigkeit inbezng auf eine vom Hauptvorstand vorgeschlagene
Müstersatzunch) zu erzielen, wozu allerdings eine so vielköpfige Ver-
sammlung überhaupt nicht das geeignete Forum war, wohl aber
wurden folgende Grundsätze einstimmig angenommen:

1.	Bersicherungspflichtig sind alle in hausgewerblichen Be-
triebsstätten Beschäftigten einschließlich der mithelfenden .Hausge-
nossen mit Ausnahme der der allgemeinen Versicherung unter-
liegenden Werkstattarbeiter.

2.	Gewährt werden nur die Regelleistungen und für mit-
helfende Familienangehörige die Krankenpflege. Der Grundlohn
wird nicht nach Ortslöhnen, sondern nach dein Entgelt abgestuft.
Ueberversicherung ist zu vermeiden.

3.	Meldepflichtig ist der unmittelbare Arbeitgeber.

4.	Die Mittel werden durch Beiträge der Versicherten und Zu-
schüsse der Auftraggeber aufgebracht. Zahlungspflichtig sind die Auf-
traggeber, doch können sie die Beiträge den Hausgewevbtreibenden
bet Zahlung des Entgelts abziehen.

Als Typ der während des Krieges entstandenen Satzungen sei
hier die vortreffliche Berliner Ortsfatzung wörtlich wiedergegeben.
Abgesehen von den Bestimmungen über die Auftraggeberzuschüsse
deckt sie sich inhaltlich mit den meisten anderen Satzungen; eine ge-
wisse Sonderstellung nehmen einige rheinsiche Kassen ein, die auf
den dort vorherrschenden Typ des hausgewerblichen Kleinmeisters
zugeschnitten sind.

*) Die dom Hauptverband vorgelegte Musterisahung fand angesichts
ihres verwickelten und unklaren Aufbaus starken Widerstand (vgl. auch
„Soz. Praxis" 24. Jahrgang Sp. 511 und 969).
        <pb n="61" />
        ﻿58

Satzung für die hausgewerbliche Krankenversicherung im Gemeindebezirk

Berlin.

Auf Gründ des Gesetzes zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der
Krankenkassen vom 4. August 1914 wird die hausgewerbliche Krankenver-
sicherung für den Gomeindebezirk Berlin wie folgt geregelt:

I.

Hausgewerbtreibende im Sinne dieser Satzung sind die in 8 162 der
Reichsversicherungsordnung näher bezeichneien Personen. Die Versiche-
rung erfolgt ausschließlich bei der hiesigen allgemeinen Ortskvankenkasse.

Arbeitgeber von HwusgewerbtreibenÄen ist jeder, der cm Hansgewerb-
treibende Arbeit vergibt. Auftraggeber im ©trat« dieser Satzung ist i&gt;cr=
jenige, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung gewerbliche Erzeugnisse
angefertigt oder bearbeitet werden. Personen, die für eigene Rechntmg
ratä) gleichzeitig für Rechnung Dritter Waren anfertigen lassen, geliert nur
soweit als Auftraggeber, als ite die Erzeugnisse fürsich herstellen lassen.

Die iraterhalb der Betriebsräume eines Hausgewerbtreibenden arbei-
tenden Personen sind Werkstartarbeiter und unterliegen der allgemeinen
Bersicherungspflicht.

71.

Sämtliche Hausgewerbtreibende, dst wicht nach 8 168 der Reichsver-
sichermtgsordrtung versicherungsfrei sind, unterliegeit der Versicherungs-
gflicht. Ans ihren Antrag tverden jedoch diejenigen, welche nachweisen, daß
ihnen ein jährliches Gesamteinkommen von mindestens 2500 M. sicher ist,
für ihre eigene Person von der Bersicherungspflicht befreit, lieber den
Antrag auf Befreiung entscheidet der Kassenvorstand. Die Befreiung
wirkt vom Eingang des Antrages ab. Wird der Antrag abgelehnt, so ent-
scheidet aus Beschwerde -das Bersichernngsamt endgültig.

III.

Die Mitgliedschaft der Hausgewerbtreibenden beginnt mit dem Tage
des Eintritts in eine hausgewerbliche Tätigkeit. Sie erlischt mit der Been-
digung dieser Tätigkeit.

Für den Verlust und die Fortdauer der Mitgliedschaft gelten die
88 311—314 der Reichsversichertingsordnung.

IV.

Die Hausgewerbtreibenden, welche im Gemeinde-bezirk Berlin ihre
Betriebsstätte haben, werden durch ihre unmittelbaren Arbeitgeber
gemeldet, gleichgültig, ob diese selbständige Unternehmer oder Hausgewerb-
treibende sind. Jedoch haben Hausgewerbtreibende, denen ein jährliches
Gesamteinkommen von mindestens 2500 Mark sicher ist, die An- und Ab-
meldungen fnrihre eigene Person selbst vorzunehmen. Sie haben
        <pb n="62" />
        ﻿59

ihrem Arbeitgeber diese Annieldung ihrer eigenen Person -oder ihre Be-
freiung von der Kvaukenversicherungspflicht nach Nr. II dieser Satzurig
nachzuweisen. Geschieht dies nicht iirnerhalb einer Woche nach Eintritt
in die Beschäftigung, so ist der Arbeitgeber auch in 'diesem Falle zur An-
meldung -verpflichtet.

Die Bestimmungen der §§ 317, 318 und 530, 531 der Reichsversichc-
rungsordnung gelten entsprechend.

V.

Die Hausgewerbtreibenden tverden entsprechend ihrem jährlichen
Arboitsverdinst in die satzungsmäßigen Lohnstufen der allgemeinen Orts-
krankenkasse emg-ereiht. Bestand die hausgeiverbliche Beschäftigung erst
kürzere Zeit, so gilt der für diese Zeit festgestellte Arbeitsverdienst als
Grundlage für -die Zuteilung zu einer Lohnstufe. Ist -eine derartige Fest-
stellung nicht möglich, so wird der Verdienst zugrunde gelegt, den -ein
gleichartiges Mitglied in dem betreffenden Gewerbszweigc zu erzielen
pflegt. Soweit nicht größerer Arbeitsverdienst nachgew«sen ist, wird der
höchste Grundlohn für männliche Personen auf 4 M., für weibliche Per-
sonen auf 3 M. festgesetzt.

VI.

Der Anspruch auf die Kassenleistungen -entsteht für die Hausgewerb-
treibenden mit Beginn ihrer Mitgliedschaft. .Hinsichtlich der Beiträge
gelten die für die sonstigen Mitglieder maßgebenden Vorschriften der
Kassensatzung, soweit nicht durch die vorliegende Satzung eine besondere
Regelung erfolgt.

VII.

Die Hausgewerbtreibenden haben Ansprüche auf -die Regelleistungen
nach der Reichsversicherungsordnung, sofern nicht die Kassensatzung ihnen
Mehrleistungen durch besondere Bestimmungen einräumt.

VIII.

Hausgewebbtreibende, di-e nach Nr. IV dieser Satzung ihre Anmel-
dung selbst vorzunehmen haben, müssen die vollen Kassenbeiträge für ihre
eigene Person allein tragen und an die Kasse abführen. Im übrigen
ist zur Zahlung -der Beiträge derjenige verpflichtet, -dein -als Arbeitgeber
die Anmeldung zur Krankenkasse obliegt.

Jeder Arbeitgeber ist berechtigt, 2/s der gezahlten Beiträge seinen
Beschäftigten spätestens bei der zweiten Lohnzahlung abzuziehen. Soweit
Hausgewerbtreibende von mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden, findet
der Z 396 RBO. -entsprechende Anwendung.

IX.

Rückstände werden wie Gem-eindeabgaben 'beigetrieben. Dem Bei-
treibungsverfahren -geht eine Mahnung voraus.
        <pb n="63" />
        ﻿60

Sind Lei einein HausgeweMrerbenden die Beiträge nicht beitveibbar,
so ist jeder Auftraggeber, an den er noch eine Lohnforderung hat, auf Auf-
forderung der Kasse verpflichtet, die Beiträge Lei -der nächsten Lohn-
zahlung in Zlbzug zu dringen imd an die Kaffe abzuführen. Tut er dies
nicht, so haftet er fiir die Beiträge ebenso wie der Schuldner.

X.

Zur Deckung der Kosten der Krankenversicherung der Hausgewerb-
treibenden müssen die Auftraggeber Zuschüsse leisten.

Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, ein besonderes Verzeichnis der für
ihn: unmittelbar im Gemeindebezirt arbeitenden .Hausgewerbtreibenden
zu führen, aus dem Name, Wohnung und Entgelt dieser Personen hervor-
geht. Er hat ferner allmonatlich innerhalb der ersten zwei Wochen der
Krankenkasse die von ihm nach Maßgabe des Verzeichnisses gezahlte Ge-
samtsumme mitzuteilen und gleichzeitig % vom Hundert dieser Summe
aus seinen Mitteln kostenfrei an die Kasse abzuführen. Abzüge irgend-
welcher Art (auch für Roh- und Hilfsstoffe) find nicht statthaft.

Die Kasse kann mit dem Auftraggeber widerruflich vereinbarem, daß
die Angabe der' gezahlten Summen und die Abführung der: Zuschüsse
vierteljährlich erfolgt.

Die Auftraggeber sind verpflichtet, den Kassen auf Erfordern jeder-
zeit Einsicht in die Verzeichnisse zu -ermöglichen.

XI.

Zluftraggeber, die den ihnen in Absatz X dieser Satzung miferlegten
Pflichten nicht nachkommen, können nach § 530 der Reichsverficherungs-
ordnung mit Geldstrafen bis zu 3OO M. bestraft werden. Mese Strafen
verhängt das Berfichcrungsamt. Auf Beschiverde entscheidet das Oberver-
ficherungsamt endgültig. Die Bestimmungen der 88 139 und 532 der
Reichsversicherungsordnung finden auf die durch diese Satzung geregelten
Verhältnisse entsprechende Anwendieng.

XII.

Soweit es für die Ansprüche auf Unterstützungen von Bedeutung
ist, gilt für die vor dem 4. August 1914 versichert gewesenen Hausgewerb-
treibenden die Zeit 'bis zum Wiedereintritt der Versicherung nicht als
Unterbrechung der Mitgliedschaft.

XIII.

Für Personen, ivelche denn Inkrafttreten dieser Satzung als Haus-
getverbtreibendc beschäftigt werden, beginnt die Bersichernngs- rind
Meldepflicht niit diesem Zeitpunkt.

Berlin, den 31. Dezember 1914.
        <pb n="64" />
        ﻿61

So hat sich aus der Praxis bereits die Form herauskristalli-
siert, die sehr Wohl die Grundlage einer kommenden Gesetzesände-
rung bilden könnte. Wie verlautet, beabsichtigt die Reichs regierung,
die Ortssatzungen soweit möglich in Geltung zu lassen uird mit
reichsrechtlichen Bestimmungen nur subsidiär die noch vorhandenen
Lücken auszufüllen. Eine derartige Regelung hat, sofern minde-
stens für größere einheitliche Wirtschaftsbezirke, also etwa für den
Wirkungsbereich eines Oberversichsrnngsamtes, Einheitlichkeit ge-
währleistet wird, den Borzug größerer Beweglichkeit.

Reichsrechtlicher Regelung 'bedarf, um Kompetenzkonflikten
vorzubeugen, die Kasseuzugehörigkeit und die Feststellung der Pflich-
ten und Rechte der Unternehmer, deren Betriebssitz sich nicht mit
dem Betriebssitz ihrer Hausgewerbtreibenden deckt. Heute ver-
sichern nranche Kassen nur die Hausgewerbtreibenden, deren Arbeit-
geber an: gleichen Ort oder im gleichen Bezirk (Regierungsbezirk,
Provinz) wohnt; es ist klar, daß eine solche Regelung manche Lücken
läßt, die nur durch Reichsrecht verhütet werden können. Auch
Bersucheli, die auswärtigen Arbeitgeber durch höhere Beiträge fern-
zuhalten, muß vorgebeugt tverden, da sie das Interesse !der arbeit-
suchenden Heimarbeiter schwer schädigen (Entwurf der Sonneberger
Ortskrankenkasse). Reichsrechtlich sind ferner gewisse Mindestforde-
rungen inbezug auf das Verhältnis der Beiträge zu den Leistungen
aufzustellen; außerordentlich wünschenswert wäre es, weitn in die-
ser Beziehung überhaupt völlige Gleichstellinig mit '-den übrigen
Versicherten erfolgte, entsprechend dein in der Zwangsversicherung
maßgebenden Griindsatz, die Leistitngsschwachen durch die Starken
tragen zu lassen. So zweckmäßige Bestiminungen wie die
Meldepflicht des iinmittelbaren Arbeitgebers, seine Pflicht, die
Beiträge einzuzahlen, die Haftbarmachuiig des Oberauftraggebers
für die vorn Zwischenmeister nicht entrichteten Beiträge wären min-
destens als „Sollvorschriften" aufzuitehiiien, von denen nur unter
erschwerenden Bedingungen abzugehen ist.

Es ist zu hoffen, daß Parlament und Regierung auf Grund der
schlechten Erfahrungen mit den KZ 466 ff. RVO. und -der günsti-
gen Ergebnisse der neuen Satzungen, deren Durchführung nirgends
        <pb n="65" />
        ﻿62

auf Schwierigkeiten gestoßen ist, Len von den Kassen eingeschlagenen
Weg benutzen. Wenn die Arbeitgeberkreise der Einbeziehung der
.Hausgewerbtreibenden zum Teil sehr starken Widerstand leisteten
urtb die Durchführung der reichsrechtlichen Versicherung dadurch we-
sentlich erschwerten, waren für dies Verhalten zugegebenermaßen
nicht so sehr die geldlichen Lasten, die der Industrie erwuchsen,
ausschlaggebend, als vielmehr die unpraktische Form der Ver-
sicherung.

-I-

In den beiden anderen Zweigen der Versicherung haben we-
der die Jahre unmittelbar vor dem Kriege, noch die Kriegszeit selbst
irgend welche Fortschritte gebracht; die so dringend ivünschens-
tverte Einbeziehung gewisser Zweige der Holzschnitzerei, Schleiferei
usw. in die U n f a l l v e r s i ch e r u n g ist nicht erfolgt. Auch in-
bezug auf ldie Einbeziehring der Hausgewerbtreibenden unter die I n-
v a l i d e n v e r s i ch e r u n g sind wir heute nicht weiter, als
vor 23 Jahren. Seitdem 1891 drrrch Bundesratsverordnung die
Tabak- und gewisse Zweige der Textilindustrie der Invalidenver-
sicherung unterstellt wnrderr, ist in dieser Richtung nichts geschehen,
so sehr die Notivendigkeit möglichst nnifassender Maßnahmen all-
gemein anerkannt wird.

IV.	Heimarbeit im Militärsattiergewerbe nnb
im Militiirschneidergewerbe.

1.	Militärsattlergewerbe.

Von jeher war das Militärsattlergewerbe mit Heim-
arbeit und einem hiermit eng verknüpften Zwischenmeisterfystem
belastet. Es wird dieses hauptsächlich der wechselnden Konjunktur
zugeschrieben. Bei hochgehender Konjunktur legt der plötzliche
Raummangel zur Unterbringung der neuen Arbeitskräfte es nahe,
Zwischenmeister und Heimarbeiter zu beschäftigen. In eine»
        <pb n="66" />
        ﻿63

Denkschrift der Militärfattler heißt es, daß der Hauptübelstand im
Gewerbe die wechselnde Arbeitsgelegenheit sei. Kurze Perioden
nrit genügender Arbeitsgelegenheit werden von längeren Zeit-
räumen abgelöst, in denen die Arbeit fast vollständig stockt. In-
folgedessen gibt die Militärsattlerei nicht regelmäßig einem be-
stimmten Kreis von Arbeitern Beschäftigung. Augenblicklich wer-
den vielleicht Tausende von Arbeitern beschäftigt, während einige
Monate nachher nur ebenso viele Hunderte Arbeit finden. Die
Sattler haben auf Abhilfe gesonnen und unternommen, sich gegen
die Heimarbeit und gegen die Zwischenmeister zu wehren; an-
fangs ohne Erfolg. Die Bittgesuche an die Behörden fanden zu-
nächst keine Beachtung. Man wollte den Unternehmern, welche
infolge .der Heimarbeit die Löhne zu drücken in der Lage waren,
Vorschriften, wie sie ihre Betriebe zn gestalten haben, nicht
machen. Den ersten Schritt zur Besserung bildete der Tarifvertrag
stir die Berliner Militärsattler/) durch welchen der Militärsattler-
streik im Jahre 1900 beendet wurde. Dieser Vertrag, welcher nur
bis zum 1. Januar 1902 dauerte, enthält die Vorschrift, daß zwar
die .Heimarbeit beizubehalten sei, doch müsse das Zwischenmeister-
system beseitigt werden. Alsdann hatten die Sattler eine Denk-
schrift ausgearbeitet, die am 24. Dezember 1902 allen Behörden
zugesandt worden ist. In dieser Schrift werden die Schäden der
Heimarbeit und der Kampf gegen dieselben eindringlichst geschildert.
Es wird ausgeführt, häufig komme es vor, daß in den Fabriken
nur einige Zuschneider beschäftigt werden. Die ganze Fertigstellung
der Arbeit erfolge fast ausnahmslos in den engen Wohnungen der
Arbeiter. Der Unternehmer spare hierdurch; der Arbeiter aber
habe nur Nachteile. Zunächst sei er genötigt, den schon beschränkten
Raum feiner Wohnung noch zu Arbeitszwecken zu benutzen. Das
Arbeitsmaterial komme in nächste und ständige Berührung der
Wohnungsinsasfen. Dadurch könne einmal der Gesundheitszu-
stand der Familienmitglieder ungünstig beeinflußt werden. Außer-
dem wäre es möglich, daß in der Familie etwa vorhandene Krank-

0 Siche das Gewerbegericht Berlin, S. 346 unter Nr. 6.
        <pb n="67" />
        ﻿64

heitskeime — sehr viele Sattler leiden an Schwindsucht — durch
die in Privatwohnungen angefertigten Militärausrüstungen auf die
späteren Gebraucher übertragen werden. Dies müsse man ver-
meiden. Heimarbeit verleite überdies zu einer ungeregelten Arbeits-
zeit, die voin sozialpolitischen und hygienischen Standpunkte zu be-
kämpfen sei. In 'den Werkstätten und Fabriken habe man sich an
die von der Arbeitsordnung vorgeschriebene Arbeitszeit zu halten.
Dieser Zivang fehle dem Heimarbeiter. Mancher betrachte es so-
gar als einen Vorteil der Heimarbeit, daß er unbegrenzt arbeiten
könne. Deswegen komme es meistens vor, daß der Heimarbeiter
bemüht sei, in einer überlangen Arbeitszeit, öfters mit Unter-
stützung seiner Familienangehörigen, so viel wie angängig Arbeit
herzustellen, zum Schaden -der eigenen Gesundheit und der seiner
Familie.

Die Heimarbeit übe ferner auf die Preisbildung einen bedeu-
tenden Einfluß aus. Der Wochenverdienst eines Heimarbeiters
werde ohne Rücksicht auf Ueberarbeit und Hilfe der Familienange-
hörigen als normaler Wochenlohn betrachtet, bei Festsetzung der
Preise als maßgebend angesehen und vielfach als Vorwand zur
Herabsetzung der Akkoudpreise gebraucht. Dies alles trage zu einer
allgenreinen Herunterdrückung der Löhne bei. In der Zwischen-
meisterfrage sei schor: vieles durch den Einfluß der Organisatiorr
bei ihren Mitgliedern geschehen. Auch durch Vertrag mit den Fa-
brikanten habe man das Zwischenmeistersystem auszumerzen ge-
sucht. Ganz seien die Zwischenmeister aber heute noch nicht ver-
schwrrnden, weshalb ein behördlicher Eingriff Wohl am Platze wäre.

Die Arbeiter wünschen, daß in die Verträge, welche vom
Kriegsministerium mit den Firmen, die sich um Militärarbeit be-
mühen, abgeschlossen würden, folgende Bestimmung aufgenommeir
werde: „Der Unternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Ar-
beiten in eigenen Werkstellen anzufertigen. Das Weitergeben der
Arbeit an Zwischenmeister und Hausindustrielle ist untersagt."

Hierzu bemerken die Sattler: Während früher die übernom-
menen Arbeiten in eigenen Betriebswerkstätten zur Fertigstellung
gelangten, habe dies jetzt zum größten Teil aufgehört. In den
        <pb n="68" />
        ﻿65

Räumen des Unternehmers werde nur noch die Zurichtung besorgt,
dann gehe die Arbeit an Hausindustrielle oder an Zwischenmeister,
die sie ausführen. Der Konkurrenzkampf der Unternehmer sei die
hauptsächlichste Ursache dieser Veränderung. Um Arbeit zu er-
halten, würden die Preise so niedrig als möglich gestellt. Da trotz-
dem verdient werden soll, eine Ersparnis an Material aber mei-
stens ausgeschlossen sei, so würden vornehmlich die Löhne der Ar-
beiter gekürzt. Dieses Bestreben werde unterstützt durch die Un-
zahl Arbeitsloser, welche im Sattlergewerbe vorhanden seien. Der
Arbeitgeber vermöchte deshalb die Löhne nach Belieben niedrig zu
bemessen; er fände noch immer genügend Arbeitslose, die zur Tätig-
keit bei ihm bereit seien. Da während der Arbeitszeit ein irgend-
wie ausreichender Lohn nicht zu verdienen sei, werde der Arbeiter
genötigt, Arbeit mit nach Hause zu nehmen, um dort nach Feier-
abend weiterzuarbeiten. Da so der Arbeitgeber an Miete, Licht,
Feuerung, Kassenbeiträgen und dergleichen spare, werde er ver-
führt, nur noch Heimarbeiter und Zwischenmeister für sich anzu-
werben.

Die Denkschrift fand in der Presse günstige Ausnahme, da-
gegen verharrten die Behörden damals noch auf einem ablehnen-
den Standpunkte. Sie hielten es nicht für richtig, für die Ge-
schäftsbetriebe der liefernden Unternehmer Verfügungen zu erlassen.
In einem Schreiben wurde allerdings angedeutet, daß künftig
nur solche Arbeitgeber zur Anfertigung von Sattlerarbeiten heran-
gezogen werden würden, die Gewähr für auskömmliche und an-
gemessene Löhne ihren Arbeitern böten.

Es ist bereits angedeutet, daß der erste Berliner Tarifvertrag
nur von kurzer Dauer war. Der Versuch der Vertragserneuerung
scheiterte. Erst Frühjahr 1904 kam es wieder zu einer VerstäM-
gung über einen sogenannten Höchstlohntarif. Bemerkenswert ist
in diesem, daß wiederum das Zwischenmeistersystem in und außer-
halb des Betriebes verworfen wurde. Dann aber ging man noch
einen Schritt weiter und verbot die Beschäftigung von Arbeit-
nehmern unter 45 Jahren als Heimarbeiter. Die Erneuerung des
Tarifes zerschlug sich im Herbst 1906. Erst Frühjahr 1910 ge-

Leimarbeit im Kriege.	5
        <pb n="69" />
        ﻿66

lang von neuem der Abschluß eines Vertrages auf die Dauer von
zwei Jahren. 1912 wurde zum vierten Male ein Tarifvertrag
auf die Dauer von drei Jahren geschlossen.

Nach der Schrift von BI u m, „Die deutschen Militärsattler
und der Tarif für das Lederausrüstungsgewerbe", S. 36, stand
bei Ausbruch des Krieges das gesamte Gewevbe unter tariflich ge-
regelten Lohn- und Arbeitsbedingungen, und ztvar ans der Grund-
lage des Berliner Abkommens. So lvar für einen Reichstarif der
Boden geebnet. Die Verhältnisse, welche durch den Krieg entstan-
den, haben die Sehaftnng des Reichstarifvertrages beschleunigt. Da
auch für die Heimarbeit die Kriegslage eine gewichtige Rolle spielt,
-vollen wir dieselbe in Kürze erörtern: Der durch den Krieg ein-
getretene erhöhte Bedarf in Militäransrüstnngsgegenständen rief
eine Anzahl neuer Betriebe dieser Branche ins Leben. Arbeiter
aus den verschiedensten Berufen ftlchten und fanden Beschäftigung
bei der Herstellung von Lederansrüftungsartikeln, welche sonst
hauptsächlich durch gelernte Sattler stattfand. Fiir diese sind die
Löhne durch Tarifvertrag geregelt, der schon vor dem Kriege für
die Militärausrüstungsindustrie bestand. In den ersten Wochen
des Krieges hatte die Tariftommission der Militärsattler Deutsch-
lands mit den Fabrikanten vereinbart, daß ans die Tarifpreise ein
Zuschlag von 20 Prozent gezahlt weide. Aber schon kurze Zeit
nach dieser Abrede erhöhten die alten Betriebe den Kriegsznschlag
ans 30 Prozent, um sich ihre Arbeiter von den neuen Unter-
nehmern nicht fortholen zu lassen.

Die während des Krieges entstandenen Betriebe — meist von
berufsfremden Unternehmern errichtet — kehrten sich nicht um die
tariflichen Vereinbarungen. Ihnen kam es zunächst darauf an,
geübte Militärsattler zu erhalten, um mit ihnen die leitenden
Stellen in ihren Betrieben zu besetzen und zum Anlernen berufs-
fremder Arbeiter zu verwenden. Um tiichtige Kräfte zu gewinnen,
zahlten diese Unternehmer ungewöhnlich hohe Löhne. Ferner emp-
fingen die angelernten Arbeiter der neuen Betriebe höhere Akkord-
preise als die für die alten Fabriken seit Jahren arbeitenden, und
an die Tariflöhne gebundenen Sattler.
        <pb n="70" />
        ﻿67

Durch die Lohnsteigerung in den neuen Betrieben wurden die
Inhaber der alten Militärausrüstungsfabriken beeinträchtigt, weil
mancher ihrer Arbeiter mit der Aussicht auf höheren Lohn in die
neuen Betriebe eintrat. Die alten Firmen empfanden das Ver-
halten der neuen Betriebe als unlauteren Wettbewerb. Sie
wandten sich daher an das Kriegsministerium, welches ihren Be-
schwerden Folge gab und am 9. Oktober verfugte, daß den Firmen,
welche durch Angebot höherer Löhne anderen Firmen Arbeitskräfte
abspenstig machen, die Verträge der Heeresverwaltung entzogen
werden sollen.

Um ihre Interessen wahrzunehmen, gründeten die Fabrikanten
ferner einen Kriegslederansrüstungsverband, der seine Mitglieder
verpflichtet, die Tariflöhne mit einem Zuschlage bis 33Vs Prozent
zu zahlen.

Wenn die Anordnung des Kriegslederausrüstungsverbandes
ganz allgemein befolgt würde, so bedeutete dies für alle die Be-
triebe, welche jetzt höhere Löhne gewähren, eine in vielen Fällen
erhebliche Lohnherabsetzung. Zu dieser Frage ist in der Sattler
und Portefeuillerzeitung Stellung genommen. Vorstand des Satt-
ler- und Portefeuillerverbandes und Tariftommission machten be-
kannt, daß sie an den Lohnsestsetzungen des Kriegslederansrüstungs-
verbandes nicht mitgewirkt haben. Ueberdies wurde in einem län-
geren Artikel erklärt, daß sich die Arbeiterschaft entschieden gegen
den Abschluß des Kriegslederausrüstungsverbandes wende und
zwar aus folgenden Gründen: Nach Ansbruch des Krieges seien fast
alle Lederwarenfäbriken geschlossen und die Arbeiter entlassen wor-
den, so daß der Sattler- und Porteseuillerverband in den ersten acht
Wochen des Krieges über 109 009 Mark Arbeitslosenunterstützung
zahlen mußte. Erst in der zweiten Hälfte des September sei der
Bedarf an Militärausrüstungsgegenständen so gestiegen, daß auch
Lederwarenfabriken Beschäftigung erhielten. Die Portefeniller und
Täschner hätten die neue Arbeit erst erlernen müssen, und in der
ersten Zeit nur 12—24 Mark in 60—70 stündiger Arbeitszeit
verdient. Ter Berliner Militärsattler-Tarif könne fiir die Kriegs-
arbeiten nicht in Betracht kommen, denn er berücksichtige nur die

5*
        <pb n="71" />
        ﻿68

Verhältnisse geübter Militärsattler auf Friedensarbeit. Aus diesen
Gründen seien in den neuen Betrieben höhere Akkordlöhne verein-
bart, die erhalten bleiben müßten, denn sonst ivürden die weniger
geübten Arbeiter so wenig verdienen, daß sie auf Lederausrüstung
nicht weiter arbeiten könnten. Wohl hätten die männlichen Ar-
beitskräfte sich jetzt eingearbeitet, da sie bei 60—70 ständiger Ar-
beitszeit 45—50 Mark, vereinzelt auch darüber, verdienten. Die
Arbeitspausen seien dabei aber so kurz, daß die Arbeiter ihre
Mahlzeiten nicht inr eigenen Haushalt einnähmen und dadurch mich
erhöhte Ausgäben hätten. Für die in den alten Militäreffekten-
sabriken beschäftigten Sattler, die durch jahrelange Arbeit auf die
gleichen Artikel besonders geübt seien, und deshalb über das nor-
urale Maß hinausgehende Löhne erreichen, bleibe der Beschluß des
Kriegslederausrüstungsverbandes einflußlos, weil in diesen- Be-
trieben nie über den Tarif und den allgemein gültigen Kriegszu-
schlag gezahlt worden sei.

Die Sattler sprachen am Schluß ihres Artikels die Hoffnung
aus, daß es gelingen müsse, unter Miwirkung des Kriegsmini-
steriums die ohne Schuld der Arbeiter entstandenen Meinungsver-
schiedenheiten baldigst beizulegen.

Darauf fanden aus Veranlassung der Heeresverwaltung in
den Räumen des Berliner Gewerbe- und Kaufmannsgerichts Ver-
handlungen vom 26. Januar bis 1. Februar 1915 statt zwischerr
den Vertretern des Kriegslederausrüstungsvexbandes und dem Ver-
bände der Sattler und Portefeuiller, an denen auch das Kriegs-
ministerium, vertreten durch mehrere höhere Offiziere, sich beteiligte.

Die Verhandlungen haben mehrere Tage in Anspruch genom-
men. Zunächst einigte man sich, den Beschluß des Kriegsleder-
ausrüstungsverbandes, nach dem nur noch dev Berliner Tarif mit
dem üblichen Kriegszuschlaa vom 15. Januar 1915 ab gezahlt
werden dürfe, nicht auszuführen, sondern die augenblicklichen Löhne
bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifes zu gewähren. Es kam
schließlich als Ergebnis der Verhandlungen zum Reichstarifvertrag
für die Militärausrüstungsindustrie — abgedruckt in der Zeitschrift
„Das Einigungsamt" vom 15. Februar 1915, Sp. 55 ff. — und
        <pb n="72" />
        ﻿69

zu dem Stücklohnverzeichnis — abgedruckt in derselben .Zeitschrift
vom 15. März 1915, Sp. 83 ff.

lieber .Heimarbeit und Zwischenrneisterbetriebe enthält der
Reichstarifvertrag folgende Bestimmungen unter Nr. 5:

a)	Für deutsche Militärarbeit dürfen Unternehmer unter 45
Jahren als Heimarbeiter nicht beschäftigt werden. Von
dieser Bestimmung sind ausgenommen körperlich gebrech-
liche Personen, denen das Arbeiten in dem Geschäft Be-
schwerden verursacht oder die drirch vorübergehende Krank-
heit in der Familie an das Haus gebunden sind, desgleichen
Sattlermeifter, die eine dreijährige Meisterschaft und Selb-
ständigkeit nachweisen können, in der Hauptsache Privat-
arbeit herstellen und nicht mehr als zwei Gehilfen beschäf-
tigen. Die Hilfskräfte müssen nach tariflichen Zeit- und
Stücklöhnen 'bezahlt werden.

b)	Heimarbeiter erhalten die für die Werkstatt geltenden Stück-
löhne.

c)	Werkstattarbeiter und -Arbeiterinnen dürfen weder Arbeit
für zu Haufe nehmen, noch darf ihnen Arbeit fiir zu Hause
von: Unternehmer oder seinem Stellvertreter angeboten
inerden.

ck) Den Arbeitgebern ist es verboten, Werkstattarbeiter anderer
Betriebe ftir Heimarbeit oder nach Feierabend, oder Sonn-
tags in der Werkstatt zu beschäftigen.

e) Zwischenmeister dürfen in Friedenszeiten für
deutsche Militärarbeit nicht beschäftigt werden. Sofern in
Kriegszeiten sich ein BÄmrfnis für die Beteiligung geltend
macht, kann durch die im Reichstarifvertrag vorgesehene
Zentraltarifkommission auf Antrag die Beschäftigung von
Zwischenmeistern gestattet werden. Die Hauptunternehmer
verpflichten sich die Zwischenmeister anzuhalten, den in
diesen Betrieben Beschäftigten die tariflichen Zeit- und
Stücklöhne zu zahlen.
        <pb n="73" />
        ﻿70

f) Auslandsarbeit darf nur an solche Arbeiter abgegeben wer-
den, die einen eigenen Hausstand haben.')

Zn diesen Bestimmungen führte ein Arbeitgeber aus, daß
Heimarbeiter unter 45 Jahren infolge des Krieges sich zur Her-

i) Bereits in dem Berliner Vertrage sind für den Fall von Strei-
tigkeiten Schlichtungskommissionen vorgesehen. Ebenso bestimmt der
Reichstarifvertrag (8 6), daß bei entstehenden Meinungsverschiedenheiten,
welche Bestimmungen dieses Vertrages berühren, am Ort eine Schlich-
tungskommission, bestehend aus zwei Arbeitgebern und zwei Arbeit-
nehmern des Berufs anzurufen ist. Dieselbe soll, falls eine Einigung
nicht erzielt werden kann, einen Gewerberichter als unparteiischen Vor-
sitzende» zu ihren Beratungen hinzuziehen. Wird hierbei eine Einigung
herbeigeführt, so ist der gefaßte Beschluß, sofern er die Bestimmungen des
Roichstarifvertages nicht verletzt, oder unberücksichtigt läßt, für sämtliche
Betriebe des Fabrikationsortes bindend. Im anderen Falle kann inner-
halb vier Wochen Berufung an die Zentraltarifkommission eingelegt
werden. Die Berufung ist aber nur unter Zustimmung der Berbands-
leitnng der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation zulässig. Die
beiderseitigen Organisationsvertroter sind als Rechtsbeistände zugelassen.
Es heißt dann in dem § 6 über die Schlichtungskommissionen weiter,
daß in dem Fall, wo zwischen Arbeitgebern und Arbeitern eine Diffe-
renz wegen eines zu zahlenden Lohnsatzes entsteht, die Arbeit beiderseits
zu dem bisherigen oder angebotenen Lohnsatz unter Vorbehalt fortgesetzt
werden muß. Entscheidet die örtliche Schlichtungskommission sich für
einen anderen Lohnsatz, so ist die Differenz mit rückwirkender Kraft bis
zum Tage des Einspruches zu begleichen. Die Schlichtungskommission
muß innerhalb fünf Tagen, vom Tage des Einspruches an gerechnet, zu-
sammentreten. Den Schluß des 8 6 macht folgender Satz: Zur Ueber-
wachung und Einhaltung der tariflichen Bestimmungen der deutschen
Mntärausrüstuugsrndustrie sowie zur Vorbesprechung der Erneuerung
oder Verlängerung des Reichstarifvertrages und Festsetzung von Stück-
preisen für neuentstandene und im Tarif nicht vorgesehene Gegenstände
ist nrit Sitz in Berlin eine Zentvaltarifkommiss.ion durch die Arbeitgeber
und Arbeitnehmer oder deren Vertreter zu bilden, und sind von jeder
Seite drei Personen, sowie deren Stellvertreter zu bestimmen. Die Ver-
handlungen sind von einem unparteiischen Vorsitzenden zu leiten!, über den
die Mitglieder dieser Kommission sich zu verständigen haben. (Siehe dazu
die Geschäftsordnung für die Schlichtungskommission und die Zentraltarif-
kommissiow in der Zeitschrift „Das Einigungsamt" vom 15. Mai 1915,
Sp. 142, 143.)
        <pb n="74" />
        ﻿71

stellnng von Militärarbeit gemeldet hätten und beschäftigt wür-
den. Man dürfe sie jetzt nicht ausschalten. Den Werkstattarbeitern
sei die Mitnahme von Arbeit nach Hause zu erlauben, damit auch
die Angehörigen am Verdienst teilnehmen könnten. Derselbe Ar-
beitgeber war ferner für Beibehaltung des Zwischenmeistersystems.
Dem wurde von Arbeitern entgegengehalten: Tie Beseitigung der
Zwischenmeister sei notwendig. Verschiedene Beispiele in Zwischen-
meisterbetriöben zeigten, daß die Löhne um 50 Prozent geringer
wären als in Fabrikbetrieben. Die ineisten Heimarbeiter hätten
die Militärarbeit nur als Notstandsarbeit betrachtet. Die .Heim-
arbeit der Lederwarenindustrie solle man nicht ans Militärarbeit
ausdehnen. Hier sei auf die Verhandlungen der Heimarbeiterkon-
gresse zu verweisen. Jedenfalls möchte die Heeresverwaltung dar-
aus achten, daß ihre Aufträge nur dort erledigt würden, wo Ueber-
tragnng Etwaiger Krankheiten durch .Heimarbeit ausgeschlossen sei.

Des weiteren 'bemerkte ein Arbeitgeber, daß durch Zwischen-
lneister eine schwere Konkurrenz hervorgerufen sei. Man solle für
Mililäravbeit das Zwischenmeistertum nicht zulassen. Bezüglich der
.Heimarbeiter empfahl er Herabsetzung der Mersgvenze. Der Ar-
beitgeber gab zu, daß die Heimarbeit zu Lohndrückereien benutzt
worden sei. Wenn man den Vorschlag gleicher Entlohnung der
Heimarbeiter wie der Werkstattarbeiter annehme, so würde ein
Teil der Mißstände beseitigt werden. Auslandsware dürfe alsdann
nur an solche Arbeiter gegeben werden, die einen eigenen Hans-
stand haben. Avbeitgeberseits ist man endlich dafür, daß die Fabri-
kanten Personen beschäftigen dürfen, die den Meistertitel berechtigt
führen, „mit 1 bis 2 Hilfskräften arbeiten und ihnen den tarif-
mäßigen Lohn zahlen".

Um zu zeigen, wie gerechtfertigt die Beschwerden über die
Zwischenmeister sind, soll hier eine Schilderung über einen Fall,
welcher Mitte Februar 1916 das Berliner Gewerbegericht beschäf-
tigte, eingefügt werden: Beklagter hatte als Zwischenmeister ftir
eine Firma die Herstellung von Mantel- und Flaschenriemen über-
wogen erhalten, und dazu Klägerin als Handnäherin angenommen.
Entsprechend der Verfügung der Militärbehörde hatte er fiir sich
        <pb n="75" />
        ﻿72

die Bestimmungen des Reichstarifs als verbindlich anerkannt, trotz-
dem aber die Näherinnen, darunter auch die 15 jährige Klägerin,
Reverse unterschreiben lassen, daß sie ein Drittel des ihnen nach
dem Reichstarif zukommenden Lohnes an ihn abgeben müßten.
Demgemäß hat er von dem Lohne, den Klägerin in der Zeit vom

1.	bis 8. Januar 1916 verdient hatte, 5,70 Mark für sich einbe-
halten. Klägerin beantragte, Beklagten dazu zu verurteilen, au
sic den Betrag nachzuzahlen.

Beklagter wünschte Abweisung, indem er anfiihrte, daß er be-
sondere Mühe und Unkosten als Zwischenmeister gehabt habe, zu
deren Abgeltung er sich den Vevdienstanteil ausbedungen hatte.

Das Gericht hatte nicht den geringsten Zweifel, daß das Ab-
kommen, über welches sich Beklagter den Revers hatte geben lassen,
nichtig ist. Es erklärte: die von der Militärbehörde den Liefe-
ranten auferlegte Verpflichtung, den mit der .Herstellung der Ar-
beiten beschäftigten Arbeitern die im Reichstarif festgelegten Lohne
zu gewähren, soll dazu dienen, zu verhindern, daß den Arbeitern zu
geringer Lohn entrichtet und ihre Arbeitskraft ausgebeutet würde.
Ein Arbeitgeber, der sich dem Besteller gegenüber verpflichtet, dem-
gemäß zu handeln, dann aber das heimlich umgeht, dadurch, daß
er von den auf Verdienst angewiesenen Arbeitern verlangt, daß
sie ihm einen Teil ihres Verdienstes abgeben, begeht eine Hand-
lung, die dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden
Menschen in hohem Maße widerspricht. Die getroffene Abrede ver-
stößt endlich gegen die guten Sitten und ist daher nach § 188
BGB. nichtig. Im vorliegenden Falle kommt noch hinzu, daß
Klägerin, von der sich Beklagter die Reversunterschrift hat geben
lassen, erst 15 Jahre alt ist, so daß auch Ausbeutung durch Uner-
sahrenheit einer Minderjährigen vorliegt. Beklagter wurde an-
tragsgemäß verurteilt.

Zu den Verhandlungen über den Reichstarif sei endlich noch
angeführt, daß über die Kriegszulage auch von einem Vertreter
der Militärbehörde gesprochen wurde. Er äußerte sich folgender-
maßen: Eine Berechtigung der Kriegszulage sei nicht anzuerkennen;
ivenn auch den Teuerungsverhältnissen entsprechend ein höherer
        <pb n="76" />
        ﻿73

Lohn als bisher am Platze wäre. Es sei richtig, nicht über das
hinauszugehen, was die Arbeiter nach dem bisherigen Berliner
Tarif plus Kriegszuschlag verdient hätten.

Die Arbeitgeber regten an, 30 % zu den jetzt festgesetzten
Löhnen beizubehalten. Es sei zu berücksichtigen, daß selbst bureu
diesen Vorschlag mehrere Tausend Arbeiter, die unter höheren
Kriegszuschlägen beschäftigt werden, erhebliche Lohnkürzungen in
Kauf nehmen müßten.

Auf Vorschlag der Arbeitgeber einigte man sich dahin, daß auf
die neu vereinbarten Löhne 20 %, auf Tornister 30 %, auf Ar-
beiten der Artilleriewerkstatt 10 % Kriegszuschlag gewährt werden
soll einschließlich Faden und Vergütung von Ueberarbeit.

Die Zuschläge für Lohnarbeiter und Arbeiterinnen sollen wäh-
rend des Krieges in bisheriger Weise weiter gezahlt werden. Die
Bestimmungen der Nr. 3 des Reichstarifvertrages haben auch wäh-
rend der Kriegszeit volle Geltung (Nr. 3 handelt von Zeitlöhnen).
Es wurde festgelegt, daß zu den bisher gezahlten Zeitlöhnen die
Kriegszüschläge von 30 bezw. 15 % weiter zu gewähren seien. Der
im Reichstarifvertrag vorgeschriebene Lohnsatz muß jedenfalls er-
reicht werden, wozu noch die Ortszuschläge, dann die Kriegszu-
schläge kommen. Arbeiter und Arbeiterinnen, die höhere Löhne
als wie die Mindestlöhne plus Ortszuschläge erlangt haben, emp-
fangen keine Lohnaufbesserung, sondern nur den vereinbarten
Kriegsznschlag zu ihrem bisher erzielten Lohnsatz.

Erwähnenswert bei diesen Vereinbarungen ist, daß sie ohne
vorangegangene Lohnfestsetzungen der Heeresverwaltung getroffen
worden sind, während ftir das Militärschneidcrgewerbe, wie wir
nunmehr sehen werden, die Kriegsbekleidungsämter die Regelung
der Arbeits- und Lohnverhältnisse vornahmen und das Ergebnis
dann von den zuständigen Arbeitgeber- und Arbeiterorganisationen
als Tarifvertrag angenommen wurde.
        <pb n="77" />
        ﻿74

2.	Militärschneidergcwerbe.

Ursprünglich hat die Heeresverwaltung bei Vergebung von
Schneidevarbeiten darauf gehalten, das; den Arbeitern bestimmter
Lohn zugesichert wurde, und den Unternehmer durch Vertrag ver-
pflichtet, ortsübliche Löhne 31t entrichten. Später ist von ihr
dann selbst ein Tarif aufgestellt, und dafiir Sorge getragen,
daß die reichlich bemessenen Teilstücklöhne zwischen Unter-
nehmer und Arbeiter gerecht verteilt wurden. Sie schrieb vor, daß
75 % der Macherlöhne den wirklichen Arbeitern zustehen sollten,
und daß der oder die Unternehmer die verbleibenden 25 % zu er-
halten hätten. Me Richtlinien, welche bei dieser Verteilung maß-
gebend gewesen sind, hat Herr Major von Estorff im „Gewerbe-
nnd Kaufmannsgericht" und im „Einigungsamt" bekannt gegeben.
Dem wichtigen Aufsätze entnehmen wir: Das Kriegsbekleidungsamt
des Gavdekorps schrieb in seinen Lohnbedingungen vor, daß von
den seitens !des Amts gezahlten Stücklöhnen n i ch t m e h r u n d
n i ch t w e n i g e r als 75 °/0 für die gesamte handwerksmäßige
Anfertigung (einrichten, nähen, sticken, bügeln u. dgl.) den hiermit
beschäftigten Personen gezahlt werden müssen. Von diesen 75 %
dürfen keine weiteren Abzüge gemacht werden, als die Selbstkosten
der vom Amt zu beziehenden Nähmaterialien und die gesetzlich vor-
gesehenen Abzüge für Kranken- und Invalidenversicherung. Tie
übrigen 25 % verbleiben dem unmittelbaren Auftragnehmer des
Amts, der sie gegebenenfallcs mit allen zwischen ihm und den
letzten Arbeitern befindlichen Stellen (z. B. Zwischenmeister u. dal.)
im Verhältnis ^der Leistungen zu teilen hat.

An den erstgenannten 75 % ist eine Beteiligung des unmittel-
baren Auftragnehmers und der Zwischenstellen nur in so weit ge-
stattet, als sic selbst bei der handwerksmäßigen Herstellung tätig ge-
wesm sind — natürlich dürfen sie ihre eigene Arbeit nicht nach ei-
nen: höhere:: Maßstabe bemessen als diejenigen der Arbeiter.

Diese schematische Teilung der Stücklöhne in 75 % und 25 "/»
hat sich bisher in jeder Hinsicht durchaus bewährt, sie hat in hohen:
Maße ermöglicht, daß
        <pb n="78" />
        ﻿a)	die Personen, die letzten Endes die handwerksmäßige Arbeit
erledigen, vor schlechter Bezahlung durch die Arbeitgeber ge-
schützt werden, und daß ihnen ein ausreichender Lohn ge-
sichert wird,

b)	die Güte der Arbeitsansführung hierdurch gewonnen hat,

c)	das unerwünschte Weiterschieben der Aufträge durch zahl-
reiche Hände eingeschränkt wird,

ck) zu Zeiten von Arbeiterinangel ein gegenseitiges Abspenstig-
machen der Arbeiter durch Bezahlung ungewöhnlich hoher
Löhne verhindert wird, und

e) die Prüfung und Schlichtung von Lohnstreitigkeiten wesent-
lich erleichtert, ans dem Arbeitsmarkte für Militärschneider-
anfertigungen klare Lohnverhältnisse eingefiihrt und hier-
durch Ruhe und Zufriedenheit geschaffen werden.

Die besagte Teilung wird »mterschiedlos angelvendet und zwar
hinsichtlich der 75 % A rbeiterantei I)

a) sowohl für Werkstatt als auch für Heimarbeiter nird
K) sowohl für männliche als auch fiir weibliche Arbeiter, sowie
hinsichtlich der 25 % (U nterne h m e r a n t e i l),
e) sowohl für Anfertigungsstellen mit Werkstatt als auch für
solche mit Heimarbeitbetrieb und
(1) sowohl für größere Kleiderfabriken und Großkonfektions-
betriebe als auch für mittlere und kleine Betriebe.

Tie wesentlichsten Gründe hierfür sind folgende:

Zn a) i. .Heimarbeiter stellen zwar selbst Arbeitsräume, Ma-
schinen, Bügeleisenheizung, Beleuchtung, Heizung und besor-
gen vielfach auch Transporte der zugeschnittenen und ferti-
gen Stücke. Sie sind iveit besser daran als Werkstattarbeiter,
da sie hinsichtlich Arbeitszeit und Tageseinteilung nicht ge-
bunden sind. Ferner steht ihnen meist kostenlose Hilfe von
Angehörigen zur Verfügung. Endlich brauchen sie nicht, im
Gegensatz zu den Werkstattarbeitern an jedem Arbeitstage
je ein- oder zweimal den Hin- und .Herweg zur Arbeitsstätte
zu machen und sparen hierdurch an Zeit und oft mich air
Fahrgeld.
        <pb n="79" />
        ﻿76

2.	Wenn durchaus anzustreben ist, daß die Löhne der
Heimarbeiter nicht gedrückt werden, und sie eine angemes-
sene Bezahlung erhalten sollen, so ist doch tunlichst zu ver-
meiden, daß sie besser -gestellt werden als die Werkstattar-
beiter, damit nicht ein Teil der letzteren, ohne durch häus-
liche Gründe hierzu- gezwungen zu sein, zur Heimarbeit über-
geht. Dies wäre -deshalb unerwünscht, weil erfahrungsge-
mäß die -Heimavbeiter in höherem Maße durch Lohndrücke-
reien usw. benachteiligt werden, und ferner gerade bei Mas-
senanfertigring Werkstattarbeit, die ivährend des gesamten
Ganges der einzelnen Teilarbeiten eingehend beaufsichtigt
norden kann, der Heiniarbeit regelmäßig vorzuziehen ist, —
abgesehen davon, daß die hygienischen Verhältnisse in den
Werkstätten besser zu sein pflegen als in den Wohnungen
der Arbeiter.

Zn b) Eine einwandst-eie Feststellung, ob die einzelnen Stücke
tatsächlich durch männliche Schneider- öder durch Näherin-
nen, oder in welchem Verhältnis zueinander sie durch beide
angefertigt worden sind, wird sich meist nur schwer oder gar
nicht ausführen lassen.

Das Kriegsbekleidungsamt -des Gavdekorps hat infolgedessen
darauf verzichtet, die gleichen Stücke, je nachdem, ob sie durch Män-
ner oder Frauen angefertigt worden sind, verschieden zu bezahlen.

llm aber -dein allgemein bestehenden und auch auf den eigenen
Werkstätten des Amts -beobachteten Grunds-atz, daß Frauen für die
gleiche Arbeit weniger empfangen als Männer soweit nachzukom-
men als dies Praktisch niöglich ist, hat das Amt seine Stücklöhne der-
art festgesetzt, daß es bei denjenigen Bekleidungsstücken, die haupt-
sächlich durch Schneider bezw. durch Näherinnen angefertigt wor-
den, den Durchschnittstagesveckienst von Schneidern (8,00 Mk.) bezw.
für Näherinnen (3,84 Mk.) zu Grunde legte.

Hierbei läßt -es sich freilich nicht vermeiden, daß Frauen, die
Männerarbeit leisten, — wie dies während des Krieges häufig ge-
schieht — die höheren Löhne der Männer bezahlt erhalten -und um-
gekehrt.
        <pb n="80" />
        ﻿77

Zu c) Es wird anerkannt, daß Anfertigungsstellen mit Werk-
stattbetrieb in vielen Fällen höhere Unkosten und größere
Arbeitslast haben, als solche mit Heimarbeitbetrieb. Diese
Verschiedenheit könnte dadurch berücksichtigt werden, bis;
erste« die vollen 25 % und letztere nur 20 °/0 erhalten, so
daß 5 % der Heeresverckvaltung verbleiben. Eine derartige
verschiedene Bezahlung beider Arten von Anfertigungsstel-
len läßt sich fedoch aus nachstehenden Gründen nicht befür-
worten:

1.	Es ist schwer festzustellen, ob die einzelnen mit
Schneideraufträgen bedachten Stellen nur Werkstatt- oder
nur Heimarbeitbetrieb oder ob und in welchem Verhältnis
sie ^beide Betriebe -besitzen, zumal vielfach bei derselben Stelle
ein Wechsel eintritt.

2.	Es ist nicht zutreffend, daß Werkstattbetriebe stets
größere Unkosten haben als Heimarbeitbetriebe, so liegt
z. B. in größeren Städten, in denen die Arbeiter in entfern-
ten Stadtteilen (Berlin in N., O., Lichtenberg, Neukölln nsw.f
wohnen, die Einschaltung von Z w i s ch e n m e i st e r u,
die den Arbeitern nahe wohnen, im eigenen Interesse der
letzteren. Wenn nun aber bestimmungsgemäß die Anferti-
gungsstellen mit Heimarbeitbetrieb die 25 "/&lt;&gt; mit den
Zwischenmefftern teilest, haben sie hierdurch nicht selten
höhere Unkosten als Werkstattbetriebe.

