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        <title>Die Heimarbeit im Kriege</title>
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            <forname>Käthe</forname>
            <surname>Gaebel</surname>
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        <author>
          <persName>
            <forname>Max von</forname>
            <surname>Schulz</surname>
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            <idno>885356659</idno>
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        Schriften  des  Zentralvereinp  für  dap  Wohl  der
arbeitenden  Klassen.

Die
eimardeit  im  kriege.
Von
r.  Käthe  Gaebet  und  Magistratsrat  von  Schutz.

^^MHerausgegeben  von  der  Gesellschaft  für  Soziale  Reform,
|  |  Übern  Verbände  Deutscher  Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichte
und  dem  Zentralverein  für  das  Wohl  der  arbeitenden  Klaffen.

Kerlin,  1917.
Verlag  von  Kranz  v  ah  len.
W  9,  Linkstraße  16.
        <pb n="2" />
        Schriften  des  Lrutrsloereiiis  für  Los  Wohl  der
arbeitenden  Klaffen.

§

iheimarbrit  im  kriege.

Von
Dr.  Käthe  Gaebel  und  Magistratsrat  von  Schulz

Herausgegeben  von  der  Gesellschaft  für  Soziale  Reform,
dem  Verbände  Deutscher  Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichte
und  dem  Zentralverein  für  das  Wohl  der  arbeitenden  Klaffen.

/\  Berlin  1917.

Verlag  von  Franz  Vahlen.
W  9,  Lüikstratze  16.
        <pb n="3" />
        Inhaltsangabe

i.
ii.
in.
iv.

V.
VI.

VII.
VIII.
IX.

X.
XL

Gewerbeordnung  und  Heimarbeit.  Bon  Magistratsrat ­
  von  Schulz  1
Das  Hausarbeitgesetz.  Von  Dr.  Käthe  Gaebel  .  .  25
Die  Versicherung.  Von  Dr.  Käthe  Gaebel  ....  47
Hei  ni  arbeit  im  Militär  sattlergewerbe  und
im  Militär-schneid  er  gewerbe.  Von  Magistratsrat
von  Schulz  .'  62
1.  Militärsattlergewerbe  62
2.  Millitärschneidergewerbe  74
Gewerkschaften  und  Genossenschaft!;  n.  Bon
I)r.  Käthe  Gaebel  89
Die  Bekämpfung  der  Arbeitslosigkeit  und
ihrer  Folgen.  Von  Dr.  Käthe  Gaebel  98
1.  Die  Arbeitslosen-fürsorge  89
2.  Die  Vergebung  öffentlicher  Aufträge  durch  gemeinnützige ­
  Organisationen  104
3.  Die  Wiederbelebung  und  Neueinführung  von  Heimarbeit  119
Heimarbeit  und  '  Landwirtschaft.  Bon  Dr.
Käthe  Gaebel  135
Die  Unterbringung  Kriegsbeschädigter  in
Heimarbeit.  Von  Dr.’  Käthe  Gaebel  .  .  .  .  .  .  .  147
Der  H  e  i  m  a  r  &amp;gt;b  e  i  i  e  r  s  ch  u  H  i  m  Ausland.  Bon
Dr.  Käthe  Gaebel  153
1.  England  153
2.  Oesterreich  159
3.  Frankreich  166
4.  Norwegen  171
5.  Amerika  !  172

Ausblick.  Von  Dr.  Käthe  Gaebel  und  Magistratsrat  von
Schulz  '  175
Anhang  .
1.  Die  Auskunftstelle  für  Heimarbeitreform  184
2.  Eingabe  betr.  Durchführung  des  Hausarbeitgefetzes  .  .  187
3.  Zur  Verordnung  des  Oberbefehlshabers  in  den  Marken
vom  4.  April  1916,  betr.  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,
Wirk-  und  Strickstoff  verarbeitenden  Gewerbezweigen.  190
a)  Entscheidung  des  Gewerbegerichts  Berlin  .  .  .  190
b)  Entscheidung  der  8.  Zivilkammer  des  Landgerichts  1
zu  Berlin  198

4.  Die  Schlichtunaskommission  für  das  Militävschneidergewcrbe
  Groß-Berlins  als  Kriegsausschuß  200
5.  Eingabe  betr.  Regelung  der  Vergebung  von  Heeresnäharbeiten
  202
6.  Heimarbeit  sliteratur  205
        <pb n="4" />
        I.  Gewerbeordnung  und  Heimarbeit.
Ueberall  rüstet  man  sich,  unseren  Kriegsbeschädigten  gesunde
Wohnungen  in  den  Städten,  auf  dem  Lande  und  in  AnsiMungen
zu  schaffen.  Ein  überwiegender  Teil  der  Kriegsbeschädigten  wird
auf  Heimarbeit  angewiesen  sein.  Die  Sorge  für  die  Kriegsbeschädigten ­
  hat  sich  daher  auch  darauf  zu  erstrecken,  daß  sie  unter  gesunden, ­
  rechtlichen  Verhältnissen  zu  arbeiten  imstande  sind.
Selbst  bei  bescheidenen  Wünschen  dürste  noch  vieles  hier  seiner  Erledigung ­
  harren.  Diese  Hilfe  für  die  Kriegsbeschädigten  käme
der  Unzahl  der  in  der  Hausindustrie  "bereits  jetzt  beschäftigten  Personen ­
  zustatten,  die  noch  lange  nicht  durchweg  dasjenige  Maß  von
Lebensnotdurft  und  Gesundheitsschutz  erlangt  haben,  welches  den
Arbeitern  der  Fabriken  und  Handwerksbetriebe  zuteil  geworden  ist.
Es  wird  sich  hauptsächlich  darum  handeln,  die  unselbständigen
Hausindustriellen  den  Arbeitern  der  Gewerbeordnung  ausdrücklich ­
  g  l  e  i  ch  zu  st  e  l  l  e  n.  Die  Lage  ist  z.  Z.  folgende:
Man  kann  drei  Arten  der  in  der  Hausindustrie  beschäftigten
Personen  unterscheiden,  Hausgewerbetreibende,  Heimarbeiter  und
Hausarbeiter.  Der  Begriff  des  Hausarbeiters  ist  der  weiteste.
Hierunter  versteht  man  Personen,  die  in  Werkstätten  ausschließlich ­
  Angehörige  ihrer  Familie  beschäftigen,  oder  die  allein, ­
  oder  zu  mehreren  gewerbliche  Arbeiten  verrichten,  ohne  von
einem  den  Werkstattsbetrieb  leitenden  Arbeitgeber  beschäftigt  zu
sein?)  Ausgenommen  von  diesem  Begriff  sind  nur  diejenigen,  die
einzig  und  allein  für  den  persönlichen  Bedarf  des  Bestellers  oder
seiner  Angehörigen  arbeiten.  Zu  den  Hausarbeitern  können  auch
Handwerker  (kleine  Meister  auf  dem  Lande),  selbständige
Hausgewerbetreibende,  Heimarbeiter  gehören?)  Die

st  8  1  des  Hausardeitsgesetzes.
st  Vgl.  des  Näheren  v.  Schulz  und  Maguhn,  Das  Hausarbeitgesetz, ­
  Erläuterungen  zn  8  1-Leimarbeit
  im  Kriege.

l
        <pb n="5" />
        2

Verhältnisse  der  Hausarbeiter  auf  Grund  des  Hausarbeitgesetzes
behandelt  in  diesem  Buche  der  Aufsatz  von  Dr.  K.  G  a  e  b  e  l.  Dort
wird  darüber  geklagt,  daß  der  Heimarbeiterschutz  durch  das  Hausarbeitgesetz
  nicht  sonderlich  gefördert  worden  ist.  Aus  denselben
Gründen  führte  die  Fachzeitung  der  Schneider  und  Wäschearbeiter
vom  18.  Nvventber  1916  in  einem  Leitartikel  „Das  vergessene
Hausarbeitsgesetz"  Beschwerden.
Die  zweite  Art  der  in  der  Hausindustrie  tätigen  Arbeitnehmer
bilden  die  Hausgewerbetreibenden.  Sie  werden  in  eigener  Betriebsstätte ­
  mit  der  .Herstellung  und  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse ­
  im  Auftrage  und  für  Rechnung  ärgerer  Gewerbetreibender  beschäftigt.') ­
  Eine  besondere  Gruppe  von  Hausgewerbetreibenden
sind  die  sogenannten  Zwischemneistev,  welche  die  ihnen  übergebenen
Materialien  nicht  allein  verarbeiten,  sondern  ihrerseits  an  andere
zur  Verarbeitung  weiter  geben.
Diejenigen,  die  in  ihrer  Wohnung  arbeiten,  sich  aber  dennoch
in  einer  ähnlichen  disziplinären  Abhängigkeit  befinden,  wie  eigentliche ­
  Gesellen  und  Fabrikarbeiter,  werden  als  Heimarbeiter
bezeichnet  und  sind  gewerbliche  Arbeiter.')
Die  Entscheidung,  ob  die  in  der  .Hausindustrie  beschäftigten
Personen  selbständige  Hausgewerbetreibende  oder  unselbständige
Heimarbeiter  sind,  ist  schwierig  und  richtet  sich  nach  der  Lage  des
einzelnen  Falles.  Es  besteht  die  Neigung,  die  in  der  Hausindustrie
tätigen  Arbeitnehmer  —  gleichgültig  ob  sie  „Heimarbeiter"  oder
„.Hausgewerbetreibende"  sind  —  als  selbständige  Gewerbetreibende
anzusehen.  Dazu  mag  ein  Beispiel  aus  Darmstadt  angeführt  werden. ­
  Nach  der  Sattler-  und  Portefeuillerzeitung  sind  dort  eine  zeit

i)  Burchardt  und  v.  Schulz,  Die  Rechtsverhältnisse  der  gewerblichen ­
  Arbeiter,  S.  27,  Aus  der  Praxis  des  Gewerbegerichts  Berlin,
S.  238,  ferner  8  162  der  Röichsversicherungsordnung.
2)  V  o  n  8  a  n  d  m  a  n  n,  Gewerbeordnung,  B.  I  S.  123,  Anleitung
des  Reichsversicherungsamts  vom  26.  April  1912,  Ziffer  15.  Siehe  über
das  Versammlungs-  und  Vereinsrecht  der  Heimarbeiter  v.  Schulz,
Das  Reichsvereinsgeseh  (Berlin  1916).  S.  55  u.  56.
        <pb n="6" />
        3

lang  unselbständige,  zu  Hause  arbeitende  Portefeuiller  als  selbständige ­
  Gewerbetreibende  zur  Gewerbesteuer  veranlagt  worden.
Demgegenüber  steht  fest,  daß  die  Gewerbeordnring,  weirn  sie
auch  nicht  den  Begriff  des  unselbständigen  Heimarbeiters  aufstellt,
dennoch  für  diesen  Arbeiter  Bestimmungen  enthält.  Aus  der  Entstehungsgeschichte ­
  des  Z  119  b  der  Gewerbeordnung  dürfte  sich  ergeben, ­
  daß  der  Gesetzgeber  bei  Schaffung  der  Truckvorschristen  die
„Heimarbeiter"  mit  ini  Auge  hatte  und  diese  zu  'den  gewerblichen
Arbeitern,  inr  Sinne  der  Gewerbeordnung,  gezählt  hat:  Die
preußische  GS.  von  1845,  welche  irn  allgemeinen  die  Grundlage
für  die  Reichsgewerbeordnung  abgegeben  hat,  besaß  keine  Vorschriften ­
  gegen  den  Truck.  Deshalb  erging  die  Königliche  Botschaft  von:
24.  Oktober  1848  an  die  zur  Vereinbarung  dev  Verfassung  einberufene ­
  Nationalversammlung.  Die  Botschaft  enthält  den  Entwurf ­
  eines  Gesetzes  zum  Schutze  der  Fabrikarbeiter  gegen  die  bei
Berechnung  ihres  Arbeitslohns  in  mehreren  Fabrikdistrikten  herrschenden ­
  unter  der  Benennung  Trucksystem  bekannten  Mißbräuche.
Für  uns  kommt  namentlich  Artikel  III  des  Entwurfes  in  Betracht,
da  aus  ihm  §  119  b  seine  Entstehung  herzuleiten  hat.  Artikel  III
lautet:
Unter  Arbeitern  werden  hier  alle  verstanden,  welche  in  Fabrikstätten ­
  oder  außerhalb  derselben  fiir  Fabrikinhaber ­
  oder  die  ihnen  im  Artikel  I  nnd  II  gleichgestellten  Personen, ­
  die  zu  ihreni  Gewerbebetriebe  gehörigen  Ganz-  oder  Halbfabrikate ­
  anfertigen  oder  solche  an  sie  absetzen,  ohne  selbst  aus
deren  Verkaufe  ein  Gewerbe  zu  machen.
In  den  Motiven  zu  der  Verordnung  wird  ausgeführt:
Me  Eigentümlichkeit  des  Verhältnisses  der  bei  der  Fabrik-Industrie ­
  tätigen  Personen,  wie  sie  sich  in  einzelnen  Fabrikdistrikten
ansgeLMet  hat,  macht  es  unerläßlich,  den  Begriff  der  im  Sinne
der  Verordnung  z  u  r  KI  affe  der  A  v  beiter  gehörigen  Personen ­
  bestimmt  zu  bezeichnen.  Im  Entwürfe  sind  dazu  gerechuet
worden,  nicht  allein  die  Arbeiter  in  den  eigentlichen  Fabrikstätten,
  sondern  auch  diejenigen,  deven  Zahl  die
bei  weitem  größere  ist,  tvelche  außerhalb  derselben  für
        <pb n="7" />
        4

Fabrikinhaber  und  die  ihnen  gleichgestellten  Personen  mit  der  Verfertigung ­
  von  Ganz-  !odev  Halbfabrikaten  beschäftigt  sind.
In  der  Verordnung  vorn  7.  August  1846  (Gesetzsammlung,
S.  403)  die  Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz  betreffend/)  tverden
  ebenfalls  diejenigen  zu  den  Arbeitern  gerechnet,  tvelche  ohne
Dienstabhängigkeitsverhältnis  anßerhälb  der  Betriebsstätte ­
  niit  eigenen  oder  fremden  Werkzeugen  und  mit  und
ohne  Verwendung  von  Zutaten,  die  ihnen  vom  Fabrikanten  gegebenen ­
  Rohstoffe  oder  Halbfabrikate  zu  Waren  für  das  Handelsgeschäft ­
  derselben  verarbeiten.
Dev  Entwurf  erweitert  diesen  Begriff  zunächst  insofern
als  auch  diejenigen  zu  den  Arbeitern  gerechnet  sind,  welche  das  Material ­
  vollständig  selbst  beschaffen.  Namentlich  in  den  Bezirken  der
Stahl-  und  Eisenwarenfabrikation  kommt  es  bei  verschiedenen  Artikeln ­
  vor,  daß  die  nötigen  Materialien  und  Zutaten  vom  Eisenarbeiter
  selbst  angeschafft  tverden.
Wenn  daher  auch  bei  Aufnahme  der  Begriffsbestimmung  der
Verordnung  vom  7.  August  1846  die  weit  überwiegende  Mehrzahl
der  Fälle,  welche  einer  Abhilfe  bedürfen,  betroffen  werden  würde,
so  scheint  es  doch  gerechtfertigt,  auch  die  ganze  Klasse  von  Arbeitern,
welche  sich  die  Materialien  selbst  beschaffen,  an  der  Wohltat  des  Gesetzes ­
  Teil  nehmen  zu  lassen.  Es  liegt  überdies  die  Besorgnis  nahe,
daß,  wenn  das  nicht  geschehen  sollte,  manche  Fabrikanten  ihren
Fabrikbetrieb  umgestalten  möchten,  um  den,  bei  einem  beschränkten
Verbote  offen  bleibenden  Weg  zur  ferneren  Bedrückung  ihrer  Arbeiter ­
  benützen  zu  können.
i)  §  1  dort  schreibt  vor:  Die  Kompetenz  der  Gewerbegerichte  in  bezug ­
  auf  Fabrikarbeiter  (ouvriers)  soll  künftig  nicht  mehr  lediglich ­
  durch  das  Verhältnis  der  Dienstabhängigkeit  begründet  werden,  in
welchem  diese  Arbeiter  bei  der  Betriebsstätte  des  Fabrikanten  stehen,  vielmehr ­
  sollen  auch  diejenigen  als  Arbeiter  im  gesetzlichen
Sinne  betrachtet  werden,  welche,  ohne  Dienstabhängigkeitsverhältnis
außerhalb  der  Betriebsstätte,  mit  eigenen  oder  fremden  Werkzeugen  und
mit  oder  ohne  Verwendung  von  Zutaten,  die  ihnen  vom  Fabrikanten  gegebenen ­
  Rohstoffe  oder  Halbfabrikate  zu  Waren  für  das  Handelsgeschäft
derselben  gegen  Bezahlung  verarbeiten.
        <pb n="8" />
        5

Sodann  erschien  es  noch  erforderlich,  auch  diejenigen  den  Arbeitern ­
  beizuzählen,  von  welchen  an  eine  der  im  Artikel  I 1 )  bezeichneten ­
  Personen  Fabrikate  abgesetzt  werden.
Ohne  einen  solchen  Zusatz  würde  unter  den  Arbeitern:
„welche  für  Fabrikanten  usw.  Ganz-  oder  Halbfabrikate  anfertigen", ­

nur  solche  zu  verstehen  sein,  die  schon  vor  oder  während  der  •  Arbeit
einen  ausdrücklichen  Auftrag  von  dem  Fabrikanten  gehabt  haben.
Besonders  in  denjenigen  Fabrikationszlveigen,  in  denen  die  Arbeiter
das  Material  ganz  herzugeben  pflegen,  möchte  es  sich  aber  häufig
ereignen,  daß  von  ihnen  auch  ohne  vorherige  Bestellung  Gegenstände ­
  angeftrtigt  werden,  auf  deren  Abnahme  seitens  der  Fabrikanten ­
  oder  Händler  sie  mit  Sicherheit  rechnen  dürfen.  Es  wird
daher  mich  diese  Masse  von  Arbeitern  nicht  unberücksichtigt  bleiben
dürfen,  um  einer  Vereitelung  des  Zwecks  der  Verordnung  vollständig ­
  vorzubeugen.
Die  in  dein  Entwürfe  hinzugefügte  Ausnahme  in  betreff  derjenigen ­
  Arbeiter,  ivelche  aus  dem  Verkaufe  selbstgefertigter  Waren
an  Konsumenten  ein  Gewerbe  machen,  findet  ihre  Rechtfertigung
darin,  daß  dergleichen  Arbeiter  sich  nicht  in  der  eines  besonderen
gesetzlichen  Schutzes  benötigten  Abhängigkeit  befinden,  sondern  durch
ihre  Verbindung  mit  Konsumenten  geeignete  Mittel  besitzen,  sich
den  iin  Trucksystem  liegenden  Bedrückungen  zu  entziehen.
Da  die  konstituierende  Nationalversammlung  ain  5.  August
1848  aufgelöst  wurde,  unterblieb  die  Beratung  des  Entwurfs  des
Gesetzes  gegen  das  Trucksystem.  Jedoch  wurde  dieser  Gesetzentwurf
alsbald  aufgenommen  in  den  vorläufigen  Entwurf  einer  Verordnung ­
  zur  Ergänzung  der  Allgemeinen  GO.  von:  17  Januar  1845.
Im  §  18  des  vorläufigen  Entwurfs  findet  sich  Artikel  HI  dem
Wortlaute  nach  wieder.  Bei  den  Verhandlungen  und  Beratungen

r )  Art.  I.  Abs.  1  lautet:  „Fabrikinhaber  und  Fabrikanten,  sowie  alle
diejenigen,  welche  mit  Ganz-  oder  Halbfabrikaten  Handel  treiben,  sind
verpflichtet,  die  Arbeiter,  welche  sie  beschäftigen,  für  Anfertigung  der
Fabrikate  in  barem  Gelde  zu  befriedigen.
        <pb n="9" />
        6

über  den  Entwurf,  zu  welchen  Abgeordnete  der  Provinzial-Hand-Werkev-Bereine
  hinzugezogen  worden  waren,  wünschte  man  den
§  18  dahin  gefaßt:
Unter  Arbeitern  (§  16)  werden  hier  auch  diejenigen  verstanden ­
  usw.
Eine  Begründung  für  diese  Aenderung  ist  in  dem  Berhandlungsprotokolle
  nicht  angegeben.  In  der  hieraus  ergangenen  Verordnung ­
  vom  9.  Februar  1849  betreffend  die  Einfiihrung  von  Gewerberäten
  und  verschiedenen  Abänderungen  der  Allgemeinen  GO.
vom  17.  Januar  1845,  welche  die  Bestimmungen  gegen  den  Truck
in  den  §§  50—55  (Abschnitt  IV  Verhältnisse  der  Lehrlinge,  Gesellen, ­
  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter)  und  §  75  aufführt,  hat  §  52
folgende  Fassung  erhalten:
Unter  Arbeitern  (§  50)  werden  hier  auch  diejenigen
verstanden,  tvelche  außerhalb  der  Fabrikstätten  für  Fabrikinhaber ­
  oder  für  die  ihnen  gleichgestellten  Personell,  die  zu  deren
Gewerbebetriebe  nöügen  Ganz-  oder  Halbfabrikate  anfertigen,
oder  solche  an  sie  absetzen,  ohne  von  d  e  m  B  c  c  k  a  u  s  e
dieser  Waren  an  Konsumenten  ein  Gewerbe  zu
machen.
Da  Z  52  sich  innerhalb  der  für  Fabrikarbeiter  geltenden
Vorschriften  befindet,  konnten  die  Worte  des  Art.  UI  der  Königlichen ­
  Botschaft  von  1848:  „in  Fabrikstätten  oder"  als  überflüssig
gestrichen  werden.  Es  waren  dann  die  folgenden  Worte:  „außerhalb
derselben"  in  „außerhalb  der  Fabrikstätten"  zu  ändern.
Die  Bestimmungen  der  preußischen  Verordnung  vom  9.  Februar ­
  1849  gegen  den  Truck  hat  die  GO.  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  21.  Juni  1869  ausgenommen  und  zwar  in  den  §§  134
bis  139  unter  II  des  Titels  VII:  „Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter."
§  52  der  Verordnung  hat  dabei  im  8  136  nur  eine  ganz  unwesentliche ­
  redaktionelle  Aenderung  erfahren,  insofern  als  am  Schluß  für
„von  dem  Verkaufe  dieser  Waren"  „aus  dem  Verkaufe  dieser
Waren"  gesagt  worden  ist.
Das  Gesetz  vom  17.  Juli  1878  betreffend  die  Abänderung  der
GO.  entfernte  die  Vorschriften  gegen  den  Truck  aus  dem  Abschnitte
        <pb n="10" />
        7

über  die  Fabrikarbeiter,  um  sie  in  den  §§  115—119  unter  „I.  Allgemeine ­
  Verhältnisse"  des  Titels  VII  zu  bringen.  Die  dem  §  136
entsprechende  Bestimmung  bildet  den  2.  Absatz  des  §  119:
„Unter  den  in  §§  115—118  bezeichneten  Arbeitern  werden
auch  diejenigen  Personen  verstanden,  tvelche  für  bestimmte  Gewerbetreibende ­
  außerhalb  der  Arbeitsstätten  der  letzteren  mit  der
Anfertigung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  sind."
Im  Arbeiterschutzgesetz  vom  1.  Juni  1891  wurde  alsdann  für
die  Bestimmung  des  §  119  Abs.  2  von  1878  ein  besonderer  Paragraph, ­
  der  §  119  b,  geschaffen.
Bei  dieser  Gelegenheit  fügte  man  den  Schlußsatz  „u  n  d  z  w  a  r
auch  dann,  wenn  sie  die  Roh-  und  Hilfsstoffe
f  e  I  b  ft  beschaffen"  hinzu  und  erstreckte  die  neu  eingeschalteten
§§  115  a  und  119  a  auch  auf  die  im  §  119  b  bezeichneten  Personen. ­
  Durch  das  Gesetz  von:  30.  Jrini  1900  endlich  ist  airstelle
von  „115"  das  Allegat  „114  a"  gesetzt  worden.
Man  wollte  nach  Fassung  der  fraglichen  Vorschriften  mit  dem
Truckverbot  z  u  n  ä  ch  st  die  Fabrikarbeiter  und  diejenigen  Heimarbeiter ­
  und  Hansgewerbetreibende  schützen,  die  für  Jnhäber  von
Fabriken,  nicht  für  Handwerksmeister,  arbeiteten.  Im  Jahre
1878  regelte  man  sodann  umfassend  die  Verhältnisse  der  gewerblichen ­
  Arbeiter.  Die  Vorschrift  wurde  auf  a  l  l  e  gewerblichen  Arbeiter ­
  ausgedehnt  und  unter  die  allgemeinen  Vorschriften  gesetzt.
Dabei  wurde  nicht  beachtet,  daß  sie  nun  für  Heimarbeiter  etwas
ohnehin  Selbstverständliches  sagte  und  nur  noch  in  Bezug  auf  die
Hausgetverbetreibeirden  einen  Anspruch  auf  Forteristenz  hatte.
Die  ältere  gewerbegerichtliche  Rechtsprechung  stellt  sich  auch  auf
den  Standpunkt,  daß  der  Heimarbeiter  als  gewerblicher  Arbeiter
im  Sinne  des  Titels  VII  der  GO.  anzusprechen  ist?)  Es  soll  zunächst ­
  über  2  Urteile  des  Gewerbegerichts  Berlin  und  über  ein
Urteil  der  Oberinstanz  desselben  berichtet  werden:
st  Unger,  Entscheidungen  des  Gewerbegerichts  zu  Berlin;
Baum,  Handbuch  der  Gewerbegerichte;  v.  Schulz  u.  Schalhorn,
Das  Gewerbegericht  Berlin,  ferner  Aus  der  Praxis  des  Gewerbegevichts
Berlin.
        <pb n="11" />
        8

In  betn  ersten  Falle  war  Kläger,  ein  Schneidergeselle,  bei
dem  Beklagten,  dem  Inhaber  eines  Herrenmodegeschäftes,  derart
beschäftigt  gewesen,  daß  er  von  ihm  Stoffe  erhielt  und  daraus  Kleidungsstücke ­
  herstellte.  Die  Bezahlung  erfolgte  nach  Vereinbarung
stückweise.  Die  Rolle  des  Klägers  in  dem  zweiten  Prozeß  hatte  eine
Kurbelstepperin,  während  der  Beklagte  der  Inhaber  einer  Stickereianstalt ­
  war.  Klägerin  war  gleichfalls  gegen  Stücklohn  tätig.  Beide
Kläger  (Heimarbeiter)  hielten  ihre  erfolgte  Entlassung  für  unberechtigt, ­
  beanspruchten  deswegen  eine  14  tägige  Lohnentschädigung
auf  Grtmd  des  §  122  der  GO.  und  erstritten  in  erster  Instanz  fiir
sich  je  ein  obsiegendes  Urteil.  Die  Gründe  der  zwei  Urteile  des
Gewerbegerichts  waren  folgende:  „Die  außerhalb  der  Arbeitsstätte
der  Arbeitgeber  beschäftigten  Personen  können  wirffchaftlich  gedacht
tticht  unter  einen  einheitlichen  Gesichtspunkt  gebracht  werden,  sind
vielmehr  teils  als  selbständige  Gewerbetreibende,  teils  als  unselbständige ­
  Arbeiter  zu  erachten.  Es  gibt  Hausgewerbetreibende,  welche
ihren  Jahresumsatz  nach  100  000  Mk.  und  darüber  berechnen,  unb
es  gibt  Heimarbeiter,  die  wöchentlich  8  Mk.  imd  weniger  verdienen.
Das  Reichsversicherungsamt  erklärt  in  einer  Entscheidung  vom
13.  Oktober  1891,  daß  auch  beim  Vorliegen  der  ftir  die  Hausindustrie ­
  im  allgemeinen  wesentlichen  Merkmale,  nämlich  der  Herstellung ­
  und  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse  in  der  eigenen  Betriebsstätte ­
  im  Austrage  und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender ­
  nicht  ohne  weiteres  geschlossen  werden  muß,  der  in  dieser
Weise  beschäftigte  sei  ein  Hausgewerbetreibender.  Es  können  vielmehr ­
  Personen,  die  äußerlich  unter  ähnlichen  Verhältnissen  tätig
sind,  gleichwohl  als  unselbständige  sogenannte  Außenarbeiter
(Heimarbeiter)  angesprochen  werden.  Die  Frage,  ob  das  letztgenannte
  Verhältnis  oder  ein  selbständiger  hausgewerblicher  Betrieb
vorliegt,  ist  nur  von  Fall  zu  Fall  unter  Berücksichtigung  der
besonders  obwaltenden  Verhältnisse,  namentlich  der  persönlichen
und  der  gesäurten  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Beschäftigten  zu
entscheiden.
Es  ist  demgegenüber  die  Ansicht  aufgestellt  worden,  daß  die
in  ihrer  eigenen  Wohnung  beschäftigten  Personen  schon  um  des-
        <pb n="12" />
        9

willen  selbständige  Unternehmer  seien,  weil  sie  nichtunter  öer  Aufsicht ­
  ihrer  Arbeitgeber  ständen.  Sie  könnten  sich  ihre  Arbeitszeit
einteilen  wie  sie  wollten,  nach  eigenem  Ermessen  mit  der  Arbeit
beginnen  und  aufhören,  sie  seien  an  keine  Arbeitsordnung  gebunden ­
  usw.  Dies  kann  jedoch  als  zutreffend  nicht  angenommen  werden. ­
  Denn,  wenn  es  gilt,  festzustellen,  ob  ein  Arbeiter  selbständig
oder  unselbständig  ist,  so  wird  nicht  die  Persönliche  Bewegungsfreiheit ­
  als  Maßstab  angelegt  werden  können,  sondern ­
  es  wird  lediglich  auf  die  wirtschaftliche  Stellung  ankommen, ­
  die  ein  solcher  Arbeiter  einnimmt,  insbesondere  wird  zu
prüfen  sein,  öb  or&amp;gt;  einen  eigenen  Betrieb  hat,  oder  nur  als  Teil
eines  größeren  G  e  s  ch  ä  f  t  s  o  r  &amp;gt;ga  n  i  s  m  u  s  anzusehen
ist,  ob  also  der  Verdienst  Unternehmergewinn  oder  Lohnes  darstellt.
Uebrigens  ist  auch  der  in  seiner  Heimstätte  beschäftigte  Arbeiter ­
  der  Kontrolle  seines  Arbeitgebers  keineswegs  gänzlich  entzogen. ­
  Er  kann  inbezug  auf  die  Arbeits  a  r  t  und  die  Lieferungsfristen
  an  bestimmte  Weisungen  gebunden  werden  und  er  ist  auch
endlich  auf  die  Einhaltring  bestimmter  Arbeitszeiten  angewiesen/)
ivenn  er,  als  im  Akkord  bezahlt,  sich  den  Lebensunterhalt  verdienen
will.
Mehrere  Schriftsteller  nehmen  zwar  an,  daß  die  GO.  schon
an  sich  die  in  ihren  Heimstätten  beschäftigten  Personen  als  selbständige ­
  Gewerbetreibende  ansieht,  allein  zu  Unrecht?)  Den  einzigen
Stützpunkt  für  diese  Ansicht  können  nur  §  119  b  und  die  Ueberschrift
  des  Titels  VII  der  GO.  bilden.  Aus  §  119  b  ergäbe  sich  indessen ­
  nur,  daß  die  außerhalb  der  Arbeitsstätte  ihres  Arbeitgebers
für  diesen  tätige  Personen  nicht  „als  Arbeiter"  angesehen  werden
sollen.  Daraus  folgt  nicht,  daß  sie  deshalb  selbständige  Gewerbe-J

 )  Ueber  Lohn  s.  Lotm  "  r,  Arbeitsertrag  Bd.  I  S.  118  ff.
2 j  Siche  z.  B.  Lohntarif  für  die  Herrenmatzbranche  Berlins  und  Umgegend, ­
  Berlin  1912,  S.  7.  „Allgemeine  Bestimmungen^  unter  1.:  „Die
Arbeitszeit  beginnt  für  Heim-  und  Werkstattarbeiter  vormittags  8  Uhr
und  endet  abends  8  Uhr,  einschließlich  einer  Mittagspause  von  \y 2  Stunden ­
  imb  je  14  Stunde  Frühstück-  und  Vesperpanse."
3 )  Siche  oben  die  Materialien  zu  dem  Truckverbot.
        <pb n="13" />
        10

Ireibende  wären.  Die  GO.  stellt  zwar  die  selbständigen  Gelvevbctreibenden
  nnd  gewerblichen  Arbeiter  in  der  Ueberschrift  zu
Titel  VII  einander  gegenüber;  es  kann  dies  aber  deswegen  nicht
entscheidend  sein,  weil  sie  in  den  Motiven  zn  §  105  eine  hervorragende ­
  Kategorie  der  in  ihrer  eigenen  Wohnung  beschäftigten  Arbeitnehmer, ­
  nicht  zu  den  se'bstän'digen  Gewerbetreibenden  rechnet.
Wenn  Z  2  des  KVG.  vom  16.  Juni  1883  die  .Hausindustriellen
  als  selbständige  Gewerbetreibende  bezeichnet,  so  ist  hieraus
gerade  ex  argumenta  e  contrario  zu  schließen,  daß  dieses  Gesetz  die
Heimarbeiter  als  unselbständige  geweMiche  Arbeiter  angesehen ­
  wissen  will.
Auch  aus  dem  Wortlaut  des  §  119  b  der  GO.  wird  gefolgert,
daß  die  in  ihren  Heimstätten  beschäftigten  Personen  prinzipiell  und
durchgehend  als  selbständige  Unternehmer  angesehen  werden  müßten. ­
  Der  §  119  b  hat  jedoch  nur  die  Bedeutung  und  Absicht,  die
Vorschriften  der  Aß  115—119  a  hinsichtlich  der  Auszahlung  des
Arbeitsverdienstes  k  o  n  st  i  t  u  t  i  v  über  ihr  gesetzliches
Anwendungsgebiet,  über  die  Klasse  der  Arbeiter  hinaus
auch  auf  die  als  Unternehmer  zn  betrachtenden  Hausgewerbetreibenden ­
  zu  erstrecken.
Außerdem  spricht  §  119  a,  auf  den  §  119  b  sich  mitbezieht,
von  der  zulässigen  Höhe  der  Lohneinbehaltnngen  usw.,  die  bei
widerrechtlicher  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  den  Arbeitgeber  vor  Schaden  bewahren  sollen.  Es
liegt  somit  in  der  Bezugnahme  des  §  119  b  auf  §  119  a  das  indirekte ­
  Anerkenntnis,  daß  auch  den  Personen,  welche  fiir  bestimmte
Gelverbetreibende  außerhalb  der  Arbeitsstätte  der  letzteren  mit  der
Anfertigung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  sind,  unter  gewissen
Umständen  die  gesetzliche  Kündigungsfrist  zusteht.
Otto  (Die  Streitigkeiten  der  selbständigen  Gewerbetreibenden
mit  ihren  Arbeitern,  1889)  hält  es  bei  Beurteilung  der  Eigenschaft
der  in  Betracht  kommeriden  Person  für  erheblich,
1.  ob  sie  nur  für  einen  bestimmten  oder  für  verschiedene  Arbeitgeber ­
  beschäftigt  ist,
2.  ob  sie  allein  oder  mit  Gehilfen  arbeitet.
        <pb n="14" />
        11

Dem  ist  im  wesentlichen  beizutreten,  wenn  auch  nebenher  eine
Menge  anderer  Momente  in  die  Wagschale  fallen  können,  z.  B.
ab  der  Arbeitgeber  das  Werkzeug  zu  stellen  hat,  ob  er  die  daheim
Arbeitenden  durch  Faktoren  kontrollieren  läßt  usw.
Wenn  ein  Arbeitnehmer  für  mehrere  Arbeitgeber  arbeitet,  so
kann  er  um  deswillen  nicht  als  unselbständig  angesehen  werden,
weil  er  nicht  von  einem  einzigen  Meister  abhängig  ist.  In  welcher
Weise  sollte  aber  auch  z.  B.  die  Lohnentschädigung  auf  Grund  d?s
§  122  der  GO.  beinessen  werden?  Die  Ansetzrmg  eines  Bruchteiles ­
  —  z.  B.  falls  der  Hausindustrielle  von  12  Arbeitgebern  Arbeit ­
  erhalten  hat  und  von  einem  derselben  das  Arbeitsverhältnis
ohne  vorherige  Kündigung  gelöst  worden  ist  —,  mit  ein  Sechstel
des  Ges-amtwochenverdienstes,  ergibt  sich  ohne  weiteres  als  unhaltbar
  und  eine  verhält  nis  mäßige  Berechnung  auf  Grund
der  bisher  gewonnenen  Verdienstbeträge  würde  auf  unlösbare
Schwierigkeiten  stoßen.
Wenn  ferner  ein  Arbeitnehmer  wiederum  selbst  Gehilfen  beschäftigt, ­
  so  ist  er  deshalb  als  selbständig  zu  erachten,  weil  er  dann
scharr  seinerseits  die  Spitze  eines  eigenen  Betriebes  bildet.  Für  die
Frage,  ob  eine  zu  Hause  arbeitende  Person  gewerblicher  Arbeiter
ist,  wird  auch  endlich  in  Betracht  kommen,  ob  sie  b  e  r  u  f  s  m  ä  ß  i  g
oder  neben  einer  anderen  Beschäftigung  nur  gelegentlich  g  e  w  e  r  bl
  i  ch  e  Arbeiten  ausführt."
Die  Entscheidung  des  Landgerichts  in  dem  Prozeß  des
Schneidergesellen  ist  im  wesentlichen  folgendermaßen  begründet:
„Aus  dem  Inhalte  des  §  119  b  der  GO.  folgt  zwingend,  daß
die  in  diesem  Paragraph  genannten  Arbeiter  nicht  unter  die  .Kategorie ­
  der  im  VH.  Titel  behandelten  Arbeiter  fallen,  da  anderenfalls ­
  die  KZ  115—119  a  ohne  weiteres  auch  auf  sie  Anwendung
finden  müßten  und  damit  die  Bestimmung  des  Z  119  b  überflüssig
wäre.  Handelt  der  VH.  Titel  der  GO.  von  den  unselbständigen
Getoerbetreibenden,  so  sind  im  Sinne  desselben,  da  der  Z  119  b
als  ein  einziges  Kriterium  das  Arbeiten  außerhalb  der  Arbeitsstätte
ausstellt,  keine  unselbständigen  Gewerbetreibenden  diejenigen,
welche  nicht  auf  der  Arbeitsstätte  ihres  Arbeitgebers  arbeiten.
        <pb n="15" />
        12

Dieses  Kriterium  scheint  auch  vom  gesetzgeberischen  Standpunkte ­
  ausreichend,  um  die  Anwendung  des  VII.  Titels  auf  die  eine
Klasse  und  die  Nichtanwendung  auf  die  andere  zu  rechtfertigen,  da
lediglich  die  auf  der  Arbeitsstätte  des  Arbeitgebers  beschäftigten  Arbeiter ­
  besten  Disziplin  völlig  unterworfen  sind."
In  dem  2.  Prozesse  lautet  die  Begründung  des  Beruftmgsurteils:

„Die  Grenzen  des  selbständigen  Gewerbebetriebes  einesteils
und  der  bloßen  Hausarbeit  anderenteils,  erscheinen  häufig  als  nicht
scharf  gezogen.  Deshalb  wird  im  einzelnen  Falle  dem  richterlichen ­
  Ermessen  ein  freier  Spielraum  dahin  gelassen  werden  müssen,
ob  nach  der  konkreten  Sachlage,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  das
größere  oder  geringere  Maß  von  Selbständigkeit,  welches  dem  Arbeitnehmer ­
  durch  die  zwischen  ihm  und  dem  Arbeitgeber  getroffene
Regelung  des  Vertragsverhältnistes  gelassen  ist,  ein  selbständiges
Gewevbeunternehmen  oder  ein  bloßer  Lohnarbeitervertrag  als  vorhanden ­
  anzunehmen  ist.  Für  die  Annahme  eines  Arbeitsvertrages
erscheint  als  wesentlich,  daß  der  Arbeitnehmer  seine  Arbeitskraft  als
solche  einem  Arbeitgeber  zur  Verfügung  stellt,  sich  also  nicht  bloß
von  Fall  zu  Fall  zu  Eiuzelleistungen  verpflichtet,  auch  in
einen:  festen  Vertragsverhältnis  zum  Unternehmer  steht.
Nach  dem  Ergebnis  der  mündlichen  Verhandlung  und  der  Beweisaufnahme ­
  hat  das  Berufungsgericht  angenommen,  daß  der  Verrragswille
  der  Parteien  nicht  dahin  gegangen  ist,  daß  Klägerin,  wie
dies  sonst  bei  .Heimarbeitern  üblich,  nicht  ftir  andere  Firmen
arbeiten  und  daß  sie  'bestimmte  Tagesquanten  liefern  solle.  Das
Gericht  hat  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß  nach  der  Abrede  der
Parteien  Klägerin  sich  für  die  ihr  von  dem  Beklagten  zu  übertragenden ­
  Arbeiten  nur  von  Fall  zu  Fall  zu  binden  hatte.  Im  übrigen
hält  das  Landgericht  an  seiner  oben  mitgeteilten  Auffassung  des
§  119  b  dev  GO.  fest,  beruft  sich  für  die  Richtigkeit  seiner  Auffassung ­
  auf  v  o  n  L  a  n  d  m  an  n  und  erklärt,  daß  die  ebenso  wie
§  119  b  als  Ausnahmevorschrift  sich  darstellende  Bestimmung  des
Z  125  Abs.  3  der  GO.  die  aufgestellte  Regel  nur  bestätigt.  Die  Bestimmungen ­
  des  KVG.  vom  16.  Juni  1883  (Fassung  vom  10.
        <pb n="16" />
        13

April  1892),  welches  weitergehe  als  die  GO.  und  die  sich  daran
knüpfende  Judikatur  glaubt  das  Landgericht  bei  seiner  Entscheidung
nicht  in  Berücksichtigung  ziehen  zu  dürfen.
So  weit  sich  das  Landgericht  auf  §  119  b  GO.  stützt,  berufen
wir  uns  zu  seiner  Widerlegung  nur  auf  die  bon  uns  oben  mitgeteilte ­
  Entwicklungsgeschichte  der  Truckverboie.  Aber  auch  auf  das
Gewerbegerichtsgesetz  darf  sich  die  Berufungsinstanz  des  Gewerbegerichts
  Berlin  nicht  beziehen.  Hier  haben  wir  nur  zu  wiederholen,
was  wir  in  unserem  Aufsatze  „Zur  rechtlichen  Stellung  der  Heimarbeiter" ­
  (von  Schulz  und  Schalhorn,  S.  97—100)  ausgeführt
haben:  Bestätigung,  daß  die  'Heimarbeiter  gewerbliche  Arbeiter  sind,
finden  wir  in  den  §§  5  und  19  GGG.  und  in  den  Motiven  dieses
Gesetzes.  Nach  §  5  a.a.O.  gehören  zur  Zugeständigkeit  der  Geiverbegerichte
  Streitigkeiten  der  im  §  4  Abs.  I,  Nr.  1  bis  5  a.  a.  O.  bezeichneten ­
  Art  zwischen  „Personen,  tvelche  für  bestimmte  Gewerbetreibende ­
  außerhalb  der  Arbeitsstätte  der  letzteren  mit  Anfertigung  gewerblicher ­
  Erzeugnisse  beschäftigt  sind  (Heimarbeiteft)  Hausgewerbetreibende) ­
  und  ihren  Arbeitgebern  usw."  Ein  Vergleich  des  8  119  b
®£).  mit  dein  mitgeteilten  Inhalt  des  §  5  ergibt,  daß  der  Wortlaut
des  8  5,  soweit  derselbe  das  Verhältnis  der  Arbeitnehmer  und  Arbeitgeber ­
  behandelt,  dem  erstgenannten  Paragraphen  entstammt.
Denselben  Wortlaut  („Personen"  bis  „beschäftigt"  find)  brachte
bereits  der  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte
im  §  2  Abs.  2.  In  der  Begründung  des  Entwurfs  zu  diesem  Paragraphen ­
  heißt  es:
„Einer  besonderen  Prüfung  bedarf  die  Frage,  inwieweit ­
  die  irr  der  Hausiirdustrie  beschäftigten  Personen  unter
das  Gesetz  fallen.  Die  Stellung  dieser  Personen  ist  in  den
verschiedenen  Industrien  und  Gebieten  eine  sehr  mannigfaltige, ­
  derart,  daß  dieselben  bald  überwiegend  als  selbständige ­
  Gewerbetreibende,  bald  als  bloße  A  r  b  e  i  t  e  r  erscheinen." ­


*)  In  SüÄdeutschland  werden  die  „H  a  u  s  g  ew  e  rb  e  tr  e  ib  e  n  -
d  e  n"  Heimarbeiter  genannt.
        <pb n="17" />
        14

Hierzu  führt  der  Bericht  der  VI.  Kommission  an,  daß  §  2
Abs.  2  die  Streitigkeiten  der  M  e  i  st  e  r  der  H  a  u  s  i  n  d  u  st  r  i  e
im  Auge  hat.
In  der  Kommission  zur  Beratung  der  GGG.  lag  ferner  ein
Antrag  vor,  als  Abs.  2  dem  §13  des  Entwurfs  (§  16  des  Gesetzes
Abs.  2)  hinzuzufügen:
Das  Statut  bestinmit,  ob  und  inwieweit  die  im  §  2
Abs.  2  bezeichneten  Hausindustriellen  als  Arbeitgeber  oder
Arbeiter  ihr  Wahlrecht  auszuüben  haben.
Dieser  Antrag  wurde  als  einfache  Folge  aus  §  2  angenommen,
erhielt  jedoch  durch  die  Redaktionskommission  die  jetzige  Fassung  des
Gesetzes.
Was  §  16  Abs.  2  des  GGG.  anlangt,  welcher  die  zu  Hause
arbeitenden  Personen  in  Arbeitgeber  und  Arbeiter  scheidet,  so  ist
zweifellos,  daß  derselbe  nicht  ausführbar  ist,  wenn  die  Ansicht  derjenigen, ­
  welche  die  in  ihrer  eigenen  Wohnung  arbeitenden  Personen
durchweg  für  selbständige  Unternehmer  erachten,  haltbar  wäre.
F  ü  r  st  sagt  deshalb  in  der  „Selbstverwaltung"  1895,  S.  50,
daß  diese  Ansicht,  die  das  Landgericht  zu  Berlin  ausgesprochen  hat,
deshalb  nicht  zutreffend  ist,  io  eil  sonst  die  in  ihrer  Behausung  tätigen
Personen  nie  als  Arbeiter  iin  Sinne  der  §§  3,  16  GGG.  angesehen
werden  können.
Es  dürfte  hiernach  zur  Genüge  der  Nachlveis  erbracht  sein,  daß
die  GO.  &amp;gt;md  das  mit  derselben  eng  verbundene  GGG.  „Heimarbeiter" ­
  von  den  „Hausgewerbetreibenden"  trennt.  Damit  erschein: ­
  zugleich  die  vom  Landgericht  I  zu  Berlin  vertretene  Auffassung ­
  widerlegt,  daß  durch  die  Bestimmung  des  §  125  Abs.  3  der
GO.  die  von:  Landgericht  gefundene  „Regel"  nur  bestätigt  wird.
Wenn  wir  uns  mit  §  125  der  GO.  trotzdem  beschäftigen,  so  geschieht ­
  es,  um  auch  von  dein  Gesichtspunkte  der  Vorschrift  des  §  125
aus  den  Nachweis  z&amp;gt;:  führen,  daß  die  landgerichtliche  —  vornehmlich ­
  im  ersten  Urteile  aufgestellte  —  These  von  der  Selbständigkeit
s  ä  m  t  l  i  ch  e  x  in  der  Hausindustrie  beschäftigten  Personen  nicht
haltbar  ist.
        <pb n="18" />
        15

Wir  kommen  zunächst  zu  dein  dem  §  125  entsprechenden
Paragraph  des  Regierungsentwurfs.  Es  handelt  sich  hier  um
Ms.  2  und  3  8  125  des  Entwurfs  (Ms.  I  dieses  Paragraphen
bildet  hellte  den  §  124  b  der  GO.),  welche  lauten:
Eili  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen  verleitet,  vor  rechtmäßiger ­
  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisfes  die  Arbeit  zll  verlassen, ­
  ist  dem  früheren  Arbeitgeber  fiir  den  dadurch  entstehenden
Schaden  oder  die  verwirkte  Buße  als  Selbstschuldner  mit  verhaftet.
In  gleicher  Weise  haftet  ein  Arbeitgeber,  lvelcher  einen  Gesellen
oder  Gehilfen  nimmt  oder  behält,  von  dem  er  weiß,  daß  derselbe
noch  einenl  anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  verpflichtet  ist.
Den  Gesellen  und  Gehilfen  stehen  im  Sinile  des  vorst
  e  h  e  n  d  e  n  Absatzes  die  im  8  119  Ws.  2  bezeichneten  Personen ­
  gleich.
Die  Begründurlg  erklärt  dazu:  Die  Verleitung  zum  Vertragsbrüche ­
  und  die  Annahnle  von  Arbeitern,  welche  aus  eineln
bestehenden  Arbeitsvertrage  anderen  Arbeitgebern  noch
verpflichtet  sind,  kommen  auch  in  der  Hausindustrie  vor.  Die  Verantwortlichkeit, ­
  welche  die  Arbeitgeber  nach  8  126  Abs.  2  dafür
treffen  soll,  trifft  mit  gleichem  Rechte  auch  diejenigen,  welche  sich
dieser  Handlungen  in  dem  im  8  ll9  Abs.  2  (jetzt  8  119  b)  bezeichneten ­
  Verhältnisse  schuldig  machen  und  soll  demnach  fiir  diese
durch  den  dem  §  125  hinzugefügten  neuen  Ms.  3  begründet
werden.
Die  Bestimmung  des  8  125,  Ms.  3  des  Entwurfs  und  Gesetzes ­
  besagt  nach  den  Motiven,  daß  der  Arbeitgeber,  welcher  die  im
8  119  b  bezeichneten  Personen  in  der  vom  8  125  Abs  1  und  2  GO.
beschriebenen  Weise  beschäftigt,  so  büßen  soll,  als  wenn  er  „Gehilfen
und  Gesellen",  welche  einem  anderen  Arbeitgeber  noch  verpflichtet
sind,  in  Arbeit  nimmt.  Der  schuldige  Arbeitgeber  ist  solidarisch  mit
den  verleiteten  Arbeitnehmern  für  8  124  b  verhaftet.  Die  Schadenersatzpflicht ­
  der  Personen  des  8  119  b  wird  durch  8  125  nicht  bestimmt. ­

Während  die  zu  Hause  tätigen  getverblichen  Arbeiter  nach
8  124  b  der  GO.  schadenersatzpflichtig  gemacht  werden  können,  fin ­
        <pb n="19" />
        16

det  beim  Kontraktbruch  gegen  Hausgewerbetreibende,  da  sie  den
„Gesellen  und  Gehilfen"  nicht  zuzählen  sind  und  auf  sie  somit  die
§§  124,  124  a  und  124  b  keine  Anwendung  haben,  die  Ermittlung
des  Schadens  allein  nur  nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen
Rechts  statt.
Hinsichtlich  der  Heimarbeiter,  welche  „Gesellen  und  Gehilfen",
sind,  würde  sich  §  125  Abs.  3  erübrigen,  anders  bei  den  Hausgewerbetreibenden. ­
  Hier  war  bis  zur  Hinzufügung  des  Absatzes  3
§  125  der  GO.  eine  Mithaftung  des  Arbeitgebers  neben  dem  Hausgewerbetreibenden ­
  noch  nicht  ausgesprochen.  Da  die  -Heimarbeiter
sich  in  der  Stellung  von  „Gesellen  und  Gehilfen"  befinden,  hat
man  beim  §  125  Abf.  3  des  Gesetzentwurfs  zunächst  nur  die  Hausgewerbetreibenden ­
  im  Auge  gehabt,  indem  man  §  125  Abs.  3
mit  dem  den  wesentlichen  Inhalt  des  jetzigen  §  125
erhaltenden  §  125  Ws.  2  des  Entwurfs,  nicht  auch  mit
§  125  Ws.  1  des  Entwurfs  (§  124  b  der  GO.)  in  Zusammenhang
brachte.  §  125  Abs.  1  des  Entwurfs  ist  eine  Schutzvorschrift  zu
Gunsten  der  Arbeitgeber  gegen  kontraktbrüchige  Gesellen  und  Gehilfen ­
  und  damit  auch  gegen  Heimarbeiter.
Trotz  alledem  ist  die  durch  das  Landgericht  begründete  Rechtsauffassung ­
  die  herrschende  geworden.  Das  Gewerbegericht  Berlin
stützt  sich  jetzt,  soweit  eine  gesetzliche  Kündigungsfrist  der  Heimarbeiterin ­
  Betracht  kommt,  auf  §  623  BGB.  Es  erklärt:  nach  demselben ­
  ergibt  sich  die  Anwendbarkeit  des  BGB.  ohne  weiteres.  Da
für  die  Heimarbeiter  die  GO.,  abgesehen  vom  §  115  bis  119  a,
als  lex  specialis,  nicht  in  Anwendung  kommt,  muß  als
lex  generalis  das  BGB.  mit  seinen  Bestimmungen  über  den  Dienstvertrag ­
  (§  611—630)  Platz  greifen.  Der  §  623  spricht  nun  zwar
nicht  direkt  von  Heimarbeitern  sondern  bemerkt  allgemein:
„Ist  die  Vergütung  nicht  nach  Zeitabschnitten  bemessen"
d.  h.  ist  Stück-  oder  Akkordlohn  vereinbart,  so  kann  das  Dienstverhältnis ­
  jederzeit  gekündigt  werden.  „Bei  einem  die  Erwerbstätigkeit ­
  des  Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch
nehmenden  Dienfwerhältnis,  ist  jedoch  eine  14  tägige  Kündigungsfrist ­
  einzuhalten."
        <pb n="20" />
        17

Unter  diese  allgemeine  Bestimmung  fallen  die  Heimarbeiter  restlos; ­
  denn  Zeitlohn  ist  für  die  Heimarbeiter  ihrer  Natur  nach  ausgeschlossen. ­
  Die  Kriterien  für  die  Beantwortung  der  Frage,  ob
und  inwieweit  dem  Heimarbeiter  mangels  anderer  Vereinbarung
eine  2  wöchentliche  Kündigungsfrist  zusteht,  sind  somit  unter
Ausschaltung  der  GO.  durch  §  623  des  BGB.  in  glücklicher  und
erschöpfender  Weise  gegeben.
Das  Gewerbegericht  Berlin  schließt  dann  weiter:  Gehört  der
Heimarbeiter  nicht  zu  den  Arbeitern  im  Sinne  des  Titel  VII  der
GO.,  so  folgt  daraus  die  Unzuständigkeit  des  Jnnungsschiedsgerichts
für  die  Heimarbeiter  ohne  weiteres  aus  §  81  b  Nr.  4  GO.  Denn
die  Schiedsgerichte  sind  danach  berufen  „Streitigkeiten  .  .  .  zwischen
den  Jnnungsmitgliedern  und  ihren  Gesellen  (Gehilfen)  und  Arbeitern ­
  zu  entscheiden."  Hierzu  gehören  eben  die  Heimarbeiter ­
  nicht.
Auch  L  o  t  m  a  r  (Der  Arbeitsvertrag  Bd.  I  S.  311)  ist  auf
Seiten  derer,  die  behaupten,  daß  „Heimarbeiter",  die  nicht  als  gewerbliche ­
  Arbeiter  in  der  GO.  genannt  sind  und  deren  Arbeitsvertrag ­
  dort  eine  besondere  Regelung  nicht  erhalten  hat,  einen  gewerblichen ­
  Arbeitsvertrag  nicht  schließen.
Im  übrigen  fallen  nach  dem  Schriftsteller  (Bd.  II  S.  910)
die  „Heimarbeiter"  unter  das  Dienstvertragsrecht  und  nicht  unter
das  Werkvertragsrecht.
Atag  dahingestellt  bleiben,  ob  die  „Heimarbeiter"  durch  die
Truckvorschriften  der  GO.  unterworfen  worden  sind,  jedenfalls  ist  die
Festsetzung  dieser  Bestimmungen  wohl  als  erster  allgemeiner  Eingriff ­
  des  Gesetzgebers  in  das  Arbeitsverhältnis  der  Heimarbeiter
zu  Gunsten  derselben  zu  verzeichnen.  Einen  ferneren  Anstoß  zum
Vorgehen  gab  ihm  1896  der  große  Konfektionsarbeiterstreik.  Demselben ­
  lagen  folgende  Vorgänge  zu  Grunde:  Auf  der  Konferenz
der  Konfektionsarbeiter  vom  13.  Januar  1895  stellte  man  als  Programm ­
  die  Forderung  eines  Lohntarifs,  von  Betriebswerkstätten,
eines  Arbeiterarbeitsnachweises  und  einer  paritätischen  Schlichtungskommission ­
  auf.  Der  vom  Verbände  der  Schneider  und  Wäschearbeiter ­
  entworfene  Tarif  wurde  in  Berlin  von  den  Unternehmern  ab-Leimarbeit
  im  Kriege.  2
        <pb n="21" />
        18

gelehnt.  Es  brach  darauf  der  Streik  von  20  000—80  000  Arbeitern
ans.
Am  19.  Februar  1895  wurde  vor  dem  Berliner  Gewerbegericht ­
  als  Einigungsamt  verhandelt.  Man  einigte  sich  im  Prinzip
auf  einen  Vergleich,  wonach  der  Streik  abgebrochen  wurde  und  dem
Einigungsamt  nach  Ermittelung  der  notwendigen  Unterlagen  die
Errichtung  eines  Minimallohntarifes,  falls  erforderlich  durch
Schiedsspruch  auf  Grund  einer  12/4.  prozentigen  Lohnerhöhung  aufgetragen ­
  wurde.  Um  diesen  Tarif  herbeizuführen,  bedurfte  es  der
sechsmonatigen  Tätigkeit  eines  Arbeitgeberbeisitzers.  Es  wurden
von  ihm  700  interessierte  Personen  hauptsächlich  behufs  einer  Enquete ­
  über  die  tatsächlich  gewährten  Löhne,  protokollarisch  vernomnien.
  Die  Konfektionäre  lehnten  damals  den  Schiedsspruch
des  Einigungsamts  unter  der  Begründung  ab,  daß  der  ihnen  empfohlene ­
  Tarif  nicht  durchführbar  sei.  Um  sich  nichts  zu  vergeben,
sahen  die  Arbeiter  sich  ebenfalls  zur  Ablehnung  veranlaßt.
Die  Erhebungen  vor  dem  Gewerbegericht  Berlin  haben  ein
deutliches  Bild  von  den  ungesunden  Verhältnissen  der  Heimarbeiter
gegeben.  Die  Kaiserliche  Verordnung  vom  31.  Mai  1897  für  die
Kleider-  und  Wäschekonfektion  besserte  zwar  die  allgemeinen  Arbeitsbedingringen, ­
  kümmerte  sich  aber  nicht  um  die  eigentliche  Heimarbeit. ­
  Diese  fand  erst  Berücksichtigung  im  Kinderschutzgesetz  vom
80.  März  1903.  Von  da  ab  wurde  der  Heimarbeit  regere  Beachtung ­
  geschenkt,  namentlich  seit  den  1906  in  Berlin  und  Frankfurt
veranstalteten  Heimarbeiterausstellungen.
In  der  Hauptsache  sind  die  Arbeiter  bisher  aus  ihre  Selbsthilfe
angewiesen  gewesen,  die  natürlich  bei  den  Eigentümlichkeiten  der
Hausindustrie,  vor  allem  durch  die  Tätigkeit  in  eigenen  Wohnräumen
  eine  ungemein  schwer  durchführbare  ist.  Bis  zur  Erreichung
von  Tarifverträgen,  die  den  Heimarbeitern  einige  Sicherheit  bieten,
haben  sie  stets  einen  weiten  Weg  zurückzulegen.  Dies  erhellt  aus
den  Lohnbewegungen  der  Schneider  und  Wäschearbeiter.
Aus  den  Heimarbeiter  trifft  in  verstärktem  Maße  zu,  ivas  schon
die  Begründung  der  Novelle  zur  GO.  von  1891  allgemein  von  den
Arbeitern  hervorhebt,  daß  derjenige,  welcher  Beschäftigung  sucht,
        <pb n="22" />
        19

regelmäßig  keine  Wahl  hat,  ob  er  sich  den  Bedingungen  des  Unternehmers ­
  unterwerfen  will  oder  nicht,  daß  ihm  also  beinl  Vertragsschlusfe
  jede  Einwirkung  auf  die  einzelnen  Bedingungen  des  Arbeitsvertrages ­
  entzogen  ist.  Mit  andern  Worten,  dem  .Heimarbeiter
ist  die  „Freiheit"  des  Arbeitsvevtrages  nur  Schall  und  Rauch.  Einigen ­
  Unzulänglichkeiten  der  „Vertragsfreiheit"  ist  —  abgesehen
von  den  Tarifverträgen  —  bereits  durch  die  eintretende  Arbeiterschrrtzgesetzgebung
  gesteigert  worden.  Es  sei  au  das  Kinderschutzgesetz
erinnert.  Auch  das  Hausarbeitsgesetz  ist  eine  solche  Maßregel  gegen
die  „Freiheit"  des  Arbeitsvertrags  —  nur  daß  die  Wirkungen  dieses
Gesetzes  als  durchgreifend  nicht  erachtet  iverden  können.
Wesentliche  Bestandteile  des  Arbeitsvertrages  ivie  z.  B.  die
Lohnzahlung  unterliegen  noch  heute  grundsätzlich  der  freien
Uebereinkunft  der  Parteien.  Der  Gesetzgeber  lehnte  es  bisher  ab,
sich  einzumischen  und  Zwangsvorschriftrill)  zu  erlassen,  so  daß  die
Arbeiter  durch  die  Ausübung  des  Koalitionsrechtes  sich  so  gut  cs
eben  geht  selbst  helfen  müssen.  Ergebnisse  finden  tvir  in  einzelnen
Tarifverträgen  niedergelegt:
Der  Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen
hat  augenblicklich  17  Verträge  mit  168  Betrieben.  Vom  Verband ­
  der  Schneider  und  Wäschearbeiter  sind  in
Berlin  allein  10  Tarifverträge  mit  Arbeitgeberverbänden  abgeschlossen. ­
  Es  handelt  sich  uni  die  Herrenmaßbranche,  Kostümbranche,
  Uniformschrieiderei,  Herrenkonfektion,  Stapelherrenkonsektion, ­
  Zuschneideherrenkonfektion,  Phantasietvestenbranche,  Musterkonsektion, ­
  um  die  Wäschebranche  lind  um  die  .Herrenstapelkonfektion ­
  —  Zwischenmeister.')

*)  Siehe  v.  Schulz  und  Maguhn  S.  61  ff.  über  Lohnä
  ni  t  e  r,  welche  Mindestlöhne  mit  rechtsverbindlicher  Kraft  festsetzen
sollten,  aber  seitens  der  Regierung  in  das  Hausarbeitsgesetz  nicht  hineingelassen ­
  wurden.
2 )  Berat.  Gewerbe-  und  Kansmannsgericht  vom  1.  Oktober  1916
den  Artikel  „Im  Zeichen  des  Burgfriedens";  auch  wogen  der  Lederbranche. ­
  Der  Schnciderverband  kündigte  zum  1.  Dezember  1916  sämtliche
Tarife.  S.  dazu  Gewerbe-  u.  Kaufmannsgericht  v.  1.  April  1917,  Sp.  215  ff.
2*
        <pb n="23" />
        20

Als  der  Krieg  ausgebrochen,  trat  bei  den  K  r  i  e  g  s  l  ie  fe  r  u  ngen
  des  Sattler-  und  Schneidergewerbes  zutage,  daß  Tarifverträge
allein  nicht  imstande  sind,  die  Arbeiter  vor  Uebervorteilungen  unsolider ­
  Arbeitgeber  zu  bewahren,  zumal  manche  Gewerbegerichte  und
ordentliche  Gerichte  den  von  Tarifverträgen  abweichenden  Einzelabreden ­
  den  Vorrang  ließen.  Es  ^bedurfte  erst  des  kräftigen  Einschreitens ­
  der  Militärbehörden  und  der  unter  ihrer  Mitwirkung  tätigen
Schlichtungskommissionen,  um  hier  Wandel  zu  schassen.  Mit  bestem ­
  Erfolge  wurden  die  bösen  Erscheinungen  der  Vertragsfreiheit
der  GO.  zu  Gunsten  der  Arbeiter  ^bekämpft  und  das  Arbeitsverhältnis ­
  durch  zwingende  Rechtsnormen  geordnet.  Ein  Teil  der
Ausgaben,  die  gesetzlichen  Fachausschüssen  zu  erfüllen  obliegen ­
  würde,  sind  so  bereits  jetzt  von  den  Generalkommandos  gelöst ­
  worden.  Mein  Aufsatz  weiter  unten  über  die  Heimarbeit  im
Militärsattlergewerbe  und  im  Militärschnoidergewerbe  gibt  über
den  vorliegenden  Tatbestand  eingehende  Auskunft.  Das  Oberkommando ­
  in  den  Marken  ist  sogar  noch  weiter  gegangen  und  hat
kraft  seiner  ihm  zustehenden  gesetzgebenden  Gewalt,  um  der  drohenden ­
  Arbeitslosigkeit  besonders  der  Heimarbeiter  möglichst  Einhalt ­
  zu  tun,  die  bekannte  Streckungsverordnung  erlassen.  Diese
Verordnung  ist  vom  Gewerbegericht  Berlin  in  einer  Entscheidung
für  ungültig  erklärt  worden.  Das  Landgericht  I  hat  dieses  Urteil
aufgehoben.  Da  voraussichtlich  bei  der  Durchführung  des  Gesetzes
über  die  Zivildienstpflicht')  trotz  Rücksicht  auf  die  Verwertung  der
vollen  Arbeitskraft  man  nicht  immer  ohne  Streckung  und  Verteilung ­
  der  Arbeit  auskommen  wird,  bringen  wir  im  allgemeinen
Interesse  am  Schluß  des  Buches  im  Anhange  den  Tatbestand  und
die  Gründe  der  beiden  Urteile  nach  ihrem  vollen  Inhalt?)
J )  Siehe  v.  Schulz,  Kommentar  zum  Gesetz  über  den  vaterländischen ­
  Hilfsdienst  (Franz  Vahlen,  1917).  Ueber  die  Arbeiterausschüsse ­
  siehe  dort  8  tt  und  Erläuterungen  dazu.  Auch  für  reine  Heimarbeiterbetriebe ­
  ist  nicht  Fürsorge  getroffen,  vergl.  hier  S.  201.  Ueber
Schlichtungsstellen  ff.  8  13-ft
  Ueber  die  Aufhebung  der  Streckuugsverordnung
vgl.  Zentral-Organ  des  Allgemeinen  deutschen  Arbeitgeber-Verbandes  für
das  Schneidergöwevbe  vom  6.  Januar  1917.
        <pb n="24" />
        21

Zum  Schluß  sei  hier  noch  die  Frage  der  ArbeitsränmeZ  der
Heimarbeiter  erörtert,  die  von  der  Wohnungsfrage  nicht  zu  trennen
ist  und  bei  der  Wohnungsbeschaffung  für  die  Kriegsbeschädigten  eine
wichtige  Rolle  spielt.  Meist  fallen  in  der  Hausindustrie  die  Arbeitsräume ­
  mit  den  Schlaf-  und  Wohnräumen  zusammen,  wie  das
in  ^dem  Aufsatz  von  Dr.  K.  G  a  e  b  e  l  näher  dargetan  wird.  Mit
aus  diesem  Grunde  suchen  die  Arbeiter  die  Heimarbeit  einzuschränken. ­
  Früher  sollten  sogar  die  Arbeitgeber  der  Galanterie-  und  Gürtelbranche, ­
  der  Koffermacher  und  der  Täschner  nach  Berliner  Tarifverträgen ­
  neue  Heimarbeiter  überhaupt  nicht  mehr  einstellen.  In
dem  Tarifverträge  der  Album-,  Mappen-  und  Galanteriewarenindustrie ­
  vom  1.  Juli  1908  heißt  es:  „sämtliche  Koffer,  soivie  größere
Reise-  rmd  Handtaschen,  welche  gepaspelt  sind,  sollen  nur  in  eigenen
Betriebswerkstätten  hergestellt  werden.  Neue  Heimarbeiter  dürfen ­
  auf  diese  Artikel  nicht  eingestellt  werden.  Für  alle  übrigen  modernen ­
  kleinen  Taschen  ist  die  Heimarbeit  gestattet  usw."  Durch  den
Tarifvertrag  für  die  Portefeuiller  ist  es  ferner  untersagt,  Heimarbeiter ­
  unter  21  Jahren  einzustellen.  Hierdurch  vermindert  man
die  Heimarbeit  der  Kinder.  Ueber  die  Heimarbeiterbestimmiungen
  in  der  Kriegslederausrüstunasindustrie  gibt  mein  üben  erwähnter ­
  Aufsatz  Aufschluß.
Dem  Verlangen,  daß  hinsichtlich  der  Wohn-  und  Arbeitsräume
der  Heimarbeiter  Aenderung  getroffen  werde,  trugen  schon  ein  Gesetzentwurf ­
  der  sozialdemokratischen  Frattion,  wie  ein  Antrag  des
Zentrums,  Hitze  und  Genossen,  die  s.  Z.  im  Reichstage  eingebracht
wurden,  Rechnung.  Nach  dem  letztgenannten  Antrage  sollen  die
Polizeibehörden  berechtigt  werden,  zum  Schutze  der  Gesundheit  der
Beschäftigten  oder  der  Konsumenten  oder  der  Sittlichkeit  im  Wege
der  Verfügung  für  einzelne  Arbeitsstätten  Bestimmungen  zu  erlassen ­
  oder  die  Beschäftigung  von  besonderen  Bedingungen  abhängig
zu  machen  oder  auf  Zeit  zu  untersagen.  Der  sozialdemokratische
Entwurf  schlägt  dann  folgende  Vorschrift  vor:
„Räume,  in  denen  Haus-  oder  Heimarbeiter  mit  der  Anfertigung, ­
  Bearbeitung,  Verpackung,  Ausbesserung,  Reinigung  oder
0  §  120  A.  GO.  berührt  nicht  die  Heimarbeiter.
        <pb n="25" />
        22

Zurichtung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  sind,  sind  so  einzurichten ­
  urib  zu  unterhalten,  daß  diese  Arbeiter  gegen  Gefahrfür
  Leben  und  Gesundheit  geschützt  sind.  Insbesondere  müssen
diese  Räume  hell,  trocken,  heizbar  rrnd  leicht  zu  lüften  sein  und
mindestens  12  Kubikmeter  Luftraum  fiir  jede  darin  beschäftigte
Person  enthalten.  Zum  Schlafen  und  zum  Kochen
dürfen  sie  nicht  benutzt  werden.  Ten  vorstehenden ­
  Bestimmungen  stehen  weitergehende  Vorschriften  mcht  entgegen." ­

Wir  haben  jetzt  das  .Hausarbeitsgesetz.  Aus  demselben  interessieren ­
  uns  hier  vornehmlich  die  §§  6  und  7.  Sie  lauten:
§  6.  Soweit  sich  in  einzelnen  Gewerbszweigeir  aus  der  Art
der  Beschäftigung  Gefahren  fiir  Leben,  Gesundheit  oder  Sittlichkeit ­
  ergeben,  kann  auf  Antrag  des  Gewerbeauffichtsbeamten  die
zuständige  Polizeibehörde  durch  Verfügung  fiir  einzelne  Werkstätten ­
  diejenigen  Maßnahmen  anordnen,  welche  zur  Durchführung
  der  folgenden  Grundsätze  erforderlich  sind:
1.  Die  Werkstätten,  einschließlich  der  Betriebsvorrrchtungen,
Maschinen  und  Gerätschaften,  sind  so  einzurichten  und  zu
unterhalten,  daß  die  Hausarbciter  gegen  Gefahren  für  Leben ­
  und  Gesundheit  soweit  geschützt  sind,  wie  cs  die  Natur
des  Betriebes  gestattet.
Insbesondere  ist  für  genügendes  Licht,  ausreichenden
Luftraum  und  Luftwechsel,  Beseitigung  des  bei  dem  Betrieb
entstehenden  Staubes,  der  dabei  entwickelten  Dünste  und
Gase  sowie  der  dabei  entstehenden  Abfälle  zu  sorgen.
Zum  Schutze  gegen  gefährliche  Berührungen  mit  Maschinen ­
  oder  Maschinenteilen  sowie  gegen  andre  in  der  Natur ­
  der  Betriebsstätte  oder  des  Betriebes  liegende  Gefahren
sind  die  erforderlichen  Vorrichtungen  herzustellen.
2.  Auf  Gesundheit  und  Sittlichkeit  der  männlichen  .Hausarbeiter ­
  unter  achtzehn  Jähren  und  der  Hausarbeiterinnen  sind
diejenigen  besonderen  Rücksichten  zu  übernehmen,  welche
durch  Alter  und  Geschlecht  dieser  Arbeiter  geboten  sind.
3.  Arbeiten,  bei  denen  dies  zur  Verhütung  von  Gefahren  für
        <pb n="26" />
        23

Leben  oder  Gesundheit  erforderlich  ist,  dürfen  nur  in  solchen
Räumen  verrichtet  werden,  welche  ausschließlich  hierfür  benutzt ­
  werden.
Zur  Durchführung  der  Nr.  2  kann  über  die  Vorschriften ­
  in  Z  5  Abs.  1,  §  13  Abs.  1,  2  des  Gesetzes  betreffend  Kinderarbeit ­
  in  gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März  1903
(RGBl.  S.  113)')  hinaus  die  Beschäftigung  von  eigenen
oder  fremden  Kindern  im  Sinne  jenes  Gesetzes  von  der  Vollendung ­
  eines  höheren  Lebensalters  abhängig  gemacht  oder
ganz  verboten  werden.  Für  andere  Hausarbeiter  unter
sechzehn  Jahren  kann  Beginn  und  Ende  der  zulässigen
täglichen  Arbeitszeit  sowie  Dauer  und  Lage  der  Pausen
vorgeschrieben  werden.  Ferner  kann  die  Beschäftigung  an
Sonn-  und  Festtagen  sowie  während  der  von  deni  ordentlichen ­
  Seelsorger  für  den  Katechumenen-,  Konfirmanden-,
Beicht-  und  Kommunionunterricht  bestimmten  Stunden  verboten ­
  werden.
8  7.  Soweit  sich  in  einzelnen  Gewerbezweigen,  insbesondere ­
  solchen,  welche  der  Herstellung,  Verarbeitung  oder  Verpakkung
  von  Nahrungs-  oder  Genußmitteln  dienen,  Gefahren  für  die

Es  bestimmen,  §  5  Abs.  1:  Im  Betriebe  von  Werkstätten  (8  18),
in  denen  die  Beschäftigung  von  Kindern  nicht  nach  8  4  verboten  ist,  im
Handelsgewerbe  (8  105  d  Abs.  2,  3  der  Gewerbeordnung)  und  in  Verkehrsgewerben ­
  (8  105  i  Abs.  1  a.  a.  O.)  dürfen  Kinder  unter  zwölf  Jahren
nicht  beschäftigt  werden.
8  13  Abs.  1  und  2:  Im  Betriebe  von  Werkstätten,  in  denen  die
Beschäftigung  von  Kindern  nicht  nach  8  12  verboten  ist,  im  Handelsgewerbe ­
  und  im  Verkehrsgewerbe  dürfen  eigene  Kinder  unter  zehn  Jahren
überhaupt  nicht,  eigene  Kinder  über  zehn  Jahre  nicht  in  der  Zeit  zwischen
8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens  und  nicht  vor  dein  Vormittagsunterrichte ­
  beschäftigt  werden.  Um  Mittag  ist  den  Kindern  eine  mindestens
zweistündige  Pause  zu  gewähren.  Am  Nachmittage  darf  die  Beschäftigung
erst  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterrichts  beginnen.
Eigene  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  in  der  Wohnung  oder  Werkstatt ­
  einer  Person,  zu  der  sie  in  einem  der  im  8  3  Ms.  1  bezeichneten
Verhältnisse  stehen,  für  Dritte  nicht  beschäftigt  werden.  (Näheres  bei
A  g  a  h  d  und  von  Schulz,  Kinderschutzgesetz.)
        <pb n="27" />
        24

öffentliche  Gesundheit  ergeben,  kann  die  zuständige  Polizeibehörde
durch  Versügung  für  einzelne  Werkstätten  anordnen,  wie  diese
und  die  Lagerräume  einschließlich  der  Betriebsvorrichtungen,  Maschinen ­
  und  Gerätschaften  einzurichten  und  zu  unterhalten  sind,
und  wie  der  Betrieb  zu  regeln  ist,  um  die  Gefahren  auszuschließen. ­

Außerdem  kann  die  Polizeibehörde  anordnen,  daß  Räume,
in  denen  Nahrungs-  oder  Genußmittel  hergestellt  oder  verarbeitet
werden,  zu  bestimmten  anderen  Zwecken  nicht  benutzt  werden
dürfen.
Die  Bestimmungen  der  Abs.  1,  2  finden  auch  auf  die  in
tz  1  Ms.  1  Satz  2  aufgeführten  Werkstätten  Anwendung.
Ueber  die  Durchführung  dieser  Vorschriften  und  wie  viel  da
noch  im  Argen  liegt,  verbreitet  sich  unten  Dr.  K.  Gaebel.  Im  übrigen ­
  ist  zu  betonen,  daß  das  Hausarbeitsgesetz  nicht  fiir  die  Klasse  der
Heimarbeiter  schlechthin  gilt,  sondern  nur  ftir  gewerbliche  Familien- ­
  und'  Alleinbetriebe.  Es  ist  daher  klar,  daß  —  zumal
das  Hausavbeitsgesetz  als  mangelhaft  betrachtet  wird  und  der
Reichstag  die  gesetzliche  Lohnregelung  nicht  durchgesetzt  hat  —
man  an  einen  weiteren  Ausbau  des  Heimarbeiterschutzes  denkt.
Viele  der  während  des  Krieges  entstandenen  Arbeitsgemeinschaften
der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  beraten  darüber.  Das  Holzbildhauergewerbe ­
  stellt  z.  B.  seiner  Gemeinschaft  u.  a.  die  Aufgäbe,  fiir  verniehrten
  Heimarbeiterschutz  einzutreten.  Erst  jüngst  hat  ferner  der
Verband  der  Schneider  und  Wäschearbeiter  auf  seiner  Tagung  vom
11.  bis  14.  September  1916  beschlossen,  „von  der  Gesetzgebung  zu
fordern  die  Schaffung  eines  Heimarbeiterschutzes  auf  breitester
Grundlage,  wie  er  von  den  Heimarbeitstagen  wiederholt  aufgestellt
worden  ist,  ferner  die  Heimarbeitewersicherung:  die  Unfall-,  Alters-, ­
  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung,  im  Interesse
der  Hausgewerbetreibenden  und  im  Interesse  der  Volksgesundheit
die  Aufhebung  des  Notgesetzes  vom  4.  August  1914,  damit  die
leichsgesetzliche  Regelung  der  Krankenvefficherungspflicht  wieder  eingeführt ­
  werde/")

*)  Siche  dazu  hier  S.  47  ff.  III,  Die  Versicherung.
        <pb n="28" />
        25

II.  Das  Hausartreitgefeh.
Als  der  Krieg  ausbrach,  befand  sich  die  deutsche  Sozialpolitik
in  einem  Zustand  der  Stagnation.  Weiter  Kreise  hatte  sich  eine
gewisse  Müdigkeit  bemächtigt;  die  Scharfmacher  waren  am  Werk,
und  selbst  vom  Regierunastisch  aus  hatte  das  Wort  geklungen:
nun  ist's  genug  mit  der  Sozialpolitik!  Daß  unter  dieser  Stimimtng
  das  alte  Stiefkind  des  Arbeiterschutzes,  die  Heimarbeit,  ganz
besonders  zu  leiden  hatte,  war  angesichts  der  starken  Widerstände
auf  diesem  Gebiet,  dessen  gründliche  Sanierung  eine  besonders
feste  Hand,  gepaart  mit  frischem  Wagemut,  fordert,  nicht  gerade
erstaunlich.  Zudem  hatten  sich  Regierung  und  Reichstag  einige
Jahre  vorher  über  das  Hausarbeitgesetz  geeinigt,  wobei  allerdings
der  Reichstag  den  wertvollsten  Bestandteil,  die  gesetzliche  Lohnvegelung,
  preisgegeben  hatte,  um  wengistens  etwas  unter  Dach  zu  bringen. ­
  Mit  dem  Erlaß  des  Hausarbeitgesetzes  war  vor  der  breiten
Oeffentlichkeit  der  Glauben  erweckt,  die  Angelegenheit  sei  nunmehr
bestens  geregelt  oder  zum  mindesten  ein  gut  Stück  vorwärtsgeschoben. ­
  Aber  auch  in  Fachkreisen,  wo  man  steptisechr  Dachte,  erwartete
man,  daß  die  Regierung  alles  daransetzen  würde,  dem  Torso  Leben
einzuhauchen,  um  die  sehr  weitgehenden  Hoffnungen,  die  bei  seiner
Verstümmelung  am  Bundesratstisch  ausgesprochen  waren,  zu  rechtfertigen. ­