3.	Werkstattbetriebe haben die Möglichkeit einer gründ-
licheren Beaufsichtigung der Arbeit während des ganzen
Ganges der Anfertigung (siehe vorstehend zu a 2.) und hier-
durch den Vorteil einer regelmäßig besseren und gleichmä-
ßigeren Arbeitsausführung.

4.	Werkstattbetriebe können vielmehr als Heimarbeit-
betriebe mit einer bestimmten und gleichbleibenden Tageslei-
stung rechnen und daher die vorgeschriebenen Liefertermine
besser inne halten.

Zu ck) Zwischen Kleiderfabriken und Großkonfektionsbetriebeir
einerseits und mittleren oder kleineren Betrieben anderer-
        <pb n="81" />
        ﻿78 —

feits ist oft schwer zu unterscheiden. Großbetriebe werden
vielleicht anfangs nicht als solche gegründet, entwickeln sich
aber hierzu allmählich — manchmal während der ununter-
brochenen Dauer der Anfertigung für ein Amt — aus Klein-
betrieben. Urteile in dieser Hinsicht würden voraussichtlich
während des oft längeren Uebergangsstadiiums von den
verschiedenen in Betracht kommenden Stellen (Handwerks-,
Handelskammer, Gewerbeinssiektion, Verwaltungsbehörde,
Bekleidungsamt) verschieden ansfallen.

Wollte man Großbetrieben höhere Bezahlung zubilligen, als
kleinen Betrieben, so würden erstere voraussichtlich noch in viel
höherem Maße als bisher sich über die eigene Leistungsfähigkeit
hinaus Aufträge besorgen und an andere Stellen weiterschieben,
ivas den beteiligten Aemtern garnicht, oder erst wenn es zu spät ist,
bekannt wird. Bei Zubilligung von nur 25 % lohnt sich dagegen
ein Weiterschieben der Aufträge durch mehrere Hände nicht mehr
recht.

Wiewohl bei den meisten Akkordtarifen, behandeln die Auf-
tragsbcdinaungen des Amts eine größere Anzahl von nicht völlig
sondern nur ungefähr gleichartigen Fällen einheitlich, also
schematisch.

Die Verschiedenartigkeit der einzelnen Fälle hinsichtlich der
Verdieustmöglichkeit ist teils aus den vorstehend entwickelten Grün-
den, teils deshalb nicht so groß, ime manchmal angenommen wird,
iveil Anfertigungsstellen, welche die Nähmittel auf ihre Kosten lie-
fern, oder die für die Arbeiter vorgeschriebenen. Versicherungsbei-
träge bezahlen, oder ein Teil der handwerksmäßigen Anfertigung
— z. B. das Einrichten, oder die Knopflechanfertiguna — auf ei-
gene Kosten vorgenommen, hierfür sich, neben den 25 % entspre-
chend ans den 75 %, bezahlt machen können.

Aus vorstehenden Erörterungen wird hergeleitet, daß die bei
den Arbeiten oder bei den Anfertigungsstellen bestehenden Verschie-
denheiten nicht so erheblich sind, mit die Beibehaltung der so viele
Vorteile bietenden schematischen Einteilung der Stücklöhne in
        <pb n="82" />
        ﻿79

75 % für die handwerksmäßige Herstellung und in 25 °/0 für die
sonstigen Arbeiten uird Unkosten, irgendwie in Frage zu stellen.

Wir werden übrigens noch unten kennen lernen, daß das
Kriegsbekleidungsamt des Gardekorps in seine Auftragsbedingun-
gen die Einschaltung von mehr als einer Stelle zwischen Auftrag-
nehmer des Amts und letztem Arbeiter untersagt hat. Hierdurch
verteilen sich die vorerwähnten 25 % auf den Auftragnehmer und
die ctiva vorhandene Zwischenstelle im Verhältnis wie 2 zu 1.

Für Groß-Berlin ist, bezüglich der Stücklöhne eine weitere
Verfügung der preußischen Heeresverwaltung besonders wichtig ge-
worden: Sämtliche Bekleidungsämter sind von ihrer vorgesetzten
Behörde angewiesen, bei allen Vergebungen von Schneider- usw.
Anfertigungen, also auch bei solchen im eigenen Geschäftsbereich

a) die Höhe der Macherlöhne entsprechend demjenigen Beklei-
dungsamt zu bemessen, in dessen Geschäftsbereich die Sehnei-
deraufträge tatsächlich ausgeführt — nicht nur angenom-
men — werden.

&gt;&gt;) zu diesem Zweck, von den mit Maßschneideranfträgen un-
mittelbar bedachten Stellen rechtzeitig eine bindende An-
gabe der zu a genannten Anfertigungsorte einzufordern.

Auswärtige Bekleidungsämter wurden außerdem angewiesen,
die Unkosten für Aussendung der fertigen Stücke — Rollgeld am
Anfertigungsorte, und Eisenbahnkosten — zu übernehmen.

Hiernach sind bei allen von Bekleidungsämtern der proußi-
schen Heeresverwaltung gegebenen und in Groß-Berlin zur Ans-
führung gelangenden Schneider- usw. Anfertigungen, lediglich die
vorn Bekleidungsamt des Gardekorps vorgeschriebenen Macherlöhne
und sinngemäß auch die von diesem Amt hierzu erlassenen Lohn-
betdingungen (Ausführiungsbcstimmungen) maßgebend.

Trotz aller sozialer Fürsorge ging anfangs alles nicht so von
statten, wie man es hätte erhoffen sollen. Bei Ausbruch des Krie-
ges waren die Kriegsbekleidungsämter mit der Beschaffung von ge-
waltigen Massen von Wafsenröcken, Hosen, Mänteln usw. stark
überbürdet. Ta außerdem gesetzliche Fachausschüsse, auf die sich
die Heeresverwaltung gleich hätte spitzen können, fehlten, mußten
        <pb n="83" />
        ﻿80

schon die ihre Dienste anbietenden Unternehmer zunächst ohne jede
eingehende Prüfung genommen werden. So kam es, daß zunächst
auch Personen, die das Schneiderhandwerk nur dem Namen nach
kannten, Lieferungen erhielten. Wir finden hier den Käsehändler,
den Champagneragenten, den Möbelfabrikanten, den Fleischermei-
ster — ja zu diesen Neulingen im Handwerk hatte sich eine Zeitlang
ein sehr bekannter Eisenmagnat gesellt. Einzelne Betriebsinhaber —-
wirkliche Gewerbsgenossen nicht ausgeschlossen — behaupteten
schlankweg, daß sie sich nur durch reinen Patriotismus leiten lassein
Ihre Verdienste, erzählten sie, seien nur geringe, manche wollen gar
Geld zugegeben haben. Erstaunlich ist nur, daß ursprünglich, als
man ihnen noch nicht so auf die Finger sah, zwischen dem Auftrag-
nehmer des Bekleidungsamts und den eigentlichen Arbeitern häufig
4—5 Stellen sich schoben und die Zwischenunternehmer für Ver-
mittlung solcher Stellen erhebliche Vergütungen an Agenten ge-
währten.

Alles in allem war es nicht schwer festzustellen, daß sowohl
dem Bekleidungsgewerbe fremde Elemente als auch dem Handwerk
zugehörige Arbeitgeber erhebliche Gewinne aus den Kriegsaufträgcn
zogen, — auf Kosten ihrer Arbeiter und Arbeiterinnen. — Man
zahlte diesen eben nicht Löhne, die ihnen von der Heeresverwaltung
zugedacht waren. Beispielsweise hatte ein Gewerbetreibender in
Elberfeld vom Bekleidungsamt des 7. Armeekorps Landsturmmän-
tel zur Anfertigung übernommen. Er beauftragte mit der Herstel-
lung einen Zwischenmeister in Neukölln. Die Arbeiter erhielten
für den Mantel 1,90 Mk. Dabei wäre nach dem maßgebenden Ta-
rif des Bekleidungsamts des Gardekorps 6,30 zu entrichten gewesen.

Für Köperunterhosen war ferner seitens des Bekleidungsamts
des Gardekorps ein Macherlohn von 1,08 Mk. für den Arbeiter auf-
gestellt. Er erhielt aber meist nur . 0,30—0,40 Mk. Eine Un-
summe derartiger Usbervorteilunaen ist von der später noch zu er-
wähnenden Schlichtungskommission ans Tageslicht gefördert
worden.

Die Mißstände entwickelten sich zu unerträglichen, so daß auf
Anregung der Arbeiter Arbeitgeber- und Arbeiterverbände des Ge-
        <pb n="84" />
        ﻿81

iverbes unter Leitung des Gewerbegerichtsvorsitzenden im Sep-
tember 1914 in Berlin zusammentraten, um über Abhilfe zu
beraten.

In entgegenkominendster Weise nahmen an den Beratungen
ein Vertreter des Oberkommandos und des Bekleidungsamts des
Gardetorps regen Anteil. Infolge der gemeinsamen Verhand-
lungen kam es dazu, daß die genannten Organisationei: die Bedin-
gungen, zu denen das Kriegsbekleidungsamt des Gardekorps die
Anfertigung von Manuschastsbekleidungsstücken innerhalb seines
Geschäftsbereichs, also in Groß-Berlin, vergibt, sich zu eigen mach-
ten, und ausdrücklich die Lohnvorschriften dieses Amts als ftir sic
bindend anerkannten. Diese Abreden stellen einen Tarifvertrag dar.
Es sei hierzu auf die Entscheidung der Schlichtungskommission des
Gewerbes vom 29. April 1915 — abgedruckt im „Einigungsamt"
vom 15. Juli 1915 Sp. 176, 177 — verwiesen.

Die beim Abschluß des Tarifvertrages aus Vorschlag des Ver-
treters der Militärbehörde von den Arbeitgebern und Arbeiterver-
einen errichtete Schlichtungskommission hat eine hervorragende Be-
deutung erlangt.

Die Mitglieder der Kommission sollen vorerst bei Streitig-'
leiten aus den einzelnen Abbeitsverträgen und aus dem kollektiven
Abkommen schiedrichterliche Aufgäben lösen. Die einzelnen Schieds-
gerichte setzen sich folgendermaßen zusammen: Arbeitgeber- und Ar-
beiterverbände bezeichnen für die einzelne Sitzung von jeder Seite
meist drei Beisitzer zur Bildung des Schiedsgerichts. Hin und wie-
der ist das Schiedsgericht mit nur 4 Beisitzern besetzt. Es sind nicht
immer dieselben Beisitzer. Den Vorsitz in der Kommission führt
der Vorsitzende des Gewerbegerichts Berlin.

Streitende Parteien beanspruchen vor Beginn der Verhand-
lung manchmal die Znziehnng von Beisitzern ans einem gerade
nicht vertretenem Verbände, so daß die betreffende Streitsache vor-
läufig abgesetzt werden muß.

Die Vereinbarung über die Tätigkeit der Schlichtungskom-
mission ist demnach nicht als ein Schiedsvertrag, sondern ein Ver-
sprechen der Verbände ftir sich und ihre Mitglieder anzusehen, bei

Leimaibeil im Kriege.	g
        <pb n="85" />
        ﻿82

künftigen Prozessen das Gewevbegericht ausschalten zu wollen.
Wenn dann an einem bestimmten Tage, an dem eine Anzahl von
Fällen erledigt werden soll, nach dem Verhandlungslokal Beisitzer
entsendet werden, wenn ferner Verbandsvertreter bezw. Parteien
zur Verhandlung sich einfinden, lund Beisitzer samt Vorsitzenden
als Schiedsgericht annehmen, so kommt durch dieses Verhalten ein
Schiedsvertrag zustande. Die Schiedsgerichte tagen bald zivei
Jahve, meistens alle Woche einmal in ständiger Verbindung mit
Vertretern des Bekleidungsamts. Neulich wurde ausgerechnet, daß
es auf diese Weise möglich geworden ist, den Arbeitern über
800 000 Mk. zu wenig gewährter Löhne zu retten. Ein schöner
Erfolg, der unbedingt zu einem viel größeren sich gestaltet haben
würde, wenn alle Arbeiter, deren Löhne gedrückt worden, sich bei
der Schlichtungskomission gemeldet hätten. Daß dieses nicht ge-
schah, steigt daran, daß bei den Uebervorteilungen fast ausnahmslos
.Heimarbeiter in Betracht kommen.

Die Bemühungen der Schlichtungskommission, Ordnung zu
schaffen, fanden nicht die Unterstützung des Gewer-begerichts. Die
Entscheidungen des Gerichts vertraten die juristische Auffassung,
daß Arbeitgeber und Arbeiter, selbst wenn sie Verbandsmitglieder
sind, abweichend vom Tarifverträge Arbeitsverträge schließen dür-
fen. Dagegen wahrte die Kommission ständig ihren Standpunkt,
daß der Tarifvertrag strenge inne zu halten sei.

Es handelt sich namentlich um zwei Entscheidungen, auf welche
sich die tarisbrüchigen Arbeitgeber im Laufe der Zeit bei ihrem Vor-
gehen zu stützen pflegten, nämlich um Urteile des Gewerbegerichts
vom 21. April 1915 und seiner Berufungsinstanz vom 31. August
1915. Die Gewerbegerichtsentscheidung gibt folgenden Tatbe-
stand: Kläger hat fiir die beklagte Firma als Heimarbeiter i. S.
des Z 5 GGG. Jnfanteriehosen genäht, und in der Zeit vom 2. Fe-
bruar bis 16. März d. I. insgesamt 645 Hosen ordnungsmäßig und
unbeanstandet geliefert. Er hat dafür einen Stücklohn von je
2,85 Mk. erhalten und zwar auf Grund einer zwischen den Par-
teien getroffenen Vereinbarung. Nachdem tm Gewerbegericht hier-
selbst eine Kommission von Arbeitgebern und Arbeitern des Schnei-
        <pb n="86" />
        ﻿

— 83 —

derhandwerks unter Zuziehung eines Vertreters des Kriögsbeklei-
dungsamts des Gardekorps einen Lohntarif für die Anfertigung
von .Kriegsbekleidungsstücken festgesetzt hat, ist dieser Tarif öffent-
lich bekannt gegeben. Der Arbeitslohn für eine Tuchhose ist dort
mit 3,29 Mk. normiert. Kläger verlangt nun die je 0,44 Mk.
Differenz (3,29 Mk. zu 2,85 Mk.) fiir 645 Hosen, gleich 283,80 Mk.
und hat klagend beantragt, Beklagten zur Zahlung dieser Summe
zu verurteilen. Beklagter hat Klageabweisung begehrt, da die von
ihm gezahlten Löhne der Vereinbarung entsprechen, und vom Klä-
ger stets unbeanstandet angenommen worden seien.

Die Gründe der abweisenden Entscheidung lauten: Der vom
Kriegsbekleidungsamt des Gardekorps festgestellte Tarif begründet
kein Recht, soweit seine Positionen nicht mangels anderer Verein-
barungen igls angemessene in Betracht kommen. Im übrigen
müssen sie eine wertvolle Richtschnur bilden für die Vereinbarun-
gen der Löhne zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und endlich
werden sie maßgebend sein den verschiedenen Verbänden und ins-
besondere dem Kriegsbekleidungsamt insofern, als Abweichungen
von den Normen des Tarifes die Entziehung iveiterer Lieferungen
für das Kriögsbekleidungsamt zur Folge haben dürften. Ueber diese
disziplinären Folgen hinaus hat aber der Tarif eine privatrechtliche
Wirkung nicht. Dafür fehlt ihm, wie bislang allen Tarifverträ-
gen, die gesetzliche Grundlage eines Tarifgesetzes. Auch davon
kann keine Rede sein, daß die Abweichung vom Tarif ein Verstoß
gegen die guten Sitten i. S. des § 133 des BGB. wäre. Denn
jedem, sowohl Unternehmer wie Arbeiter, muß es frei stehen, so-
lange ein Hindernis durch Gesetz nicht vorhanden, den privatrecht-
lichen Vertrag nach eigenem Ermessen abzuschließen, sofern er die
oben erwähnten Disziplinarstrafen auf sich nimmt. Die tarifliche
Mehxfordernng entbehrt daher rechtlich der Grundlage und war der
Kläger mit der erhobenen Klage abzuweisen?) Die gegen diese

*) Ganz so entschied das Gewerbegericht zu Berlin für die Leder-
ausrüstungsindustrie. Es entwickelte folgende Grundsätze: ,)Der Reichs-
tarif wird dadurch nicht zu einer zwingenden Rechtsnorm, daß die Militär-
behörde bestimmt hat, niemand solle Heereslieferungen übertragen er-

6*
        <pb n="87" />
        ﻿84

Entscheidung eingelegte Berufung ist vom Landgericht I zurückge-
wiesen, und zwar aus nachstehenden Gründen: Die Berufung
konnte keinen Erfolg haben; selbst wem: die zuständige Militärbe-
hörde, von 'der Beklagter die Arbeiten übernommen haben soll, be-
stimmte Lohntarife den Arbeitgebern vorgeschrieben hätte, so wür-
den sich daraus nur rechtliche Beziehungen zwischen Beklagtem und
der Militärbehörde ergaben, und die letztere befugt sein, Beklagten
wegen Zuwiderhandlungen gegen vertragliche Vereinbarungen
haftbar 311 machen. Dem Kläger als Arbeiter, der mit der Be-
klagten einen bestimmtenArbeitsvertrag vereinbart hatte, geben diese
für -die Arbeitgeber bestehenden Lohnvorschriften aber keinen An-
spruch auf Entlohnung nach dem Tarif. Dies würde nur daun
zutreffen, wenn dem Tarif vom Generalkommando gesetzliche, bin-
dende Wirkung beigelegt wäre, was Kläger selbst nicht behauptete.
Hiernach war dem ersten Richterspruch beizutreten und wie gesche-
hen 311: erkennen.

Der Tarif für die Militärschneider ist also von beiden Gerich-
ten für nicht bindend erachtet. Nur die davon abweichenden Ver-
einbarungen wurden als zu Recht bestehend anerkannt?)

Der Gegensatz von Gewerbegericht und Schlichtungskommis-
sion und die infolgedessen sich mehrenden Abweichungen der Par-
teien von den erlassenen Vorschriften beunruhigten allmählich das
Gewerbe.

Inzwischen hatte das Bekleidungsamt seine Lieferungsbedin-
gungen einer Musterung unterzogen, und zu Gunsten der Arbeiter
verschärft. Wie schon oben bemerkt, bestimmte das Amt, das; nur
eine Zwischenstelle zwischen Auftragnehmer des Amts und Arbeit-
nehmer zulässig sei. Die Beteiligung von 75 % und 25 % wurde
als erprobt beibehalten.

halten, der die Bestimmungen des Bekleidungsamts nicht erfüllt. Das
Gericht entschied ferner, daß Arbeiter, die einem der vertragschließenden
Verbände nicht angehören, keine privatrechtliche Verpflichtung haben, die
Norm zu beachten, die andere für ihre Arbeitsvcrträge vereinbarten.
(Siehe „Einigungsamt" vom 15. September (915 Sp. 249 ff.)

*) Siehe hierzu Sinzheime r, Ein Arbeitstarifgeseh, 1916, S.
101 ff. (die Kraft der Tarifnormen), namentlich S. 104.
        <pb n="88" />
        ﻿85

Die neuen Vorschriften sind veröffentlicht als „Allgemeine
Vertragsbedingungen, Teilstücklöhne und Nähmittelpreislisten
des Kriegsbekleidungsamts des Gardekorps, Berlin, während der
Dauer des Krieges." Bei der Festsetzung der Stücklöhne usw. sind
Arbeitgeber und Arbeiter gehört worden. Ihre Verbände haben
die allgemeinen Vertragsbedingungen usw. nach Aufhebung des
bisher gültigen Tarifvertrages wiederum zu ihrem Tarifverträge er-
klärt. Die Schlichtungskommission wurde beibehalten. Die Kom-
mission beantragte, da die gewerbegerichtlichen Entscheidungen zu
dauernden Vertragsbrüchen anregten und um die hierdurch ent-
standene Unsicherheit ein fiir alle Male zu beheben, mit Unterstü-
tzung des Bekleidungsamts beim Oberkommando, die Lohnvor-
schriften des Amts im Interesse der öffentlichen Ordnung zu ge-
setzlichen und unabdingbaren zu erklären. Das Oberkommando
erließ auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 unter dem 21. Dezember 1915 für Groß-Berlin die
Verordnung/) daß für alle von Bekleidungsämtern vorn 1. Januar
1916 ab in Auftrag gegebenen und in Privatbetrieben Groß-Ber-
lins erfolgten Anfertigungen von Mannschaftsbekleidungsstücken
keine Vereinbarungen getroffen werden dürfen, welche von den
Löhnabreden in den vor: dem Bekleidungsamt des Gardekorps her-
ausgegebenen allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen
abweichen. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9 b des
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft. Dazu sei mitge-
teilt, daß in Groß-Berlin Anfertigungsstellen für die meisten
Kriegsbekleidungsämter vorhanden sind. Fast alle Aufträge grö-
ßeren Umfanges, deren Erledigung beschleunigt werden muß, wer-
den hier in Arbeit gegeben.

Die Bekanntmachung des Oberkommandos berührt auch die
Lohnsätze des neuen Tarifvertrages der Verbände, die sich mit den-
jenigen des Bekleidungsamts decken. Sie sind gleicher Weise unab-
dingbar geworden. Verstöße gegen die Verfügung des Oberkom-

*) Siche dazu die Verordnung des Oberkommandos am Ende dieses
Aufsatzes.
        <pb n="89" />
        ﻿86

inandos sind Zuwiderhandlungen gegen ein Verbotsgesetz und
machen Verträge nach § 134 BGB. nichtig. Diese nunmehrige
Unabdingbarkeit der Löhne ist als eine Erlösung zu Preisen. Es
wird darauf hingewiesen, daß nach kürzlicher Feststellung der
Schlichtungskommission ein Unternehmer, der la u t Abkom-
men mit dem Bekleidungsamt die festgesetzten
Löhne zir zahlen hatte, durch Gewährung viel niedrige-
rer Löhne seine Arbeiter um rund 90 000 Mk. während der letzten
beiden Jahre gebracht hatte. Der Arbeitgeber sagte den von ihm
angenommenen Arbeitern stets, daß sie nur die von ihm stipulier-
ten Löhne erhalten würden. Dieser Freiheit des Arbeitsvertrages
gegenüber stellt die Verfügung des Generals von -K es s e l eine
Arbeiterschutzverfügung dar. Man hat die Strafandrohung bemän-
gilt. Sie ist nichts Neues. Arbeiterschutzbestimmnngen der Ge-
ioerbeordnung (z. B. schriftlicher Abschluß des Lehrvertrages, Vor-
schriften gegen den Truck) werden ebenfalls durch Strafandrohun-
gen gestützt.

Aus der zwingenden Rechtsnorm, die während des Krieges
die Löhne regelt, und insoweit die Vertragsfreiheit beseitigt, folgt,
daß Arbeitgeber und Arbeiter diese Löhne durch Arbeitsvertrag und
durch Tarifvertrag nicht ändern können. Die Frage, ob die Straf-
androhung des Oberkommandos gegen etwaige neue Lohnabreden
anwendbar bleibt, muß deswegen bejaht werden. Nur das Beklei-
dungsamt wäre imstande, falls es das Bedürfnis erheischt, Lie-
ferungsbedingungen, welche von den bisherigen abweichen, den Un-
ternehmern und den sich zur Uebernahme von Aufträgen melden-
den Verbänden aufzuerlegen. Man dürfte zu erwarten haben, das;
eine zweite Bekanntmachung des Oberkommandos die Durchfüh-
rung derselben sofort sichern würde. Dabei ist der von den Verbän-
den geschlossene Tarifvertrag gewiß nicht überflüssig. Der von
ihnen geschaffenen Schlichtnngskommission, die durch den Erlaß nicht
betroffen wird, gab erst das kollektive Abkommen — abgesehen von
der nunmehrigen Haftung der Verbände und ihrer Mitglieder
untereinander — den Geschäftskreis. An dieser Stelle mag
noch gesagt werden, daß unter dem 23. Februar 1915 das Kriegs-
        <pb n="90" />
        ﻿87

Ministerium eine Verfügung erlassen hat, laut dev die Arbeiter,
welche die vom Auftragnehmer an das Bekleidungsamt gelieferten
Gegenstände angefertigt haben, berechtigt sind, gegen diesen, also
den ersten Unternehmer auf Zahlung des Unterschieds zwischen dem
tatsächlich erhaltenem und dem festgesetzten Lohn zu klagen, selbst
wenn sie von einem Unterlieferanten oder Zwischenmeistev beschäf-
tigt wurden. Die Verfügung ist Bestandteil der allgemeinen Ver-
tragsbedingungen des Bekleidungsamts des Gardekorps. Sie setzt
neben der vom Oberkommando angeordneten Kriminalstrafe eine
an das Bekleidungsamt zu entrichtende Vertragsstrafe in Höhe des
Fünffachen des Unterschieds zwischen der Gesamtsumme der ge-
zahlten und der tariflichen Löhne fest. Diese Vertragsstrafe ist
auch dann fällig, wenn den Unternehmer selbst kein Verschulden
trifft, er also weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hatte. Auf
der Berliner Heimarbeiterkonferenz führte Stadtrat Dr. Hiller
aus, daß die von allen Bekleidungsämtern gesammelten Erfahrun-
gen auf eine gesetzliche Regelung der Löhne für die Heimarbeiter
als das einzig durchgreifende Heilmittel drängen. Hierbei scheint
die Forderung, die Fachausschüsse zur Mithilfe baldigst ins Leben
zu rufen, durchaus gerechtfertigt, nachdem die Lohnämter im Hans-
arbeitgesetz keine Aufnahme gefunden haben.

Zum Schluß sei noch einiges über die neuen Teilstücklohn-
sätze und über den künftigen Verteilungsmodus der Arbeit gesagt:

Während des Laufes des vergangenen Jahres wurden in
vielen Betrieben T e i l stücklohntarife eingeführt, die sehr erheb-
lich voneinander abwichen. Vielfach wurden geringfügige Arbeiten
mit hohen Lohnsätzen bewertet, die jedoch den Arbeitern nicht ge-
zahlt wurden. Auch eine doppelte und dreifache Bewertung ein
und derselben Arbeit ist oft vorgekommen. Diese Arbeiten wurden
von im Wochenlohn beschäftigten Arbeitskräften verrichtet. Der
infolge der hohen Bewertung der Teilarbeiten erzielte Ueberschuß
kam dem Arbeitgeber zugute. Soweit die Arbeiten doppelt und
dreifach bewertet waren, lag eine Ermäßigung der vorgeschriebenen
Arbeitslöhne vor. Um diesen Uebelstand zu beseitigen, haben Ar-
beitgeber und Arbeitnehmer Teilstücklohnsätze ausgearbeitet. Für
        <pb n="91" />
        ﻿bcn Mantel sind 44, für die Bluse 40, für die Tuchhose 17, für
die Stiefelhose 20, für die Reithose 25, für andere Arbeiten (Wäsche-
stücke) 2 bis 5 einzelne Teilarbeiten vorgesehen. Diese Teilstück-
lohntarife werden von jetzt ab den einzelnen Arbeitgebern aus-
gehändigt, mit der Maßgabe, daß sie nur hiernach arbeiten nnd
zahlen dürfen; jede Abweichung ist unzulässig.

Seitens der Bekleidungsämter wird die Arbeit nach den
neueren Vorschriften nur an Handwerks-, Handelskammern, In-
nungen, Verbände und Genossenschaften vergeben. Diese verteilen
die Arbeit an ihre Mitglieder und überwachen die Erfüllung der
vertraglichen Pflichten. Für die Beschäftigung kommen in erster
Linie gelernte Bernfsarbeiter und -Arbeiterinnen ans dem Schnei-
dergewerbe in Frage. Neben diesen können Frauen und Mädchen
beschäftigt tvestden, die auf die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten
als einzige Einnahmequelle angewiesen sind, und endlich Frauen
und Mädchen, die nur mit Hilfe einer solchen Beschäftigung einen
den Zeitumständen entsprechenden bescheidenen Lebensunterhalt zu
erlangen imstande sind.

Während des Drucks des vorstehenden Aufsatzes ist von dem
Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst v. Kessel, unter
dem 11. Januar 1917 folgende Bekanntmachung erlassen:

„Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand be-
stimme ich für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Branden-
burg:

8 1.

Für Heeresarbeiten, die von Bekleidungscimtern in Auftrag gegeben
und in Privatbetrieben einschließlich gemeinnütziger Unternehmungen
auszuführen sind, dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die
von den Lohnbestimmungen in den zur Zeit der Auftragserteilung maß-
gebenden, allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen des zustän-
digen Kriegsbckle-idungsamts abweichen.	,

§ 2-

Zuständige K riegsb ekle idu n g s äm t e r im Sinne des 8 1 sind:

a) das Kriegsbekleidungsamt des Gavdekorps in Berlin, Lehrterstr. 57,
für das Gebiet der Städte Berlin, Chavlottcnburg, Bevlin-Lich-
tenbcrg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf und
        <pb n="92" />
        ﻿89

Köpenick, der Landgemeinden Adlershof, Berlin-Britz, Ber-
liu-Buchholz, Berlin-Friedenau, Berlin-Friedrichsfelde, Berlin-
Grunowaild, Friedrichshagen, Berlin-Hohenschöuhausen, Berlm-
Heinersdorf, Berlm-Johanuisthal, Berlin-Lankwitz, Berlin-Lichter-
fÄde, Berlin-Mariendorf, Berlin-Marienifeldc, Berlin-Niederschöne-
weide, Bevlin-Niedevschön'hanfen, Berlin-Ob-erschöneweide, Berlin-
Pankow, Berlin-Reinickendorf, Bevlm-Roseuthal, Berlin-Schmar-
gendorf, Berlin-Steglitz, Berlin-Stralau, Berlin-Tegöl, Berlin-
Tmnpelhof, Berlin-Treptow, Berlin-Weißenfee, Berlin-Wittenau,
Zehlendorf; der Gutsbezirke Berlin-Dahlem, Plöhenisee und
Heerstraße;

d) das Kriegsbekleidung des 111. Armeekorps für das Gebiet der Pro-
vinz Brandenburg mit Ausschluß der unter a) genannten Ge-
meinden.

8 3.

Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1600 M. bestraft.

8 4.

Diese Bekanlnmchung tritt am 15. Januar 1917 in Kraft.

Zu gleichem Zeitpunkt tritt die nur für Groß-Berlin geltende Be-
kanntmachung vom 21. 12. 1915 außer Kraft."

Man löse endlich über die Schlichtungskom Mission der
Militärschneider als Kriegsausschuß am Schluffe des Buches im
Anhang S. 200.

V.	Gewerkschaften und Genossenschaften.

Ein genauer Ueberblick über den derzeitigen Stand der Or-
ganisation der Heimarbeiter und die Entwicklung der Mitgliederzahl
läßt sich leider nicht geben, da nur ein Teil der gemischten Berufsver-
bände, die sich aus Fabrik-, respektive Werkstattarbeitern und Heim-
arbeitern zusammensetzen, beide Gruppen von Mitgliedern getrennt
zählt. Tie erheblichen Rückgänge in der Miigliederzahl fast aller
Gewerkschaften lassen allerdings wohl den Schluß zu, daß die Zahl
der organisierten Heimarbeiter sich mindestens im Verhältnis zur
Gesamtmitgliederzahl verringert hat.

Genaue Mitteilungen liegen Ende 1916 nur aus folgenden
Verbänden vor:
        <pb n="93" />
        ﻿90

Deutscher Textilarbeiterverband... , ca.
Gewerkverein der Schneider. Schneiderinnen
und verwandten Berufsgenoffen Deutsch-
lands H.-D. (schätzungsweise) vor dem

Kriege .............................

Ende 1916 ..........................

Gewerkverein der Heimarbeiterinnen Deutsch-
lands 1913................................

1914	.........................

1915	.........................

Ende 1916...........................

1500 Frauen 500 Männer-

2200 Frauen und Männer.
1100

8385

9293

12915

15093

Während in den anderen Organisationen wohl eher mit einem
zahlenmäßig allerdings nicht recht zu erfassenden Rückgang zu rech-
nen ist. hat der Gewerkverein der Heimarbeiterinnen Deutschlands
ein außerordentlich erfreuliches Wachstum der Mitgliederzahl auszu-
weisen. mit dem eine sehr günstige Entwicklung des Kassenbestandes
Hand in Hand geht. Dieser betrug:

am 31. Dezember	1916	....	89	147	Mk.

am 31. Dezember	1915	....	61	687	Mk..

am 31. Dezember	1914	....	48	497	Mk..

Wie die Rechnungislegung für 1915 erweist, deckten die Be-
träge der ordentlichen Mitglieder die Ausgaben völlig, ja, ergäbe,:
sogar noch einen kleinen Ueberschuß. so daß nunnrehr der Gewerk-
verein das langerstrebte Ziel erreicht hat, von den Zuschüssen außen-
stehender Geldgeber unabhängig zu sein.

Wenn auch der Zuwachs des Gewerkvereins während des
Krieges zum Teil auf seine ausgedehnte Arbeitsvermittlung zurück-
zuführen ist —■ er beschäftigte in 35 Nähstuben durchschnittlich
neun- bis zehntausend Heimarbeiterinnen, von denen allerdings ein
beträchtlicher Teil nicht organisiert war —. so ist es doch an und
für sich eine erfreuliche Tatsache, daß er trotz schwieriger Kriegs-
Verhältnisse nicht nur seine Mitgliederzahl erhalten, sondern auch
so stark vermehren konnte. Es ist zu erhoffen, daß unter den vielen,
die zunächst lediglich in der Hoffnung, Arbeit zu erhalten, eintraten,
ein recht erheblicher Teil sich von gewerkschaftlichen Gedanken er-
fassen läßt und auch nach dem Abflauen der vermittelten Aufträge
der Organisation treu bleibt.

Trotz des Wachstums der bedeutendsten Heimarbeiterorgani-
sationen hat man den Eindruck, als ob prozentual die Zahl der Or-
        <pb n="94" />
        ﻿91

zensierten nicht gestiegen ist. Zu gewaltig war der Einstrom
neuer, berufsfremder Elemente in die Heimarbeit, als daß er gleich
in das geregelte Bett fester Organisation geleitet werden konnte.
Erst nach und nach kann es gelingen, in das Chaos zusammenhang-
loser Moleküle feste Form zu bringen, das Zusammengehörigkeits-
gefühl so verschiedenartiger Elemente zu erwecken. Hier müssen
die bestehenden Berufsorganisationen als Sauerteig wirken, und
es ist äußerst erfreulich zu beobachten, daß sie in steigendem Maße
dem Heimarbeiterproblem ihre Aufmerksamkeit widmen. Von
diesem regeren Interesse sind nicht nur die zahlreichen Artikel in der
Gewerkschaftspresse ein lebendiges Zeugnis, sondern auch der breite
Raum, der Heimarbeitsfragen aus den letzten Verbandstagen ver-
schiedener Organisationen gewährt worden ist. So bildeten sie auf
dem letzten Verbandstage der Deutschen Gewerkvereine H.-D. im
Juni 1916 mrd des Verbandes der Schneider, Schneiderinnen und
Wäschearbeiter im Herbst 1916 einen wesentlichen Punkt der Tages-
ordnung und wurden eingehend erörtert.

Wichtiger ist natürlich die praktische Arbeit, die die Organi-
sationen weit über den engeren Kreis der bei ihnen organisierten
Heimarbeiter geleistet haben. Was hier unter den denkbar schwierig-
sten Verhältnissen geschaffen ist, kann nicht hoch genug eingeschätzt
werden. Me Regelung unserer Heereslöhne ist in erster Linie
auf die Tätigkeit der Organisationen zurückzuführen; sie wäre un-
möglich ohne ihre dauernde Mitwirkung bei TarisverhaMungen
und in Schlichtungsausschüssen. Ist auch diese Tätigkeit zum guten
Teil nicht von Heimarbeitern, sondem von Werkstattarbeitern
f ü r .Heimarbeiter getragen und hat sie deshalb auch nicht im-
mer einen rein heim-arbeiterfreundlichen Charakter, so hat sie doch
außerordentlich viel dazu beigetragen, das Los der Heimarbeiter
zu bessern. Die Erziehungs- und Pionierarbeit der organisierten
Heimarbeiter hat sich als der bedeutsamste Faktor auf dem Gebiet
des Ausbaus des Heimarbeiterschutzes erwiesen, und es ist dringend
zu wünschen, daß es der kleinen Stoßtruppe glückt, sich allmählich
die notwendigen breiten zahlenmäßigen Grundlagen zu schaffen.
        <pb n="95" />
        ﻿92

Es scheint naheliegend, das Lohnproblem in der Heimarbeit
dadurch zu lösen, daß Genossenschaften den Vertrieb der .Heim-
arbeitserzeugnisse übernehmen und dadurch den Arbeitern den vollen
Lohn ohne Abzug des Unternehmeraewinnes sichern. So darf es
nicht wundernehmen, daß trotz aller Mißerfolge der Produktivge-
nossenschaften die Versuche recht zahlreich sind, der Not der Heini-
arbeiter aus den: Wege genossenschaftlicher Selbsthilfe zu steuern.

Dabei sind von vornherein zivei Formen der Genossenschaft
jcharf auseinanderzuhälten, da sie außer der rechtlichen Form wenig
Gemeinsames haben: die Genossenschaften, die f ii r die .Heim-
arbeiter, und solche, die von den Heimarbeitern gebildet sind.

In die Form der Genossenschaft haben sich eine Anzahl von
Vereinen gekleidet, die teils gemeinnützige, teils Erwerbszwecke ver-
folgen, deren eigentliche Träger aber, sowohl was die geldliche Grund-
lage, als auch die Verwaltung anbetrifft, nicht Heimarbeiter sind.
Als Beispiel einer solchen Genossenschaft sei hier die Fami'lienhilfe
e. G. m. b. H. in Karlsruhe erwähnt, die am 4. April 1916 ins
Leben trat. Die Gründung ging von einer Reihe sozialinteressieirter
Persönlichkeiten aus, die auch den Vorstand und Aufsichtsrat bilden.
Zwar wird von den Heimarbeitern, die der Genossenschaft bei-
treten wollen, die Erwerbung eines Geschäftsanteils von 30 Mk.
gefordert, aber die Gründer waren sich von vornherein klar, daß
es mit so winzigen Beiträgen unmöglich ist, ein leistungsfähiges
Unternehmen 31t schaffen, und erließen daher einen Aufruf an sozial
interessierte Männer und Frauen, der in der Bitte gipfelt, das not-
wendige Betriebskapital durch Erwerbung einer oder mehrerer Ge-
schäftsanteile aufzubringen. Der gemeinnützige Charakter dieser
Zuwendung erhellt daraus, daß die Geschäftsgnthabeu un-
verzinslich sind und ein etwaiger Gewinn unter die
von der Gewerkschaft beschäftigten Mitglieder nach Maßgabe
der ausgezahlten Gehälter oder Löhne verteilt wird. Es ist ersicht-
lich, daß es sich hier um einen gemeinnützigen Verein handelt, der
aus Schönheitsgründen das genossenschaftliche Kleid angelegt hat,
.aber nicht von den Heimarbeitern selbst getragen wird.

Von anderen Voraussetzungen gehen eine Reihe von Hauswe-
        <pb n="96" />
        ﻿93

bergenossenschaften aus, die von Unternchinern während des Kriegs
gegründet sind, atm, nachdem die Textilindustrie durch die Beschlag-
nahme der Web- und Spinchtoffe lahmgelegt war, vorn Staat die
Herausgabe von Beutegarn und Aufträgen zu erlangen und dadurch
sowohl den Unternehmern als auch der: Hauswckern Arbeit und
Erwerb zu schaffen; arich sie beteiligen die Heimarbeiter selbst lveder
an der Aufbringung des Betriebskapitals noch an der Verwaltung;
Typen dieser Form sind die „Kriegsvereinigung zur Beschaffung von
Avbeitsgegelegenheit fiir Hausweber in Sachsen," die „Vereinigung
Oberlousitzer Handweber", die 76 Unternehmer als Mitglieder zählt,
u. a. m.

Ueber diese Vereinigungen, die die Heimarbeiter wesentlich als
Objekt ihrer Tätigkeit betrachten, kann, so sehr man ihr Wirken
anerkennen mag, an dieser Stelle kurz hinweggegangen werden, um
zu den Genossenschaften git geangen, deren Subjekt
Heimarbeiter sind. Ihre Zahl ist nicht allzu groß, ihre Bedeutung
zwar int Kriege an der Hand von Heeresaufträgen gewachsen, aber,
gentessen am Ganzett, doch gering. Die größte Bedeutung haben
wohl die Schneidergenossenschaften erlangt, die zum Zweck der
Uebernahme von Heereslieferungen zum Teil von den Innungen ge-
bildet sind; die Mitglieder sind allerdings zunreist mehr als Hand-
werker denn als Heimarbeiter anzusehen. Da auch sie demnach keine
ganz reine Form einer Heimarbeitergenossenschaft darstellen, mag
in diesen: Zusammenhang auch voi: ihnen abgesehen werden.

Ei::e Anzahl kleinerer Korbmachergenossenschasten Oberfran-
kens urtd Thüringens, die sich schon vor dem Krieg zu einen: Ver-
band mit dem Sitz in Michelau vereinigt hatten, haben dank der
Unterstützung des Staats mit Heeresaufträgen während des Krieges
einen glänzenden Aufschwung genommen. Ein Beispiel einer
lebensfähigen Organisation, die eine eigenartige Verbindung von
Konsum- und Produktivgenossenschaft darstellt, ist der hauptsächlich
von Korbmachern gebildete Konsum- und Sparverein in Schney
mit der 1916 abgegliederten Abteilung „Korbmachervereinigung
Schney und Umgegeitd". Diese Schöpfung echt genossenschaftlichen
Geistes trat zunächst ins Leben, um die Mitglieder mit Lebensmit-
        <pb n="97" />
        ﻿94

lein und vor allem Rohstoffen für die Korbmacherei zu versorgen.
Diese letzieren hatten die Heimarbeiter bisher allen Truckverboten
zum Trotz zu sehr hohen Preisen von ihren Arbeitgebern oder deren
Agenten kaufen müssen, und die sich daraus ergebende Abhängigkeit
wurde von den Korbmachern stark empfunden. Wenn die Selbst-
hilfe an diesem Punkt, der das Arbeitsverhältnis berührte, einsetzte,
mußte man sich von vornherein auf schwere Kämpfe gefaßt machen,
und diese blieben nicht aus. Mehrere Arbeitgeber sperrten den
Arbeitern, die dem Konsumverein angehörten, die Arbeit. In der
Not des Augenblicks wuchs der Beschluß, den Msatz gemeinsam in
die Hand zu nehmen. Der Zufall kam diesem Unternehmen zu
Hilfe. Die Ware, die in Schneh hauptsächlich hergestellt wurde, ein-
und zweidecklige Marktkörbe, sind ein in Arbeiterkreisen gut gang-
barer Artikel, und so konnte sich die Genossenschaft an das Solidari-
tätsgefühl der Arbeiterschaft mit der Bitte wenden, sie durch Ab-
nahme ihrer Erzeugnisse zu unterstützen. Es erging ein Aufüns
durch die Arbeiterpresse; die Konsumvereine übernahmen den Absatz,
und nach kurzer Zeit waren genügend Aufträge nicht nur für die
Gemaßregelten, sondern auch für einen größeren Kreis von Mitglie-
dern vorhanden. Damit hatte der Verein seine schlimmsten Zeiten
überstanden; der Widerstand der Händler legte sich, und eine ruhige
Entwicklung konnte Platz greisen. Die Mitgliederzahl stteg nun
von 141 (davon 67 Korbmacher) im Jahre 1900 auf über 600 im
Jahre 1917; nicht minder erfreulich war die Entwicklung des Um-
satzes und der Kassenverhältnisse.

Um das nötige Betriebskapital aufzubringen, hatte die junge
Genossenschaft zu einem Mittel gegriffen, das sie nur im Vertrauen
auf ein starkes und zuverlässiges Solidaritätsgefühl ivagen konnten
die Arbeiter wurden durch persönliche Besuche aufgefordert, alle
zurzeit versiigbaren Gelder zu zeichnen; damit wurden innerhalb acht
Tagen 6000 M. zusammengebracht. Allerdings lag die Gefahr nahe,
daß die Gelder plötzlich zurückgezogen und die Genossenschaft dadurch
in eine schwierige Lage gebracht wurde. Doch geschah nichts der-
gleichen und dank einer guten Geschäftsgebahvung, die von vornher-
ein bestrebt war, größere Mittel fiir die Erweiterung ldes Betriebes
        <pb n="98" />
        ﻿95

und Uebernahme neuer großer Aufgaben zu sammeln, gelang es,
verhältnismäßig stattliche Rücklagen zu machen. Diese vorsichtige
Geschäftsgebahrung ermöglichte es der Genossenschaft, als die großen
Kriegsaufträge einsetzten, mit Hilfe eines nicht unbeträchtlichen Be-
triebskapitals in großem Umfang Heereslieferungen zu übernehmen.
Während in Friedenszeiten durchschnittlich jährlich 10—65 000 M.
in Korbwaren umgesetzt wurden, erhöhte sich der Umsatz für die Zeit
vom 1. November 1914 bis 30. September 1915 auf nähezu andert-
halb Millionen Mark; dabei handelt es sich fast ausschließlich um
.Heeresaufträge an Geschoß-, Werft- und Kohlenkörben, mit denen
bis zu 700 Arbeiter in Schney und Umgegend beschäftigt wurden.
Es konnten an Löhnen, Gehältern, Versicherungen über 430 000 M.
ausgezahlt werden. Die Löhne waren um 20 Pf. höher pro Korb
als bei den privaten Unternehmern; im Winter 1915—16 konnte
diese Differenz sogar auf 30—40 Pf. bei manchen Sorten erhöht
werden. Außerdem trug die Genossenschaft die gesamten Kosten
der Versicherung. Rechnet man die Mehrausgaben, die daraus
erwuchsen, daß die Arbeit auf möglichst viele Familien verteilt
wurde und die Werkstattavbeiter nur eine neunstündige Arbeitszeit
hatten, so ergibt sich eine starke Erhöhung der Erzeugungskosten,
wurden doch allein an Löhnen 60 000 M. mehr ausgezahlt. Trotz-
dem wurde ein Reingewinn von 167 000 M. erzielt. Während
andere Genossenschaften, so die Eoburger Korbmachergenossenschaft,
die Reingewinne in Form hoher Dividende an die Mitglieder aus-
zahlte, behielt die Schneher Genosfenschaft die erübrigten Summen
weiteren gemeinsamen Unternchmungen vor. Zunächst wurden
erhebliche Abschreibungen gemacht, so daß die sämtlichen Grundstücke
und Gebäude des Vereins nur noch mit 2000 M., Inventar und
Lichtanlage mit 1 M. zu Buch stehen. Begonnen ist die Errichtung
eines Fabrikneubaus mit Badeanstalt, einer Bäckerei, eines Ver-
waltungsgebäudes, eines Jnvaliden-Ledigenheims und die Grün-
dung einer Baugenossenschaft, der die Beschaffung gesunder Woh-
nungen durch Gewährung billigen zweitstelligen Hypothekenkredits
erleichtert werden soll.

Haben wir hier dank glücklicher äußerer Umstände, besonderem
        <pb n="99" />
        ﻿96

Weitblick und geschäftlicher Tüchtigkeit der Leiter rat» Genossen ein
hocherfreuliches Beispiel dafür, was auch Heimarbeiter an Tragkraft
aufbringen können, so &gt;darf man doch weder die inneren, noch die
äußeren Bedingungen, unter denen diese Genossenschaft erwachsen
ist, als typisch ansehen.

Den ivenigen geglückten Versuchen stehen viele mißlungene
gegenüber. Die mit Unterstützung der Behörden lange Zeit über
Wasser gehaltene Nlonnenweiler Nagelschmiedegenossenschaft ging,
da sie nicht den Wettbewerb auf dem freien Markt aushalten konnte,
zugrunde; das gleiche Schicksal ereilte die mit Hilfe eines großen
Kapitals und unter Leitung sachkundiger Unternehmer stehende Ga-
blonzer Glasbläfergenossenschaft, die vielleicht der bemerkenswerteste
Versuch auf diesem Gebiet ist.

Die Gründe, die Arbeiterproduktivgenossenschaften zumeist nur
ein kurzes Dasein führen lassen, sprechen bei den Heimarbeitern in
vielleicht noch verstärktem Maße mit: Kapitalmangel, Disziplin-
losigkeit, Unfähigkeit in kaufmännischer und technischer Hinsicht, ge-
ringes Verständnis für die Notwendigkeit, sich durch höheres Ge-
halt wirklich tüchtige Leiter zu sichern.

Für das Gedeihen der Heimarbeitergenossenschasten ist vor
allem die allgemeine Marktlage ausschlaggebend. Die bisherigen
Versuche ergeben —• wohin man auch blicken möge, —- daß es nicht
möglich ist, auf genossenschaftlichem Wege Heimarbeit, die sich wegen
technischer Rückständigkeit oder wegen des unterbietenden Wett-
bewerbs des Auslandes in ungünstiger Lage befindet, zu gesunden.
Denn die Genossenschaften haben mit den gleichen Schwierigkeiten
wie die Unternehmer zu kämpfen und können und wollen
nicht zu dem Aushilfsmittel des Privaten Arbeitgebers greifen, die
Löhne auf das äußerste herabzudrücken. Jeder Versuch, in solchen
Gewerben die Löhne zu heben, macht sie aber konkurrenzunfähig.

Günstiger sind die Aussichten da, wo die Genossenschaft gleich-
zeitig der technischen Hebung der Industrie dient, also das schwerste
Hemmnis der Lohnerhöhung zu beseitigen trachtet. Manches ist
hier durch genossenschaftlichen Bezug von Maschinen und Kraft er-
reicht, zumeist unter staatlicher Hilfe. Beispiele hierfür sind na-
        <pb n="100" />
        ﻿97

mentlich die sächsischen Hauswe'bergenossenschaften. Allerdings ist
die Grenze der Wirksamkeit mit der Grenze der Möglichkeit techni-
schen Fortschritts in der Heimarbeit überhaupt eng verknüpft (s.
Leite 126), und das Risiko, das der einzelne Heimarbeiter durch
Uebernahme einer kostspieligen Maschine auf sich lädt, trifft in nicht
geringerem Maße die Genossenschaft.

Die besten Aussichten auf Erfolg haben die Genossenschaften,
die sich mit der Herstellung von stets gangbarer Massenware für den
Inlandsbedarf befassen, bei denen das spekulative Element beim
Absatz gering ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist es, öb der
Staat oder die großen Konsumvereine die Genossenschaft durch Ver-
gebung großer gleichmäßiger Aufträge stützen. Sobald diese gesichert
sind, fällt in« größte Schwierigkeit, im Kamps mit der schlechter ent-
lohnenden Privatindustrie Absatz zu finden, weg; die Geschäftslei-
tung ist einfach und kann auch von kaufmännisch weniger geschul-
ten Kräften besorgt werden. Dagegen hat sich der genossenschaftliche
Absatz von Mode- und Spekulationsartikeln als undurchführbar
erwiesen, zumal wenn es gält, dem Wettbewerb des mit niedrigeren
Löhnen arbeitenden Auslands zu begegnen. So brach die unter
sonst sehr günstigen äußeren Bedingungen gegründete Gablonzer
Genossenschaft zusammen infolge des unterbietenden Eindringens
ostasiatischer Arbeit auf inländischen und namentlich ausländischen
Märkten. War schon ein kaufmänisch großzügig geleitetes Unter-
nehmen nicht imstande, diesen Ansturm auszuhalten, um wieviel
weniger sind ihm kleinere Genossenschaften gewachsen!

Hinzu kommt, daß der Vorstand der Mitgliederversammlung
gegenüber nie das Risiko eines spekulativen Geschäfts, bei dem viel
gewonnen, aber auch viel verloren werden kann, auf sich nehmen
darf. Nun bedient sich das Unternehmertum der Heimarbeit viel-
fach gerade, weil diese Betriebsform ein spekulatives Geschäft er-
leichtert; sie erfordert kein fixes Kapital und kann nach dem Bedarf
des Augenblicks ausgedehnt und eingeschränkt werden, ja sie wird
vielfach neben der dem regelmäßigen Absatz dienenden Fabrikatbeit
zur Ausnutzung einer Gelegenheitskonjunktur benutzt. Es ist er-
sichtlich, daß in Hausindustrien, die aus den genannten Gründen

Äeimarbeir Im Kriege.	7
        <pb n="101" />
        ﻿98

starken Schtvankungen des Beschäftigungsgrades ausgesetzt sind,
ein Gedeihen des genossenschaftlichen Betriebes ausgeschlossen ist.