Um  den  außerordentlich  verschiedenartig  gelagerten  Verhältnissen
im  deutschen  Hausgewerbe  Rechnung  zu  tragen,  war  das  Hausarbeitgesetz ­
  in  die  Form  eines  Rahmengesetzes  gekleidet,  das  dem
Bundesrat,  den  Landeszentralbehörden  oder  den  örtlichen  Behörden
die  Ermächtigung  zum  Erlaß  von  generellen  Verordnungen  oder
Verfügungen  für  den  Einzelfall  gab.  Es  hing  also  alles  davon  ab,
in  welchem  Umfang,  zu  welcher  Zeit  die  Behörden  von  dieser  Befugnis ­
  Gebrauch  machten  und  welche  Maßnahmen  zu  ihrer  Durchführung ­
  ergriffen  wurden.  Mit  Spannung  sahen  die  Arbeiterschaft
und  die  sozialpolitisch  interessierten  Kreise  der  Entwicklung  der  Dinge
entgegen.  So  war  der  Verbandstag  des  Gewerkvereins  der  Heim-
        <pb n="29" />
        26

Arbeiterinnen  im  Februar  1913  von  starkem  Optimismus  getragen;
die  vorliegende  Gesetzgebung  schien  doch  eine  Reihe  von  Handhaben
zu  bieten;  eine  kraftvolle  zielbewußte  Durchführung  wurde  als  selbstverständlich ­
  vorausgesetzt.
All  diese  Hoffnungen  sind  bitter  enttäuscht.  Bei  nüchterner
Prüfung  dessen,  was  das  Hausarbeitgesetz  als  wirklich  greifbares,
praktisches  Ergebnis  dem  Heimarbeiter  gebracht  hat,  bleibt  so  gilt
wie  nichts  übrig.  In  einigen  Betrieben  ist  die  Zeitversäumnis
beim  Liefern  und  Abholen  der  Arbeit  verringert.  In  einigen  -Hausarbeit'betrieben
  sind  hygienische  Mängel  abgestellt.  Das  ist  alles!
Das  ist  der  bisherige  Erfolg  eines  Gesetzes,  das  nach  langjährigen
Vorarbeiten  soizalpolitischer  Kreise,  nach  vierjährigen  Reichstagsverhandlungen ­
  geschaffen  wurde  zur  Abstellung  von  Notständen,  die  so
schreiend  waren,  daß  sie  im  Jahre  1906  (anläßlich  der  Deutschen
.Heimarbeit-Ausstellung  in  Berlin)  den  Kaiser  zu  einem  für  sozialpolitische ­
  Fragen  ungewöhnlichen  Vorgehen,  der  Einberufung  des
Kronrats,  veranlaßt  hatten.  Diese  tiefbedauerliche  Tatsache  ist  nicht
allein  durch  die  Mängel  des  Gesetzes  bedingt,  sondern  mich  durch  das
völlige  Vorsagen  der  arisführenden  Instanzen.  Heute,  fünf  Jahre
nach  Erlaß  des  Gesetzes,  ist  noch  so  gut  wie  nichts  geschehen,  um
seine  wichtigsten  Bestimmungen  in  Kraft  zu  setzen.
Noch  immer  fehlen  die  Ausführungsverordnungen  zu  §§  3
und  4  HAG.  betreffend  Lohnbücher  und  Lohnlisten.  Schon  bei
den  Reichstagsverhandlungen  war  die  Besorgnis  aufgetaucht,  daß
das  Gesetz  allzusehr  mir  Wechsel  auf  die  Zukunft  gebe  und  die  Schaffung ­
  fester,  sofort  in  Wirksamkeit  tretender  Bestimmungen  vorzuziehen ­
  sei.  Auch  die  Regierung  war  damals  für  eine  andere  Fassung ­
  eingetreten,  die  dem  Bundesrat  die  Möglichkeit  gegeben  hätte,
ein  Getverbe  nach  dem  andern  einzubeziehen,  lind!  nicht  die  Inkraftsetzung ­
  der  ganzen  Vorschrift  davon  abhängig  zu  machen,  daß  erst
alle  Ausnahmen  festgelegt  wurden.  Vielleicht  wäre  dann  schneller
etwas  Brauchbares  zustande  gekommen,  obgleich  auch  dann  wohl  erst
ein  umfangreicher  Apparat  von  Erhebungen  eingeleitet  worden
wäre.  Unklar  ist,  warum  die  Einführung  von  Lohnbüchern  und
Lohnlisten  so  eng  verbunden  behandelt  wird.  Denn  gegen  die  Ein-
        <pb n="30" />
        27

führung  von  Lohnbüchern  oder  Lohnzetteln  kann  man  wohl  überhaupt ­
  keine  ernstlichen  Bedenken  erheben.  Welche  Schwierigkeiten
sollte  es  denn  machen,  einem  Arbeiter  bei  Uebernahme  der  Arbeit
einen  Zettel  zu  überreichen,  auf  dem  Art  und  Umfang  der  Arbeit
und  der  dafür  festgesetzte  Lohn  oder  Preis  verzeichnet  ist,  zumal
diese  Bestimnrung  für  das  Ausarbeiten  neuer  Muster  nicht  gilt?  Der
'  §  4  könnte  sofort  und  ohne  jede  Ausnahme  zur  bindenden  Vorschrift ­
  werden;  in  vielen  Gewerben  würde  er  ohnehin  nur  zum
Gesetz  machen,  was  in  geordneten  Betrieben  schon  jetzt  Uebung  ist.
Die  Wichtigkeit  der  Führung  von  Lohnbüchern,  die  den  leicht  verlierbaren ­
  Zetteln  gegenüber  den  Vorzug  verdienen,  liegt  nicht  nur
darin,  daß  sie  blinde  Akkorde  verhüten  und  den  Arbeiter  instandsetzen, ­
  etwaige  Lohnstreitigkeiten  durchzuführen;  sie  sind  auch  bei
der  oft  sehr  mangelhaften  Buchführung  kleinerer  Unternehmer  und
Zwischenmeister  eine  geradezu  unentbehrliche  Grundlage  für  die
Beniessnng  des  Grundlohns  bei  der  Krankenversicherung.  Die  Lohn-,
bücher,  die  auf  Grund  von  §  114a  der  Gewerbeovduung  für  die
Konfektion  vorgeschrieben  sind,  haben  sich  nach  verschiedener  Richtung ­
  als  werwolles  Hilfsmittel  erwiesen;  freilich  geht  die  Gewerbeordnung ­
  in  ihren  Anforderungen  weiter  als  das  Hausarbeitgesetz
und  gestaltet  die  einfachen  Lohnangaben  des  .Hausarbeitgesetzes  zu
Lohnabrechnungen  um.
Liegt  fiir  die  Lohnbücher  die  Frage  verhältnismäßig  einfach,  so
muß  zugegeben  werden,  daß  die  allgemeine  Einfiihrung  von  Lohnlisten
  in  manchen  Gewerben  mit  großer  Musterzahl  und  schnellein
Wechsel  der  Muster  Schwierigkeiten  begegnet  und  daß  die  Lohntafeln
in  solchen  Zweigen  so  umfangreich  und  unübersichtlich  siird,  daß
sie  ihren  Zweck,  die  Arbeiterschaft  über  die  Lohnhöhe  zu  unterrichten,
doch  nicht  erreichen.  In  einer  großen  Anzahl  von  Gelverben
haben  aber  Tarifverträge  bereits  den  Beweis  erbracht,  daß  die  Aufstellung ­
  von  Stücklohnlisten  möglich  ist.  Es  sei  auch  darauf  hingewiesen, ­
  daß  sie  in  England  schon  seit  Jahren  fiir  fillgende  Gewerbe ­
  vorgeschrieben  sind:
1.  Textrl-Werkstätt-cn.
2-  Herstellung  von  Schreibfodcrn.
3.  Herstellung  von  Schlössern,  Klinken  rmd  Schlüsseln.
        <pb n="31" />
        28

4.  Herstellung  von  Ketten,  Ankern  und  Wagengeschirr.
5.  Herstellung  von  Filzhüten.
6.  Verschiedene  Industrien:
Die  Herstellung  von  Stiefeln  und  Schuhen,
die  Herstellung  oder  Reparatur  von  Regenschirmen,
die  Herstellung  von  Sonnenschirmen  oder  Teilen
derselbe  n,
die  Herstellung  von  künstlichen  Blumen,
Plüschschneiden,
die  Herstellung  von  Zelten,
die  Herstellung  oder  Reparatur  von  Säcken,
die  Herstellung  von  Tauen  oder  Bindfaden,
das  Beziehen  von  Rackets  oder  Tennisbällen,
die  Herstellung  von  Papiertüten,
die  Herstellung  von  Schachteln  oder  anderen  Behältnissen
oder  Teilen  derselben,  die  ganz  oder  teilweise  aus  Papier,
Karton,  Span  oder  ähnlichem  Material  hergestellt  sind,
die  Herstellung  von  Bürsten,
die  Herstellung  von  Reliefstempeln,
Fertigmachen  (Einpacken)  von  Artikeln  der  Nahrungsmittelbranche,
  Drogen,  Parfümerien,  das  Putzen  oder  sonstige
Herrichten  von  Schuhen,  Stärke,  Waschblau,  Soda,  Seife.
7.  Die  Herstellung  von  Netzen,  Erbfenlesen.
8.  Mischen!,  Gießen  oder  Bearbeitung  von  Messing  oder  Messingartikäln.

9.  Die  Herstellung  von  Kleidungs  st  ücken.
10.  Me  Herstellung  von  Schokolade  oder  Süßigkeiten,  Patronen  und
die  Bearbeitung  von  Tabak.
11.  Bleichen  und  Färben,  Bedrucken  von  Kattunstoff.
12.  Die  Herstellung  von  eisernen  Geldkästen.
13.  Die  Herstellung  von  Haushaltswäsche,  Vorhängen  und  Tapezierfachen ­
  ;  die  Herstellung  von  Spitzen.
14.  Wäschereien.
15.  Die  Herstellung  von  Feilen.
16.  Die  Herstellung  von  Kinderballons,  Beuteln  und  Fußbällen  ans
Gummi.
Wenn  auch  die  Erwartungen,  die  seinerzeit  Staatssekretär  Dr.
Delbrück  an  den  Aushang  von  Lohntafeln  knüpfte,  wohl  zu  hoch  gespannt ­
  sind,  so  sind  sie  doch  auch  wiederum  nicht  so  bedeutungslos,
wie  sie  von  manchen  Seiten  hingestellt  werden;  nicht  umsonst
machen  die  neuerlichen  Vertragsbedingungen  zahlreicher  Beklei-
        <pb n="32" />
        29

dungsämter  den  Ans  hang  von  Stücklohnlisten,  die  sogar  Teilarbeitslöhne ­
  enthalten,  zur  Vorschrift.
Ausnahmeanträge  siird  natürlich  für  fast  alle  Gewerbe  -gestellt,
erfreulicherweise  haben  die  Gewerbeaufsichtsbeamten  sich  großenteils
-dagegen  erklärt.  Vielleicht  ist  der  Weg  gangbar,  daß  Massenerzeugnisse ­
  in  allen  Industrien  unter  die  Vorschrift  fallen,  und  die
Ausnahmen,  die  in  manchen  Industrien  gewährt  werden  müssen,
sich  auf  die  stärker  differenzierten  Erzeugnisse  beschränken.  Freilich
wird  die  Wgrenzung  nicht  leicht  sein.  Aber  solche  Schwächen  wird
man  stets  mit  in  Kauf  nehmen  müssen,  und  es  ist  weniger  schädlich,
wenn  der  eine  oder  andere  Betrieb  für  Arbeiten,  die  sich  wohl
rubrizieren  ließen,  keine  Lohntafeln  aushängt,  als  daß  überhaupt
nichts  geschieht.  An  Erhebungen  und  Erwägungen  hat  es-  auf  dem
Gebiet  der  Heimarbeit  wahrlich  nicht  gefehlt  —  selbst  ein  gelegentlicher ­
  Mißgriff  ist  nicht  so  schlimm  wie  die  völlige  Stagnation.
*  *
*
Nicht  viel  besser  als  auf  diesem  Gebiet  sieht  es  mit  beut
gesundheitlichen  Schutz  der  Hausarbeiter  und
Verbraucher  von  hausgewerblichen  Erzeugnissen ­
  aus.  Me  diesbezüglichen  §§  6—12  des  Hausarbeitgefetzes
  sind  ganz  allgemein  gehalten  und  bedürfen  der  Ausfüllung
durch  Verordnungen  des  Bundesrats,  der  Landeszenträl-  oder  Polizeibehörden. ­
  Indem  der  Gesetzgeber  lediglich  große  Richtlinien  aufstellte ­
  und  allgemeine  Ermächtigungen  gab,  glaubte  er,  der  Mannigfaltigkeit
  der  Struktur,  der  wirtschaftlichen  und  sozialen  Lage,
der  Wohn-  und  Lebensverhältnisse,  der  Eigenart  der  verschiedenen
Gewerbezweige  besser  Rechnung  tragen  zu  können  als  durch  gesetzliche ­
  Vorschriften,  die  das  ganze  Reich  umfassen.  Aus  dem  gleichen
Grunde  hielt  sich  der  Bundesrat  mit  dem  Erlaß  von  Verordnungen
zurück,  die,  wenn  auch  beweglicher  als  ein  Gesetz,  doch  zunächst  auf
eine  generelle  Regelung  für  ganz  Deutschland  hinausgelaufen  wären,
und  überließ  die  Angelegenheit  der  Tätigkeit  der  Landeszentral-  oder
örtlichen  Behörden.  Diese  aber  werden  durch  die  sehr  berechtigte  Be ­
        <pb n="33" />
        30

&amp;gt;

sorgnis  zurückgehalten,  daß  sie  durch  Erlaß  einschneidender  Vorschriften ­
  nur  die  Hausindustrie  zur  Auswanderung  in  einen  nicht
geregelten  Nachbarbezirk  veranlassen.  In  der  „Sozialen  Praxis'")
habe  ich  auf  einen  weiteren  Umstand  hingewiesen,  der  den  Erlaß
von  Vorschriften  für  räumlich  beschränkte  und  nicht  das  ganze  Wirtschaftsgebiet ­
  umfassende  Bezirke  erschwert:  „Man  kann  solche
Spezialvorschriften  nicht  ohne  Hinzuziehung  der  Unternehmer
machen,  deren  Widerspruch  gegen  jede  Belastung  oder  Einschränkung
der  Heimarbeit  aber  zweifellos  und  mit  Recht  in  dem  Augenblick
weit  stärker  sein  wird,  wo  ihre  Konkurrenzfähigkeit  gegenüber  anderen ­
  Bezirken  herabgesetzt  wird.  Diese  Umstände  hemmen  jede
intensivere  Tätigkeit  der  Landes-  und  Bezirksbehörden."  So  sind
nur  in  ganz  verschwindendem  Maße  örtliche  Regelungen  vorgenommen, ­
  und  die  örtlichen  Behörden  schauen  ebenso  abivartend
auf  den  Bundesrat  wie  dieser  auf  sie.  Das  einzige  Lebenszeichen,
das  der  Bundesrat  im  Lauf  der  verflossenen  fünf  Jahre  von  sich
gegeben  hat,  ist  die  Tabakvcrordnung  vom  26.  11.  1913,
für  die  der  Gesetzentwurs  von  1907  maßgebend  war.
Ihre  Bestimmungen  werden  angewendet  auf  Familienbetriebe,
in  denen  zur  Herstellung  von  Zigarren  erforderliche  Verrichtungen
vorgenommen  wecken.  Die  Arbeitsränme  fiir  die  -Herstellung ­
  und  das  Sortieren  von  Zigarren  müssen  bestimmten  Anforderungen ­
  entsprechen  in  bezug  auf  gefurwheitsgemäßen  Zustand,  Luftraum ­
  u.  dergl.  In  Schlafräumen  dürfen  derartige  Arbeiten  nicht
vorgenommen  Wecken;  auch  das  Lagern  von  Tabak  und  Zigarren
ist  dort  verboten.  In  Wohnräumen,  Küchen  und  Arbeitsräumen
darf  Tabak  nur  in  angefeuchtetem  Zustand  gemischt  wecken.  Für
die  B  e  s  ch  ä  f  tigu  n  g  von  Kindern  und  jungen  Leuten ­
  gelten  folgende  Vorschriften:  Eigene  Kinder  bürstn  erst  nach
Vollendung  des  12.  Lebensjahres  und  für  Dritte  überhaupt  nicht
beschäftigt  ivecken,  ebensowenig  zur  Familie  gehörige  fremde  Kinder. ­
  Nicht  schulpflichtige  Kinder  und  junge  Leute  bis  zum  16.  Lebensjahre ­
  dürfen  nicht  in  der  Zeit  zwischen  8  Uhr  abends  und
Z  Uhr  morgens  tätig  sein.  Eine  mindestens  zweistündige  Mittags-0

  Jahrgang  23,  Sp.  16.
        <pb n="34" />
        31

pnui'e  ist  vorgeschrieben.  Die  Landeszentralbehörden  können  anordnen, ­
  daß  die  12  stündige  Arbeitszeit  zn  einer  früheren  Stunde,
aber  nicht  vor  6  Uhr  morgens  beginnen  darf.  Personen,  die
mit  einer  abschreckenden  Krankheit  behaftet
sind,  dürfen  mit  der  Herstellung  von  Zigarren  in  der  Hausarbeit
nicht  beschäftigt  werden.  Auch  die  Bearbeitung  von  Zigarren  mit
&amp;gt;dem  Munde  oder  die  Anfeuchtung  der  Geräte  mit  Speichel  ist  verboten. ­
  Ausnahmen  können  die  höheren  Verwaltungsbehörden  in
bezug  auf  die  Anforderungen  nach  Höhe  und  Luftraum  zulassen,
wenn  die  Bestimmungen  nach  der  Beschaffenheit  der  vorhandenen
Gebäude  ohne  unverhältnismäßige  Härten  nicht  durchführbar  sein
würden.  Für  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1919  können  für  die
gegenwärtig  vorhandenen  Werkstätten  von  den  unteren  Verwaltungsbehörden ­
  auf  Antrag  gewisse  Ausnahmen  zugelassen  werden.  Soll
in  der  Hausarbeit  die  Herstellung  von  Zigarren  vorgenommen  werden, ­
  so  hat  dies  derjenige,  der  das  Verfügungsrecht  über  die  als
Werkstatt  in  Aussicht  genommenen  Räume  hat,  vorher  schriftlich
der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.  Auch  die  Beschäftigung  von
Kindern  und  jungen  Leuten  muß  angezeigt  werden.
Die  erteilte  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde  ist  den  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  zur  Einsicht  vorzulegen.  Gewerbetreibende,  welche
die  Herstellung  von  Zigarren  in  der  Hausarbeit  vornehmen  lassen,
dürfen  die  Arbeit  nur  an  solche  Werkstätten  vergeben,  für  die  ihnen
der  Ausweis  der  behördlichen  Genehmigung  vorliegt?)
Die  Lücke  des  .Hausarbeitgesetzes  in  bezug  auf  die  hausgewerblichen ­
  Betriebe,  in  denen  nicht  nur  Familienangehörige  beschäftigt ­
  werden,  überträgt  sich  bedauerlicherweise  auch  auf  diese
Verordnung;  auch  die  Kinderarbeit  ist  nur  sehr  bedingt  eingeengt,
das  Arbeiten  in  Wohnräumen  und  Küchen  zugelassen.  Im  übrigen
sind  eine  Reihe  recht  guter  Vorschriften  erlassen,  die,  wenn  sie  durchgeführt ­
  würden,  wenigstens  die  schlimmsten  Mißstände  abstellten.
Aber  man  täusche  sich  nicht  über  die  Bedeutung  der  besten  Sanierungsvorschnften
  in  der  Heimarbeit!  Sie  bieten  immer  nur  eine

*)  Soziale  Praxis,  Jahrgang  23,  Nr.  14.
        <pb n="35" />
        32

Handhabe;  entscheidend  für  den  Erfolg  ist  die  durch  eingehende
Kontrolle  gesicherte  Durchführung.  Der  Umstand,  daß  bei
der  Sanierung  des  Hausgewerbes  der  Hausarbeiter  und
nicht  der  Unternehmer  die  Lasten  zu  tragen  hat,  und  die
ärmliche  Lebenshaltung  der  Hausarbeiter  ziehen  jeder  Besserung
auf  diesem  Gebiete  enge  Grenzen,  will  man  nicht  die  Heimarbeit
überhaupt  ausräuchern.  Stets  wird  die  Wirklichkeit  weit,  weit  hinter
den  Forderungen  des  Gesetzes  zurückbleiben,  das  feinen  zwingenden
Charakter  hier  überhaupt  fast  abstreift  und  zu  einer  moralischen
Forderung  wird.  Selbst  auf  dem  Lande  entspricht  nur  ein  sehr
geringer  Hundertsatz  der  Betriebe  den  Bestimmungen  der  Verordnung; ­
  um  wieviel  schlimmer  sind  die  Verhältnisse  in  den  Städten?
Dr.  Altmann-Gottheiner  berichtet,  daß  von  etwa  100  untersuchten
Betrieben  in  Niederbaden  kaum  ein  einziger  einwandfrei  im  Sinne
der  Verordnung  war;  ich  selbst  fand  in  dem  günstiger  gestellten,
weil  mehr  agrarischen  Oberland  nur  selten  eine  eigene  Werkstatt;
zumeist  wurde  im  gleichen  Raume  gewohnt,  im  Winter  gekocht,
sehr  häufig  auch  geschlafen.  Es  war  erträglich,  wenn  Sauberkeit
herrschte;  schauerlich,  wo  die  Arbeit  in  einer  schlecht  gehaltenen,
engen  und  mangelhaft  gelüfteten  Wohnung  verrichtet  wird?)  Das
großherzoglich  badische  Gewerbeaufsichtsamt  berichtet  arrs  dem
Jahre  1913,  daß  von  den  inspizierten  Hausarbeitern  nnr  60  in

*)  So  traf  ich  in  einem  badischen  Dorfe  folgende  Verhältnisse:  In
einem  alten  Wachtturme,  der  im  Lichten  etwa  4  Quadratmeter  maß  und
der  Gemeinde  als  Armenhaus  diente,  rippte  eine  Frau,  augenscheinlich  die
Dorfprostituierte,  Tabak.  Der  Boden,  auf  dem  die  Blätter  herumlagen,
bestand  aus  löchrigen,  lose  nebeneinander  auf  die  Erde  gelegten  Brettern;
zwei  Betten,  in  denen  Mann,  Frau  und  6  Kinder  nachts  im  Winter  kampierten, ­
  ein  Tisch,  ein  Ofen  und  zwei  Stühle  machten  das  Mobiliar  aus.
Im  Sommer  schliefen  die  Kinder  um  so  luftiger  auf  dem  unverschaltcn
Dachraum,  zu  dem  man  über  eine  von  außen  angestellte  Leiter  durch  ein
ausgebrochenes  Loch  in  der  Mauer  kriechen  konnte.  Die  abgetragenen
Lumpen  des  ganzen  Dorfes  schienen  in  der  Behausung  zusammengehäuft
zu  sein;  da  ein  Schrank  fehlte,  lagen  sie  auf  der  Erde,  und  ihr  Geruch
vermischte  sich  mit  dem  Dunste  ungelüfteter  Betten,  verbrauchter  Luft
und  Tabaksgeruch.  Nicht  besser  sah's  im  benachbarten  Wachtturm  aus,
den  sich  ebenfalls  ein  Tabakarbeiter  als  Wohnung  hergerichtet  hatte.
        <pb n="36" />
        83

besonderen  Werkstätten  arbeiteten,  109  in  Küchen,  325  in  Wohnstuben, ­
  94  in  Schlafzimmern  und  14  in  Räumen,  die  zugleich
Küchen  und  Schlafzimmer  waren.
Wenn  auch  die  Armut  der  Hausarbeiter  zumeist  nur  in  bescheidenem ­
  Maße  eine  Besserung  der  Verhältnisse  zuläßt,  so  darf  der
Einfluß  einer  verständnisvoll  ausgeübten  Gewerbeinspektion  doch
auch  nicht  unterschätzt  weiden.  Vielfach  ist  der  ungesunde  Zustand
der  Werkstätten  nicht  so  sehr  auf  die  mangelhafte  Beschaffenheit
als  auf  ihre  Unsauberkeit,  ungenügende  Lüftung  zurückzuführen.
Hier  kann  erziehlich  manches  geleistet  werden,  und  es  ist  ein
großer  Vorzug,  daß  die  Gewerbeaufsicht  auch  auf  das  Law)  kommt,
das  sonst  durch  keine  GesunÄheitsinspektion  erreicht  wird.  Es  ist
zu  erhoffen,  daß  bei  dieser  Gelegenheit  mancherlei  Mitzstände  aufgedeckt ­
  werden,  die  sonst  nie  ans  Tageslicht  kämen.  Bei  dem  hohen
Stande  und  dem  ausgeprägten  Bevufseifer  unserer  deutschen  Gewerbeaufficht,
  dem  besonderen  Interesse,  das  sie  vielfach  gerade  der
Hausarbeit  schenkt,  würden  sich  aus  ihrer  Tätigkeit  erfreuliche  Aus-,
sichten  für  die  Zukunft  eröffnen,  wenn  die  Zahl  der  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  auch  nur  annähernd  im  Verhältnis  zu  der  neuen
großen  Aufgabe  stände.  Eine  Ne'beneinanderstellung  der  Zahl  der
gemeldeten  Hausarbeiter  und  der  Zahl  der  Gewerbeaufsichtsbeamten, ­
  die  sie  neben  ihrer  sonstigen  Arbeit  kontrollieren
sollen,  erweist  am  besten  die  Unmöglichkeit  einer  wirklich  ausgiebigen
Aufsicht,  zumal  die  Hausarbeiter  sicherlich  nur  zum  Teil  gemeldet
sind,  weit  zerstreut  wohnen  und  eine  außerordentlich  stark  fluktuierende ­
  Arbeiterschicht  darstellen.

Bezirk
Schleswig*)
Stettin  und  Stralsund  *).
Stadt  Breslau*)  .  .  .
Reg.-Bez.  Breslau*)  .  .
..  ..  Cöln*)  .  .  .
Kreishptmschft.  Chemnitz*)
Dresden*)
„  Leipzig  *)
Württemberg*)  ....

Zahl  der
Lausarbeiter ­

3976
8319
14481
26705
5522
16185
26896
22965
19823

Gewerbeinspektoren ­


4
2
10
5
4
3
4
15

«Wer  Revisionen

1
5
9
4
7
9
6
5

117
ca.  800

*)  Im  Jahre  1912.
Leimarbeit  im  Kriege.

3
        <pb n="37" />
        34

Zahl  der

Gewerbe-  LUs«-inspektoren
  arbetter

Revtfionen

Bezirk

LauSarbetter


München
Oberbayern  Land  .  .  .
Niederbayern  ....
Pfalz-Nord
Pfalz  Süd
Oberpfalz-Regensburg  .
Oberfranken
Nürnberg-Fürth  .  .  .
Mittelfranken  Land  .
Unterfranken-Aschaffenburg
Schwaben-Neuburg

4305
815
603
616
6838
925
14980
3612
2650
4424
3473

466
185
152
107
IW
153
660
330
616
167
263

Aus  der  Kreishauptmannschaft  Chemnitz  wird  berichtet:  „Von
den  Beamten  der  Gewerbeinspektion  konnte  nur  ein  geringer  Teil
der  Werkstätten  besichtigt  werden";  ähnliche  Bemerkungen  deuten
mich  ohne  nähere  Zahlenangabe  auf  eine  mir  ganz  stichprobenweise
Kontrolltätigkeit  in  anderen  Bezirken.
Will  man  den  Zahlen  der  Berufs-  und  Betriebszählung  von
1907  Glauben  schenken,  die  nach  Ansicht  Sachverftändiger  noch  zu
niedrige  Zahlen  ergeben  hat,  so  ist  der  deutschen  Gewerbeinspektion
durch  das  Hausarbeitgesetz  von  1911  die  Ueberwachung  von  315  620
Hausarbeitsbetrieben  mit  fast  500  000  Arbeitern  zu  ihrer  sonstigen
Arbeit  zugefügt.  Was  hat  der  Staat  getan,  um  der  Gewerbeinspektion
  die  Bewältigung  dieser  Riesenaufgabe  zu  ermöglichen?  Der
preußische  Etat  für  1913  sieht  die  Anstellung  von  sieben  neuen
Gewerbeinspektoren  vor,  und  zwar  in  Görlitz,  Königshütte,  Neumünster, ­
  Wetzlar,  Dinslaken,  Opladen,  Siegburg.  In  keinem
Falle  kommt  eine  größere  Heimarbeiterschaft  in  Frage.  Die  38  400
Mark,  die  um  für  diese  Gewerbeinspektorate  ausgeworfen  sind,
dienen  also  nicht  der  Durchführung  des  Hausarbeitgesetzes.  Weibliche ­
  Jnspektorinnen  oder  Assistentinnen,  die  für  die  Beaufsichtigung
der  Heimarbeitbetriebe,  in  denen  ja  meist  Frauen  arbeiten,  besonders ­
  wertvoll  sein  könnten,  sind  1912  nicht  neu  eingestellt;  1916
wurden  im  Verfolg  von  Anregungen  der  Auskunftsstelle  für  Heimarbeitreform, ­
  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen  Deutschlands
  und  des  Bureaus  für  Sozialpolitik  in  Preußen  die  Zahl  der
Gewerbeaufsichtsassistentinnen  um  18  erhöht,  doch  dürften  diese  in
        <pb n="38" />
        35

3'

erster  Lime  dem  Ersatz  der  eingezogenen  männlichen  Beamten  und
der  Aufsicht  über  die  stark  vermehrte  Frauenarbeit  in  Fabriken  zugute ­
  kommen.  Der  größte  deutsche  Bundesstaat  hat  also  fast
nichts  getan,  um  durch  entsprechende  Vermehrung  der  Aufsichtsorgane ­
  die  Durchführung  des  Hausarbeitgesetzes  Kr  sichern.  Ohne
diese  bleiben  aber  alle  Bestimmungen  sanitärer  Natur  in  der  Hausindustrie ­
  mehr  oder  weniger  auf  dem  Papier  stehen.
Es  ist  aus  dem  Gesagten  ohne  weiteres  ersichtlich,  daß  die
wirkliche  Abstellung  e  r  n  st  e  r  gesundheitlicher  Schäden  nur  durch
ein  völliges  Verbot  der  Hausarbeit  möglich  ist.  Alles  andere  bleibt
Stückwerk;  über  ein  stichprobeweises  Hineinleuchten  ivird  unsere
Geweckeaufsicht  auch  bei  besonderer  Beriicksichtiguug  der  Hausarbeit
in  absehbarer  Zeit  nicht  kommen,  und  auch  dann  können  nur  die
ärgsten  Mißstände  abgestellt  werden.  Wo  sich  so  erhebliche  gesundheitliche ­
  Gefahren  herausgestellt  haben,  die  ein  völliges  Verbot
der  Hausarbeit  rechtfertigen,  halte  man  sich  nicht  mit  zwecklosem
Herumdoktern  an  einigen  Symptomen  auf,  sondern  beseitige  das
Uebel  mit  festem  Zugreifen  radikal.  Da  es  sich  durchweg  um  Hausindustrien ­
  handelt,  die  auch  in  geschlossenen  kleinen  Filialbetrieben
auf  dem  Lande  verrichtet  werden  können,  braucht  die  Verlegung
in  die  Fabrik  oder  Werkstatt  an  sich  noch  nicht  einen  einzigen  Hausarbeiter ­
  brotlos  zu  machen.  Halbtagsschichten  fiir  Frauen  begegnen
hier,  wo  jede  Arbeiterin  ihr  Werkstück  ganz  fertig  macht,  keinen
technischen  Schwierigkeiten;  sie  haben  sich  praktisch  bereits  in  der
Tabakindnstrie  Badens  durchgesetzt  und  werden  es  auch  in  anderen
Gewerben  tun.
Als  gesundheitsschädlich  kommen  in  erster  Linie
folgende  Hausgewerbe  in  Frage:
Das  Drücken  von  Gegenständen  ans  Papier
ni  a  ch  6.  Nicht  nur  die  Gewerbeinspektionen  Sachsen-MeiningensJ
und  OberfrankensH  weisen  auf  die  besonders  schlimmen  Gesund-*)

  Jahresberichte  des  GewerbeaufsichtÄ&amp;gt;eamten  des  Herzogtums
Sachsen-Meiningen  1913.
a )  Jahresberichte  iber  Kögl.  Bayer.  Gewerbeanfsichtsboamten  silr
das  Jahr  1913.
        <pb n="39" />
        36

heitsverhältnisse  in  dieser  Industrie  hin;  eine  traurige  Sprache  reden
auch  die  Krankheitsziffern  der  Hausatbeiter  in  den  Drückevdörfern,
die  so  hoch  sind,  daß  sie  die  Krankenkassen  nach  Einbeziehung ­
  der  Hausgewerbetreibenden  zu  sprengen  drohten.
Nicht  minder  schlimm  haust  nach  dem  oben  erwähnten
Jahresbericht  der  sachsen-meiningischen  Gewerbeaufsicht  die  Tuberkulose ­
  bei  den  Hausarbeitern,  die  dem  Maskenauflegen,  Formen,
Gießen,  Verputzen  von  Porzellan  gegenständen  obliegen,  das
meist  Frauen-  und  Kinderarbeit  ist.  „Namentlich  durch  das  Verputzen ­
  wird  nicht  nur  die  Wohnung  durch  Staub  verschmutzt,  es
wird  auch  durch  das  der  gestanzten  Ware  anhaftende  Nüböl  und
Petroleum  die  Luft  der  Wohnungen  in  unerträglicher  Weise  verpestet ­
  und  der  Ausbreitung  der  Schwindsucht  direkt  Vorschub  geleistet/") ­
  „Es  stellt  sich  immer  mehr  die  Nottvendigkeit  heraus,
behördlicherseits  obengenannte  Arbeiten  nur  bei  Benutzung  besonderer ­
  Arbeitsräume  hausgewerblich  zuzulassen/")  Zu  den  gesundheitsschädlichen ­
  Hausindustrien  gehört  ferner  die  F  e  l  l  z  n  p  f  c  r  «  i
und  Hasenhaarschneiderei,  die  ihren  Hanptsitz  in  einigen
hessischen  Dörfern  hat.  Schon  vor  Jahren  hatte  das  Kreisamt  Dieburg ­
  versucht,  durch  Polizeiverordnung  regelnd  einzugreifen,  das
Verarbeiten  gebeizter  Felle  in  Hausarbeit  überhaupt  verboten  und
flir  das  Verarbeiten  ungebeizter  Felle  besondere  Werkstätten,  die
nicht  zum  Wohnen,  Kochen,  Schlafen,  Essen  benutzt  werden  dürfen,
vorgeschrieben.  Trotzdem  war  es  nicht  geglückt,  die  Verhältnisse
zu  bessern;  der  Bearbeiter  dieses  Gebietes  für  die  Monographie  der
Heimarbeit  im  rhein-mainischen  Wirtschaftsgebiet  schreibt  darüber:
„Den  erheblichen  Mißständen  der  Heimarbeit  in  der  Hasenhaarschneiderei ­
  ist  aber  nicht  beizukommen  mit  Reformen  und  Vorschriften, ­
  durch  die  sie  in  besondere  Räume  gewiesen  werden  soll.  Hierbei
bleibt  nicht  nur  die  Möglichkeit,  sondern  bei  der  Enge  der  Wohnungen ­
  die  Gewißheit,  daß  die  „Arbeits"räume  auch  zu  anderen
Zwecken  benützt  werden.  Keine  Reform,  die  die  Arbeit  in  den
Wohnhäusern  beläßt,  kann  die  Garantie  für  die  notwendige  Reinigung ­
  der  Arbeiterinnen  vor  dem  Essen  bieten  oder  kann  erreichen,
daß  die  Kinder  von  der  für  sie  ganz  besonders  schädlichen  Arbeit
        <pb n="40" />
        87

ferngehalten  werden.  Wer  einen  Einblick  in  die  Stätten  der  Heiniarbeiter
  getan  hat,  wie  Schmutz  in  allen  Ecken  und  auf  allen
Möbeln  liegt,  wie  auf  dem  mit  fchmutzigen  Fellstücken  bedeckten
Tisch  Brot  liegt  und  offene  Butter  steht,  an  &amp;gt;der  die  Tierhaare  kleben,
wie  kleine  Kinder  in  dem  Schmutz  am  Boden  liegen  und  mit  der
einen  Hand  die  Abfälle  (mit  Quecksilber  gebeizt)  fassen  und  in  der
anderen  ein  Stiick  Brot  halten,  der  wird  nicht  anders  können,
als  zu  sagen:  fort  mit  dieser  Arbeit  aus  den  Wohnstätten!  Vorschläge ­
  zu  einer  Reform  können  wir  nicht  machen;  wenn  fiir  irgendein ­
  Gewerbe  das  Verbot  der  Heimarbeit  berechtigt  ist,  so  für  die
Haseithaarschneiderei."  Daß  sich  bei  der  L  u  m  P  e  n  s  o  r  t  i  e  r  e  r  e  i
nicht  minder  unerfreuliche  Zustände  sinden,  bedarf  keines  Hinweises.
Das  Uebel  all  dieser  mit  großer  Schmutzentwicklung  verbundenen ­
  Hausgewerbe  liegt  nicht  zum  mindesten  darin,  daß  sie  das
ganze  Niveau  des  Haushalts  herabdrücken  und  die  Kinder  so  an
Staub  und  Schmutz  gewöhnen,  daß  sie  ihn  als  etwas  Unvermeidliches ­
  betrachten.  Neben  sanitären  Erwägungen  sollten  daher  bei
Behaiwlung  des  Problems  auch  die  erziehlichen  volle  Berücksichtigung
finden.  Verwandelt  die  Hausarbeit  die  Wohnung  in  eine  schmutzige,
ungemütliche  Werkstatt,  so  überwiegen  die  Nachteile  bei  weitem  das,
was  etwa  an  der  glücklichen  Verbindung  der  Berufsarbeit  mit  den
häuslichen  Pflichten  der  Mutter  Gutes  ist.
Ueber  die  Herstellung  von  Que  ck  s  i  l  b  e  r  t  h  e  r  m  o-Metern,
  Gummi  waren  und  das  Lu  m  p  e  n  s  o  r  t  ie  -
r  e  n  hat  die  Regierung  Erhebungen  angestellt,  die  aber  zu
keinen  greifbaren  Ergebnissen  geführt  haben;  in  der  Thermometerindustrie ­
  sollen  in  den  letzten  Jahren  Quecksilbervergiftungen  nicht
mehr  nachgewiesen  fein,  was  nach  Ansicht  der  Gewerbeinspektion
für  Sachsen-Coburg  und  Gotha  darauf  zurückzufiihren  ist,  daß  die
gesundheitsschädlichen  Quecksilberar'beiten  nach  isolierten,  sonst  nicht
benutzten  und  gut  ventilierten  Räumen  verlegt  sind.  Allerdings
scheinen  die  Gefahren  doch  nicht  so  völlig  beseitigt  zu  sein,  denn
1914  berichtete  die  Gewerbeinspektion  ArnstM  von  einer  Thermometerinacherfamilie,
  in  der  drei  Kinder  infolge  Quecksilbervergiftung ­
  der  Sprache  verlustig  gegangen,  nahezu  völlig  verblödet  und
        <pb n="41" />
        38

zeitweilig  am  Körper  mit  eiternden,  schwer  zu  heilenden  Geschwüren
bedeckt  waren.  Die  Wohnungsverhältnisse  waren  äußerst  beschränkt
und  so  ungünstig,  daß  die  Erkrankungen  der  Kinder  erklärlich  erschienen. ­