In dem durch die Natur der Sache gezogenen engen Rahmen
können die Genossenschaften Erfreuliches für ihre Mitglieder leisten
und die Löhne über dem sonst üblichen Niveau halten. Nicht ge-
ring darf eingeschätzt werden, was sie jenseits der materiellen Hilfe-
leistung an Erziehungsarbeit leisten. Sie bieten tüchtigen Ele-
menten aus dem Arbeiterstand die Möglichkeit des Auf-
stiegs zu höheren leitenden Posten; sie erziehen die Mitglieder zur
Solidarität und bilden ein vermittelndes Glied zwischen dem Atom
des einzelnen Heimarbeiters und der großen Gemeinschaft Volk.

VI.	Die KeKämpsung der Arbeitslosigkeit
und ihrer Folgen.

1.	Die Arbeitslosenfürsorge.

Die Lage der Konstktion, insbesondere in Berlin, war schon in
den letzten Jahren vor Ausbruch des Krieges wenig erfreulich; auch
aus anderen Hausgewerben wurde von schleppendem Geschäftsgang
berichtet. Der Krieg veranlaßte hier wie überall eine schwere plötz-
liche Krise; viele Tausende sieißiger Arbeiterinnen sahen sich plötzlich
vor dem Nichts und das ju einer Zeit, wo, wenigstens in der Kon-
fektion, die Hauptarbeit nach Wochen- oder monatelangcm Feiern
einsetzen sollte. Charakteristisch für die Panik jener ersten Kriegs-
wochen war es, daß manche Arbeitgeber die schon angefangene Ar-
beit aus den Häusern der Heimarbeiter abholen ließen! Und doch
trug die Not des Krieges ihre Heilmittel in sich; das Wort: „Der
Krieg ernährt den Krieg", bewahrheitete sich alsbald in einem
Maße, wie man es in jenen ersten, bei aller Größe unendlich schwe-
ren Augustwochen nicht zu hoffen gewagt hätte.

Allerdings konnten sich nicht alle Zweige des Hausgewerbes
auf den Heevcsbcdarf umstellen, nnd auch die Wiederbelebung des
        <pb n="102" />
        ﻿99

privaten Arbortsmarktes, die bereits nach den ersten großen Siegen
zu verzeichnen war, setzte nicht überall gleichmäßig ein. Der Löwen-
anteil an den Heereslieferungen kam der Konfektion zugute, aber
auch die Korbmacherei, Sattlerei und Schuhmacherei, Tabak- und
Kleineisenindustrie erfreuten sich erheblicher Aufträge. Andere
Gewerbe konnten sich auf verwandte Arbeiten legen; so fertigten
z. B. die Nürnberger Spielwavenheimarbeiterinnen Fliegerpfeile,
die Offenbacher Portefeuiller Sattlerwaren. Am schlimmsten wur-
den die Ausfuhr- und Luxusgewetbe getroffen, wie die Thüringer
und Erzgebirger Spielwaren-, Glas- und Christbaumschmuckindu-
strie, zahlreiche Zioeige des Webstoffgewerbes, die Stickerei-, Spitzen-,
Perl- und Posamentenindustrie.

Indes auch da, ivo die Zahl der beschäftigten Heimarbeiter auf
einen flotten Geschäftsgang deutete, war das Verhältnis von Ange-
bot und Nachfrage siir die Arbeitsuchenden ungünstig infolge des
gewaltigen Einströmens neuer Kräfte auf den Heimarbeitsmarkt.
Den vielen Frauen und Mädchen, die durch den Krieg aus ihrer
gewohnten Lage geworfen waren und die sich gezwungen sahen,
neben den häuslichen Pflichten, die sie bis dahin ausgefüllt hatten,
Erwerbsarbeit zu treiben, erschien die Heimarbeit als der letzte Ret-
tungsanker. Hinzu kamen jene, die ihre bisherige Arbeit verloren
hatten, vom Dienstmädchen und der Fabrikarbeiterin, von der Ver-
käuferin «und Kontoristin bis zur Schauspielerin, Privatlehrerin
und Künstlerin. Die Heiinarbeit war geradezu ein Sammelbecken
all solcher Existenzen, und die Folge davon war, daß trotz der um-
fangreichen .Heeresaufträge und trotz des sich belebenden Marktes
für den Zivilbedarf überall eine starke Nachfrage nach .Heimarbeit
herrschte.

Ernster wurden die Verhältnisse, als die Rohstoffversorgung
zunehmende Schwierigkeiten machte, beginnend mit dem Webstoff-
gewerbe, nach einigen Monaten sich fortpflanzend auf die Konfek-
tion. Anstelle der akuten Krise im August 1914 trat eine schlei-
chende Depression, die sich in manchen Bezirken schon im Herbst
1916, anderwärts erst später geltend machte, zusammenfallend mit
einem beträchtlichen Rückgang der Heeresaufträge.

7
        <pb n="103" />
        ﻿100

Im Januar 1916 sah sich die Kriegsrohstoffabteilung genötigt,
mit Bestimmungen zum Zweck «der Streckung! der Arbeit vorzu-
gehen. Zunächst handelte es sich allerdings nur um ein teilweises
oder völliges Verbot der Maschinenarbeit. Das Zuschneiden von
Web- und Wirkwaren mittels mechanisch angetriebener Zuschneide-
maschinen wurde verboten, die Benutzung von mechanisch betrie-
benen Näh-, Knopfloch- und anderen Maschinen auf 30 Stunden
wöchentlich eingeschränkt. Gleichzeitig wurde, um Lohndruck zu ver-
. hüten, eine niedrigere Entlohnung als die bisher ortsübliche verbo-
ten. Soweit im Stücklohn hergestellte Gegenstände auf andere
Weise konfektioniert werden mußten als vorher, war der Arbeitneh-
mer für den entstandenen Mehraufwand von Zeit zu entschädigen.
In Streitfällen sollte ein Gutachten von der örtlich zuständigen
Handwerkskammer eingeholt werden. Ein besonderer Unternehmer-
gewinn durfte aus einer derartigen Lohnerhöhung beim Verkauf
der hergestellten Waren nicht hergeleitet werden, das heißt, der Ver-
kaufspreis durfte sich höchstens um den wirklichen Betrag des Mehr-
lohns erhöhen. Werkstätten im eigenen Betriebe der Militär- und
Marineverwaltung waren von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Unmittelbare Heeres- und Marinelieferer, bei denen durch die Ver-
bote die Erfüllung der Lieferzeit in Frage gestellt wird, haben sich an
die auftragerteilende Stelle mit dem Ersuchen um Verlängerung der
Lieferfrist zu wenden. Wenn eine Verlängerung der Lieferfrist im
Heeresinteresse nicht bewilligt werden kann, ist eine Befreiung von
Verboten für die Erledigung bereits laufender Aufträge zu gewäh-
ren. Auch die beschaffenden Stellen des Heeres und der Marine
dürfen neue Aufträge nur noch unter Berücksichtigung der Anord-
nungen dieser Bekanntmachung erteilen. Irgendwelchen Gesuchen
um Befreiung aus anderen Gründen als den genannten kann
nicht stattgegeben werden. Auch in den Lumpenreißereien wird die
Verwendung von Reißmaschinen stark eingeschränkt. Nach einer
Bekanntmachung des Oberkommandos in den Marken vom l5. Ja-
nuar 1916 dürfen Reißmaschinen nur am Montag und Dienstag
und zwar an jedem dieser Tage höchstens 10 Stunden in Betrieb ge-
halten werden. Ausgenommen sind Betriebe, die für den Heeresbe-
darf arbeiten.
        <pb n="104" />
        ﻿101

Erfreulicherweise bemühten sich verschiedene Heeresbehörden
alsbald nach Erlaß dieser Verordnung^ die Lohnvorschriften weiter-
gehend im Interesse der Arbeiter auszugestalten. So gab das Stell-
vertr. Generalkommando des III. Armeekorps der Bekanntmachung
folgende Auslegung:

Wenn die an solchen Maschinen beschäftigten Arbeiter bis znm Erlaß
der Bekanntmachung im Tage- oder Wochenlohn bezahlt wurden, so darf
nach dem 16. Januar der zu zahlende Lohn eines Arbeiters für eine Woche
nicht niedriger sein als der bisher ortsübliche.

Unter ortsüblichem Tagelohn ist nicht der Ortslohn zu verstehen, son-
dern derjenige, welcher an einem Orte bis zum Erlaß der Bekanntmachung
tatsächlich allgemein für die betreffende Beschäftigungsart gezahlt worden
ist. Dabei ist, sofern bisher Tagelohn gezahlt worden ist, eine Arbeits-
zeit von 6 Togen, sofern aber Stundenlohn gezahlt ist, die vor Erlaß der
Bekanntmachung ortsüblich gewesene Arbeitszeit zugrunde zu legen. Es
ist also nicht gestattet, wenn Arbeiter z. B. an mit Kraft angetriebenen
Nähmaschinen nur 30 Stunden in der Woche arbeiten, den Arbeitslohn
im Verhältnis zur geringeren geleisteten Arbeitsstundenzahl zu kürzen. Da-
gegen steht nichts im Wege zu verlangen, daß die Arbeiter ihre Zeit über
die 30 Stunden hinaus dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, wenn in
dieser Zeit nur nicht an den mit Kraft angetriebenen Maschinen gearbei-
tet Wnd4)

Am 4. April 1916 erfolgten weitergehende Beschränkungen
durch Bnndesratsverordnung.

Betroffen werden von dieser Verordnung alle gewerblichen Betriebe,
die Männer- und Knabenkleider, Frauen- und Kinderkleidung, Weiße und
bunte Wäsche anfertigen, ebenso diejenigen Konfektionsbetriebe (Kleider,
Wäsche), die nach Maß arbeiten, und endlich auch Werkstätten, in denen
Säcke, Zeltbahnen, Rucksäcke, Stoffschuhe usw. hergestellt werden. Nur
die Maßschneiderei wird von der Verordnung nicht berührt.

Neben dem schon bestehenden Verbot des Zuschneidens mit elektrisch
betriebenen Maschinen wird in der neuen Bestimmung auch das Stanzen
und Zuschneiden mit Hand- und Fußbetriebmaschinen auf 5 Stunden die
Woche beschränkt. Alle sonst mit Ausgeben und Abnehmen der Arbeit
betrauten Personen dürfen nur 40 Stunden die Woche beschäftigt werden.
Das Mitgeben von Arbeit nach Hanse ist verboten. Arbeiterentlassungen
dürfen in den ersten zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung
1f20 beS Bestandes vom 1. Februar nicht überschreiten; später nur noch

0 Vgl. „Soziale Praxis". 25. Jahrgang, Nr. 17.
        <pb n="105" />
        ﻿102

1/10 der früheren Arbeitskräfte. Eine Verkürzung der Gehälter und Löhne
der im Zeitlohn beschäftigten Arbeiter darf nur bis zu 2/10 des am 1. Fe-
bruar gezahlten Lohnes eintreten, der Stücklohn nicht geringer fein als am
1. Februar. Die Betriebsleiter haben, falls der verdiente Lohn kt§ An-
derthalbfache des ortsüblichen Tagelohnes nicht übersteigt, 10 v. H. Zu-
schlag zu zahlen. In den Zwischenmeisterbetrieben darf die Arbeitszeit
40 Stunden ebenfalls nicht überschreiten. Den Arbeitern ist nur soviel
Arbeit zuzuweisen, daß die zu zahlende Lohnsumme sieben Zchntel des
Betrages nicht übersteigt, welcher im gleichen Monat des Vorjahres be-
zahlt worden ist. Heimarbeitern und Hausgetverbtreibenden ist von den
Betriebsunternehmern nur sieben Zehntel derjenigen Arbeitsmenge zuzu-
weisen, die diese in der Zeit von Ansang Oktober 1815 bis Ende Februar
1916 angefertigt haben. Ihnen darf nur soviel Arbeit übertragen wer-
den, als sieben Zehntel des verdienten Arbeitslohnes ausmacht. Die
Lohnsätze dürfen Nicht geringer sein, als am 1. Februar 1816. Die In-
haber von Arbeitsstuben (Zwischenmeister usw.) haben den erzielten Ar-
beitslohn um 1/10 zu erhöhen und diesen Zuschuß von ihren Auftragge-
bern einzufordern. Es ist ferner ein Verzeichnis über die beschäftigten
Arbeiter und Arbeiterinnen zu führen und in den Arbeits- und Aus-
gnberämnen ein öffentlicher Aushang anzubringen über diejenigen Be-
stimmungen der Verordnung, die von dem Arbeitgeberzuschlag von 10
v. H. aus die Lohnsumme handelnd)

Auch die fiir den Heeresbedars arbeitenden Betriebe waren
grundsätzlich 'der Verordnitug unterstellt, leider machten die stoßweise
einlaufenden Aufträge zahlreiche Ausnahmen notwendig. Dagegen
waren nach allgemeiner Auffassung die gemeinnützigen Nähstnben
nicht beschränkt; man darf allerdings Wohl annehmen, daß sie frei-
willig sich größtenteils dieselben Schranken auferlegt haben. Doch
war es eine sehr zweckmäßige Maßnahme, daß in Bayern die Strek-
kttngsvorschriften durch militärischen Befehl auch auf diese Betriebe
ausgedehnt wurden.

Härten, die leider bis jetzt nicht beseitigt sind, ergaben sich dar-
aus, daß der der Streckung zugrunde liegende Verdienst schon infolge
der Arbeitsbeschränkungen des Winters 1915/1916 unter den nor-
malen Stand gesunken war und infolgedessen die Wochenlöhne viel-
fach den Lebensmindestbedarf nicht mehr deckten.

) „Soziale Praxis", Jahrgang 25, Rr 26.
        <pb n="106" />
        ﻿103

Mit diesen Einschränkungen ergab sich für das Bekleidungs-
gewerbe eine ähnliche Zwangslage wie für das Webstoffgewerbe.
Schon im Februar 1916 wurde die Forderung einer entsprechenden
Arbeitslosenftirsorge von der Reichsregierung als berechtigt aner-
kannt; einige Zeit später stellte das Reich Mittel zur Unterstützung
arbeitsloser Konsektionsarbeiter zur Verfügung. Doch erst sehr
zögernd gingen die Gemeinden an diese neue Aufgabe. Die Arbeits-
losenunterstützung von .'oeittKjr'bcitern war ein novum, an das sich
selbst die Arbeiterorganisationen bislang nicht gewagt hatten, und die
Schwierigkeiten schienen unübersteiglich. Ist es doch schlechterdings
unmöglich, beiin .Heimarbeiter eine wirksame Kontrolle der Arbeits-
losigkeit durchzuführen; Gelegenheitsarbeit und nebenberufliche Be-
schäftigung spielen eine große Rolle in dieser Schicht; auch die
Feststellung des Durchschnittsverdienstes ist nicht leicht. Indes
darf nicht übersehen werden, daß die gleichen Schwierigkeiten, na-
mentlich die Unsicherheit der Kontrolle, auch beim Kurzarbeiter be-
stehen. Bei Festsetzung der Verdiensthöhe muß man sich ebenso lote
die Krankenkassen mit Annäherungssätzen begnügen; die Lohnstufe,
der der Unterstützte bei der Krankenkasse angehört, kann brauchbare
Winke geben, wie auch das Kvankenkassenregifter über etwaiges
Fortbestehen anderlveitiger verschwiegener Beschäftigung Ausschluß
erteilen kann.

So bedauerlich es ist, so müssen doch aus naheliegenden Grün-
den die Gelegenheitsarbeiter ausgeschaltet und zur Voraussetzung
der Unterstützung regelmäßige Arbeit während eines bestimmten
Zeitraumes gemacht werden und zwar Arbeit, deren Ergebnis we-
sentlich für -den Unterhalt ist. Ohne Unterstützung wird also etwa
jener Personenkreis bleiben, der im Sinne des § 168 RVO. nur
vorübergehende Dienstleistungen verrichtet — fraglos ein recht er-
heblicher Prozentsatz der Heimarbeiter. Aber besser, es geschieht
etwas, als daß der Hinweis auf diese Gruppe jede 'Hilfstätigkeit
lahmlegt.

Während in manchen Städten, so Leipzig, die Heimar-
beiter einfach den Fabrikarbeitern gleichgestellt werden, sieht Stutt-
gart eine Reihe tunt Sonderbestimmungen vor, die namentlich die
Festsetzung der Verdiensthöhe betreffen. Es heißt hier:
        <pb n="107" />
        ﻿104

„Da bei ben eigenartigen Verhältnissen Lei -den Hausgewsrbtoeiben-
den sür die Berechnung des vollen Wo che na rb eil sverd ienste s die Grund-
lagen aus der jetzigen Zeit unzulänglich erscheinen, aber auch vielfach
weniger die Friedens- Äs die Kriegsverhältnisse von Einfluß auf Lei-
stung und Verdienst waren, so erscheint für die Bemessung der Arbeits-
losenunterstützung der Hausgewerbtreibenden ein Durchschnitt des Ver-
dienstes notwendig, für den das Einkommen im Jahre 1914 eine zuver-
lässige Grundlage bieten dürfte, weil dabei nicht nur ine weniger zwin-
genden Verhältnisse vor dem Kriege in Betracht gezogen würden, son-
dern auch der Druck, der durch den Krieg vielfach ausgeübt wurde, in
Rechnung Mögen würde bezüglich einer Zeit, in der Material- und Ar-
beitsmangel nicht oder wenig geherrscht haben. Für die Hausgewevb-
treibenden kommt daher als voller Wochenverdienst der durchschnittliche
Verdienst im Jahre 1914 in Betracht, für solche, die erst nach dem Jahre
1914 in den Dienst eines Betriebs getreten sind, der Durchschnitt des
ersten Jahres und, wo die Arbeit noch kein Jcchr dauert, der durchschnitt-
liche Verdienst während der Arbeitszeit überhaupt, wobei davon ausge-
gangen wird, daß !die Betriebe in der Lage sind, an Hand der Erfahrung
die Leistungen der Arbeiterinnen nach Wirklichkeit und Möglichkeit in ge-
rechter und billiger Weise zu beurteilen. Um einigermaßen eine Kon-
trolle der Hausgewerbtreibendm zu haben, wird von den letzteren eine
wöchentlich zweimalige Meldung auf dem Arbeitsamt verlangt. Die er-
folgte Meldung wird in den Bormerkkarten durch Ausdruck des Datum-
stempels bestätigt und die Auszahlung der Unterstützung ist von den Mel-
dungen abhängig."

Im übrigen werden die Hausgewerbtveibenden den Kurzar-
beitern gleichgestellt?)

-st	-st

-st

2.	Die Vergebung von Heimarbeit durch gemeinnützige
Organisationen.

Sehr bald nach Kriegsausbruch nahm die Vergebung
von He eres auftrügen an Arbeitslose durch ge-
meinnützige Vereine, Genossenschaften, halb-
o d e r ganzamtliche Stellen einen großer: Umfang an.
Was lag näher, als den zahllosen erwerbsuchenden, oft völlig ans

-) „Soziale Praxis", Jahrgang 25, Nr. 45.
        <pb n="108" />
        ﻿105

ihrer bisherigen Bahn geschleuderten Frauen eine Arbeit zu ver-
mitteln, die verhältnismäßig leicht erlernbar tvar und in der eigenen
Behausung verrichtet tverden konnte? So setzte hier ebenso wie aus
dem Gebiet der Kindergärten und -horte ein wahres Gründungs-
fieber ein. Die gemeinnützigen Nähvereine wuchsen allenthalben
wie Pilze aus der Erde. Neben großen, gut geleiteten Unterneh-
mungen, die zum Teil schon auf die Zeit vor dem Kriege zurück-
gingen, erstanden eine Unzahl kleiner leistungsschwacher neuer Aus-
gabestellen. Schlimm genug war's, wenn sie von ganz dilettan-
tischen Kräften geleitet wurden, schlimmer, wenn persönlicher Ehr-
geiz sich auf diesem Gebiete anstun wollte und die Frau Apotheker
in dem kleinen Landstädtchen nicht ruhen ließ, bis sie der Frau
Pastor eine Konkurrenzunternehmung vor die Nase gesetzt hatte,
am schlimmsten aber, wenn sich gar Erwerbsgelüste unter ldem
Deckmantel der Gemeinnützigkeit verbargen. Es darf nicht ver-
schwiegen werden, daß sogar angesehene Frauenvereine sich nicht
scheuten, ihre Nähstuben lediglich als milchende Kuh zu betrachten
und die Arbeit unter Einbehaltung eines erklecklichen Gewinns an
Zwischenmeister weiterzugeben. Völliger Mangel an sozial-
politischem Verständnis ließ manche Nähstuben nicht einmal die ein-
fachsten sozialen Pflichten der Arbeitgeber erfüllen. Statt die
Frauen möglichst der Heimarbeit fernzuhalten, züchteten sie sie
wohl gar künstlich heran. Das Fehlen guter geschäftlicher Organi-
sation und die Zersplitterung in viele kleine Einzelbetriebe, die
ohne Fühlung miteinander das Gebiet abgrasten, verteuerte -den
Geschäftsbetrieb, gab bei der Uneinheitlichkeit in der Behandlung
der Arbeiterinnen zu vielen Mißhellrgkeiten Anlaß und forderte
geradezu die Frauen heraus, sich an den verschiedenen Stellen
Arbeit zu verschaffen, um diese zu wesentlich niedrigeren Löhnen
weiterzugeben. Wieweit diese Zersplitterung ging, ergeben zum
Beispiel die Ermittlungen des Regievungspräsidenten in Cöln; in
Cöln selbst wurden nicht weniger als 16, in Bonn 6, und selbst
in einer kleinen Gemeinde wie Gummersbach 8 Ausgabestellen für
Heimarbeit gezählt. Die große Kräfteverschwendung machte sich
nicht nur bei der Ausgabe der Arbeit empfindlich bemerkbar,
        <pb n="109" />
        ﻿106

sondern auch bei dem Haschen nach Aufträgen. Gute und
schlechte Organisationen sammelten sich um die Krippe der Heeres-
behörden und suchten sich, nicht selten durch gegenseitige Unter-
bietung, die Heeresaufträge abzujagen; persönliche Beziehungen wur-
den ausgenutzt, und trotz aller Bemühungen der Bekleidungsämter
blieb es bei einer völlig dem Zufall anheimgestellter!, den größten
Schreier und nicht das größte Bedürfnis berücksichtigenden Ver-
teilung. Daß bei diesem Treiben, zumal manche Stellen schlecht
und unpünktlich lieferten, einigen Aemtern überhaupt die Lust ver-
ging, gemeinnützige Vereine zu berücksichtigen, darf nicht wunder-
nehmen.

Im Laufe des Krieges vollzog sich ein selbsttätiger Reini-
gungsprozeß; viele Unternehmungen gingen an ihrer eigenen Un-
fähigkeit zugrunde, andere schloffen sich zu mehr oder weniger engem
Miteinanderarbeiten zusammen; viele, die anfänglich einen stark
dilettantischen Charakter trugen, haben' sich zu besserer Geschäfts-
führung und größerem sozialpolitischem Verständnis emporge-
arbeitet und gewisse grundsätzliche Fragen mit den andern örtlichen
Stellen gemeinsaut geregelt. Trotzdem würde es kein Schade sein,
wenn die Wurfschaufel noch kräftiger gehandhabt und die Spreu
schärfer vom Weizen gesondert würde.

Nur an wenigen Stellen, so namentlich im Großherzogtum
Hessen, erkannte man von vornherein die Bedeutung eines groß-
zügigen, einheitlichen Vorgehens, das den Schäden dieser Zersplitte-
rung entgegenwirkte, und vermochte für diesen Bundesstaat dank
der tatkräftigen und verständnisvollen Hilfe des Bekleidungsamts
des 18. Armeekorps in Mainz-Kastell eine Arbeitszentraleft zu
schaffen, die in straffer Organisation die Arbeit über das ganze
Land verteilt. Sie sammelt die Arbeitswünsche der Vereine und
Verwaltungen, verteilt die Arbeit nach bestimmten Grundsätzen,
sammelt die fertigen Stücke wieder ein, liefert sie ab, schießt die
Löhne vor und rechnet mit den Auftraggebern als allein zustän-
dige Stelle ab. Der Geschäftsführer berichtet über die Organi-
sationft: „Die Haupt- &gt;und Residenzstadt Darmftadt beauftragte im

i) Vergl. „Der Arbeitsnachweis in Deutschland", Z. Jahrg., Nr. 12.

s) „Der Arbeitsnachweis in Deutschland", a. a. O.
        <pb n="110" />
        ﻿107

Verfolg der vom Bekteidungsamt des 18. Armeekorps gegebenen
Anregungen den Geschäftsführer ihres Arbeitsamtes mit der Ein-
richtung und Verwaltung der Zentrale. Zunächst galt es, eine
möglichst alle Bedürftigen umfassende, grtte und zuverlässige Or-
ganisation zu schaffen. Die Stellen, die bisher schon Arbeit er-
halten hatten, konnten nicht allein für die Verteilung in Frage
kommen. Es mußte auch den Heimarbeiterinnen Gelegenheit zur
Beteiligung gegeben werden, die seither mangels Vertretung oder
infolge anderer Umstände übergangen worden waren. Das Ar-
beitsamt gab daher allen Städten und Gemeinden des Landes durch
Vermittlung der Großherzoglichen Provinzialdirektionen und
Kreisämter von Errichtung der Zentralstelle und ihrer Zweckbe-
stimmung Kenntnis und stellte den Anschluß anheiln. Daraufhin
forderten nach und nach alle Städte und mehr als 300 Gemeinden
die Meldungen der Arbeitsuchenden ein und gäben sie mit dem
Antrag auf Zuteilung von Beschäftigung an die Zentrale weiter.
Die Zentrale bildete zunächst überall Ortsausschüsse. Benach-
barte Gemeinden mit nur geringer Arbeiterinnenzahl wurden zu
Bezirksausschüssen zusammengeschlossen. Die Ausschüsse sind die
örtlichen Vertretungen rrnd Verteilungsstellen der Zentrale und
ehrenamtlich tätig. Die Zusammensetzung der Ausschüsse blieb
ganz den Städten und Gemeinden überlassen. Es wurde nur ver-
langt, daß in jeden Ausschuß ein gesetzlicher Vertreter der Stadt
oder Gemeinde eintrat, außerdem mindestens eine sachkundige Per-
son. Den Vorsitz übernahmen in der Regel die Bürgermeister oder
Beigeordneten, hier und da auch Pfarrer. Wo der Wunsch geäußert
wurde, die Vorstände von Zweigvereinen des Roten Kreuzes, von
Frauenvereinen oder örtlichen Kriegswohlfahrtsstellen als Aus-
schüsse der Zentrale anzuerkennen, kam die Verwaltung immer
entgegen, wenn nur ein gesetzlicher Vertreter der betreffenden Stadt
oder Gemeinde für die Heimarbeitssache Sitz und Stimme in den
Vorständen erhielt. Durch Festhalten an dieser Forderung erhielt
die ganze Organisation einen mehr öffenllichen Charakter. Der
Aufbau der Organisation war mit Unterstützung der Kreisämter
und Kommunalverwaltungen in kürzester Zeit vollendet."
        <pb n="111" />
        ﻿108

Nach Anfertigung der nötigen Probearbeiten und Ausscheidung
der ungeeigneten Frauen wurden die orrnchen Stellen veranlaßt,
die Zahl der ihnen verfügbaren Arbeiterinnen und die von ihnen
zu bewältigende Arbeitsmenge in regelmäßigen Abständen mitzu-
teilen. Um eine möglichst gleichmäßige und gerechte Verteilung
vornehmen zu können, wurden einheitliche Zulassungsbedingungen
geschaffen, die durch ein sinnreiches Kontrollversahren ergänzt
wurden. Auch für die Vergebung der Arbeit wurden feste Richt-
linien ausgegeben.

Nach dem Urteil maßgebender Stellen hat sich das hessische
System gut bewährt; in ähnlichen Formen spielt es sich in Hessen-
Nassau ab; auch Schlesien und Elsaß-Lothringen arbeiten
mit einer großen Zentralstelle; im übrigen ist es leider
nicht gelungen, die Organisationen so zu vereinigen, wie
es im Interesse der Sache liegt. Für die Verteilung
von Sandsäcken und anderen durch das Ingenieur-Komitee zu ver-
gebenden Nähsachen sollte ein privater Verein, der Deutsche Wohl-
fahrtsbund, als Zentralstelle fungieren und unter Berücksichtigung
des örtlichen Arbeitsbedarfs die Aufträge an gemeinnützige Organi-
sationen und Privatunternehmer vergeben. Der Gedanke war gut;
die Durchführung — durch einen privaten Verein, der sich bis
dahin noch nie mit Heimarbeitfraaen befaßt hatte — begegnete be-
rechtigten Bedenken. Es wurde dagegen geltend gemacht, daß eine
so wichtige öffentliche Aufgabe nicht in die Hand eines privaten
Vereins, der von niemandem verantwortlich gemacht werden kann,
dem auch die erforderliche Kommandogewalt fehlt, dessen Zusammen-
setzung von allerhand nicht sachlich begründeten Zufälligkeiten ab-
hängt, gelegt werden dürfe. So fand das hier gemachte Beispiel
keine Nachahmung bei anderen Heeresbehörden, wohl aber kam,
namentlich veranlaßt durch die Beschränkung der Arbeitszeit in den
Konfektionsbetrieben, der Gedanke einer planmäßigen Verteilung
von Heeresaufträgen im Kriegsministerium in ähnlicher Form zur
Anerkennung, wie sie die zweite Heimarbeitkonferenz angeregt
hatte (vergl. Anlage 5). Nach den „Grundsätzen fiir eine plan-
mäßige Streckung und Verteilung der Heeresnäharbeiten" soll die
        <pb n="112" />
        ﻿109

Vergebung der Heeresnähaufträge in der Weise zusanumngefaßt
werden, daß die bisher von den verschiÄensten Stellen (Beklei-
dungs-, Proviantämtern, Äazarettvertvaltungen) erfolgende Ver-
gebung der Nähaufträge innerhalb der einzelnen Korpsbezirke in
einer Hand vereinigt wird; für die Ausgleichung unter den verschiede-
denen Korpsbezirken ist eine Zentralstelle im Kriegsministerium
geschaffen, die den Gesamtarbeitsbedars und die zur Verfügung
stehende Gesamtarbeitsmenge im deutschen Reiche feststellt und nach
den: sich hieraus ergebenden Verhältnis die Arbeitsgelegenheit aus-
gleicht. Die Bekleidungsäniter usw. haben ihren Bedarf der Aus-
gleichstelle allmonatlich mitzuteilen; um die Nachfrage nach Arbeit
festzustellen, werden bei jedem stellvertretenden Generalkommando
„Bezirksausschüsse für Heeresarbeitcki" geschaffen, die gleichzeitig die
Aufgabe haben, die Vevgebungsstelle bei der Verteilung der Aufträge
im Korpsbereich gutachtlich zu beraten. Die Bezirksausschüsse sollen
sich aus einem Beauftragten des Generalkommandos (Vorstand des
Bekleidungsamts) als Vorsitzendem und aus Vertretern der in Frage
kommenden Behörden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und
großer Wohlfahrtsorganisationen, die sich mit der Ausgabe von
Heeresaufträgen befassen, zusammensetzen; den örtlichen Unterbau
sollen „Ortsausschüsse für Heeresnäharbeiten" bilden, deren Leitung
den Ortsbehörden zufällt. Der gutachtlichen Beratung der Zentral-
Ausgleichstelle dient ein aus Behörden und Vertretern der Arbeit-
geber und Arbeitnehmer zusammengesetzter Beirat.

Es ist zu hoffen, daß mit dieser Organisation nach mehr als
einer Richtung System in die Vergebung der Heeresaufträge ge-
bracht wird, zumal die „Grundsätze" auch sonst sehr zweckmäßige
Vorschriften über die Zulassung der Arbeiterinnen und die Streckung
der Aufträge enthalten.

-i-

Die gemeinnützige Vergebung der öffentlichen Aufträge hat
trotz mancher Auswüchse und Schattenseiten so große Vorzüge, daß
man in weiten Kreisen großen Wert darauf legt, sie als Dauerein-
richtung in die Friedenszeit hinüberzunehmen. Allerdings schafft
        <pb n="113" />
        ﻿110

sie nicht neue Arbeit im Sinne einer an sich oder zu der Zeit über-
flüssigen Notstandsarbeit; die Arbeitsmenge bleibt sich gleich, ob sie
durch Privatunternehmer oder gemeinnützige Vereine ausgegeben
wird. Aber es besteht eine wesentlich größere Sicherheit, daß an-
ständige Löhne gewährt werden/ und die gemeinnützigen Vereine
können in dieser Beziehung wie ein Sauerteig wirken. Auch ist es
ein nicht zu unterschätzender Vorteil, wenn es eine unabhängige
Stelle gibt, die aus praktischer Erfahrung ein Urteil über die Lohu-
gestaltung gewinnt, wenn eine Stelle, die das Arbeiterinteresse im
Auge hat, auch die Schwierigkeiten, mit denen der Arbeitgeber zu
kämpfen hat, richtig einschätzen lernt. Tüchtige Leiterinnen solcher
Einrichtungen sind die gegebenen Beisitzer zu den Fachausschüssen,
die, mit großer Sachkenntnis ausgestattet, beiden Teilen gerecht
werden können. Der größte Vorzug der Arbeitsvermittlung durch
gemeinnützige Organisationen liegt aber darin, daß die Arbeit plan-
mäßig dahin gelenkt werden kann, wo sie am nötigsten ist. Das be-
zieht sich sowohl auf die örtliche Verteilung, als auch auf die
persönliche Auswahl der Einzustellenden. Mehr und mehr
hat sich für die Vergebung der großen Heeresliefevungen aus dem
Zwange der Zeit heraus die Notwendigkeit ergeben, die Aufträge
in die Bezirke der größten Arbeitslosigkeit zu leiten, sie als Not -
standsarbeiten zu behandeln. So wanderten in großem
Umfang Heeresaufträge ins Erzgebirge, nach Schlesien; für die Hand-
weber wurden sogar nach Beschlagnahme der Garne noch besondere
Freigaben erwirkt; die Korbmacherei wurde von Coburg aus bis in
die benachbarten Meininger Spielwarenbezirke vergeben nsw. Um
diese örtliche Verteilung planmäßiger durchzusiihren, ist die oben er-
wähnte „Ausgleichstelle" im Preußischen Kriegsministerium geschaf-
fen, nachdem schon früher zu diesem Zweck Sachsen mit dem
„Kriegsausschuß für Tvuppenbedürfnisse" und Bayern mit &gt;der
„Staatlichen Vermittlungsstelle" vorangegangen waren, die aller-
dings beide noch nicht zu voller praktischer Tätigkeit gekommen sind.

Die Ausgabe, einen zweckmäßigen Modus der Auswahl der
einzelnen Arbeiter und der Verteilung der Arbeit zu finden, ist mir
dann richtig zu lösen, wenn völlige Klarheit über die Ziele der ge-
        <pb n="114" />
        ﻿111

meinnützigen Verteilung herrscht. Zunächst: es kann nicht Aufgabe
sein, dauernd Vollarbeiterinnen voll zn beschäftigen. Und weiter:
cs ist nach Möglichkeit zu vermeiden, neue Heimarbeiterinnei: künst-
lich heranzuzüchten. Und zum dritten: die persönliche Bckürftigkeit
muß berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich positiv gefaßt: zu
beschäftigen sind in erster Linie solche Personen, die schon bisher
berufsmäßige Heimarbeiterinnen waren. Für vollerwerbsfähige
Personen darf die gemeinnützige Ausgabe nur Durchgangsftadium
für eine Zeit besonderer Arbeitslosigkeit sein; sobald sich für sie
anderweitig Arbeit ergibt, sind sie bis auf den kleinen Stamm aus
technischen Gründen notwendiger Facharbeiterinnen wieder abzu-
schieben. Dagegen sind dauernd diejenigen zu beschäftigen, die als
halbe Kräfte im weitesten Sinne -des Wortes auf dem freien Markt
keine Arbeit finden. In diese Gruppe würden nicht nur die
älteren und kränklichen Personen fallen, sondern namentlich auch die
Hausmütter, die mif Nebenerwerb angewiesen sind, diesen aber nur
innerhalb ihrer eigenen vier Wände verdienen können.

Werden diese Grundsätze einigermaßen streng eingehalten,
so fallen die schwerwiegendsten Einwände gegen die „Fürsorgeheim-
arbeit" weg. Mit voller Berechtigung und großem Nachdruck wies
der Verband der Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter
Deutschlands in seiner „Fachzeitung" vom 6. und 20. Februar 1915
darauf hin, daß „eine solche Art Kriegsfürsorge, die den Hauptwert
auf die Wohltätigkeit und IlnterstützungszuWerbungen legt, die wirk-
lichen Erwerbsinteressen der F a ch a r b e i t c r i n n e n aber dabei
ausschaltet", die Arbeitslosigkeit nicht bekämpft, sondern sie unter
den gelernten Näharbeiterinnen noch künstlich hervorruft. Manche
große Organisationen wie der Konfektions-Notausschuß in Berlin
haben ans dieser Erwägung heraus ihre Hilfe von vorn herein nur
berufsmäßigen Konfektionsarbeitcrinnen angedeihen lassen?) Wenn

') Der Konfektlons-Notausschuß hat folgende Satzungen aufgestellte.

t. Beschäftigt sollen solche, schon bisher im Konfektionsgewerbe tätig
gewesene arbeitslose Berufsarbeiterinnen in Berlin und Umgegend ohne
Unterschied der Konfession, Organisations- oder Parteizugehörigkeit
werden, welche auf ihre Arbeit zum Nnrerhalt für sich oder ihre Familien
        <pb n="115" />
        ﻿112

sich auch in Zeiten besonderer Arbeitslosigkeit die Einstellung von
Nichtheimarbeiterinnen nicht völlig vermeiden lassen wird, so sollte
ihnen doch stets mit allem Nachdruck klar gemacht werden, daß sie die
Heimarbeit nur als Notbehelf ansehen müßten und verpflichtet sind,
sich stets nach anderweitiger Arbeit umzusehen. Indem man in
gleicher Weise die vollerwerbsfähigen Personen behandelt omö nach
Möglichkeit diejenigen ausscheidet, die nicht durch persönliche und
häusliche Verhältnisse an das Haus gefesselt sind, wird vermieden,

angewiesen sind. In Frage kommen in erster Linie solche weiblichen
Personen, welche nicht auf Grund des Reichsgesetzes betr. die Unter-
stützung von Familien in den Dienst getretener Mannschaften und der
in Ergänzung zu diesem von den Gemeinden getroffenen Maßnahmen
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten. — Familientöchter, Ehe-
frauen von Angestellten mit festem Gehalt und ähnliche Personen, welche
die Arbeit nur als Nebenverdienst ausgeübt haben, können bei der großen
Zahl der mit Arbeit zu versorgenden Arbeiterinnen nicht berücksichtigt
werden.

2.	Damit die dem Ausschuß überwiesenen Aufträge ordnungsgemäß
ausgeführt werden, können nur solche Arbeiterinnen beschäftigt werden,
welche nach ihrer beruflichen Ausbildung zur Herstellung der Arbeiten
geeignet sind oder dafür durch kurze Unterweisungen geeignet gemacht
werden können.

3.	Als Anhalt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen unter
1—2 vorliegen, dient das für das Konfektionsgewerbe vorgeschriebene
Lohnbuch, das jeder Arbeiterin zurückzugeben ist.

4.	Durch die Beschäftigung soll den bestehenden Betrieben Arbeit,
die ihnen sonst überwissen worden wäre, nicht entzogen, auch soll ihnen
sonst in keiner Weise ein Wettbewerb bereitet werden. Nur solche Ar-
beiten werden ausgeführt, die erst im Hinblick auf die Not der Konfek-
tionsarbeiterinnen und mit Rücksicht auf die für die Ausführung maß-
gebenden Grundsätze bereitgestellt worden sind.

5.	Um einem möglichst großen Teile der arbeitslosen Konfektions-
arbeiterinncn Arbeit gewähren zu können, ist jede Beschäftigung in
Ueberarbeit ausgeschlossen. Aus dem gleichen Gesichtspunkte wird auch
der zu zahlende Lohnsatz festgesetzt.

6.	Jede Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Soweit über die un-
entgeltlich zur Verfügung gestellten Räunilichkeiten und die ehrenamt-
liche Mitarbeit werktätiger Helfer und Helferinnen hinaus Betriebskosten
entstehen, werden sie in erster Linie aus bereitgestellten öffentlichen Mit-
teln und aus freiwilligen Beiträgen gedeckt.
        <pb n="116" />
        ﻿1.13

bei- Industrie Kräfte zu entziehen und das schon vorhandene chro-
nische Ueberangebot an Heimarbeiterinnen unnütz zn vergrößern.
Denn so paradox das klingen mag, nicht wenig Frauen werden aus
Bequemlichkeit Heimarbeiterinnen. Es ist bequemer, Sandsäcke zu
nähen oder sonst eine leichte Heimarbeit zu betreiben, ohne sich an die
Stunde zu binden und sich für den Gang zur Arbeitsstätte ordent-
lich anzukleiden, als eine fest geregelte und vielleicht körperlich an-
strengendere Arbeit außerhalb des Hauses zu übernehmen. Haben
solche Personen erst einmal Geschmack an der Heimarbeit gefunden,
geben sie sie nicht so leicht wieder auf, und von allen Arbeitsnach-
weisen wird die Tatsache bestätigt, daß gleichzeitig für sonstige Ar-
beiten Mangel an Arbeiterinnen und für Heimarbeit ein
Ueberangebot besteht, das sich in keiner Weise immer durch
körperliche Schwächlichkeit oder häusliche Bindung rechtfertigen läßt.
Das ist ein Zustand, dem aus volkswirtschaftlichen und erzieherischen
Gründen mit allem Nachdruck entgegengearbeitet werden muß.
Junge, leistungsfähige Mädchen, kinderlose Frauen leisten volks-
wirtschaftlich viel Werwolleres im geschlossenen Betrieb und dürfen
ihm nicht entzogen werden. Auch gibt es grade für die „Heimarbeite-
rin aus Bequemlichkeit" nichts Erziehlicheres, als die geregelte Ta-
geseinteilung der Fabrik, der Zwang, sich auch am Alltag zu waschen,
511 kämmen und schon morgens früh ordentlich anzuziehen! Ja es ist
zu hoffen, daß der große Arbeitsrythmus, in den sie in der Fabrik
gestellt wird, -auch auf ihr häusliches Leben zurückwirkt.

Für die „halben Kräfte" sollte dagegen Dauerbeschäftigung
durch die gemeinnützigen Vereine erstrebt werden. Damit kann
Frauen und Mädchen, die eines Nebenerwerbes, der „den Kessel
kochen macht", dringend bedürfen, aber aus irgend welchen Gründen
ans Haus gefesselt sind, eine wertvolle Hilfe geleistet werden. Ge-
rade sie sind vielfach die ärgsten Lohndrücker -und fallen jedem
Schwindler, der ihnen „lohnenden Nebenerwerb" verspricht, zum
Opfer. Vielfach an der Grenze der Armenpflege stehend, können
sie durch Gewährung voll Arbeit auf eigene Füße gestellt werden,
was nicht nllr iil finanziellen Interesse zu begrüßen ist.

Die Feststellung der Beidürftigkeit erfolgt teils nach einem
festen Schema unter Berücksichtigung der Veranlagung

Seimarbeit im Kriege	8
        <pb n="117" />
        ﻿114

zur Einkommensteuer, der Kinderzahl, Miete usw., teils
in freier Entscheidung je nach Lage des Einzelfalls.
Die erstere Form wird in größeren Organisationen
und in Großstädten die einzig mögliche sein, wenn sie auch manche
Unbilligkeiten in sich schließt. Soll auf Grund der Zahl der ge-
meldeten berechtigten Arbeitsuchenden ein Verteilungsplan angenom-
men werden, so ist unter allen Umständen ein einheitliches Schema
für alle Unterausschüsse notwendig.

Es ist ohne weiteres verständlich, daß das auf Erzielung von
Gewinn eingestellte Unternehmertum die Auswahl der Arbeiterinnen
nicht nach den hier dargestellten Richtlinien vollziehen kann. Sein
Interesse muß es sein, auch in der Heimarbeit, die Auf-
träge auf möglichst wenige, dafür voll leistungsfähige Arbeiter zu
verteilen, denn die Beschäftigung vieler halber Kräfte, ebenso wie
das ständige Abschieben gerade der Tüchtigsten auf den freieri
Markt bringt eine sehr erhebliche Verteuerung und Erschwerung des
Betriebes mit sich. Nicht nur die Versicherungskosten sind bedeu-
tend höher, sondern auch die Ausgabe und Annahme der Arbeit
erfordert mehr Personal und bringt manchen Verdruß mit sich.
Die Beschäftigung halber Kräfte ist stets teuer und verschlingt
unter Umständen den vollen Unternehmergewinn.

* *

&gt;1«

Eine planmäßige Verteilung der Aufträge ist nur in möglichst
engem Anschluß an denöffentlichenArbeitsnach-
w e i s durchzuführen. Nur auf diesem Wege läßt sich die unbe-
dingt erforderliche Fühlung mit dem freien Arbeitsmarkt herstellen
und verhüten, daß anderen Gewerben notwendige Arbeitskräfte ent-
zogen und künstlich Heimarbeiterinnen gezüchtet werden. Leider
wird sich dieses Zusammenarbeiten zunächst wenigstens nicht überall
so fruchtbar ausgestalten lassen, wie es im Interesse der Sache
wünschenswert ist. Die Bundesratsverordnung vom 14. Juni 1916,
ebenso die preuß. Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1916 über
die Schaffung öffentlicher Arbeitsnachweise gedenken mit keinem
        <pb n="118" />
        ﻿115

Wort der Frauen, und so liegt die Befürchtung nahe, daß die weib-
lichen Abteilungen sehr stiefmütterlich behandelt werden.') Dies
Versäumnis droht auch eine gesunde Regelung des Heimarbeits-
marktes wesentlich zu erschweren. Wo aber einigermaßen brauch-
bare Arbeitsnachweise bestehen, ist ihre Mitarbeit unentbehrlich.
Ebenso wie jede Arbeitslosenunterstützung den Arbeitsnachweis als
Ergänzung braucht, ist auch jede Notstandsarbeit ohne ihn ein Un-
ding. Nur durch die Verbindung mit dem Arbeitsnachweis läßt
sich erfolgreich jener sympathischsten Abart der Hamster begegnen,
den „Arbeitshamstern", die trotz aller Verbote sich an den verschie-
densten Stellen Arbeit zusammenholen und so allen Bemühungen
nach gerechter Verteilung trotzen. Am zweckmäßigsten wird die
Einstellung durch gemeinnützige Vereine usw. an den Ausweis
einer vom Arbeitsamt auszustellenden Arbeitskarte geknüpft, auf
der Beginn und Umfang der Beschäftigung anzugeben sind. Bei
ihrer Ausstellung hätte der Arbeitsnachweis zu Prüfen, ob sonstige
Beschäftigung oder Beschäftigungsmöglichkeit vorliegt, wozu er ja,
da alle Stellenangebote bei ihm zusammenlaufen, am besten in der
Lage ist. Schon dadurch wird eine gewisse erstmalige Sichtung er-
zielt; außerdem muß der Arbeitsnachweis die betreffende Heimar-
beiterin stets als Stellensuchende weiterführen. Sobald geeignete
anderweitige Arbeit vorhanden ist, muß er sie den Frauen trotz
ihrer derzeitigen Beschäftigung mit Heimarbeit anbieten. Wird die
Annahme unbegründeterweise abgelehnt, so wird die Arbeitskarte
eingezogen, und der gemeinnützige Verein gewährt keine Arbeit mehr.
So läßt sich ein Abzugskanal für das große Sammelbecken der Heim-
arbeit offenhalten und verhüten, daß die Heimarbeit an anderer
Stelle volkswirtschaftlich notwendigere Arbeitskräfte wegnimmt.

Ein solches Vorgehen bedeutet eine Durchbrechung des Grund-
satzes, daß die Berücksichtigung der sich beim Arbeitsnachweis Mel-
denden nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anmeldung erfolgt.
Doch lassen die besonderen Verhältnisse auf diesem Gebiet es wohl
gerechtfertigt erscheinen, wenn eine Auswahl nach sozialpolitischen
und fürsorgerischen Gesichtspunkten erfolgt.

') Es ist zu erhoffen, daß das Kriegsamt hier bessernd eingreift.

8 *
        <pb n="119" />
        ﻿116

Die Zusammenarbeit von Arbeitsnachweis und Heimarbeits-
ausgabe muß sich ganz nach den gegebenen Verhältnissen richten. An
manchen Orten ist dem Arbeitsnachweis als eigene Abteilung die
Ausgabe von Heimarbeit angegliedert, so in Berlin und Schöneberg,
wo allerdings eine Reche anderer Stellen daneben bestehen, in
Darmstadt, in Frankfurt a. M. (für die Ausbesserungen). In Han-
nover ist die Nähstube auch räumlich mit dem städtischen Kriegsfür-
sorgeamt verbunden und bildet ein festes Glied in der Kette der
städtischen Kriegsfürsorge. Es ist aber ebensowohl denkbar, daß pri-
vate, unabhängige Organisationen die Ausgabe besorgen und nur
die Zuweisung resp. Wiederentziehung der Arbeiterinnen durch den
Arbeitsnachweis geschieht; oft wird sich aus den örtlichen Verhält-
nissen eine Verbindung beider Systeme ergeben.

Es bleibt noch die Frage zu behandeln, ob es zweckmäßiger ist,
wenigen Frauen volle, zur Deckung ihres Lebensunterhalts genü-
gende Arbeit zu geben, oder viele Frauen mit Arbeitsmengen zu
bedenken, die nur einen Nebenerwerb bieten. Das Nachlassen der
großen Aufträge hat zumeist von selbst dazu geführt, die Arbeit zu
strecken und unter möglichst viele zu verteilen, und da das Bedürf-
nis nach Heimarbeit stets das Angebot weit übersteigen wird, auch
der Anreiz, sich anderwärts lohnendere Arbeit zu suchen, nicht unter-
drückt werden darf, hat dieser Grundsatz auch für später volle Be-
rechtigung. Doch wird man die ans die einzelnen Arbeiterinnen
entfallenden Mengen stets so hoch halten müssen, daß der Lohn noch
wesentlich für den Lebensunterhalt ins Gewicht fällt und die Ver-
teilung nicht unwirtschaftlich wird. Ob man rein schematisch Höchst-
sätze festlegt oder die individuelle Bedürftigkeit berücksichtigt, wird
davon abhängen, ob man das letztere kann; größere Ausgabestellen
werden in der Regel zu gleichmäßigen Sätzen greifen, ein System,
das den Vorzug größerer Bequemlichkeit hat, mancherlei Unzuträg-
lichkeiten vorbeugt, wenn es auch Härten in sich schließt. Das
Hannoversche System, die Arbeitsvermittlung ganz in den Dienst
der Kriegsfürsorge zu stellen, ermöglicht es, den Verdienst der Höhe
der sonstigen Einnahmen und Bedürfnisse anzupassen, ist aber nur
denkbar, solange Kriegsfürsorgeorganisationen bestehen, die nicht
Armenpflege sind.
        <pb n="120" />
        ﻿117

Was die rechtliche Form angeht, so wird allgemein der
eingetragene Verein bevorzugt; bei größeren Ausgabestellen ist
jedenfalls die juristische Person anzustreben. Bedenken erheben sich
gegen Genossenschaften, die sich nur aus Heimarbeitern zusammen-
setzen. Wenn auch hier und da, namentlich wo es sich um Männer-
organisationen handelt, recht gute Erfolge erzielt sind, so isr doch
im allgemeinen die Tragfähigkeit der Heimarbeiter zu gering, die Ka-
pitalkraft zu schwach, als daß etwas Befriedigendes erzielt werden
könnte. Große Vorzüge äußerer und innerer Natur haben ge-
mischt wirtschaftliche Organisationen, deren An-
teilinhaber Staat, Städte, Kommunalverbände und die in Frage
kommenden privaten Organisationen sind. Die Lichtseiten dieser
Unternehmungsform — die Verbindung behördlicher Autorität,
Unparteilichkeit und Verantwortlichkeit mit der Beweglichkeit
und Handlungsfreiheit des Privatbetriebes — fallen gerade
für die hier in Frage kommenden Aufgaben ins Gewicht. Die
kommunalen und staatlichen Aufträge, die gerade mit dem Zurück-
treten der Heeresliefernngen an Bedeutung gewinnen, wecken einer
halböffentlichen Stelle viel eher zufallen, da ihr Ansehen wesent-
lich größer ist als das irgend eines privaten Vereins und das öffent-
liche Interesse sicherer gewahrt erscheint. Die Gefahr, daß ein-
zelne Gruppen von Arbeiterinnen, je nach Konfession, Zugehörig-
keit zu einem Verein, einer Kirchengemeinschaft, einer politischen
Partei, verschieden bedacht werden, ist bei einer halböffentlichen
Stelle nicht vorhanden. Andererseits kann durch Mitarbeit oder
Eingliederung der privaten Organisation das persönlich fürsorgerische
Moment stärker ausgebaut werden.