Ueber  die  Gesundheitsschädlichkeit  der  T  a  b  a  k  i  nd  u  st  r  i  e
liegen  widersprechende  Gutachten  vor;  ich  habe  diese  Frage  eingehend ­
  in  meinem  Buch  „Die  Heimarbeit'")  erörtert;  weitere  seitdem ­
  angestellte  persönliche  Untersuchungen  haben  mich  in  der  Auffasiung
  bestärkt,  daß  die  Beseitigung  der  Heimarbeit  in  dieser  Industrie ­
  sowohl  vom  Standpunkt  des  Herstellers  wie  des  Verbrauchers
zu  befürworten  ist;  besondere  Schwierigkeiten  für  die  Hausarbciter
würden  sich  kaum  ergeben,  da  auch  in  kleine  Dörfer  leicht  Filialen
gelegt  werden  können  und  die  Arbeitszeit  in  diesen  Werkstätten  sich
zumeist  den  Bedürfnissen  des  Haushalts  wohl  anpassen  läßt.  Auch
das  Interesse  des  Unternehmers  geht  eher  auf  den  geschlossenen
Betrieb.  Die  in  Thüringen  neu  eingeführte  Tabakindustrie  wird
größtenteils  von  vornherein  als  Werkstattbetrieb  eingerichtet,  andererseits ­
  wird  allerdings  gerade  während  des  Krieges,  der  eine
starke  Ausdehnung  des  Gewerbes  mit  sich  brachte,  von  erheblicher
Vermehrung  der  Hausarbeit  berichtet.
Die  Tabakindustrie  leitet  zu  jenen  Hausgewerben  über,  deren
Beseitigung  nicht  sowohl  im  Interesse  des  Arbeiters  als  des
Verbrauchers  wünschenswert  ist  —  den  Nahrungs  -
und  Genußmittelindustrien.  Es  ist  viel  zu  wenig  bekannt, ­
  daß  als  Heimarbeit  in  großem  Umfang  Gemüse  und  Obst
für  Konservenfabriken  vorbereitet,  Schokolade,  Bouillonwürfel  und
Bonbons  verpackt,  Mandeln  abgezogen,  ja  daß  Pfefferkuchen,  Marzipanfigürchen,
  Heringssalat  und  Rollmops  mit  Remouladensaucc  in
Küchen,  Wohn-  und  Schlafstuben  zubereitet  werden,  die  sich  jeglicher ­
  Kontrolle  entziehen.  Hiergegen  gibt  es  nur  ein  Radikalmittel
—  gänzliches  Verbot,  für  das  die  Sozialdemokratie  jederzeit  eingetreten ­
  ist.
Da  das  Hausarbeitgesetz  sich  in  erster  Linie  an  den  Hausarbeiter ­
  wendet  &amp;gt;und  ohne  seinen  guten  Willen  und  sein  Verständi)

  Gaebel,  Die  Heimarbeit,  Jena  1913,  S.  91  ff.
        <pb n="42" />
        39

nis  kaum  etwas  zu  erreichen  ist,  sollte  alles  geschehen,  um  es  ihm
zur  Kenntnis  zu  bringen.  Der  Leiter  der  badischen  Gewerbeaufsicht, ­
  Geheimrat  Dr.  Bittmann,  machte  bereits  1907  den  beachtlichen ­
  Vorschlag:  „In  den  hausgewerblichen  Arbeitsstätten  sind  Plakate ­
  mit  den  besonderen  Bestimmungen,  welche  für  den  Betrieb
oder  die  Betriebsart  erlassen  sind,  und  der  Gesetzestext  auszuhängen." ­
  Denn  „ein  Gesetzestext  will  nicht  nur  erlassen,  sondern ­
  auch  beigebracht  sein".  Leider  hat  man  diesen  praktischen  und
verhältnismäßig  leicht  durchzuführenden  Vorschlag  noch  nicht  genügerrd
  berücksichtigt.  Daß  ein  Hausarbeitgesetz  existiert,  dürfte
wohl  außer  den  organisierten  Hausarbeitern  nur  wenigen  zur  Kenntnis ­
  gekommen  sein.  Und  noch  wenigere  werden  auch  nur  die
grundlegendsten  Bestimmungen  kennen.  So  -  berichtet  die  Gewerbeinspektion ­
  Chemnitz:  „Es  ergab  sich,  daß  die  Heimarbeiter
nur  vereinzelt  von  dem  Hausarbeitgesetz  Kenntnis  hatten."  Und
ähnliche  Bemerkungen  finden  sich  an  vielen  andern  Orten.  Nur  in
wenigen  Industrien,  die  eine  schärfere  Heranziehung  befürchten,
wie  etwa  die  Tabakindustrie,  sind  die  Hausarbeiter  durch  allgemeine
Vermutungen  beunruhigt,  ohne  daß  wirklich  Klarheit  herrscht.  In
den  Gewerbeinspektionen  hat  sich  ein  beträchtliches  und  wertvolles
Adressenmaterial  von  Hausgewerbetreibenden  angesammelt;  daß  es
aus  Mangel  an  Beamten  unbenutzt  bleibt,  ist  schon  erwähnt;  man
könnte  es  wenigstens  insofern  nutzbar  machen,  als  man  es  zur
Versendung  von  Merkblättern  verwendet?)
*
*  *
Das  Schwergewicht  des  Hausarbeitgesetzes  liegt  —  das  wird
auch  in  Regierungskreisen  voll  anerkannt  —  in  den  Bestimmungen
liber  die  F  a  ch  a  u  s  s  ch  ü  s  s  e.  Es  ist  erinnerlich,  daß  bei  Abfassung ­
  des  Hausarbeitgesetzes  gercrde  in  bezug  auf  die  Lohnregelung
im  Reichstage  viel  weiter  gehende  Wünsche  geäußert  wurden  und
daß  man  sich  mir  ungern  mit  der  Abschlagszahlung  der  Fachausl
 )  Der  bayerische  Staat  und  mehrere  thüringische  Gswerbeinspektionen
  haben  in  großem  Umsange  ein  von  der  Auskunftsstelle  für  Heimarbeitresorm
  herausgegebenes  Merkblatt  verteilt;  in  Preußen  hat  man
leider  davon  abgesehen.
        <pb n="43" />
        40

schüsse  begnügt,  deren  Befugnisse  im  wesentlichen  mif  „Mitteilungen", ­
  „Gutachten",  „Erhebungen",  „Anträge",  „Vernehmungen",
„Vorschläge"  hinauslaufen.  Ministerialrat  Dr.  Rohmer-München
nennt  die  Fachausschüsse  in  seinem  vortrefflichen  Kommentars ­
  „ein  Surrogat  für  die  Arbeiterlammern".  Man  wollte  „in
etwas  den  Wünschen  der  obrigkeitlichen  Einflußnahme  auf  die
Löhne  nachkommen".  Trotzdem  die  Arbeiterschaft  durch  den  Wegfall ­
  von  weitergehender  staatlicher  Lohnregelung,  für  die  in  den
Vorverhandlungen  im  Reichstage  das  Zentrum,  die  Sozialdemokratie ­
  und  eine  Reihe  angesehener  Fortschrittler  eingetreten  waren,
schwer  enttäuscht  war,  erklärte  sie  sich  bereit,  aus  den  FackMsschüsseu
in  tätiger  Mitarbeit  das  Mögliche  zu  machen.  Der  Gewerkverein
der  .Heimarbeiterinnen  ersuchte  in  wohlbegründeten  Eingäben  um
die  Errichtung  von  Fachausschüssen  fiir  Ine  Bezirke  und  Gewerbe,
in  denen  er  über  eine  geschulte  Mitarbeiterschaft  verfügte;  andere
Verbände  taten  desgleichen;  namentlich  betrieben  die  Tabakarbeiter
die  Angelegenheit  mit  großem  Eifer,  weil  sie  davon  eine  Erleichterung ­
  der  schwebenden  Tarifverhandlungen  erhofften.  Doch  blieb
auch  auf  diesem  Gebiet  alles  in  Vorverhandlungen,  Erhebungen,
Umfragen  stecken.  In  einigen  Orten  wurden  bei  den  Vorberatungen
zivar  die  Handelskammern,  nicht  aber  die  Arbeiterorganisationen
befragt  —  ein  Vorgehen,  das  das  Vertrauen  der  Arbeiterschaft  zu
den  Ausschüssen  nicht  erhöhen  kann.
So  war,  als  der  Krieg  ausbrach,  noch  nicht  ein  einziger  Fachausschuß ­
  geschaffen,  wenn  auch  die  Vorbereitungen  für  einige  Gewerbe, ­
  z.  B.  die  Berliner  Damenkonfektion,  bereits  ziemlich  weit
gediehen  waren.  Es  wird  an  anderer  Stelle  dieses  Buches  aufgezeigt ­
  werden,  wie  empfindlich  sich  dieser  Mangel  eines  amtlichen
Forums  für  Lohnregelungen  geltend  machte,  als  die  Riesenaufträge
des  .Heeres  auf  einen  völlig  desorganisierten  Heimarbeitsmarkt  geworfen ­
  wurden.  Der  Krieg,  der  zunächst  alle  anderen  Interessen
verschlang,  brachte  auch  die  bisherigen  Verhandlungen  ins  Stocken;
abermals  wurden  die  Fachausschüsse,  wie  überhaupt  die  Durchfüh-')

  Hausarbeitsgvsetz  vom  20.  Dezember  1911,  erläutert  von  Dr.
Gustav  Rohmer,  München,  S.  15.
        <pb n="44" />
        41

rung  des  Hausarbeitgesetzes  auf  die  lange  Bank  geschoben.  Als
man  im  Sommer  1915  einsehen  mutzte,  daß  mit  längerer  Dauer
des  Kriegszustandes  zu  rechnen  war,  die  Verhältnisse  in  der  Hausarbeit ­
  aber  gleichzeitig  eine  sehr  bedenkliche  Zuspitzung  infolge  des
gewaltigen  Zustroms  unorganisierter  Kräfte  auswiesen,  veranstaltete
die  Auskunstsstelle  für  Heimarbeitreform  am  4.  8.  1915  eine
Konferenz,  an  der  die  sachkundigsten  Vertreter  der  Generalkommission ­
  der  Gewerkschaften  Deutschlands,  des  Gesamtverbandes  der
christlichen  Gewerkschaften,  des  Verbandes  der  Deutschen  Gewerkvereine ­
  H.-D.),  der  Polnischen  Berufsvereinigung,  des  Ständigen
Ausschusses  zur  Förderung  der  Arbeiterinneninteressen,  des  Bureaus
fiir  Sozialpolitik,  der  Gesellschaft  für  soziale  Reform  und  des  Zentralvereins ­
  fiir  das  Wohl  der  arbeitenden  Klassen  teilnahmen.  Uebereinstimmend
  wurde  von  allen  Arbeitervertretern  die  Lage  der  Heimarbeit ­
  als  sehr  bedrohlich,  besonders  im  Hinblick  ans  die  Zukunft
nach  dem  Wegfall  der  großen  Heeresaufträge  bezeichnet  und  dem
Bedauern  Ausdruck  gegeben,  daß  nichts  geschehe,  um  rechtzeitig
dem  mit  Sicherheit  zu  erwartenden  Chaos  nach  dem  Kriege  vorzubeugen. ­
  Die  Konferenz  einigte  sich  sodann  über  eine  Eingabe  an
den  Bundesrat  (s.  Anlage  2),  in  der  möglichst  beschleunigte
Durchführung  der  ZK  3  und  4,  des  sanitären  Schutzes.und  Schafstmg
  von  Fachausschüssen  gefordert  wurde.  Der  Reichstag  schloß
sich  in  einer,  von  Vertretern  aller  Parteien  unterzeichneten  Resolution, ­
  in  der  um  eine  beschleunigte  und  allgemeinere  Durchführung
des  .Hausarbeitgesetzes  ersucht  wurde,  dieser  Stellungnahme  an;  auch
in  der  Presse  wurden  in  gleicher  Richtung  Stimmen  laut.  Trotzdem ­
  verharrte  die  Regierung  auf  einein  ablehnenden  Standpunkt.
Werm  auch  Beschleunigung  der  Erhebungen  zu  ZK  3  und  4  zugesagt ­
  wurde,  so  sei  es  doch  bei  der  Ueberlastung  der  Gewerbeaussichtsbeamten
  und  den  Einziehungen  der  tatkräftigsten  Männer  aus  allen
Kreisen  während  des  Krieges  unmöglich,  Fachausschüsse  zu  errichten.
Im  Februar  1916  befand  die  Auskunftsftelle  für  Heimarbeitreform
eine  zweite  .Heimarbeitskonferenz  unter  Beteiligung  der  gleichen
Kreise  für  notwendig,  die  von  neuem  ihre  Bitte  rat  Schaffung  der
Fachausschüsse  wiederholte,  indem  sie  den  Einwand  der  Regierung,
        <pb n="45" />
        42

es  fehle  an  den  nötigen  Persönlichkeiten  für  Hre  Besetzung,  mit
dem  Hinweis  darauf  zu  entkräften  suchte,  daß  die  Errichtung  der
Schlichtungskonrmissionen  für  das  Militärschneidergewerbe,  die  in
Struktur  und  Zusammensetzung  dm  Fachausschüssen  gleichen,  niemals ­
  auf  Schwierigkeiten  gestoßen  sei.  Vergeblich!  Abermals  Vertröstung ­
  auf  die  Zeit  nach  dem  Krieg!
Es  kann  für  die  Entwicklung  des  Heimarbeiterschutzes  nichts
Bedenklicheres  geben,  als  dies  Hinauszögern  bis  in  die  Zeit  nach
dem  Friedensschluß.  Noch  halten  die  Heereslieferungen,  die  jetzi
meist  zu  festgeregelten  guten  Bedingungen  ausgegeben  werden,  die
Löhne  auch  des  Privatgewerbes  einigermaßen  fest;  wie  soll  es  aber
werden,  wenn  die  Militärausträge  auf  ihr  altes  Maß  zurückgeführt
werden,  die  NechtsverbiMichkeit  der  .Heereslöhne  mit  Wegfall  der
Mllitärdiktatur  verschwindet  und  gleichzeitig  das  schon  immer  vorhandene ­
  Ueberangebot  an  Heimarbeitern  sich  noch  weiter  vermehrt,
in  seiner  Wirkung  verschärft  durch  den  Umstand,  daß  es  sich
größtenteils  aus  berufsunerfahrenen,  unorganisierten  und  rentenbeziehenden
  Persönlichkeiten  zusammensetzt?  Was  können  bestenfalls ­
  die  Fachausschüsse  leisten,  wenn  sie  ihre  Tätigkeit  gerade  zu
einem  Zeitpunkt  allgemeiner  Desorganisation  des  Gewerbes  aufnehmen ­
  müssen?  Und  welche  Möglichkeiten  vorbeugender
Natur  sind  ihnen  gegeben,  wenn  sie  rechtzeitig  einsetzen!
Es  mag  gegenüber  dem  Schneckentempo  in  der  Durchführung
des  Hausarbeitgesetzes  gezeigt  werden,  wie  schnell  die  englische
Regierung  mit  der  Errichtung  .der  Lohnämter  vorging,  bei  denen
es  sich  um  eine  viel  verantwortungsvollere  Aufgabe  handelte  als
bei  den  deutschen  Fachausschüssen  mit  ihren  minimalen  Befugnissen.
Die  Ausführungsverordnung  für  das  Kettenschmiedeamt  kam  fast
unmittelbar  nach  der  Annahme  des  Gesetzes,  noch  vor  seinem  Inkrafttreten ­
  (am  1.  Januar  1910)  heraus,  nämlich  am  25.  November
1909.  Die  Verordnungen  für  das  Schachtelamt  sind  vom  27.  April
1910,  für  das  Spitzenamt  vom  4.  Mai  1910,  für  die  Herrenund
  Knabenkonfektion  vom  25.  Juli  1910  datiert.  Die  Schaffung
und  die  Verhandlungen  der  Aemter  nahmen  erstmalig  natürlich
längere  Zeit  in  Anspruch,  doch  sind  die  ersten  Lohnfestsetzungen  der
        <pb n="46" />
        43

verschiedenen  Aemter  am  22.  August  1910,  9.  März  1911,  1.
tember  1911  und  9.  November  1911  veröffentlicht.  In  England
hatte  man  also  innerhalb  eines  Jahres  nicht  nur  den  ganzen,  z.  B.
im  Schneidergewerbe  äußerst  komplizierten  Apparat  geschaffen,  sondern ­
  auch  bereits  die  Aufgabe,  die  Fesffetzung  rechtsverbindlicher
Löhne,  erstmalig  gelöst?)
Eingehende  Erörterungen  knüpften  sich  an  die  Besetzung
der  Fachausschüsse,  wie  sie  in  den  am  18.  Juni  1914,
2'A  Jahr  nach  Erlaß  des  Hausarbeitgesetzes,  herausgegebenen  Ausführungsverordnungen ­
  des  Bundesrats  vorgesehen  ist.  Schon  bei
Erlaß  des  Gesetzes  wurde  die  Art  der  Bildung  der  Fachausschüsse
durch  Ernennung  des  Vorsitzenden  und  der  Beisitzenden  sowie  der
Hälfte  der  Arbeitgeber-  und  Arbeituehmervertreter  durch  die  Regierung ­
  bemängelt.  Es  wurde  demgegenüber  die  freie  Wahl  der
Arbeiter-  und  Unternehmervertreter  durch  die  Beteiligten  selbst  gefordert. ­
  Sah  man  aber  von  freien  Wahlen  ab,  was  bei  dem
Mangel  an  Organisation  bei  den  Hausarbeitern  eine  gewisse  Berechtigung ­
  hat,  so  war  es  um  so  wichtiger,  daß  wirklich  geeignete
Persönlichkeiten  herangezogen  wurden.
Namentlich  war  es  von  ausschlaggebender  Bedeutung,  daß
wirtschaftlich  unabhängige  Personen  die  Vertretung  der  .Hausarbeiter ­
  übernahmen.  So  mußte  es  den  schärfsten  Widerspruch  erregen, ­
  daß,  während  das  Gesetz  die  Möglichkeit  offen  ließ,  daß  auch
Arbeitersekretäre,  die  nicht  selbst  als  Arbeiter  in  dem  betreffenden
Gewerbe  tätig  waren,  und  sozial  geschulte  unabhängige  Persöülichkeiten
  die  Interessen  der  Heimarbeiterschaft  vertraten,  diese  durch
die  Ausführungsverordnung  ausgeschaltet  wurden.  Nun  aber  war
die  allgemein  gehaltene  Form  „Vertreter  der  Hausarbeiter",  die
sich  im  Hausarbeitgesetz  findet,  mit  vollem  Bedacht  hineingebracht.
Wies  doch  der  Abgeordnete  Behrens,  der  sich  gründlich  mit  der
Frage  der  Lohnämter  befaßt  hatte,  in  seiner  Reichstagsrede  von:
29.  November  1911  darauf  hin,  daß  diese  Formel  wohl  geeignet
sei,  den  Wünschen,  die  in  der  Arbeiterschaft  in  bezug  auf  die  Ar-')

  Bergt  „Soziale  Praxis",  23.  Jahrgang,  Nr.  16.
        <pb n="47" />
        44

beitersekretäre  vorhanden  sind,  Rechnung  zu  tragen.  Das  Arbertskammergesetz ­
  siet  seinerzeit  über  der  Frage  der  Zulassung  der  Arbeitersekretäre. ­
  Man  sah  Arbeitskammern  ohne  diese  unabhängigen, ­
  im  Verhandeln  geschulten  Persönlichkeiten  als  ein  Unding
an  und  wollte  sich  selbst  in  derr  Kreisen  der  Arbeiter  lieber  weiter
ohne  Arbeitskammern  behelfen,  als  mit  so  unbefriedigend  zusammengesetzten. ­

In  den  Reichstagsverhandlungen  von  1911  wurde  von  fast
allen  Rednern  die  Bedeutung  der  Personenfrage  betont.  Es  mußte
umso  bedenklicher  erscheinen,  wenn  unter  dem  Scheine  der  Parität
sich  die  wirtschaftliche  Abhängigkeit  der  Arbeiter-Vertreter  geltend
machte,  die  Fachausjchiisse  nach  außen  hin  als  staatliche  Organisationen
  auftraten  und  ihren  Gutachten  das  Gewicht  amtlicher  Feststellungen ­
  zufiel.  Nach  dem  Willen  der  Reichsregierung  (Staatssekretär ­
  vr.  Delbrück,  Reichstagsrede  vom  28.  November  1911)
sollten  die  Fachausschüsse  eine  neutrale,  unparteiische,  objektive  Stelle
sein,  um  die  Verhältnisse  der  Heimarbeiter  festzustellen.  Auf  ihre
Gutachten  sollte  sich  der  weitere  Ausbail  der  Heimarbeiter-gesetzgebung
stiitzen.  Wie  nun,  wenn  dieser  Unterbau  trügerisch  war?
Ter  Gewerkverein  der  .Heimarbeiterinnen  nahm  in  einem
Flugblatt  scharfe  Stellung  gegen  die  Verordnung,  und  auch  von
niederer  Seite  wäre  der  Sturm  dagegen  sehr  stark  gewesen,  hätte
iiicht  kiirze  Zeit  nach  dein  Erlaß  der  Krieg  alles  Interesse  auf  sich
gelenkt.  So  ging  die  Verordnung,  die  so  recht  ein  Kind  jener  gewerkschaftssenrdlichen
  voraugiistlichen  Stimmung  war,  in  dein  gewaltigen
Erleben  der  ersten  Kriegszeit  fast  unbemerkt  unter.  Erst  ein  Jahr
später  wiirde  die  Frage  durch  die  erste  Heiniarbeitkonferenz  wieder
aufgegriffen  und  in  einer  Eingabe  an  den  Bundesrat  unter  Beruftlng
  auf  die  in  den  Verhandlungen  mit  den  Reichstagskommissionsmitgliedern ­
  von  der  Reichsregiernng  gemachten  Zusicherungen
  die  Zulassung  unabhängiger,  sozial  geschulter  Persönlichkeiten, ­
  auch  wenn  sie  nicht  dem  Gewerbe  angehört  haben  oder  ihm
angehören,  gefordert.  Der  Bundesrat  hat  dieser  Eingabe  durch
eine  Wänderung  der  ersten  Verordnung  entsprochen.  Nach  den
neuen  Bestimmungen  dürfen  als  Vertreter  der  Gewerbetreibenden
        <pb n="48" />
        oder  der  Hausarbeiter  sowie  als  Stellvertreter  für  sie  mn.  solche
männlichen  oder  iveiblichen  Personen  ernannt  oder  gewählt  werden, ­
  welche  Deutsche  fütb  und  das  30.  Lebensjahr  vollendet  haben.
Gewerbetreibende  dürfen  als  Vertreter  der  .Hausarbeiter  oder  alv
Stellvertreter  für  sie  nicht  ernannt  oder  gewählt  werden.  §  6  erhält ­
  folgende  Fassung:  „Als  Gewerbetreibende  gelten  solche  geschlichen ­
  Unternehmer,  tvelchc  für  gewöhnlich  mindestens  einen  Hansarbeiter ­
  beschäftigen,  sofern  sie  nicht  selbst  Hausarbeiter  i&amp;gt;n  Sinne
des  Hausarbeitgesetzes  sind.  Sind  im  Bereiche  des  Fachausschusses
Personen  in  der  Weise  tätig,  daß  sic  selbst  in  eigenen  Betriebsstätten
(Arbeitsstnben)  eine  oder  mehrere  Personen  gegen  Lohn  beschäftigen ­
  und  zugleich  fiir  Ge:verbetreiben.de  außerhalb  deren  Arbeitsstätte ­
  Arbeit  an  Hausarbeiter  übertragen  (sogenannte  Zwiscl-enmeister),
  so  setzt  die  Aufsichtsbehörde  die  Grundsätze  fest,  nach  denen
sich  bestimmt,  inwieweit  diese  Personen  zu  den  Gewerbetreibenden
zu  rechnen  sind."')
Diese  Bestimmungen,  die  von  anerkennenden  Worten  für  die
Tätigkeit  der  Arbeitersekretäre  begleitet  tvaren,  sind  ein  lebendiges
Zeugnis  für  den  erfreulichen  Umschwung  in  dem  Verhältnis  zwischen ­
  Regierung  und  Gewerkschaften.  Im  übrigen  lassen  die  Ausführungsverordnungen ­
  ersehen,  daß  man  sich  im  Bundesrat  der
Notwendigkeit  eines  einheitlichen  und  gemeinsamen  Vorgehens  der
einzelstaatlichen  Regierungen  bei  der  Errichtung  der  Fachausschüsse
über  die  Entschließungen  der  lokalen  Instanzen  hinlveg  bewußt  ist.
Ich  habe  schon  früher  in  der  „Sozialen  Praxis"')  betont,  daß  es
nicht  so  sehr  darauf  ankommt,  möglichst  viele  Fachausschüsse  zu
schaffen,  als  vielmehr  darauf,  einzelne  besonders  wichtige  oder  aussichtsreiche ­
  Industrien  möglichst  in  allen  Zentren  zu  erfassen.
Denn  nur  so  kann  eine  allgemeine  Hebung  der  Lohnsätze  erzielt
werden.  Die  einzelnen  Heimarbeitbezirke  sind  in  ihrer  Lohngestaltung ­
  sehr  abhängig  voneinander.  Die  bisherigen  Vorverhandlungen ­
  zeigen,  daß  der  stärkste  Einwand  der  Unternehmer  gegen

')  Bergt.  „Soziale  Praxis",  Jahrgang  26,  Nr.  27.
s )  23.  Jahrgang,  Nr.  15.
        <pb n="49" />
        46

die  Errichtung  von  Fachausschüssen  der  Hinweis  aus  die  Konkurrenzorte
  ist.  Darum  muß  —  auch  im  Interesse  der  Industriellen  —
die  Schaffung  der  Fachausschüsse  s  y  st  e  m  a  t  i  s  ch  in  Angriff  genommen ­
  und  eine  Zusammenarbeit  der  einzelnen  Lokalausschüsse
ermöglicht  werden.  Zu  warnen  ist  vor  der  Aufpfropfung  von  Fachausschüssen ­
  auf  ganz  unorganisierte  Gewerbe.  Mit  derartigen  Versuchen ­
  wird  gerade  das  Gegenteil  von  dem  erreicht  werden,  was
inan  will.  Besonders  auf  denr  Lande  mit  seinen  starken  Abhängigkeitsverhältnissen ­
  können  sich  sehr  bedenkliche  Erscheinungen  herausstellen. ­
  Unter  dem  Scheine  der  Parität  und  behördlicher  Feststellung ­
  können  unter  Umständen  selbst  beim  besten  Willen  des
Vorsitzenden  Gutachten  und  Entscheide  gemacht  werden,  die  keinestvegs
  die  wirklichen  Verhältnisse  treffen  oder  den  Arbeitern  Besserung ­
  bringen.  Bei  denr  Ansehen  der  Fachausschüsse  ist  in  solchen
Fällen  zu  beftirchten,  daß  die  breite  Oeffentlichkeit  über  den  wirklichen ­
  Ernst  der  Dinge  hintveggetäuscht  und  die  gewünschte  Aufwärtsentwicklung ­
  des  Lebensstandes  des  Heimarbeiters  eher  gehemmt ­
  als  gefördert  wird.
-i-  *

Fassen  wir  das  Ergebnis  der  letzten  Jahre  für  den  Heimarbeiterschutz
  zusammen,  so  stehen  wir  vor  der  in  der  Geschichte
des  deutschen  Arbeiterschutzes  wohl  einzig  dastehenden  Tatsache,  daß
seit  Erlaß  des  Hausarbeitgesetzes  fünf  für  die  Entwicklung  des
Problems  äußerst  bedeutungsvolle  Jahre  vergangen  sind,  ohne  daß
auch  nur  ein  ernster  Versuch  gemacht  ist,  der  Schwierigkeiten  Herr
zu  werden.  Mit  Recht  rühmen  wir  uns,  daß  unser  Arbeiterschutz
nicht  wie  in  manchen  anderen  Ländern  auf  dem  Papier  geblieben
ist,  sondern  mit  deutschem  Ernst  und  deutscher  Gewissenhaftigkeit
durchgeführt  wird.  Umso  enttäuschender  wirkt  das  Versagen  auf
diesem  Gebiet.
        <pb n="50" />
        47

111.  Die  Versicherung.
Wenn  durch  das  Gesetz  zur  Erhaltung  der  Leistungsfähigkeit ­
  der  Krankenkassen  vom  4.  August  1914  die  Kranknversicherung
der  Hausgewerbtreibenden  ausgehoben  wurde,  so
mochte  man  das  in  Anbetracht  der  augenblicklichen  Wirkungen  bedauern; ­
  tatsächlich  wurde  —  da  ortsstatutarische  Versicherung  zugelassen ­
  war  —  damit  die  Bahn  für  eine  freie  und  bessere  Entwicklung ­
  geöffnet.  Das  war  um  so  wichtiger,  als  die  Bestimmungen ­
  der  RVO.,  nach  denen  vom  1.  Januar  1914  an  die  Kranken-Bersicherung
  der  Hausgewerbtreibenden  zu  erfolgen  hatte,  sich  als
so  verfehlt  erwiesen,  daß  die  Durchführung  vielerorts  völlig  ins
Stocken  gekommen  war  oder,  wie  in  Berlin,  Kompromisse  geduldet
werden  mußten,  die  sich  gesetzlich  überhaupt  nicht  rechtfertigen
ließen.  Leider  hatten  bei  Inkrafttreten  der  RVO.  nur  wenige
Kassen  von  dem  Recht  Gebrauch  gemacht,  die  alten,  bewährten
Ortssatznngen  beizubehalten,  teils  aus  Nachlässigkeit,  teils  veranlaßt ­
  durch  die  einschränkende  Fassung  des  §  488,  teils,  wie  in  Groß-Berlin,
  um  Ungleichmäßigkeit  innerhalb  eines  großen  einheitlichen
Wirtschaftskörpers  zu  vermeiden.
Als  Mängel  der  reichsgesetzlichen  Versicherung ­
  stellten  sich  namentlich  folgende  Punkte  heraus:
1.  Die  Begriffsb  e  st  immung  wies  erhebliche  Lücken
und  Unklarheiten  auf.  Da  als  Hausgewerbetreibende  nur  die  selbstständig ­
  Gewerbetreibenden  galten,  die  in  eigenen  Betriebsstätten
im  Auftrag  und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender
gewerbliche  Erzeugnisse  bearbeiteten  oder  herstellten,  fielen  diejenigen ­
  aus,  die  von  öffentlichen  Körperschaften,  gemeinnützigen
Vereinen  usw.  beschäftigt  wurden.
Die  Unsicherheit  der  Begriffsbestimmung  des  Hausgewerbtreibenden ­
  machte  nur  hie  und  da  Schwierigkeiten, ­
  namentlich  wo  es  sich  um  die  Abgrenzung  von  selbständigen ­
  Gewerbtreibenden  handelte,  die  in  manchen  Zweigen  Wie  der
        <pb n="51" />
        48

Spielwavenherstellung,  der  Korbflechterei,  der  Kleineisenindustrie
sließend  ist.  Konnte  man  hier  die  Klärung  der  örtlichen  Rechtsprechung ­
  überlassen,  so  entstanden  aus  der  mangelnden  Umschreibung ­
  des  Begviffs  des  hausgewerblich  Beschäftigten
diel  weitergehende  Folgen.  Die  RVO.  schuf  diesen  Ausdruck,  ohne
ihn  mit  festen:  Inhalt  zu  erfüllen.  So  ergaben  sich  allein  im  Bezirk ­
  Groß-Berlin  nicht  weniger  als  vier  verschiedene  Auffassungen.
Hofsmannft  bezeichnet  als  hausgewerblich  Beschäftigten  den  in
der  Werkstatt  des  Hausgewerbetreibeüden  tätigen  Arbeiter;
das  Versicherungsamt  der  Stadt  Berlin  erklärte  hingegen  in  einem
an  die  Berliner  Krankenkassen  gerichteten  Rundschreiben,  daß  als
hausgewerblich  Beschäftigte  diejenigen  hausgewerblich  tätigen  Personen ­
  anzusehen  seien,  die  für  einen  Hausgewerbtreibenden  außerhalb ­
  der  Werkstatt  desselben  tätig  sind.  Andere  erblickten  den  Typ  des
hausgewerblich  Beschäftigten  nur  in  dem  Arbeiter,  der  zu  dein
Hausgewerbtreibenden  in  einem  festen  Arbeitsverhältnis  steht,  in
die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen  ist  und  in  der  Werkstatt
des  Hausgewerbtreibenden  arbeitet;  eine  weitere  Fassung  ging
dahin,  daß  nur  diejenigen,  die  von  einem  Hausgewerbtreibenden,  der
seinerseits  durch  eine  Zwischenperson  beschäftigt  war,  Arbeit  erhielten, ­
  hausgewerblich  Beschäftigte  seien;  den  weitesten  Kreis  zog
ein  Versicherungsamt,  das  alle  diejenigen  als  hausgewerblich  Beschäftigte ­
  behandelte,  die  von  einem  Hausgewerbtreibenden,  gleichviel ­
  ob  innerhalb  oder  außerhalb  seiner  Werkstatt,  beschäftigt  wurden. ­
  Da  sich  aus  der  verschiedenen  Begriffsbestimmung  eine  verschiedene ­
  Behandlung,  namentlich  in  Bezug  auf  die  Kassenzugehörigkeit ­
  ergab  —  der  Hausgewerbtreibende  gehört  der  Kasse  seines
Betriebssitzes,  der  hausgewerblich  Beschäftigte  der  Kasse  des  Betriebssitzes ­
  seines  Arbeitgebers  an  —,  waren  negative  und
positive  Kompetenzkonflikte  unvermeidlich,  und  sie  wären  noch  stärker
in  Erscheinung  getreten,  wenn  nicht  zahlreiche  Kassen  aus  sozialen
Gründen  alles,  was  sich  als  hausgewerblich  versicherungspflichtig
meldete,  angenommen  hätten.

ft  Kommentar  zur  RVO.,  Berlin  1912,  2.  Bd.  S.  590.
        <pb n="52" />
        49

2.  Die  verschiedene  v  e  r  s  i  ch  e  run  g  srechtliche
Behandlung  wirtschaftlich  und  sozial  gleichgestellter
  Personenkreise  nach  der  Stell  n  n  g
ihres  Arbeitgebers  ist  unsinnig  und  unzweckmäßig.  Es
liegt  keine  Veranlassung  vor,  den  Werkstattarbeiter  eines  Hausgewerbtreibenden
  anders  zu  behandeln  als  den  Werkstattarbeiter  eines
anderen  Gewerbetreibenden  oder  eimn  Unterschied  zu  machen  ztvischen
  dem  Hausgetverbtreibenden,  der  für  einen  selbständigen  Unternehmer ­
  oder  für  einen  hausaewerblich  tätigen  Zwischenmeister
arbeitet.  Maßgebend  muß  das  Beschäftigungsverhältnis ­
  des  Arbeiters  und  nicht  die  Stellung  des  Arbeitgebers ­
  sein.
3.  Die  Hausgewerbtreibenden  mußten  sich  und  ihre  hausgcwerblich
  Beschäftigten  s  e  I  b  st  anmelde  n.  Wie  nicht  anders
zu  erwarten,  war  das  Ergebnis  dieses  Verfahrens  eine  sehr  lückenhafte ­
  Durchführung  des  Gesetzes.  Zahllose  Hausgewerbtreibende
meldeten  sich  nicht,  weil  sie  von  dieser  Bestimmung  keine  Ahnung
hatten  und  sich  darauf  verließen,  daß  sie,  wie  alle  anderen  Arbeiter,
von  ihrem  Arbeitgeber  gemeldet  würden,  oder  weil  sie  sich  den  siir
sie  drückenden  Lasten  entziehen  wollten  und  der  Neueinbeziehung
wenig  Verständnis  entgegenbrachten.  Das  alles  war  um  so
schwerwiegender,  als  die  Mitgliedschaft  nicht  mit  dem  Eintritt  in
die  versicherungspflichtige  Beschäftigung,  sondern  mit  der  Eintragung
  in  das  Mitgliederverzeichnis  der  Krankenkasse  begann,  nicht
gemeldete  Hausgewerbtveibende  also  überhaupt  nicht  versichert
waren.  Die  Pflicht  des  Arbeitgebers,  allmonatlich  Listen  der  von
ihm  beschäftigten  Hausgewerbtreibenden  einzureichen^  bot  keinen
genügenden  Ausgleich.
4.  Die  Hausgewerbtreibenden  mußten  ihre  Beiträge
s  e  l  b  st  einzahlen.  Das  bedeutete  nicht  nur  für  die  Versicherten, ­
  sondern  auch  fiir  die  Kassenverwaltungen  eine  erheblich
vermehrte  Mühewaltung.  Statt  mit  einem  Arbeitgeber  über
hundert  von  Arbeitern  abzurechnen,  war  die  gesonderte  Annahme ­
  von  zahlreichen  kleinen  Einzahlungen  erforderlich.
Die  Beitreibung  rückständiger  Beiträge  war  schwierig,  oft  erfolg-Leimarbeit
  im  Kriege.  4
        <pb n="53" />
        50

los,  und  vermehrte  die  Verwaltungskosten  der  Kassen  erheblich;  auch
ergaben  sich  beträchtliche  Ausfälle.  Andererseits  bedeutete  es  für
die  Hausgewerbtreibenden  einen  recht  großen  Zeitverlust;  auch
empfanden  sie  die  Beitragszahlung  viel  mehr  als  Belastung,  als
tvenn  ihnen  die  kleinen  Beträge  bei  den  Lohnzahlungen  abgezogen
wären.  Liesen  die  Arbeitgeberbeiträge  bei  minderarbeitsfähigen
Leuten  spärlich  ein  und  war  zudem  kein  Beitrag  beizutveiben,  so  erhielt ­
  die  Kasse  nur  sehr  geringe  Suinmen,  war  aber  trotzdem  verpflichtet, ­
  zum  mindesten  die  Krankenhilfe  und  Sterbgegeld  zu  leisten,,
sofern  sie  nicht  überhaupt  die  gesamten  Leistungen  zu  gewähren  hatte.
Da  die  .Hausgewerbtreibenden  und  ihre  Auftraggeber  grundsätzlich
selbst  die  ganzen  Lasten  ihrer  Versicherung  aufbringen  sollten,
konnte  dadurch  die  Kasse  genötigt  werden,  die  Beiträge  fiir  die  Hausgewerbtreibenden ­
  sehr  stark  zu  erhöhen?)
5.  Me  hausgewerblich  Versicherungspflichtigen  wurden  den
Landkrankenkassen  und  nur  subsidiär  den  Ortskrankenkassen ­
  eingereiht,  was  für  die  Werkstattarbeiter
von  Hausgewerbtreibenden  und  die  schon  früher  durch
Ortssatzung  versicherten  Hausgelverbtreibenden  eine  Verschlechterung ­
  bedeutete,  zumal  die  Zusammenfassung  der  wenig
wDerstandsfähigen,  schlecht  organisierten  und  deshalb  zur  Mitwirkung ­
  an  der  Verwaltung  ungeschulten  Gruppen  der  Hausgewerbtreibenden, ­
  der  Dienstboten  und  landwirtschaftlichen  Arbeiter  geringe ­
  Aussichten  aus  eine  gedeihliche  Entwicklung  der  Landkrankenkassen ­
  bietet.
6.  Ein  Rattenschwanz  von  Streitigkeiten  entwickelte  sich  aus  der
unklaren  und  verwickelten  Fassung  der  Bestimmung  über  die
Zahlung  der  „Beiträge  und  Zuschüsse".  Die
Mittel  für  die  Krankenversicherung  Idstr  Hausgewerbtreiberwen
sollten  in  ihrer  Gesamtsumme  zur  Hälfte  durch  die  „Zuschüsse"  der
Auftraggeber,  zur  Hälfte  durch  die  „Beiträge"  der  Hausgewerbtreibenden ­
  aufgebracht  werden.  Der  Auftraggeber  hatte  an  die  Kasse
seines  Betriebssitzes  2v.  H.  des  dem  Hausgewerbtreibenden  gezahlten

i)  siehe  „Soziale  Praxis",  23.  Jahrgang,  Sp.  776.
        <pb n="54" />
        51