Wenn durch starke Zentralorganisation mit behördlicher Au-
torität unwirtschaftlicher Zersplitterung entgegengewirkt, Einheit-
lichkeit in allen wichtigen Grundsätzen, Verbilligung des Beriebs
durch gemeinsamen Einkauf und -Herabsetzung der Generalunkosten
erreicht wecken könnte, so würde das in jeder Richtung einen erheb-
lichen Fortschritt bedeuten, ohne doch der privaten Initiative da,
wo sie berechtigt rmd wertvoll ist, Schranken zu setzen. Daß stets
für eine genügende Vertretung des Arbeitsnachweises und der
        <pb n="121" />
        ﻿118

Berufsorganisation gesorgt werden sollte, bedarf keines Hinweises.
Nun haben in gewissem Umfange die Berufsorganisationen selbst,
namentlich der Gewerkverein der Heimarbeiterinnen Deutschlands,
Arbeitsausgaben und Betriebswerkstätten eingerichtet. Ihnen ge-
genüber ist bei allen Versuchen, die Aufgabe als Ganzes zu erfassen,
einheitlich und zentral zu organisieren, größte Rücksichtnahme er-
forderlich. Wenn auch in der Ueberspannung der Arbeitsvermitt-
lungstätigkeit durch die Organisationen die Gefahr liegt, daß die
eigentlich gewerkschaftlichen Aufgaben in den Hintergrund treten
und bezeichnenderweise für den gesunden gewerkschaftlichen Geist ge-
rade in diesen Kreisen, z. B. im Gewerkverein der Heimarbeiterinnen
Deutschlands, davor gewarnt wird, so hat sich doch die Arbeitsbe-
schaffung durch den Berufsverband als äußerst wertvolles Agitati-
onsmittel erwiesen und den Organisationsgedanken in Kreise ge-
tragen, die ihm sonst sicherlich ferngeblieben wären. Aus diesem
Grunde rechtfertigt sich wohl gegenüber den Organisationen eine
besondere Vorzugsstellung, wenn auch andererseits von ihnen Ein-
gliederung in das Gesamtsystem zu fordern ist.

*

*

Unter allen Umständen muß klargestellt werden, daß Not-
standsarbeiten für Heimarbeiter nur auf größeren staatlichen oder
gemeindlichen Aufträgen aufgebaut werden können. Die hier und
da gemachten Versuche, private Aufträge wechselnder Natur zu über-
nehmen, scheitern an technischen Schwierigkeiten. Um z. B. die
Anfertigung besserer Wäsche nach Maß oder nach besonderen Wün-
schen des Bestellers gut ausführen zu können, bedarf es nicht nnr
vielseitig und gut geschulter Näherinnen, sondern auch Universal-
spezialisten von Direktricen, und diese sind teuer und nur für einen
größeren Betrieb erschwinglich und rentabel. So anerkennens-
wert der Programmpunkt, die Arbeiterinnen zu „vielseitigen, erst-
klassigen Leistungen" emporzuheben, ist, so schwierig ist er doch in
die Wirklichkeit zu übersetzen. Ganz tüchtige Arbeiterinnen finden
stets auch ohne Hilfe eines gemeinnützigen Vereins ihr Brot. Was
        <pb n="122" />
        ﻿119

sich dorthin wendet, steht im allgemeinen —abgesehen vielleicht von
den gegenwärtigen abnormen Verhältnissen — unter dem Durch-
schnitt. Da es sich fast immer um nicht mehr ganz junge Frauen
handelt, die schnell verdienen müssen, ist an eine längere allseitige
Ausbildung, wie sie für die wechselnden Privataufträge nötig ist,
gar nicht zu denken. Was erreicht werden kann, ist eine saubere
Ausführung immer wiederkehrender einfacher Typen wie Anstalts-
und Militärwäsche usw. Darüber hinaus wird man schon bei der
llnbiegsamkeit des in Frage kommenden Menschenmaterials nicht
gelangen. Etwas anders als in der Näherei liegt die Sache in
der Spitzenindustrie, da es hier nicht so sehr auf Vielseitigkeit als
auf Fertigkeit in einer Technik, vielleicht sogar einem oder weniger
Muster ankommt. In ider Näherei, Weberei, Korbflechterei u. a. m.
steht und fällt aber die gemeinnützige Arbeitsvermittlung mit der
Ueberlassung größerer Massenaufträge von staatlichen und kommu-
nalen Behörden und Anstalten, zu denen ergänzend die Kon-
sumvereine, private große Anstalten und Werke treten können. Die
Heeresbehörden sind in großem Stil damit vorgegangen, ihre Auf-
träge planmäßig als Notstandsarbeiten zu vergeben; damit ist der
Gedanke, alle öffentlichen Lieferungen diesen, Zwecke dienstbar zu
machen, in weiteste Kreise getragen und wird hoffentlich die Wider-
stände persönlicher Interessenten, die sich namentlich in den Stadt-
parlamenten geltend machen, in Zukunft besser als bisher überwinden
können.

3.	Neueinführung und Wiederbelebung von Heimarbeit.

Ist durch die gemeinnützige Vergebung der großen Staats-
aufträge — den Näharbeiten schließen sich die Korbmacher-, Sattler-
und Schuhmacherarbeiten an —- Bedeutendes für die Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit unter den Heimarbeitern geschehen und erscheint
die Beibehaltung des Systems unter Vorbehalt weitergchender Ver-
feinerung wünschenswert, da es sich hier um technisch hochstehende,
dem Wettbewerb des geschlossenen Betriebes gewachsene Hansge-
iverbe, deren Erhaltung sich unter volkswirtschaftlichen Gesichts-
        <pb n="123" />
        ﻿120

punkten wohl rechtfertigen läßt, handelt, so sind die Versuche, ge-
wisse technisch rückständige oder dem vernichtenden Wettbewerb eines
mit niederen Lohnen arbeitenden Auslandes ausgesetzten Gewerbe
künstlich zu erhalten, ja wiederzubeleben oder neu einzuführen, tve-
sentlich anders zu beurteilen. Besonders bemüht man sich neuer-
dings, die Industrie der echten Spitze und die Hausweberei zu
neuem Leben zu erwecken. Kennzeichnend ist, daß sich bei diesen
Bestrebungen zu den sozialen vielfach romantisch! gefärbte und
ästhetische Beweggründe gesellen. Diese Verquickung von wirt-
schaftlichen und Gefühlsmomenten ist der klaren Erkenntnis der
Dinge nicht zugute gekommen und hat namentlich das breite Laien-
publikum, das immer' stärker auf Gefühls- als auf Verstandesre-
gungen zu reagieren Pflegt, häufig irregeführt. Die oft halb chari-
tative Form des Vertriebs, das Anrufen käufermoralischer und so-
zialer Regungen der Verbraucher, die zum Teil gesellschaftlich ein-
flußreiche Stellung der Förderer dieser Industrien verbreiten einen
durch die Tatsachen nicht gerechtfertigten Optimismus.

Die Lage und Aussichten der Industrie der echten
Spitze lassen sich dahin charakterisieren, daß bei dem steigenden
Wohlstände vor dem Krieg und der Verfeinerung des Geschmacks,
begünstigt durch die Moderichtung, ein wachsender Bedarf an schö-
nen echten Spitzen zu verzeichnen war. Auch während des Krieges
ist der Bedarf nur vorübergehend gesunken, um sich dann schnell
wieder zu heben, eine Erscheinung, die die Spitzenindustrie mit an-
deren Luxusindustrien teilt und die augenscheinlich damit zusam-
menhängt, daß zahlreiche Personen, die im Kriege reich geworden
sind, sich nun „neu einrichten". Wer diese augenblicklich günstige
Lage darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Zukunftsaussichten
wesentlich unerfreulicher sind. Das Katzengold der Kriegsgewinne,
das heute zahlreiche Spitzenarbeiterinnen in Arbeit setzt, wird nicht
lange vorhalten, und wir müssen mit einiger Sicherheit nach dem
Kriege auf lange Zeiten der Depression rechnen, unter denen die
Luxusgewerbe besonders leiden werden. Einen Ersatz für die Ein-
schränkung des heimischen Marktes kann Amerika bieten, wo der
Verbrauch von Luxuswaren voraussichtlich für lange Zeit recht er-
        <pb n="124" />
        ﻿heblich sein wird. Da Amerika mit seinen hohen Löhnen nie selbst
an die Herstellung echter Spitzen gehen wird, ist es für die Befrie-
digung seines Bedarfs auf die Erzeugung der alten Welt angewiesen.
Die Ausfuhr nach Amerika ist allerdings der geschmacklichen Ent-
wicklung der Spitzenindustrie, um die die verschiedenen Vereine zur
Förderung der Spitzenindustrie sich sehr verdient gemacht haben,
nicht günstig.

Sicherer als die Aussichten für die Zukunft, die wesentlich auf
dem anrerikanischen Markt liegen, lassen sich die Faktoren beurteilen,
die die Herstellung der echten Spitze in Deutschland einengen und be-
drängen: der Wettbewerb der Maschine und des Auslandes.

Am stärksten ist der Konkurrenz der M a s ch i u e die
Valencienne-, Chantilly- und Klöppelspitze ausgesetzt. In den
beiden ersteren Arten ist der Daseinskampf der Handarbeit aussichts-
los; sie ist bis auf kleine Reste Liobhaberware verschwunden. Die
feinste Qualität der Valencienne-Maschinenspitzen ist 5—10 mal
billiger als die echte, selbst wenn man für diese sehr niedrige Löhne
ansetzt, und von ihr kaum zu unterscheiden. Die Chantillyspitze ist
durch die gewebte Calaiserspitze fast völlig verdrängt. Die Auf-
stellung von Spitzenwebstühlen, die ähnliche Qualitäten wie die alt-
berühmten Spitzenzentren von Nottingham, Caundrh, Calais
Herstellen, hatte in Deutschland schon vor dem Kriege begonnen rmd
ist jetzt durch die Absperrung vom Auslandsmarkt wesentlich ge-
fördert.

Als lebenskräftiger hat sich bisher die echte Klöppelspitze er-
wiesen. Das hängt zum Teil damit zusammen, daß die Erfindung
der Barmer Webstühle, auf denen die mechanische Herstellung von
Klöppeleien erfolgt, etwas jüngeren Datums ist. Die Nachahmung
der echten Spitze auf diesen Stühlen ist täuschend ähnlich, sodaß
selbst Kenner sie kaum von der echten Spitze unterscheiden können.
Technisch ist die Herstellung aller Arten von Klöppelspitzen, auch
einzelner Ecken und Motive möglich. Allerdings findet diese
unbegrenzte technische Möglichkeit ihre praktischen Grenzen darin,
daß es verhältnismäßig teuer ist, ein Muster auf den Stuhl zu brin-
gen, sodaß sich nur die Herstellung von Massenwaren, namentlich
        <pb n="125" />
        ﻿122

schmaler, laufender Meterware lohnt. Für gewisse,-in geringen
Mengen hergestellte Ware wird daher die Handspitze ihrer größeren
Billigkeit und Beweglichkeit halber ihren Markt behalten; irr Betracht
kommen besonders bessere Qualitäten und eigenartige Muster,
auch reiue Liebhaberware. Die Herstellung schmäler Meterware
in ihren geringeren Qualitäten ist in scharfem Rückgang begriffen
rnrd wird fast nur noch von älteren Frauen betrieben; die Löhne
sind durch die Maschinenkonkurrenz tief unter den Lebensmindest-
bedarf herabgedrückt. Während des dritten Kriegswinllrs, also zu
einer Zeit enorm gesteigerter Lebensmittelpreise, wurden der Ver-
fasserin im Erzgebirge Löhne von 50 Pf. pro Tag als Durchschnitts-
mtgelt für diese Qualitäten angegeben. Unter diesen Umständen
geht ihre Herstellung ntit der Hand naturgemäß dem Aussterben
entgegen.

Die von der Konfektion verwendeten Klöppelspitzen sind fast
durchweg Barmer Torchons; auch für die Verzierung von Decken,
Gardinen usw. werden in größtem Umfange mechanische, nur in
höheren und höchsten Preislagen echte Spitzen verwendet. Un-
zweifelhaft werden unendlich viele Spitzen als e ch t verkauft, die nie
ein Klöppelkissen gesehen haben; für den Laien ist es eben völlig
unmöglich, den Unterschied zu machen. Die Inserate in den Fach-
blättern, in denen „echte" und „täuschend imitierte" Klöppelspitzen
gleicherweise angeboten werden, reden eine deutliche Sprache.

Auch die Herstellung von Filetnetzen wivd maschinell mit gro-
ßer Vollkommenheit betrieben, und sogar die Handnähspitze, die
lange scheinbar unnachahmbar war, wird neuestens so vollkommen
von Maschinen hergestellt, daß man nur mit der Lupe echte und
unechte Ware von einander unterscheiden kann.

Allerdings ist hier die nraschinelle Herstellung noch verhält-
nismäßig teuer, wie überhaupt die Herstellung der inechanischen
Spitze dadurch erschivert ist, daß die Webstühle teuer sind, hoch amor-
tisiert werden müssen und bei den enormen Konjunkturschwankun-
gen nach Aussage der Spitzenfabrikanten nicht immer voll benutzt
werden. In Zeiten der Hochkonjunktur wird ebenso wie in der
Textilindustrie die .Heimarbeit stärker in Ansprrrch genommen. Das
        <pb n="126" />
        ﻿123 —

bedeutet dann aber immer eine Abwälzung des Risikos auf den
Arbeiter. Sobald die Nachfrage etwas sinkt, wirtd zuerst die Heim-
arbeit beschäftigungslos.

Weit bedenklicher noch, als der Wettbewerb der mechanischen
Spitze ist der des Auslandes, zumal es sich hier um einen Kampf
in allen Qualitäten, auch den besten und künstlerisch vollendetsten
handelt, und zwar um einen Kampf, der mit sehr ungleichen Bet-
teln geführt wird.

Als Konkurrenzländer auf dem deutschen wie ausländischen
Markt kommen hauptsächlich in Frage: Oesterrveich-Ungarn für
alle Arten und Qualitäten von Spitzen; Italien besonders für die
genähte Spitze; Rußland für Klöppelspitze (hier ist allerdings der
Handel noch schlecht organisiert, es kommen nur sehr kurze Stücke
auf den Markt und Nachbestellungen sind schwierig); Irland für
Häkelspitzen und Leinenstickerei; Madeira für Handstickerei; Belgien
und Frankreich insbesondere für Klöppel-, aber auch Nähspitze und
Handstickerei; Syrien in neuester Zeit für irische Spitze und orien-
talische Arbeiten; Japan und China für Klöppelspitzen (die chine-
sische Klöppelspitze ist -um die Hälfte billiger als die deutsche, aber
der Handel ist noch nicht sehr gut organisiert, und Nachbestellungen
der gleichen Stücke sind schwierig). Um welche Mengen es sich han-
delt, läßt sich aus den deutschen Zollstatistiken nicht mit Deutlichkeit
ersehen. Für Oesterreich war bis zum Kriege das Hauptabsatzland
Deutschland, das ein Fünftel bis ein Viertel der gesamten öster-
reichischen Produktion aufnahm. Doch war Deutschland für diese
Fabrikate großenteils wohl nur Durchgangsort für Amerika.

Charakteristisch für die Hauptsitze der Spitzenindustrie ist
die Tatsache, daß es sich um Länder niederer Kultur und verhält-
nismäßig billiger Lebenshaltung, größtenteils um ländliche In-
dustrien, meist Neben- und Füllevwerb handelt. Dr. Cronbach,
eine der 'besten Kennerinnen der Spitzenindustrie, gelangt
in dem Buch „Die österreichische Spitzenindustrie" zu dem Ergebnis,
daß die Spitzenindustrie der höheren Kultur und höheren wirtschaft-
lichen Entwicklung weicht. Tatsächlich sehen wir, daß sie in den
Ländern hochentwickelter Industrie mit hohen Löhnen keinen Boden
        <pb n="127" />
        ﻿134

findet, so in Amerika und England; auch in Deutschland zieht sie
sich in zurückgebliebene läMiche Gebiete — Schlesien, Erzgebirge,
Bayerischer Wald, Fichtelgebirge zurück, sofern sie nicht anderwärts
künstlich aufgepfropft wird; in Belgien ist sie in starkem Rückgang
zu gunsten anderer, lohnenderer Arbeit.

Mit wie niedrigen Löhnen unsere deutschen Arbeiterinnen den
Wettbewerb aufzunehmen haben, deutet eine Mitteilung des Prä-
sidenten der „österreichischen Hausindustriegesellschaft", (früher
Spitzenkurs) an, nach der sich infolge des internationalen Wettbe-
tverös der durchschnittliche Tagesverdienst für eine gut qualifizierte
Arbeiterin bei etwa lOstündiger Arbeitszeit auf höchstens 1 Krone
täglich beläuft. Es handelt sich hier also um Stundenvevdienst
von 8 Pfennigen. Noch geringer dürften die Löhne in vielen ande-
ren Bezirken sein.

Dieser Wettbewerb macht sich völlig uneingeschränkt auf dem
Weltmarkt geltend, aber auch das Inland ist bei dem herrschenden
System von geringen Gewichtszöllen so gut wie ungeschützt.

Die lohndrückende Konkurrenz der Maschine trifft die Indu-
strie der echten Spitze umso stärker, als der Lohn einen sehr hohen
Teil der Herstellungskosten ausmacht. Während er in der Konfek-
tion etwa 2—25 % beträgt, wird er in der Spitzenerzeugung auf
ungefähr 90 % beziffert. Tatsächlich sind die in der Spitzeicher-
stellung gezahlten Löhne recht niedrig. Jur Erzgebirge wurde als
Durchschnittsverdienst einer tüchtigen Klöpplerin 90 Pf. bis 1 M.
pro Tag (im Winter 1916—17!) angegeben; besonders leistungs-
fähige erzielten auch wohl 1,10 bis 1,20 M. Die durch die staat-
lichen Klöppelschulen ausgebildeten Mädchen, die von den Schulen
mit guten, neuen Mustern versehen werden und beste Qualitäten ar-
beiten, sollen nach Angabe des Direktors der Schneeberger Spitzen-
must'rklöppelschule es auf Tagesverdienste von 1,50—2,00 M.,
allerdings erst nach mehrjähriger Tätigkeit bringen; persönliche
Untersuchungen ergaben allerdings, daß diese Sätze wohl nur von be-
sonders tüchtigen Arbeiterinnen erreicht wurden, ein großer Pro-
zentsatz jedenfalls darunter blieb.

Die bisherigen Erfahrungen ergeben die völlige Unmöglichkeit,
die Spitzenindustrie als Vollerwerb, insbesondere in großen
        <pb n="128" />
        ﻿125

Städten, neu einzuführen. Aus dem Gutachten eines der her-
vorragendsten österreichischen Spitzenfabrikanten sei folgendes ent-
nommen:

„Die Massenerzeugung echter Spitze kann meiner Ansicht nach
großstädtischen Arbeiterinnen niemals einen regelmäßigen Voller-
werb bieten, weil die Verkaufspreise solcher Spitze keine Entlohnung
ermöglichen, die den städtischen Lebensverhältnissen entsprechen
würde. Eine Erhöhung der Verkaufspreise halte ich aber mit Rück-
sicht nicht nur auf die ausländische Konkurrenz, sondern vor allem
auch auf die vielen inländischen Konkurrenzartikel wie Stickereien
usw. für undurchführbar. Zur Erzeugung in der Großstadt könnten
sich nur Spezialitäten mit hohen Verkaufspreisen lohnen, die jedoch
einer Heimindustrie keine genügende Beschäftigung bieten und
besser in einer Kunstwerkstätte hergestellt würden. Außerdem erfor-
dern solche Spezialitäten eine jahrelange Uebung."

Der Präsident der ö st e r r e ichi s ch e n H a u s i n dü-
st r i e g e s e l l s ch a f t hält die Einführung von Spitzenheimarbeit
in Städten laus denselben Gründen für „indiskutabel". Die gleiche
Anschauung fand die Verfasserin übereinstimmend bei den Inhabern
leitender Berliner Spitzenfirmen, die in größerer Zahl persön-
lich befragt wurden.

Außer der durch die Verhältnisse aufgezwungenen niedrigen
Lohnstelbung, der sich auch die gemeinnützigen Organisationen fügen
müssen, solange sie nicht Markt- und Preisbildung beherrschen, wird
die Einführung der Industrie der echten Spitze dadurch erschwert,
daß bis zum wirklichen Beherrschen -der Technik mehrere Jahre ver-
gehen. Erst nach langer Zeit ist es möglich, die nötige Schnellig-
keit zu erzielen, ja man hält es vielfach für notwendig, daß die
Grundlagen schon im Kindesalter gelegt werden. Namentlich groß-
städtische Arbeiterinnen, die auf schnelles Verdienen angewiesen
sind, haben aber nicht die Geduld und Muße, solange sich mit einen:
sehr bescheidenen Verdienst zu begnügen, wie überhaupt die psycholo-
gischen Grundlagen für eine so mühsame und wenig fördernde
Handarbeit bei Großstädterinnen augenscheinlich nicht vorhanden
sind.

* *

*
        <pb n="129" />
        ﻿126

Die Hausweberei ist seit langem als untergehendes
Gewerbe anerkannt; sie hat ihrem Umfang nach stark abgenom-
men, hält sich aber trotzdem noch in manchen Gebieten mit einer
merkwürdigen Zähigkeit. Ihr völliges Aussterben, das schon seit
Jahrzehnten prophezeit wird, ist immer noch nicht eingetreten, und
nenerlich werden sogar Versuche gemacht, sie künstlich wieder zu be-
leben.

Diese Versuche gehen von drei Seiten aus:

1.	Man will den Hausfleiß, die Erzeugung für den eigenen
Bedarf anregen, um die Zeiten winterlicher Beschäftigungslosigkeit
auszufüllen, wobei man jedoch zugibt, daß es nicht allein ans
eine bargeldsparende, sondern auch ans eine b a r a e l d b r i n g e n -
d e Tätigkeit abgesehen ist. Es soll namentlich die Herstellung der-
ber Stoffe für iw Arbeitskleidung der ländlichen Bevölkerung ge-
fördert werden. Auf diesem Gebiet ist besonders der Verein zur
Förderung volkstümlicher Heimarbeit in Ostpreußen tätig; auch in
der Rheinprovinz und dem Eichsfeld werden die alten Handweb-
stühle wieder vorgeholt. Solange es sich wirklich nur um die Ver-
wendung völlig nutzloser Stunden iimb Arbeit für den eigenen Be-
darf handelt, läßt sich natürlich nichts dagegen einwenden; allerdings
darf nie vergessen werden, daß mit dem gleichen Recht etwa das
Herstellen von Seife und das Ziehen von Lichtern propagiert werden
kann. Die Versuche, die Handweberei als Gewerbe durch Schaffung
von Absatzorganisationen neu zu beleben, kämpfen durchweg mit
den allergrößten Absatzschwierigkeiten für ihre verhältnismäßig
teueren Erzeugnisse.

2.	Es soll die Herstellung künstlerischer Qualitäten gefördert
werden. Namentlich wird dabei auf alte Volkskunst zurückgegriffen,
die in Litauen, Weizacker, Nordschleswig, Baden und anderen
Orten hervorragend Schönes geleistet hat. Man bemüht sich, schöne
Muster- und Farbenzusammenstellungen zu schaffen, gute Rohstoffe
und licht- und waschechte Farben zu liefern, mitunter zurückgreifend
auf Pflanzenfarbstoffe, die nach altem Verfahren hergestellt sind.
So sehr anerkannt weiden muß, was hier inbezug aus die Hebung
der künstlerffchen Qualität geleistet ist, so wenig darf vergessen
        <pb n="130" />
        ﻿127

tverden, daß diese Erzerlgnisse, die naturgemäß recht teuer sind,
immer nur einen eng begrenzten Liebhabermarkt haben.

3.	Anstelle des alten Handwebsiuhles soll der mechanische Web-
stuhl mit elektrischem Antrieb treten. Namentlich die sächsische
Regierung hat dieser Frage ihre lebhafteste Aufmerksamkeit geschenkt
und aus dem gewerkschaftlichen Genossenschastsfonds in geeigneten
Fällen Handwebern die Beschaffung von Antriebsmafchinen und
mechanischen Webstühlen ermöglicht. Sie wurde dazu durch die.
Erhebungen des Submissionsamtes geführt, nach denen die größte
Zahl der Weber mit einem Wochenverdienste von 5 bis 6 M. aus-
kommen mußte. Eine sächsische Amtshauptmannschaft gab den
Jahresverdienst der Weber auf 200 bis 600 M. an. Diese Beträge
waren aber nicht der Reinverdienft eines Webers, sondern hiervon
waren noch etwa 25 vom Hundert für die Nebenarbeiten, die von
den Familienangehörigen zu leisten waren, abzurechnen. Und dabei
wurde die Arbeitsgelegenheit immer geringer. Während früher
alle Aufträge von Staatsbehörden den Handwebern aus verschiede-
nen Gründen vorenthalten geblieben waren, hatten durch Ver-
mittlung des Submissionsamtes die sächsischen Staatsbehörden wie
die Kaiserliche Marineverwältung ihre Bereitwilligkeit zur Ertei-
lung von Aufträgen erklärt. Bei der Ausführung von Probeauf-
trägen hatte sich aber ergeben, -daß die Handweber nicht mit den
von den Fabriken und mechanischen Webereien angebotenen Preisen
in Wettb-ewerb treten könnten. Dazu kam, daß die in Auftrag ge-
gegebenen Waren so beschaffen waren, daß sie nur vereinzelt auf
Handstühlen und auch nur dann hergestellt werden konnten, wenn
der Webstuhl in tadellosem Zustande war -und der Weber sich des
vollen Besitzes geistiger und körperlicher Kraft erfreute. Dagegen
glaubte das Submisfionsamt, daß den Webern dauernde Hilfe ge-
bracht werden könnte, wenn sie mit den elektrisch betriebenen
mechanischen Webstühlen ausgerüstet wären, vorausgesetzt, daß
ihnen im Anfang Aufträge zugeführt würden. Da dieses Verfahren
sich bereits bei den Bandwebern in Pulsnitz, Großröhrsdorf, Ohorn
usw. bewährt hatte, ging das Submisfionsamt ans Werk. Nach
mühevollen Arbeiten -und Verhandlungen war es gelungen, eine
        <pb n="131" />
        ﻿128

große Fabrikantenorganisation der Webwarenindustrie für die
Sache zn interessieren und mit ihr folgendes Uebereinkommen zu
treffen. Die Weber wurden, zunächst in Lengefeld i. E. in Genos-
senschaften zusammengeschlossen, und zwar wurden zunächst etwa
20 Weber versuchsweise mit mechanischen Stühlen ausgerüstet.
Sie erhielten sodann von der Fabrikantenvereinigung Aufträge über-
wiesen. Diese lieferte auch das erforderliche Rohmaterial und
zahlte für die Anfertigung der Waren feststehende Lohnsätze. Wenn
die Handweber den Nachweis erbracht hatten, daß sie sich für den
mechanischen Betrieb eigneten und sich in diese für sie neuartige Pro-
duktionsweise eingearbeitet hatten, sollten allmählich mehr Hand-
weber zur Fabrikation herangezogen und mit mechanischen Stühlen
ausgestattet werden.

Die Webergenossenschaft in Lengefeld besteht noch heute; sie ar-
beitet vorzugsweise für den Staat. Die Verdienste der mit mecha-
nischen Stühlen ausgestatteten Weber waren besser als die der Hand-
weber, auch konnten manche festgeschlagenen Waren für das Heer
übernommen werden, die der Handwebstuhl nicht leistet; ein schwerer
Nachteil gegenüber den Fabrikwebern ergab sich aber bei jedem Rück-
gang der Beschäftigung: das Risiko, die Verzinsung der teuren Ma-
schine auch in schlechten Zeiten, lastete auf dem Arbeiter und nicht
dem Unternehmer, und so sah sich die Stadtverwaltung während
der Textilkrise des letzten Jahres genötigt, sehr erhebliche Sunrmen
an die Hausweber zur Zahlung ihrer Zinsen zu gewähren.

Diese Abwälzung des Risikos auf den Arbeiter läßt den ganzen
Versuch in einem sehr ztveifelhaften Lichte erscheinen. Sie bedeutet,
selbst wenn man die mechanische Haus- und Fäbrikweberei als tech-
nisch gleichwertig ansieht, stets einen sehr schwer zu ertragenden
Nachteil des Hauswebers gegenüber dem Fabrikarbeiter. Denn es
darf nie übersehen werden, daß jede Produktionsstockung stets zuerst
zu einer Stillegung der Heimarbeitsbetriebe führt; wird doch von
Unternehmerseite gerade der Umstand, daß man den Umfang der
Heimarbeit bequem nach Bedarf ausdehnen und einengen kann, als
besonderer Vorzug dieser Betriebsform angesehen, sie häufig sogar
lediglich zu diesem Zwecke beibehalten. Ich habe auf diesen Punkt
        <pb n="132" />
        ﻿129

schon früher im Zusamenhang mit den Erfahrungen mit der Ber-
gischen Bandweberei hingewiesen*); er darf bei Beurteilung der
Frage nicht außer acht gelassen werden. Damit hängt ein ärgeres
zusammen, das vom Standpunkt der Gewerbehhaiene zu einer
wenig günstigen Beurteilung der Hansweberei führt: das mangelnde
Verantwortlichkeitsgefühl des Unternehmers fiir die Hausweber.

Die mit dem Hand web stuhl, oft unter Hinzuziehung
weiblicher Hilfskräfte, erzielten Jahresverdienste sind Wohl das
Dürftigste, was an Löhnen für erwachsene Männer gezahlt wird
Die vom sächsischen Submissionsamt festgestellten Löhne decken sich
völlig mit den Mitteilungen eines schlesischen Landrats, der auf
Grund der Steuerveranlagung den Jahresverdienst eines gut be-
schäftigten Textilarbeiters auf 200—300 M. bezifferte, und mit den
Durchschnittsjahresverdiensten, die die Landesverficherungsanstalt
für die oberfränkischen Hausweber festgestellt hatte.

So ist es nur natürlich, daß die Jugend sich andere Arbeit sucht
und nur noch ältere Leute am Handwebstuhl verbleiben. In man-
chen Bezirken soll sich allerdings immer wieder neuer Zufluß aus
den „fabrikfertigen" Arbeitern, die den Rest ihrer Arbeitskraft am
Handwebstuhl ausnutzen, rekrutieren, doch ist das keine Allgemein-
erscheinung von Bedeutung; die Technik des mechanischen und des
Handwebstuhls ist so verschiedenartig, daß ein Uebergang in höhe-
rem Mer ausgeschlossen erscheint; auch gibt es gerade in den Web-
stoffabriken eine weitgehende Verwendungsmöglichkeit fiir ältere,
schwächere Lmte.

Günstiger, sowohl was die technische Leistungsfähigkeit, als
auch die damit aufs engste verknüpfte Entlohnung angeht, liegt die
Sache in der mechanisch betriebenen Hausweberei,
die in Sachsen, angeregt durch eine kräftige Reklame der Elektrizi-
tätswerke, mehr und mehr an die Stelle der alten Handweberei
tritt, eine Bewegung, die der Staat (siehe oben) zum Teil auch
aus politischen Gründen untersetzt. Die wirtschaftliche Lage dieser
Hausweber wird in Sachsen vielfach als nicht schlecht bezeichnet

l) Gaebel, Die Heimarbeit, Jena 1913, Seite 5 ff.
Heimarbeit im Kriege.

9
        <pb n="133" />
        ﻿180

sie haben, im Gegensatz zum Fabrikarbeiter, zumeist ein kleines
Häuschen; -die ganze Wirtschaft macht vielfach einen etwas ge-
hobenen Eindruck. Aber die große Frage ist, ob man diese ver-
gleichsweise günstige Lage auf die Hausweberei oder nicht
vielmehr auf eine besondere Strebsamkeit und Tüchtig-
keit des Arbeiters zurückzuführen hat, der es fertig brachte, sich
ein eigenes Häuschen zu erwerben und das nicht ganz kleine Kapital
für den Kauf des mechanischen Webstuhls zu ersparen. Bei
einem Vergleich des Einkommens der Hausweber mit dem der
Fabrikarbeiter ist außerdem zu berücksichtigen, daß in dem Ver-
dienst des Hauswebers auch der seiner Frau steckt, die täglich einige
Stunden mit Spulen oder Treiben beschäftigt ist. Man hat üm
großen und ganzen den Eindruck, als ob die zweifellos auf seiten
des Arbeiters häufig vorhandene starke Neigung zur mechanischen
.Hausweberei nicht so sehr auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht,
die bei Betrachtung der Dinge wohl eher in die Fabrik ftihren wür-
den, als auf seelischen Beweggründen: der Abneigung, sich der alles
gleichmachenden Fabrikdisziplin zu unterwerfen, sich ihre in Arbeits-
tempo, dem oft rohen Ton der Mitarbeiter einzufügen. Der Haus-
weber fühlt sich als Kleinmeister, als selbständiger Gewerbetreiben-
der auf einer höheren sozialen Stufe als der Fabrikarbeiter, und
mag seine Abhängigkeit in Wahrheit auch zehnmal drückender sein.

Die Unternehmer haben, abgesehen von wenigen Spezi-
alitäten der Chenilleweberei, Zweigen der Teppichweberei, bei aus-
gefallenen, stark der Mode unterworfenen Mustern mit Rippen-,
Dreherbindung usw., kein Interesse an der Erhaltung des
Handweb st uhls, dagegen besteht z. B. in der sächsischen
Kleiderstoffweberei vielfach das Bestreben, die mechanische Haus-
weberei zu fördern. Ja, manche Unternehmer stellen sogar ihren
Arbeitern die Webstühle gegen Miete oder Abzahlung zur Ver-
fügung. Die Beweggründe sind klar: der Unternehmer kann Risiko,
Miete, Beleuchtung, soziale Verpflichtungen von sich abwälzen,
sogar von jeder festen Kapitalanlage überhaupt absehen. Die Vor-
züge der Hausweberei für den Unternehmer bauen also auf Er-
wägungen, die vom Standpunkt der Arbeiterschaft die kräftigste
Zurückweisung verdienen.
        <pb n="134" />
        ﻿131

Wenn, wie gezeigt, auch hier und da das privatkapitalistische
Interesse aus der mechanischen Hauswe'berei Vorteil zieht, so ist es
doch ganz falsch, daraus den Schluß abzuleiten, als ob der Haus-
weber, abgesehen von gewissen Spezialitäten, wirklich einen er-
folgreichen Kampf mit der modernen Fabrikweberei aufnehmen
könnte. Die Kraft ist für ihn stets erheblich teurer. Mr die
Abgabe der Elektrizität benutzen die meisten Elektrizitätswerke einen
gestaffelten Tarif, bei dem der Preis entsprechend der Steigerung
des Verbrmichs erheblich sinkt. Große mechanische Webereien haben
infolge des außergewöhnlichen Bedarfs auch außergewöhnlich niedrige
Elektrizitätspreise. Was ftir Unterschiede sich dabei ergeben, zeigt
eine Feststellung in der sächsischen Niederlausitz: der Großbetrieb
zahlt 3 Pfennige für die Kilowattstunde, der Hausgewerbtreibende
15 Pfennige! Auch bei der Beschaffung der Motoren werden den-
jenigen, die größere Mengen beziehen, nicht unerhebliche Rabatte
eingeräumt.

Daß die R a u m miete sich im Hausbetrieb wesentlich niedriger
stellt als in der Fabrik, erscheint bei genauer Berechnung sehr
zweifelhaft. Der mechanische Webstuhl kann eigentlich nur im
eigenen Hause aufgestellt werden, da, abgesehen vom Bandwebstuhl,
das Hin- und Herwerfen der Schützen starke Erschütterung nicht
nur des Stuhles selbst, sondern des ganzen Untergrundes herbei-
führt, zudem sehr laut klappert, so daß in Miethäusern die Auf-
stellung mechanischer Webstühle «unmöglich ist. In mechanischen
Webereien ist durch Betonierung «des Fußbodens die unangenehme
und namentlich für den Frauenkörper schädliche Erschütterung
wesentlich verringert. Vor allem aber ist zu beachten, Daß die
Ueberlegenheit des Fabrikbetriebes über die Hausweberei nicht
allein in der Art des Antriebes der Stühle beruht, sondern in «der
vorteilhaften Organisation des Herstellungs-
prozesses. So lohnen sich besondere Maschinen für die Vor-
bereitung des Ketten- und Schußmaterials ■ nur, wenn sich eine
größere Anzahl von Webstühlen im Betrieb befinden. Dann aber
geht die moderne Entwicklung der Technik darauf hinaus, möglichst
viel Webstühle durch einen Weber bedienen zu lassen. Während

8*
        <pb n="135" />
        ﻿132

in der Hausweberei nur ausnahmsweise zwei Webstühle von einem
Weber bedient werden, kann bei den neueren Webstühlen mit auto-
matischem Spulenwechsel ein Weber vier, sechs, ja bis zu zwölf Stüh-
len bedienen. In Amerika laufen bereits etwa 200 000 Webstühle,
bei denen in der Baumwollbuntweberei ein Weber etwa zwölf, in
der Baumwollrohweberei etwa 28 Stühle bedient. In der Ent-
wicklung zu diesem System liegt die Zukunft, nicht in dem Zurück
zum Kleinbetrieb, und sei er auch mit mechanischer Kraft ausge-
stattet. Da in dieser Frage der Unternehmer das letzte Wort zu
sprechen hat und sein Bestreben, die rentabelste Betriebssorm zu
finden, sich mit dem Interesse der Arbeiterschaft deckt, insofern
nur technisch hochstehende Betriebe imstande sind, mit anständigen
Löhnen auf dem Weltmarkt zu konkurrieren, sei hier ein Gutachten
über die Handweberei in Tscherbeney, Straußeney und Bukowine
zum Abdmck gebracht, das einer der führenden schlesischen Textil-
industriellen, Herr Ehr. Dierig in Langenbielau, freundlichst fiir
diesen Zweck zur Verfügung gestellt hat.

Die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die Hand-
weber in den Orten Tscherbeney, Straußenei) und Bukowine leben, können
als bekannt vorausgesetzt werden. (Gebundenheit tfn die Scholle durch
Grundbesitz, beschränkte ErwelbSmöglichkeiten, Betrag des tatsächlichen Ar-
beitsverdienstes, Art der Lebenshaltung.)

In der vorliegenden Denkschrift wird untersucht, auf welchem Wege
es möglich sein würde, den Bewohnern der drei Gemeinden einen höheren
Arbeitsverdienst als bisher zuzuführen, und zwar auch dann, wenn die
Erwerbsmöglichkeit für die Handweber in der Handweberei auch weiter-
hin zurückgehen sollte.

Zur Abhilfe sind folgende Wege in Erwägung gezogen worden:

1.	Elektrischer Antrieb der H a u sw e b st uh l e. Un-
durchführbar: Nur durch die gleichzeitige Bedienung von mindestens zwei
elektrisch angetriebenen Webstühlen durch einen Weber würde dessen Ver-
dienst nennenswert gesteigert werden können, die Aufstellung von zwei
Webstühlen in den kleinen Wohnränmen ist aber unmöglich, die Kosten
eines Anbaues zu diesem Zweck an jedem einzelnen Hause würden außer
jedem Verhältnis zum Nutzeffekt stehen. Das gleiche gilt von den Kosten,
die durch die lausenden Reparaturen an den überall zerstreut aufgestellten
Motoren, elektrischen Einrichtungen und Webstühlen sowie durch die Be-
aufsichtigung, das Aufbäumen und Einrichten neuer Ketten usw. ent-
stehen würden. Die Wartung der elektrischen Apparate durch die vielfach
        <pb n="136" />
        ﻿133

alten Leute würde unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnen. Die
Kinder in den engen Wohnräumen würden durch die elektrischen Motor«
und Webstühle erheblich gefährdet sein, zumal im Winter, wenn die Kin-
der sich nicht draußen aushalten können. Die Stromabgabe würde nur
daun rationell sein, wenn sie aus bestimmte Normal-Arbeitsstunden des
Tages beschränkt und in diesen Stunden von den Hauswebern intensiv
ausgenützt würde; die Eigenart der Handweber würde sich jedoch die
Jnnehaltung bestimmter Arbeitsstunden nicht auszwingen lassen. Die
Zufuhr der (durch das Zwei-Stuhlshstem in größerem Umfange als bis-
her erforderlichen) Materialien ebenso wie die Abfuhr der Fertigfäbrikate
wäre per Achse zu kostspielig.

2.	Errichtung eins Websaales in Ober-Ts cher-
beneh oder Straußeney. Undurchführbar: Die Anfuhr der
Materialien und die Abfuhr der Fabrikate per Achse ist zu kostspielig, und
bei Erweiterung der Produktion durch die Errichtung eines Websaales
um so schwieriger, je umfangreicher die zu verfrachtenden Mengen sind,
zumal bei den Schneeverhältnissen im Winter. Ob die Leute in aus-
reichender Anzahl in die Websäle kommen würden, ist fraglich, besonders
im Sommer, wo sie erfahrungsgemäß auch schon bisher die Handweberei
mehr oder weniger ruhen lassen, um anderer Beschäftigung, insbesondere
der Bestellung ihres Gartens und Ackers nachzugehen. Vom Stand-
punkte der Firma aus wäre die Errichtung eines Websaales, also einer
neuen Fabrik, unrationell, da sämtliche Handweber jener Gegend (bei
Investierung bedeutend geringerer Neu-Anlagekosten) in der Gellenauer
Fabrik beschäftigt werden können nach entsprechender Erweiterung der
Fabrik und Aufstellung der erforderlichen Anzahl neuer Webstühle unter
Benutzung aller übrigen bereits vorhandenen Einrichtungen.

3.	Errichtung von Schlafsälen bei der Gellenauer
Fabrik für diejenigen Handweber, die zu weit entfernt wohnen, um
täglich den Hin- und Rückweg nach der Fabrik zurücklegen zu können.
Die Weber können dann von Montag bis Sonnabend in den Schlafsälen
bleiben und über Sonntag nach Hause gehen. Diese Lösung wird von
der Firma ins Auge gefaßt werden, sobald sich in der (gegenwärtig gut
besetzten) Fabrik zu Gellenau Arbeitermangel geltend machen sollte. Prak-
tische Bedeutung hat die Errichtung von Schlafsälen bezw. Ledigenheimen
nur für unverheiratete Personen. Für verheiratete Personen würde
dieses Aushilfsmittel einer Zerstörung des Familienlebens gleichkommen.
Wenn aber die Ortschaften Tscherbeney, Straußenei» und Bukowine nur
erhalten werden könnten durch eine Zerstörung des Familienlebens in
den meisten Familien, dann wäre ein Verschwinden der Ortschaften unter
gleichzeitiger Ansiedelung der Familien in anderen Gegenden mit besseren
Erwerbsgelegenheiten das kleinere Uebel. Schlafsäle und Ledigenheim«
        <pb n="137" />
        ﻿134

würden überdies nur dann und so lange Abhilfe zu schaffen geeignet fein,
wie die Firma Dierig in ihrer Gellenauer Fabrik ausreichende Beschäfti-
gung für die Handweber hat; zu Zeiten stockenden Absatzes würde den
Handwebern ein höherer Arbeitsverdienst auch nach Errichtung von Schlaf-
sälen von der Firma nicht unbedingt zugeführt werden können.

4.	Eisenbahn. Der Bau einer Eisenbahn von Bahnhof Kudowa-
Sackisch über Tscherbeneh und Straußeneh nach Bukowine erscheint als
die einzige wirklich befriedigende Lösung der Schwierigkeiten. Die Eisen-
bahn würde es den Bewohnern der drei Orte ermöglichen, täglich früh-
morgens zur Fabrik nach Gellenau und abends heim zu fahren. Dann
haben die Leute die Möglichkeit, sich in der Fabrik beim Mehrstuhlshstem
einen erhöhten Arbeitsverdienst zu schaffen und dadurch ihre gesamte
Lebenshaltung zu verbessern, ohne daß das Familienleben gestört würde.
Zudem sind sie nicht auf die Fabrik in Gellenau allein angewiesen, son-
dern können auch andere Beschäftigung finden in den übrigen Betrieben,
die in und um Gellenau und Kudowa vorhanden sind und vielleicht noch
entstehen werden. Das ist besoners wichtig für den Fall, daß einmal
der Absatz der Firma Christian Dierig stocken sollte und diese daher dann
nicht alle Leute sollte beschäftigen können. Durch den Bau einer Eisen-
bahn würde zugleich der Fremdenverkehr in die landschaftlich sehr schöne
Gegend gelenkt werden, dadurch würden sich in den Sommermonaten
die Erwerbsmöglichkeiten der Bevölkerung ohne weiteres erheblich stei-
gern. Die Eisenbahn würde auch einer günstigen Verwertung der Wal-
dungen und Steinbrüche dienstbar gemacht werven können, wodurch eben-
falls der Bevölkerung die hierin liegenden Erwerbsmöglichkeiten erweitert
werden würden. Schließlich würde die Eisenbahn die wirksamste Gegen-
wehr gegen die bisher häufig vorkommenden Verwandtenheiraten der
Bevölkerung mit ihren degenerierenden Folgeerscheinungen bei dem Nach-
wüchse darstellen.

5.	Dringlichkeit. Die Schaffung von Abhilfe ist deshalb dring-
lich, weil es den Fabriken nur noch verhältnismäßig kurze Zeit gelingen
dürfte, die Hand gewebte Baumv. ollbuntware, die in den Orten Tscherbe-
ney, Straußeney und Bukowine hauptsächlich hergestellt wird, im Kon-
sum unterzubringen. Die mechanisch gewebte Ware ist bedeutend gleich-
mäßiger und weniger fehlerhaft als die Handware, ihr wird daher von
dem Zwischenhandel und dem Publikum der Vorzug gegeben. Da der
Zwischenhandel und das Publikum nicht weiß, daß die Ware handgewebt
ist, wohl aber die Ungleichmäßigkeit und Fehlerhaftigkeit erkennt, so be-
steht, vom Standpunkte des Webereibesitzers aus betrachtet, die Gefahr,

s daß, wenn er Handware in den Handel bringt, unter den Abnehmern das
: zu Unrecht verallgemeinerte Urteil aufkommt, alle seine Fabrikate, auch
sdie mechanisch gewebten, seien fehlerhaft. Der Webereibesiher muß da-
        <pb n="138" />
        ﻿135

her fürchten, den Absatz zu verlieren, wenn er die Handweber in grö-
ßerem Umfange beschäftigt. Dies ist einer der Gründe, aus dem die
überwiegend meisten Baumwollbuntwebereien nach und nach die Beschäfti-
gung der Handweb-er gänzlich eingestellt haben. Auch die G. m. b. H.
Christian Dierig, die gegenwärtig fast die einzige Auftraggeberin auf
Handware in den drei genannten Orten sein soll, wird voraussichtlich
nur noch einige ganz wenige Jahre hindurch aus dem gleichen Grunde
die Handweber mit der Hand Weberei beschäftigen können. Denn schon
jetzt wird es außerordentlich schwer, die handgewebte Ware (wegen ihrer
Mängel im Vergleich zur mechanisch gewebten) im Verkauf unterzu-
bringen; Verkaufspreise dafür zu erzielen, die denen der mechanischen
Ware entsprechen, ist nahezu ausgeschlossen. Auch eine moralische Ver-
pflichtung, die Leute weiter zu beschäftigen, würde die G. m. b. H.
Christian Dierig nicht besitzen: Wenn sie die handgewebte Ware nur noch
mit Verlust oder doch ohne Gewinn verkaufen kann und wenn sie da-
bei zugleich den guten Ruf ihrer Firma gefährden würde, so wird sie
sich ebenso von der Beschäftigung zurückziehen müssen, wie sich die
übrigen Fabrikanten, die die Handweber früher beschäftigten, von diesen
zurückgezogen haben.

VII.	Heimarbeit und Kandmirtfchast.

Die Frage der Heimarbeit auf dem Lande hat, wie die Be-
strebungen zu ihrer Neueinführung oder Wiederbelebung in den
letzten Jahren beweisen, an Bedeutung gewonnen, stets unter dem
Gesichtspunkt, daß sie der Landflucht entgegenwirkt und den länd-
lichen Kleinbesitz stärkt, indem sie winterliche Füllarbeit und den
oft unentbehrlichen baren Zuverdienst gewährt. Diese Betrach-
tungsweise stellt die Frage: was frommt der L a n d w i r t s ch a f t?
in den Vordergrund, läßt aber zumeist die andere, nicht niinder
wichtige Frage: was frommt der Heimarbeit? gänzlich außer
acht. Daß eine solche Fragestellung sehr leicht zu einem einseitigen
Werturteil führt, ist ohne weiteres ersichtlich. Das Problem muß
heißen: Heimarbeit und Landwirtschaft, wobei der
Ton gleichmäßig auf beide Hauptwörter zu legen ist.
        <pb n="139" />
        ﻿136

Dabei kann in diesem Zusammenhang von jener Heimarbeil
abgesehen werden, die nicht mit Landwirtschaft verbunden ist und
insofern der städtischen völlig gleichsteht, als sie von besitzlosen
Proletariern ohne Ar und Halm als Hauptberuf ausgeübt wird.
Diese Heimarbeit, zumal wenn sie in abgelegenen Gebirgsorten
ausgeübt wird, bietet Wohl die unerfreulichsten Bilder: eine schlecht
entlohnte Familienarbeit, Wohnungsverhältnisse, die oft viel
übler sind als in der Stadt, eine unendlich dürftige Lebenshal-
tung. Die Abwanderung aus diesen Gebieten pflegt stark zu sein;
die junge Generation wendet sich der Industrie zu, die ihr besseren
Lohn und kulturwürdigere Verhältnisse bietet als das heimische
Hausgewerbe. Aus rein volkswirtschaftlichen Erwägungen heraus
— im Sinne der bestmöglichen Ausnutzung der menschlichen Ar-
beitskraft — ist diese Bewegung gur Industrie durchaus gesund.
Wohl aber ersteht aus bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten die
Frage, ob es nicht richtiger ist, die Industrie mit Hilfe von Bahn-
bauten in diese klimatisch zum Teil sehr bevorzugten Berggebiete zu
verlegen und so der übermäßigen Zuwanderung in die Großstädte
Einhalt zu tun. Hier müssen der Kaufmann und der Industrielle
den Ansschlag geben; sorgsame Prüfung der durch die geographische
Lage und die örtlichen Bodenerzeugnisse gegebenen Vorbedingungen
ist unerläßliche Voraussetzung, ein Verfahren, wie es der Verein
zur Industrialisierung der Südeifel mit gutem Erfolg einge-
schlagen hat.

Ganz anders liegen die Verhältnisse da, wo die Heimarbeit
in engem Z u s a m m e n h a n g m i t der Landwirtschaft
als Ergänzung des aus landwirtschaftlicher Arbeit sich ergebenden
Einkommens auftritt. Dabei handelt es sich teils um Kleinbauern
oder Häusler, teils um Landarbeiter mit oder ohne Grundbesitz.

Für das Studium der Bedeutung der Heimarbeit für die E r-
Haltung des K l e i n b e s i tz e s ist die Bittmannsche Monv-
graphieZ der Heimarbeit in Baden eine wahre Fundgrube, ist doch
für Baden die Verbindung ländlichen Kleinbesitzes mit hausge-

i) Bittmann, Hausindustrie und Heimarbeit im Grotzherzoatum
Baden, Karlsruhe 1907.
        <pb n="140" />
        ﻿137



werblichem Betrieb geradezu typisch. Dabei ergibt sich, daß die
Heimarbeit überall da, wo die Erträgnisse des Landbaus für den
Unterhalt der Familie ausreichen, keinen Boden findet und daß
es dort eher an Leuten, als an Arbeit fehlt. Anders da, wo der
Bodenbesitz so zersplittert ist, daß er die Lebensbedürfnisse nur teil-
weise zu decken vermag. Sofern nicht andere Beschäftigung in der
Forstwirtschaft, in Steinbrüchen, an Bahn- und Wegebauten, in
Fabriken und Werkstätten zu haben ist, wird die Heimarbeit als
Notwendigkeit angesehen, und wo sie fehlt, auf ihre Einführung ge-
drängt. „Wo die Errichtrmg geschlossener Betriebe wegen der un-
günstigen Lage nicht möglich ist und anderer ausreichender Neben-
erwerb nicht vorhanden ist, bleibt nur Einpflanzung und Pflege
der Hausindustrie, wenn nicht ein starker Abzug der Bevölkerung
aus den Gemeinden mit allzu karger Scholle und allzu kleinen
Besitzflächen erfolgen soll. Die Hausindustrie bringt insbesondere
Winterarbeit; sie gestattet der ländlichen Familie, auf ihre land-
wirtschaftlichen Arbeiten soviele Zeit zu verwenden, als sie muß, auf
ihre gewerbliche Tätigkeit soviele Zeit, als sie k a n n . . . Sie macht
die sonst im Winter brachliegenden Kräfte von Mann, Frau und
Hanskindern nutzbar, schafft bares Geld ins Haus, beugt der Entwer-
tung des Grundbesitzes vor, ist in einzelnen Gegenden die Hanpt-
urse.che verhältnismäßig bescheidenen Volkswohlstandes und hält
die Landflucht auf. Sie verschwistcrt sich mit der Landwirtschaft
um so enger, als sie ihr die gewünschte Nebenbeschäftigung, den
heißersehnten Nebenerwerb zri bieten vermag und mit Einsetzen der
landwirtschaftlichen Saison sofort bescheiden in den Hintergrund
tritt/") Während im allgemeinen die Landwirtschaft durch die
Hausindustrie nicht Abbruch leidet, schlägt sie bisweilen über die
Stränge. Dann verstärkt sie die Leutenot und nimmt der Land-
lvirtschaft die Arbeitskräfte weg; ja sie ruft „einen Zuzug von Ar-
beitskräften aus der Stadt, eine „Stadtflucht" hervor, die an sich
zu begrüßen wäre, wenn sie nicht gerade Heimarbeit zum Ziel
hätte." „Wie viele Wenige ein Viel geben, so machen zwei

l) Bitdmann, a. a. O. S. 915.
        <pb n="141" />
        ﻿138



Wenige ein Genug. So wurde -der Schwarzwälder Bauer der
Typus des landwirtschaftlichen Hausindustriellen. In seinen Ver-
hältnissen durchdringen sich Landwirtschaft und Hausgewerbe so
ganz und gar, daß ihre Würdigung in das Gebiet der Sozial-, Ge-
werbe- -und Agrarpolitik zugleich fällt." Eine Illustration dazu
bilden die in zwei Tabellen zusammengefaßten Feststellungen der
Nürtschaftlichen Verhältnisse in den Amtsbezirken Waldshut und
Säckingen, die mit Weberei durchsetzt sind. Danach liefert die Land-
wirtschaft 25—63 Prozent des Einkommens, Kapitalien und
Stenten 2—3 Prozent, Forstwirtschaft und sonstige Arbeit 27—59
Prozent, die Heimarbeit noch 6—16 Prozent. Aus den Unter-
suchungen Bittrnauns ergibt sich: „Wo die Bevölkerung nicht durch
Fabrikarbeit Verdienst finden kann, bildet die Hausindustrie das
Zünglein an der Wage; sie gibt die Spitze des höchst bescheidenen
Einkommens, das der Wäldler zum Verbleiben auf der Scholle
nötig hat. Reicht auch dieses nicht aus, so wandert er ab."

Was eine lebensfähige Heimarbeit an Förderung des Wohl-
standes, Festigung des Grundbesitzes und Minderung der Land-
flucht leisten kann, zeigt das Beispiel der Konfektionsheimarbeit im
Spessart, über die Lauer') berichtet: „Nach Angaben des Pfarrers
in Roßbach war der finanzielle Zustand der Gemeinde vor Ein-
führung der Konfektionsindustrie kaum schlimmer zu denken: kein
Geld für Bodenverbefserung, fiir Biehanschafsung, für Hausrepara-
turen, geschweige denn für ein neues Haus, wenn das alte bald
über dem Kopf zusammenbrach. Ein Zustand, der für eine Reihe
von Dörfern im Spessart, denen es neben der unter ungünstigen
Bedingungen arbeitenden Landwirtschaft an Arbeitsgelegenheit
fehlte, charakteristisch war (vgl. Hellmut Wolfs, Der Spessart,
Aschaffenburg 1905). Die Bedürfnisse bezüglich Nahrung, Klei-
dung, Reinlichkeit waren auf sehr niedrigem Niveau. In der Diö-
zese Fulda ging das Wort: „Wenn man -einen Lump draußen fragt,
wo er her sei, sagte -er sicher: aus Roßbach." Heute macht das
Dorf einen schmucken Eindruck. Jährlich erstehen Neubauten,

i) Lauer, Landwirtschaft und Heimarbeit in Deutschland, Leipzig
1915.
        <pb n="142" />
        ﻿139

Dächer und Wände und das Aeußere der Häuser erhalten die not-
wendigen Reparaturen. Nach den vom Bezirksamt mitgeteilten
Zahlen beträgt die Zunahme der Bevölkerung, die bis dahin ziem-
lich konstant blieb, von 1890 bis 1900 3 Prozent bei einer Ver-
mehrung der Heimarbeiter von 3 auf 23 Prozent und von 1900
bis 1910 um 7,74 Prozent bei einem Anwachsen der Heimarbeiter
von 23 auf 56 Prozent. Abseits vom Fremden- und Ausflügler-
verkehr, 2 Stunden von der Eisenbahnstation, ohne Nachbarschaft
von Fabriken, ist hier die äußere Umwandlung lediglich durch
Heimarbeitsgelegenheit bewirkt. Die Gemeinde als solche ist
zahlungskräftiger geworden, denn die Zahl der Steuerzahler ist in
derselben Zeit von 227 auf 272 gestiegen, und zwar um 5,77 Pro-
zent stärker als die Bevölkerung."

Allerdings können nur technisch leistungsfähige Gewerbe die
Aufgabe, der Landwirtschaft die nötige Zubuße zu gewähren, lösen;
wo die fortgeschrittene Fabriktechnik die Heimarbeit so bedrängt, daß
sie keine halbwegs genügenden Löhne mehr zahlen kann, wird sie
zunächst von den Männern, dann auch von den Frauen verlassen;
so die Hausweberei in Baden, Schlesien, Sachsen und Oberfranken.

* *

*

Ueberwiegen — zunächst unter rein agrarischem Ge-
sichtswinkel gesehen — bei der Verbindung von Kleinbauerntum
und Landwirtschaft im großen und ganzen die Vorteile, so sind die
Erfahrungen und Urteile weniger einheitlich da, wo der Land-
arbeiter zur Heimarbeit greift.

Bisher kam hierfür wesentlich der Tagelöhner Westdeutsch-
lands in Frage, der ein kleines Besitztum sein Eigen nennt, oder
— in einem Bezirk der Fveiteitbarkeit des Bodens — doch die Mög-
lichkeit hat, zu einein Stückchen Land zu kommen und sich empor-
zuarbeiten. Es hat sich gezeigt, daß der Landarbeiter nicht ungern
zur Heimarbeit greift, die weniger anstrengend ist und den Arbeiter
ilicht der Unbill der Witterung aussetzt. Ergibt sie zudem noch
einen — an den landwirtschaftlichen Barlöhnen gemessen — leid-
lichen Verdienst, so liegt es nahe, daß der Landarbeiter allmählich
        <pb n="143" />
        ﻿140

dazu, übergeht, sie nicht nur im Winter, sondern auch im Sommer,
nicht nur nebe n-, sondern ha u p t beruflich zu betreiben. Da-
mit wird der Landarbeiter zwar nicht dein Lande entfremdet — er
strebt sogar danach, sich dort ansässig zu machen —, wohl aber der
landwirtschaftlichen Arbeit für Frenrde. So berichtet Dr. Mendel-
svn bei Gelegenheit einer Versammlung zur Erörterung von Land-
arbeiterfragen, daß die Entwicklnng einiger Hausindustrien geradezu
eine Verstärkung des Landarbeitermangels bewirkt hat, so z. B.
im Regierungsbezirk Minden in Westfalen und im Eichsseld. „Diese
Gegenden hatten früher auf dem Lande Arbeiter in großer Fülle.
Es war sogar eine Ueberfüllung mit Arbeitskräften vorhanden.
Dann fand die Zigarrenindustrie Eingang, und viele landwirt-
schaftliche Arbeiter, die im Hauptberuf landwirtschaftliche Arbeit
betrieben, wurden im Nebenberuf Zigavrenarbeiter. Das war zu-
nächst alles sehr schön. Aber nachher wandte sich das Blättchen.
Die landwirtschaftlichen Arbeiter wurden im Hauptberuf Zigarren-
arbeiter, und die Landwirtschaft hat jetzt dort unter einem außer-
ordentlichen Arbeitermangel zu leiden."

Namentlich trifft diese Abwanderung aus der Landwirt-
schaft, wenn auch nicht vom Lande, für die Frauen zu. Die
Gewerbeinspektionsberichte aus den verschiedensten Gegenden er-
zählen von solchen unerfreulichen Erscheinungen. Machen sie sich
auch nicht überall bemerkbar, so doch öfter, als man im allgemeinen
anzunehmen geneigt ist. In großen Teilen Badens nimmt die
häusliche Tabakverarbeitung die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte
weg. In den Bezirken des Bayerischen Waldes, in denen man
die Spitzenindustrie neu belebt hat, findet eine Arbeitsteilung in
dem Sinne statt, daß die besonders geschickten Mädchen sich ganz
der Spitzenindustrie zuwenden und damit für bie Landwirtschaft
verloren gehen. Die elsässische Gewerbeinspektion berichtet: „So-
lange die Heimarbeit nur im Nebenerwerb ausgeübt wird, bietet
der geringe Verdienst eine willkommene Beigabe zu den Kosten des
Hausstandes. Bei guten Konjunkturen geben sich aber die Frauen
der gewerblichen Tätigkeit hin, vernachlässigen die Hauswirtschaft
und entwöhnen sich der körperlich anstrengenden landwirtschaftlichen
        <pb n="144" />
        ﻿141

Arbeiten. Bei einem später eintretenden Rückgang der Hausindu-
strie sind sie nicht mehr fähig und gewillt, die gröbere Feldarbeit
zu verrichten und haben auch die häusliche Tätigkeit verlernt. Der
Hausstand geht zurück, die Mädchen streben in die-Fabriken, und
der Landwirtschaft werden die nötigen Arbeitskräfte immer mehr
entzogen. Irrtümlicherweise wird der Hausindustrie eine entgegen-
gesetzte, die Landwirtschaft erhaltende Einwirkung zugeschrieben; die
brachliegenden Felder in den hausindustriellen Gegenden beweisen
die Unrichtigkeit dieser Angabe."

Allerdings werden diese Erfahrungen nicht allgemein bestätigt;
der Anreiz, Heimarbeit zu betreiben, ist von ihrer Entlohnung ab-
hängig, aber fast immer erwächst der Landarbeit für den frem-
den Betrieb in der Heimarbeit ein bedenklicher Wettbewerb.

Das Gleiche gilt in noch stärkerem Maße für den in Ost-
deutschland vorherrschenden besitzlosen Landarbeiter. Ja, es er-
scheint fraglich, ob bei Menschen, die nicht durch Eigenbesitz mit
der Scholle verknüpft sind, für die es -ein Aufsteigen auf dem
Lande nicht gibt, die Landflucht durch das kleine Mittelchen der
winterlichen Heimarbeit eingedämmt werden kann. Die Versuche,
die hier und da damft gemacht sind, erfolgten in so winzigen Aus-
maßen und sind in so hohem Maße abhängig von der hingebenden
Tätigkeit einiger besonders tatkräftiger Einzelpersönlichkeiten, daß sie
für die Beurteilung der Gesamtfrage kaun: in Betracht kommen.
So hat Rittergutsbesitzer Schöning in Pommern, von der altbe-
rühmten Weizacker Weberei ausgehend, diese Industrie neu belebt
und glaubt dadurch der Lsutenot auf feinem Gut gesteuert und
seßhafte Arbeiter gewonnen zu haben. Auch aus der Kassubei wer-
den mit der Wiederbelebung der alten Stickerei ähnliche Erfolge
berichtet, und in Ostpreußen hat man sich bemüht, als winterliche
Füllarbeit die alte Weberei zu beleben. Die Berichte der Urheber
dieser Versuche lassen ersehen, daß damit gewisse Erfolge erzielt
sind. Wir dürfen sie aber weder ihrer zahlenmäßigen Bedeutung
noch ihrem inneren Werte nach überschätzen. Von den wenigen
geglückten Experimenten wird gern gesprochen, die anderen fallen
:n aller Stille unter den Tisch.
        <pb n="145" />
        ﻿142

Angesichts des urgewaltigen Wandertriebes, der unsere ost-
deutsche Landarbeiterschaft erfaßt hat, erscheint es ein aussichtsloses
Beginnen, ihm mit winterlicher Heimarbeit entgegenwirken zu
wollen. Trotzdem erheben sich gerade in letzter Zeit gewichtige
Stimmen für Maßnahmen in dieser Richtung. So schreibt
Oekonomierat Dr. Stieger?) „Unserer Landwirtschaft werden
nach dem Kriege die über 400 000 Auslandsschnitter und
vielleicht ebensoviel Kriegsopfer fehlen. Die notwendig fest-
zuhaltende, wenn nicht zu steigernde Hochspannung (Inten-
sität) der Betriebe verlangt eine wenigstens nicht verrin-
gerte Zahl von Händen. So ergibt sich die zwingende Notwendig-
keit, mehr Standarbeiter anzusetzen oder sonst zu gewinnen. Das
kann nur gelingen, wenn man ihnen lohnende Beschäftigung fürs
ganze Jahr sichert. Die Landarbeit aber nimmt ihrerseits unabän-
derlich in wachsendem Grade (ihrer zeitlichen Verteilung nach) Sai-
songepräge an; also muß unweigerlich ihrer für Sommer und
.Herbst nötigen Arbeiterschaft die winterliche Arbeitsleere mit loh-
nender, nichtlandwirtschaftlicher Freizeiten- oder Füllarbeit gefüllt
werden, die man aber lieber nicht mit dem — einen Hauptberuf
bezeichnenden und abfällige Nebengedanken weckenden — Wort
„Heimarbeit" benennen sollte." Der sich durch mehrere Nummern
hinziehende Meinungsaustausch in einem der angesehensten land-
wirtschaftlichen Blätter zeugt fiir das lebhafte Interesse, das in
diesen Kreisen der Frage entgegengebracht wird, allerdings auch
für den ganz einseitigen Gesichtswinkel, unter dem sie vielfach be-
trachtet wird.

Zur Förderung der Heimarbeit auf dem Lande ist die Zentral-
stelle für ländlichen Hausfleiß gegründet (Berlin SW. 11, Dessauer
Straße 14), ebenso der Verein zur Förderung volkstümlicher Heim-
arbeit in der Provinz Ostpreußen u. a. m. Alle diese Stellen
denken nur an nebenerwerbliche, die Zeit der winterlichen Arbeits-
losigkeit ausfüllende Heimarbeit. Man kann sich aber nicht ganz
des Eindrucks erwehren, als ob sie die Gefahren, daß der „Winter

) Landwirtschaftliche Presse vom 26. März 1916.
        <pb n="146" />
        ﻿143

liche Hcmssleiß" über die Stränge schlägt und zu richtiger, auch im
Sommer betriebener Heimarbeit wird, unterschätzen. So manche
Heimarbeit, die unter dieser harmlosen Maske eingeführt wurde,
hat sich zum Hauptberuf entwickelt und die Arbeiter der Landwirt-
schaft entzogen oder doch zum mindesten den Boden vorbereitet, aus
dein das Unternehmertum dann weiterarbeiten konnte. Denn wenn
sich auch die Heimarbeit besser als jede andere Tätigkeit in die leeren
Stunde» und Tage einfügen läßt, so empfindet der Unter-
nehmer doch die sommerliche Unterbrechung lästig; sein Streben
ist, Dauerarbeiter zu gewinnen. Nun fallen die Hauptzeiten in Sai-
songewerben oft gerade mit den Zeiten gesteigerter landwirtschaft-
licher Tätigkeit zusammen, so in der Konfektion von März bis
Pfingsten und von August bis November, in der Spielwarenindu-
strie von Frühsommer bis November, so daß diese Gewerbe sich
schlecht einfügen; günstiger liegt es allerdings bei der Weberei,
Stickerei, Spitzenindustrie, Strohhutnäherei u. a. m.

*	X-

* .

Nicht minder wichtig als die bisher zur Darstellung gelangte
Wirkung der Heimarbeit auf die Landwirtschaft ist die Rückwir-
kung der ländlichen Heimarbeit auf d ie städ -
tisch e. Faßt man das Heimarbeitsproblem lediglich von der
Lohnseite an, d. h. fragt man sich, welche Wirkung übt die länd-
liche Heimarbeit auf die Lohn- und Arbeitsverhältniffe auf dem ge-
samten Heimarbeitmarkt aus, gelangt man mit zwingender Logik
zu einem sehr wenig freundlichen Urteil über die ländliche Heim-
arbeit. Sie verstärkt das ohnehin schon übermäßige Arbeitsange-
bot und nimmt städtischen Arbeitern das Brot weg. Gewiß mag
man mit Recht sagen, daß jeder das gleiche „Recht auf Arbeit" hat
und daß die städtischen Heimarbeiter kein Privileg auf die gesamte
Arbeit haben. Was über ibt'efert Wettbewerb für den städtischen Ar-
beiter so erschwert, ja zum Teil unmöglich niacht mid die bedenk-
lichsten Folgen für unsere gesamte Heimarbeitspolitik hat, ist der
schwere Lohndruck, der von der ländlichen Heimarbeit ausgeht. Der
        <pb n="147" />
        ﻿144

ländliche Heimarbeiter lebt wesentlich billiger als der städtische: er
hat an seiner Landwirtschaft einen Rückhalt, betrachtet die Heini-
arbeit nur als Füllarbeit sonst ungenutzter Stunden, und das macht
ihn geneigt, Aufträge ju Löhnen anzunehmen, die weit unter das
Existenzminimum herabsinkeu. Diese Umstände entwerten die
Leistungen derer, die kein eigenes Dach über dem Kopfe haben, keine
eigenen Kartoffeln bauen und rein auf die Heimarbeit angewiesen
sind. Bittmann gibt dieser traurigen Erfahrung einen klassischen
Ausdruck, wenn er sagt: „Eines Hinweises darauf, daß die Heim-
arbeit als ländlicher Nebenerwerb die Löhne herabstimmt, bedarf
es ebenso wenig als darauf, daß Ausverkaufsgeschäfte preisdrückend
auf den reellen Handel wirken. Die ländliche Heimarbeit ist ein
ständiger Ausverkauf billiger Arbeitskräfte."

Eines der bekanntesten Beispiele hierfür sind die Lohnherab-
setzungen in der bergischen Sei-denbandweberei unter Hinweis auf
die niedrigen, im Schwarzwald gezahlten Stücklöhne, die (bei etwa
gleichbleibendem Wochenverdienst) mit Einführung des elektrischen
Stromes noch sanken, ein Zeichen, daß auch die technische Vervoll-
kommnung kein unbedingt wirksames Mittel zur Hebung der Löhne
nebenberuflich tätiger Personen ist. Aehnliches ist in der Pforz-
heimer Bijouterie-Industrie zu verzeichnen. Meine persönlichen
Erfahrungen aus Frankfurt a. M. bestätigen das Gleiche: es war
eine übliche Drohung der Unternehmer an die städtischen Heim-
abbeiterinnen: „Dann gebe ich die Arbeit aufs Land, da finde ich
Leute genug, die's fiir diesen Lohn und noch billiger machen
wollen!" Und das war eine Drohung , die ihre Wirkung selten
verfehlte.

Die Gefahr, daß die ländliche Hausindustrie die gesamte
Lohnhöhe herabdrückt, ist um so schwerwiegender, als die Heimarbeit
ohnehin sehr ernsten Zeiten entgegengeht. Ein gewaltiger Zu-
strom neuer, berufsfreinder und unorganisierter Massen erfolgte
unter dem Druck der Verhältnisse. Man denke nur an die zahl-
reichen Kriegerfrauen, Kriegerwitwen, Kriegsinvaliden, zu denen
noch die indirekt durch den Krieg Geschädigten kommen. Dabei sind
die Aussichten für den Absatz im Auslande wie im Jnlande zunächst
        <pb n="148" />
        ﻿145

sehr wenig erfreulich. Sv bedeutet jede Heimarbeit, die neu einge-
führt wird, nur eine neue schwere Konkurrenz für die schon vorhan-
denen Heimarbeiter. Ein Bedarf an Arbeitskräften über das sich
schon anbietende Mas; hinaus ist nicht vorhanden; im Gegenteil ist
die Ueberfüllnitg nirgends so stark ivie in der Heimarbeit. Das ist
die Grundtatsache, die für die Beurteilung der Gesamtfrage ent-
scheidend sein muß und die bei der Förderung der ländlichen Heim-
arbeit zu größter Vorsicht und Gewissenhaftigkeit mahnt; auf
wenigen Gebieten kann durch sozialpolitischen Dilettantismus so
viel geschadet werden.

Mit diesen Erörterungen ist der Versuch gemacht, die Wechsel-
beziehungen zwischen Landwirtschaft und Heimarbeit klarzustellen;
unbeantwortet geblieben ist aber die angesichts des Menschen-
mangels auf dem Lande und der ungesunden Hypertrophie der In-
dustriestädte wahrlich ernst zu nehmende Frage: Was kann man tun,
um dem Lande die notwendige Füllarbeit, den unentbehrlichen
Nebenverdienst zu schaffen und, s o w e i t e s d u r ch d i e s M i t-
t e l überhaupt möglich i st, der Landflucht entgegenzuwir-
ken? Dabei sei aber nochmals betont, daß die Beschaffung von
Nebenerwerb nur e i n und noch dazrc in seiner Wirkung beschränktes
Mittel ist, und daß namentlich die Frage der Bodenbesitzverteilung
ein viel wichtigerer Faktor bei der Lösung des Problems ist. Der
Eigenbesitz — das einzig aussichtsreiche G e g e ic an-
zieh n n g s ni i t t e l gegen die Lockungen des st ä d-
tischen Lebens — das ist das Fazit, das Gertrud Dyhren-
furth, ldie Frau, die wohl am tiefsten in der Seele unseres Land-
volkes gelesen hat, ans den umfangreichen Untersuchungen des
„Ständigen Ausschusses zur Förderung der Arbeiterinneninteressen"
gezogen hatL) „Die Arbeit, die die Frau in fremder Wirtschaft
nicht mehr leisten will, sollte in erhöhtem Maße in ihre eigene
verlegt werden, damit sie dort die gleichen Werte für die Volkswirt-
schaft erzeugt."

ff „Untersuchungen über die Avbeits- und Lebe n 8ve r hältn-isse der
Frauen in der Landwirtschaft." Jena 1914.

Leimarbeit im Kriegs.

10
        <pb n="149" />
        ﻿146

Wenn wir dazu geführt werden, die Heimarbeit nur als letztes,
aber auch wirklich letztes Aushilfsmittel in Betracht zu ziehen, so
entfällt darum nicht die Pflicht, andere Möglichkeiten zu durch-
denken. Ich sehe diese namentlich in einer intensiveren Garten-,
Geflügel- und Gemüsezucht, Belebung der landwirtschaftlichen
Nebenproduktionen, die ausgleichend auf den Saisoncharakter &gt;der
Landwirtschaft wirken. Bei einigermaßen guter Organisation des
Absatzes und nicht allzu schlechten Verkehrsverhältnissen wird es in
den nächsten Jahren in Deutschland immer möglich sein, Eier, Ge-
müfe und Milchprodukte zu verwerten, während der Absatz von
Handweberei, Spitzen und Stickereien, Konfektion usw. äußerst un-
sicher bleibt. Auch sollte man die Bargeld sparenden Be-
schäftigungsmöglichkeiten nicht ganz niedrig einschätzen; vielleicht
sind sie nicht immer in den Augen der Arbeiter- oder Kleinbauenl-
schaft von dem Wert wie Bargeld bringende; über bei genauer Prü-
fung ergibt sich, daß der Gewinn durchaus nicht unbedeutend ist.
Der mit den Verhältnissen des Landes sehr vertraute Lehrer Gül-
gowski schätzt den Kleidervorrat einer kleinbäuerlichen Familie von
8 Köpfen (Eltern und sechs Kinder von 6 bis 22 Jahren) -auf etwa
1200 M. Neuwert. „Dabei sind alle Stoffe von so minderwertiger
Qualität, daß kaum ein Stück über ein Jahr hält. Hemden z. B.,
die von den Leuten zu ein bis zwei Mark das Stück gesaust wer-
den, vertragen kaum eine Wäsche. — Im Durchschnitt wird der
ganze Kleidervorrat alljährlich erneuert werden müssen. Mer
wenn wir auch für einige Stücke zwei Fahre in Anschlag bringen,
so betragen die jährlichen Ausgaben für Kleider im Durchschnitt
700 bis 800 Mark. Nun kommt aber die Ergänzung der Bett-
wäsche hinzu, was mit 50 Mark äußerst niedrig bemessen ist. Der
betreffende Bauer gibt das Jähr über für Reparaturen und Neu-
anschaffungen rund 80 Mark aus. Früher sparte er es, denn er
machte sich die Sachen allein. — Wenn wir auch das Material und
alle sonstigen Abzüge in Anrechnung bringen, so können wir sagen,
daß ein Bauer durch das Aufgeben des -Hausfleißes rund 500 Mark
jährlich verliert. Das Stück Land, das früher zum Flachsbau be-
nutzt iimrbe unö woraus jetzt Kartoffeln allgebaut iverden, kanil
        <pb n="150" />
        ﻿147

aber saunt in Anrechnung gebracht werden. Die Hauptsache ist die
Arbeitsleistung, und die Wunde in der Zeit getan, als nichts Besseres
zu tun war. Es ist heute als Ersatz keine andere nutzbringende
Beschäftigung getreten. Vielmehr wird die Zeit vertrödelt. Die
Kleider zehren tatsächlich die Einnahmen des Kleinbauern zum über-
wiegenden Teil auf! Ein Fernstehender kann sich kaum von dieser
verhältnismäßig enormen Belastung eine Vorstellung machen."

Wenn man auf dem Lande wieder mehr zur Eigenproduktion,
namentlich in der Herstellung der Kleider und Wäsche, zurückkehrte
und unser Landvolk dazu brächte, von der billigen, schlechten, fertig
gekauften Konfektion zu derben, selbstgefertigten Stoffen oder
wenigstens selbstgenähten Kleidern zurückkehrte, so würde man-
cher Groschen erspart und volkswirtschaftlich wertvolle und einwand-
freie Arbeit geleistet werden. Es ist ein Jammer, zu sehen, wie ge-
rade der Landbewohner, der für seine Arbeit auf kräftige Stoffe
geradezu angewiesen ist, Geschmack an minderwertigster Ware findet,
die für ihn doppelt unpraktisch und teuer ist. Hier bleibt dem Hand-
arbeitsunterricht in Schule und Fortbildungsanstalten noch viel zu
tun übrig, um Handfertigkeit und Freude am Selbstgemachten zu
pflegen.

VIII.	Die Unterbringung Kriegsbeschädigter in der
Heimarbeit.

Wenn es auch in überraschend großem Maße geglückt ist, so-
gar schwer Kriegsbeschädigte in der Industrie unterzubringen, so
ist man sich in Fachkreisen doch durchaus bewußt, daß sich in der
kommenden Friedenszeit die Arbeitsaussichten der Kriegsbeschä-
digten weit ungünstiger gestalten werden als in der Gegenwart.
Schort jetzt bei der denkbar günstigsten Gestaltung des Arbeits-
marktes für Mänrter macht die Unterbringung gewisser Gruppen
Kriegsbeschädigter, namentlich der Arm- und Handbeschädigten
und Kriegskranken recht erhebliche Schwierigkeiten, die sich natur-
gemäß mit dem Wachseit dieser Gruppe noch steigern werden. Da-
to*
        <pb n="151" />
        ﻿148

bei sind für den geschlossenen Betrieb die Kriegskranken zum Teil
noch unbrauchbarer als die Verstümmelten. Ist für den Blinden,
den Einarmigen oder Beinbeschädigten ein Posten gefunden, den
er überhaupt ausfüllen kann, so ist er imstande, seine Obliegen-
heiten ohne Unterbrechungen zu erfüllen. Anders der Epileptiker,
der Herz-, Nerven- nnd Lungenkranke, der Rheumatiker. Er ist oft
überhaupt nicht imstande, die volle Arbeitszeit auszuhalten, und
Zeiten leidlicher Erwerbsfähigkeit wechseln mit Zeiten, in denen
das Befinden jede feste Arbeit unmöglich macht. Solch unregel-
mäßige Arbeiter kann die Industrie, die auf gleichmäßige Aus-
nutzung ihrer Arbeitsstätten angewiesen ist, nicht in größerem Um-
fange beschäftigen, ebenso wenig wie die öffentlichen Körper-
schaften. Für sie erscheint daher als letzte Zufluchtsstätte die Heim-
arbeit. Damit ersteht die Frage: Inwieweit ist diese Betriebsform
imstande, die Kriegsopfer aufzunehmen? Inwieweit sind wir be-
rechtigt, Kriegsbeschädigten die Annahme von Heimarbeit zu emp-
fehlen?

Zunächst muß dargetan werden, daß der gegenwärtige Zeit-
punkt die meisten Hausindustrien in einer unnormalen Lage antrifft.
Teils sind sie hypertrophisch angewachsen, wie die Heeresnäharbeiten,
die Sattlerei, in bescheidenerem Maße die Zigarrenheimarbeit; teils
sind sie aus Mangel an Rohstoffen und Absatz lahmgelegt, wie die
Textil-, Spielwaren- und Christbaumschmuckindustrie. Dieser
augenblickliche Zustand erschwert es außerordentlich, eine richtige
Taktik einzuschlagen. Denn es widerspricht dem Grundsatz, dem
Kriegsbeschädigten nach Möglichkeit eine dauernde Arbeit zu
verschaffe!:, wenn man ihn in Kriegsbedarfsgewerben unterbringt,
mit deren Rückgang gerechnet werden muß, und es ist unmöglich,
ihn aussichtsreicheren Hausindustrien zuzuführen, die im Augen-
blick stilliegen. Eine vo&gt;n sächsischen Heimatdansi) veranstaltete
Erhebung ergibt, daß nur in der handwerksmäßigen Sattlerarbeit
für Heeresbedarf Arbeitermangel besteht, daß im graphischen Ge-
werbe, in der Zigarren- und Kartonnagenindustrie, in der Korb-
macherei, der Herstellung von Sitzmöbeln, Holzschuhen und Pan-

1) „Heinratdank" Jahrgang 2 Nr. 11.
        <pb n="152" />
        ﻿149 —

toffcln, lauter mittelbar oder unmittelbar mit dem Krieg zusammen-
hängenden Industrien, der Bedarf an Arbeitern mittel, in allen
anderen Hausgewerben aber gering ist. Ganz allgemein sind —
für Gegenwart und Zukunft — die Aussichten bei der starken
Ueberfüllung des ArbeitsmaMes in fast allen Hausindustrien un-
günstig, und das starke Ueberangebot an Arbeitern mahnt zu äußer-
ster Vorsicht mit der Zuführung neuer Kräfte.

Im übrigen sind die verschiedenen Gewerbe in ihrer Eignung
fiir Kriegsbeschädigte sehr verschieden zu beurteilen.

Grundsätzlich müssen die Kriegsbeschädigten den Hausge-
lverben fern gehalten werden, die in: Niedergang begriffen
oder von vornherein zur Aussichtslosigkeit verurteilt sind, sei es
wegen ihrer technischen Rückständigkeit, sei es wegen des auf nie-
dersten Löhnen aufgebauten Wettbewerbs des Auslandes oder un-
gelernter Frauen- und Kinderarbeit.

Solche Gewerbe sind z. B. die Hausweberei, gewisse Zweige
ber Papier- und Spielwarenindustrie, die Seidenzucht. (Siehe
Seite 126.)

Mit Recht warnt der sächsische Heimatdank bei den geringen
Beschäftigungsaussichten davor, die kunstgewerbliche Arbeit, die
in manchen Lazaretten im Dienst der Heilbehandlung gelehrt wird,
als Erwerbsquelle zu betrachten; er hält vielmehr ein Zurück-
greifen auf geringwertigere, maschinenmäßigere Heimarbeit für
notwendig. Dabei wird man allerdings Vorsicht gegenüber den
leichten, ungelernten Hausindustrien walten lassen müssen, die
zwar auch sehr erheblich herabgesetzten Arbeitskräften noch Beschäf-
tigungsmöglichkeiten bieten, aber dafür nur wenige Pfennige Stun-
denverdienst bieten, wie die Knopf- und Spielwarenindustrie, die
Herstellung künstlicher Blumen usw. Auch die Korbmacherei und
'Dtuhlflechterei, die für Blinde geeignet sind, gehören zu dieser!
schlecht entlohnten Gewerben.

Arlf Grund einer Umfrage bei sächsischen Industriellen weist
der Heinratdank darauf hin, daß sich aus den Fabrikbetrieben ge-
wisse Teilarbeiten aussondern lassen; es handelt sich dabei um
die Massenbearbeitung kleiner Holz- und Metallgegenstände (Schrau-
ben, Gewehrteile, Nähmaschinenschisichen usw.) und um das Kali-
        <pb n="153" />
        ﻿150

brieten, Justieren und Abzählen derselben. Eine Schwierigkeit ist
allerdings die Beschaffung der nötigen Maschinen und Klein-
motoren. Werden sie vom Unternehmer gestellt oder mietweise,
resp. auf Abzahlung überlassen, so ergibt sich zumeist ein wenig
erfreuliches Abhängigkeitsverhältnis vom Arbeitgeber. Beschafft sie
der Arbeiter auf eigene Kosten, so läuft er ein nicht unbeträchtliches
Risiko. Der Heimatdank zieht auch in den Bereich der Möglich-
keit, daß die Anschaffung dem Heimarbeiter durch billigen Kredit
erleichtert und die Kosten des elektrischen Antriebs durch die ge-
meinnützige Fürsorge oder von den Organen genossenschaftlicher
Selbsthilfe getragen werden. Das ist natürlich wohl möglich; die
hierfür ausgeworfenen Summen müssen aber stets in die Volkse
wirtschaftliche Bilanz dieser Heimarbeit voll eingestellt werden.

Wesentlich aussichtsreicher sind naturgemäß die gelernten,
handwerksmäßigen Hausgewerbe — die Sattlerei, Schneiderei,
Schuhmacherei, Graphik, die zudem den Vorzug haben, im Augen-
blick ziemlich gut beschäftigt zu sein. Sie kommen aber wohl nur
für diejenigen in Betracht, die bereits den gleichen oder doch ver-
wandten Berufen angehörten. Die Friedenserfahrungen') deuten
darauf hin, daß diese gelernten Hausgewerbe nicht in irgendwie
nennenswertem Maße eine Zufluchtsstätte für halbe Kräfte
sind, die aus anderen Berufen stammen. Jahrelange persönliche
Beobachtung der aus der Lungenheilstätte Ruppertshain bei Frank-
furt a. M. Entlassenen ergab keinen Fäll, in denr sich diese ge-
lernter Heimarbeit zugewendet hätten; das gleiche bestätigte eine
Umfrage bei verschiedenen städtischen Armenpflegern und eine Durch-
prüfung der von der „Speherschen Stiftung siir Heimarbeiter" in
Frankfurt a. M. unterstützten Fälle. Daß die gelernten Haus-
industrien, obgleich sie an sich die besten Erwerbsmöglichkeiten
bieten, nicht eigentlich als „Minderberuf" in Frage kommen, deutet
ein Vergleich der Altersschichtung der in Werkstätten und in
Heimarbeit beschäftigten Arbeiter dieser Industrien an. Die jüng-
sten Jahrgänge sind zwar in der Heimarbeit etwas schwächer ver-
treten, mit dem 50. Lebensjahr ist aber der Unterschied völlig aus-

h Gaebel, Die Heimarbeit, Seite 37 ff.
        <pb n="154" />
        ﻿151

geglichen), es befinden sich in!der gelernten Heimarbeit prozentual
nicht mehr ältere, also in ihrer Leistungsfähigkeit herabgesetzte
Leute als in der Werkstattarbeit. Diese Friedensgruppierung dürfte
wichtige Hinweise dafür geben, daß die hochgelernten, handwerks-
mäßigen Hausgewerbe tatsächlich nicht für Berufsfremde in Frage
kommen, zumal für schwer Kriegsbeschädigte, bei denen das Um-
lernen auf starke Schwierigkeiten stößt, und daß sie auch den Be-
rufsangehörigen nicht wesentliche größere Aussichten bieten als der
geschlossene Betrieb.

Der Heimatdank in Sachsen hat aus Grund örtlicher Umfragen
eine Uebersicht iiber die Verwendungsmöglichkeiten schwer Kriegs-
beschädigter in der sächsischen Hausindustrie herausgegeben, die
leider Praktisch wenig brauchbar ist, da sie nicht die verschiedenen
Arten der Beschädigung :6erüdEficf)±igt und nur ganz generell die
verschiedenen Arten von Heimarbeit als geeignet oder ungeeignet
für Kriegsbeschädigte bezeichnet. Da im einzelnen Fall natürlich
ausschlaggebend ist, ob eine Arm- oder Beinverletzung, Blindheit
oder Krankheit vorliegt, läßt sich wenig aus der Tabelle entnehmen.
Von Bedeutung ist lediglich, daß sie in den handiverksmäßigeu
Hausindustrien die Aussichten nur für gelernte günstig beurteilt.

Im allgeineinen dürfte Wohl folgendes Bild zutreffend sein:
Der Kriegskranke, der in nicht sehr angestrengtem Tempo
nur kurze Zeit am Tage oder nur in unregelmäßigen Zeitabschnitten
arbeiten kann, hat in der Heimarbeit günstigere Aussichten, zumal
wenn er verheiratet ist und nötigenfalls seine Frau vor den Riß
treten kann. Für den Beinbeschädigten und Blinden, der durch seine
Verletzung am Aufsuchen der Fabrik gehindert ist, liegen ebenfalls
m der Heimarbeit größere Aussichten vor; praktische Versuche haben
allerdings erwiesen, daß der Beschäftigung Blinder in geschlossenen
Betrieben keineswegs unübersteigliche Hindernisse entgegenstehen,
daß ihre Entlohnung dort ein Mehrfaches des in der üblichen
Blindenheimarbeit (Stuhl- und Korbslechten, Bürstenmachen) er-
zielten Verdienstes beträgt. Daß für Arm- und Handverletzte in

&gt;) Kurze Beschreibungen der Heimarbeit im Rheinmainischen
Wirtschaftsgebiet, Frankfurt a/M. 1908.
        <pb n="155" />
        ﻿152

der Heimarbeit größere Verwendungsmöglichkeiten vorliegen, er-
scheint ausgeschlossen; säst alle Zwerge der Heimarbeit verlangen
große Schnelligkeit und Fingevgeschicklichkeit, soll überhaupt ein
nennenswerter Verdienst erzielt werden. Teilarbeit und Bedienung
von Maschinen, die mehr auf ein Beobachten als eigentliches Ein-
greifen hinausläuft, kommt nicht in nennenswertem Maße in
Frage. Der Arbeiter muß im Gegenteil seine Hände imnt viel-
seitiger brauchen, als der Teilarbeiter in der Fabrik, in der sich
dessl)alb weit eher Verwendungsmöglichkeiten finden als in der
.Heimarbeit.

Sofern bei Fabrik- und Heimarbeit die gleichen Verrichtungen
zu erledigen sind, können sich vielleicht etwas größere Anssichten
auf Beschäftigung in der Heimarbeit ergeben, da es hier nicht so
sehr ans das Arbeitstempo ankommt wie im geschlossenen Betrieb,
wo der Arbeitsplatz möglichst voll ausgenutzt werden soll. Wichtig
ist stets, ob die Frau mit tätig sein kann, denn durch die gemein-
same Arbeit, bei der die Frau vielleicht gewisse Verrichtungen,
die dem Mann schwer fallen, übernimmt, f a n n eine wesentliche
Erhöhung des Familieneinkommens erzielt werden.

Wenn der sächsische .Heimatdank auf Grund seiner umfang-
reichen Erhebungen in dem so besonders stark und vielseitig mit
Hausindustrie durchsetzten Sachsen zu dem Ergebnis gelangt, daß
„die Eigenart der verschiedenen .Heimarbeitszweige, die teilweise
sehr knappen Löhne und die zurzeit ans vielen Gebieten sehr geringe
Beschäftigung vor Einführung von Kriegsbeschädigten die größte
Vorsicht als unerläßlich und die Erschließung anderer geeigneter
und lohnender Arbeitsmöglichkeiten für Kriegsbeschädigte recht er-
wünscht erscheinen lassen", so wird man diesem vorsichtig abwägen-
den Urteil durchaus beipflichten können und wünschen, daß es
nicht nur von den öffentlichen Fürsorgestellen, sondern auch uament-
lich von wohlwollenden, aber der harten Praxis fernstehenden Pri-
vatpersonen beachtet würde.
        <pb n="156" />
        ﻿153

IX.	Der Heimarbeiters chlch im Ausland.

I. England.

Tas englische Lohnämtergesetz, das Ende 1909 durch fast ein-
stimmigen Parlamentsbeschluß geschaffen war und zunächst nur
vier Gewebbe, die Kettenschmiederei, die Schachtelmacherei, gewisse
Zweige der Spitzenindustrie und die Herren- und Knabenkonfektion
regelte, wurde schon 1912 auf fünf weitere große Gewerbe ausge-
dehnt: die Zuckerbäckerei, das Konservieren von Früchten, die Hem-
dennäherei, die Anfertigung von Zinn- und Emaillehohlaefäßen,
einige Zweige der Stickerei auf Leinen- und Baumwolle und das
Rollen und Bügeln in Dampfwäschereien. Die Stickerei und Hem-
dennäherei ist eine wesentlich ländliche, namentlich in Irland be-
triebene Heimarbeit; Hohlwaren werden in dem örtlich streng be-
grenzten Bezirk von Lye hausgewerblich hergestellt; die übrigen
Gewerbe beschäftigen mit Ausnahme der Bügelei eine rin-
gelernte, auf tiefster Stufe stehende, völlig unorganisierte loeib-
liche Arbeiterschaft. Man rechnet, daß durch diese Ausdehnung
160 000—200 000 Arbeiter dem Gesetz neu unterstellt sind. Nach
den während des Krieges herübergekommenen, allerdings nicht nach-
prüfbaren Mitteilungen ist 1916 auch die Herrenmaßschneiderei
einbezogen.

Die Ausdehnung des Gesetzes auf wichtige neue Gewerbe ist
bei dem Ernst, mit dem man in England an seine Durchführung
gegangen ist, die beste Anerkennung dafür, daß das System sich
auch in einem so stark in die Beziehungen des Weltverkehrs ver-
flochtenen Lande wie England bewährt hat. Der amtliche Bericht
von 1913 über die Wirkung der Lohnämter schätzt die Zahl der
Arbeiter, die unter das Gesetz fallen, auf 400 000, von denen ettva
70 v. H. Frauen sind. Bei der Kürze der Zeit, die seit den letzten
Lohnfestsetzungen verflossen ist, hält der Bericht mit Werturteilen
uoc£) sehr zurück. Sehr bemerkenswert ist, was über die Um-
gehungen des Gesetzes mitgeteilt wird. Es sind Beamte voni
Handelsamt ernannt, welche die Aufgabe haben, etwaige Klagen
        <pb n="157" />
        ﻿154

und Beschwerden zu untersuchen und auch sonst die richtige Beob-
achtung des Gesetzes zu sichern. Diese Beamten sind ermächtigt, die
Fabriken, Werkstätten und sonstigen Räumlichkeiten, die der Aus-
gabe und Annahme von Arbeit dienen, zu betreten und Einsicht
in Lohnbücher, Listen von Heimarbeitern und sonstiges diesbezüg-
liches Material zu verlangen. Ein wichtiger Teil ihrer Tätigkeit
war die Behandlung der Fälle, in denen die Nichtbeachtung der
Mindestlohnsätze durch Unkenntnis des Gesetzes oder Mißverständ-
nis verursacht war. In diesen Fällen war es möglich, durch eine
Revision der Stücklohnsätze rind durch die Bezahlung der zu wenig
geleisteten Entgelte ohne gerichtliches Vorgehen zu einer Regelring
zu kommen. Die rückständigen Löhne betrugen in einem Falle
über 400 Mark, in einem anderen über 300 Mark, und die Unter-
nehmer wurden ermahnt, in Zukunft die richtigen Lohnsätze zu
zahlen. Sehr scharf ist man hingegen da vorgegangen, wo der
Versuch gemacht wurde, den Bruch des Gesetzes durch falsche Ein-
tragung in das Lohnbuch zu verdecken. Sv wurde in einem Falle
eine Strafe von 300 Mark auferlegt, wozu noch fast 200 Mark
Gerichtsunkosten und die Verpflichtung kam, 150 Mark zu wenig
gezahlte Löhne nachzuzahlen. Diese Gerichtsurteile gingen seiner-
zeit durch alle bedeutenden 'englischen Blätter und mögen nicht
wenig zu einer sorgfältigen Beachtung des gesetzlichen Lohnmini-
mums beigetragen haben. Trotzdem kann man sich angesichts der
Erfahrungen der deutschen Schlichtungskommissionen für das Mili-
tärschneidergewerbe nicht eines gewissen Zweifels erwehren, ob die
Lohnsätze Wohl wirklich durchgefichrt und nicht zahllose Ueber-
tretungen ungekannt und ungesühnt geblieben sind. Doch sind die
Verhältnisse fetzt, bei der Nnterlbrechung aller Beziehungen so un-
übersichtlich, daß man mit Analogieschlüssen nicht arbeiten darf und
sich auf das Urteil Sachverständiger, wie der Antisweating League
und der Gewerkschaften verlassen muß, und das lautet günstig.

Auf dem Kongreß der Frauengewerkschaften im Jahre 1913,
die über eine große Anzahl von Mitgliedern verfügen und denen
hervorragende englische Sozialpolitikerinnen wie Miß Macarthur
und Miß Tuckwell angehören, wurden die staatlich festgesetzten Min-
        <pb n="158" />
        ﻿155

destlöhne als das wichtigste Mittel zur Hebung der Löhne, als das
Prinzip der Zukunft bezeichnet. Dieses Urteil aus den Kreisen
der Arbeiterschaft heraus, welche die Vorteile des Lohnämterge-
setzes selbst genossen hatten oder an ihren Kollegen beobachten
konnten, erscheint äußerst bedeutungsvoll. Wäre das Gesetz nur
eine Scheinhilfe gewesen und in Praxis undurchführbar, so hätten
wohl diese Stellen als die ersten den Finger darauf gelegt.

Doch auch die Unternehmer beginnen, sich mit dem Gesetz an-
zufreunden. Im letzten Londoner Bäckerstreik haben die Meister
die Unterstellung unter das Lohnämtergesetz gefordert. Der Streik
war deshalb ausgebrochen, weil eine Anzahl von kleineren Arbeit-
gebern die tariflichen Abmachungen nicht eingehalten hatte. Die
größeren und die gewissenhafteren Meister waren durch die unter-
bietende Konkurrenz ihrer Kollegen geschädigt und durch deren Vei&gt;
halten in eine neue kostspielige Lohnbewegung hereingezogen. Das
ließ in ihnen den Wunsch erstehen, eine Einrichtung zu besitzen,
welche sicherer und billigerer arbeitete als ein auf Freiwilligkeit be-
ruhendes Tarifamt. Der Gesichtspunkt, daß Lohnämter Streiks
verhindern können, wurde in England vor dem Kriege viel er-
örtert. Hatten doch die Riesenstveiks der letzten Jahre der englische»
Volkswirtschaft schtueren Schaden zugefügt, sodaß eine Möglichkeit,
neue unheilvolle Lohnbewegungen auf friedlichem Wege zu verhin-
dern, von weiten Kreisen warm begrüßt wurde. Wie der Sekretär
der Antisweating Leagne in dem Organ der Frauengewerkveveine
feststellt, ist seit Inkrafttreten der Lohnämter auch die frühere Geg-
nerschaft der Unternehmer in den geregelten Gewerben gegen die
Gewerkvereine stark vermindert, wo nicht völlig geschwunden. „Das
Hauptstreben der Gewerkvereine ist durchzusetzen, daß alle Unter-
nehmer die vorgeschriebenen Lohnsätze zahlen. Das liegt aber nicht
nur im Interesse der Arbeiter, sondern auch im Interesse derjeni-
gen Unternehmer, welche die Bestimmungen des Lohnamtes ge-
ivissenhaft einhalten wollen."

Eine Reihe von üblen Folgeerscheinungen, die man den Lohn-
ämtern prophezeite, ist nicht eingetreten. Es ist keine wesentliche
Verteuerung des Produktes zu verzeichnen, da die englischen Unter'-
        <pb n="159" />
        ﻿156

nehiner den höheren Löhnen durch verbesserte Technik und Organi-
sation der Arbeit begegnet sind. Das Zwischenmeistersystem ist be-
sonders in der Kettenschmiederei, wo es früher eine große Rolle
spielte, sehr eingeschränkt; aber auch in der Spitzenindustrie, in der
man früher behauptete, es gar nicht entbehren zu können, ist jetzt
vielfach der direkte Verkehr zwischen Geschäft nnd Heimarbeiterin
eingeführt worden. Das hat die Verhältnisse wesentlich einfacher
nnd klarer gemacht. Eine weitere Ausschaltung des Zwischen-
meistersystems, wo es sich technisch entbehren läßt, ist zu erwarten
und Wird der Durchführung des Gesetzes von Vorteil sein. Vor
allem hat die neue Gesetzgebung zu einer gründlichen Revision der
Technik geführt, die sich dank der äußerst niedrigen Löhne ans einem
merkwürdig primitiven Stande erhalten hatte.

Wenn eine Verdrängung der Heimarbeit durch die Fabrik-
arbeit stattgefunden hat, so ist das jedenfalls nicht in fühlbareni
Maße der Fall gewesen. Einer solchen Entwicklung ist allerdings
in bewußter Weise ein Riegel vorgeschoben, indem nicht nur die
Heimarbeiter, sondern auch die Fabrikarbeiter der entsprechenden
Gewerbe dem Gesetz unterworfen sind. Es wurden gleiche Lohnsätze
für beide Arbeiterkategorien geschaffen und damit verhindert, daß
die Aufträge ans der geregelten Heimarbeit in die ungeregelte Fa-
brikarbeit übergingen.

Nirgends hören wir, daß die Lohnfestsetzungen eine starke Er-
schütterung der betroffenen Gewerbe verursacht hätten. Allerdings
war die Lage in den letzten Jahren vor dem Kriege überhaupt
günstig, das englische Wirtschaftsleben erfreute sich einer aufsteigen-
den Konjunktur, und die Lohnämter haben sehr vorsichtig gearbeitet,
so vorsichtig, daß von manchen Seiten sogar angezweifelt ist, ob
überhaupt viel für die Arbeiterschaft dabei herausgesprungen ist.
Denn Stundenlöhne von 20—28 Pfennigen für Frauen, die die
Technik beherrschen, für Anfänger noch wesentlich loeniger, wird
man nicht gerade als üppig ansehen können, wenn man sie mit
anderen englischen Löhnen vergleicht. Auch die Löhne gelernter
Männer sind auffällig niedrig. Als sie 1912 in der
Herren- und Knabenkonsektion auf 50 Pfg. pro Stunde festgesetzt
        <pb n="160" />
        ﻿157

Wurden, mußte diese Regelung schon starkes Befremden erregen,
das aber noch wächst, wenn man hört, daß die 1916 nach Ablauf
der dreijährigen Periode vorgenommene neueste Entscheidung des
Lohnamts trotz der Kriegspreise keine Lohnerhöhung brachte und
die gleichen, weit unter dem deutschen und auch englischen Durch-
schnitt stehenden Löhne auch für die Herrenmaßschneiderei festgesetzt
sind. Da die hierfür maßgebenden Umstände während des Krieges
nicht klargestellt werden können, wird man sich eines Urteils hier-
über enthalten müssen.