Entgelts  als  „Zuschuß"  zu  entrichten,  während  die  „Beiträge"
des  Hausgewerbtreibenden  fiir  sich  und  seine  hausgewerblich  Beschäftigten ­
  nach  dem  O  r  t  s  I  o  h  n  berechnet  und  bei  der  Kasse  seines
Betriebssitzes  einzuzahlen  waren.  Wo  sich  Zwischenpersonen  zwischen
Auftraggeber  und  Hausgetverbtreibenden  schoben,  trat  nach  der  Bundesratsverordnung ­
  vom  5.  Dezember  1913  die  Zwischenperson  an
die  Stelle  des  Auftraggebers;  der  Auftraggeber  hatte  ihr  über  die
Zuschüsse  zu  erstatten;  dadurch  konnten  die  Oberauftraggeber  genau
ersehen,  wieviel  Löhne  der  Zwischen  meister  auszahlte  und  wieviel
er  für  sich  behielt.
Die  Zahlung  der  Z  u  s  ch  ü  s  s  e  wurde  alsbald  ein  Streitobjekt ­
  zwischen  den  Oberauftraggebern  und  Zwischenmeistern;  die
ersteren  weigerten  sich,  sie  den  Zwischenmeistern  zu  ersetzen,  da
diese  „selbständige  Gewerbetreibende"  und  nicht  „Zwischenpersonen"
seien,  lind  bevorzugten  die  großen  Zwischenmeister,  bei  denen  die
„Selbständigkeit"  außer  Frage  schien;  die  Zwischenmeister  empfanden
  es  als  äußerst  drückend,  daß  die  „Auftraggeber"  nun  genauen
Einblick  in  ihren  Zwischenverdienst  gewannen,  und  besorgten  Lohnherabsetzungen.
  Notleidender  Teil  waren  die  Kassen  und  die  Hausgewerbtreibenden, ­
  die,  da  keine  Zuschüsse  einliefen,  auch  kein  Krankengeld ­
  erhielten.  Die  allgemeine  Ortskrankenkasse  der  Stadt
Berlin  schloß  endlich,  da  sie  sich  außerstande  sah,  die  gesamte  Berliner ­
  Großkonfektion  zu  verklagen,  einen  Vertrag  mit  den  Auftraggebern ­
  ab,  wonach  diese  von  -dem  g  e  s  a  m  t  c  n  Entgelt  einen
Zuschuß  von  1  Prozent  (statt  der  gesetzlichen  2  Prozent)  zahlten,
ein  Verfahren,  das  jeder  gesetzlichen  Grundlage  entbehrte,  aber
schließlich  besser  war  als  nichts.  Eine  weitere  Streitfrage  tvar
nämlich,  welcher  Entgelt  den  Zuschüssen  zugrunde  zu  legen  sei:
der  Entgelt  für  die  gelieferte  Arbeit,  von  dem  §  470  RBO.,
oder  der  Entgelt  fiir  geleistete  Arbeit,  von  den:  Abschnitt  10
der  Bundesratsverordnung  vom  6.  Dezember  1913  spricht?  Geleistete ­
  und  gelieferte  Arbeit  fallen  beim  Einzelarbeiter  zusammen,
nicht  aber  bei  der  Zwischenperson,  denn  hier  steckt  im  Entgelt  auch
der  Lohn  der  hausgewerblich  Beschäftigten  und  die  in  größeren  Betrieben ­
  recht  bedeutenden  Spesen  fiir  Miete,  Maschinen,  Heizung,
4«.
        <pb n="55" />
        52

Beleuchtung  usw.  Je  nach  Auffassung  ergeben  sich  sehr  erhebliche
Verschiedenheiten  der  Leistungen  an  die  Kassen.
7.  Die  größten  Härten  brachte  aber  die  Berechnung  des
Krankengeldes.  Diese  war  nach  §  482  so  geregelt,  daß  sich
die  Höhe  des  Krankengeldes  nach  dem  Betrage  der  eingezahlten  Auftraggeberzuschüsse ­
  richtete.  Dabei  verhielt  sich  das  Krankengeld
zum  gesetzlichen  Krankengeld  lvie  der  Betrag  der  im  letzten  Geschäftsjahr ­
  dem  Hausgewerbtreibenden  gutgeschriebenen  Zuschüsse  zu  dem
aller  Beiträge,  die  der  Hausgewerbtreibende  für  diese  Zeit  gezahlt
hatte.  Höhere  als  die  satzungsmäßigen  Leistungen  wurden  nicht
gewährt.  Waren  also  die  Zuschüsse  ebenso  hoch  oder  höher  als  die
Beiträge,  so  wurde  das  gesetzliche  Krankengeld  ausgezahlt;  betrugen
sie  nur  die  Hälfte  &amp;gt;der  Beiträge,  so  kan:  nur  die  Hälfte  des  Krankengeldes ­
  zur  Auszahlung.  Da  die  Beiträge  2  Prozent  der  Ortslöhne,
die  Zuschüsse  2  Prozent  des  wirklich  gezahlten  Entgelts  betrugen,
die  Ortslöhne  aber  säst  immer  hoch  über  dem  wirklichen  Verdienst
standen,  erreichte  das  Krankengeld  nur  selten  den  vollen  Betrag.
So  verdienten  von  214  Hausgewerbtreibenden  einer  Frankfurter
Fabrik  nur  34  iiber  die  Hälfte,  nur  19  über  drei  Viertel  des  Ortslohns; ­
  im  Durchschnitt  ging  in  Frankfurt  der  Arbeitsverdienst  der
weiblichen  Hausgewerbtreibenden  nicht  über  50  Prozent  des  Ortslohns ­
  hinaus.  Aehuliche  Verhältnisse  wiesen  andere  Krankenkassen
auf.  Wie  sich  die  Dinge  in  der  Praxis  gestalteten,  zeigt  die  Abrechnung ­
  einiger  Kassen.  So  betrugen  in  Nördlingen  in  der  Zeit  vom
1.  Januar  bis  4.  August  1914  die  Zuschüsse  260  M.,  die  Beiträge ­
  418  M.  Der  Gesamtheit  der  Hausgewerbtreibenden  sind
also  hier  in  Durchführung  der  RVO.  noch  nicht  zwei  Drittel  des
ihnen  gesetzlich  zustehenden  Krankengeldes  zugeflossen!  In  Potsdam ­
  wurden  vom  1.  April  bis  4.  August  an  Beiträgen  877  M.
vereinnahmt,  an  Zuschüssen  vom  1.  Januar  bis  4.  August  nur
960  M.  Nimmt  man  an,  daß  für  das  erste  Vierteljahr  1914  etwa
die  gleiche  Summe  an  Beiträgen  wie  fiir  das  2.  Vierteljahr  eingelaufen ­
  ist,  so  ergibt  sich  hier  ebenfalls  ein  überaus  ungünstiges
Verhältnis  von  Beiträgen  und  Zuschüssen.  Dagegen  betrugen  in
Bonn  in  lder  Zeit  vom  1.  Januar  bis  4.  August  1914  die  Zuschüsse
        <pb n="56" />
        53

•2500  M.,  die  Beiträge  1550  Ni.  In  diesem  Falle  machte  die
Kasse  ein  gutes  Geschäft,  aber  die  Mehrzahl  der  Hausgewerbtreibenden
  lvar  unterversichert?)
Je  höher  der  Ortslohn,  je  höher  also  die  Beiträge  tvaren,  um
so  ungünstiger  gestalteten  sich  bei  niedrig  entlohnten  Hausgewerbtreibenden
  die  B  a  r  l  e  i  st  n  n  g  e  n  !  Eine  Berechnungsart,  wie  sie
widersinniger  nicht  gedacht  werden  kann!  Bei  nur  nebenher  beschäftigten ­
  ^Hmlsgewerbtreibenden  kann  das  Krankengeld  zu  Sähen
herabsinken,  die  überhaupt  keine  Verrechnung  mehr  lohnen;  so  erhielt ­
  eine  Arbeiterin  in  Schönebcrg  bei  42  Pfennigen  Wochenbeitrag ­
  11  Pfennige  Krankengeld;  in  Berlin  gelangte  das  fürstliche
Krankengeld  von  8  Pfennigen  zur  Auszahlung!
8.  Für  die  Kaffen  erwuchs  durch  dies  vertvickelte  Abrechnungsverfahren ­
  eine  außerordentliche  Belastung,  die  noch  vermehrt  wurde
durch  die  Verrechnung  m  i  t  anderen  Kasse  n,  da  die
Zuschüsse  der  Auftraggeber  nicht  an  die  Kasse  entrichtet  wurden,  zu
der  der  Versicherte  gehörte,  sondern  zunächst  an  die  Kasse  gingen,
die  für  den  Betriebssitz  des  Auftraggebers  zuständig  war,  und  von
dieser  der  wirklich  zuständigen  Kasse  übermittelt  tvurdeu.  So  hatte
die  Allgemeine  Ortskrankenkasse  der  Stadt  Berlin  mit  dem  ganzen
Osten  der  preußischen  Monarchie  und  zahlreichen  anderen  Orten
zu  hm,  wobei  sich  Versendungen  von  8,  17,  18,  23  Pfennigen
usw.  nötig  machten!')
So  sehr  deshalb  die  Aufhebung  der  reichsgesetzlichen  hausgeweMichen
  Krankenversicherung  eine  empfindliche  Lücke  in  die  Versorgung ­
  der  Hausgewerbtreibenden  riß,  so  wenig  sehnte  man  sich
—  und  das  galt  für  alle  Beteiligten:  Kassen,  Auftraggeber  und
x )  siehe  „Soziale  Praxis"  14.  Jahrgang  Sp.  973.
2 )  Ein  umfangreiches  Material  zn  diesen  Mißständen  erbrachte  eine
von  der-  Austunftsstelle  für  Höimarbeitreform  am  20.  Juni  1914  veranstaltete ­
  Konferenz,  die  vom  Roichsamt  des  Innern,  dem  Reichsversicherungsamt, ­
  städtischen  Behörden  und  Bersichevungsämtern,  Krankenkassen,
Vertretern  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  itnd  sachverständigen
Einzelpersonen  'beschickt  wa'r;  ein  Anszrig  des  Protokolls  ist  im  Selbstverlag ­
  der  Anskunftftelle  erschienen.
        <pb n="57" />
        54

Versicherte  —  nach  -den  Zuständen  des  ersten  Halbjahres  1914  zurück. ­
  Sobald  sich  die  finanzielle  Entwicklung  der  Krankenkassen
übersehen  ließ  und  sich  herausstellte,  daß  die  gefürchteten  Folgen
des  Kriegs  viel  iveniger  schlimm  als  erwartet  tvaren,  gingen  erfreulicher ­
  Weise  eine  große  Zahl  von  bedeutenden  Kasseir  daran,  die
Versicherrrng  der  Hausgewerbtreibenden  durch  Ortssatzung  von
neuern  einzuführen.  Nur  selten  griffen  sie  auf  die  alte  Form  der
RBO.  zurück;  wo  sie  nicht  alte  Satzungerr  aus  der  Zeit  vor  1914
wieder  aufleben  ließen,  schufen  sie  neue  Bestimmungen.  Es  ist
außerordentlich  lehrreich  und  interessarrt,  dieser  neuen,  aus  der
Praxis  erwachsenen  Entwicklung  nachzugehen;  die  hier  gemachtcir
Erfahrungen  berechtigen  uns  zu  Wertvollen  Schlüssen  und  Forderungen ­
  für  die  rrach  dem  Kriege  unverzüglich  in  Angriff  zu
nehmende  Gesetzesänderung.
Ein  U  e  b  e  r  b  l  i  ü  über  die  während  des  Krieges
geschaffenen  O  r  t  s  s  a  tz  u  n  g  e  n  ergibt  eine  bemerkens-!verte
  Einheitlichkeit  in  fast  allen  wichtigen  Punkten.  Selbst  gleichzeitig ­
  und  völlig  unabhängig  voneinander  entstandene  Satzungen
verschiedener  .Kassen  weisen  dieselben  Grundbestimmungen  auf.
Uebereinstimmung  herrscht  besonders  in  folgenden  Punkten:
Die  Kassen  zugehörig!  eit  richtet  sich  nach  dem  Betriebssitz ­
  des  Hausgewerbtreibenden  und  nicht  nach  dem
seines  Arbeitgebers.  (Wohl  nur  Leipzig  macht  hiervon  eine
Ausnahme.)  Diese  Bestimmung,  die  auch  die  RBO.  enthielt, ­
  weicht  von  der  für  die  übrigen  Versicherten  gültigen
  Regelung  ab,  da  Betriebssitz  des  .Hausgeiverbtreibenden ­
  und  seines  Arbeitgebers  räumlich  oft  tveit  voneinander
getrennt  liegen,  die  Angliederung  des  Hausgewerbtreibenden  an  die
Kasse  seines  Betriebssitzes  aber  im  Interesse  der  Krankenkontrolle
und  der  Möglichkeit  eines  persönlichen  Verkehrs  zwffchen  Kasse  und
Versicherten  als  wünschenswert  erschien  und  sich  bei  jedem  Wechsel
des  Arbeitgebers  ein  Wechsel  der  Kasse  mit  all  seinen  Umständlichkeiten ­
  notwendig  machen  würde.
Der  Kreis  der  Versicherten  ist  zumeist  entsprechend
der  RVO.  §  162  gezogen,  wonach  als  Hausgewerbtveibende  die-
        <pb n="58" />
        55

jenigen  angesehen  werden,  die  in  eigenen  Betriebsstätten  im  Austrag ­
  und  für  Rechnung  anderer  Gewerbtreibettder  gewerbliche  Erzeugnisse ­
  Herstellen  oder  bearbeiten.  Sie  gelten  dasiir  auch  dann,
wenn  sie  die  Roh-  oder  Hilfsstoffe  selbst  beschaffen,  sowie  für  die  Zeit,
irr  der  sie  vorübergehend  für  eigene  Rechnung  arbeiten.  Dieser
Kreis  ist  durch  die  Bultdesratsverordnung  vom  Januar  1915
dahin  erweitert,  daß  zu  den  Hausgetverbtreibeirden  auch  diejenigen
Personen  gehören,  welche  in  gleicher  Weise  wie  Hausgewerbtreibende,
  aber  mit  -der  Maßgabe  tätig  sind,  daß  sie  nicht  für
andere  Gewerbtreibende,  sondern  im  Auftrag  und'  für  Rechnung
des  Reiches,  eines  Bundesstaates,  eines  Gemeindeverbandes,  einer
Gemeinde,  anderer  öffentlicher  Verbände  oder-  öffentlicher  Körperschaften ­
  oder  von  Wohltätigkeitsveranstalkungen  wie  vom  Roten
Kreuz,  vom  Vaterländischen  Frauenverein  und  dergleichen  arbeiten.
Werkstattarbeiter  von  Hausgeiverbtreibenden  iverden,  soweit  die
Satzung  sie  erwähnt,  der  allgemeinen  Versicherung  unterstellt;  ihre
Gleichstellung  mit  anderen  geiver-blichen  Arbeitern  ist  im  übrigen
durch  Erlasse  fast  aller  einzelstaatlichen  Ministerien  sichergestellt.
Der  Begriff  der  „hausgewerblich  Beschäftigten"  ist  meist  fallen  gelassen; ­
  es  gibt  nur  eine  Kategorie  von  hausgewerblich  Versicherungs-Pflichtigen
  :  die  Hausgeworbtreibenden.  Wo  von  hausgewerblich
Beschäftigten  die  Rede  ist,  werden  in  der  Regel  die  durch  Zwischenpersonen ­
  beschäftigten  Hansgewerbtreibenden  darunter  verstanden;
versichevungsrechtlich  sind  sie  aber  stets  den  Hausgewerbtrerbendeu
gleichgestellt,  so  daß  es  sich  um  eine  Floskel  handelt,  die  gerade  so
gut  wegfallen  könnte.  Auf  Antrag  können  Hausgewerbtreibende,  die
über  2600  M.  Einkommen  haben,  von  der  Versicherungspflicht  befreit ­
  werden,  oder  aber  sie  sind  von  dieser  Einkommensgrenze  an
versicherungsfrei,  haben  aber  die  Versicherunasberechtigung.
J&amp;gt;n  übrigen  ist  das  Bestreben  maßgebend  gewesen,  d  i  e
Hausgewerbtreib  endenden  anderenVersichert
  e  n  g  l  e  i  ch  z  u  ste  l  l  e  n;  manche  Kassen  haben  daher  überhaupt
von  der  Schaffung  eines  besonderen  Statuts  abgesehen  (Weißenfels), ­
  andere  haben  zwar  ein  solches  geschaffen,  da  aber  darin  eine
gleiche  Behandlung  vorgesehen  ist,  können  sie  völlig  von  geson ­
        <pb n="59" />
        56

derter  Führung  der  Register  der  Harrsgewerbtreibenden  absehen
(Frankfurt).  So  sind  in  Uebereinstimmung  mit  den  sonst  gültigen
Bestimmungen  die  Meldepflicht  des  Arbeitgebers,  der  Beginn  der
Mitgliedschaft  mit  Eintritt  in  die  Versicherungspflichtige  Beschäftigung, ­
  die  Einzahlung,  Höhe  und  Verteilung  der  Beiträge,  die  Leistungen ­
  der  Kassen  geregelt.  Ms  Arbeitgeber  gilt  überall  derjenige,
der  die  Arbeit  unmittelbar  dem  Hausgewerbtreibenden  übergibt, ­
  also  der  Zwischenmeister  und  iricht  der  Oberauftraggeber.
Ihm  liegt  die  Meldepflicht  und  die  Pflicht  zur  Einzahlung  der
Beiträge  ob,  doch  ist  in  vielen  Kassen  (Berlin)  eine  Haftung  des
Oberauftraggebers  vorgesehen,  falls  der  Zwifchenmeister  mit  seinen
Beiträgen  im  Rückstände  bleibt.  Das  Verhalten  bei  Beschäftigung
durch  mehrere  Arbeitgeber  wird  in  Anlehnung  an  §  396  RVO.  so
geregelt,  daß  alle  Arbeitgeber  die  Meldepflicht  haben  und  als  Gesamtschuldner ­
  für  die  Beiträge  haften.  „Zuschüsse",  die  in  Hundertsätzen ­
  des  gesamten  Entgelts  vom  Oberauftraggeber  zu  entrichten
sind,  finden  sich  nur  als  finanzielle  Ergänzung  der  Beiträge  in
den  Groß-Berlin  nachgebildeten  Satzungen  (Erfurt,  Spandau
n.  a.  m.).  Die  Höhe  des  Grundlohns  wird  aus  dem  Jahreseinkommen ­
  errechnet,  wo  sich  dies  nicht  ftststellen  läßt,  auch  aus  dem
Verdienst  kürzerer  Zeiträume;  ist  auch  dieser  nicht  p  ermitteln,
wird  der  Durchschnittsverdienst  gleichwertiger  Arbeiter  herangezogn; ­
  mitunter  (Berlin,  Spandau)  ist  der  Durchschnittsverdienst
auch  statutarisch  schon  festgelegt.  Manchmal  tverden  nur  die  Regelleistungen ­
  gewährt,  Mehrleistungen  nur,  soweit  sie  satzungsmäßig
auch  auf  die  Hansgewerbtreibenden  ausgedehnt  werden;  einige
.Kassen  sehen  eine  Wartezeit  vor.
Ueberall  hat  sich  das  Bestreben  geltend  gemacht,  größere  einheitliche
  Wirtschaftsgebiete  mit  starken  Wechselbeziehungen  einheitlich
p  regeln,  um  unerwünschte  Verschiebungen  der  Arbeit  aus  geregelten ­
  in  ungeregelte  Kassenbezirke  p  vermeiden,  die  Verwaltung
übersichtlicher  zu  gestalten,  Reibungen  und  Rechtsunsicherheiten  zu
tierhüten.  So  hat  Groß-Berlin  (mit  Ausnahme  des  Kreises  Niederbarniru,
  für  den  z.  Zt.  Verhandlungen  schweben)  eine  gemeinsame ­
  Regelung  erzielt,  die  auch  weiter  liegende  Orte,  wie  Spandau,
        <pb n="60" />
        57

Cöpenick  umfaßt,  ferirer  ist  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden
eine  einheitliche  Satzung  angestrebt;  Leipzig-Land  beabsichtigt  sich
der  Satzung  von  Leipzig-Stadt  anzuschließen.  Auch  haben  Beratungen ­
  stattgesimden,  die  auf  eine  einheitliche  Regelung  für  ganz
Sachsen  abzielen.  Die  Tagung  des  .Hauptverbandesj  Deutscher
Ortskrankenkassen  in  Berlin  im  Februar  1915  vermochte  zwar  keine
Einigkeit  inbezng  auf  eine  vom  Hauptvorstand  vorgeschlagene
Müstersatzunch)  zu  erzielen,  wozu  allerdings  eine  so  vielköpfige  Versammlung ­
  überhaupt  nicht  das  geeignete  Forum  war,  wohl  aber
wurden  folgende  Grundsätze  einstimmig  angenommen:
1.  Bersicherungspflichtig  sind  alle  in  hausgewerblichen  Betriebsstätten ­
  Beschäftigten  einschließlich  der  mithelfenden  .Hausgenossen ­
  mit  Ausnahme  der  der  allgemeinen  Versicherung  unterliegenden ­
  Werkstattarbeiter.
2.  Gewährt  werden  nur  die  Regelleistungen  und  für  mithelfende ­
  Familienangehörige  die  Krankenpflege.  Der  Grundlohn
wird  nicht  nach  Ortslöhnen,  sondern  nach  dein  Entgelt  abgestuft.
Ueberversicherung  ist  zu  vermeiden.
3.  Meldepflichtig  ist  der  unmittelbare  Arbeitgeber.
4.  Die  Mittel  werden  durch  Beiträge  der  Versicherten  und  Zuschüsse ­
  der  Auftraggeber  aufgebracht.  Zahlungspflichtig  sind  die  Auftraggeber, ­
  doch  können  sie  die  Beiträge  den  Hausgewevbtreibenden
bet  Zahlung  des  Entgelts  abziehen.
Als  Typ  der  während  des  Krieges  entstandenen  Satzungen  sei
hier  die  vortreffliche  Berliner  Ortsfatzung  wörtlich  wiedergegeben.
Abgesehen  von  den  Bestimmungen  über  die  Auftraggeberzuschüsse
deckt  sie  sich  inhaltlich  mit  den  meisten  anderen  Satzungen;  eine  gewisse ­
  Sonderstellung  nehmen  einige  rheinsiche  Kassen  ein,  die  auf
den  dort  vorherrschenden  Typ  des  hausgewerblichen  Kleinmeisters
zugeschnitten  sind.

*)  Die  dom  Hauptverband  vorgelegte  Musterisahung  fand  angesichts
ihres  verwickelten  und  unklaren  Aufbaus  starken  Widerstand  (vgl.  auch
„Soz.  Praxis"  24.  Jahrgang  Sp.  511  und  969).
        <pb n="61" />
        58

Satzung  für  die  hausgewerbliche  Krankenversicherung  im  Gemeindebezirk
Berlin.
Auf  Gründ  des  Gesetzes  zur  Sicherung  der  Leistungsfähigkeit  der
Krankenkassen  vom  4.  August  1914  wird  die  hausgewerbliche  Krankenversicherung ­
  für  den  Gomeindebezirk  Berlin  wie  folgt  geregelt:
I.
Hausgewerbtreibende  im  Sinne  dieser  Satzung  sind  die  in  8  162  der
Reichsversicherungsordnung  näher  bezeichneien  Personen.  Die  Versicherung ­
  erfolgt  ausschließlich  bei  der  hiesigen  allgemeinen  Ortskvankenkasse.
Arbeitgeber  von  HwusgewerbtreibenÄen  ist  jeder,  der  cm  Hansgewerbtreibende
  Arbeit  vergibt.  Auftraggeber  im  ©trat«  dieser  Satzung  ist  i&amp;gt;crjenige,
  in  dessen  Auftrag  und  für  dessen  Rechnung  gewerbliche  Erzeugnisse
angefertigt  oder  bearbeitet  werden.  Personen,  die  für  eigene  Rechntmg
ratä)  gleichzeitig  für  Rechnung  Dritter  Waren  anfertigen  lassen,  geliert  nur
soweit  als  Auftraggeber,  als  ite  die  Erzeugnisse  fürsich  herstellen  lassen.
Die  iraterhalb  der  Betriebsräume  eines  Hausgewerbtreibenden  arbeitenden ­
  Personen  sind  Werkstartarbeiter  und  unterliegen  der  allgemeinen
Bersicherungspflicht.
71.
Sämtliche  Hausgewerbtreibende,  dst  wicht  nach  8  168  der  Reichsversichermtgsordrtung
  versicherungsfrei  sind,  unterliegeit  der  Versicherungsgflicht.
  Ans  ihren  Antrag  tverden  jedoch  diejenigen,  welche  nachweisen,  daß
ihnen  ein  jährliches  Gesamteinkommen  von  mindestens  2500  M.  sicher  ist,
für  ihre  eigene  Person  von  der  Bersicherungspflicht  befreit,  lieber  den
Antrag  auf  Befreiung  entscheidet  der  Kassenvorstand.  Die  Befreiung
wirkt  vom  Eingang  des  Antrages  ab.  Wird  der  Antrag  abgelehnt,  so  entscheidet ­
  aus  Beschwerde  -das  Bersichernngsamt  endgültig.
III.
Die  Mitgliedschaft  der  Hausgewerbtreibenden  beginnt  mit  dem  Tage
des  Eintritts  in  eine  hausgewerbliche  Tätigkeit.  Sie  erlischt  mit  der  Beendigung ­
  dieser  Tätigkeit.
Für  den  Verlust  und  die  Fortdauer  der  Mitgliedschaft  gelten  die
88  311—314  der  Reichsversichertingsordnung.
IV.
Die  Hausgewerbtreibenden,  welche  im  Gemeinde-bezirk  Berlin  ihre
Betriebsstätte  haben,  werden  durch  ihre  unmittelbaren  Arbeitgeber
gemeldet,  gleichgültig,  ob  diese  selbständige  Unternehmer  oder  Hausgewerbtreibende
  sind.  Jedoch  haben  Hausgewerbtreibende,  denen  ein  jährliches
Gesamteinkommen  von  mindestens  2500  Mark  sicher  ist,  die  An-  und  Abmeldungen ­
  fnrihre  eigene  Person  selbst  vorzunehmen.  Sie  haben
        <pb n="62" />
        59

ihrem  Arbeitgeber  diese  Annieldung  ihrer  eigenen  Person  -oder  ihre  Befreiung ­
  von  der  Kvaukenversicherungspflicht  nach  Nr.  II  dieser  Satzurig
nachzuweisen.  Geschieht  dies  nicht  iirnerhalb  einer  Woche  nach  Eintritt
in  die  Beschäftigung,  so  ist  der  Arbeitgeber  auch  in  'diesem  Falle  zur  Anmeldung ­
  -verpflichtet.
Die  Bestimmungen  der  §§  317,  318  und  530,  531  der  Reichsversichcrungsordnung
  gelten  entsprechend.
V.
Die  Hausgewerbtreibenden  tverden  entsprechend  ihrem  jährlichen
Arboitsverdinst  in  die  satzungsmäßigen  Lohnstufen  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse ­
  emg-ereiht.  Bestand  die  hausgeiverbliche  Beschäftigung  erst
kürzere  Zeit,  so  gilt  der  für  diese  Zeit  festgestellte  Arbeitsverdienst  als
Grundlage  für  -die  Zuteilung  zu  einer  Lohnstufe.  Ist  -eine  derartige  Feststellung ­
  nicht  möglich,  so  wird  der  Verdienst  zugrunde  gelegt,  den  -ein
gleichartiges  Mitglied  in  dem  betreffenden  Gewerbszweigc  zu  erzielen
pflegt.  Soweit  nicht  größerer  Arbeitsverdienst  nachgew«sen  ist,  wird  der
höchste  Grundlohn  für  männliche  Personen  auf  4  M.,  für  weibliche  Personen ­
  auf  3  M.  festgesetzt.
VI.
Der  Anspruch  auf  die  Kassenleistungen  -entsteht  für  die  Hausgewerbtreibenden
  mit  Beginn  ihrer  Mitgliedschaft.  .Hinsichtlich  der  Beiträge
gelten  die  für  die  sonstigen  Mitglieder  maßgebenden  Vorschriften  der
Kassensatzung,  soweit  nicht  durch  die  vorliegende  Satzung  eine  besondere
Regelung  erfolgt.
VII.
Die  Hausgewerbtreibenden  haben  Ansprüche  auf  -die  Regelleistungen
nach  der  Reichsversicherungsordnung,  sofern  nicht  die  Kassensatzung  ihnen
Mehrleistungen  durch  besondere  Bestimmungen  einräumt.
VIII.
Hausgewebbtreibende,  di-e  nach  Nr.  IV  dieser  Satzung  ihre  Anmeldung ­
  selbst  vorzunehmen  haben,  müssen  die  vollen  Kassenbeiträge  für  ihre
eigene  Person  allein  tragen  und  an  die  Kasse  abführen.  Im  übrigen
ist  zur  Zahlung  -der  Beiträge  derjenige  verpflichtet,  -dein  -als  Arbeitgeber
die  Anmeldung  zur  Krankenkasse  obliegt.
Jeder  Arbeitgeber  ist  berechtigt,  2 / s  der  gezahlten  Beiträge  seinen
Beschäftigten  spätestens  bei  der  zweiten  Lohnzahlung  abzuziehen.  Soweit
Hausgewerbtreibende  von  mehreren  Arbeitgebern  beschäftigt  werden,  findet
der  Z  396  RBO.  -entsprechende  Anwendung.
IX.
Rückstände  werden  wie  Gem-eindeabgaben  'beigetrieben.  Dem  Beitreibungsverfahren ­
  -geht  eine  Mahnung  voraus.
        <pb n="63" />
        60

Sind  Lei  einein  HausgeweMrerbenden  die  Beiträge  nicht  beitveibbar,
so  ist  jeder  Auftraggeber,  an  den  er  noch  eine  Lohnforderung  hat,  auf  Aufforderung ­
  der  Kasse  verpflichtet,  die  Beiträge  Lei  -der  nächsten  Lohnzahlung ­
  in  Zlbzug  zu  dringen  imd  an  die  Kaffe  abzuführen.  Tut  er  dies
nicht,  so  haftet  er  fiir  die  Beiträge  ebenso  wie  der  Schuldner.
X.
Zur  Deckung  der  Kosten  der  Krankenversicherung  der  Hausgewerbtreibenden
  müssen  die  Auftraggeber  Zuschüsse  leisten.
Jeder  Auftraggeber  ist  verpflichtet,  ein  besonderes  Verzeichnis  der  für
ihn:  unmittelbar  im  Gemeindebezirt  arbeitenden  .Hausgewerbtreibenden
zu  führen,  aus  dem  Name,  Wohnung  und  Entgelt  dieser  Personen  hervorgeht. ­
  Er  hat  ferner  allmonatlich  innerhalb  der  ersten  zwei  Wochen  der
Krankenkasse  die  von  ihm  nach  Maßgabe  des  Verzeichnisses  gezahlte  Gesamtsumme ­
  mitzuteilen  und  gleichzeitig  %  vom  Hundert  dieser  Summe
aus  seinen  Mitteln  kostenfrei  an  die  Kasse  abzuführen.  Abzüge  irgendwelcher ­
  Art  (auch  für  Roh-  und  Hilfsstoffe)  find  nicht  statthaft.
Die  Kasse  kann  mit  dem  Auftraggeber  widerruflich  vereinbarem,  daß
die  Angabe  der'  gezahlten  Summen  und  die  Abführung  der:  Zuschüsse
vierteljährlich  erfolgt.
Die  Auftraggeber  sind  verpflichtet,  den  Kassen  auf  Erfordern  jederzeit ­
  Einsicht  in  die  Verzeichnisse  zu  -ermöglichen.
XI.
Zluftraggeber,  die  den  ihnen  in  Absatz  X  dieser  Satzung  miferlegten
Pflichten  nicht  nachkommen,  können  nach  §  530  der  Reichsverficherungsordnung
  mit  Geldstrafen  bis  zu  3OO  M.  bestraft  werden.  Mese  Strafen
verhängt  das  Berfichcrungsamt.  Auf  Beschiverde  entscheidet  das  Oberverficherungsamt
  endgültig.  Die  Bestimmungen  der  88  139  und  532  der
Reichsversicherungsordnung  finden  auf  die  durch  diese  Satzung  geregelten
Verhältnisse  entsprechende  Anwendieng.
XII.
Soweit  es  für  die  Ansprüche  auf  Unterstützungen  von  Bedeutung
ist,  gilt  für  die  vor  dem  4.  August  1914  versichert  gewesenen  Hausgewerbtreibenden
  die  Zeit  'bis  zum  Wiedereintritt  der  Versicherung  nicht  als
Unterbrechung  der  Mitgliedschaft.
XIII.
Für  Personen,  ivelche  denn  Inkrafttreten  dieser  Satzung  als  Hausgetverbtreibendc
  beschäftigt  werden,  beginnt  die  Bersichernngs-  rind
Meldepflicht  niit  diesem  Zeitpunkt.
Berlin,  den  31.  Dezember  1914.
        <pb n="64" />
        61

So  hat  sich  aus  der  Praxis  bereits  die  Form  herauskristallisiert, ­
  die  sehr  Wohl  die  Grundlage  einer  kommenden  Gesetzesänderung
  bilden  könnte.  Wie  verlautet,  beabsichtigt  die  Reichs  regierung,
die  Ortssatzungen  soweit  möglich  in  Geltung  zu  lassen  uird  mit
reichsrechtlichen  Bestimmungen  nur  subsidiär  die  noch  vorhandenen
Lücken  auszufüllen.  Eine  derartige  Regelung  hat,  sofern  mindestens ­
  für  größere  einheitliche  Wirtschaftsbezirke,  also  etwa  für  den
Wirkungsbereich  eines  Oberversichsrnngsamtes,  Einheitlichkeit  gewährleistet ­
  wird,  den  Borzug  größerer  Beweglichkeit.
Reichsrechtlicher  Regelung  'bedarf,  um  Kompetenzkonflikten
vorzubeugen,  die  Kasseuzugehörigkeit  und  die  Feststellung  der  Pflichten ­
  und  Rechte  der  Unternehmer,  deren  Betriebssitz  sich  nicht  mit
dem  Betriebssitz  ihrer  Hausgewerbtreibenden  deckt.  Heute  versichern ­
  nranche  Kassen  nur  die  Hausgewerbtreibenden,  deren  Arbeitgeber ­
  an:  gleichen  Ort  oder  im  gleichen  Bezirk  (Regierungsbezirk,
Provinz)  wohnt;  es  ist  klar,  daß  eine  solche  Regelung  manche  Lücken
läßt,  die  nur  durch  Reichsrecht  verhütet  werden  können.  Auch
Bersucheli,  die  auswärtigen  Arbeitgeber  durch  höhere  Beiträge  fernzuhalten, ­
  muß  vorgebeugt  tverden,  da  sie  das  Interesse  !der  arbeitsuchenden ­
  Heimarbeiter  schwer  schädigen  (Entwurf  der  Sonneberger
Ortskrankenkasse).  Reichsrechtlich  sind  ferner  gewisse  Mindestforderungen ­
  inbezug  auf  das  Verhältnis  der  Beiträge  zu  den  Leistungen
aufzustellen;  außerordentlich  wünschenswert  wäre  es,  weitn  in  dieser ­
  Beziehung  überhaupt  völlige  Gleichstellinig  mit  '-den  übrigen
Versicherten  erfolgte,  entsprechend  dein  in  der  Zwangsversicherung
maßgebenden  Griindsatz,  die  Leistitngsschwachen  durch  die  Starken
tragen  zu  lassen.  So  zweckmäßige  Bestiminungen  wie  die
Meldepflicht  des  iinmittelbaren  Arbeitgebers,  seine  Pflicht,  die
Beiträge  einzuzahlen,  die  Haftbarmachuiig  des  Oberauftraggebers
für  die  vorn  Zwischenmeister  nicht  entrichteten  Beiträge  wären  mindestens ­
  als  „Sollvorschriften"  aufzuitehiiien,  von  denen  nur  unter
erschwerenden  Bedingungen  abzugehen  ist.
Es  ist  zu  hoffen,  daß  Parlament  und  Regierung  auf  Grund  der
schlechten  Erfahrungen  mit  den  KZ  466  ff.  RVO.  und  -der  günstigen ­
  Ergebnisse  der  neuen  Satzungen,  deren  Durchführung  nirgends
        <pb n="65" />
        62

auf  Schwierigkeiten  gestoßen  ist,  Len  von  den  Kassen  eingeschlagenen
Weg  benutzen.  Wenn  die  Arbeitgeberkreise  der  Einbeziehung  der
.Hausgewerbtreibenden  zum  Teil  sehr  starken  Widerstand  leisteten
urtb  die  Durchführung  der  reichsrechtlichen  Versicherung  dadurch  wesentlich ­
  erschwerten,  waren  für  dies  Verhalten  zugegebenermaßen
nicht  so  sehr  die  geldlichen  Lasten,  die  der  Industrie  erwuchsen,
ausschlaggebend,  als  vielmehr  die  unpraktische  Form  der  Versicherung. ­

-I-In
  den  beiden  anderen  Zweigen  der  Versicherung  haben  weder ­
  die  Jahre  unmittelbar  vor  dem  Kriege,  noch  die  Kriegszeit  selbst
irgend  welche  Fortschritte  gebracht;  die  so  dringend  ivünschenstverte
  Einbeziehung  gewisser  Zweige  der  Holzschnitzerei,  Schleiferei
usw.  in  die  U  n  f  a  l  l  v  e  r  s  i  ch  e  r  u  n  g  ist  nicht  erfolgt.  Auch  inbezug
  auf  ldie  Einbeziehring  der  Hausgewerbtreibenden  unter  die  I  nv
  a  l  i  d  e  n  v  e  r  s  i  ch  e  r  u  n  g  sind  wir  heute  nicht  weiter,  als
vor  23  Jahren.  Seitdem  1891  drrrch  Bundesratsverordnung  die
Tabak-  und  gewisse  Zweige  der  Textilindustrie  der  Invalidenversicherung ­
  unterstellt  wnrderr,  ist  in  dieser  Richtung  nichts  geschehen,
so  sehr  die  Notivendigkeit  möglichst  nnifassender  Maßnahmen  allgemein ­
  anerkannt  wird.