Jedenfalls, wenn die Lohnsestsetzungen Kritik erloecken, so
nicht deshalb, weil sie zu höh e, sondern weil sie zu n i edrige
Löhne festsetzen. Daß die Grenzen dessen, „was das Gewerbe tragen
kann", in den ersten Enscheidungeu sehr vorsichtig gezogen wurden,
bezeugt der Umstand, daß in keinem Gewerbe .Herabsetzungen nötig
waren, Wohl aber z. B. in der Kettenschmiederei Lohnerhöhungen
von 10 Prozent vorgenommen werden konnten. So bescheiden
uns die Stundenlöhne anmuten, so sind sie doch von vielen Arbei-
tern als eine sehr wesentliche Aufbesserung wohltätig empfunden;
so brachte in der Kettenschmiederei selbst der Stundenverdienst von
mir 20 Pfennigen für manche Arbeiterinnen eine Lohnerhöhung
von 100 Prozent. In der Spitzenindnstrie wurde fiir die Hei m-
arbeiterinnen ein Stücklohntarif angenommen, der einige
Jahve früher von einer Anzahl sozial interessierter Unternehmer
für die Zwischenmeister ausgearbeitet war.

Die von vielen Seiten ausgesprochene Befürchtung, die staat-
liche Lohnregelung werde die Initiative des Arbeiters lahmlegen,
hat sich nicht bewahrheitet. Im Gegenteil: die Lohnämter waren
geradezu der Ausgangspunkt einer kräftigen Organisation. Ich
habe schon früher auf diesen greifbarsten Erfolg der englischen Lohn-
ämter hingewiesen st) und die letzten Nachrichten aus England vor
dem Kriege bestätigen den Eindruck, den ich auf meinen Studien-
fahrten int Jahre 1912 empfangen hatte. Die Einbeziehung der
Hohlwarenindustrie ist geradezu auf die Tätigkeit der Organisation

i) Ga übel, Die Heimarbeit. S. 184. „Soziale Praxis", 22. Jahr-
gang, Sp. 1401.
        <pb n="161" />
        ﻿158

zurückzuführen, die unmittelbar unter dem Eindruck der Erfolge
in der Kettenschmiederei entstanden war. Es ist geradezu erstaun-
lich, wie mit dem Moment der Einführung der Lohnämter auch
ihre notwendige Unterlage, die Organisation, erwachsen ist. In der
Kettenschmiederei in Cradley Heath sind zurzeit fast alle Abbeiter
und Arbeiterinnen organisier, ja sie haben, als bestes Zeichen ihres
wachsenden Verständnisses und ihrer Opferwilligkeit, die Beiträge
sehr wesentlich erhöht. Auch in Nottingham hat die Organisation
gute Fortschritte gemacht. Weniger glücklich ist die Entwickelung in
den sehr zerstreuten und vorwiegend in den Großstädten betriebenen
beiden anderen Industrien gewesen, der Schneiderei und Schachtel-
herstellung. Indes auch hier sind erhebliche Fortschritte zu ver-
zeichnen. „Es besteht heute eine größere Neigung zur Organisa-
tion in den Konfektionswerkstätten als je zuvor", äußerte sich der
Sekretär des Gewerkvereins der Schneider.

Das alles ist natürlich nur erklärlich, wenn man in Betracht
zieht, daß das Handelsamt sich bewußt auf die Organisationen
stützte, in voller Erkenntnis, daß eine wirkliche Besserung nur mög-
lich ist, wenn es glückt, die Arbeiterschaft selbst zur Mitarbeit her-
anzuziehen. Nur auf dieser Grundlage erschien es möglich, ein so-
lides Obergebäude zu errichten, vor allem das Gleichgewicht der
Kräfte in den Lohnämtern herzustellen, das durch die wirtschaft-
liche Ungleichheit trotz paritätischer Besetzung bedroht war. In
einem Brief des Bearbeiters der Lohnämterfrage im englischen Han-
delsministerium an die „Soziale Praxis" heißt es: „Es mußte
aus jedem Ansatz zur Organisation, der nur irgend bestand, Vor-
teil gezogen werden. Die kleinen lokalen Vereine wurden benutzt,
die Veranstaltung von Versammlungen wurde gefördert und Um-
frage gehalten nach den bekanntesten und fähigsten Arbeitern, die
Frauen wurden angeregt, aus sich herauszugehen, die Heimabbeiter
wurden gedrängt, ihre Ansichten zu äußern. Die Liga gegen das
Schwitzsystem setzte ihren wertvollen Einfluß ein und wurde unter-
stützt durch den allgemeinen Verband der Gewerkvereine. So
wurden Namen von Kandidaten erlangt. Ein unparteiischer Aus-
schuß des ^Handelsministeriums hatte zu prüfen, ob sie den Besinn-
        <pb n="162" />
        ﻿159

münzen entsprachen; der Bericht des Ausschusses wurde nochmals
einer erneuten Prüfung durch höhere Beamte unterworfen. Ich
selbst setzte mich dasiir ein, daß Personen in das Lohnamt aufge-
nommen wurden, von denen ich wußte, daß sie den Gegenstand stu-
diert und reges Interesse dafür- gezeigt hatten, und daß sie großen
Einfluß auf die Arbeiterschaft besaßen. Und ich kann nur immer
wieder sagen: das Resultat hat vefriedigt. Aber nicht, indem man
die Gewerkvereine ausschloß; im Gegenteil, sie sind der Kern ge-
nasen, um den sich die Einrichtung aufgebaut hat. Es waren
kleine, unbedeutende, nichtige Körperschaften, wenn man so sagen
darf, denn sie mußten naturgemäß so sein wegen ihrer Umgebung
und aus Mangel an Mitteln. Das Gewerkamt saßt sie nun zu-
sammen zu einer geschlossenen breiten Körperschaft, die für Kol-
lektivvertmge befähigt und imstande ist, zu angemessenen Verein-
barungen zu kommen." So ist es geglückt, trotz des stark bureau-
kratischen Charakters des Gesetzes, Behörden zu schaffen, die mit
ihren Wurzeln im Volksleben ruhen -und den Kern bilden, an den
sich die freien Organisationen der Selbsthilfe kristallisieren können.

Und mehr: Eine allgemeine Erörterung der Lohnfrage findet
jetzt auch in den ungelernten und bislang unorganisierten Indu-
strien statt, seitdem man gesehen hat, daß die Möglichkeit eines Ein-
wirkens auf die Lohnhöhe denkbar ist. In den Fabriken ist der
Mindestlohn ein beliebtes Gesprächsthema. Der Wunsch nach Auf-
klärung und Hilfe wird in weitesten Kreisen rege. Und was will
das bedeuten, wenn man den kulturell! so- -unendlich niedrigen Stand
der ungelernten Arbeiterschaft in England in Betracht zieht!

'2. Oesterreich.

Schon seit dem Jahre 1896 beschäftigt sich die österreichische Re-
gierung mit einem Gesetzentwurf über die Regelung der Verhältnisse
in der Heimarbeit. Dabei nimmt sie eine eigentümliche Doppelstellung
gegenüber dem Heimarbeiter ein. Das alte Kundenhandwerk, mittel-
ständnerische Kreise drängen insbesondere in der Bekleidungsindustrie
auf Schutz gegenüber der unterbietenden fabrik- und verlagsmäßig her-
gestellten Stapelware. Die den realen Verhältnissen nicht entsprechende
Konstruktion der 1883 von wirtschaftlichen Romantikern reformierten
        <pb n="163" />
        ﻿160

Gewerbeordnung erschwert die Regelung der Heimarbeit, indem sie den
heinrarbeitenden Handwerksmeister mit einen: gewissen Selbstbewußtsein
crfMt, das mit seiner wirtschaftlichen Lage oft schwer in Einklang zu
bringen ist, dann aber auch, indeni sie rein formal dem Erlasse eines
Gesetzes Schwierigkeiten bereitet. Denn wenn einmal der Besitz des Be-
fähigungsnachweises gewerbliche Rechte gewährt, so geht es nicht gilt
an, den Berechtigten und Unberechtigten gesetzlich gleich zu behandeln.

Der erste Entwurf eines Heimarbeiterschntzgesetzes von 1905 be-
tont noch ziemlich stark die heimarbeiterfeindlichen Neigungen; allmäh-
lich aber ringt man sich zum Schutz des Heimarbeiters durch.
Der Regierungsentwurs von 1906, der nur einige Zweige der Beklei-
dungsindustrie regelt, enthält sanitäre Vorschriften, Bestimmungen über
den Anshang von Lohnlisten, Einrichtrrng vor: Lohnbüchern, Listenfüh-
rirng, Altersgrenze. Er wurde einem Arbeitsbeirasi) des arbeitsstati-
stischen Amtes zur Beratung übergeben.

Während zunächst die Lohnfrage kaum angefaßt wurde, trat man
ihr schon 1906 näher, allerdings in einer Form, die mit Recht allerseits
starken Widerspruch erregte. Die Zwangsinnnngen der befugten Hand-
werksmeister sollten bindende Lohnfestsetzungen vornehnren können. Da
aber die Mehrzahl der Unternehmer außerhalb dieser Genossenschaften
steht, wiirde eine solche Regelung einer Majorisierung der eigentlichen
Konfektionäre durch die befugten Kundenmeister, die vielfach nicht einmal
Lagerware Herstellen, gleichgekommen sein. Die Handelskanrmer Wien
schlug an Stelle der Regelung drirch die Genossenschaften die Ueber-
tragung dieser Aufgabe an die bestehenden Handels- und Gewerbekam-
nrern vor.

Der neueste Entwurf von 1911 hat an den Arbeiterschutzvorschriften
wenig geändert, Wohl aber die Bestiinnrungerr über die Lohnregelung
ganz neu revidiert. Als Organe der Lohnfestsetzung sollen eigene Heim-
arbeitskommissionen vorgesehen werden, die sich aus sechs Abteilungen
(den Befugten Kunden- und Stückmeistern, den Fabrikanten, den Kauf-
leuten, den Werkstattgehilfen der Stücknreister rind den eigentlichen Heim-
nrbeitern) zusannnensetzen sollen. Die Bildung einer Heimarbeitskom-
mission kann durch Berordnring der politischen Landesbehörde verfügt
werden. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter sind von der Politischer:

*) Dieser seht sich aus höheren Beamten und 30 vorn Handels-
ministerium ernannten Personen zusammen, nämlich aus 10 Arbeiter-
vertretern, 10 llnternehinervertretern, 10 unparteiischen SozialPolitikern.
Vorsitzender ist Dr. Michael Harnisch.
        <pb n="164" />
        ﻿161

Landesbehörde zu ernennen. Nach Möglichkeit sollen bei der Bildung
die bestehenden öffentlichen Organisationen herangezogen werden, also die
Handels- und Gewerbekammer, die Innungen, die Gehilfenausschüsse
der Gewerbegenossenschaften. Aufgabe der Kommission ist die rechts-
verbindliche Regelung der Mindestlöhne für Heimarbeiter und Werk-
stattgehilsen der Stückmeister und der Mindestpreise für die von den
Stückmeistern ihren Auftraggebern zu liefernden Waren. Die Landes-
behörde hat die Beschlüsse zu genehmigen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse
ist erforderlich, daß sie in den in Betracht kommenden Abteilungen
mit zwei Drittel-Majorität gefaßt werden. Ferner liegen den Heim-
arbeitskommissionen cinigungsamtliche Funktionen ob. Die Verhand-
lung vor dem Einigungsanit ist auf Antrag der Beteiligten einzuleiten.
Auch kann die politische Landesbehörde oder der zuständige Gewerbe-
inspektor sie im Interesse der Verhinderung oder Beilegung eines Streiks
oder einer Aussperrung verlangen. Gelingt die gütliche Beilegung
nicht, so kann die Kommission einen Schiedsspruch fällen, der veröffent-
licht wird, aber keine bindende Kraft erlangt. Vorgesehen ist verstärkte
Gültigkeit von Tarifverträgen; vorbehaltlich entgegenstehender Abmachun-
gen der Parteien sollen sie als Grundlage eines jeden individuellen Ar-
beitsvertrages gelten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer der ver-
tragschließenden Parteien angehören. Beim Bestände eines Kollektiv-
vertrags haben die Satzungen der .Heiniarbeiterkommission nur dann An-
wendung zu finden, wenn die Parteien die Arbeitsverhältnisse in einer
vom Tarif abweichenden Weise regeln. Wird während der Gültigkeits-
dauer von Satzungen ein Tarifvertrag geschlossen, so verlieren die Sat-
zungen ihre Rechtsverbindlichkeit insoweit, als die Arbeitsverhältnisse von
den Parteien im Einzelfall geniäß dem Kollektivvertrag geregelt werden
können.

Diesen Entwurf hat der ständige Arbeitsbeirat in einer Reihe von
Punkten, die sich auf die Regelung der Lohnfrage beziehen, erheblich ab-
geändert. Es wurde zunächst die Zwsidrittelmajorität bemängelt. Man
befürchtete, daß, wenn eine Lohnsatzung an die Zustimmung von zwei
Drittel der Delegierten in jeder Gruppe geknüpft ist, sie einfach nie
zustande kommen werde. Wenn auch eine Uebereinkunft der Parteien
der autoritativen Festsetzung der Löhne vorzuziehen sei, so lasse sich
eine Vereinbarung um so leichter Herstellen, wenn sich die Parteien stets
vor Augen halten niüßten, daß im Falle einer Richteinigung der Spruch
eines Dritten die Entscheidung über die Lohnhöhe bringen werde. Um
die verschiedenen örtlichen Entscheidungen ans eine gewisse einheitliche

Leimarbeit im Kriege.	I l
        <pb n="165" />
        ﻿162

Linie zu bringen, erschien die Schaffung von Zentralkommissionen not-
wendig. Besonders bei den in Oesterreich herrschenden zentrisugalen
und föderalistischen Bestrebungen liegt ja die Gefahr nahe, daß die ört-
lichen Ausschüsse sich von der Erwägung leiten lassen, durch ihre Lohn-
politik die Konkurrenzfähigkeit ihrer örtlichen Industrie zu erhöhen. Der
Ausschuß war deshalb der Meinung, daß die Festsetzung von Mindest-
löhnen ebenso wie in England nur von einer Zentralkommission erfolgen
könne und die Prüfung dieser Lohnsatzung dem Handelsministerium zu-
stehen müsse. Die Festsetzung von Mindestlöhnen durch die Zentral-
heimarbeitskommission sollte aber keineswegs die Gleichmachung der
Löhne im ganzen Reich bedeuten, die Kommission vielmehr ausdrücklich
das Recht erhalten, die Löhne nach den örtlichen Verhältnissen abzu-
stufen.

Uni die Abwanderung der Heimarbeit aus einem Bezirk in den
anderen zu verhindern und ganze Produküonszentren einheillich
zusammenzufassen, erschien die Regelung der Lohn- und Arbeitsverhält-
nisse ohne Rücksicht auf die Landesgrenzen notwendig. Da der Regie-
rungsentwurf die Schafstmg der Heimarbeitskommissionen durch die
politischen Landesbehörden vorsieht, deren Zuständigkeit sich nur auf das „
betreffende Kronland erstreckt, können Kommissionen nicht zur Errich-
tung gelangen, deren Tätigkeit sich infolge der Ausdehnung eines be-
stimmten Heimarbeitgebiets auf mehrere Kronländer zu erstrecken hat.
Deshalb wurde auch gewünscht, daß die Bildung von Heimarbeitaus-
schüssen nicht den Laudesbehörden, sondern dem Handelsministerium
übertragen werden sollte.

Als Beschluß wurde schließlich niedergelegt, daß durch Verordnung
des Handelsministers je eine Zentral-Heimarbeits-Kommission für jeden
Produktionszweig errichtet werden soll. Sie ist aus Vertretern der ein-
zelnen Abteilungen der Distriktskommissionen zu bilden. Der Vorsitzende
ist berechtigt, den Sitzungen der Distrikts-Heimarbeits-Komniissionen mit
beratender Stimme beizuwohnen. Die Zentralkommission hat die Auf-
gabe, die Beschlüsse der Distriktskommissionen zu überprüfen, sie kann
ihnen Bestätigung erteilen oder alle oder einzelne derselben abändern.
Kommen in den Distriktskommissionen keine Beschlüsse zustande, so
hat die Zentralkommission sie selbst aufzustellen. Ihre Beschlüsse sind den&gt;
Handelsministerium zur Bestätigung vorzulegen.

In gewisser Hinsicht am ungeklärtesten ist der Abschnitt VII des
Gesetzes, der sich mit den Kollektivverträgen befaßt. Sollte der Enttvurf
ursprünglich nur das Verhältnis zwischen den durch Verträge festgesetzten
        <pb n="166" />
        ﻿163

Mindestlöhnen zu den durch die Konnnission festgesetzten regeln, so wurde
nunmehr versucht, die tatsächliche Durchführung der tariflich verein-
barten Löhne zu sichern.

Neu eingefügt wurde die Bestimmung, daß den Heimarbeitskommis-
sionen das Recht zustehen soll, den Kollektivvereinbarungen auch für
jenen Teil der Arbeiter- und Unternehmerschaft Geltung zu verschaffen,
die nicht der vertragschließenden Organisation angehören, mit anderen
Worten, der Tarifvertrag kann durch Beschluß der Heimarbeitskommission
zur rechtsverbindlichen Norm erhoben werden. Werden die Bestim-
mungen solcher Kollektivverträge von der Zentral-Heimarbeits-Kommission
als verbindliche Satzung erklärt, so kann die Genehmigung des Handels-
ministeriums nur dann versagt werden, wenn diese Satzungen in gesetz-
widriger Weise zustande gekommen sind oder gegen bestehende Gesetze
verstoßen.

Der Regierungsentwurf — und daran hat auch der Arbeitsrat
nichts geändert — ist insofern nicht ganz befriedigend, als er, ebenso wie
das österreichische Handlungsgehilfengesetz, die individuelle Abdingbarkeit
ausdriicklich zuläßt. Damit ist ein Rechtszustand anerkannt, den deutsche
Gewerbegerichte als „gegen die gute Sitte" verstoßend (§ 138 BGB.)
verurteilt oder als rechtsungültig erklärt haben. Nicht minder wider-
spricht er der Praxis der autonomen Tarifschiedsgerichte, die sich zu
einer Art Gewohnheitsrecht ausgebildet hat und sich für Unabdingbarkeit
und Nachzahlung des zu wenig gezahlten Lohnes entschieden hat. Vor
allem haben die Festsetzungen der Lohnkonimissionen keinen Einfluß gegen-
über Festsetzungen durch Kollektivverträge, und es können daher die
Satzungen der Lohnkommission durch den Abschluß von Tarifverträgen
illusorisch gemacht werden. Es besteht also die Möglichkeit, daß
besonders bei dem Mangel einer Begriffsbestimmung des Tarifver-
trags ein Unternehmer mit einer Anzahl von Arbeitern und Stück-
meistern Vereinbarungen trifft, die die ganzen Lohnsatzungen umstoßen
können. Mit anderen Worten, Lohnsatzungen können durch Tarifver-
träge unterboten werden. Natürlich ist die Tendenz des Gesetzes die,
daß ein Kollektivvertrag nur dann Wirkung haben soll, wenn er über
die von der Lohnkommission festgesetzten Bedingungen hinausgeht, aber
bei der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes ist dafür keine Sicherung
gegeben.

Im übrigen war sich der Ausschuß einig darüber, daß jedes Ge-
setz, das sich mit den Kollektivverträgen befaßt, dieselben anerkennen müsse.
Dagegen bestand Uneinigkeit darüber, welches die Kennzeichen eines

II*
        <pb n="167" />
        ﻿A- 164

Tarifvertrags feien. Grundsätzlich stellt sich der Ausschuß auf den Stand-
punkt: Erkennt man Tarifverträge an, so nulß man das ganze Ge-
werbe einbeziehen ohne Rücksicht auf die Grenzen der vertragschließenden
Organisationen. Der Regierungsvertreter, Exzellenz Mataja, betonte
die Notwendigkeit, in dem Gesetz Bestimmungen über die Kollektivver-
träge zu treffen; sie bedeuteten die idealste Anpassung an die Verhält-
nisse der Industrie; würde im Gesetz die shrage der Kollektivverträge
überhaupt nicht erscheinen, so müßten die Mindestlohnsätze immer sklavisch
zur Anwendung kommen. Das hieße aber gerade,zii die von den Jn-
teressentengruppen im Wege des Tarifvertrages gewünschte Ordnung
der Arbeits- und Lohnverhältnisse, die vielleicht für die Arbeiter sehr
günstig wären, rmmöglich machen. Ohne Anerkennung der Tarifver-
träge könne unter Umständen das Heimarbeitgesetz geradezu ihren Ab-
schluß erschweren. Insbesondere wies der Regierungsvertreter auf
die günstigen Erfahrungen mit der Anerkennung der Tarifverträge im
Handlungsgehilfengesetz hin. Die Unternehmer griffen gerade diese Be-
stimmungen mit großer Schärfe an. Die Rechtsverbindlichkeit des
Kollektivvertrags gehe weit über die ursprünglich vom Gesetz beab-
sichtigte Sicherung einer Art von Existenzminimum hinaus, auch seien
bei den Kollektivverträgen immer bloß die Unternehmer, nicht aber uch
die Arbeiter gebunden; sie müßten auch den von ihm neu eingestellten
Arbeitern dieselben Bedingungen einräumen wie jenen, mit denen
sie Kollektivverträge abgeschlossen hätten. Gegen Vertragsbrüche der Ar-
beiter habe der Unternehmer keine Garanüe.

Die organisierten Arbeiter dagegen stellten sich durchaus auf den
Boden der Rechtsverbindlichkeit des Tarifvertrags. Da es besonders
in der Heimarbeit immer viele Außenseiter gcht, welche die Tarifver-
träge nicht anerkennen resp. nicht einhalten, ist das Bestreben der Ge-
werkschaftler dahin gerichtet, auch diese zur Durchführung der Kollektiv-
verträge zu zwingen. Es sei wichtig, daß es durch die Kollektivver-
träge Arbeitern und Stückmeistern ermöglicht ist, aus eigener Kraft mehr
zu erringen, als das Wenige, was die behördlich festgesetzten Mindest-
löhne ihnen bieten können. Bei der Schwierigkeit, in der Heimarbeit zu
Vereinbarungen zu gelangen, sei eine Unterstützung dringend notwendig.

Sehr interessant sind die allgemeinen grundsätzlichen Erörterungen
über die Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer staatlichen Lohn-
regelung. Grundsätzlich wurde von der Mehrheit der Kommissionen die
Notwendigkeit der Lohnregelung anerkannt. Der Vorsitzende, vr.
Hainisch, selbst Unternehmer, stand noch 1906 auf dem Boden des allgc-
        <pb n="168" />
        ﻿165

meinen Arbeiterschutzes und konnte sich damals noch wenig mit einen?
staatlichen Eingriff in dieses schwierige Gebiet befreunden. Nach langer
Beschäftigung mit dem Heiniarbeitsproblem erkannte er 1912 rückhalt-
los an, daß die „Sozialpolitik sich hier in einer Zwangslage befinde und
die Gesellschaft von einer Art Notrecht Gebrauch mache, wenn sie Maß-
regeln auf einem Gebiet ergreife, das sonst dem Spiel widerstreitender
Interessen voll und ganz überlassen wird". Bei der Durchführung des
sanitären Schutzes sei die Behörde jedesmal vor die unangenehme Ent-
scheidung gestellt, ob sie wegen eines doch nur problematischen Schutzes
des Konsumenten die Heimarbeiter dem sicheren Hunger preisgeben solle.

Die Vertreter des Kleingewerbes bezeugten ein lebhaftes In-
teresse an der Beseitigung der Hungerlöhne. Da der Zusammenhang
zwischen Hungerlöhnen und Schleuderpreisen unleugbar sei, müßten sie
gegen die Hungerlöhne auftreten und seien ans diesen: Grunde für die
zwangsweise Regelung der Heimarbeiterlöhne. Der als Hygieniker
hinzugezogene Professor Kabrhel erklärte, daß die unhhgienischen Verhält-
nisse, unter denen die große Masse der in der Heimarbeit beschäftigten
Landbevölkerung lebt, die Gefahr der fortschreitenden Degeneration in sich
berge, daß eine Besserung aber nur von einer staatlich erzwungenen
Hebung der Löhne zu erwarten sei.

Die Stellung der 1lnternehn:er war nicht einheitlich. Ein Ver-
treter erkläre, daß die Unternehmer nicht gegen Bestrebungen wären,
welche tatsächlich bestehende Hungerlöhne beseitigen sollten. Es dürfte
aber niemals dazu kommen, daß nian den Maximal- als Minimallohn
festsetzt. Die Wiener Handelskammer stellte sich ans den Boden einer
verbindlichen Mindestlohnfestsetzung und verlangte nur, daß zwischen der
Veröffentlichung der Beschlüsse und den: Eintritt der Rechtskraft einige
Uebergangsmonate liegen müßten. Die Wiener und Reichenberger Han-
delskammern waren für die Errichtung von Heimarbeitslohnkommisfioncn
aus Antrag der interessierten Kreise nach genauen Erhebungen der tat-
sächlichen Verhältnisse. Allerdings sollte die Rechtsverbindlichkeit der
Beschlüsse davon abhängig gemacht werden, daß die Interessenten sich in
Vollversammlungen mit Majorität für ihre Annahme erklärten.

Außer den grundsätzlichen Einwendungen wurde in Oesterreich, wie
bei uns, auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die den Ausfuhrindustvien
aus der Erhöhung der Löhne erwachsen könnten. Doch wurde von den
verschiedensten Seiten betont, daß die Gefahr der Minderung der Aus-
fuhr nicht immer vorhanden sei. Zunächst treffe dieser Einwand selbst-
verständlich nicht die Zweige, die nur für den inländischen Markt ar-
        <pb n="169" />
        ﻿— 166 —

beiten. Von den Vertretern des Kürschnergewerbes, und zwar von Mei-
stern und Jnnungsvorstchern wurde ans das Bündigste versichert, dost
eine Erhöhung der Löhne nicht den geringsten Einfluß aus die Export-
fähigkeit üben könnte, weil der Preis des Rohmaterials so hoch ist, daß
die Arbeitslöhne demgegenüber belanglos sind. Ein Unternehmer der
Konfektionsindustrie erklärte, daß die Exportfähigkeit der österreichischen
Konfektion zum großen Teil auf der Qualität des Produstes ruhe und
daß der letzte Ausfuhrrückgang nach dem Balkan durch die Verschlech-
terung der Güte der Ware hervorgerufen sei. Allgemein wurde aber an-
erkannt, auch von Arbeiterkreisen, daß den Ausfuhrfragen eine sehr große,
weitgehende Berücksichtigung zugestanden werden müsse.

Das Heimarbeitsproblem ist in Oesterreich viel schwerwiegender
als bei uns; seine Volkswirtschaft ruht in viel höherem Maße auf der
hausaewerblichen Erzeugung, und die Lebensfähigkeit vieler Tausende
von Kleinbauern hängt von der Ergiebigkeit der neben- oder hauptbe-
ruflich betriebenen Heimarbeit ab. Um so bedeutsamer ist es, daß die
Regierung bereits zu einer Zeit, als nur das ferne australische Vorbild
winkte, sich zu dem Gedanken der staatlichen Lohnregelung bekannte, der
allerdings in Oesterreich mit seiner genossenschaftlich-ziinftlerischen Hand-
werksverfassung kein Novum ist.

3.	Frankreich.

Wie in Oesterreich, so hatten auch in Frankreich die Entwürfe
einer Hausarbeiterschutzgesetzgebung seit einer Reihe von Jahren
das Parlament lebhaft beschäftigt, im großen und ganzen mich hier
ein Fortschreiten von unvollkommenen zu besseren Entwürfen
bringend?) Augenscheinlich hat die englische Gesetzgebung eine
starke Wirkung ausgeübt, wenn auch von Arbeitgeberseite, die in
der zur Vorbereitung der Entwürfe eingesetzten Comission perma-
nente ein« große Rolle spielte, ein kräftiger Guß Wasser in den
Wein gegossen wurde. Immerhin weist das Gesetz, das im No-
vember 1913 einstimntig in der Deputiertenkammer angenommen
wurde, gegenüber den früheren Regierungsentwürsen wesentliche
Vorzüge auf. Indessen zögerte sich die Bestätigung durch den
Senat hin, und erst die bitteren Kriegserfahrungen mit der Heim-
arbeit, die augensichtlich auf jener Seite der großen Schützengraben-

i) Bergt. Gaebel, Die Heimarbeit, Jena 1918. Seite 196.
        <pb n="170" />
        ﻿167

link die gleichen sind wie bei uns, brachten die Vorlage, abermals
mit erheblichen Verbesserungen, zur Annahme.

Das „Gesetz zur Abänderung der Titel III und V des Gesetzbuches
der Arbeit und der sozialen Fürsorge (Lohn der Heimarbeiterinnen im
Bekleidungsaewerbe)" vom 10. Juli 1915 umfaßt Arbeiterinnen, die im
Haus Arbeiten an Kleidern, Hüten, Schuhen, Wüsche aller Art, Sticke-
reien-, Spitzen, Federn und Kunstblumen, sowie andere zur BeKeiidnngs-
industrie gehörigen Arbeiten verrichten.

Jeder Fabrikant, Kommissionär und Zwischenhändler, der solche
Heimarbeiten verrichten läßt, hat ein Register mit Namen und Adresse
aller beschäftigten Arbeiterinnen zu führen. Er hat die Stückpreise in
den Warteräumen sowie in den Räumen, wo die Rohstoffe übergeben
und die fertigen Waren übernommen werden, dauernd anzuschlagen.
Jeder Arbeiterin ist ein Block oder ein Heft zu übergeben, worauf die
Art und die Qualität der Arbeit, das Datum und der Stückpreis ver-
zeichnet sind. Dieser Preis darf nicht niedriger sein als der angeschla-
gene. Bei der Ablieferung der Ware sind das Datum der Lohn und die
von der Arbeiterin getragenen Kosten anzumerken. Die Eintragungen
sind auf ein fortlaufendes Register zu übertragen und -müssen mindestens
ein Jahr lang vom Fabrikanten, Faktor oder Zwischenmeister aufbewahrt
iverden. Die Stückpreise sind so zu bemessen, daß sie einer Arbeiterin von
mittlerer Geschicklichkeit gestatten, in zehn Stunden einen Lohn zu ver-
dienen, der einem von den Arbeitsräten (LOnseilsckutravaiftoder in ihrer
Ermangelung von den Lohnausschüssen (Lomite8ck6 8uluire8) für den Be-
rus und die Gegend bestimmten Minimum gleichkommt. Die Arbeits-
räte setzen den Mindestlohn entsprechend der Höhe des den Werkstatt-
arbeiterinnen von mittlerer Geschicklichkeit in dm üblichen Arbeiten des
Berufs gezahlten Lohns fest. In -Bezirken, in denen nur Heimarbeit
besteht, ist als Grundlage der Lohn der Tagelöhnerinnen oder Arbeite-
rinnen ähirlicher Berufe in anderen, vergleichbaren Gegenden zu nehmen.
Der so bestimmte Min-destlohn dient als Grundlage für die Urteile der Ge-
werbegerichte und Friedmsrichter in den thuen unterbreiteten Streifästm.
Besteht in einem Berufe oder einer Gegend kein Arbeitsrat, so wird am
Hauptort des Departements ein Lohnausschuß fiir Heimarbeit errichtet,
dem die Befugnisse des Arbeitsrats übertragen werden und der sich aus
dem Friedensrichter und 2—4 Arbeiter- und Arbeitgebervertretern zu-
sammensetzt. Die Mitglieder werden von den Vorsitzenden des Gewerbe-
gerichts gewählt; subsidiär tritt das Zivilgericht ein. Außerdem iverden
in Ermanglung eines Arbeitsrates ein oder mehrere berufliche Sachver-
ständigenausschüsse errichtet, die sich aus je zwei Arbeiterinnen und Ar-
beitgebern, die dem Beruf angehören, zusammensetzen; den Borsitz führt
der Friedensrichter. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von den Bor-
        <pb n="171" />
        ﻿168

sitzenden der Gewerbe geeichte, wo solche nicht bestehen, von Präfekten, er-
nannt.

Die Arbeitsräte resp. -die Sachperständigenousschüsse sind von Amts
wegen befugt oder hüben auf Verlangen der Regierung, der Gewerbege-
richte oder der beteiligten Berufsverbände Tabellen für die Zeit aufzu-
stellen, die zur Ausführung von Serienarbeiten nötig ist; aus ihnen er-
gibt sich &gt;dann der zu zahlende Stücklohn. Die Mindestlöhne tverden ver-
öffentlicht. Wird innerhalb dreier Monate gegen ihre Entscheidung von
feiten der Regierung, einer Bevussvevernigung oder einer an dem Beruf
interessierten Person Protest erhoben, entscheidet in letzter Instanz eine
Zentralkomnrission im Avbeitsministcrium, der zwei Mitglieder des Ar-
beitsrats oder Lohnausschusses, der den Mindestlohn festgesetzt hat, zwei
Gewerberichter, ein Ermittlungsbeamter lengutzteui-) des Arbeitsmini-
steriums und der Vorsitzende, der vom Kassationshof aus seinen Mitglie-
dern bezeichnet wird und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid hat,
angehören. Rach Ablauf von drei Monaten oder nach der Entscheidung
der Zentralkommission wird der Mindestlohn obligatorisch.

Die Gewerbegerichte sind für alle aus diesen? Gesetzesabschnitt ent-
stehenden Streitsachen zuständig. Die Differcirz zwischen dem gezahlten
Lohn und dem auf Grtmd des Mindestlohncs geschuldeten ist der Ar-
beiterin auszufolgen, unbeschadet des Schadenersatzes, zu dem der Unter-
nehmer zugunsten der Arbeiterin verurteilt werden kaun. Jeder Fabri-
kant, Kommissionär oder Zwischenhändler ist zivilrechtlich für den durch
sein Verschulden zu wenig bezahlten Lohn haftbar. Beschwerden der Ar-
beiter über die Entlohnung können nur innerhalb 14 Tagen angebracht
werden, sofern es sich nicht um Anwendung eines in einem früheren Ur-
teil ausgestellten und d&gt;irch Anschlag am Gerichtsgcbäude veröffentlichten
Sortentarifs handelt. Die vom Arbeitsministcvlnm durch Dekret ermäch-
tigten Vereinigungen und die Berufsverbände, die in einem Bezirk für
die Bekleidungsindustrie bestehen, selbst wenn sie ganz oder zum Teil aus
Werkstättenarbeitern zusammengesetzt sind, können wegen Nichtbeachtung des
vorliegenden Gesetzes eine Zivilklage austragen, ohne einen Schaden nach-
weisen zu müssen Das Gewerbegericht schlägt aus Anlaß jedes den Lohn
einer Heimarbeiterin der bezeichneten Industrie betreffenden Prozesses
den dem Urteil zugrunde gelegten Minimallohn und den daraus hervor-
gehenden Tarif am Gerichtstor cm. Jeder Interessent und jede Berufs-
vereinigung hat das Recht, eine kostenlose Mschrift zu verlangen.

Falls Arbeiter des Bekleidungsgewerbes, die zu Hause die gleichen
Arbeiten wie die Arbeiterinnen ausführen, einen geringeren als den für
diese festgestellten Lohn beziehen, können sie vor den Gewerbegerichten die
entsprechende Erhöhrmg dieses Lohnes unter den gleichen Bedingungen
wie die Arbeiterinnen verlangen.
        <pb n="172" />
        ﻿169

Dic vorstehenden Bestimmungen können, nach eingeholtem Gut-
achten des obersten Ardertsrats Lurch Verordnung auf Heimarbeiterinnen
anderer Gewerbe ausgedehnt werden. Uebertretungen werden niit eurer
Geldstrafe von 5—15 Fr., im Wiederholungsfälle mit 16—100 Fr. belegt.
Bei Verletzung der Bestimmungen über die Lohnhefte können die Strafen,
gmätz der Angabe der geschädigten Personen, bis zu 500 Fr. erhöht
werden.

14 Tage nach Erlaß dieses Gesetzes erfolgte bereits eine Aus-
fiihrungsvevordnung des Arbeitsministers, in der die Präfekten
aufgefordert wurden, mit möglichster Beschleunigung die Errichtung
von Lohn- und Sachverständigenausschüssen zu veranlassen. Be-
tont wurde, daß auch Werkstattarbeiter zur Vertretung der Haus-
arbeiter herangezogen werden könnten. Bei der Ernennung der
Mitglieder der Sachverständigenansschüfse find die Organisationen
zu befragen, auch ist das Gutachten des Lohnausschusses und des
Gewerbeinspektors einzuholen. Als Material fit? die Arbeiten der
Ausschüsse sind die in den letzten Monaten in großem Umfang von
den Heeresbehörden aufgestellten Lvhntarife heranzuziehen. Die
Arbeitszeiten sollen möglichst auf Grund der Leistungen von Werk-
stattarbeiterinnen festgesetzt werden. Besonderes Gewicht legt der
Erlaß auf die möglichst umfassende und schnelle Bekanntmachung
des Gesetzes und der festgelegten Lohntarife. Die Gewerbeinspek-
toren haben den Vollzug des Gesetzes zu sichern und können zu
diesem Zweck die nötige Einsicht in Lohnbücher der Arbeitgeber usw.
nehmen, auch haben sie sich dirrch Stichproben bei den Arbeite-
rinnen über die richtige Durchführung zu vergewissern. Bei
öffentlichen Aufträgen hüben sie etwaige Uebertretungen den betei-
ligten Verwaltungen zur Kenntnis zu bringen. Auch können sie
gutachtlich von den Ausschüssen gehört werden. Als dringlichste
Aufgabe wird die Regelung der Heereslöhne bezeichnet.

Das Gesetz trägt einen stark buveaukratischen Charakter,
namentlich in bezug auf die Zusammensetzung der Lohn- und Sach-
verständigenausschüsse. Nicht ganz klar ist, warum das
Gesetz mit so vielen verschiedenen Instanzen belastet ist, von denen
die Vovnehmlichste, die Arbeitsräte, überhaupt ausfallen, da sie für
das Bekleidungsgewerbe noch völlig fehlen, so daß die nur snsidiär
gedachten Lohnausschüsse praktisch allein in Frage kommen. Zum
        <pb n="173" />
        ﻿170

Teil läßt sich vielleicht die Bestimmung, daß die Mtglieder der
Ausschüsse e r n a n n t und nicht g e w ä h I t werden, durch den
Mailgel au leistungsfähigen Berufsorganisationen erklären, auch
nnrd sie in ihrer schroff bureaukratischen Wirkling -durch die Her-
anziehung der Gewerbegerichte bei den Ernennungen abgeschwächt
— nichts destoweniger bleibt die Tatsache bestehen, daß man sich
in keiner Weise an die Initiative der Arbeiterschaft selbst ivendl't
und sogar Werkstattarbeiter als Vertreter heranzieht. Auch die Aus-
führungsverordnung regt nur an einer Stelle eine gutachtliche Hin-
zuziehring der beiderseitigen Berufsorganisationen an. Namentlich
die starke Beteiligung der Gerichte, und zwar nicht nur der Ge-
werbe-, sondern auch der bürgerlichen Gerichte hat etwas Befrem-
dendes. Man stelle sich einen Zivilrichter als Vorsitzenden mit
der Befugnis, bei Stimmengleichheit den Stichentscheid zu geben,
in einem Ausschuß vor, in dem so -außerordentlich viel auf genaue
Kenntnis des Gewerbes ankommt!

Der- bedenklichste.Punkt ist aber die kurze Frist für die Einklag-
barkeit zu niedrig gezahlter Löhne, die geradezu die Durchführung
des Gesetzes überhaupt bedroht. Sie spielte schon in -den Vorver-
handlungen des Gesetzes eine sehr bedeutende Rolle und war in
den ersten Entwürfen sogar nur auf 8 Tage festgesetzt, da „sich
längere Zeit nachher keine Feststellungen des Tatbestandes ermög-
lichen ließen." Wieviel Lohuklagen würden bei unseren Schlich-
tlmgskommissionen und Gewerbegerichten Wohl übrig bleiben,
wenn man ähnliche Beschränkungen aufgenommen hätte?

Macht sich in diesem Punkt der Einfluß der Arbeitgeber gel-
tend, so dankt die französische Heimarbeiterin eine andere, außer-
ordentlich wichtige Bestimmung dev Initiative der katholischen So-
zialreformer, allen voran dem Abbe de Man. Das ist die Her-
anziehung der Ar'beiterverbände und sonstiger vom Minister be-
zeichneter Vereine zur Verfechtung von Zivilklagen wegen zu nie-
drig gezahlter Löhne, ohne daß sie den Nachweis einer materiellen
Schädigung ihrer Interessen zu führen brauchen, eine Ermächti-
gung, die -abgesehen von der erfreulichen Anerkennung der Berufs-
organisationen von größter praktischer Tragweite sein kann und
        <pb n="174" />
        ﻿171

auch wohl geeignet ist, der Organisation der Heimarbeiter einen
kräftigen Anstoß zu geben.

4.	Norwegen.

Der neueste Entwurf eines Hausarbeitev-Schutzgesetzes bewegt
sich ans den Bahnen, die das englische Beispiel vorgezeichnet
hat. Eine selbständige Fortbildung, die Beachtung verdient, ist die
Anerkennung der in freier Vereinbarung zustande gekommenen
Tarifverträge. Wenn in einem Gewerbe, für welches Mindest-
löhne festgesetzt sind, Tarifverträge zustande kommen, so kann der
Hausindustrierat für die Dauer der vertragsmäßigen Regelung der
Arbeitsverhältnisse die vom Lohnamt bezeichneten Lohnsätze außer
Kraft setzen. Diese Bestimmung ist ioohl geeignet, die Schaffung
von Tarifverträgen und ihre Grundlage, die beiderseitige Berufs-
organisation zu fördern.

Im übrigen enthält der Gesetzentwurf folgende 'l^estim-
mungcn:

Jeder Arbeitgeber, hat Verzeichnisse der von ihm beschäftigten
Zwischenmeister und Heimarbeiter zu führen und jährlich der Fa-
brikaufsicht einzusenden. Werden in einem Betriebe mehr als zwei
Heimarbeiter beschäftigt, so sind Lohnlisten sichtbar auszuhängen;
auch sind Lohnbücher zu führen. Der Gewerbeaufsicht wird der
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter übertragen; zu
diesem Zweck werden ihr allgemein gehaltene Befugnisse gewährt.

Der Gesetzentwurf sieht ferner die Errichtung eines Hausindu-
stvierates vor, der aus einem Vorsitzenden, zwei Mitgliedern und
ebenso vielen Stellvertretern besteht, die für drei Jahre vom König
ernannt werden; ein Mitglied und dessen Stellvertreter sollen
Frauen sein. Dem Hausindustrierat liegt die Oberaufsicht über die
Durchführung des Gesetzes ob; er hat Untersuchungen über die Ar-
beitsverhältnisse anzustellen und erforderlichenfalls die Festsetzung
von Mindestlöhnen zu veranlassen.

Findet der Rat nach einer Untersuchung, daß die Lohnver-
hältnisse in einem Hansindustriezweig einer Gemeinde unbefriedi-
gend sind, so kann er die Errichtung eines Lohnamtes zur Festsetzung
        <pb n="175" />
        ﻿von Mindestlöhnen beschließen, und zwar entweder die Errichtung
eines einzigen für die gesamte Hausindustrie oder besonderer Lohn
hinter fiir einzelne Zweige derselben. Jedes Lohnamt besteht aus
einem Vorsitzenden und wenigstens zwei Arbeitgeber- und Arbeit-
nehmervertretern und ebenso vielen Stellvertretern, welche von der
betreffenden Partei nach den vorn Hausindustrierat aufzustellenden
Regeln gewählt oder, wenn eine solche Wahl nicht ohne Schwierig-
keiten durchzuführen ist, vom Rat auf Grund von Vorschlägen er-
nannt werden. Tie Lohnämter haben die Verhältnisse in der
Heimarbeit in den Gewerben oder Gewerbezweigen, für welche sie
errichtet sind, zu regeln und Mindestlohne festzusetzen, wobei für
verschiedene Arbeitergrnppen verschiedene Lohnsätze festgestellt wer-
den können. Bei der Festsetzung der Mindestlöhne ist auf die orts-
üblichen Löhne in Fabriken und Werkstätten sowie auf jene für
andere Heimarbeiter mit gleicher oder ähnlicher Arbeit Bedacht zu
nehmen. Das Verhältnis zum Verdienst der Fabrik- und Werk-
stättenarbeiter soll so gestaltet werden, daß die Heimarbeit nicht ver-
drängt wird. Die Mindestlöhne müssen dem Hausindristrierat zur
Genehmigung vorgelegt werden; bevor dieser seine Entscheidung
trifft, hat er den beteiligten Parteien Gelegenheit zu weiteren Aeuße-
rungen zu geben.

Der festgesetzte Mindestlohn ist den Arbeitern ungekürzt, ohne
irgend welche Abzüge an de» Zwischenmeistev, auszubezahlen. Aus-
lagen für Zutaten, Zeitverlust usw. sind durch eine besondere Zu-
lage zu entschädigen, wenn nicht in den Vereinbarungen ausdrück-
lich ausgesprochen ist, daß sie in den Mindestlohn eingerechnet sind.

5.	Amerika.

Das Problem der unterbezahlten Frauenarbeit spielt in Ame-
rika, zum Teil verursacht durch die ansprnchs- und kulturlose Ein-
wanderung aus den: Süden und Osten Europas, eine sehr ernste
Rolle und bedeutet eine ständige Bedrohung des Lebensstandards
der übrigen Arbeiterbevölkerung. Bei der geringeren Bedeutung
der Heimarbeit liegt naturgemäß das Schwergewicht in der Rege-
lung der Löhne dev weiblichen und jugendlichen Fabrikarbeiter,
        <pb n="176" />
        ﻿173

also jener Schichten, die sich überall als unfähig zum organisierten
Widerstand gegen übermäßigen Lohiüwuck erwiesen haben. Trotz
der recht ungünstigen wirtschaftlichen Lage dieser Klasse!: iit
Amerika hätte der Gedanke staatlicher Lohnregelung bei der Ab-
neigung des Amerikaners gegen Staatseinmischung vermutlich
nicht so schnell m:d nicht in solchem Umfange Boden gewonnen,
wem: &gt;:icht die Käuferbünde ihren sehr bedeutenden Einfluß zu-
gunsten dieser Maßnahme!: in die Wagschale geworfen hätten. Be-
merkenstverterweise ist in den: Vorgehen der amerikanischen
Käuferbünde in den letzten Jahren eine Wandlung von der rein
moralischen Beeinflussung des Marktes durch die Verbraucher zur
Förderung gesetzlicher Maßnahmen zu verzeichnen, und man wird
wohl i:icht fehlgehen, wenn man diese Aenderung der Taktik auf
Mißerfolge der bisherigen zurückführt.

Tie ersten, allerdings noch sehr bescheidenen Ansätze einer
Regelung darf der Staat Massachusetts für sich ii: Anspruch
nehmen. Im Jahre 1911 wurde auf die Eingaben einer Reihe
sozial-politischer Vereine die Einsetzung einer Kommission von
fünf Mitgliedern beschlossen, die die Lohnverhältnisse der Arbeite-
rinnen und jugendlichen Arbeiter prüfen und über die Ratsamkeit
der Einsetzung von Lohnämtern zur Untersuchung der Lohnverhält-
nisse und Festsetzung von Mindestlöhnen Bericht erstatten sollte.
Die Kommission untersuchte die Arbeitsbedingungen in Konfektions-
fabriken, Wäschereien und Detailgeschäften u::d stellte fest, daß „eine
große Zahl achtzehnjähriger und älterer Frai:ei: zu sehr niedrigen
Löhnen beschäftigt sind. Es ist unbestreitbar, daß ein großer Teil
eine Bezahlung erhält, die für die nötigen Lebensiunterhalts-
kostcn nicht ausreicht". Sie empfahl die Einsetzung einer stän-
digen Mindestlohnkommission von drei Mitgliedern, die überall,
tvo ihr die Löhne einer beträchtlichen Anzahl weiblicher Angestellter
nicht ausreichend für einen gesunden Lebensunterhalt erschienen,
Untersuchungen veranstalten sollte. Erforderlichenfalls sollte sie dam:
Lohnämter, bestehend aus je sechs Vertretern der Arbeiter und
Unternehmer und mehreren Unparteiische::, einsetzen, die der Kom-
mission Lohnvorschläge machen sollen. Nachdem die Lohnkom«
        <pb n="177" />
        ﻿174

Mission sich damit einverstanden erklärt hat, sollen sie als Mindeft-
löhne siir die betreffende Branche bekanntgegeben werden. Eine
wesentliche Abschwächung fand dieser Entwurf insofern, als an-
stelle der für zuwiderhandelnde Arbeitgeber vorgesehenen Strafen
die öffentliche Nennung der Namen gesetzt, mithin der Vollzug des
(Gesetzes in den guten Willen der Unternehmer und einen etwa von
den Käufern auszuübenden Druck gelegt wurde.

Man geht wohl nicht fehl, wenn man dies Gesetz, dem das
Lebenselement des Zwanges fehlt, als weiße Salbe bezeichnet,
selbst wenn man die Leistungsfähigkeit der Käuferbünde noch so
hoch einschätzt. Aber es war ein großer Schritt in noch unbegan-
genes Gebiet, und kurze Zeit später überholte der Staat Oregon
sein Vorblld mit wesentlich weitergehenden Vorschriften. Die in
Oregon eingesetzte „Industrial Welfare Commission“ hat außer-
ordentlich weitreichende Befugnisse. Sie kann für Frauen und
Kinder die Arbeitszeit regeln, Einfluß auf die allgemeinen Arbeits-
bcdingnngen gewinnen unb Mindestlöhne festsetzen. Mit Befrem-
den vermißt man das repräsentative Moment: die Kommission setzt
sich ans lauter von der Regierung ernannten Mitgliedern zusam-
men. Udber das Maß des von der Kommission zu schaffenden
Arbeiterschutzes gibt das Gesetz selbst nur allgemeine Anweisungen;
cs verbietet die Arbeit bei Beschäftigungen, die Gesundheit oder
Sittlichkeit der Arbeiter gefährden, und die Bezahlung von Löhnen,
„die nicht genügen, um den Lebensmindestbedarf zu decken und den
Arbeiter gesund zu erhalten", und gebietet, daß Jugendliche nicht
zu „unvernünftig niedrigen Löhnen" beschäftigt werden dürfen.
Die Innehaltung der von der InckustnaNVellgreCommission fest-
gesetzten Löhne kann zivil- und strafrechtlich erzwungen werden.

Auf ähnlichem Geleise bewegen sich die Gesetze von Ealifornien,
Colorado, Minnesota, Nebraska, Utah, Washington, Wisconsin.
Zumeist erstreckt sich ihr Wirkungskreis auf Frauen und Jugend-
liche, in einigen Staaten nur auf Frauen. California, Colorado,
Minnesota, Nebraska, Washington, Wisconsin haben Wohl-
fahrts- oder Lohnkommissionen eingesetzt, ivährend Utah Mindest-
löhne fiir Frauen und Jugendliche durch Gesetz vorgeschrieben hat.
        <pb n="178" />
        ﻿175

In Connecticut, Michigan und New-Uork sind vorbereitende Unter-
suchungskommissionen eingesetzt worden, während in mehveren
anderen Staaten solche Vorlagen abgelehnt wurden. — Hinsichtlich
des Vollzugs begnügt sich auch Nebraska mit der Veröffentlichung
der die Zahlung des Mindestlohnes verweigernden Unternehmer,
während die übrigen diesen Ungehorsam als Vergehen behandeln.
In Washington gehört zu ihren Aufgaben auch die Regelung der
sonstigen Arbeitsbedingungen, jedoch nicht der Arbeitszeit. In
Californien haben sie ebenso wie in Oregon auch die Höchstdauer
der Arbeit festzusetzen.

Erschwert wurde die staatliche Regelung in Amerika ganz
außerordentlich durch die Unmöglichkeit einer einheitlichen Gesetz-
gebung fiir das ganze Zollgebiet. Bei den engen wirtschaftlichen
Beziehungen des ganzen Reiches bildet die Rückständigkeit einzelner
Staaten ein Bleigewicht, das jeden Fortschritt auf sozialpolitischem
Gebiete hemmt. Auch muß man wohl nach den von drüben ein-
gehenden Mitteilungen mit einer sehr mangelhaften Durchführung
dieses ^lesetzes, wie aller amerikanischen Arbeiterschutzgesetze rechnen.
Aber das darf die Bedeutung der Tatsache nicht abschwächen, daß
die Notwendigkeit einer staatlichen Beeinflussung nicht nur der Ar-
beitsbedingungen, sondern auch der Lohnhöhe air Anerkennung ge-
winnt und daß die dahin zielenden Rögierungsmaßnahmen augen-
sichtlich von der öffentlichen Meinung getragen sind.

X.	Ausblick.

Die Zukunftsaussichten der deutschen Heimarbeit sind wenig
erfreulich. Die gewaltige Umschaltung aller Dinge, die der Krieg
mit sich brachte, hat in der Heimarbeiterschaft nicht zu einer Kräfti-
gung des Berufs- und Standesbewußtseins geführt, von der letzten
Endes jeder Aufstieg einer Klaffe getragen werden muß. Im
Gegenteil! Die zahllosen, aus den verschiedensten Bevölkerungs-
kreisen stammenden berufsfremden Frauen und Mädchen, die sich
während des Krieges der Heimarbeit zuwandten, zwischen ihr und
anderen Erwerbsgelegenhe'tei' ständig wechselnd, setzen die ohne-
        <pb n="179" />
        ﻿hin schon geringe Homogenität -der Schicht noch weiter herab und
machen sie damit noch unfähiger, aus eigner Kraft eine Besserung
dor Lage zu erringen. Sie erweisen sich dem Gedanken des beruf-
lichen Zusammenschlusses wenig geneigt, und wo sie den Organi-
sationen beitreten, bilden sie ein unsicheres Element, das mehr von
egoistischen Beweggründen als von Gemeinsinn geleitet ist. Die
Unerfahrenheit dieser neuen Heimarbeiterinnen und der Umstand,
daß sie zum großen Teil die Heimarbeit nur als Zubuße zu einer
Rente oder Kriegsunterstützung betrachten, verschärft naturgemäß
noch die Gefahr, die sie für das Lohnniveau in der Heimarbeit be-
deuten.

Von jeher steht das Arbeitsangebot in der Heimarbeit in
starker Abhängigkeit von der allgemeinen Konjunktur. Ein guter
Beschäftigungsgrad der Männer verringert die Neigung der
Frauen zur nebenerwerblichen Heimarbeit, bei sinkender Arbeits-
gelegenheit steigt der Bedarf danach. Die schwere allgemeine De-
pression, die uns nach dem Kriege, auch wenn sie nicht sofort ein-
setzt, wohl kaum erspaA bleiben wird, muß sich in einer starken
Vermehrung des Arbeitsangebots in der Heimarbeit auswirken,
das noch erhöht wird durch das Heräbsinken breiter Schichten des
Mittelstandes und das Einströmen zahlreicher aus Zuverdienst an-
gewiesener Kriegerwitwen. Wird diesem Mehrangebot eine ent-
sprechende Arbeitsgelegenheit gegenüberstehen? Es ist natürlich im
Augenblick unmöglich, die kommende Konjunktur unserer wichtig-
sten Hausgewerbe, der Konfektion, Spielwaren-, Christbaumschmuck-
und Textilindustrie, zu übersehen. Die Tatsache aber, daß sie zum
großen Teil Ausfuhr- und Luxusgewerbe sind, macht die Aussichten
zum mindesten sehr unsicher. Die großen Heevesanfträge, die jetzt
noch den Markt halten, werden kurze Zeit nach dem Kriege auf ihr
gewöhnliches Maß zusammenschmmpfen und damit ihren starken
Einfluß auf die Gesamtmarktlage verlieren.

Also eine widerstandsunfähige, buntzusammengewürfelte, ato-
misierte Arbeiterschaft, ein übermäßiges Angebot von Arbeitskräften
und eine kritische Lage des Gewerbes — das ist das Charakteristi-
kum der Dinge, wie sie sich schon jetzt entwickelt haben und vor-
aussichtlich noch weiter entwickeln werden. Es ist selbstverständ-
        <pb n="180" />
        ﻿177

lich, daß sich angesichts einer solchen Gestaltung der Ruf nach
Staatshilfe dringlicher denn je erhebt. Das völlige Fiasko des
Hausarbeitgesetzes, wenigstens in dem geringen Ausmaß der der-
zeitigen Durchführung, führt dieser Bewegung neue Nahrung zu.
Ist sie auch zunächst auf eine kräftige und wohlwollende Durch-
führung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gerichtet, so
darf sie darüber nicht das Endziel vergessen, das seit Jahrzehnten
von den sachverständigen Sozialpolitikern aller Richtungen und
aller Länder vertreten wird: die Schaffung paritätischer Aus-
schüsse mit der Befugnis, die Löhne rechtsverbindlich festzusetzen.
England, Frankreich, Amerika sind dem von Australien zuerst be-
tretenen Wege gefolgt; in Norwegen und Oesterreich liegen ent-
sprechende Regierungsentwürfe vor, in der Schweiz und Belgien
ist die Frage mit großer Eindringlichkeit erörtert. Ueberall drängen
die gleichen Ursachen zur gleichen Lösung, die als einziger Ausweg
ans dem Wirrfal, als einzige Möglichkeit, Regel und Festigkeit
in das Chaos zu bringen, erscheint.

Das deutsche Beispiel der rechtsverbindlichen Festsetzung der
Heereslöhne erweist in erster Linie seine rechtliche und tech-
nische Möglichkeit. Die Besorgnis der Sozialpolitiker,
ob die Heimarbeiter in ihrer Schwäche und Unwissen-
heit nicht die Durchführung der schönsten Lohnfestsetzungen
illusorisch nrachen würden, haben die Erfahrungen unserer
Schlichtungskommissionen als unbegründet erwiesen. Die -Heim-
arbeiter haben sich, obwohl die gesetzlichen Bestimmungen nicht
sofort Gemeingut werden konnten, obwohl die Rechtsverbindlichkeit
der Tariflöhne ein Novum ist, das nicht sofort in das Rechtsbe-
wußtsein von Arbeitgebern uild Arbeitnehmern übergehen konnte,
gegen Unterbezahlung gewehrt. Die zahlreichen Streitfälle, die
allwöchentlich vor den Schlichtungskommissionen entschieden wer-
den, die erheblichen Lohnsummen, die auf den: Klagewege der Heim-
arbeit zugeführt werden, legen ein Zeugnis dafür ab, daß die Lohn-
festsetzungen der Heeresbehörden nicht nur auf dem Papier stehen.
Mögen auch zahlreiche — bewußte und unbewußte — Unterbezah-
lnngen vorkommen — der großen Masse der Heimarbeiter ist durch

Leiinarbeit im Kriege.	12
        <pb n="181" />
        ﻿178

die Rechtsverbindlichkeit ^der Lohne im Zusammenhange mit einer
einfachen, zweckmäßig ausgestatteten Rechtsprechung ein anstän-
diges Auskommen gesichert.

Wie sehr die Praxis über allerhand Schwierigkeiten hintveg-
steigt, und zwar Schwierigkeiten, die auch den Freunden der Lohn-
ämtersache ernst genug erscheinen mochten, zeigt der Umstand, mit
wie großer Leichtigkeit sich die bezirksweise natürlich verschiedene
Festsetzung der Lohnhöhe vollzog. In den Vorverhandlungen
über die englischen und australischen Lohnämter spielte diese Frage
eine große Rolle; in England umging man sie dadurch, daß man
einheitliche Löhne für das ganze Königreich festsetzte. War aber
eine solche Lösung in dem so viel größeren Deutschland mit seinen
unendlich mannigfaltigeren Verhältnissen, dem Nebeneinander städ-
tischer und ländlicher Heimarbeit, den Verschiedenheiten der Löhne
und Lebensführung in Ost und West möglich? Daß die von
grauer Theorie nicht angekränkelten Heeresbehörden und Berufs-
Verbände diese Frage überhaupt kaum als Problem empfanden,
zeigt, tvie viel Bedenklichkeiten sich bei unbefangenein Eintreten
in die Sache als nichtige Scheingründe erweisen.

Der grundsätzliche Widerstand gegen die staatliche Lohnregelung
als einen „ersten Schritt in den sozialistischen Zukunftsstaat" hat
in einer Zeit, wo sich der Sozialismus auf weiten Gebieten als
Lebensprinzip erweist, wenig innere Kraft mehr — von dieser
Seite aus wird man der Forderung der staatlichen Lohnrcgelung
nicht mehr beikommen können. Das Leben ist über abstrakte Lehr-
sätze hinweggegangen. Es ist dem Heimarbeitsproblem sehr gut
bekommen, daß neue, unvoreingenommene Behörden und Persön-
lichkeiten sich mit ihm befaßt haben, die ohne Ballast von
Traditionen und Bedenklichkeiten, aber mit klarem gesundem Men-
schenverstand und — warmem Herzen die Sache anpackten.

Da es sich bei den Heeresaufträgen um Arbeiten handelt, die
an einen festen Abnehmer zu festen Preisen geliefert werden, sind
die hier gegebenen Bedingungen nicht ohne weiteres auf die fiir bert
freien Markt arbeitenden Hausindustrien zu übertragen. Die
volkswirtschaftliche Möglichkeit einer Lohnregelung auf
diesem Gebiet kann man deshalb nicht aus den hier gemachten
        <pb n="182" />
        ﻿Erfahrungen ableiten. Wohl aber darf man in dieser Beziehung
auf das Gelingen des englischen Versuchs Hinweisen. Ein Gesetz,
das sich in einem so stark in die Interessen des Weltmarkts ver-
flochtenen Wirtschaftskörper gut bewährt, die betroffenen Industrien
nicht lahmgelegt, wohl aber technisch gefördert hat, läßt sich auch
ans deutsche Verhältnisse übertragen. Aber nur brauchen nicht
über den Kanal zu schauen, um ein lebendiges Beispiel für die
segensreiche Wirkung und Durchführbarkeit festgeregelter Lohnbe-
dingungen zu gewinnen. Wir sehen sie, durch den Krieg ins hellste
Licht gerückt, in unserem Tarifvertragswesen, dessen Aufrechterhal-
tung nicht nur von Arbeitnehmer-, sondern auch von Arbeitgeber-
seite als zwingende wirtschaftliche Notwendigkeit, dessen Fehlen
als schwere Schädigring des Gewerbes angesehen wird. Die staat-
liche Lohnregelung will nichts anderes erreichen, als was starke
Arbeiterorganisationen auf dem Wege freier Vereinbarung ge-
schaffen haben. Wären die Heimarbeiter straff organisiert, so hätten
sie längst bessere Lohnbedingungen erzielt, und das Hausgewerbe
hätte sich ebenso damit abgesunden wie hundert andere Gewerbe
auch. Die Aufgabe des Staates ist es lediglich, durch Lohnaus-
schüsse mit Verhandlungszwang den Unterbau für den Abschluß
von Tarifverträgen zu schassen und die Macht der Organisationen,
die sonst ihre Durchführung sichert, durch die Rechtsverbindlichkeit
der Löhne zu ersetzen. Im übrigen wird man die Dinge am besten
der freien Vereinbarung überlassen können. Es gilt nur unter
staatlicher Beihilfe die Vorbedingungen zu schaffen, die in an-
deren Gewerben mit widerstandsfähiger Arbeiterschaft aus dieser
heraus erwachsen.

Zunächst muß erstrebt werden, der zurzeit noch nicht in allen
Generalkommandos eingeführte Rechtsverbindlichkeit der Heeres-
löhne durch Bnndesratsverordnung allgemeine Gültigkeit zu ver-
leihen, und diese Kriegsmaßnahme, wenigstens in dem
Ausmaße, in dem sie heute gültig ist, auch im Frieden auf-
recht zu erhalten. Die günstigen Erfahrungen werden von selbst
zur Ausdehnung des Grundsatzes ans weitere aussichtsreiche Ge-
werbe führen. Die Besserung der Heimarbeitsbedingungen kann
nur auf dem Wege einer allmählichen Erfassung immer neuer In-
        <pb n="183" />
        ﻿180

frustriert erzielt werden. Die ersten wertvollen Ansätze sind ge-
schaffen; auf ihnen gilt es weiterzubauen und in zäher, vorsichtiger
Abbeit Schritt für Schritt vorzudringen.

Nebett dieser wichtigsten Forderung auf freut Gebiet der Lohn-
sicherung treten die Wünsche nach besserer Durchführung des Ge-
sundheitsschutzes zurück, sie siitfr nur von sekundärer Bedeutung und
letzten Endes abhängig von der Schaffung besserer Lohnbedingungen.

Eine der nächten Aufgaben des Reichstags ist die Abänderung
der RVO. indem oben skizzierten Sinne; inan darf wohl annehmen,
fraß sie sich ohne allzu große Schwierigkeiten durchsetzen wird.

Neben dem Ausbatt der gesetzlichen Hilfe müssen alle verfüg-
baren Mittel und Kräfte an die Förderung des beruflichen Zu-
sammenschlusses der Heimarbeiter gesetzt werden, der freu unent-
behrlichen Unterbau des gesetzlichen Arbeiterschutzes bildet. So
unendlich mühselig die Beackerung dieses Gebietes für die gewerk-
schaftlichen Organisationen ist, immer von neuem muß versucht
werden, Zusammenhang, Berufsgefühl, Solidarität auch in diese»
fluktuierenden, innerlich nur zunt kleinen Teil tnit dem Berufe ver-
wachsenen Bevölkerungsschicht ztt schafsett. Die aufopfernde Tätig-
keit der Organisationen braucht die verständnisvolle Unterstützung
vott Behörden und privaten Stellen. Mehr als andere Arbeiter-
organisationen bedürfen die Berufsverbände der Heimarbeiter 'der
von warmer Sympathie getragenen Hilfe weitester Kreise, um in
ihrer dornigen und nur langsame Erfolge zeitigenden Arbeit nicht
zu erlahmen.

* * *

Wenn sich trotz der modernen indrtstriellen Entwicklung die
Heimarbeit in weiten Gebieten als lebensfähig erhält, so ist dafür
neben dem Interesse des Unternehmens das starke Bedürfnis ge-
wisser ländlicher Schichten, der halben Kräfte und namentlich der
Frauen maßgebend. Und der Gedanke an die Gruppe der Haus-
mütter ist es, der der Forderung eines kraftvollen Heimarbeiter-
schutzes ihre tiefe sittliche Kraft verleiht. Wenn während des
Krieges die Frauen, die bis dahitt lediglich als -Hausfrauen und
Erzieher ihrer Kinder tätig waren, in so großem Umfange zur
        <pb n="184" />
        ﻿181

Heimarbeit gegriffen haben, so ist dies Streben, so sehr man es bei
dein Mangel an Heimarbeit und bei den unerfreulichen Begleit-
erscheinungen der Heimarbeit einschränken muß, menschlich durchs
aus begreiflich. Es besteht in diesen Kreisen ein starkes und be-
rechtigtes Bedürfnis nach Heimarbeit. Für jede rechte Mutter, und
deren gibt es tu unserm deutschen Volk, Gott sei Dank, noch viele,
ist es ein bitterer Entschluß, Kinder und Haushalt sich selbst zu
überlassen und in die Fabrik zu gehen. Darüber können die besten
Betvahranstalten nicht hinwegbringen; sie sind irnb bleiben Be-
helfseinrichtungen, Surrogate.

Was für bedenkliche Folgen die außerhäusliche Erwerbsarbeit
der Mütter für die Kinder hat, zeigt folgendes Ergebnis^) einer
Untersuchung über die Beeinträchtigung der Kindererziehung durch
die mütterliche Erwerbsarbeit, die auf Grund von 749 Akten der
Deutschen Zentrale für Jugendfürsorge angestellt wurde. Es er-
gab sich dabei, daß 89 Prozent aller kriminellen Jugendlichen aus
Familien stammten, in denen die Mutter vollständig fehlte oder
mehr oder weniger bei der Erziehung der Kinder ausgeschaltet war.
Dabei ergab sich folgendes Bild:

Mutter fehlt ganz in . . .	86 Fällen 17,3		Proz.
Mutter krank in		50	„	11,4	„
Im Hause berufstätig in .	.  Stundenweise außer dem Hause	50	.,	10,3	"
tätig in	  Den ganzen Tag außer dem	85	„	17,3	"
Hause berufstätig in . . Berrifstätigkeit ohne nähere	118 „	24,0	"
Angaben in 		24	„	5.0	„
Eigenes Geschäft in ... .	17	3.7	„
Mutter berufslos, gesund, in .	54	„	11,0	,,

Summa 190 Fälle 100,0 Proz.

89 Proz.

11 Proz.

Ohne Angaben über die Berufs-
tätigkeit der Mutter . . 65 Fälle
Ohne Angaben der häuslichen

Verhältnisse in. . . . 194 Fällen
Summe 749 Fälle

Dr. Käthe Gaebel, „Die Beeinträchtigung der Kindererziehung
durch die mütterliche Erwerbsarbeit", Zeitschrift für das Armenwssen,
16. Jahrgang, Heft 5/6.
        <pb n="185" />
        ﻿In 60,3 % aller Fälle waren die Mütter berufstätig. 10,3 %
arbeiteten im Hanse als Heimarbeiterinnen, Kundennäherinnen,
Wäscherinnen und Büglerinnen, 17,3 % waren stundenweise außer-
dem Hanse berufstätig und 24,0 % den ganzen Tag außer dem
Hanse. Nur 11,0 % der kriminellen Jugendlichen hatten eine
gesunde, beruflose Mutter. Bei diesen handelte es sich einerseits
um wohlhabende oder wenigstens in guten, geordneten Verhält-
nissen lebende, andererseits uin sehr kinderreiche und sittlich tiefstehende
Familien, bei denen es zu keiner geregelten Berufstätigkeit kommt.
Großer Kinderreichtum bedeutet in den hier in Frage kommenden
Kreisen meist bittere Armut, namentlich ungünstige Wohnungs-
Verhältnisse, und schafft ebenso, wie die durch den moralischen Tief-
stand der Mntter verursachte Berufslosigkeit den denkbar schlech-
testen Boden siir die Entwicklung der heranwachsenden Generation.
Diese Gruppe ist also nicht einheitlich; sie umfaßt vielmehr die
besten und die schlechtesten häuslichen Verhältnisse. Unter den im
Hause Tätigen spielt, wie das nicht anders zu erwarten ist, die
Heimarbeiterin zahlenmäßig die größte Rolle.

Es ist nicht ganz leicht, aus dieser Untersuchung eürwand
freie Schlüsse darauf zu ziehen, bei tvelcher Art von Tätigkeit der
Mutter die Kinder besonders gefährdet sind-, weil uns die Ver-
gleichszählen fehlen und man nicht tveiß, wie groß die absolute
Zahl der Fabrikarbeiterinnen, Heimarbeiterinnen, Waschfrauen usw.
in der entsprecherwen Bevölkerung ist. Auf jeden Fall lverden
wir allerdings sagen können, daß die Heimarbeiterinnen und die
nur stundenweise außer dem Hause Berufstätigen in Berlin unt
seiner umfangreichen Konfektionsindustrie eine tveitaus größere
Berufsgvuppe unter den verheirateten Frauen bilden als die Fabrik-
arbeiterinnen, Wasch- und Putzfrauen, Verkäuferinnen und sonst
den Tag über außer den: Hause Tätigen. Wir können außerdem
mit Sicherheit annehmen, daß die erste Gruppe eine verhältnis-
mäßig viel größere Kinderzahl aufweist. Wenigstens ergibt das
ein Vergleich der Kinderzahl bei Heimarbeiterinnen aus den Er-
hebungen des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen Deutschlands*)

0 Käthe Ga edel: Die Lage der Heimarbeiterinnen. S. 10.
        <pb n="186" />
        ﻿183

mit der Kinderzahl bei Fabrikarbeiterinnen nach den Erhebungen
von Frau Gnauck-Kühne, sv daß rinter Berücksichtigung all dieser
Umstände das Ergebnis ftir die Heimarbeit günstig ist. Selbstver-
ständlich darf nicht übersehen werden, daß noch sehr stark andere Mo-
mente mitsprechen, ja, Erwerbsar'beit der Mutter und Verwahr-
losung der Jugendlichen einer Quelle, der ungünstigen Gesamt-
lage der Familie, entspringen. Unter sonst gleichen Umständen
finden sich aber Schädigungen des Familienlebens in viel stär-
kerem Maße bei den den ganzen Tag außer dem Hause
tätigen Frauen. Wenn es aber auch nicht leicht zu
sagen ist, welchem dieser Umstände, den: Versagen des Vaters
oder der Berufstätigkeit der Mutter, wir den stärkeren Einfluß
zugestehen müssen, so ergibt sich doch aus dem bearbeiteten Material,
daß die Berufstätigkeit der Mutter die Kindererziehung in hohem
Maße beeinträchtigt, und zwar um so stärker, je länger sie die
Mutter von den Kindern fernhält.

Ist aber, und daran kann kein Zweifel obwalten, unter sonst
gleichen Umständen die Erziehung der Kinder bei häuslicher Be-
rufstätigkeit der Mutter besser gesichert als bei außerhäuslicher,
so zwingen uns nicht nur wirtschaftliche, soüdern auch bevölkerungs-
politische und ethische Gründe dazu, der Frage unsere äußerste Auf-
merksamkeit zu schenken. Eine gesunde Heimarbeit kann wich-
tige Aufgäben bei dem Wiederaufbau unserer Volkswirtschaft und
Volkskraft lösen; eine ungeregelte sich zu einem Krebsschaden
unseres Wirtschaftskörpers auswachsen. Die Erfahrung der letzten
Jähre weist uns mit voller Sicherheit und Klarheit den Weg, auf
dem das Ziel zu erreichen ist. Mögen sich die Persönlichkeiten
finden, die ihn zu beschveiten wagen!
        <pb n="187" />
        ﻿Anhang.

1.	Die Auskunstsstelle für Heimarbcitresorm.

Als im Jahre 1911 nach Erlaß des Hausardeitgesetzes, der
Gewerbeordnungsnovelle, betreffend die Lohnbücher in der Kon-
fektion, und der Reichsversichernngsordnung, die den Hausgewerbe-
treibenden die Krankenversicherung brachte, die Gesetzgebung zu
Gunsten der Heimarbeiterschaft zu einem gewissen vorläufigen Ab-
schluß gekommen war, ergab sich die Aufgabe, dahin zu wirken,
daß diese Gesetze auch wirklich zum Besten der Heimarbeiter an-
gewendet wurden. Bei den außerordentlichen Schwierigkeiten,
die einer Durchführung der Gesetzgebung bei den Heimarbeitern
entgegenstehen, machte sich in weiten Kreisen die Besorgnis geltend,
daß auch die wohlwollendste Regierung und die eifrigste Gewerbe-
aufsicht dazu nicht überall imstande sein würden, um so mehr, als die
Organisationen nur schwach entwickelt waren und nur in gewissen
Kreisen der städtischen Bevölkerung Boden gewinnen konnten. All
diese Erwägungen legten den Gedanken nahe, von dritter Stelle
sowohl Behörden als auch Heimarbeitern in Ergänzung der Tätig-
keit der Organisationen Unterstützung dabei zu bieten, daß die
neuen Bestimmungen leichter in die Tat umgesetzt werden können,
ein Gedanke, der namentlich von dem warmherzigen treuen Freunde
der -Heinrarbeiter, Professor Hitze, im Reichstag nrehrsach vertreten
ist. Hitze dachte an die Gründung örtlicher Schutzkomitees, die
sich ans Geistlichen, Lehrern, sozialtätigen Frauen usw. zusammen-
setzen sollten, um sich an der Durchführung der Reformmaßregeln
zu beteiligen. Der Gedanke wurde von führenden Sozialpolitikern
auf diesem Gebiete, Professor Francke, Gertrud Dyhrenfurth, Gräfin
        <pb n="188" />
        ﻿185

Montgelas, aufgegriffen und, wenn auch in etwas anderer Form,
in die Wirklichkeit übersetzt. Am 1. Februar 1913 trat in Berlin,
in engem Anschluß an das Bnrean für Sozialpolitik, die Auskunfts-
stelle für Heimarbeitreform (Berlin W. 30, Nollendorfstr. 29/30)
ins Leben, der vor allem die Aufgabe zufallen sollte, Material über
alle den Heimarbeiterschutz betreffenden Fragen zu sammeln, um
nach allen Seiten hin Auskunft über dies Gebiet erteilen zu können
und geeignete Vertrauenspersonen in Bezirken mit viel Heim-
arbeit heranzuziehen, gegebenenfalls die Bildung örtlicher Hilfs-
komitees in die Hand zu nehmen. Auf Grund dieser praktischen Ge-
genwartsarbeit sollte die Anskunstsstelle Mitarbeit an späterer Ge-
setzgebung leisten, ans ihrer Materialsammlung und ihren Erfah-
rungen heraus Anregungen geben, z. B. wie absterbende Haus-
industrien in andere Erwerbszweige überzuführen sind, überhaupt
Stellung zur Neueinführung von Heimarbeit nehmen.

Größere örtliche Hilfskomitees wurden zunächst in Frankfurt
a. M. und Baden geschaffen, wo sie in engem Anschluß an die Ge-
werbeanfsicht als Beirat der Gewerbeaufsicht arbeiten und die Be-
amten bei der Belehrung, Beaufsichtigung und Fürsorge für die
in der Hausarbeit beschäftigten Frauen und Kinder unterstützen.
Zunächst wurde die Täbakhansindustrie in Angriff genommen,
die in Baden eine sehr große Rolle spielt und bei der die
hygienischen Mißstände für die Hersteller wie Verbrancher der
Waren am augenfälligsten sind. In Bayern hat der Bayerische
Hansindnstrieverband neben airderen mehr wirtschaftlichen Auf-
gaben auch die sozialpolitischen der Auskunftsstelle für Heimarbeit-
reform übernommen. In ber Generalversammlung vom 20.
Mai 1913 in München wurde eine diesbezügliche Satzungsänderung
beschlossen. Die Tätigkeit, die dieser Verband energisch in Angriff
genommerr hat, wird durch die Bayerische Regierung unterstützt,
die der Durchführung der Heimcwbeitreform ihr reges Interesse
schenkt.

Uni die Tätigkeit der Vertrauenspersonen zu erleichtern,
wurde eine 'kurzgefaßte Anleitung zur Durchführung der Heim-
arbeitreform, ferner — unter Mitwirkung des Bayerischen Haus»
        <pb n="189" />
        ﻿186

industrieverbandes — ein Merkblatt für Hausarbeiter hemusge-
geben, das in großer Zahl von den Behörden, Ge-
werbeinspektionen, Arbeiten und Frauenvereinen usw. verbreitet
tvurde. Durch zahlreiche kürzere und längere Artikel und Notizen
wurde unter Benutzung der Tages-, Arbeiter- und Fachpresse fiir
Aufklärung und die Erörterung schwebender Tagesfragen gesorgt.

Bei der Durchführung des Hausarbeitgesetzes und der Reichs-
versicherungsordnung stellten sich alsbald so erhebliche Schwierig-
keiten, Mängel und Lücken der Gesetzgebung heraus, daß die Aus-
knnftsstelle sich genötigt sah, das Schwergewicht ihrer Tätigkeit
auf dieses Gebiet zu verlegen. In einer Reihe von Eingaben an
maßgebende Behörden trat sie für einen durchgreifenden Hans-
arbeiterschutz und zweckmäßige Ausführungsverordnungen ein und
vereinigte die interessierten Arbeiterorganisationen und sozialpoli-
tischen Vereine zu gemeinsamem Vorgehen. So trat, nachdem sich
die Verhältnisse nach Einführung der Reichsversicherungsordnung
als unhaltbar erwiesen, aus den Kreisen der Versicherungsämter,
Krankenkassen und Versicherten der Wunsch an die Auskünftsstelle
fiir Heimarbeitreform heran, sie möchte !den neutralen Boden für
eine Konferenz von Sachverständigen abgeben, die sich mit der
Klärung grundsätzlicher Frager: und der Erleichterung der Durch-
führung der Reichsversicherungsordnung beschäftige,: sollte. Diese
Konferenz farrd am 20. Juni rmter Beteiligung des Reichsarnts des
Innern, des Reichsversicherungsamts, mehrerer burtdesstaatlicher
Regierungen, Oberversichernngs- und Versicherungsämter, der
Krankenkassenverbände und Arbeiterorganisationen soivie des
Bureaus für Sozialpolitik in Berlin statt und bildete eine wert-
volle Unterlage für die spätere Bearbeitung dieser Frage.

Weitere, das Hcmsarbeitgesetz und andere Heimarbeiterfragen
betreffende Konferenzen fanden im August 1916 und Februar 1916
statt (vergl. Seite 41).

Nahm die Anskunftsstelle in dieser Weise zu den großen schwe-
bender: Problemen Stellung, so befaßte sie sich nicht minder rnit
Einzelfragen. Sie trat in rnehrfachei: Eingaben an Versicherungs-
ämter, Gemeinden und Krankenkassen fiir die Schaffung zweck-
        <pb n="190" />
        ﻿187

mäßiger Ortsstatute ein, stellte auf Wunsch zu diesem Zweck ihr
Material und ihren Rat zur Verfügung, verfolgte eine Reihe von
grundsätzlichen Rechtsstreitigkeiten bis in die oberste Instanz, um
zur Klärung einer unsichereir Rechtslage beizutragen. Jur letzten
Jahre war sie mit gutem Erfolg in der Bekämpfung des Heimarbeit-
nebenerwerbsschwindels, der gerade während des Krieges einen
bedenklichen Umfang angenommen 'hatte, tätig; eine Reihe von
Schwindlern, die in allergrößtem Untfauge —- zum Teil schon seit
Jahrzehnten — unerfahrenen Frauen das Geld ans der Tasche
zogen, wnrde zu zivil- und strafrechtlicher Aburteilung gebracht und
dadurch nicht nur der Berliner Markt von diesen „Hyänen der
Arbeit" befreit, sondern ihnen auch iit der Provinz mit gutem Er-
folge entgegengearbeitet.

In wachsendem Umfange wurde die Auskunftsstelle mit An-
fragen aller Art in Anspruch genominen, lvobci namentlich An-
fragen wegen Einführung neuer Hausindustrien eine große Rolle
spielten. Zahlreichen Heimarbeiterinnen wurde Auskunft und Rat
in persönlichen, gewerblichen und versicherungsrechtlichen Augelegen-
heiten erteilt, wodurch sich ein lebensvolles Baird mit der arbeiten-
den Bevölkerung knüpfte.

Da die Heimarbeitsfragen in starkem Fluß befindlich sind und
noch nach keiner Richtung einen gesetzlichen Abschluß gefunden
haben, liegen für die Auskunftsstelle auch weiterhin noch große Auf-
gaben vor, an deren Lösung sie mit allen Kräften im Zusammen-
hang mit den anderen in Frage kommenden Stellen arbeiten muß.

2.	Eingabe betr. Durchführung des Hausarbcitgesetzes.

Berlin, im August 1915.

Nollendorfstr. 29/39.

An einen hohen Bmcdesrat,

Die Unterzeichneten bitten einen Hohen Bundesrat, so schnell wie
möglich die §§ 3 und 4 und 18 bis 25 des Hausarbcitgesetzes (betr. Lohn-
anshänge, Lohnbücher und Fachausschüsse) in Wirksamkeit zu setzen, sowie
Maßnahmen zum Schutze der Hausarbeiter und Bcrbrauchcr auf Grund
der 6 bis 9 des Hansarbeitgcsctzes zu treffen. Eine kraftvolle und
        <pb n="191" />
        ﻿188

weitherzige Durchführung der bestehenden Gesetzgebung zum Schutze der
Heimarbeiter ist jetzt um so mehr angezeigt, als sich der Personenkreis der
heimarberlenden Bevölkerung wesentlich vermehrt hat und die Befürchtung
besteht, daß nach denr Kriege die ohnehin mißlichen VerMtnisse ii» der
Heimarbeit eine bedenkliche Verschlechterung erfahren werden.

Schon jetzt drängen sich in großer Zahl Kriegerwitwen und Fronen
von Kriegsbeschädigten in die Heimarbeit; dieser Zustrom wird noch ver-
mehrt durch die große Zahl der erwerbsuchendön Frauen des Arbeiter-
nnd kleinen Mittelstandes, die durch die Not des Krieges zum Ver-
dienen gezwungen sind. Auch müssen ivir damit rechnen, daß sich zahl-
reiche Kriegsbeschädigte der Heimarbeit zuwenden werden, als der ein-
zigen Beschäftigungsmöglichkeit der für die Landwirtschaft, sowie Fabrik-
und Werkstattbetriebe körperlich Untauglichen. Dies Ueberangebot an
Kräfte»», das sich mit der Dauer des Krieges noch vermehren wird, übt
einen starken Druck auf die ohnehin schon niedrigen Löhne aus. Der
Lohndruck ist gerade darum so schwer, weil die Kriegerwitwen und Kriegs-
invaliden, die ja ihre Renten beziehen, in der Heimarbeit nur einen
Nebenerwerb suchen und sich daher bereit finden, zu Löhnen zu larbeiten,
die an und für sich das Lebensminimum nicht decken. Wir müssen ver-
hüten, daß die im Krieg invalide gewordenen Arbeiter infolge ihrer ge-
ringen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit zu Lohndrückern in der Heini-
arbeit werden oder gewissenlosen Unternehmern als billige Arbeitskräfte
zur Ausnützung überliefert werden.

Wenn das Hausarbeitgesetz in seiner jetzigen Form auch nicht die
Erfüllung der dringendsten, seit Jahren von uns erhobenen Forderung
enthält: die staatliche Festsetzung rechtsverbindlicher Mindestlöhne, die
wir nach wie vor als das einzige, wirklich durchgreifende Mittel zur
Besserung der Verhältnisse ansehen, so liegen doch auch in den jetzigen
gesetzlichen Bestimmungen wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung man-
cher Mißstände. Bon diesen Vorschriften aber sind bis jetzt, fast 3ss Jahre
nach Erlaß des Gesetzes, die wichtigsten noch nicht in Kraft getreten. Wir
bitten daher, daß ein Hoher Bundesrat die hierfür erforderlichen Aus-
führungsverordnungen erläßt.

Die Inkraftsetzung des § 3 des Hausarbeitgesetzes ist jetzt besonders
wichtig, weil die Bemühungen einer Reihe von staatlichen Behörden, na-
mentlich der Heeresverwaltung, durch Festsetzung von Mindestlöhnen bei
Lieferungen deni häufig zutage tretenden Lohnwucher entgegenzuwirken,
zum großen Teile erfolglos bleiben, da die Arbeiterschaft keine Kenntnis
davon hat und die zahlreichen Zwischenpersonen diese Unkenntnis aus-
nutzen. Auch ist eine Kontrolle der Löhne so gut wie ausgeschlossen, so-
lange nicht Lohnlisten eingeführt sind.

Aus dem gleichen Grunde empfiehlt sich die möglichst schnelle Durch-
führung des § 4 des Hausarbeitgesetzes. Die darin vorgesehenen Lohn-
        <pb n="192" />
        ﻿189

bücher, die durch die Gewerbeordnung für die Konfektion eingeführt
wurden, haben sich als eine sehr gute Einrichtung bewährt. Leider fehlt
diese Einrichtung noch für alle anderen Zweige der Hausindustrie. Auch
für die Durchführung der Krankenversicherung der Hansgewerbtreibenden,
die me vielen größeren Heimarbeilbezirken durch Ortsstatut eingeführt
wurde, ist es von Wichtigkeit, an der Hand der Lohnbücher den tatsäch-
lichen Arbeitsverdienst des Hansgewerbtreibenden festzustellen, um der
Gefahr einer Ueber- oder Unterversicherung mit all ihren nachteiligen
Folgen zu entgehen.

Wir bitten ferner einen Hohen Bundesrat, der Ausführung der Be-
stimmungen über den sanitären Schutz und die Fürsorge für Jugendliche
(88 6—9 des Hausarbeitgcsetzes) durch Verordnung näher zu treten, da
die örtlichen und einzclstaatlichen Instanzen in der Besorgnis versagen,
daß infolge von eingreifenden Bestimmungen die Heimarbeit aus einem
geregelten in einen ungeregelten Bezirk auswandert.

Vor allem sollten endlich die in dem Gesetz vorgesehenen Fachaus-
schüsse geschaffen werden, von deren Tätigkeit wenigstens eine gewisse
günstige Beeinflussung der Lage erhofft werden kann. Drehe Fachaus-
schüsse, die nach § 19, Ziffer 4 und 5 auch für die Lohnfrage in ge-
wissenr Umfange zuständig sind, sollten, wenn irgend möglich, schon wäh-
rend des Krieges errichtet werden, da sich für sie gerade jetzt fruchtbare
Arbeitsmöglichkeiten eröffnen.

Bon ausschlaggebender Bedeutung für die Wirksamkeit der Fach-
ausschüsse ist die Pevsonenfrage. Leider ist der Kreis der als Vertreter
der Hausarbeit ht Frage kommenden Personen durch die Ausführungs-
verordnung in einer Weise eingeengt, die das Gesetz selbst nicht vorsieht.
Auch widerspricht diese Verordnung den ausdrücklichen, in den Verhand-
lungen mit den Reichstagskommissionsmitgliedern von der Reichs-
regierung gemachten Zusicherungen, daß itämlich auch heimarbeitfachknndige
Personen, die nicht Heimarbeiter waren oder sind, als Vertreter der Ar-
beiter vorgeschlagen und bestimmt werden können.

Unter Berufung ans diese Zusicherung der Reichsregierung bitten
wir, dafür Sorge zu tragen, daß die dvnra'ls gemachten Versprechungen
innegehalten werden und der Zulassung unabhängiger, sozial geschickter
Persönlichkeiten, auch wenn sie nicht dem Gewerbe angehören oder an-
gehört haben, keine Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden.

Unsere Bolkszahl und Volksgesundheit hat durch den Krieg schwer
gelitten. Diese Wunden gilt es zu heilen. Darüber hinaus wird auch
nach einem siegreichen Kriege die allgemeine Weltlage die äußerste An-
spannung aller Kräfte erfordern. Das nationale Interesse verlangt ge-
        <pb n="193" />
        ﻿190

bieierisch, daß der Verkümmerung großer Teile unseres Volkes durch un-
zureichende Ahne und daraus folgende niedrige Lebenshaltwmg mit allen
Mitteln entgegengearbeitet wird. Gesunde und arbeitsfreudige Menschen
sind die Zukunft unseres Vaterlandes! Namentlich aber rechtfertigt die
Rücksicht auf Unsere Kriegerfamilien, die nach d-em oft genug ausge-
sprochenen Willen des ganzen Volkes vor einem Hera'bsinken bewahrt wer-
den sollen, ein kräftiges Eingreifen des Staates zu ihrem Schutze vor un-
billiger Ausbeutung.

Wir bitten daher dringend, unserer Bitte zu entsprechen und damit
einer gedeihlichen Entwickelung die Bahn zu schaffen.

Bureau für Sozialpolitik: Prof. Dr. Fraincke.

Auskunftsstelle für Heimarbeitreform: Dr. Käthe Gaebel.

Genevalkommission der Gewerkschaften Deutschlands.

Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften.

Verband der Deutschen Gewerkvereine (H.-D.).

Po ln isch e B er ufsv er e i n i gu n g.

Ständiger Ausschuß zur Förderung der Arbeiterinnenin&gt;teressen.

Gesellschaft für Soziale Reform.

3.	Zur Verordnung des Oberbefehlshabers in den Marken v. 4. April 1916
betr. Regelung der Arbeit in Web-, Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden

Gewerbezwcigen.

a) Entscheidung des Gew erbe gerichts Berlin vom
' 24. A u g u st 1916.

Kläger wird mit der Klage kostenpflichtig abgewiesen.

T a t b e st a n d.

Der Kläger war beim Beklagten seit Oktober 1915 als Mützen-
macher beschäftigt. Nach vorheriger Kündigung ist Kläger ani 27. Mai
dieses Jahres vom Beklagten entlassen worden.

Er hält die Aufkündigung des Arbeitsverhöltnisses und die Ent-
lassung nach der Verordnung des Oberbefehlshabers in dm Marken vom

4.	April 1916 betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk- und
Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen für unzulässig, da der Be-
klagte ani 1. Februar 1916 21 Arbeiter beschäftigt habe,' von denen er
9 schon in der ersten Hälfte des Mai entlassen habe. Nach § 2 der ge-
nannten Verordnung habe er nur Vs° der Arbeiterzahl entlassen dürfen,
infolgedessen sei die Kündigung und Entlassung des Klägers unzulässig
gewesen.

Kläger verlangt deshalb Schadensersatz mit der Behauptung, daß
er stellungslos geblieben sei, und zwar verlangt er zunächst für fünf
Wowen einen Betrag von je 50 Ml. als entgangenen Arbeitsverdienst
        <pb n="194" />
        ﻿191

mit der Behauptung, daß er früher im Akkord durchschnittlich 50 Mk.
in der Woche verdient habe.

Er beantragt:

Den Beklagten zu verurteilen, au chn 250 Mk. zu zahlen und
das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sowie dem Be-
klagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.

Der Beklagte hat beantragt:
die Klage abzuweisen.

Er gibt zu, daß er am 1. Februar 21 Arbeiter beschäftigt, davon 9
in den ersten Tagen des Mai nach vorausgegangener Kündigung ent-
lassen habe und daß er dem Kläger die Stellung zum 27. Mai gekündigt
habe. Er führt an, daß er zu dieser Entlassung der Arbeiter genötigt ge-
wesen sei, da er nur Zwischenmeister sei, der früher mit 2—4 Hilfs-
kräften gearbeitet, im Kriege aber vom Bekleidungsamt Frankfurt und
Spandau direkt Aufträge zur Herstellung von Feldmützen ans den ihm
von den Bekleidungsänitem gelieferten Materialien erhalten und zur
Ausführung dieser Kriegsarbeiten eine größere Zahl von Hilfskräften
habe annehmen müssen.' Schon Ende Februar und im März dieses
Jahres sei ihm aber von den Bekleidungsämtern mitgeteilt worden, daß
die Aufträge demnächst aufhören würden, und ihm geraten worden, daß
er sich darauf einrichten solle. Infolgedessen habe er die zu der früheren
Werkstatt hinzugenommenen Räume gekündigt und mit den: Hauswirt
eine frühere Beendigung des Mietsvertrages vereinbart. Er habe auch
die Arbeiterzahl verringern müssen, da er für dieselben keine Beschäftigung
mehr gehabt habe. Er habe auch für die jetzt noch verbliebenen Arbeiter
keine 'ausreichende Beschäftigung mehr. Er hält die Vorschriften der
Bekanntmachung des Oberkommandos vom 4. April 1916 ans ihn nicht
für anwendbar, da er nur Hausgewerbetreibender sei.

Im übrigen bestreitet der Beklagte auch die Höhe des vom Kläger
verlangten Ausfalls.

Gründe:

Der Anspruch des Klägers stützt sich auf die Verordnung des Ober-
befehlshabers in den Marken, welche als „Bekanntmachung betreffend Re-
gelung der Arbeit in Web-, Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden Ge-
werbezweigen" am .4 April 1916 veröffentlicht worden ist. Im K 2
dieser Verordnung ist folgendes bestimnrt:

„Die Zahl der in 8 1 Abs. 2 bezeichneter: Personen darf durch
Kündigung seitens des Betriebsunternehmers in den ersten zwei Mo-
naten nach Erlaß dieser Vorschriften nicht uni mehr als ein Zwan-
zigstel, nachher nicht um rnehr als ein Zehntel unter den Stand am
1. Februar 1916 vermindert werden, solange nicht die Warenher-
stellung des Betriebes in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter
sechzig Hundertstel derjenigen stuft, welche der Betrieb im Durch-
schnitt des Jahres 1915 betätigt hat."
        <pb n="195" />
        ﻿&gt;92

Unstreitig hat der Beklagte am 1. Februar 1918 21 Arbeiter be-
schäftigt, unstreitig ist ferner bis zum Mai dieses Jahres die Warenher-
stellung des Betriebes des Beklagten in zwei aufeinander folgenden Mo-
naten noch nicht unter sechzig Hundertstel derjenigen gesunken, tvelche der
Betrieb im Durchschnitt des Jahres 1915 getätigt hat, da bis zum Tage
der Entlassung des Klägers noch ein Lieferungsauftrag des Bekleidungs-
amtes vorlag, an dessen Erledigung weiter gearbeitet wurde. Es ist
ferner unstreitig, daß der Beklagte die Zahl seiner Arbeiter schon Anfang
Mai nur 9 vermindert hat, so daß der Kläger der zehnte Arbeiter war,
der von ihm entlassen wurde.

Die Ansicht des Beklagten, daß die Bestimmungen der gedachten
Verordnung auf ihn keine Anwendung finden, weil er nur Hausgewerbe-
treibender oder Zwischenmeister sei, ist nach Wortlaut der Eingangsbe-
jtimmung dieser Verordnung nicht haltbar. Es wird in dieser Eingangs-
bestimmung zwar zunächst gesagt, daß die Vorschriften der Verordnung
für gewerbliche Betriebe gelten sollen, in denen die Anfertigung von
Männer- oder Knabenkleidung (darunter auch Mützen) im Großen herge-
stellt wird, im Schlußsatz heißt es dann aber:

„Die Vorschriften finden ferner, auch wenn es sich nicht um
Herstellung im Großen handelt, auf alle gewerblichen Betriebe der
bezeichneten Art Anwendung, in denen außer dem Inhaber minde-
stens 4 Arbeiter (Arbeiterinnen) beschäftigt sind.

Dieser Schlußsatz hebt damit den Vordersatz wieder auf und be-
stimmt, da die Vorschriften auch aruf alle kleinen Betriebe Anwendung
finden, in denen Mützen hergestellt werden, falls nur außer dem Be-
triebsleiter mindestens 4 Gehilfen beschäftigt werden. Es ist auch ein
Unterschied darin nicht gemacht, ob in dem Betriebe die Herstellung aus
selbst besorgtem Material oder aus geliefertem Material erfolgt.

Es ist daher dem Kläger ohne weiteres darin beizupflichten, daß
seine Kündigung und Entlassung der Bestimmung des § 2 der gedachten
Verordnung widerspricht. Es fragt sich daher nur, ob diese Bestimmung
giltig ist dergestalt, daß dadurch die im Arbeitsvertrage von den Parteien
getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
beseitigt &gt;uid die gleichwohl erfolgte Kündigung und Aufhebung des Ar-
beitsverhältnisses zu einer unerlaubten Handlung geworden ist, aus wel-
cher der Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz herleiten kann.

Unzweifelhaft steht die gedachte Bestimmung im Widerspruch mit
den Bestimmungen der §§ 620 ff. BGB. über die Beendigung des Dienst-
verhältnisses.

Die gesetzliche Grundlage, auf welche die fragliche Verordnung des
Oberbefehlshabers in den Marken sich stützt, ist das Gesetz von: 4. Juni
1851 über den Belagerungszustand und zwar wird im Eingang der Ver-
ordnung der § 9 b als die maßgebende gesetzliche Bestimmung angeführt.
Dieser § 9 b bestimmt, daß derjenige, welcher an einem im Belagerungs-
zustand erklärten Orte oder Distrikte ein vom Militärbefehlshaber im In-
teresse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher
llebertretung auffordert oder anreizt, mit Gefängnis bis zu einem Jahre
        <pb n="196" />
        ﻿193

bestraft werden soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits-
strafe bestimmen..

Nach § 4 dieses Gesetzes ist der Militärbefehlshaber mit der Be-
kanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes Inhaber der voll-
ziehenden Gewalt geworden: es ist damit das Verordnungsrecht, daß
sonst den Zivilbehörden jeglicher Art zustand, auf ihn übergegangen. Dieses
Verordnungsrecht kann sich aber, wie weiter anerkannt ist, nur im
Rahmen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze bewegen,
ist also denselben Beschränkungen unterworfen, unter denen es vor Er-
klärung des Kriegszustandes den Verwaltungsbehörden zustand. (Urteile
des RGs. vom 14. 1. 15 und 21. 5. 15 bei Conrad: Gesetz über den Be-
lagerungszustand S. 16 ff. 18.) Der Militärbefehlshaber kann daher als
Träger der vollziehenden Gewalt nur solche Anordnungen treffen, die sich
im Rahmen der bestehenden Gesetze bewegen, nicht
aber Gesetze abändern.

Hinsichtlich des Umfanges und der Bedeutung des in § 9b BZG.
vorgesehenen Verbotsrcchts der Militärbefehlshaber besteht dagegen
Streit.

Das Reichsgericht steht auf dem Standpunkt, daß in dem dem Mi-
litärbefehlshaber durch § 91 eingeräumten Verordnungsrechte diese
Schranken nicht bestehen, daß vielmehr, sobald das Interesse der öffent-
lichen Sicherheit in Frage kommt, der Militärbefehlshaber zu Verboten
jeglicher Art berechtigt ist, auch zu solchen, welche Aenderungen des
bestehenden Rechtszustandes bedeuten, gesetzlich gewährleistete Befugnisse
der einzelnen einschränken oder aufheben und zu denen vor der Erklä-
rung des Belagerungszustandes die an das Gesetz gebundenen Träger der
vollziehenden Gewalt nicht berechtigt gewesen sein würden. (Urt. v.
26. 10. 16 bei Conrad a. a. O. S. 70, Entsch. in Strass. Bd. 49 S. 256).

Ob dieser Auffassung beizupflichten ist, kann dahingestellt bleiben.
Weder gibt die Entstehungsgeschichte, noch der Wortlaut oder Ausbau des
Gesetzes einen zwingenden Grund zu einer solchen Auslegung. Es mag
insbesondere darauf hingewiesen werden, daß es doch recht auffallend ist,
daß, wenn der Gesetzgeber ein derarsig umfangreiches Recht den Militär-
befehlshabern geben wollte, das von ihm nicht in einem besonderen Para-
graphen klar zum Ausdruck gebracht ist, daß darüber insbesondere nicht
in tz 4 eine Bestimmung enthalten ist, welche besagt, daß die Militär-
befehlshaber in Fällen, wo das Interesse der öffentlichen Sicherheit in
Frage komnit, nicht bloß die vollziehende Gewalt, sondern ein von
allen Schranken freies Verordnungsrecht haben sollen.

Weshalb ist gerade diese wichtigste und einschneidendste Bestimmung
nicht zum Ausdruck gebracht worden?

Wie ist damit die Bestimmung des 8 5 BZG. zu vereinigen, in
welcher vorgeschrieben wird, welche Artikel der Verfassungsurkunde außer
Kraft gesetzt werden können, und die Einschränkung dazu gemacht wird,
daß dies dann bei Erklärung des Belagerungszustandes (also nicht
während desselben) in die Bekanntmachung über die Erklärung des Be-
lagerungszustandes aufgenommen werden muß?

Leimarbeil im Kriege.

13
        <pb n="197" />
        ﻿194

Auch der Wortlaut im Zusammenhang des § 9 gibt keinen Anhalt
dafür, daß in diesem Paragraphen deni Militärbefehlshaber ein ganz
einzig dastehendes Ausnahmerecht eingeräumt werden soll, sondern er zählt
nur Vergehen auf, welche die öffentliche Sicherheit schädigen können,
möglicherweise aber nach andern Strafgesetzen nicht unter Strafe gestellt
sind.

Die Entscheidung des vorliebenden Rechtsstreits hängt aber nicht
davon ab, ob überhaupt em Militärbefehlshaber Anordnungen
treffen kann, welche die bestehenden Gesetze abändern, sondern ob die Ver-
ordnung vom 4. April 1916 wirklich als ein im Interesse der
öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot im Sinne des § 9b
BZG. anzusehen ist.

Das Reichsgericht hat ja nun zwar mehrfach ausgesprochen, haß,
soweit der Inhalt des Angeordneten in Frage kommt, die Gesetzmäßig-
keit ohne weiteres dadurch gegeben sei, daß der Militärbefehlshaber die
Anordnung als auf Grund des § 9 b BZG. erlassen bezeichnet hat.
(Vergl. Art. v. 14. 2. 16 bei Conrad a. a. O. S. 56 — g —).

Dieser Ansicht kann aber nicht beigetreten werden.

Ist das Interesse der öffentlichen Sicherheit gesetz-
liche Voraussetzung sür die Zulässigkeit der Anordnung, dann muß diese
Voraussetzung nicht nur dem Namen nach, sondern in Wirklich-
keit vorhanden sein.

Dieser sonst für alle Gesetzesanwendung bestehende Grundsatz kann
hier keine Ausnahme finden, einmal, weil das Gesetz das nicht vorsieht,
sodann aber auch, weil diese Auffassung zu den ungeheuerlichsten Kon-
sequenzen führt. Der Militärbefehlshaber könnte ja sonst unter dem
Titel: „Interesse der öffentlichen Sicherheit" alles, was auf menschlichem
(Sjcfnetc überhaupt geschehen kann, mit absoluter Herrschaftsgewalt vor-
nehmen. Er könnte z. B. verbieten, daß die Bürger ihr Geld behalten,
daß sie ihrem Berufe nachgehen, daß der oder jener weiter leben soll usw.