IV.  Heimarbeit  im  Militärsattiergewerbe  nnb
im  Militiirschneidergewerbe.
1.  Militärsattlergewerbe.
Von  jeher  war  das  Militärsattlergewerbe  mit  Heimarbeit ­
  und  einem  hiermit  eng  verknüpften  Zwischenmeisterfystem
belastet.  Es  wird  dieses  hauptsächlich  der  wechselnden  Konjunktur
zugeschrieben.  Bei  hochgehender  Konjunktur  legt  der  plötzliche
Raummangel  zur  Unterbringung  der  neuen  Arbeitskräfte  es  nahe,
Zwischenmeister  und  Heimarbeiter  zu  beschäftigen.  In  eine»
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        63

Denkschrift  der  Militärfattler  heißt  es,  daß  der  Hauptübelstand  im
Gewerbe  die  wechselnde  Arbeitsgelegenheit  sei.  Kurze  Perioden
nrit  genügender  Arbeitsgelegenheit  werden  von  längeren  Zeiträumen ­
  abgelöst,  in  denen  die  Arbeit  fast  vollständig  stockt.  Infolgedessen ­
  gibt  die  Militärsattlerei  nicht  regelmäßig  einem  bestimmten ­
  Kreis  von  Arbeitern  Beschäftigung.  Augenblicklich  werden ­
  vielleicht  Tausende  von  Arbeitern  beschäftigt,  während  einige
Monate  nachher  nur  ebenso  viele  Hunderte  Arbeit  finden.  Die
Sattler  haben  auf  Abhilfe  gesonnen  und  unternommen,  sich  gegen
die  Heimarbeit  und  gegen  die  Zwischenmeister  zu  wehren;  anfangs ­
  ohne  Erfolg.  Die  Bittgesuche  an  die  Behörden  fanden  zunächst
  keine  Beachtung.  Man  wollte  den  Unternehmern,  welche
infolge  .der  Heimarbeit  die  Löhne  zu  drücken  in  der  Lage  waren,
Vorschriften,  wie  sie  ihre  Betriebe  zn  gestalten  haben,  nicht
machen.  Den  ersten  Schritt  zur  Besserung  bildete  der  Tarifvertrag
stir  die  Berliner  Militärsattler/)  durch  welchen  der  Militärsattlerstreik
  im  Jahre  1900  beendet  wurde.  Dieser  Vertrag,  welcher  nur
bis  zum  1.  Januar  1902  dauerte,  enthält  die  Vorschrift,  daß  zwar
die  .Heimarbeit  beizubehalten  sei,  doch  müsse  das  Zwischenmeistersystem
  beseitigt  werden.  Alsdann  hatten  die  Sattler  eine  Denkschrift ­
  ausgearbeitet,  die  am  24.  Dezember  1902  allen  Behörden
zugesandt  worden  ist.  In  dieser  Schrift  werden  die  Schäden  der
Heimarbeit  und  der  Kampf  gegen  dieselben  eindringlichst  geschildert.
Es  wird  ausgeführt,  häufig  komme  es  vor,  daß  in  den  Fabriken
nur  einige  Zuschneider  beschäftigt  werden.  Die  ganze  Fertigstellung
der  Arbeit  erfolge  fast  ausnahmslos  in  den  engen  Wohnungen  der
Arbeiter.  Der  Unternehmer  spare  hierdurch;  der  Arbeiter  aber
habe  nur  Nachteile.  Zunächst  sei  er  genötigt,  den  schon  beschränkten
Raum  feiner  Wohnung  noch  zu  Arbeitszwecken  zu  benutzen.  Das
Arbeitsmaterial  komme  in  nächste  und  ständige  Berührung  der
Wohnungsinsasfen.  Dadurch  könne  einmal  der  Gesundheitszustand ­
  der  Familienmitglieder  ungünstig  beeinflußt  werden.  Außerdem ­
  wäre  es  möglich,  daß  in  der  Familie  etwa  vorhandene  Krank-0

  Siche  das  Gewerbegericht  Berlin,  S.  346  unter  Nr.  6.
        <pb n="67" />
        64

heitskeime  —  sehr  viele  Sattler  leiden  an  Schwindsucht  —  durch
die  in  Privatwohnungen  angefertigten  Militärausrüstungen  auf  die
späteren  Gebraucher  übertragen  werden.  Dies  müsse  man  vermeiden. ­
  Heimarbeit  verleite  überdies  zu  einer  ungeregelten  Arbeitszeit, ­
  die  voin  sozialpolitischen  und  hygienischen  Standpunkte  zu  bekämpfen ­
  sei.  In  'den  Werkstätten  und  Fabriken  habe  man  sich  an
die  von  der  Arbeitsordnung  vorgeschriebene  Arbeitszeit  zu  halten.
Dieser  Zivang  fehle  dem  Heimarbeiter.  Mancher  betrachte  es  sogar ­
  als  einen  Vorteil  der  Heimarbeit,  daß  er  unbegrenzt  arbeiten
könne.  Deswegen  komme  es  meistens  vor,  daß  der  Heimarbeiter
bemüht  sei,  in  einer  überlangen  Arbeitszeit,  öfters  mit  Unterstützung ­
  seiner  Familienangehörigen,  so  viel  wie  angängig  Arbeit
herzustellen,  zum  Schaden  -der  eigenen  Gesundheit  und  der  seiner
Familie.
Die  Heimarbeit  übe  ferner  auf  die  Preisbildung  einen  bedeutenden ­
  Einfluß  aus.  Der  Wochenverdienst  eines  Heimarbeiters
werde  ohne  Rücksicht  auf  Ueberarbeit  und  Hilfe  der  Familienangehörigen ­
  als  normaler  Wochenlohn  betrachtet,  bei  Festsetzung  der
Preise  als  maßgebend  angesehen  und  vielfach  als  Vorwand  zur
Herabsetzung  der  Akkoudpreise  gebraucht.  Dies  alles  trage  zu  einer
allgenreinen  Herunterdrückung  der  Löhne  bei.  In  der  Zwischenmeisterfrage ­
  sei  schor:  vieles  durch  den  Einfluß  der  Organisatiorr
bei  ihren  Mitgliedern  geschehen.  Auch  durch  Vertrag  mit  den  Fabrikanten ­
  habe  man  das  Zwischenmeistersystem  auszumerzen  gesucht. ­
  Ganz  seien  die  Zwischenmeister  aber  heute  noch  nicht  verschwrrnden,
  weshalb  ein  behördlicher  Eingriff  Wohl  am  Platze  wäre.
Die  Arbeiter  wünschen,  daß  in  die  Verträge,  welche  vom
Kriegsministerium  mit  den  Firmen,  die  sich  um  Militärarbeit  bemühen, ­
  abgeschlossen  würden,  folgende  Bestimmung  aufgenommeir
werde:  „Der  Unternehmer  verpflichtet  sich,  die  übernommenen  Arbeiten ­
  in  eigenen  Werkstellen  anzufertigen.  Das  Weitergeben  der
Arbeit  an  Zwischenmeister  und  Hausindustrielle  ist  untersagt."
Hierzu  bemerken  die  Sattler:  Während  früher  die  übernommenen ­
  Arbeiten  in  eigenen  Betriebswerkstätten  zur  Fertigstellung
gelangten,  habe  dies  jetzt  zum  größten  Teil  aufgehört.  In  den
        <pb n="68" />
        65

Räumen  des  Unternehmers  werde  nur  noch  die  Zurichtung  besorgt,
dann  gehe  die  Arbeit  an  Hausindustrielle  oder  an  Zwischenmeister,
die  sie  ausführen.  Der  Konkurrenzkampf  der  Unternehmer  sei  die
hauptsächlichste  Ursache  dieser  Veränderung.  Um  Arbeit  zu  erhalten, ­
  würden  die  Preise  so  niedrig  als  möglich  gestellt.  Da  trotzdem ­
  verdient  werden  soll,  eine  Ersparnis  an  Material  aber  meistens ­
  ausgeschlossen  sei,  so  würden  vornehmlich  die  Löhne  der  Arbeiter ­
  gekürzt.  Dieses  Bestreben  werde  unterstützt  durch  die  Unzahl ­
  Arbeitsloser,  welche  im  Sattlergewerbe  vorhanden  seien.  Der
Arbeitgeber  vermöchte  deshalb  die  Löhne  nach  Belieben  niedrig  zu
bemessen;  er  fände  noch  immer  genügend  Arbeitslose,  die  zur  Tätigkeit ­
  bei  ihm  bereit  seien.  Da  während  der  Arbeitszeit  ein  irgendwie ­
  ausreichender  Lohn  nicht  zu  verdienen  sei,  werde  der  Arbeiter
genötigt,  Arbeit  mit  nach  Hause  zu  nehmen,  um  dort  nach  Feierabend ­
  weiterzuarbeiten.  Da  so  der  Arbeitgeber  an  Miete,  Licht,
Feuerung,  Kassenbeiträgen  und  dergleichen  spare,  werde  er  verführt, ­
  nur  noch  Heimarbeiter  und  Zwischenmeister  für  sich  anzuwerben. ­

Die  Denkschrift  fand  in  der  Presse  günstige  Ausnahme,  dagegen ­
  verharrten  die  Behörden  damals  noch  auf  einem  ablehnenden ­
  Standpunkte.  Sie  hielten  es  nicht  für  richtig,  für  die  Geschäftsbetriebe ­
  der  liefernden  Unternehmer  Verfügungen  zu  erlassen.
In  einem  Schreiben  wurde  allerdings  angedeutet,  daß  künftig
nur  solche  Arbeitgeber  zur  Anfertigung  von  Sattlerarbeiten  herangezogen ­
  werden  würden,  die  Gewähr  für  auskömmliche  und  angemessene ­
  Löhne  ihren  Arbeitern  böten.
Es  ist  bereits  angedeutet,  daß  der  erste  Berliner  Tarifvertrag
nur  von  kurzer  Dauer  war.  Der  Versuch  der  Vertragserneuerung
scheiterte.  Erst  Frühjahr  1904  kam  es  wieder  zu  einer  VerstäMgung
  über  einen  sogenannten  Höchstlohntarif.  Bemerkenswert  ist
in  diesem,  daß  wiederum  das  Zwischenmeistersystem  in  und  außerhalb ­
  des  Betriebes  verworfen  wurde.  Dann  aber  ging  man  noch
einen  Schritt  weiter  und  verbot  die  Beschäftigung  von  Arbeitnehmern ­
  unter  45  Jahren  als  Heimarbeiter.  Die  Erneuerung  des
Tarifes  zerschlug  sich  im  Herbst  1906.  Erst  Frühjahr  1910  ge-Leimarbeit
  im  Kriege.  5
        <pb n="69" />
        66

lang  von  neuem  der  Abschluß  eines  Vertrages  auf  die  Dauer  von
zwei  Jahren.  1912  wurde  zum  vierten  Male  ein  Tarifvertrag
auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  geschlossen.
Nach  der  Schrift  von  BI  u  m,  „Die  deutschen  Militärsattler
und  der  Tarif  für  das  Lederausrüstungsgewerbe",  S.  36,  stand
bei  Ausbruch  des  Krieges  das  gesamte  Gewevbe  unter  tariflich  geregelten ­
  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen,  und  ztvar  ans  der  Grundlage ­
  des  Berliner  Abkommens.  So  lvar  für  einen  Reichstarif  der
Boden  geebnet.  Die  Verhältnisse,  welche  durch  den  Krieg  entstanden, ­
  haben  die  Sehaftnng  des  Reichstarifvertrages  beschleunigt.  Da
auch  für  die  Heimarbeit  die  Kriegslage  eine  gewichtige  Rolle  spielt,
-vollen  wir  dieselbe  in  Kürze  erörtern:  Der  durch  den  Krieg  eingetretene ­
  erhöhte  Bedarf  in  Militäransrüstnngsgegenständen  rief
eine  Anzahl  neuer  Betriebe  dieser  Branche  ins  Leben.  Arbeiter
aus  den  verschiedensten  Berufen  ftlchten  und  fanden  Beschäftigung
bei  der  Herstellung  von  Lederansrüftungsartikeln,  welche  sonst
hauptsächlich  durch  gelernte  Sattler  stattfand.  Fiir  diese  sind  die
Löhne  durch  Tarifvertrag  geregelt,  der  schon  vor  dem  Kriege  für
die  Militärausrüstungsindustrie  bestand.  In  den  ersten  Wochen
des  Krieges  hatte  die  Tariftommission  der  Militärsattler  Deutschlands ­
  mit  den  Fabrikanten  vereinbart,  daß  ans  die  Tarifpreise  ein
Zuschlag  von  20  Prozent  gezahlt  weide.  Aber  schon  kurze  Zeit
nach  dieser  Abrede  erhöhten  die  alten  Betriebe  den  Kriegsznschlag
ans  30  Prozent,  um  sich  ihre  Arbeiter  von  den  neuen  Unternehmern
  nicht  fortholen  zu  lassen.
Die  während  des  Krieges  entstandenen  Betriebe  —  meist  von
berufsfremden  Unternehmern  errichtet  —  kehrten  sich  nicht  um  die
tariflichen  Vereinbarungen.  Ihnen  kam  es  zunächst  darauf  an,
geübte  Militärsattler  zu  erhalten,  um  mit  ihnen  die  leitenden
Stellen  in  ihren  Betrieben  zu  besetzen  und  zum  Anlernen  berufsfremder ­
  Arbeiter  zu  verwenden.  Um  tiichtige  Kräfte  zu  gewinnen,
zahlten  diese  Unternehmer  ungewöhnlich  hohe  Löhne.  Ferner  empfingen ­
  die  angelernten  Arbeiter  der  neuen  Betriebe  höhere  Akkordpreise
  als  die  für  die  alten  Fabriken  seit  Jahren  arbeitenden,  und
an  die  Tariflöhne  gebundenen  Sattler.
        <pb n="70" />
        67

5*

Durch  die  Lohnsteigerung  in  den  neuen  Betrieben  wurden  die
Inhaber  der  alten  Militärausrüstungsfabriken  beeinträchtigt,  weil
mancher  ihrer  Arbeiter  mit  der  Aussicht  auf  höheren  Lohn  in  die
neuen  Betriebe  eintrat.  Die  alten  Firmen  empfanden  das  Verhalten ­
  der  neuen  Betriebe  als  unlauteren  Wettbewerb.  Sie
wandten  sich  daher  an  das  Kriegsministerium,  welches  ihren  Beschwerden
  Folge  gab  und  am  9.  Oktober  verfugte,  daß  den  Firmen,
welche  durch  Angebot  höherer  Löhne  anderen  Firmen  Arbeitskräfte
abspenstig  machen,  die  Verträge  der  Heeresverwaltung  entzogen
werden  sollen.
Um  ihre  Interessen  wahrzunehmen,  gründeten  die  Fabrikanten
ferner  einen  Kriegslederansrüstungsverband,  der  seine  Mitglieder
verpflichtet,  die  Tariflöhne  mit  einem  Zuschlage  bis  33Vs  Prozent
zu  zahlen.
Wenn  die  Anordnung  des  Kriegslederausrüstungsverbandes
ganz  allgemein  befolgt  würde,  so  bedeutete  dies  für  alle  die  Betriebe, ­
  welche  jetzt  höhere  Löhne  gewähren,  eine  in  vielen  Fällen
erhebliche  Lohnherabsetzung.  Zu  dieser  Frage  ist  in  der  Sattler
und  Portefeuillerzeitung  Stellung  genommen.  Vorstand  des  Sattler- ­
  und  Portefeuillerverbandes  und  Tariftommission  machten  bekannt,
  daß  sie  an  den  Lohnsestsetzungen  des  Kriegslederansrüstungsverbandes
  nicht  mitgewirkt  haben.  Ueberdies  wurde  in  einem  längeren
  Artikel  erklärt,  daß  sich  die  Arbeiterschaft  entschieden  gegen
den  Abschluß  des  Kriegslederausrüstungsverbandes  wende  und
zwar  aus  folgenden  Gründen:  Nach  Ansbruch  des  Krieges  seien  fast
alle  Lederwarenfäbriken  geschlossen  und  die  Arbeiter  entlassen  worden,
  so  daß  der  Sattler-  und  Porteseuillerverband  in  den  ersten  acht
Wochen  des  Krieges  über  109  009  Mark  Arbeitslosenunterstützung
zahlen  mußte.  Erst  in  der  zweiten  Hälfte  des  September  sei  der
Bedarf  an  Militärausrüstungsgegenständen  so  gestiegen,  daß  auch
Lederwarenfabriken  Beschäftigung  erhielten.  Die  Portefeniller  und
Täschner  hätten  die  neue  Arbeit  erst  erlernen  müssen,  und  in  der
ersten  Zeit  nur  12—24  Mark  in  60—70  stündiger  Arbeitszeit
verdient.  Ter  Berliner  Militärsattler-Tarif  könne  fiir  die  Kriegsarbeiten ­
  nicht  in  Betracht  kommen,  denn  er  berücksichtige  nur  die
        <pb n="71" />
        68

Verhältnisse  geübter  Militärsattler  auf  Friedensarbeit.  Aus  diesen
Gründen  seien  in  den  neuen  Betrieben  höhere  Akkordlöhne  vereinbart, ­
  die  erhalten  bleiben  müßten,  denn  sonst  ivürden  die  weniger
geübten  Arbeiter  so  wenig  verdienen,  daß  sie  auf  Lederausrüstung
nicht  weiter  arbeiten  könnten.  Wohl  hätten  die  männlichen  Arbeitskräfte ­
  sich  jetzt  eingearbeitet,  da  sie  bei  60—70  ständiger  Arbeitszeit ­
  45—50  Mark,  vereinzelt  auch  darüber,  verdienten.  Die
Arbeitspausen  seien  dabei  aber  so  kurz,  daß  die  Arbeiter  ihre
Mahlzeiten  nicht  inr  eigenen  Haushalt  einnähmen  und  dadurch  mich
erhöhte  Ausgäben  hätten.  Für  die  in  den  alten  Militäreffektensabriken
  beschäftigten  Sattler,  die  durch  jahrelange  Arbeit  auf  die
gleichen  Artikel  besonders  geübt  seien,  und  deshalb  über  das  norurale ­
  Maß  hinausgehende  Löhne  erreichen,  bleibe  der  Beschluß  des
Kriegslederausrüstungsverbandes  einflußlos,  weil  in  diesen-  Betrieben ­
  nie  über  den  Tarif  und  den  allgemein  gültigen  Kriegszuschlag ­
  gezahlt  worden  sei.
Die  Sattler  sprachen  am  Schluß  ihres  Artikels  die  Hoffnung
aus,  daß  es  gelingen  müsse,  unter  Miwirkung  des  Kriegsministeriums ­
  die  ohne  Schuld  der  Arbeiter  entstandenen  Meinungsverschiedenheiten
  baldigst  beizulegen.
Darauf  fanden  aus  Veranlassung  der  Heeresverwaltung  in
den  Räumen  des  Berliner  Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichts  Verhandlungen ­
  vom  26.  Januar  bis  1.  Februar  1915  statt  zwischerr
den  Vertretern  des  Kriegslederausrüstungsvexbandes  und  dem  Verbände ­
  der  Sattler  und  Portefeuiller,  an  denen  auch  das  Kriegsministerium,
  vertreten  durch  mehrere  höhere  Offiziere,  sich  beteiligte.
Die  Verhandlungen  haben  mehrere  Tage  in  Anspruch  genommen. ­
  Zunächst  einigte  man  sich,  den  Beschluß  des  Kriegslederausrüstungsverbandes, ­
  nach  dem  nur  noch  dev  Berliner  Tarif  mit
dem  üblichen  Kriegszuschlaa  vom  15.  Januar  1915  ab  gezahlt
werden  dürfe,  nicht  auszuführen,  sondern  die  augenblicklichen  Löhne
bis  zum  Inkrafttreten  des  neuen  Tarifes  zu  gewähren.  Es  kam
schließlich  als  Ergebnis  der  Verhandlungen  zum  Reichstarifvertrag
für  die  Militärausrüstungsindustrie  —  abgedruckt  in  der  Zeitschrift
„Das  Einigungsamt"  vom  15.  Februar  1915,  Sp.  55  ff.  —  und
        <pb n="72" />
        69

zu  dem  Stücklohnverzeichnis  —  abgedruckt  in  derselben  .Zeitschrift
vom  15.  März  1915,  Sp.  83  ff.
lieber  .Heimarbeit  und  Zwischenrneisterbetriebe  enthält  der
Reichstarifvertrag  folgende  Bestimmungen  unter  Nr.  5:
a)  Für  deutsche  Militärarbeit  dürfen  Unternehmer  unter  45
Jahren  als  Heimarbeiter  nicht  beschäftigt  werden.  Von
dieser  Bestimmung  sind  ausgenommen  körperlich  gebrechliche ­
  Personen,  denen  das  Arbeiten  in  dem  Geschäft  Beschwerden ­
  verursacht  oder  die  drirch  vorübergehende  Krankheit ­
  in  der  Familie  an  das  Haus  gebunden  sind,  desgleichen
Sattlermeifter,  die  eine  dreijährige  Meisterschaft  und  Selbständigkeit ­
  nachweisen  können,  in  der  Hauptsache  Privatarbeit ­
  herstellen  und  nicht  mehr  als  zwei  Gehilfen  beschäftigen. ­
  Die  Hilfskräfte  müssen  nach  tariflichen  Zeit-  und
Stücklöhnen  'bezahlt  werden.
b)  Heimarbeiter  erhalten  die  für  die  Werkstatt  geltenden  Stücklöhne. ­

c)  Werkstattarbeiter  und  -Arbeiterinnen  dürfen  weder  Arbeit
für  zu  Haufe  nehmen,  noch  darf  ihnen  Arbeit  fiir  zu  Hause
von:  Unternehmer  oder  seinem  Stellvertreter  angeboten
inerden.
ck)  Den  Arbeitgebern  ist  es  verboten,  Werkstattarbeiter  anderer
Betriebe  ftir  Heimarbeit  oder  nach  Feierabend,  oder  Sonntags ­
  in  der  Werkstatt  zu  beschäftigen.
e)  Zwischenmeister  dürfen  in  Friedenszeiten  für
deutsche  Militärarbeit  nicht  beschäftigt  werden.  Sofern  in
Kriegszeiten  sich  ein  BÄmrfnis  für  die  Beteiligung  geltend
macht,  kann  durch  die  im  Reichstarifvertrag  vorgesehene
Zentraltarifkommission  auf  Antrag  die  Beschäftigung  von
Zwischenmeistern  gestattet  werden.  Die  Hauptunternehmer
verpflichten  sich  die  Zwischenmeister  anzuhalten,  den  in
diesen  Betrieben  Beschäftigten  die  tariflichen  Zeit-  und
Stücklöhne  zu  zahlen.
        <pb n="73" />
        70

f)  Auslandsarbeit  darf  nur  an  solche  Arbeiter  abgegeben  werden, ­
  die  einen  eigenen  Hausstand  haben.')
Zn  diesen  Bestimmungen  führte  ein  Arbeitgeber  aus,  daß
Heimarbeiter  unter  45  Jahren  infolge  des  Krieges  sich  zur  Heri)

  Bereits  in  dem  Berliner  Vertrage  sind  für  den  Fall  von  Streitigkeiten ­
  Schlichtungskommissionen  vorgesehen.  Ebenso  bestimmt  der
Reichstarifvertrag  (8  6),  daß  bei  entstehenden  Meinungsverschiedenheiten,
welche  Bestimmungen  dieses  Vertrages  berühren,  am  Ort  eine  Schlichtungskommission, ­
  bestehend  aus  zwei  Arbeitgebern  und  zwei  Arbeitnehmern ­
  des  Berufs  anzurufen  ist.  Dieselbe  soll,  falls  eine  Einigung
nicht  erzielt  werden  kann,  einen  Gewerberichter  als  unparteiischen  Vorsitzende» ­
  zu  ihren  Beratungen  hinzuziehen.  Wird  hierbei  eine  Einigung
herbeigeführt,  so  ist  der  gefaßte  Beschluß,  sofern  er  die  Bestimmungen  des
Roichstarifvertages  nicht  verletzt,  oder  unberücksichtigt  läßt,  für  sämtliche
Betriebe  des  Fabrikationsortes  bindend.  Im  anderen  Falle  kann  innerhalb ­
  vier  Wochen  Berufung  an  die  Zentraltarifkommission  eingelegt
werden.  Die  Berufung  ist  aber  nur  unter  Zustimmung  der  Berbandsleitnng
  der  Arbeitgeber-  oder  Arbeitnehmerorganisation  zulässig.  Die
beiderseitigen  Organisationsvertroter  sind  als  Rechtsbeistände  zugelassen.
Es  heißt  dann  in  dem  §  6  über  die  Schlichtungskommissionen  weiter,
daß  in  dem  Fall,  wo  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  eine  Differenz ­
  wegen  eines  zu  zahlenden  Lohnsatzes  entsteht,  die  Arbeit  beiderseits
zu  dem  bisherigen  oder  angebotenen  Lohnsatz  unter  Vorbehalt  fortgesetzt
werden  muß.  Entscheidet  die  örtliche  Schlichtungskommission  sich  für
einen  anderen  Lohnsatz,  so  ist  die  Differenz  mit  rückwirkender  Kraft  bis
zum  Tage  des  Einspruches  zu  begleichen.  Die  Schlichtungskommission
muß  innerhalb  fünf  Tagen,  vom  Tage  des  Einspruches  an  gerechnet,  zusammentreten. ­
  Den  Schluß  des  8  6  macht  folgender  Satz:  Zur  Ueberwachung
  und  Einhaltung  der  tariflichen  Bestimmungen  der  deutschen
Mntärausrüstuugsrndustrie  sowie  zur  Vorbesprechung  der  Erneuerung
oder  Verlängerung  des  Reichstarifvertrages  und  Festsetzung  von  Stückpreisen ­
  für  neuentstandene  und  im  Tarif  nicht  vorgesehene  Gegenstände
ist  nrit  Sitz  in  Berlin  eine  Zentvaltarifkommiss.ion  durch  die  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  oder  deren  Vertreter  zu  bilden,  und  sind  von  jeder
Seite  drei  Personen,  sowie  deren  Stellvertreter  zu  bestimmen.  Die  Verhandlungen ­
  sind  von  einem  unparteiischen  Vorsitzenden  zu  leiten!,  über  den
die  Mitglieder  dieser  Kommission  sich  zu  verständigen  haben.  (Siehe  dazu
die  Geschäftsordnung  für  die  Schlichtungskommission  und  die  Zentraltarifkommissiow
  in  der  Zeitschrift  „Das  Einigungsamt"  vom  15.  Mai  1915,
Sp.  142,  143.)
        <pb n="74" />
        71

stellnng  von  Militärarbeit  gemeldet  hätten  und  beschäftigt  würden. ­
  Man  dürfe  sie  jetzt  nicht  ausschalten.  Den  Werkstattarbeitern
sei  die  Mitnahme  von  Arbeit  nach  Hause  zu  erlauben,  damit  auch
die  Angehörigen  am  Verdienst  teilnehmen  könnten.  Derselbe  Arbeitgeber ­
  war  ferner  für  Beibehaltung  des  Zwischenmeistersystems.
Dem  wurde  von  Arbeitern  entgegengehalten:  Tie  Beseitigung  der
Zwischenmeister  sei  notwendig.  Verschiedene  Beispiele  in  Zwischenmeisterbetriöben
  zeigten,  daß  die  Löhne  um  50  Prozent  geringer
wären  als  in  Fabrikbetrieben.  Die  ineisten  Heimarbeiter  hätten
die  Militärarbeit  nur  als  Notstandsarbeit  betrachtet.  Die  .Heimarbeit ­
  der  Lederwarenindustrie  solle  man  nicht  ans  Militärarbeit
ausdehnen.  Hier  sei  auf  die  Verhandlungen  der  Heimarbeiterkongresse ­
  zu  verweisen.  Jedenfalls  möchte  die  Heeresverwaltung  daraus ­
  achten,  daß  ihre  Aufträge  nur  dort  erledigt  würden,  wo  Uebertragnng
  Etwaiger  Krankheiten  durch  .Heimarbeit  ausgeschlossen  sei.
Des  weiteren  'bemerkte  ein  Arbeitgeber,  daß  durch  Zwischenlneister
  eine  schwere  Konkurrenz  hervorgerufen  sei.  Man  solle  für
Mililäravbeit  das  Zwischenmeistertum  nicht  zulassen.  Bezüglich  der
.Heimarbeiter  empfahl  er  Herabsetzung  der  Mersgvenze.  Der  Arbeitgeber ­
  gab  zu,  daß  die  Heimarbeit  zu  Lohndrückereien  benutzt
worden  sei.  Wenn  man  den  Vorschlag  gleicher  Entlohnung  der
Heimarbeiter  wie  der  Werkstattarbeiter  annehme,  so  würde  ein
Teil  der  Mißstände  beseitigt  werden.  Auslandsware  dürfe  alsdann
nur  an  solche  Arbeiter  gegeben  werden,  die  einen  eigenen  Hansstand ­
  haben.  Avbeitgeberseits  ist  man  endlich  dafür,  daß  die  Fabrikanten ­
  Personen  beschäftigen  dürfen,  die  den  Meistertitel  berechtigt
führen,  „mit  1  bis  2  Hilfskräften  arbeiten  und  ihnen  den  tarifmäßigen ­
  Lohn  zahlen".
Um  zu  zeigen,  wie  gerechtfertigt  die  Beschwerden  über  die
Zwischenmeister  sind,  soll  hier  eine  Schilderung  über  einen  Fall,
welcher  Mitte  Februar  1916  das  Berliner  Gewerbegericht  beschäftigte, ­
  eingefügt  werden:  Beklagter  hatte  als  Zwischenmeister  ftir
eine  Firma  die  Herstellung  von  Mantel-  und  Flaschenriemen  überwogen ­
  erhalten,  und  dazu  Klägerin  als  Handnäherin  angenommen.
Entsprechend  der  Verfügung  der  Militärbehörde  hatte  er  fiir  sich
        <pb n="75" />
        72

die  Bestimmungen  des  Reichstarifs  als  verbindlich  anerkannt,  trotzdem ­
  aber  die  Näherinnen,  darunter  auch  die  15  jährige  Klägerin,
Reverse  unterschreiben  lassen,  daß  sie  ein  Drittel  des  ihnen  nach
dem  Reichstarif  zukommenden  Lohnes  an  ihn  abgeben  müßten.
Demgemäß  hat  er  von  dem  Lohne,  den  Klägerin  in  der  Zeit  vom
1.  bis  8.  Januar  1916  verdient  hatte,  5,70  Mark  für  sich  einbehalten.
  Klägerin  beantragte,  Beklagten  dazu  zu  verurteilen,  au
sic  den  Betrag  nachzuzahlen.
Beklagter  wünschte  Abweisung,  indem  er  anfiihrte,  daß  er  besondere ­
  Mühe  und  Unkosten  als  Zwischenmeister  gehabt  habe,  zu
deren  Abgeltung  er  sich  den  Vevdienstanteil  ausbedungen  hatte.
Das  Gericht  hatte  nicht  den  geringsten  Zweifel,  daß  das  Abkommen, ­
  über  welches  sich  Beklagter  den  Revers  hatte  geben  lassen,
nichtig  ist.  Es  erklärte:  die  von  der  Militärbehörde  den  Lieferanten ­
  auferlegte  Verpflichtung,  den  mit  der  .Herstellung  der  Arbeiten ­
  beschäftigten  Arbeitern  die  im  Reichstarif  festgelegten  Lohne
zu  gewähren,  soll  dazu  dienen,  zu  verhindern,  daß  den  Arbeitern  zu
geringer  Lohn  entrichtet  und  ihre  Arbeitskraft  ausgebeutet  würde.
Ein  Arbeitgeber,  der  sich  dem  Besteller  gegenüber  verpflichtet,  demgemäß
  zu  handeln,  dann  aber  das  heimlich  umgeht,  dadurch,  daß
er  von  den  auf  Verdienst  angewiesenen  Arbeitern  verlangt,  daß
sie  ihm  einen  Teil  ihres  Verdienstes  abgeben,  begeht  eine  Handlung, ­
  die  dem  Anstandsgefühl  aller  billig  und  gerecht  denkenden
Menschen  in  hohem  Maße  widerspricht.  Die  getroffene  Abrede  verstößt ­
  endlich  gegen  die  guten  Sitten  und  ist  daher  nach  §  188
BGB.  nichtig.  Im  vorliegenden  Falle  kommt  noch  hinzu,  daß
Klägerin,  von  der  sich  Beklagter  die  Reversunterschrift  hat  geben
lassen,  erst  15  Jahre  alt  ist,  so  daß  auch  Ausbeutung  durch  Unersahrenheit
  einer  Minderjährigen  vorliegt.  Beklagter  wurde  antragsgemäß ­
  verurteilt.
Zu  den  Verhandlungen  über  den  Reichstarif  sei  endlich  noch
angeführt,  daß  über  die  Kriegszulage  auch  von  einem  Vertreter
der  Militärbehörde  gesprochen  wurde.  Er  äußerte  sich  folgendermaßen: ­
  Eine  Berechtigung  der  Kriegszulage  sei  nicht  anzuerkennen;
ivenn  auch  den  Teuerungsverhältnissen  entsprechend  ein  höherer
        <pb n="76" />
        73

Lohn  als  bisher  am  Platze  wäre.  Es  sei  richtig,  nicht  über  das
hinauszugehen,  was  die  Arbeiter  nach  dem  bisherigen  Berliner
Tarif  plus  Kriegszuschlag  verdient  hätten.
Die  Arbeitgeber  regten  an,  30  %  zu  den  jetzt  festgesetzten
Löhnen  beizubehalten.  Es  sei  zu  berücksichtigen,  daß  selbst  bureu
diesen  Vorschlag  mehrere  Tausend  Arbeiter,  die  unter  höheren
Kriegszuschlägen  beschäftigt  werden,  erhebliche  Lohnkürzungen  in
Kauf  nehmen  müßten.
Auf  Vorschlag  der  Arbeitgeber  einigte  man  sich  dahin,  daß  auf
die  neu  vereinbarten  Löhne  20  %,  auf  Tornister  30  %,  auf  Arbeiten ­
  der  Artilleriewerkstatt  10  %  Kriegszuschlag  gewährt  werden
soll  einschließlich  Faden  und  Vergütung  von  Ueberarbeit.
Die  Zuschläge  für  Lohnarbeiter  und  Arbeiterinnen  sollen  während ­
  des  Krieges  in  bisheriger  Weise  weiter  gezahlt  werden.  Die
Bestimmungen  der  Nr.  3  des  Reichstarifvertrages  haben  auch  während ­
  der  Kriegszeit  volle  Geltung  (Nr.  3  handelt  von  Zeitlöhnen).
Es  wurde  festgelegt,  daß  zu  den  bisher  gezahlten  Zeitlöhnen  die
Kriegszüschläge  von  30  bezw.  15  %  weiter  zu  gewähren  seien.  Der
im  Reichstarifvertrag  vorgeschriebene  Lohnsatz  muß  jedenfalls  erreicht ­
  werden,  wozu  noch  die  Ortszuschläge,  dann  die  Kriegszuschläge ­
  kommen.  Arbeiter  und  Arbeiterinnen,  die  höhere  Löhne
als  wie  die  Mindestlöhne  plus  Ortszuschläge  erlangt  haben,  empfangen
  keine  Lohnaufbesserung,  sondern  nur  den  vereinbarten
Kriegsznschlag  zu  ihrem  bisher  erzielten  Lohnsatz.
Erwähnenswert  bei  diesen  Vereinbarungen  ist,  daß  sie  ohne
vorangegangene  Lohnfestsetzungen  der  Heeresverwaltung  getroffen
worden  sind,  während  ftir  das  Militärschneidcrgewerbe,  wie  wir
nunmehr  sehen  werden,  die  Kriegsbekleidungsämter  die  Regelung
der  Arbeits-  und  Lohnverhältnisse  vornahmen  und  das  Ergebnis
dann  von  den  zuständigen  Arbeitgeber-  und  Arbeiterorganisationen
als  Tarifvertrag  angenommen  wurde.
        <pb n="77" />
        74

2.  Militärschneidergcwerbe.
Ursprünglich  hat  die  Heeresverwaltung  bei  Vergebung  von
Schneidevarbeiten  darauf  gehalten,  das;  den  Arbeitern  bestimmter
Lohn  zugesichert  wurde,  und  den  Unternehmer  durch  Vertrag  verpflichtet, ­
  ortsübliche  Löhne  31t  entrichten.  Später  ist  von  ihr
dann  selbst  ein  Tarif  aufgestellt,  und  dafiir  Sorge  getragen,
daß  die  reichlich  bemessenen  Teilstücklöhne  zwischen  Unternehmer ­
  und  Arbeiter  gerecht  verteilt  wurden.  Sie  schrieb  vor,  daß
75  %  der  Macherlöhne  den  wirklichen  Arbeitern  zustehen  sollten,
und  daß  der  oder  die  Unternehmer  die  verbleibenden  25  %  zu  erhalten ­
  hätten.  Me  Richtlinien,  welche  bei  dieser  Verteilung  maßgebend ­
  gewesen  sind,  hat  Herr  Major  von  Estorff  im  „Gewerbennd
  Kaufmannsgericht"  und  im  „Einigungsamt"  bekannt  gegeben.
Dem  wichtigen  Aufsätze  entnehmen  wir:  Das  Kriegsbekleidungsamt
des  Gavdekorps  schrieb  in  seinen  Lohnbedingungen  vor,  daß  von
den  seitens  !des  Amts  gezahlten  Stücklöhnen  n  i  ch  t  m  e  h  r  u  n  d
n  i  ch  t  w  e  n  i  g  e  r  als  75  °/ 0  für  die  gesamte  handwerksmäßige
Anfertigung  (einrichten,  nähen,  sticken,  bügeln  u.  dgl.)  den  hiermit
beschäftigten  Personen  gezahlt  werden  müssen.  Von  diesen  75  %
dürfen  keine  weiteren  Abzüge  gemacht  werden,  als  die  Selbstkosten
der  vom  Amt  zu  beziehenden  Nähmaterialien  und  die  gesetzlich  vorgesehenen ­
  Abzüge  für  Kranken-  und  Invalidenversicherung.  Tie
übrigen  25  %  verbleiben  dem  unmittelbaren  Auftragnehmer  des
Amts,  der  sie  gegebenenfallcs  mit  allen  zwischen  ihm  und  den
letzten  Arbeitern  befindlichen  Stellen  (z.  B.  Zwischenmeister  u.  dal.)
im  Verhältnis  ^der  Leistungen  zu  teilen  hat.
An  den  erstgenannten  75  %  ist  eine  Beteiligung  des  unmittelbaren ­
  Auftragnehmers  und  der  Zwischenstellen  nur  in  so  weit  gestattet, ­
  als  sic  selbst  bei  der  handwerksmäßigen  Herstellung  tätig  gewesm
  sind  —  natürlich  dürfen  sie  ihre  eigene  Arbeit  nicht  nach  einen: ­
  höhere::  Maßstabe  bemessen  als  diejenigen  der  Arbeiter.
Diese  schematische  Teilung  der  Stücklöhne  in  75  %  und  25  "/»
hat  sich  bisher  in  jeder  Hinsicht  durchaus  bewährt,  sie  hat  in  hohen:
Maße  ermöglicht,  daß
        <pb n="78" />
        a)  die  Personen,  die  letzten  Endes  die  handwerksmäßige  Arbeit
erledigen,  vor  schlechter  Bezahlung  durch  die  Arbeitgeber  geschützt ­
  werden,  und  daß  ihnen  ein  ausreichender  Lohn  gesichert ­
  wird,
b)  die  Güte  der  Arbeitsansführung  hierdurch  gewonnen  hat,
c)  das  unerwünschte  Weiterschieben  der  Aufträge  durch  zahlreiche ­
  Hände  eingeschränkt  wird,
ck)  zu  Zeiten  von  Arbeiterinangel  ein  gegenseitiges  Abspenstigmachen ­
  der  Arbeiter  durch  Bezahlung  ungewöhnlich  hoher
Löhne  verhindert  wird,  und
e)  die  Prüfung  und  Schlichtung  von  Lohnstreitigkeiten  wesentlich ­
  erleichtert,  ans  dem  Arbeitsmarkte  für  Militärschneideranfertigungen
  klare  Lohnverhältnisse  eingefiihrt  und  hierdurch ­
  Ruhe  und  Zufriedenheit  geschaffen  werden.
Die  besagte  Teilung  wird  »mterschiedlos  angelvendet  und  zwar
hinsichtlich  der  75  %  A  rbeiterantei  I)
a)  sowohl  für  Werkstatt  als  auch  für  Heimarbeiter  nird
K)  sowohl  für  männliche  als  auch  fiir  weibliche  Arbeiter,  sowie
hinsichtlich  der  25  %  (U  nterne  h  m  e  r  a  n  t  e  i  l),
e)  sowohl  für  Anfertigungsstellen  mit  Werkstatt  als  auch  für
solche  mit  Heimarbeitbetrieb  und
(1)  sowohl  für  größere  Kleiderfabriken  und  Großkonfektionsbetriebe ­
  als  auch  für  mittlere  und  kleine  Betriebe.
Tie  wesentlichsten  Gründe  hierfür  sind  folgende:
Zn  a)  i.  .Heimarbeiter  stellen  zwar  selbst  Arbeitsräume,  Maschinen,
  Bügeleisenheizung,  Beleuchtung,  Heizung  und  besorgen ­
  vielfach  auch  Transporte  der  zugeschnittenen  und  fertigen ­
  Stücke.  Sie  sind  iveit  besser  daran  als  Werkstattarbeiter,
da  sie  hinsichtlich  Arbeitszeit  und  Tageseinteilung  nicht  gebunden ­
  sind.  Ferner  steht  ihnen  meist  kostenlose  Hilfe  von
Angehörigen  zur  Verfügung.  Endlich  brauchen  sie  nicht,  im
Gegensatz  zu  den  Werkstattarbeitern  an  jedem  Arbeitstage
je  ein-  oder  zweimal  den  Hin-  und  .Herweg  zur  Arbeitsstätte
zu  machen  und  sparen  hierdurch  an  Zeit  und  oft  mich  air
Fahrgeld.
        <pb n="79" />
        76