Es kann wohl nicht ernsthaft behauptet werden, daß der Gesetz-
geber eine solche Machtbefugnis dem Militärbefehlshaber einräumen
wollte.

Daß das nicht beabsichtigt gewesen sein kann, geht ja auch daraus
hervor, daß im Artikel 106 der Preußischen Verfassungsurkunde nur für
Königliche Verordnungen die Ausnahme bestimmt ist, daß die Prüfung
der Rechtsgültigkeit nicht den Behörden, sondern den Kammern zu-
stehen soll.

Es kann dann doch unmöglich gefolgert werden, daß Anordnungen
der Militärbefehlshaber noch in weiterem Maße als Königliche Verord-
nungen von einer Nachprüfungsmöglichkeit befreit sein sollen.

Die auf Grund des § 9b BZG. ergangenen Verbote der Militär-
befehlshaber stellen, wie das Reichsgericht in seinem Urteil vom 14. Fe-
bruar 1916 (Jurist. Wchschr. 1916 S. 1135 Z. 40) betont hat, vcrwal-
tungsrechtliche Maßnahmen polizeilicher Art dar. Für solche hat weiter
das Reichsgericht schon in seiner Entscheidung vom 26. 1. 1900 (Jurist.
Wchschr. 1900 S. 196) ausgesprochen:
        <pb n="198" />
        ﻿195

„Dem Richter steht, wenn er eine Rechtsnorm anwenden oder
seiner Entscheidung zugrunde legen will, grundsätzlich die Befugnis
zu, sie auf ihre Rechtsgültigkeit zu Prüfen. In Preußen ist ihm dies
in Bezug auf gehörig verkündete Gesetze und Königliche Verord-
nungen durch Artikel 106 der Verfassung untersagt; im übrigen be-
steht aber jedenfalls bezüglich der Prüfung aller anderen landesgesetz-
lichen Normen in Preußen für den Richter keine Schranke."

Geht man also davon aus, daß der Richter nicht ohne weiteres sich
damit begnügen muß, daß der Militärbefehlshaber als Zweck seiner Ver-
ordnung das Interesse der öffentlichen Sicherheit bezeichnet, sondern daß
er ein' selbständiges Prüfungsrecht hat, dann wird der Inhalt der in
Frage stehenden Verordnung daraufhin geprüft werden, müssen, ob er
wirklich dem Interesse der öffentlichen Sicherheit zu dienen be-
stimmt ist oder nicht andere Zwecke verfolgt.

Die in Frage stehende Verordnung vom 4. April 1916 besagt in ihrer
Aufschrift selbst, daß sie bezweckt, die „Regelung der Arbeit in Web-, Wirk-
nnd Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen." Sie schreibt im Ein-
zelnen vor, wie die Dauer der Arbeitszeit in diesen Betrieben sein soll,
in welcher Weise der Zuschnitt ausgeführt, wie die Gehälter und Löhne
geregelt, die Beschäftigung außerhalb der Betriebe durchgeführt werden
soll, insbesondere, welche Stoffmengen an Inhaber von Arbeitsstuben,
Zwischenmeister und Heimarbeiter zur Verarbeitung gegeben werden
dürfen, welche Lohnsätze an Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter ge-
zahlt werden dürfen, legt den Betriebsunternehmern eine Verpflichtn?^
auf, an Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende Zuschüsse Hu geben, ein
Verzeichnis der gezahlten Löhne dem zuständigen Gewerbeinspekwr ein-
zureichen, gewisse Aushänge in den Betriebsräumen anzubringen, legt den
Betriebsunternehmern und den Inhabern von Arbeitsstuben die Ver-
pflichtung auf, dem Gewerbeinspekwr Einsicht in ihre Lohnlisten und
sonstigen Bücher zu gestatten und gibt schließlich dem Regierungspräsi-
denten bezw. dem Polizeipräsidenten das Recht, Ausnahmen von den Vor-
schriften des § 1 (nicht der übrigen Paragraphen) zuzulassen.

Es sind also rein wirtschaftliche Maßnahmen, welche durch diese
Verordnung getroffen werden, und ist ihr offensichtlicher Zweck, die Waren-
herstellung in diesen Gowerbezweigen nach Möglichkeit zu strecken.

Das Reichsgericht hat ja nun zwar auch ausgesprochen, daß auch
eine wirtschaftliche Maßnahme als ein im Interesse der öffentlichen
Sicherheit erlassenes Verbot im Sinne des § 9 b BZG. gelten kann,
indem es anführt, daß die Anordnungen dann jedenfalls mittelbar auch
der Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe und
der Erhaltung der Wehrkraft der in dem betreffenden Gebiete befind-
lichen Truppenteile und damit der öffentlichen Sicherheit dient." (Jur.
Wschr. 1916 S. 337 Z. 6.) Mit Recht ist aber dagegen von Waldecker
(a. a. O. S. 336) darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber, der zur gleichen
Zeit wie das Belagerungszustandsgesetz das Polizeiverwaltungsgesetz vom
11. März 1850 erlassen hat, die Begriffe „öffentlicher Ruhe, Ordnung und
Sicherheit" unterschieden hat, daß er alle drei für die Aufgabe der Polizei

Io*
        <pb n="199" />
        ﻿196

erklärt hat, deren Vollmachten durch das Belagerungszustandsgesetz auf
den Militärbesehlshaber übertragen worden sind, daß er aber nur die
Verbote aus dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit in § 9 b mit erhöhter
Strafandrohung umgeben hat.

Bei den Beratungen des Gesetzes im Abgeordnetenhause ist sogar aus-
drücklich darauf hingewiesen borden, daß öffentliche Sicherheit nicht mit
öffentlicher Ordnung identisch sei und 8 9 b sich nur auf solche Verbote
beziehe, welche den Tatbestand der öffentlichen Sicherheit treffen. (Siehe
stenogr. Berichte 1850/51, Verhandlungen Bd. 4 S. 791).

In anderen Entscheidungen hat das Reichsgericht auch diese Ver-
allgemeinerung nicht festgehalten. So heißt es in dem Urteil vom 7. Mai
1915 Bd. 49 'S. 163:

„Welchen Charakter die Anordnung des Militärbefehlshabers trägt,
d. h. ob ein im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot
vorliegt oder lediglich eine in Ausübung allgemeiner polizeilicher Befug-
nisse im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der allgemeinen Wohl-
fahrt ergangene Verwaltungsmaßnahme in Frage steht, ist im einzelnen
Fall im Wege der Auslegung zu ermitteln."

Ferner im Urteil des 3. Senats vom 15. Mai 1916 (Conrad a. a.
O. 2. 55):

„Allerdings genießt nun nicht ohne weiteres jedes von einem
Militärbesehlshaber auf Grund des BZG. erlassene Verbot den
Strafschutz des § 9 b daselbst, vielmehr kommt dieser Strafschutz nur
solchen Verboten zu, die in dem besonderen Interesse der öffent-
lichen Sicherheit erlassen werden, also nicht bwß den Schutz der öffent-
lichen Ruhe und Ordnung, sondern gerade die Erhaltung der öffent-
lichen Sicherheit — wengleich nicht ausschließlich — bezweckten."

Zu beachten ist in: übrigen, daß die Fälle, in denen wirtschaftliche
'aßnahmen als Verordnungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit"
vom Reichsgericht angesehen worden sind, solche Verbote betreffen, die
von einem Festungskommandanten für den Bereich seiner Festung erlassen
worden sind. In solchen Fällen ist es allenfalls Wohl denkbar, daß auch
eine wirtschaftliche Maßnahme direkt der öffentlichen Sicherheit in der
Festung zu dienen hat.

Aber die vorliegend in Frage kommende Bekanntmachunxstbetreffend
Regelung der Arbeiten usw. ist weder für den Bereich einer Festung er-
lassen, noch überhaupt für ein einzelnes Gebiet. S i e i st v i e l m e h 'r i n
gleicher Weise wie von dem Oberbefehlshaber in den
Marken auch von allen übrigen stellvertrelenden Ge -
neralkommandos im Reiche erlassen worden, wie aus
der dazu ergangenen Erläuterung des Preußischen Handelsministers her-
vorgeht. Es handelt sich also um eine wirtschaftliche Maßnahme, die für
den ganzen Umfang des Reiches erlassen ist, bei der also nicht die be-
sondere Sicherheit eines einzelnen Bezirks in Frage kommt.

Solche wirtschaftlichen Maßnahmen anzuordnen, ist aber lediglich der
Bundesrat ermächtigt, und zwar auf Grund des Gesetzes über die Er-
        <pb n="200" />
        ﻿197

mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom

4.	August 1914 (§ 31

Es wäre ja dieses ganze Gesetz über die Ermächtigung des Bundes-
rats nicht notwendig gewesen, ebenso die ganze Notgesetzverordnung des
Bundesrats überflüssig gewesen, wenn einfach alle wirtschaftlichen Maß-
nahmen durch Verbot bezw. Befehle der Mmtärbefehlshaber angeordnet
werden könnten.

Eine derartige Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Sicherheit"
erscheint also unhaltbar nnd mit der übrigen Gesetzgebung des Reiches
nicht in Einklang stehend.

Dazu kommt, daß die Folgerungen, die sich daraus ergeben würden,
wenn die in Rede stehende Verordnung wirklich als ein Verbot des § 9 b
BZG. zu behandeln wäre, derartig wären, daß sie allem Rechtsbewußtsein
Widerstreiten. Hat ein Arbeitgeber wie der Beklagte am 1. Februar 1916
zufällig eine größere Arbeiterzahl beschäftigen können, weil er gerade einen
größeren, schnell herzustellenden Arbeitsauftrag hatte, so muß er nach
§ 2 dieser Verordnung nach dem 4. April mindestens 2 Monate lang
dieser Arbeiterzahl weiter behalten und bezahlen, auch wenn er für die-
selbe keine Beschäftigung mehr hat. Es entstehen dann für ihn Zahlungs-
verpflichtungen, die über seine Kräfte hinausgehen können, es können
das sehr leicht tausende von Mark sein, die er in zwei Monaten an die
Arbeiter zahlen muß, für die er keine Beschäftigung hat. Leistet er diese
Zahlung nicht, so würde er ein Verbotsgesetz ans 8 9b übertreten, also
dafür bestraft werden müssen. Sind aber gar die von ihm dement-
sprechend aufzubringenden Summen so hoch, daß sie seine Mittel und
^ahlungsmögtichkeiten übersteigen, so läuft die Anordnung des Militär-
befehlshabers darauf hinaus, daß ihm eine Leistung auferlegt wird, die
für ihn unmöglich ist. Erfüllt er dann diese unmögliche Leistung nicht,
dann muß er wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Militär-
befehlshabers bestraft werden, er müßte also ins Gefängnis kommen,
weil er eine für ihn unmögliche Leistung nicht ausführt.

Es liegt auf der Hand, daß das in einem Rechtsstaat undenkbar ist.

Hinzu kommt noch ferner, daß die Anordnung, sein Geld daraus
zu verwenden, 2 Monate laug Löhne an Arbeiter "zu bezahlen, die der
Gewerbetreibende nicht beschäfügen kann, auch dem Art. 9 der Preußischen
Verfassung widerspricht, welcher bestimmt, daß das Eigentum unverletz-
lich ist und ohne Entschädigung nicht entzogen oder beschränkt werden
kann. Diese Verfassungsgesetzgebung ist auch durch das BZG. nicht
aufgehoben worden (vergl. § 5 BZG.).

Aus allen diesen Gründen muß der Verordnung vom 4. April 1916,
zum mindesten dem hier in Betracht kommenden § 2 derselben, die Rechts-
mirksamkeit abgesprochen werden. Ist sie nur als eine wirtschaftliche
Maßnahme zu betrachten, die der Erhaltung der öffentlichen Ordnung
dient, dann müßte sie sich im Rahmen der bestehenden Gesetze halten,
und würde schon ungültig sein, weil sie den Bestimmungen des § 620 ff.
BGB. widerspricht.
        <pb n="201" />
        ﻿198

Selbst wenn man sie aber als ein Verbal im Sinne des § 9 b BZG.
behandelt, muß sie gleichwohl für unzulässig erachtet werden, weil sie
einerseits dem Art. 9 der Preußischen Verfassung widerspricht, anderer-
seits ihr Inhalt darauf hinausläuft, von einem Bürger unter Umständen
Unmögliches zu verlangen und die Nichterfüllung einer unmöglichen
Leistung unter Strafe stellt

Es konnte daher dem Klageanspruche, der sich auf diesen § 2 der Ver-
ordnung vom 4. April 1916 stützt, nicht stattgegeben werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

b) Entscheidung, der 8. Zivilkammer des Landge-
richts I zu Berlin vom 23. Oktober 1916.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Gewerbegerichts
zu Berlin vom 24. Juli 1916' dahin abgeändert:

Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für berechtigt erklärt.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruches
und die Kosten des Rechtsstreites wird die Sache an das Gericht erster
Instanz zurückverwiesen.

Tatbestand:

Der Kläger war bei dem Beklagten als Mützenmacher beschäfügt
und wurde nach vorheriger Kündigung am 27. Mai 1916 entlassen.

Er verlangt vom Beklagten Schadensersatz, da diese sofortige Kün-
digung gegen die Verordnung des Oberbefehlshabers in den Marken vom
4. April 1916 verstoßen habe, nach welcher in gewissen Betrieben der
Web-, Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweige dem Betriebs-
unternehmer bezüglich der Entlassung von Arbeitern Beschränkungen
auferlegt sind. Der Beklagte bestreitet, daß die genannte Verordnung auf
ihn anwendbar sei, er bestreitet auch die Höhe des geltend gemachten
Schadens.

Das Gewerbegericht hat die Klage abgewiesen. Es steht auf dem
Standpunkt, daß die Entlassung des Klägers zwar an sich der Bestimmung
des § 2 widerspreche, versagt aber der Verordnung überhaupt die An-
wendbarkeit, da sie nicht rechtswirksam erlassen sei. Auf das gewerbe-
gerichtliche Urteil wird Bezug genommen, es ist inhaltlich vorgetragen.

Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrage:
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageanträge
zu erkennen, das ist, den Beklagten kostenpflichtig zur Zahlung
von 250 Mark zu verurteilen.

Der Beklagte hat um kostenpflichtige Zurückweisung der Be-
rufung gebeten.

Entscheidungsgründe:

Wie das erstinstanzliche Urteil zutreffend ausführt, steht die frag-
liche Verordnung des Oberkommandierenden in den Marken im Wider-

(
        <pb n="202" />
        ﻿199

spruch mit den tztz 620 ff. Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das steht ihrer Gül-
tigkeit jedoch nicht entgegen. Nach der im ersten Urteil züierten Ansicht
des Reichsgerichts, die vom Berufungsgericht geteilt wird, ist es nicht
zweifelhaft, daß das durch ß 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand
dem Militärbefehlshaber eingeräumte Verordnungsrecht diesen auch zu
solchen Verordnungen berechtigt, welche bestehende Gesetze abändern. Die
Entscheidung über die Gülügkeit der Verordnung kann sich daher, was auch
das erste Urteil als Folge dieser Auffassung ansieht, auf die Prüfung be-
schränken, ob die Verordnung ein im Interesse der öffentlichen Sicherheit
erlassenes Verbot ist. In dieser Hinsicht teilt das Gericht die Ansicht des
Reichsgerichts, daß es genügen muß, wenn der Militärbefehlshaber die
Anordnung als ans Grund des § 9 BZG. erlassen bezeichnet hat.

Es ist richtig, daß diese Auffaffung dem Militärbefehlshaber eine
außerordentliche Macht zuspricht und daß sie zu ganz ungewöhnlichen Er-
gebnissen führen kann. Das letztere gilt aber in noch höherem Maße
von der gegenteiligen Auffassung.

Zweifellos können im Interesse der öffentlichen Sicherheit auch wirt-
schaftliche Maßnahmen erforderlich werden, und zweifellos ist der Militär-
befehlshaber alsdann befugt, diese Maßnahmen zu treffen. Es kann ihm
unmöglich zugemutet werden, in solchem Falle darzulegen, worin die Ge-
fährdung der öffentlichen Sickierheit besteht und wieso gerade die ge-
troffene Maßnahme die geeignete ist. Dies wäre aber erforderlich, um
dem Richter die Nachprüfung zu ermöglichen. Alsdann könnte der Fall
eintreten, daß der Richter trotz der durch den Befehlshaber gegebenen
Begründung zu der Ansicht kommt, daß die Verordnung nicht im Inter-
esse der öffentlichen Sicherheit erlassen sei.

Ein anderer Richter könnte anderer Ansicht sein, und die Folge wäre
nicht nur eine während des Kriegszustandes doppelt gefährliche Rechts-
unsicherheit, sondern auch eine Abwälzung der Verantwortung für die
öffentliche Sicherheit von dem Militärbefehlshaber auf die Gerichte. Das
kann unmöglich der Sinn des Gesetzes über den Belagerungszustand sein.
Es muß als genügend angesehen werden, wenn der Militärbefehlshaber
erklärt, er erlasse die Verordnung ini Interesse der öffentlichen Sicher-
heit. Das ist im ersten Satz der Verordnung vom 4. April 1916 ge-
schehen; die Verordnung ist also rechtsgültig. Uebrigens ist sie, wie aus
ihrem Inhalt hervorgeht, auch zweifellos tatsächlich im Interesse der
öffentlichen Sicherheit erlassen.

Daß die Bestimmungen der Verordnung auf den vorliegenden Streit-
fall zutreffen, hat der Borderrichter zutreffend ausgeführt.

Die Verordnung bezieht sich nicht nur anf Großbetriebe, sondern auch
auf alle Betriebe der bezeichneten Art, in denen außer dem Inhaber oder
Leiter mindestens 4 Arbeiter (Arbeiterinnen) beschäftigt sind. Als Zeit-
punkt, in dem diese Voraussetzung erfüllt sein muß, kann nur der Tag
des Erlasses der Verordnung in Frage kommen. Unstreitig hat der Be-
klagte an diesem Tage mehr als 4 Arbeiter beschäftigt, unstreitig hat er
ferner zu der Zeit, als die Entlassung des Klägers erfolgte, bereits mehr
Arbeiter entlassen, als ein Zwanzigstel der am 21. Februar 1916 von
        <pb n="203" />
        ﻿200

ihm beschäftigten (21) Arbeiter. Unstreitig hat er das getan, ohne daß
seine Warenherstellung in zwei aufeinander folgenden Monaten unter
60 % des Jahresdurchschnitts von 1915 gesunken war.

Die Entlassung des Klägers durch den Beklagten hat hiernach gegen
§ 2 der gedachten Verordnung verstoßen. Der Schadensersatzanspruch
des Klägers ist nach 8 823 Absatz 2 Bürgerlichen Gesetzbuchs gerechtfertigt.
Da er auch seiner Höhe nach sowohl in erster Instanz als auch jetzt noch
bestritten ist, war unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils über den
Grund vorabzuentscheiden und die Sache an das erste Gericht zurückzu-
verweisen (§§ 538 Nr. 3, 301 Zivilprozeßordnung), das auch über die
Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden haben'wird.

4. Die Schlichtungskomniission für das Militärschneidergewerbe
Groß-Berlins als Kriegsausschuß.

In der Regel wird für jeden Bezirk einer Ersatzkommission nach
8 9 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. De-
zember 1916 ein Ausschuß gebildet aus einem Beauftragten des Kriegs-
amts als Vorsitzenden sowie aus je drei männlichen Vertretern der
Arbeitgeber und Arbeiter?) Er entscheidet einmal Streitigkeiten über Er-
teilung des Abkehrscheines und kann dann auch als Schlich-
t u n g s st e l l e angerufen werden, wenn in Hilfsdienstbetrieben Streitig-
keiten über die Lohn- und sonstigen Arbeitsbedingungen zwischen Ar-
beitgeber und Arbeiter ausbrechen. (8 13 des Gesetzes.)

Der Bundesrat hat durch Verordnung vom 21. Dezember 1916 be-
stimmt, daß, solange die im § 9 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Aus-
schüsse noch nicht in Tätigkeit treten können, die Geschäfte mit gleicher
Wirkung durch vorläufige Ausschüsse, die von den Stellvertreten-
den Generalkommandos nach Bedarf eingerichtet werden, erledigt werden
sollen. Es ist dann ferner vorgeschrieben, daß, soweit zur Wahrnehmung
der Obliegenheiten der im 8 0 Ws. 2 des Gesetzes bezeichneten Aus-
schüsse bereits ähnliche Ausschüsse .Kriegsausschüsse usw.) bestehen, sie mit
Zustimmung des Stellvertretenden Generalkommandos, in Bayern des
Krieqsmitzisteriums, an die Stelle der vorläufigen Ausschüsse treten
können. (§ 10 des Gesetzes.) „Aehnliche Ausschüsse" sind beispielsweise
in Berlin für die Metallindustrie, für die Militärausrüstungsindustrie
und für das Militä rs chn eider gew erbe vorhanden.

Die Schlichtunaskonimission des Berliner Militärschneidergewerbes
hat durch Schreiben vom 29. Dezember 1916 beim Kriegsamt angeregt,
ihr die Arbeiten der im 8 9 Abs. 2 genannten Ausschüsse. zu übertragen.
Hierauf wurde durch Verfügung vom 16. Januar 1917 die Schlichtungs-
kommission als vorläufiger Ausschuß anerkannt. Msdann gench-

') Siche von Schulz, Dos Gesetz über den vaterländischen Hilfs-
dienst vom 5. Dezember 1916. S. 67 ff. und S. 110
        <pb n="204" />
        ﻿201

migte unter J&gt;ent 31. Januar 1917 das Kriegsamt, daß die Schlichtungs-
kommission als Ausschuß bestehlen bleibt. Die örtliche ZuständigLit
schreckt sich auf den Bereich der Bezirkskommandos I—VI
Berlin, Stadt Spandau, Siemens st ad t und Landgemeinde
Staaken. Es sei bemerkt, daß für alle übrigen Gewerbe gleich-
falls in den Gebieten der Bezirckskommandos I—VI Berlin und für
Spandau der Kriegsausschuß der Metallindustrie in Berlin als Aus-
schuß,, berufen worden ist. § ,3 der Bekanntmachung vom 21. 12. 1916
(„männliche Deutsche") findet mich hier Anwendung.

Die Schlichtungskommission für das Militärschneidergewerbe hat
das, Kriegsanll aus naheliegenden Gründen gebeten, ihre Zuständigkeit als
Kriegsausschuß auf das Schuhmachergewerbe, die Textil-, Hut- und
Lederindustrie (Bekleidung) auszudehnen. Vom Kriegsamt ist darauf
an den bisher hierfür zuständigen Kriegsausschuß der Metallindustrie
eine Anstage gerichtet worden. Entscheidung steht zur Zeit noch aus.

Die Schlichtungskommission für das Berliner Militärfchneiderge-
werbe hat auch als Kriegsausschuß für die Heimarbeit Geltung:

Im vaterländischen Hilfsdienst betätigen sich alle Per-
sonen, die bei Behörden, behördlichen Einrichtungen, ,rn der Kriegsindu-
strie. in der Land- und Forstwirschaft, in der Krankenpflege, in kriegs-
wirtschaftlichen Organisationen jeder Art oder in sonstigen Berufen oder
Betrieben beschäftigt werden — gleichgültig, ob sie Männer oder Kranen
sind. Das Gesetz unterscheidet auch nicht Arbeiter in Fabriken usw.
und Heimarbeiter. Wenn es alsdann im § 2 heißt, daß die
Personen . . . in der Kriegsindustrie . . . oder in sonstigen Berufen
oder Betrieben" arbeiten, so Handelt es sich hier nicht um die örtlichen
Arbeitsstätten der Unternehmer, wie ini Abschnitt IV des Titel VII der
Gewerbeordnung, sondern um Betriebe in wirtschaftlicher Be-
zieh u« g. Man arbeitet „für" die Betriebe. § 2 weist selbst darauf
hin, wenn er von Betrieben spricht, die für Zwecke der Kriegsführung
oder der Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar Be-
deutung haben.

Ganz jo müssen die Worte des 8 11: „In allen für den vaterlän-
dischen Hilfsdienst tätigen Betrieben" ausgelegt werden. Gill für diese
Betriebe Titel VII der Gewerbeordnung/') so gehören die Heimar-
beiter als gewerbliche Arbeiter unter den genannten Paragraphen.
Nicht anders liegt es beim § 13 („in einem Betriebes?) Die §8 H—13
über Arbeiterausschüsse sind auf Heimarbeiter demnach anzuwen-
den. Der Ausschuß des § 9 Abs. 2, von dem im § 13 die Rede ist,
kann von denHeimarbeitern — auch -Frauen — als Schlichtungsstelle

‘) Dem Titel VII unterstehen nicht die Behörden, die behördlichen
Einrichtungen, die Land- und Forstwirtschlstt, die Eisenbahnunternehmun-
gen und endlich diejenigen Betriebe, die nicht Gewinn erzielen sollen.

*) Die §§ 11 bis 13 behandeln die Errichtung der Arbeiter- und An-
gestelltenausschnsse, deren Wahl und Zusammensetzung, ferner ihre Auf-
gaben.
        <pb n="205" />
        ﻿202 —

angerufen werden. Bei Differenzen über Erteilung des Abkehr-
scheins kommt dieser Ausschuß aber nur für hilfsdienstpflichtige
Männer in Betracht (§ 1 des Gesetzes).

Es fei übrigens erwäbnt. daß das Gewerbegericht Hamburg die
Fabrikordnungll auch für Heimarbeiter bindend erÜärt, wenn diese
besonders auf die Ordnung hingewiesen worden sind (Das Gewerbe-
gericht. VI SP. 219).

Für industrielle Betriebe der Heeres- und Marineverwaltnng haben
nach 8 15 die zuständigen Dienstbehörden Vorschriften i. S. der 88 11
bis 13 zu erlassen. Es liegt also vollständig in ihrer Hand, deutlich
zu sagen, daß Heimarbeiter unter das Hilfsdien st gesetz
fallen.

5. Eingabe betr. Regelung der Vergebung der Heeresnäharbeiten.

Berlin, im März 1916.

Nollendorfstr. 29/80.

An das Königlich .... Kriegsministerium.

Die Arbeitslosigkeit unter den Frauen ist teils infolge der allgemeinem
Wirtschaftslage, teils im besonderen infolge der Beschlagnahme wichtiger
Rohstoffe in den letzten Monaten stark gestiegen. In erster Linie sind
hiervon gewisse Textilgegenden getroffen, dann auch solche Hausgewerbe,
die in erster Linie auf die Ausfuhr angewiesen sind, Luxuswaren. her-
stellen oder infolge der Beschlagnahme wichtiger Rohstoffe lahmliegen.

Wenn auch die männlichen Arbeiter zum Teil in andere Gewerbe
abwandern konnten, so war dies namentlich den durch ihren Haushalt
au&gt; den Ort gebundenen Ehefrauen nicht möglich; auch die Ueberführung
der ledigen jungen Arbeiterinnen war der schwierigen Unterkunstsverhält-
nisse halber nicht überall durchführbar, so daß es zahlreiche Arbeiterinnen
gibt, die darauf angewiesen sind, daß die Arbeit an ihren Wohnort ge-
lenkt wird. Zur Zeit hängt es lediglich vom Zufall ab, ob in einen Be-
zirk Heeresaufträge kommen; eine Berücksichtigung der örtlichen Arbeits-
losigkeit findet nur in sehr geringem Umfange statt, so daß die großen
Heeresaufträge nicht immer dorthin gelangen, wo sie am dringendsten ge-
braucht werden. Eine planmäßige Verteilung wird dadurch erschwert,
daß mit der Vergebung von Aufträgen eine große Anzahl von Behörden
betraut sind (Bekleidungsämter, Proviantämter, Verwaltungen von Ge-
fangenenlager usw.), die in keiner Fühlung miteinander stehen und auch
die gesamte Wirtschaftslage nicht übersehen können.

Z Ueber Arbeitsordnungen pp. siehe v. SchM a. a. O.
S. 80 a. E.
        <pb n="206" />
        ﻿203

Unter diesen Umständen erlauben sich die unterzeichneten Organi-
sationen, das Kriegsministerium um Schaffung einer Zentralstelle für-
die systematische Verteilung der Heeresaufträge unter Zugrundelegung
folgenden Organisationsplanes zu bitten:

Es wird eine Zentralstelle geschaffen mit der Aufgabe, die besonders
notleidenden Gegenden festzustellen und die Ueberleitung entsprechender
Aufträge dorthin in die Wege zu leiten. Zur Unterstützung der Zentral-
stelle wird ein sachverständiger Beirat geschaffen, in dem folgende Or-
ganisationen vertreten sind:

Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands, Berlin SO. 16,.
Engeluser 15.

Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften-, Cöln, Venloerwall 9.

Verband der Deutschen Gewerkvereine H.-D., Berlin, Greifswalder
Straße 221.

Ständiger Ausschuß zur Förderung der Arbeiterinnen-Jnteressen.

Auskuuftsstelle für Heimarbeitreform. Berlin W. 30, Nollendors-
straße 29/30.

Verband Deutscher Arbeitsnachweise, Berlin SO. 16, am Köllnischen
Park 3.

Deutscher Städtetag, Berlin, Poststraße 17.

Reichsverband Deutscher Städte, Pleß.

Handelstag, Berlin, Neue Friedrichstrahe 13/44.

Handwerks- und Gewerbekammertag, Hannover.

1.	Der Ausschuß ist lediglich als begutachtende Stelle gedacht, tritt
auch nach außen nur als sachverständiger Beirat ins Leben. Er bildet
keine eigene Organisation mit eigener Kassenverwältung und eigenen
Organen. Die Militärbehörde bleibt nach wie vor die vergebende Stelle:
sie nimmt die Anerbietungen an und verteilt die Aufträge. Die Militär-
behörde behält sich das volle Bestimmungsrecht über die Zusammen-
setzung des Ausschusses vor und ladet ihn je nach Bedarf ein.

2.	Als Unterbau sind Organisationen zu schaffen, die je nach Lage
der Dinge den Bereich einer mittleren oder höheren Verwaltungsbehörde
umfassen und die innerhalb ihres Bezirkes die Weiterverteilung der Auf-
träge unter Hinzuziehung von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer besorgen.

3.	Für die Verteilung der Aufträge ist in erster Linie die herrschende
Arbeitslosigkeit maßgebend, doch ist stets in Betracht zu ziehen, ob nicht
statt der Gewährung von Heevesaufträgen in Heimarbeit die Ueber-
führung der Arbeitslosen in benachbarte arbeitshungrige Industrien mög-
lich ist.

4.	Nach Möglichkeit sollte Heimarbeit nur nach solchen Orten gegeben
werden, wo bereits vor dem Kriege Heimarbeit bestand in dem betreffen-
        <pb n="207" />
        ﻿204

den Gewerbe, um einer unerwünschten Vermehrung der Heimarbeiter vor-
zubeugen.

Die Unterzeichneten bitten herzlich, ihrem Gesuch wohlwollende Er-
'fiillung angedeihem zu lassen,

Bureau für Sozialpolitik: Prof, Dr. Francke,
Auskunftsstelle für Heimarbeitreform: Dr. Käthe Gaebel.
Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands.
Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften.

Verband der Deutschen Gewerkvereine H. D.

Polnische Berufsvereinigung.

Ständiger Ausschuß zur Förderung der Arbeiterinnen-Jnteressen.

Gesellschaft für Soziale Reform.

Wirkl. Geh.-Rat Dr. Thiel, Exz., Vorsitzender des Zentralvereins
für das Wohl der arbeitenden Klassen.

6. Heimarüeitsliteratur.

Allgemeines.

^.-Gaebel, Käthe: Die Heimarbeit, das jüngste Problem des Arbeiter-
schutzes. Jena 1913.

ampffmeyer, P. Die Hausindustrie, ihre Entwicklung, ihre Zu-
stände und ihre Reform. Berlin 1899.

Koch, H.: Die deutsche Hausindustrie. 8. Ausl. M.-Gladbach 1913.

Lauer, Amalie: Heimarbeit und Landwirtschaft 1913.

Liefmann, Dr. R.: Ueber Wesen und Formen des Verlages (der
Hausindustrie). Volkswirtschaftliche Abhandlungen der badischen
Hochschulen. Bd. III, Heft 1. Tübingen 1909.

Macdonald: Sweated Homeindustries. (Independend Review, August
1916) — Sweated Industries and Wages Boards. (Economic
Journal, September 1908. pp. 140—45.)

Meerwarth, R.: Untersuchungen über die Hausindustrie in Deutsch-
land. Jena 1906.

Schwiedland, E. Ziele und Wege einer Heimarbeitsgesetzgebung.
2. Ausl. Wien 1903.

Weber, A. Die volkswirtschaftliche Aufgabe der Hausindustrie.
Schmollers Jahrbuch 1901. 26. Jahrg.
        <pb n="208" />
        ﻿— Die Entwicklungsgrundlagen -der großstädtischen Frauen-Hausindustrie-
in Berlin. Schriften des Vereins fiir Sozialpolitik. Bd. 95. 1899.

Wilbrandt, R. Arkbeiterinnenschutz und Heimarbeit. Jena 1905.

Deutscher Heimarbeitcrtag. Berlin 12. Januar 1911. Protokoll der
Verhandlungen nach stenographischer Ausnahme. Herausgegeben vom
Büro des Tages. (Vortrag Prof. Dr. Rob. Wilbrandt, Tübingen.)

lladian Society. — Tract No 50. Sweating, its Cause and Remedy
London 1894.

Hausindustriepflege. Schriften des 2. Internationalen Mittelftandskon-
gresses. Wien 1909.

Protokoll der Verhandlungen des ersten Allgemeinen Heimarbeiterschutz-
kongresses, Berlin 1904.

Schutz den Heimarbeitern! Berlin 1902.

Verhandlungen der Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik
im Jahre 1899. Schriften des Vereins f. S. Bd, 88. Leipzig 1900.

Verhandlungen des 15. evangelisch-sozialen Kongresses in Breslau.
Vandenhoek und Ruprecht, Göttinger« 1904. Die weibliche Heimarbeit,
G. Dyhrenfurth und R. Wilbrandt.

Verhandlungen der deutschen Kommission für Arb Literstatistik, Nr. 10.
Berlin 1896.

Organisation.

C r o n b a ch, Else. Die Bedeutung von Organisationen und Tarifver-
trägen in der österreichischen Hausindustrie, mit spezieller Berück-
sichtigung der Konfektionsindustrie und der Gablonzer Glaskurz-
warenmdustrie. Wien 1910.

Dyhrenfurth, G. Das Programm des Gewerkvereins der Heim-
arbeiterinnen. Vortrag, Berlin 1912.

Kinderarbeit.

Vierer, Dr. Willy. Die hausindustrielle Kinderarbeit im Kreise
Sonneberg. Ein Beitrag zur Kritik des Kinderschutzgesetzes. Tübin-
gen 1913.

Statistik.

S o m b a r t, W. Artikel Verlagsindustrie im Handwörterbuch der
Stciatswissenischaften. 3. Aufl. Bd. 8.

Statistik des Deutschen Reiches. , Bd. 111, 119, 202, 213 215, 217.

Heimarbeiterschutzgesetzgebung im Inland.

Broda, R. Inwieweit ist -eine gesetzliche Festlegung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen möglich? Berlin 1912.

Dietrich, Dr. Gutachten über eine internationale Regelung der Ar-
beitszeit in der hausindnstriellen Schiffchenstickerei. Berlin 1909.
        <pb n="209" />
        ﻿206

L über s, Else. Heimarbeitfragen in Deutschland. 2. Bericht an die
Internationale Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz. Berlin
1912.

Werner, I. Hausarbeitgesetz (20. Dez. 1911) und Heimarbeit im
sächsischen Erzgebirge. 1914.

Bericht der 12. Kommission zur Beratung des Hausarb eitgefetzes. 12. Le-
gislaturperiode, 2. Sess. 1909—1911. Nr. 554 der Drucks, des Reichst.

Reichsarbeitsblatt. 4. Jahrgang 1906. Nr. 4. (Inländische und auslän-
dische Gesetzgebung über Hausindustrie.)

Heimarbeiterschutzgesctzgebmig im Ausland.

Bauer, Stephan. Die Heimarbeit und ihre geplante Regelung in
Oesterreich.

C r o n b a ch, Else. Bericht über den Entwurf eines Gesetzes usw. (Gre-
mium der Wiener Kaufmannschaft.)

Pott er, Beatrice. How best to do away with the Sweating System
Manchester.

Verhaegen, Pierre. La reglementation legal de l’industrie ä domicile.
Rapport au Premier Congres international de travail ä domicile.
Bruxelles, septembre 1910.

K. K. Arbeitsstatistisches Amt. Verhandlungen des ständigen Arbeits-
beirates über den Entwurf eines Gesetzes betreffend die Regelung
der Arbeitsverhältnisse in der Heimarbeit. Wien 1913.

Kommentare.

H u b e n e r, R. Th. Das Hausarbeitgesetz vom 20. Dez. 1911 mit dem
zu ihm in Beziehung stehenden Gssetzesparagraphen der Reichsge-
werbeordnung in ihrer neuesten Fassung und mit einem Anhang,
enthaltend die Ausführungsverordnungen dsr deutschen Bundes-
staaten. Dresden 1912.

R o h m e r, G. Hausarbeitsgesetz vom 20. Dez. 1911. München 1912.

Schulz, von, und Maguhn. Das Hausarbeitgesetz vom 20. Dez.
1911 und die Gewerbeordnungsnovelle vom 27. Dez. 1911. Berlin
1912.

Lohnämter.

Aves, Report to the Secretary ok State kor the Home Departement on the
Wages Boards and Industrial Conciliation and Arbitration Act o
Australia and New Zeeland. London 1908.
ittmann. Zur gesetzlichen Lohnregelung in der Hausindustrie.
Berlin 1909.

Black, Clementina. Sweated Industry and Minimum Wage. London 1907
öhringer. Die Lohnämter in Victoria. Leipzig 1911.
        <pb n="210" />
        ﻿207

Booth, Charles. „Life and Labour."

Boyaval. La lutte contre !e „Sweating-System". Paris 1912.

Dyhrensurth, G. Tarifämter für die Hausindustrie. Berlin 1908.

Nogaro, Bertrand. L’arbitrage obligatoire et la propagation du contrac
collectif en Australie. (These) Paris, 1906.

Schmidt, A. Dyhrenfurth, G. Salomon, A. Heimarbeit
und Lohnfrage. Jena 1909.

Tuck well, Oertrude M. Sweated Industries and a Minimum wage.
(Saint George, 1907.)

Denkschrift des König!. Britischen Handelsamtes über das Gewevkämter-
gesetz von 1909 und die Methoden der Festsetzung von Mindestlöhnen.

1910.

Fabian Society. State arbitration and the Living Wage. Tract 83
London 1898.

Home Industries of woraen. London 1908.

Fabian Society. Home Work and Sweating. Tract No 130. London 1908.

Report from the Select Committee on Home Work. London 1907.

The Case for and against a Legal Minimum Wage of Sweated Workers.
1909.

The Case for a Legal Minimum Wage. Fabian Tract No 128. London
1908.

National Anti-Sweating League. — Report of the Conference on a Mini-
mum Wage, held at the Guildhall. London October 24th, 25th and
26th 1906. London Co-operative Printing Society, p. 97. London
1907.

Monographien.

Arndt, P. Die Heimarbeit im Rhein.-Mainischen Wirtschaftsgebiet.
3 Bde. Jena 1909-1913.

Bittmann, Hausindustrie und Heimarbeit im Grohherzogtum Baden.

Dresse!, Dr. Hains. Die Entwicklung von Handel und Industrie in
Sonneberg. Gotha 1909.'

Gaebel, Die Lage der Heimarbeiterinnen nach den Erhebungen des
Gewerkvereins der Heiinarbeiterinnen. Berlin 1912.

Göhre, Die Heimarbeit im Erzgebirge. Chemnitz 1906.

H a i n i s ch, M. Heimarbeit in Oesterreich. Wien 1906.

In!in, A. Les Industries ä domicile en Belgique vis-ä-vis de la con-
currencc etrangere.

Kalisky, K. Die Hausindustrie in Königsberg i. Pr. Leipzig 1907.

Lorenz, Jak. Die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der schwei-
zerischen Heimarbeit. 4 Bde. Zürich 1910.

P-fleghart, Ueber die schweizerischen Hausindustrien, deren Pro-
dukte auf dem Weltmärkte mit den Erzeugnissen anderer Länder kon-
kurrieren.
        <pb n="211" />
        ﻿208

Siaj, E- Die Hausindustrie in Thüringen. 3 Bde. 1882 bis 1888.

Schnapper-Arndt, G. Fünf Dorfgenieinden ans dem hohen Ton-
nus. Leipzig 1883.

Bericht der K. K. Gewerbeinspektoren über die Heimarbeit in Oesterreich.
K. K. Handelsministerium. Bd. 3. Wien 1901.

Die Heimarbeit in Bayern. Reichsatbeitsblatt 1807, 6, pp. 830—36.

Die Heimarbeit in der Berliner Industrie. Reichsarbeitsblatt 1906.

Die Heimarbeit in der Berliner Industrie. Reichsarbeitsblatt 1906. 12.

Die Heimarbeit in Berlin. Berlin. Verlag der Generalkommission der
Gewerkschaften Deutschlands. 1909.

Konfektion.

6lack, Llementins. Makels of our Clothes. A Case for Trade Boards.
London 1909.

Dyhrcnfurth, G. Die hansindustriellen Arbeiterinnen in der Ber-
liner Blusen-, Unterrock-, Schürzen- und Trilotagensabrikation.
Schmollers Forschungen. Bd. 15. Heft 4. 1898.

Feig, I. Hausgewerbe und Fabrikbetrieb in der Berliner Wäscheindu-
strie. Schmollers Forschungen. Bd. 14. 1896.

I a f f 6, E. Die westdeutzsche Konfektionsindustrie, Schriften des Ver-
eins für Sozialpolitik. Bd. 86. 1899.

Schmidt, Erhard. Fabrikbetrieb und Heimarbeit in der deutschen Kon-
fektionsindustrie. Stuttgart.

Die Hausindustrie der Frauen in Berlin. Schriften des Vereins für
Sozialpolitik. Bd. 93. 1899.

Erhebungen und Verhandlungen betreffend die Kleider- und Wäschekon-
fektion. 1896/97. Drucksachen der Kommission siir Arbeiterstatistik
Nr. 10 u. 13. Berlin 1897.

Stickereien, Spitzen und Posanienten.

C r o n b a ch, Dr. Else. Die österreichische Spitzenhausindustrie.. Ein Bei-
trag zur Fragci der Hausindustriepolitik. Wien 1907.

Rasch, Das Eibenstocker Stickereigewerbe. Tübingen 1910.

S ch e e r, Rud. Die Entwicklung der Annaberger Posamentenindustrie
im 19. Jahrhundert. Leipzig 1909.

Zeeh, Bruno. Die Betriebsverhältnisse in der sächsischen Maschinen-
stickcrei. Diss. Leipzig 1909.

Spielwarenindustrie.

Ehrend erg, Karl. Die Spielwarenhausindustrie des Kreises Sonne-
berg. Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 86.	1890.

M e y e r, G. Di« Spielwarenindustrie im sächsischen Erzgebirge. Leipzig
1911.
        <pb n="212" />
        ﻿209

Rausch, E Die Sonneberger Spielwarenindustrie, Griffel- und GlaS°
Warenfabrikation. Berlin 1901.

W e st e n b er g e r, Dr. B. E. Die Holzspielwarenindustrie im säch-
sischen Erzgebirge. Diss. Leipzig 1911.

Rosenhaupt, K. Die Nürnberg-Fürther Metallspielwarenindustrie.
Stuttgart 1907.

Textilindustrie.

Dietrich, Dr. B. Die Hauptzweige der vogtländischen Textilindustrie.
Vortrag 1905.

Greif, Studien über die Wirkwarenindustrie in Reichenbach i. Sa.

Liefmann, R. Die Hausweberei im Elsaß. Schriften des Vereins
für Sozialpolitik. Bd. 84. 1899.

Wilbrandt, R. Die Weber in der Gegenwart. Jena 1906.

Tabakindustrie.

Heyde, L. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der technischen Entwick-
lung in der deutschen Zigarren- und Zigarettcnindustrie. Stutt-
gart 1910.

Ja ff 6, E. Hausindustrie und Fabrikbetrieb in der deutschen Zigarren-
fabrikation. Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 86. 1899.

Schuh- und Lederindustrie.

E n g e l - R e i m e r s, Ch. Die Berliner Filzschuhmacherei. Leipzig 1906.

F r a n ck e, E. Die Schuhmacherei in Bayern. Berlin 1893.

Derselbe. Die Hausindustrie in der Schuhmacherei Deutschlands. Schriften
des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 87. 1899.

Korb-, Holz» und Strohwarenindustrie.

Bernhard, Dr. Margarethe. Die Holzindustrie m der Grafschaft
Glatz. Berlin 1906.

Glas- und Steinindustrie.

Lode, Alois. Schwiedland, Eugen. Das Böhmische Schleiferland,
eine sanitäts- und wirtschaftchwlitische Studie. (Annalen des Gewerbe-
förderungsdienstes des K. K. Handelsministeriums 1907, Nr. 5—6 PP.
377—444.

Leimarbeit im Kriege.

14
        <pb n="213" />
        ﻿210

Uhren- und Metallwarenindustrie.

Kürth, Die hausindustrielle Fabrikation klein« Musikinstrumente.
1910. Borna bei Leipzig.

Schlenker. Die Schwarzwälder Uhrenindustrie und insbesondere die
Uhrenindustrie auf dem Württembergischen Schwarzwald. Stuttgart

1904.

Spruchsammlungen.

Gewerbe- und Kaufmannsgericht, Monatsschrift des Ver.
bandes der deutschen Gewerbe- und Kanfmannsgerichte; v. Schulz
und Schalhorn, „Das Gewerbegericht Berlin" und „Aus der
Praxis des Gewerbegerichts Berlin"; Baum, Handbuch für Ge-
werbegericht; Die Arb ei t er v er so r g un g; Entscheidun-
gen des Reichsversicherungsamts.

PereinSdruckerei &lt;L. m. b. H., Potsdam.
        <pb n="214" />
        ﻿ö-

Mantel. - Die Bedeutung und Feststellung der Ortsgevräuche und HZ
verkchrssitten vor den Gewerbe- und Kanfniannsgerichten Deuts»
mit den «Gutachten dcr Handelskammern. Nach der Umfrage des Veu
der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte. Bearbeitet von Fritz Man!
Leipzig. 1914.	Geh. Ö|

Roelle-Boschan. — Das preußische Gesell über die Fürsorgeerziehung ÄZ
jähriger vom 2. Juli 1909 mit der Aenderung des Gesetzes vom 7. Juz
nebst den zu seiner Ausführung ergangenen Bestimmungen. Komme«
Anmerkungen. Begründet von O. Noelle. Dritte Auflage, neu Be|
von W. Boschan, Kammergerichtsrat. 1915.	Geh. 6 M., geb

Philipsborn. — Wegweiser für deutsche Wohlfahrtspflege in

Bearbeitet von Rechtsanwalt Or. Alex. Philipsborn. HerausgegeÜ
der Zentrale für soziale Fürsorge, Brüssel. 1916.	Geh.

v. Rohrscheidt. — Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblich
trieben, vom 30. Marz 1903. Mit Einleitung, Beschäftigungstabei!
Sachregister. Zum praktischen Gebrauch für alle Beteiligte, insbesond
Behörden, Gewerbetreibende, Schulaufsichtsbeainte und Lehrer, erlüut!
Kurt von Rohrscheidt, Geheimen! Regierungsrat, Mitglied der S»
gierung, Abteilung für Kirchen- und Schulwesen, in Merseburg. Mil
trag, enthaltend die Ausführungsbestimmungen des Reichs und Pq
1903.	'	Kari

Schmidt. — Die Rechtsverhältnisse dcr Vermißten, nebst der Buna
Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener. Vom 18. Apr!
Von Dr. Jur. Walter Schmidt.	Steif brosch. ll

v. Schulz. — Das Reichsvereinsgcsctz vom 19. April 1998 mit der
vom 26. Juni 1916. Erläutert zum Handgebrauch namentlich für!
geber, Arbeiter und ihre BerufSvercine von M. von Schulz, Magistl
Ersten! Vorsitzenden des Gewerbe- und Kaufmannsgerichts Berlin.!

Sinzheimer. — Über den Grundgedanken und die Möglichkeit cinrs!
licheu Arbeitsrechtes für Deutschland. Von Dr. Hugo Sinzh!
Rechtsanwalt am Kgl. Oberlandesgericht in Frankfurt a. M. 1914. Gl

Sontag. — Gesetz betreffend die Verhaftung nnd Aufcnthaltsbeschr
aus Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes vom?
zember 1916 und Gesetz über den Kriegszustand vom 4. Dezember I9!i
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand von?
zember &gt;916 für die Praxis erläutert von Dr. Ernst Sontag, z. Z.?
gerichtsrat beim stellvertr. Generalkommando III. Armeekorps. 1917. Geb?

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich — einschließlich der Strafbestins
der Konkursordnung. Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregist!
einem Anhange, enthaltend die Zuständigkcitsvorschriften in Sirafsacl
Vorschriften der Strafprozeßordnung, von Dr. Justus von OlshI
Wirkl. Geh. Rat. Neunte Auflage. 1913.	Geb.

Verfassung und Berwalftmg des Provinzialverbandes von Brandend
Band II: Landarmenwesen und Fürsorgeerziehung. Dritte Auflage !

Geh. 2,50 M., d

Wohlers-Krech. — Das Reichsgesetz über den U n terft ü tzmi g Sw ohn sitz
Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1908, erläutert nach den Entsches
ves Bundesamts für das Heimatwesen. 14. vermehrte und zum Teil
arbeitete Auflage nebst einem Anhange, behandelnd die für die Armenv
wichtigsten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bearbeit
P. A. Baath, Kaiser!. Regierungsrat, Mitglied des Bundesamts
Heimatwesen. 1917.	Gel



Verlag von Aanz vahlen in Berlin lv
        <pb n="215" />
        ﻿161

PI

O

CO

o

-Nl

CD

&gt;

O

00

CD

CD

&gt;

00

O

CO

I

-|)e zu ernennen. Nach Möglichkeit sollen bei der Bildung
l7-»n öffentlichen Organisationen herangezogen werden, also feie
j d Gewerbekamnier, die Innungen, die Gehilfenausschüsse
genossenschasten. Aufgabe der Kommission ist die rechts-
&gt; Regelung der Mindestlöhne für Heimarbeiter und Werk-
«j: der Stückmeister und der Mindestpreise für die von den
1 i ihren Auftraggebern zu liefernden Waren. Die Landes-
^-Ze Beschlüsse zu genehmigen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse
h, daß sie in den in Betracht kommenden Abteilungen
rittel-Majorität gefaßt werden. Ferner lieg,.» den Heim-
ssionen cinigungsamtliche Funktionen ob. Die Verhand-
n Einigungsamt ist auf Antrag der Beteiligten einzuleiten,
ie politische Landesbehörde oder der zuständige Gewerbe-
m Interesse der Verhinderung oder Beilegung eines Streiks
Aussperrung verlangen. Gelingt die gütliche Beilegung
i die Kommission einen Schiedsspruch fällen, der veröffent-
&gt;er keine bindende Kraft erlangt. Vorgesehen ist verstärkte
r Tarifverträgen; vorbehalllich entgegenstehender Abmachun-
eien sollen sie als Grundlage eines jeden individuellen Ar-
gelten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer der Ver-
ben Parteien angehören. Beim Bestände eines Kollektiv-
; n die Satzungen der .Heimarbeiterkommission nur dann An-
finden, wenn die Parteien die Arbeitsverhältnisse in einer
»weichenden Weise regeln. Wird während der Gülügkeits-
| atzungen ein Tarifvertrag geschlossen, so verlieren die Sat-
liechtsverbindlichkeit insoweit, als die Arbestsverhältnisse von
im Einzelfall gemäß dem Kollektivvertrag geregelt werden

1 Entwurf hat der ständige Arbeitsbeirat in einer Reihe von
sich auf die Regelung der Lohnfrage beziehen, erheblich ab-
wurde zunächst die Zwoidrittelmajorität bemängelt. Man
lß, wenn eine Lohnsatzung an die Zustimmung von zwei
-Delegierten in jeder Gruppe geknüpft ist, sie einfach nie
E nen werde. Wenn auch eine Ilebereinkunft der Parteien
wen Festsetzung der Löhne vorzuziehen sei, so lasse sich
rung um so leichter Herstellen, wenn sich die Parteien stets
ilten müßten, daß im Falle einer Nichteinigung der Spruch
die Entscheidung über die Lohnhöhe bringen werde. Um
ren örtlichen Entscheidungen ans eine gewisse einheitliche

im Kriege.	11

Q.

O
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