2.  Wenn  durchaus  anzustreben  ist,  daß  die  Löhne  der
Heimarbeiter  nicht  gedrückt  werden,  und  sie  eine  angemessene ­
  Bezahlung  erhalten  sollen,  so  ist  doch  tunlichst  zu  vermeiden, ­
  daß  sie  besser  -gestellt  werden  als  die  Werkstattarbeiter, ­
  damit  nicht  ein  Teil  der  letzteren,  ohne  durch  häusliche ­
  Gründe  hierzu-  gezwungen  zu  sein,  zur  Heimarbeit  übergeht. ­
  Dies  wäre  -deshalb  unerwünscht,  weil  erfahrungsgemäß ­
  die  -Heimavbeiter  in  höherem  Maße  durch  Lohndrückereien
  usw.  benachteiligt  werden,  und  ferner  gerade  bei  Massenanfertigring
  Werkstattarbeit,  die  ivährend  des  gesamten
Ganges  der  einzelnen  Teilarbeiten  eingehend  beaufsichtigt
norden  kann,  der  Heiniarbeit  regelmäßig  vorzuziehen  ist,  —
abgesehen  davon,  daß  die  hygienischen  Verhältnisse  in  den
Werkstätten  besser  zu  sein  pflegen  als  in  den  Wohnungen
der  Arbeiter.
Zn  b)  Eine  einwandst-eie  Feststellung,  ob  die  einzelnen  Stücke
tatsächlich  durch  männliche  Schneider-  öder  durch  Näherinnen, ­
  oder  in  welchem  Verhältnis  zueinander  sie  durch  beide
angefertigt  worden  sind,  wird  sich  meist  nur  schwer  oder  gar
nicht  ausführen  lassen.
Das  Kriegsbekleidungsamt  -des  Gavdekorps  hat  infolgedessen
darauf  verzichtet,  die  gleichen  Stücke,  je  nachdem,  ob  sie  durch  Männer ­
  oder  Frauen  angefertigt  worden  sind,  verschieden  zu  bezahlen.
llm  aber  -dein  allgemein  bestehenden  und  auch  auf  den  eigenen
Werkstätten  des  Amts  -beobachteten  Grunds-atz,  daß  Frauen  für  die
gleiche  Arbeit  weniger  empfangen  als  Männer  soweit  nachzukommen ­
  als  dies  Praktisch  niöglich  ist,  hat  das  Amt  seine  Stücklöhne  derart ­
  festgesetzt,  daß  es  bei  denjenigen  Bekleidungsstücken,  die  hauptsächlich ­
  durch  Schneider  bezw.  durch  Näherinnen  angefertigt  worden, ­
  den  Durchschnittstagesveckienst  von  Schneidern  (8,00  Mk.)  bezw.
für  Näherinnen  (3,84  Mk.)  zu  Grunde  legte.
Hierbei  läßt  -es  sich  freilich  nicht  vermeiden,  daß  Frauen,  die
Männerarbeit  leisten,  —  wie  dies  während  des  Krieges  häufig  geschieht ­
  —  die  höheren  Löhne  der  Männer  bezahlt  erhalten  -und  umgekehrt. ­
        <pb n="80" />
        77

Zu  c)  Es  wird  anerkannt,  daß  Anfertigungsstellen  mit  Werkstattbetrieb ­
  in  vielen  Fällen  höhere  Unkosten  und  größere
Arbeitslast  haben,  als  solche  mit  Heimarbeitbetrieb.  Diese
Verschiedenheit  könnte  dadurch  berücksichtigt  werden,  bis;
erste«  die  vollen  25  %  und  letztere  nur  20  °/ 0  erhalten,  so
daß  5  %  der  Heeresverckvaltung  verbleiben.  Eine  derartige
verschiedene  Bezahlung  beider  Arten  von  Anfertigungsstellen ­
  läßt  sich  fedoch  aus  nachstehenden  Gründen  nicht  befürworten:

1.  Es  ist  schwer  festzustellen,  ob  die  einzelnen  mit
Schneideraufträgen  bedachten  Stellen  nur  Werkstatt-  oder
nur  Heimarbeitbetrieb  oder  ob  und  in  welchem  Verhältnis
sie  ^beide  Betriebe  -besitzen,  zumal  vielfach  bei  derselben  Stelle
ein  Wechsel  eintritt.
2.  Es  ist  nicht  zutreffend,  daß  Werkstattbetriebe  stets
größere  Unkosten  haben  als  Heimarbeitbetriebe,  so  liegt
z.  B.  in  größeren  Städten,  in  denen  die  Arbeiter  in  entfernten ­
  Stadtteilen  (Berlin  in  N.,  O.,  Lichtenberg,  Neukölln  nsw.f
wohnen,  die  Einschaltung  von  Z  w  i  s  ch  e  n  m  e  i  st  e  r  u,
die  den  Arbeitern  nahe  wohnen,  im  eigenen  Interesse  der
letzteren.  Wenn  nun  aber  bestimmungsgemäß  die  Anfertigungsstellen
  mit  Heimarbeitbetrieb  die  25  "/&amp;lt;&amp;gt;  mit  den
Zwischenmefftern  teilest,  haben  sie  hierdurch  nicht  selten
höhere  Unkosten  als  Werkstattbetriebe.
3.  Werkstattbetriebe  haben  die  Möglichkeit  einer  gründlicheren ­
  Beaufsichtigung  der  Arbeit  während  des  ganzen
Ganges  der  Anfertigung  (siehe  vorstehend  zu  a  2.)  und  hierdurch ­
  den  Vorteil  einer  regelmäßig  besseren  und  gleichmäßigeren ­
  Arbeitsausführung.
4.  Werkstattbetriebe  können  vielmehr  als  Heimarbeitbetriebe
  mit  einer  bestimmten  und  gleichbleibenden  Tagesleistung ­
  rechnen  und  daher  die  vorgeschriebenen  Liefertermine
besser  inne  halten.
Zu  ck)  Zwischen  Kleiderfabriken  und  Großkonfektionsbetriebeir
einerseits  und  mittleren  oder  kleineren  Betrieben  anderer-
        <pb n="81" />
        78  —

feits  ist  oft  schwer  zu  unterscheiden.  Großbetriebe  werden
vielleicht  anfangs  nicht  als  solche  gegründet,  entwickeln  sich
aber  hierzu  allmählich  —  manchmal  während  der  ununterbrochenen ­
  Dauer  der  Anfertigung  für  ein  Amt  —  aus  Kleinbetrieben. ­
  Urteile  in  dieser  Hinsicht  würden  voraussichtlich
während  des  oft  längeren  Uebergangsstadiiums  von  den
verschiedenen  in  Betracht  kommenden  Stellen  (Handwerks-,
Handelskammer,  Gewerbeinssiektion,  Verwaltungsbehörde,
Bekleidungsamt)  verschieden  ansfallen.
Wollte  man  Großbetrieben  höhere  Bezahlung  zubilligen,  als
kleinen  Betrieben,  so  würden  erstere  voraussichtlich  noch  in  viel
höherem  Maße  als  bisher  sich  über  die  eigene  Leistungsfähigkeit
hinaus  Aufträge  besorgen  und  an  andere  Stellen  weiterschieben,
ivas  den  beteiligten  Aemtern  garnicht,  oder  erst  wenn  es  zu  spät  ist,
bekannt  wird.  Bei  Zubilligung  von  nur  25  %  lohnt  sich  dagegen
ein  Weiterschieben  der  Aufträge  durch  mehrere  Hände  nicht  mehr
recht.
Wiewohl  bei  den  meisten  Akkordtarifen,  behandeln  die  Auftragsbcdinaungen
  des  Amts  eine  größere  Anzahl  von  nicht  völlig
sondern  nur  ungefähr  gleichartigen  Fällen  einheitlich,  also
schematisch.
Die  Verschiedenartigkeit  der  einzelnen  Fälle  hinsichtlich  der
Verdieustmöglichkeit  ist  teils  aus  den  vorstehend  entwickelten  Gründen, ­
  teils  deshalb  nicht  so  groß,  ime  manchmal  angenommen  wird,
iveil  Anfertigungsstellen,  welche  die  Nähmittel  auf  ihre  Kosten  liefern, ­
  oder  die  für  die  Arbeiter  vorgeschriebenen.  Versicherungsbeiträge ­
  bezahlen,  oder  ein  Teil  der  handwerksmäßigen  Anfertigung
—  z.  B.  das  Einrichten,  oder  die  Knopflechanfertiguna  —  auf  eigene ­
  Kosten  vorgenommen,  hierfür  sich,  neben  den  25  %  entsprechend ­
  ans  den  75  %,  bezahlt  machen  können.
Aus  vorstehenden  Erörterungen  wird  hergeleitet,  daß  die  bei
den  Arbeiten  oder  bei  den  Anfertigungsstellen  bestehenden  Verschiedenheiten ­
  nicht  so  erheblich  sind,  mit  die  Beibehaltung  der  so  viele
Vorteile  bietenden  schematischen  Einteilung  der  Stücklöhne  in
        <pb n="82" />
        79

75  %  für  die  handwerksmäßige  Herstellung  und  in  25  °/ 0  für  die
sonstigen  Arbeiten  uird  Unkosten,  irgendwie  in  Frage  zu  stellen.
Wir  werden  übrigens  noch  unten  kennen  lernen,  daß  das
Kriegsbekleidungsamt  des  Gardekorps  in  seine  Auftragsbedingungen
  die  Einschaltung  von  mehr  als  einer  Stelle  zwischen  Auftragnehmer ­
  des  Amts  und  letztem  Arbeiter  untersagt  hat.  Hierdurch
verteilen  sich  die  vorerwähnten  25  %  auf  den  Auftragnehmer  und
die  ctiva  vorhandene  Zwischenstelle  im  Verhältnis  wie  2  zu  1.
Für  Groß-Berlin  ist,  bezüglich  der  Stücklöhne  eine  weitere
Verfügung  der  preußischen  Heeresverwaltung  besonders  wichtig  geworden:
  Sämtliche  Bekleidungsämter  sind  von  ihrer  vorgesetzten
Behörde  angewiesen,  bei  allen  Vergebungen  von  Schneider-  usw.
Anfertigungen,  also  auch  bei  solchen  im  eigenen  Geschäftsbereich
a)  die  Höhe  der  Macherlöhne  entsprechend  demjenigen  Bekleidungsamt
  zu  bemessen,  in  dessen  Geschäftsbereich  die  Sehneideraufträge ­
  tatsächlich  ausgeführt  —  nicht  nur  angenommen ­
  —  werden.
&amp;gt;&amp;gt;)  zu  diesem  Zweck,  von  den  mit  Maßschneideranfträgen  unmittelbar ­
  bedachten  Stellen  rechtzeitig  eine  bindende  Angabe ­
  der  zu  a  genannten  Anfertigungsorte  einzufordern.
Auswärtige  Bekleidungsämter  wurden  außerdem  angewiesen,
die  Unkosten  für  Aussendung  der  fertigen  Stücke  —  Rollgeld  am
Anfertigungsorte,  und  Eisenbahnkosten  —  zu  übernehmen.
Hiernach  sind  bei  allen  von  Bekleidungsämtern  der  proußischen
  Heeresverwaltung  gegebenen  und  in  Groß-Berlin  zur  Ansführung
  gelangenden  Schneider-  usw.  Anfertigungen,  lediglich  die
vorn  Bekleidungsamt  des  Gardekorps  vorgeschriebenen  Macherlöhne
und  sinngemäß  auch  die  von  diesem  Amt  hierzu  erlassenen  Lohnbetdingungen ­
  (Ausführiungsbcstimmungen)  maßgebend.
Trotz  aller  sozialer  Fürsorge  ging  anfangs  alles  nicht  so  von
statten,  wie  man  es  hätte  erhoffen  sollen.  Bei  Ausbruch  des  Krieges ­
  waren  die  Kriegsbekleidungsämter  mit  der  Beschaffung  von  gewaltigen ­
  Massen  von  Wafsenröcken,  Hosen,  Mänteln  usw.  stark
überbürdet.  Ta  außerdem  gesetzliche  Fachausschüsse,  auf  die  sich
die  Heeresverwaltung  gleich  hätte  spitzen  können,  fehlten,  mußten
        <pb n="83" />
        80

schon  die  ihre  Dienste  anbietenden  Unternehmer  zunächst  ohne  jede
eingehende  Prüfung  genommen  werden.  So  kam  es,  daß  zunächst
auch  Personen,  die  das  Schneiderhandwerk  nur  dem  Namen  nach
kannten,  Lieferungen  erhielten.  Wir  finden  hier  den  Käsehändler,
den  Champagneragenten,  den  Möbelfabrikanten,  den  Fleischermeister
  —  ja  zu  diesen  Neulingen  im  Handwerk  hatte  sich  eine  Zeitlang
ein  sehr  bekannter  Eisenmagnat  gesellt.  Einzelne  Betriebsinhaber  —-wirkliche
  Gewerbsgenossen  nicht  ausgeschlossen  —  behaupteten
schlankweg,  daß  sie  sich  nur  durch  reinen  Patriotismus  leiten  lassein
Ihre  Verdienste,  erzählten  sie,  seien  nur  geringe,  manche  wollen  gar
Geld  zugegeben  haben.  Erstaunlich  ist  nur,  daß  ursprünglich,  als
man  ihnen  noch  nicht  so  auf  die  Finger  sah,  zwischen  dem  Auftragnehmer ­
  des  Bekleidungsamts  und  den  eigentlichen  Arbeitern  häufig
4—5  Stellen  sich  schoben  und  die  Zwischenunternehmer  für  Vermittlung ­
  solcher  Stellen  erhebliche  Vergütungen  an  Agenten  gewährten. ­

Alles  in  allem  war  es  nicht  schwer  festzustellen,  daß  sowohl
dem  Bekleidungsgewerbe  fremde  Elemente  als  auch  dem  Handwerk
zugehörige  Arbeitgeber  erhebliche  Gewinne  aus  den  Kriegsaufträgcn
zogen,  —  auf  Kosten  ihrer  Arbeiter  und  Arbeiterinnen.  —  Man
zahlte  diesen  eben  nicht  Löhne,  die  ihnen  von  der  Heeresverwaltung
zugedacht  waren.  Beispielsweise  hatte  ein  Gewerbetreibender  in
Elberfeld  vom  Bekleidungsamt  des  7.  Armeekorps  Landsturmmäntel ­
  zur  Anfertigung  übernommen.  Er  beauftragte  mit  der  Herstellung ­
  einen  Zwischenmeister  in  Neukölln.  Die  Arbeiter  erhielten
für  den  Mantel  1,90  Mk.  Dabei  wäre  nach  dem  maßgebenden  Tarif ­
  des  Bekleidungsamts  des  Gardekorps  6,30  zu  entrichten  gewesen.
Für  Köperunterhosen  war  ferner  seitens  des  Bekleidungsamts
des  Gardekorps  ein  Macherlohn  von  1,08  Mk.  für  den  Arbeiter  aufgestellt. ­
  Er  erhielt  aber  meist  nur  .  0,30—0,40  Mk.  Eine  Unsumme ­
  derartiger  Usbervorteilunaen  ist  von  der  später  noch  zu  erwähnenden ­
  Schlichtungskommission  ans  Tageslicht  gefördert
worden.
Die  Mißstände  entwickelten  sich  zu  unerträglichen,  so  daß  auf
Anregung  der  Arbeiter  Arbeitgeber-  und  Arbeiterverbände  des  Ge-
        <pb n="84" />
        81

iverbes  unter  Leitung  des  Gewerbegerichtsvorsitzenden  im  September ­
  1914  in  Berlin  zusammentraten,  um  über  Abhilfe  zu
beraten.
In  entgegenkominendster  Weise  nahmen  an  den  Beratungen
ein  Vertreter  des  Oberkommandos  und  des  Bekleidungsamts  des
Gardetorps  regen  Anteil.  Infolge  der  gemeinsamen  Verhandlungen ­
  kam  es  dazu,  daß  die  genannten  Organisationei:  die  Bedingungen, ­
  zu  denen  das  Kriegsbekleidungsamt  des  Gardekorps  die
Anfertigung  von  Manuschastsbekleidungsstücken  innerhalb  seines
Geschäftsbereichs,  also  in  Groß-Berlin,  vergibt,  sich  zu  eigen  machten, ­
  und  ausdrücklich  die  Lohnvorschriften  dieses  Amts  als  ftir  sic
bindend  anerkannten.  Diese  Abreden  stellen  einen  Tarifvertrag  dar.
Es  sei  hierzu  auf  die  Entscheidung  der  Schlichtungskommission  des
Gewerbes  vom  29.  April  1915  —  abgedruckt  im  „Einigungsamt"
vom  15.  Juli  1915  Sp.  176,  177  —  verwiesen.
Die  beim  Abschluß  des  Tarifvertrages  aus  Vorschlag  des  Vertreters ­
  der  Militärbehörde  von  den  Arbeitgebern  und  Arbeitervereinen ­
  errichtete  Schlichtungskommission  hat  eine  hervorragende  Bedeutung ­
  erlangt.
Die  Mitglieder  der  Kommission  sollen  vorerst  bei  Streitig-'
leiten  aus  den  einzelnen  Abbeitsverträgen  und  aus  dem  kollektiven
Abkommen  schiedrichterliche  Aufgäben  lösen.  Die  einzelnen  Schiedsgerichte ­
  setzen  sich  folgendermaßen  zusammen:  Arbeitgeber-  und  Arbeiterverbände ­
  bezeichnen  für  die  einzelne  Sitzung  von  jeder  Seite
meist  drei  Beisitzer  zur  Bildung  des  Schiedsgerichts.  Hin  und  wieder ­
  ist  das  Schiedsgericht  mit  nur  4  Beisitzern  besetzt.  Es  sind  nicht
immer  dieselben  Beisitzer.  Den  Vorsitz  in  der  Kommission  führt
der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  Berlin.
Streitende  Parteien  beanspruchen  vor  Beginn  der  Verhandlung ­
  manchmal  die  Znziehnng  von  Beisitzern  ans  einem  gerade
nicht  vertretenem  Verbände,  so  daß  die  betreffende  Streitsache  vorläufig ­
  abgesetzt  werden  muß.
Die  Vereinbarung  über  die  Tätigkeit  der  Schlichtungskommission ­
  ist  demnach  nicht  als  ein  Schiedsvertrag,  sondern  ein  Versprechen ­
  der  Verbände  ftir  sich  und  ihre  Mitglieder  anzusehen,  bei
Leimaibeil  im  Kriege.  g
        <pb n="85" />
        82

künftigen  Prozessen  das  Gewevbegericht  ausschalten  zu  wollen.
Wenn  dann  an  einem  bestimmten  Tage,  an  dem  eine  Anzahl  von
Fällen  erledigt  werden  soll,  nach  dem  Verhandlungslokal  Beisitzer
entsendet  werden,  wenn  ferner  Verbandsvertreter  bezw.  Parteien
zur  Verhandlung  sich  einfinden,  lund  Beisitzer  samt  Vorsitzenden
als  Schiedsgericht  annehmen,  so  kommt  durch  dieses  Verhalten  ein
Schiedsvertrag  zustande.  Die  Schiedsgerichte  tagen  bald  zivei
Jahve,  meistens  alle  Woche  einmal  in  ständiger  Verbindung  mit
Vertretern  des  Bekleidungsamts.  Neulich  wurde  ausgerechnet,  daß
es  auf  diese  Weise  möglich  geworden  ist,  den  Arbeitern  über
800  000  Mk.  zu  wenig  gewährter  Löhne  zu  retten.  Ein  schöner
Erfolg,  der  unbedingt  zu  einem  viel  größeren  sich  gestaltet  haben
würde,  wenn  alle  Arbeiter,  deren  Löhne  gedrückt  worden,  sich  bei
der  Schlichtungskomission  gemeldet  hätten.  Daß  dieses  nicht  geschah, ­
  steigt  daran,  daß  bei  den  Uebervorteilungen  fast  ausnahmslos
.Heimarbeiter  in  Betracht  kommen.
Die  Bemühungen  der  Schlichtungskommission,  Ordnung  zu
schaffen,  fanden  nicht  die  Unterstützung  des  Gewer-begerichts.  Die
Entscheidungen  des  Gerichts  vertraten  die  juristische  Auffassung,
daß  Arbeitgeber  und  Arbeiter,  selbst  wenn  sie  Verbandsmitglieder
sind,  abweichend  vom  Tarifverträge  Arbeitsverträge  schließen  dürfen. ­
  Dagegen  wahrte  die  Kommission  ständig  ihren  Standpunkt,
daß  der  Tarifvertrag  strenge  inne  zu  halten  sei.
Es  handelt  sich  namentlich  um  zwei  Entscheidungen,  auf  welche
sich  die  tarisbrüchigen  Arbeitgeber  im  Laufe  der  Zeit  bei  ihrem  Vorgehen ­
  zu  stützen  pflegten,  nämlich  um  Urteile  des  Gewerbegerichts
vom  21.  April  1915  und  seiner  Berufungsinstanz  vom  31.  August
1915.  Die  Gewerbegerichtsentscheidung  gibt  folgenden  Tatbestand: ­
  Kläger  hat  fiir  die  beklagte  Firma  als  Heimarbeiter  i.  S.
des  Z  5  GGG.  Jnfanteriehosen  genäht,  und  in  der  Zeit  vom  2.  Februar ­
  bis  16.  März  d.  I.  insgesamt  645  Hosen  ordnungsmäßig  und
unbeanstandet  geliefert.  Er  hat  dafür  einen  Stücklohn  von  je
2,85  Mk.  erhalten  und  zwar  auf  Grund  einer  zwischen  den  Parteien ­
  getroffenen  Vereinbarung.  Nachdem  tm  Gewerbegericht  hierselbst
  eine  Kommission  von  Arbeitgebern  und  Arbeitern  des  Schnei-
        <pb n="86" />
        —  83  —
derhandwerks  unter  Zuziehung  eines  Vertreters  des  Kriögsbekleidungsamts
  des  Gardekorps  einen  Lohntarif  für  die  Anfertigung
von  .Kriegsbekleidungsstücken  festgesetzt  hat,  ist  dieser  Tarif  öffentlich ­
  bekannt  gegeben.  Der  Arbeitslohn  für  eine  Tuchhose  ist  dort
mit  3,29  Mk.  normiert.  Kläger  verlangt  nun  die  je  0,44  Mk.
Differenz  (3,29  Mk.  zu  2,85  Mk.)  fiir  645  Hosen,  gleich  283,80  Mk.
und  hat  klagend  beantragt,  Beklagten  zur  Zahlung  dieser  Summe
zu  verurteilen.  Beklagter  hat  Klageabweisung  begehrt,  da  die  von
ihm  gezahlten  Löhne  der  Vereinbarung  entsprechen,  und  vom  Kläger ­
  stets  unbeanstandet  angenommen  worden  seien.
Die  Gründe  der  abweisenden  Entscheidung  lauten:  Der  vom
Kriegsbekleidungsamt  des  Gardekorps  festgestellte  Tarif  begründet
kein  Recht,  soweit  seine  Positionen  nicht  mangels  anderer  Vereinbarungen ­
  igls  angemessene  in  Betracht  kommen.  Im  übrigen
müssen  sie  eine  wertvolle  Richtschnur  bilden  für  die  Vereinbarungen ­
  der  Löhne  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  und  endlich
werden  sie  maßgebend  sein  den  verschiedenen  Verbänden  und  insbesondere ­
  dem  Kriegsbekleidungsamt  insofern,  als  Abweichungen
von  den  Normen  des  Tarifes  die  Entziehung  iveiterer  Lieferungen
für  das  Kriögsbekleidungsamt  zur  Folge  haben  dürften.  Ueber  diese
disziplinären  Folgen  hinaus  hat  aber  der  Tarif  eine  privatrechtliche
Wirkung  nicht.  Dafür  fehlt  ihm,  wie  bislang  allen  Tarifverträgen, ­
  die  gesetzliche  Grundlage  eines  Tarifgesetzes.  Auch  davon
kann  keine  Rede  sein,  daß  die  Abweichung  vom  Tarif  ein  Verstoß
gegen  die  guten  Sitten  i.  S.  des  §  133  des  BGB.  wäre.  Denn
jedem,  sowohl  Unternehmer  wie  Arbeiter,  muß  es  frei  stehen,  solange ­
  ein  Hindernis  durch  Gesetz  nicht  vorhanden,  den  privatrechtlichen ­
  Vertrag  nach  eigenem  Ermessen  abzuschließen,  sofern  er  die
oben  erwähnten  Disziplinarstrafen  auf  sich  nimmt.  Die  tarifliche
Mehxfordernng  entbehrt  daher  rechtlich  der  Grundlage  und  war  der
Kläger  mit  der  erhobenen  Klage  abzuweisen?)  Die  gegen  diese
*)  Ganz  so  entschied  das  Gewerbegericht  zu  Berlin  für  die  Lederausrüstungsindustrie. ­
  Es  entwickelte  folgende  Grundsätze:  ,)Der  Reichstarif ­
  wird  dadurch  nicht  zu  einer  zwingenden  Rechtsnorm,  daß  die  Militärbehörde ­
  bestimmt  hat,  niemand  solle  Heereslieferungen  übertragen  er-6*
        <pb n="87" />
        84

Entscheidung  eingelegte  Berufung  ist  vom  Landgericht  I  zurückgewiesen, ­
  und  zwar  aus  nachstehenden  Gründen:  Die  Berufung
konnte  keinen  Erfolg  haben;  selbst  wem:  die  zuständige  Militärbehörde, ­
  von  'der  Beklagter  die  Arbeiten  übernommen  haben  soll,  bestimmte ­
  Lohntarife  den  Arbeitgebern  vorgeschrieben  hätte,  so  würden
  sich  daraus  nur  rechtliche  Beziehungen  zwischen  Beklagtem  und
der  Militärbehörde  ergaben,  und  die  letztere  befugt  sein,  Beklagten
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  vertragliche  Vereinbarungen
haftbar  311  machen.  Dem  Kläger  als  Arbeiter,  der  mit  der  Beklagten ­
  einen  bestimmtenArbeitsvertrag  vereinbart  hatte,  geben  diese
für  -die  Arbeitgeber  bestehenden  Lohnvorschriften  aber  keinen  Anspruch ­
  auf  Entlohnung  nach  dem  Tarif.  Dies  würde  nur  daun
zutreffen,  wenn  dem  Tarif  vom  Generalkommando  gesetzliche,  bindende ­
  Wirkung  beigelegt  wäre,  was  Kläger  selbst  nicht  behauptete.
Hiernach  war  dem  ersten  Richterspruch  beizutreten  und  wie  geschehen ­
  311:  erkennen.
Der  Tarif  für  die  Militärschneider  ist  also  von  beiden  Gerichten ­
  für  nicht  bindend  erachtet.  Nur  die  davon  abweichenden  Vereinbarungen ­
  wurden  als  zu  Recht  bestehend  anerkannt?)
Der  Gegensatz  von  Gewerbegericht  und  Schlichtungskommission ­
  und  die  infolgedessen  sich  mehrenden  Abweichungen  der  Parteien ­
  von  den  erlassenen  Vorschriften  beunruhigten  allmählich  das
Gewerbe.
Inzwischen  hatte  das  Bekleidungsamt  seine  Lieferungsbedingungen ­
  einer  Musterung  unterzogen,  und  zu  Gunsten  der  Arbeiter
verschärft.  Wie  schon  oben  bemerkt,  bestimmte  das  Amt,  das;  nur
eine  Zwischenstelle  zwischen  Auftragnehmer  des  Amts  und  Arbeitnehmer ­
  zulässig  sei.  Die  Beteiligung  von  75  %  und  25  %  wurde
als  erprobt  beibehalten.
halten,  der  die  Bestimmungen  des  Bekleidungsamts  nicht  erfüllt.  Das
Gericht  entschied  ferner,  daß  Arbeiter,  die  einem  der  vertragschließenden
Verbände  nicht  angehören,  keine  privatrechtliche  Verpflichtung  haben,  die
Norm  zu  beachten,  die  andere  für  ihre  Arbeitsvcrträge  vereinbarten.
(Siehe  „Einigungsamt"  vom  15.  September  (915  Sp.  249  ff.)
*)  Siehe  hierzu  Sinzheime  r,  Ein  Arbeitstarifgeseh,  1916,  S.
101  ff.  (die  Kraft  der  Tarifnormen),  namentlich  S.  104.
        <pb n="88" />
        85

Die  neuen  Vorschriften  sind  veröffentlicht  als  „Allgemeine
Vertragsbedingungen,  Teilstücklöhne  und  Nähmittelpreislisten
des  Kriegsbekleidungsamts  des  Gardekorps,  Berlin,  während  der
Dauer  des  Krieges."  Bei  der  Festsetzung  der  Stücklöhne  usw.  sind
Arbeitgeber  und  Arbeiter  gehört  worden.  Ihre  Verbände  haben
die  allgemeinen  Vertragsbedingungen  usw.  nach  Aufhebung  des
bisher  gültigen  Tarifvertrages  wiederum  zu  ihrem  Tarifverträge  erklärt. ­
  Die  Schlichtungskommission  wurde  beibehalten.  Die  Kommission ­
  beantragte,  da  die  gewerbegerichtlichen  Entscheidungen  zu
dauernden  Vertragsbrüchen  anregten  und  um  die  hierdurch  entstandene ­
  Unsicherheit  ein  fiir  alle  Male  zu  beheben,  mit  Unterstützung ­
  des  Bekleidungsamts  beim  Oberkommando,  die  Lohnvorschriften ­
  des  Amts  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  zu  gesetzlichen ­
  und  unabdingbaren  zu  erklären.  Das  Oberkommando
erließ  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  unter  dem  21.  Dezember  1915  für  Groß-Berlin  die
Verordnung/)  daß  für  alle  von  Bekleidungsämtern  vorn  1.  Januar
1916  ab  in  Auftrag  gegebenen  und  in  Privatbetrieben  Groß-Berlins ­
  erfolgten  Anfertigungen  von  Mannschaftsbekleidungsstücken
keine  Vereinbarungen  getroffen  werden  dürfen,  welche  von  den
Löhnabreden  in  den  vor:  dem  Bekleidungsamt  des  Gardekorps  herausgegebenen ­
  allgemeinen  und  besonderen  Vertragsbedingungen
abweichen.  Zuwiderhandlungen  werden  auf  Grund  des  §  9  b  des
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  bestraft.  Dazu  sei  mitgeteilt, ­
  daß  in  Groß-Berlin  Anfertigungsstellen  für  die  meisten
Kriegsbekleidungsämter  vorhanden  sind.  Fast  alle  Aufträge  größeren ­
  Umfanges,  deren  Erledigung  beschleunigt  werden  muß,  werden ­
  hier  in  Arbeit  gegeben.
Die  Bekanntmachung  des  Oberkommandos  berührt  auch  die
Lohnsätze  des  neuen  Tarifvertrages  der  Verbände,  die  sich  mit  denjenigen ­
  des  Bekleidungsamts  decken.  Sie  sind  gleicher  Weise  unabdingbar ­
  geworden.  Verstöße  gegen  die  Verfügung  des  Oberkom-*)

  Siche  dazu  die  Verordnung  des  Oberkommandos  am  Ende  dieses
Aufsatzes.
        <pb n="89" />
        86

inandos  sind  Zuwiderhandlungen  gegen  ein  Verbotsgesetz  und
machen  Verträge  nach  §  134  BGB.  nichtig.  Diese  nunmehrige
Unabdingbarkeit  der  Löhne  ist  als  eine  Erlösung  zu  Preisen.  Es
wird  darauf  hingewiesen,  daß  nach  kürzlicher  Feststellung  der
Schlichtungskommission  ein  Unternehmer,  der  la  u  t  Abkommen ­
  mit  dem  Bekleidungsamt  die  festgesetzten
Löhne  zir  zahlen  hatte,  durch  Gewährung  viel  niedrigerer ­
  Löhne  seine  Arbeiter  um  rund  90  000  Mk.  während  der  letzten
beiden  Jahre  gebracht  hatte.  Der  Arbeitgeber  sagte  den  von  ihm
angenommenen  Arbeitern  stets,  daß  sie  nur  die  von  ihm  stipulierten
  Löhne  erhalten  würden.  Dieser  Freiheit  des  Arbeitsvertrages
gegenüber  stellt  die  Verfügung  des  Generals  von  -K  es  s  e  l  eine
Arbeiterschutzverfügung  dar.  Man  hat  die  Strafandrohung  bemängilt.
  Sie  ist  nichts  Neues.  Arbeiterschutzbestimmnngen  der  Geioerbeordnung
  (z.  B.  schriftlicher  Abschluß  des  Lehrvertrages,  Vorschriften ­
  gegen  den  Truck)  werden  ebenfalls  durch  Strafandrohungen ­
  gestützt.
Aus  der  zwingenden  Rechtsnorm,  die  während  des  Krieges
die  Löhne  regelt,  und  insoweit  die  Vertragsfreiheit  beseitigt,  folgt,
daß  Arbeitgeber  und  Arbeiter  diese  Löhne  durch  Arbeitsvertrag  und
durch  Tarifvertrag  nicht  ändern  können.  Die  Frage,  ob  die  Strafandrohung ­
  des  Oberkommandos  gegen  etwaige  neue  Lohnabreden
anwendbar  bleibt,  muß  deswegen  bejaht  werden.  Nur  das  Bekleidungsamt ­
  wäre  imstande,  falls  es  das  Bedürfnis  erheischt,  Lieferungsbedingungen, ­
  welche  von  den  bisherigen  abweichen,  den  Unternehmern ­
  und  den  sich  zur  Uebernahme  von  Aufträgen  meldenden ­
  Verbänden  aufzuerlegen.  Man  dürfte  zu  erwarten  haben,  das;
eine  zweite  Bekanntmachung  des  Oberkommandos  die  Durchführung ­
  derselben  sofort  sichern  würde.  Dabei  ist  der  von  den  Verbänden ­
  geschlossene  Tarifvertrag  gewiß  nicht  überflüssig.  Der  von
ihnen  geschaffenen  Schlichtnngskommission,  die  durch  den  Erlaß  nicht
betroffen  wird,  gab  erst  das  kollektive  Abkommen  —  abgesehen  von
der  nunmehrigen  Haftung  der  Verbände  und  ihrer  Mitglieder
untereinander  —  den  Geschäftskreis.  An  dieser  Stelle  mag
noch  gesagt  werden,  daß  unter  dem  23.  Februar  1915  das  Kriegs-
        <pb n="90" />
        87

Ministerium  eine  Verfügung  erlassen  hat,  laut  dev  die  Arbeiter,
welche  die  vom  Auftragnehmer  an  das  Bekleidungsamt  gelieferten
Gegenstände  angefertigt  haben,  berechtigt  sind,  gegen  diesen,  also
den  ersten  Unternehmer  auf  Zahlung  des  Unterschieds  zwischen  dem
tatsächlich  erhaltenem  und  dem  festgesetzten  Lohn  zu  klagen,  selbst
wenn  sie  von  einem  Unterlieferanten  oder  Zwischenmeistev  beschäftigt ­
  wurden.  Die  Verfügung  ist  Bestandteil  der  allgemeinen  Vertragsbedingungen ­
  des  Bekleidungsamts  des  Gardekorps.  Sie  setzt
neben  der  vom  Oberkommando  angeordneten  Kriminalstrafe  eine
an  das  Bekleidungsamt  zu  entrichtende  Vertragsstrafe  in  Höhe  des
Fünffachen  des  Unterschieds  zwischen  der  Gesamtsumme  der  gezahlten ­
  und  der  tariflichen  Löhne  fest.  Diese  Vertragsstrafe  ist
auch  dann  fällig,  wenn  den  Unternehmer  selbst  kein  Verschulden
trifft,  er  also  weder  vorsätzlich  noch  fahrlässig  gehandelt  hatte.  Auf
der  Berliner  Heimarbeiterkonferenz  führte  Stadtrat  Dr.  Hiller
aus,  daß  die  von  allen  Bekleidungsämtern  gesammelten  Erfahrungen
  auf  eine  gesetzliche  Regelung  der  Löhne  für  die  Heimarbeiter
als  das  einzig  durchgreifende  Heilmittel  drängen.  Hierbei  scheint
die  Forderung,  die  Fachausschüsse  zur  Mithilfe  baldigst  ins  Leben
zu  rufen,  durchaus  gerechtfertigt,  nachdem  die  Lohnämter  im  Hansarbeitgesetz ­
  keine  Aufnahme  gefunden  haben.
Zum  Schluß  sei  noch  einiges  über  die  neuen  Teilstücklohnsätze ­
  und  über  den  künftigen  Verteilungsmodus  der  Arbeit  gesagt:
Während  des  Laufes  des  vergangenen  Jahres  wurden  in
vielen  Betrieben  T  e  i  l  stücklohntarife  eingeführt,  die  sehr  erheblich ­
  voneinander  abwichen.  Vielfach  wurden  geringfügige  Arbeiten
mit  hohen  Lohnsätzen  bewertet,  die  jedoch  den  Arbeitern  nicht  gezahlt ­
  wurden.  Auch  eine  doppelte  und  dreifache  Bewertung  ein
und  derselben  Arbeit  ist  oft  vorgekommen.  Diese  Arbeiten  wurden
von  im  Wochenlohn  beschäftigten  Arbeitskräften  verrichtet.  Der
infolge  der  hohen  Bewertung  der  Teilarbeiten  erzielte  Ueberschuß
kam  dem  Arbeitgeber  zugute.  Soweit  die  Arbeiten  doppelt  und
dreifach  bewertet  waren,  lag  eine  Ermäßigung  der  vorgeschriebenen
Arbeitslöhne  vor.  Um  diesen  Uebelstand  zu  beseitigen,  haben  Arbeitgeber ­
  und  Arbeitnehmer  Teilstücklohnsätze  ausgearbeitet.  Für
        <pb n="91" />
        bcn  Mantel  sind  44,  für  die  Bluse  40,  für  die  Tuchhose  17,  für
die  Stiefelhose  20,  für  die  Reithose  25,  für  andere  Arbeiten  (Wäschestücke) ­
  2  bis  5  einzelne  Teilarbeiten  vorgesehen.  Diese  Teilstücklohntarife ­
  werden  von  jetzt  ab  den  einzelnen  Arbeitgebern  ausgehändigt, ­
  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  nur  hiernach  arbeiten  nnd
zahlen  dürfen;  jede  Abweichung  ist  unzulässig.
Seitens  der  Bekleidungsämter  wird  die  Arbeit  nach  den
neueren  Vorschriften  nur  an  Handwerks-,  Handelskammern,  Innungen, ­
  Verbände  und  Genossenschaften  vergeben.  Diese  verteilen
die  Arbeit  an  ihre  Mitglieder  und  überwachen  die  Erfüllung  der
vertraglichen  Pflichten.  Für  die  Beschäftigung  kommen  in  erster
Linie  gelernte  Bernfsarbeiter  und  -Arbeiterinnen  ans  dem  Schneidergewerbe
  in  Frage.  Neben  diesen  können  Frauen  und  Mädchen
beschäftigt  tvestden,  die  auf  die  Beschäftigung  mit  Heeresnäharbeiten
als  einzige  Einnahmequelle  angewiesen  sind,  und  endlich  Frauen
und  Mädchen,  die  nur  mit  Hilfe  einer  solchen  Beschäftigung  einen
den  Zeitumständen  entsprechenden  bescheidenen  Lebensunterhalt  zu
erlangen  imstande  sind.
Während  des  Drucks  des  vorstehenden  Aufsatzes  ist  von  dem
Oberbefehlshaber  in  den  Marken,  Generaloberst  v.  Kessel,  unter
dem  11.  Januar  1917  folgende  Bekanntmachung  erlassen:
„Auf  Grund  des  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  bestimme ­
  ich  für  das  Gebiet  der  Stadt  Berlin  und  der  Provinz  Brandenburg: ­

8  1.
Für  Heeresarbeiten,  die  von  Bekleidungscimtern  in  Auftrag  gegeben
und  in  Privatbetrieben  einschließlich  gemeinnütziger  Unternehmungen
auszuführen  sind,  dürfen  keine  Vereinbarungen  getroffen  werden,  die
von  den  Lohnbestimmungen  in  den  zur  Zeit  der  Auftragserteilung  maßgebenden, ­
  allgemeinen  und  besonderen  Vertragsbedingungen  des  zuständigen ­
  Kriegsbckle-idungsamts  abweichen.  ,
§  2-Zuständige
  K  riegsb  ekle  idu  n  g  s  äm  t  e  r  im  Sinne  des  8  1  sind:
a)  das  Kriegsbekleidungsamt  des  Gavdekorps  in  Berlin,  Lehrterstr.  57,
für  das  Gebiet  der  Städte  Berlin,  Chavlottcnburg,  Bevlin-Lichtenbcrg,
  Neukölln,  Berlin-Schöneberg,  Berlin-Wilmersdorf  und
        <pb n="92" />
        89

Köpenick,  der  Landgemeinden  Adlershof,  Berlin-Britz,  Berliu-Buchholz,
  Berlin-Friedenau,  Berlin-Friedrichsfelde,  Berlin-Grunowaild,
  Friedrichshagen,  Berlin-Hohenschöuhausen,  Berlm-Heinersdorf,
  Berlm-Johanuisthal,  Berlin-Lankwitz,  Berlin-LichterfÄde,
  Berlin-Mariendorf,  Berlin-Marienifeldc,  Berlin-Niederschöneweide,
  Bevlin-Niedevschön'hanfen,  Berlin-Ob-erschöneweide,  Berlin-Pankow,
  Berlin-Reinickendorf,  Bevlm-Roseuthal,  Berlin-Schmargendorf, ­
  Berlin-Steglitz,  Berlin-Stralau,  Berlin-Tegöl,  Berlin-Tmnpelhof,
  Berlin-Treptow,  Berlin-Weißenfee,  Berlin-Wittenau,
Zehlendorf;  der  Gutsbezirke  Berlin-Dahlem,  Plöhenisee  und
Heerstraße;
d)  das  Kriegsbekleidung  des  111.  Armeekorps  für  das  Gebiet  der  Provinz ­
  Brandenburg  mit  Ausschluß  der  unter  a)  genannten  Gemeinden. ­

8  3.
Zuwiderhandlungen  gegen  §  1  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre,  bei  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  1600  M.  bestraft.
8  4.
Diese  Bekanlnmchung  tritt  am  15.  Januar  1917  in  Kraft.
Zu  gleichem  Zeitpunkt  tritt  die  nur  für  Groß-Berlin  geltende  Bekanntmachung ­
  vom  21.  12.  1915  außer  Kraft."
Man  löse  endlich  über  die  Schlichtungskom  Mission  der
Militärschneider  als  Kriegsausschuß  am  Schluffe  des  Buches  im
Anhang  S.  200.

V.  Gewerkschaften  und  Genossenschaften.
Ein  genauer  Ueberblick  über  den  derzeitigen  Stand  der  Organisation ­
  der  Heimarbeiter  und  die  Entwicklung  der  Mitgliederzahl
läßt  sich  leider  nicht  geben,  da  nur  ein  Teil  der  gemischten  Berufsverbände, ­
  die  sich  aus  Fabrik-,  respektive  Werkstattarbeitern  und  Heimarbeitern ­
  zusammensetzen,  beide  Gruppen  von  Mitgliedern  getrennt
zählt.  Tie  erheblichen  Rückgänge  in  der  Miigliederzahl  fast  aller
Gewerkschaften  lassen  allerdings  wohl  den  Schluß  zu,  daß  die  Zahl
der  organisierten  Heimarbeiter  sich  mindestens  im  Verhältnis  zur
Gesamtmitgliederzahl  verringert  hat.
Genaue  Mitteilungen  liegen  Ende  1916  nur  aus  folgenden
Verbänden  vor:
        <pb n="93" />
        90

Deutscher  Textilarbeiterverband...  ,  ca.
Gewerkverein  der  Schneider.  Schneiderinnen
und  verwandten  Berufsgenoffen  Deutschlands ­
  H.-D.  (schätzungsweise)  vor  dem
Kriege
Ende  1916
Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  Deutschlands ­
  1913
1914
1915
Ende  1916

1500  Frauen  500  Männer-2200

  Frauen  und  Männer.
1100

8385
9293
12915
15093

Während  in  den  anderen  Organisationen  wohl  eher  mit  einem
zahlenmäßig  allerdings  nicht  recht  zu  erfassenden  Rückgang  zu  rechnen ­
  ist.  hat  der  Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  Deutschlands
ein  außerordentlich  erfreuliches  Wachstum  der  Mitgliederzahl  auszuweisen. ­
  mit  dem  eine  sehr  günstige  Entwicklung  des  Kassenbestandes
Hand  in  Hand  geht.  Dieser  betrug:
am  31.  Dezember  1916  ....  89  147  Mk.
am  31.  Dezember  1915  ....  61  687  Mk..
am  31.  Dezember  1914  ....  48  497  Mk..
Wie  die  Rechnungislegung  für  1915  erweist,  deckten  die  Beträge ­
  der  ordentlichen  Mitglieder  die  Ausgaben  völlig,  ja,  ergäbe,:
sogar  noch  einen  kleinen  Ueberschuß.  so  daß  nunnrehr  der  Gewerkverein ­
  das  langerstrebte  Ziel  erreicht  hat,  von  den  Zuschüssen  außenstehender ­
  Geldgeber  unabhängig  zu  sein.
Wenn  auch  der  Zuwachs  des  Gewerkvereins  während  des
Krieges  zum  Teil  auf  seine  ausgedehnte  Arbeitsvermittlung  zurückzuführen
  ist  —■  er  beschäftigte  in  35  Nähstuben  durchschnittlich
neun-  bis  zehntausend  Heimarbeiterinnen,  von  denen  allerdings  ein
beträchtlicher  Teil  nicht  organisiert  war  —.  so  ist  es  doch  an  und
für  sich  eine  erfreuliche  Tatsache,  daß  er  trotz  schwieriger  Kriegs-Verhältnisse
  nicht  nur  seine  Mitgliederzahl  erhalten,  sondern  auch
so  stark  vermehren  konnte.  Es  ist  zu  erhoffen,  daß  unter  den  vielen,
die  zunächst  lediglich  in  der  Hoffnung,  Arbeit  zu  erhalten,  eintraten,
ein  recht  erheblicher  Teil  sich  von  gewerkschaftlichen  Gedanken  erfassen ­
  läßt  und  auch  nach  dem  Abflauen  der  vermittelten  Aufträge
der  Organisation  treu  bleibt.
Trotz  des  Wachstums  der  bedeutendsten  Heimarbeiterorganisationen
  hat  man  den  Eindruck,  als  ob  prozentual  die  Zahl  der  Or-
        <pb n="94" />
        91

zensierten  nicht  gestiegen  ist.  Zu  gewaltig  war  der  Einstrom
neuer,  berufsfremder  Elemente  in  die  Heimarbeit,  als  daß  er  gleich
in  das  geregelte  Bett  fester  Organisation  geleitet  werden  konnte.
Erst  nach  und  nach  kann  es  gelingen,  in  das  Chaos  zusammenhangloser ­
  Moleküle  feste  Form  zu  bringen,  das  Zusammengehörigkeitsgefühl ­
  so  verschiedenartiger  Elemente  zu  erwecken.  Hier  müssen
die  bestehenden  Berufsorganisationen  als  Sauerteig  wirken,  und
es  ist  äußerst  erfreulich  zu  beobachten,  daß  sie  in  steigendem  Maße
dem  Heimarbeiterproblem  ihre  Aufmerksamkeit  widmen.  Von
diesem  regeren  Interesse  sind  nicht  nur  die  zahlreichen  Artikel  in  der
Gewerkschaftspresse  ein  lebendiges  Zeugnis,  sondern  auch  der  breite
Raum,  der  Heimarbeitsfragen  aus  den  letzten  Verbandstagen  verschiedener ­
  Organisationen  gewährt  worden  ist.  So  bildeten  sie  auf
dem  letzten  Verbandstage  der  Deutschen  Gewerkvereine  H.-D.  im
Juni  1916  mrd  des  Verbandes  der  Schneider,  Schneiderinnen  und
Wäschearbeiter  im  Herbst  1916  einen  wesentlichen  Punkt  der  Tagesordnung ­
  und  wurden  eingehend  erörtert.
Wichtiger  ist  natürlich  die  praktische  Arbeit,  die  die  Organisationen ­
  weit  über  den  engeren  Kreis  der  bei  ihnen  organisierten
Heimarbeiter  geleistet  haben.  Was  hier  unter  den  denkbar  schwierigsten ­
  Verhältnissen  geschaffen  ist,  kann  nicht  hoch  genug  eingeschätzt
werden.  Me  Regelung  unserer  Heereslöhne  ist  in  erster  Linie
auf  die  Tätigkeit  der  Organisationen  zurückzuführen;  sie  wäre  unmöglich ­
  ohne  ihre  dauernde  Mitwirkung  bei  TarisverhaMungen
und  in  Schlichtungsausschüssen.  Ist  auch  diese  Tätigkeit  zum  guten
Teil  nicht  von  Heimarbeitern,  sondem  von  Werkstattarbeitern
f  ü  r  .Heimarbeiter  getragen  und  hat  sie  deshalb  auch  nicht  immer ­
  einen  rein  heim-arbeiterfreundlichen  Charakter,  so  hat  sie  doch
außerordentlich  viel  dazu  beigetragen,  das  Los  der  Heimarbeiter
zu  bessern.  Die  Erziehungs-  und  Pionierarbeit  der  organisierten
Heimarbeiter  hat  sich  als  der  bedeutsamste  Faktor  auf  dem  Gebiet
des  Ausbaus  des  Heimarbeiterschutzes  erwiesen,  und  es  ist  dringend
zu  wünschen,  daß  es  der  kleinen  Stoßtruppe  glückt,  sich  allmählich
die  notwendigen  breiten  zahlenmäßigen  Grundlagen  zu  schaffen.
        <pb n="95" />
        92

Es  scheint  naheliegend,  das  Lohnproblem  in  der  Heimarbeit
dadurch  zu  lösen,  daß  Genossenschaften  den  Vertrieb  der  .Heimarbeitserzeugnisse ­
  übernehmen  und  dadurch  den  Arbeitern  den  vollen
Lohn  ohne  Abzug  des  Unternehmeraewinnes  sichern.  So  darf  es
nicht  wundernehmen,  daß  trotz  aller  Mißerfolge  der  Produktivgenossenschaften
  die  Versuche  recht  zahlreich  sind,  der  Not  der  Heiniarbeiter
  aus  den:  Wege  genossenschaftlicher  Selbsthilfe  zu  steuern.
Dabei  sind  von  vornherein  zivei  Formen  der  Genossenschaft
jcharf  auseinanderzuhälten,  da  sie  außer  der  rechtlichen  Form  wenig
Gemeinsames  haben:  die  Genossenschaften,  die  f  ii  r  die  .Heimarbeiter, ­
  und  solche,  die  von  den  Heimarbeitern  gebildet  sind.
In  die  Form  der  Genossenschaft  haben  sich  eine  Anzahl  von
Vereinen  gekleidet,  die  teils  gemeinnützige,  teils  Erwerbszwecke  verfolgen, ­
  deren  eigentliche  Träger  aber,  sowohl  was  die  geldliche  Grundlage, ­
  als  auch  die  Verwaltung  anbetrifft,  nicht  Heimarbeiter  sind.
Als  Beispiel  einer  solchen  Genossenschaft  sei  hier  die  Fami'lienhilfe
e.  G.  m.  b.  H.  in  Karlsruhe  erwähnt,  die  am  4.  April  1916  ins
Leben  trat.  Die  Gründung  ging  von  einer  Reihe  sozialinteressieirter
Persönlichkeiten  aus,  die  auch  den  Vorstand  und  Aufsichtsrat  bilden.
Zwar  wird  von  den  Heimarbeitern,  die  der  Genossenschaft  beitreten ­
  wollen,  die  Erwerbung  eines  Geschäftsanteils  von  30  Mk.
gefordert,  aber  die  Gründer  waren  sich  von  vornherein  klar,  daß
es  mit  so  winzigen  Beiträgen  unmöglich  ist,  ein  leistungsfähiges
Unternehmen  31t  schaffen,  und  erließen  daher  einen  Aufruf  an  sozial
interessierte  Männer  und  Frauen,  der  in  der  Bitte  gipfelt,  das  notwendige ­
  Betriebskapital  durch  Erwerbung  einer  oder  mehrerer  Geschäftsanteile ­
  aufzubringen.  Der  gemeinnützige  Charakter  dieser
Zuwendung  erhellt  daraus,  daß  die  Geschäftsgnthabeu  unverzinslich ­
  sind  und  ein  etwaiger  Gewinn  unter  die
von  der  Gewerkschaft  beschäftigten  Mitglieder  nach  Maßgabe
der  ausgezahlten  Gehälter  oder  Löhne  verteilt  wird.  Es  ist  ersichtlich, ­
  daß  es  sich  hier  um  einen  gemeinnützigen  Verein  handelt,  der
aus  Schönheitsgründen  das  genossenschaftliche  Kleid  angelegt  hat,
.aber  nicht  von  den  Heimarbeitern  selbst  getragen  wird.
Von  anderen  Voraussetzungen  gehen  eine  Reihe  von  Hauswe ­
        <pb n="96" />
        93

bergenossenschaften  aus,  die  von  Unternchinern  während  des  Kriegs
gegründet  sind,  atm,  nachdem  die  Textilindustrie  durch  die  Beschlagnahme ­
  der  Web-  und  Spinchtoffe  lahmgelegt  war,  vorn  Staat  die
Herausgabe  von  Beutegarn  und  Aufträgen  zu  erlangen  und  dadurch
sowohl  den  Unternehmern  als  auch  der:  Hauswckern  Arbeit  und
Erwerb  zu  schaffen;  arich  sie  beteiligen  die  Heimarbeiter  selbst  lveder
an  der  Aufbringung  des  Betriebskapitals  noch  an  der  Verwaltung;
Typen  dieser  Form  sind  die  „Kriegsvereinigung  zur  Beschaffung  von
Avbeitsgegelegenheit  fiir  Hausweber  in  Sachsen,"  die  „Vereinigung
Oberlousitzer  Handweber",  die  76  Unternehmer  als  Mitglieder  zählt,
u.  a.  m.
Ueber  diese  Vereinigungen,  die  die  Heimarbeiter  wesentlich  als
Objekt  ihrer  Tätigkeit  betrachten,  kann,  so  sehr  man  ihr  Wirken
anerkennen  mag,  an  dieser  Stelle  kurz  hinweggegangen  werden,  um
zu  den  Genossenschaften  git  geangen,  deren  Subjekt
Heimarbeiter  sind.  Ihre  Zahl  ist  nicht  allzu  groß,  ihre  Bedeutung
zwar  int  Kriege  an  der  Hand  von  Heeresaufträgen  gewachsen,  aber,
gentessen  am  Ganzett,  doch  gering.  Die  größte  Bedeutung  haben
wohl  die  Schneidergenossenschaften  erlangt,  die  zum  Zweck  der
Uebernahme  von  Heereslieferungen  zum  Teil  von  den  Innungen  gebildet ­
  sind;  die  Mitglieder  sind  allerdings  zunreist  mehr  als  Handwerker ­
  denn  als  Heimarbeiter  anzusehen.  Da  auch  sie  demnach  keine
ganz  reine  Form  einer  Heimarbeitergenossenschaft  darstellen,  mag
in  diesen:  Zusammenhang  auch  voi:  ihnen  abgesehen  werden.
Ei::e  Anzahl  kleinerer  Korbmachergenossenschasten  Oberfrankens ­
  urtd  Thüringens,  die  sich  schon  vor  dem  Krieg  zu  einen:  Verband ­
  mit  dem  Sitz  in  Michelau  vereinigt  hatten,  haben  dank  der
Unterstützung  des  Staats  mit  Heeresaufträgen  während  des  Krieges
einen  glänzenden  Aufschwung  genommen.  Ein  Beispiel  einer
lebensfähigen  Organisation,  die  eine  eigenartige  Verbindung  von
Konsum-  und  Produktivgenossenschaft  darstellt,  ist  der  hauptsächlich
von  Korbmachern  gebildete  Konsum-  und  Sparverein  in  Schney
mit  der  1916  abgegliederten  Abteilung  „Korbmachervereinigung
Schney  und  Umgegeitd".  Diese  Schöpfung  echt  genossenschaftlichen
Geistes  trat  zunächst  ins  Leben,  um  die  Mitglieder  mit  Lebensmit-
        <pb n="97" />
        94

lein  und  vor  allem  Rohstoffen  für  die  Korbmacherei  zu  versorgen.
Diese  letzieren  hatten  die  Heimarbeiter  bisher  allen  Truckverboten
zum  Trotz  zu  sehr  hohen  Preisen  von  ihren  Arbeitgebern  oder  deren
Agenten  kaufen  müssen,  und  die  sich  daraus  ergebende  Abhängigkeit
wurde  von  den  Korbmachern  stark  empfunden.  Wenn  die  Selbsthilfe ­
  an  diesem  Punkt,  der  das  Arbeitsverhältnis  berührte,  einsetzte,
mußte  man  sich  von  vornherein  auf  schwere  Kämpfe  gefaßt  machen,
und  diese  blieben  nicht  aus.  Mehrere  Arbeitgeber  sperrten  den
Arbeitern,  die  dem  Konsumverein  angehörten,  die  Arbeit.  In  der
Not  des  Augenblicks  wuchs  der  Beschluß,  den  Msatz  gemeinsam  in
die  Hand  zu  nehmen.  Der  Zufall  kam  diesem  Unternehmen  zu
Hilfe.  Die  Ware,  die  in  Schneh  hauptsächlich  hergestellt  wurde,  einund ­
  zweidecklige  Marktkörbe,  sind  ein  in  Arbeiterkreisen  gut  gangbarer ­
  Artikel,  und  so  konnte  sich  die  Genossenschaft  an  das  Solidaritätsgefühl ­
  der  Arbeiterschaft  mit  der  Bitte  wenden,  sie  durch  Abnahme ­
  ihrer  Erzeugnisse  zu  unterstützen.  Es  erging  ein  Aufüns
durch  die  Arbeiterpresse;  die  Konsumvereine  übernahmen  den  Absatz,
und  nach  kurzer  Zeit  waren  genügend  Aufträge  nicht  nur  für  die
Gemaßregelten,  sondern  auch  für  einen  größeren  Kreis  von  Mitgliedern ­
  vorhanden.  Damit  hatte  der  Verein  seine  schlimmsten  Zeiten
überstanden;  der  Widerstand  der  Händler  legte  sich,  und  eine  ruhige
Entwicklung  konnte  Platz  greisen.  Die  Mitgliederzahl  stteg  nun
von  141  (davon  67  Korbmacher)  im  Jahre  1900  auf  über  600  im
Jahre  1917;  nicht  minder  erfreulich  war  die  Entwicklung  des  Umsatzes ­
  und  der  Kassenverhältnisse.
Um  das  nötige  Betriebskapital  aufzubringen,  hatte  die  junge
Genossenschaft  zu  einem  Mittel  gegriffen,  das  sie  nur  im  Vertrauen
auf  ein  starkes  und  zuverlässiges  Solidaritätsgefühl  ivagen  konnten
die  Arbeiter  wurden  durch  persönliche  Besuche  aufgefordert,  alle
zurzeit  versiigbaren  Gelder  zu  zeichnen;  damit  wurden  innerhalb  acht
Tagen  6000  M.  zusammengebracht.  Allerdings  lag  die  Gefahr  nahe,
daß  die  Gelder  plötzlich  zurückgezogen  und  die  Genossenschaft  dadurch
in  eine  schwierige  Lage  gebracht  wurde.  Doch  geschah  nichts  dergleichen ­
  und  dank  einer  guten  Geschäftsgebahvung,  die  von  vornherein ­
  bestrebt  war,  größere  Mittel  fiir  die  Erweiterung  ldes  Betriebes
        <pb n="98" />
        95

und  Uebernahme  neuer  großer  Aufgaben  zu  sammeln,  gelang  es,
verhältnismäßig  stattliche  Rücklagen  zu  machen.  Diese  vorsichtige
Geschäftsgebahrung  ermöglichte  es  der  Genossenschaft,  als  die  großen
Kriegsaufträge  einsetzten,  mit  Hilfe  eines  nicht  unbeträchtlichen  Betriebskapitals ­
  in  großem  Umfang  Heereslieferungen  zu  übernehmen.
Während  in  Friedenszeiten  durchschnittlich  jährlich  10—65  000  M.
in  Korbwaren  umgesetzt  wurden,  erhöhte  sich  der  Umsatz  für  die  Zeit
vom  1.  November  1914  bis  30.  September  1915  auf  nähezu  anderthalb ­
  Millionen  Mark;  dabei  handelt  es  sich  fast  ausschließlich  um
.Heeresaufträge  an  Geschoß-,  Werft-  und  Kohlenkörben,  mit  denen
bis  zu  700  Arbeiter  in  Schney  und  Umgegend  beschäftigt  wurden.
Es  konnten  an  Löhnen,  Gehältern,  Versicherungen  über  430  000  M.
ausgezahlt  werden.  Die  Löhne  waren  um  20  Pf.  höher  pro  Korb
als  bei  den  privaten  Unternehmern;  im  Winter  1915—16  konnte
diese  Differenz  sogar  auf  30—40  Pf.  bei  manchen  Sorten  erhöht
werden.  Außerdem  trug  die  Genossenschaft  die  gesamten  Kosten
der  Versicherung.  Rechnet  man  die  Mehrausgaben,  die  daraus
erwuchsen,  daß  die  Arbeit  auf  möglichst  viele  Familien  verteilt
wurde  und  die  Werkstattavbeiter  nur  eine  neunstündige  Arbeitszeit
hatten,  so  ergibt  sich  eine  starke  Erhöhung  der  Erzeugungskosten,
wurden  doch  allein  an  Löhnen  60  000  M.  mehr  ausgezahlt.  Trotzdem ­
  wurde  ein  Reingewinn  von  167  000  M.  erzielt.  Während
andere  Genossenschaften,  so  die  Eoburger  Korbmachergenossenschaft,
die  Reingewinne  in  Form  hoher  Dividende  an  die  Mitglieder  auszahlte, ­
  behielt  die  Schneher  Genosfenschaft  die  erübrigten  Summen
weiteren  gemeinsamen  Unternchmungen  vor.  Zunächst  wurden
erhebliche  Abschreibungen  gemacht,  so  daß  die  sämtlichen  Grundstücke
und  Gebäude  des  Vereins  nur  noch  mit  2000  M.,  Inventar  und
Lichtanlage  mit  1  M.  zu  Buch  stehen.  Begonnen  ist  die  Errichtung
eines  Fabrikneubaus  mit  Badeanstalt,  einer  Bäckerei,  eines  Verwaltungsgebäudes, ­
  eines  Jnvaliden-Ledigenheims  und  die  Gründung ­
  einer  Baugenossenschaft,  der  die  Beschaffung  gesunder  Wohnungen ­
  durch  Gewährung  billigen  zweitstelligen  Hypothekenkredits
erleichtert  werden  soll.
Haben  wir  hier  dank  glücklicher  äußerer  Umstände,  besonderem
        <pb n="99" />
        96

Weitblick  und  geschäftlicher  Tüchtigkeit  der  Leiter  rat»  Genossen  ein
hocherfreuliches  Beispiel  dafür,  was  auch  Heimarbeiter  an  Tragkraft
aufbringen  können,  so  &amp;gt;darf  man  doch  weder  die  inneren,  noch  die
äußeren  Bedingungen,  unter  denen  diese  Genossenschaft  erwachsen
ist,  als  typisch  ansehen.
Den  ivenigen  geglückten  Versuchen  stehen  viele  mißlungene
gegenüber.  Die  mit  Unterstützung  der  Behörden  lange  Zeit  über
Wasser  gehaltene  Nlonnenweiler  Nagelschmiedegenossenschaft  ging,
da  sie  nicht  den  Wettbewerb  auf  dem  freien  Markt  aushalten  konnte,
zugrunde;  das  gleiche  Schicksal  ereilte  die  mit  Hilfe  eines  großen
Kapitals  und  unter  Leitung  sachkundiger  Unternehmer  stehende  Gablonzer ­
  Glasbläfergenossenschaft,  die  vielleicht  der  bemerkenswerteste
Versuch  auf  diesem  Gebiet  ist.
Die  Gründe,  die  Arbeiterproduktivgenossenschaften  zumeist  nur
ein  kurzes  Dasein  führen  lassen,  sprechen  bei  den  Heimarbeitern  in
vielleicht  noch  verstärktem  Maße  mit:  Kapitalmangel,  Disziplinlosigkeit, ­
  Unfähigkeit  in  kaufmännischer  und  technischer  Hinsicht,  geringes ­
  Verständnis  für  die  Notwendigkeit,  sich  durch  höheres  Gehalt ­
  wirklich  tüchtige  Leiter  zu  sichern.
Für  das  Gedeihen  der  Heimarbeitergenossenschasten  ist  vor
allem  die  allgemeine  Marktlage  ausschlaggebend.  Die  bisherigen
Versuche  ergeben  —•  wohin  man  auch  blicken  möge,  —-  daß  es  nicht
möglich  ist,  auf  genossenschaftlichem  Wege  Heimarbeit,  die  sich  wegen
technischer  Rückständigkeit  oder  wegen  des  unterbietenden  Wettbewerbs ­
  des  Auslandes  in  ungünstiger  Lage  befindet,  zu  gesunden.
Denn  die  Genossenschaften  haben  mit  den  gleichen  Schwierigkeiten
wie  die  Unternehmer  zu  kämpfen  und  können  und  wollen
nicht  zu  dem  Aushilfsmittel  des  Privaten  Arbeitgebers  greifen,  die
Löhne  auf  das  äußerste  herabzudrücken.  Jeder  Versuch,  in  solchen
Gewerben  die  Löhne  zu  heben,  macht  sie  aber  konkurrenzunfähig.
Günstiger  sind  die  Aussichten  da,  wo  die  Genossenschaft  gleichzeitig ­
  der  technischen  Hebung  der  Industrie  dient,  also  das  schwerste
Hemmnis  der  Lohnerhöhung  zu  beseitigen  trachtet.  Manches  ist
hier  durch  genossenschaftlichen  Bezug  von  Maschinen  und  Kraft  erreicht, ­
  zumeist  unter  staatlicher  Hilfe.  Beispiele  hierfür  sind  na ­
        <pb n="100" />
        97

mentlich  die  sächsischen  Hauswe'bergenossenschaften.  Allerdings  ist
die  Grenze  der  Wirksamkeit  mit  der  Grenze  der  Möglichkeit  technischen ­
  Fortschritts  in  der  Heimarbeit  überhaupt  eng  verknüpft  (s.
Leite  126),  und  das  Risiko,  das  der  einzelne  Heimarbeiter  durch
Uebernahme  einer  kostspieligen  Maschine  auf  sich  lädt,  trifft  in  nicht
geringerem  Maße  die  Genossenschaft.
Die  besten  Aussichten  auf  Erfolg  haben  die  Genossenschaften,
die  sich  mit  der  Herstellung  von  stets  gangbarer  Massenware  für  den
Inlandsbedarf  befassen,  bei  denen  das  spekulative  Element  beim
Absatz  gering  ist.  Von  ausschlaggebender  Bedeutung  ist  es,  öb  der
Staat  oder  die  großen  Konsumvereine  die  Genossenschaft  durch  Vergebung ­
  großer  gleichmäßiger  Aufträge  stützen.  Sobald  diese  gesichert
sind,  fällt  in«  größte  Schwierigkeit,  im  Kamps  mit  der  schlechter  entlohnenden ­
  Privatindustrie  Absatz  zu  finden,  weg;  die  Geschäftsleitung ­
  ist  einfach  und  kann  auch  von  kaufmännisch  weniger  geschulten ­
  Kräften  besorgt  werden.  Dagegen  hat  sich  der  genossenschaftliche
Absatz  von  Mode-  und  Spekulationsartikeln  als  undurchführbar
erwiesen,  zumal  wenn  es  gält,  dem  Wettbewerb  des  mit  niedrigeren
Löhnen  arbeitenden  Auslands  zu  begegnen.  So  brach  die  unter
sonst  sehr  günstigen  äußeren  Bedingungen  gegründete  Gablonzer
Genossenschaft  zusammen  infolge  des  unterbietenden  Eindringens
ostasiatischer  Arbeit  auf  inländischen  und  namentlich  ausländischen
Märkten.  War  schon  ein  kaufmänisch  großzügig  geleitetes  Unternehmen ­
  nicht  imstande,  diesen  Ansturm  auszuhalten,  um  wieviel
weniger  sind  ihm  kleinere  Genossenschaften  gewachsen!
Hinzu  kommt,  daß  der  Vorstand  der  Mitgliederversammlung
gegenüber  nie  das  Risiko  eines  spekulativen  Geschäfts,  bei  dem  viel
gewonnen,  aber  auch  viel  verloren  werden  kann,  auf  sich  nehmen
darf.  Nun  bedient  sich  das  Unternehmertum  der  Heimarbeit  vielfach ­
  gerade,  weil  diese  Betriebsform  ein  spekulatives  Geschäft  erleichtert; ­
  sie  erfordert  kein  fixes  Kapital  und  kann  nach  dem  Bedarf
des  Augenblicks  ausgedehnt  und  eingeschränkt  werden,  ja  sie  wird
vielfach  neben  der  dem  regelmäßigen  Absatz  dienenden  Fabrikatbeit
zur  Ausnutzung  einer  Gelegenheitskonjunktur  benutzt.  Es  ist  ersichtlich, ­
  daß  in  Hausindustrien,  die  aus  den  genannten  Gründen
Äeimarbeir  Im  Kriege.  7
        <pb n="101" />
        98

starken  Schtvankungen  des  Beschäftigungsgrades  ausgesetzt  sind,
ein  Gedeihen  des  genossenschaftlichen  Betriebes  ausgeschlossen  ist.
In  dem  durch  die  Natur  der  Sache  gezogenen  engen  Rahmen
können  die  Genossenschaften  Erfreuliches  für  ihre  Mitglieder  leisten
und  die  Löhne  über  dem  sonst  üblichen  Niveau  halten.  Nicht  gering ­
  darf  eingeschätzt  werden,  was  sie  jenseits  der  materiellen  Hilfeleistung ­
  an  Erziehungsarbeit  leisten.  Sie  bieten  tüchtigen  Elementen ­
  aus  dem  Arbeiterstand  die  Möglichkeit  des  Aufstiegs ­
  zu  höheren  leitenden  Posten;  sie  erziehen  die  Mitglieder  zur
Solidarität  und  bilden  ein  vermittelndes  Glied  zwischen  dem  Atom
des  einzelnen  Heimarbeiters  und  der  großen  Gemeinschaft  Volk.

VI.  Die  KeKämpsung  der  Arbeitslosigkeit
und  ihrer  Folgen.
1.  Die  Arbeitslosenfürsorge.
Die  Lage  der  Konstktion,  insbesondere  in  Berlin,  war  schon  in
den  letzten  Jahren  vor  Ausbruch  des  Krieges  wenig  erfreulich;  auch
aus  anderen  Hausgewerben  wurde  von  schleppendem  Geschäftsgang
berichtet.  Der  Krieg  veranlaßte  hier  wie  überall  eine  schwere  plötzliche ­
  Krise;  viele  Tausende  sieißiger  Arbeiterinnen  sahen  sich  plötzlich
vor  dem  Nichts  und  das  ju  einer  Zeit,  wo,  wenigstens  in  der  Konfektion, ­
  die  Hauptarbeit  nach  Wochen-  oder  monatelangcm  Feiern
einsetzen  sollte.  Charakteristisch  für  die  Panik  jener  ersten  Kriegswochen ­
  war  es,  daß  manche  Arbeitgeber  die  schon  angefangene  Arbeit ­
  aus  den  Häusern  der  Heimarbeiter  abholen  ließen!  Und  doch
trug  die  Not  des  Krieges  ihre  Heilmittel  in  sich;  das  Wort:  „Der
Krieg  ernährt  den  Krieg",  bewahrheitete  sich  alsbald  in  einem
Maße,  wie  man  es  in  jenen  ersten,  bei  aller  Größe  unendlich  schweren ­
  Augustwochen  nicht  zu  hoffen  gewagt  hätte.
Allerdings  konnten  sich  nicht  alle  Zweige  des  Hausgewerbes
auf  den  Heevcsbcdarf  umstellen,  nnd  auch  die  Wiederbelebung  des
        <pb n="102" />
        99

7

privaten  Arbortsmarktes,  die  bereits  nach  den  ersten  großen  Siegen
zu  verzeichnen  war,  setzte  nicht  überall  gleichmäßig  ein.  Der  Löwenanteil ­
  an  den  Heereslieferungen  kam  der  Konfektion  zugute,  aber
auch  die  Korbmacherei,  Sattlerei  und  Schuhmacherei,  Tabak-  und
Kleineisenindustrie  erfreuten  sich  erheblicher  Aufträge.  Andere
Gewerbe  konnten  sich  auf  verwandte  Arbeiten  legen;  so  fertigten
z.  B.  die  Nürnberger  Spielwavenheimarbeiterinnen  Fliegerpfeile,
die  Offenbacher  Portefeuiller  Sattlerwaren.  Am  schlimmsten  wurden ­
  die  Ausfuhr-  und  Luxusgewetbe  getroffen,  wie  die  Thüringer
und  Erzgebirger  Spielwaren-,  Glas-  und  Christbaumschmuckindustrie, ­
  zahlreiche  Zioeige  des  Webstoffgewerbes,  die  Stickerei-,  Spitzen-,
Perl-  und  Posamentenindustrie.
Indes  auch  da,  ivo  die  Zahl  der  beschäftigten  Heimarbeiter  auf
einen  flotten  Geschäftsgang  deutete,  war  das  Verhältnis  von  Angebot ­
  und  Nachfrage  siir  die  Arbeitsuchenden  ungünstig  infolge  des
gewaltigen  Einströmens  neuer  Kräfte  auf  den  Heimarbeitsmarkt.
Den  vielen  Frauen  und  Mädchen,  die  durch  den  Krieg  aus  ihrer
gewohnten  Lage  geworfen  waren  und  die  sich  gezwungen  sahen,
neben  den  häuslichen  Pflichten,  die  sie  bis  dahin  ausgefüllt  hatten,
Erwerbsarbeit  zu  treiben,  erschien  die  Heimarbeit  als  der  letzte  Rettungsanker. ­
  Hinzu  kamen  jene,  die  ihre  bisherige  Arbeit  verloren
hatten,  vom  Dienstmädchen  und  der  Fabrikarbeiterin,  von  der  Verkäuferin ­
  «und  Kontoristin  bis  zur  Schauspielerin,  Privatlehrerin
und  Künstlerin.  Die  Heiinarbeit  war  geradezu  ein  Sammelbecken
all  solcher  Existenzen,  und  die  Folge  davon  war,  daß  trotz  der  umfangreichen ­
  .Heeresaufträge  und  trotz  des  sich  belebenden  Marktes
für  den  Zivilbedarf  überall  eine  starke  Nachfrage  nach  .Heimarbeit
herrschte.
Ernster  wurden  die  Verhältnisse,  als  die  Rohstoffversorgung
zunehmende  Schwierigkeiten  machte,  beginnend  mit  dem  Webstoffgewerbe, ­
  nach  einigen  Monaten  sich  fortpflanzend  auf  die  Konfektion. ­
  Anstelle  der  akuten  Krise  im  August  1914  trat  eine  schleichende ­
  Depression,  die  sich  in  manchen  Bezirken  schon  im  Herbst
1916,  anderwärts  erst  später  geltend  machte,  zusammenfallend  mit
einem  beträchtlichen  Rückgang  der  Heeresaufträge.
        <pb n="103" />
        100

Im  Januar  1916  sah  sich  die  Kriegsrohstoffabteilung  genötigt,
mit  Bestimmungen  zum  Zweck  «der  Streckung!  der  Arbeit  vorzugehen. ­
  Zunächst  handelte  es  sich  allerdings  nur  um  ein  teilweises
oder  völliges  Verbot  der  Maschinenarbeit.  Das  Zuschneiden  von
Web-  und  Wirkwaren  mittels  mechanisch  angetriebener  Zuschneidemaschinen ­
  wurde  verboten,  die  Benutzung  von  mechanisch  betriebenen
  Näh-,  Knopfloch-  und  anderen  Maschinen  auf  30  Stunden
wöchentlich  eingeschränkt.  Gleichzeitig  wurde,  um  Lohndruck  zu  ver-.
  hüten,  eine  niedrigere  Entlohnung  als  die  bisher  ortsübliche  verboten. ­
  Soweit  im  Stücklohn  hergestellte  Gegenstände  auf  andere
Weise  konfektioniert  werden  mußten  als  vorher,  war  der  Arbeitnehmer ­
  für  den  entstandenen  Mehraufwand  von  Zeit  zu  entschädigen.
In  Streitfällen  sollte  ein  Gutachten  von  der  örtlich  zuständigen
Handwerkskammer  eingeholt  werden.  Ein  besonderer  Unternehmergewinn ­
  durfte  aus  einer  derartigen  Lohnerhöhung  beim  Verkauf
der  hergestellten  Waren  nicht  hergeleitet  werden,  das  heißt,  der  Verkaufspreis ­
  durfte  sich  höchstens  um  den  wirklichen  Betrag  des  Mehrlohns ­
  erhöhen.  Werkstätten  im  eigenen  Betriebe  der  Militär-  und
Marineverwaltung  waren  von  diesen  Maßnahmen  nicht  betroffen.
Unmittelbare  Heeres-  und  Marinelieferer,  bei  denen  durch  die  Verbote ­
  die  Erfüllung  der  Lieferzeit  in  Frage  gestellt  wird,  haben  sich  an
die  auftragerteilende  Stelle  mit  dem  Ersuchen  um  Verlängerung  der
Lieferfrist  zu  wenden.  Wenn  eine  Verlängerung  der  Lieferfrist  im
Heeresinteresse  nicht  bewilligt  werden  kann,  ist  eine  Befreiung  von
Verboten  für  die  Erledigung  bereits  laufender  Aufträge  zu  gewähren. ­
  Auch  die  beschaffenden  Stellen  des  Heeres  und  der  Marine
dürfen  neue  Aufträge  nur  noch  unter  Berücksichtigung  der  Anordnungen ­
  dieser  Bekanntmachung  erteilen.  Irgendwelchen  Gesuchen
um  Befreiung  aus  anderen  Gründen  als  den  genannten  kann
nicht  stattgegeben  werden.  Auch  in  den  Lumpenreißereien  wird  die
Verwendung  von  Reißmaschinen  stark  eingeschränkt.  Nach  einer
Bekanntmachung  des  Oberkommandos  in  den  Marken  vom  l5.  Januar ­
  1916  dürfen  Reißmaschinen  nur  am  Montag  und  Dienstag
und  zwar  an  jedem  dieser  Tage  höchstens  10  Stunden  in  Betrieb  gehalten ­
  werden.  Ausgenommen  sind  Betriebe,  die  für  den  Heeresbedarf ­
  arbeiten.
        <pb n="104" />
        101

0  Vgl.  „Soziale  Praxis".  25.  Jahrgang,  Nr.  17.

Erfreulicherweise  bemühten  sich  verschiedene  Heeresbehörden
alsbald  nach  Erlaß  dieser  Verordnung^  die  Lohnvorschriften  weitergehend ­
  im  Interesse  der  Arbeiter  auszugestalten.  So  gab  das  Stellvertr.
  Generalkommando  des  III.  Armeekorps  der  Bekanntmachung
folgende  Auslegung:
Wenn  die  an  solchen  Maschinen  beschäftigten  Arbeiter  bis  znm  Erlaß
der  Bekanntmachung  im  Tage-  oder  Wochenlohn  bezahlt  wurden,  so  darf
nach  dem  16.  Januar  der  zu  zahlende  Lohn  eines  Arbeiters  für  eine  Woche
nicht  niedriger  sein  als  der  bisher  ortsübliche.
Unter  ortsüblichem  Tagelohn  ist  nicht  der  Ortslohn  zu  verstehen,  sondern ­
  derjenige,  welcher  an  einem  Orte  bis  zum  Erlaß  der  Bekanntmachung
tatsächlich  allgemein  für  die  betreffende  Beschäftigungsart  gezahlt  worden
ist.  Dabei  ist,  sofern  bisher  Tagelohn  gezahlt  worden  ist,  eine  Arbeitszeit ­
  von  6  Togen,  sofern  aber  Stundenlohn  gezahlt  ist,  die  vor  Erlaß  der
Bekanntmachung  ortsüblich  gewesene  Arbeitszeit  zugrunde  zu  legen.  Es
ist  also  nicht  gestattet,  wenn  Arbeiter  z.  B.  an  mit  Kraft  angetriebenen
Nähmaschinen  nur  30  Stunden  in  der  Woche  arbeiten,  den  Arbeitslohn
im  Verhältnis  zur  geringeren  geleisteten  Arbeitsstundenzahl  zu  kürzen.  Dagegen ­
  steht  nichts  im  Wege  zu  verlangen,  daß  die  Arbeiter  ihre  Zeit  über
die  30  Stunden  hinaus  dem  Arbeitgeber  zur  Verfügung  stellen,  wenn  in
dieser  Zeit  nur  nicht  an  den  mit  Kraft  angetriebenen  Maschinen  gearbeitet ­
  Wnd4)
Am  4.  April  1916  erfolgten  weitergehende  Beschränkungen
durch  Bnndesratsverordnung.
Betroffen  werden  von  dieser  Verordnung  alle  gewerblichen  Betriebe,
die  Männer-  und  Knabenkleider,  Frauen-  und  Kinderkleidung,  Weiße  und
bunte  Wäsche  anfertigen,  ebenso  diejenigen  Konfektionsbetriebe  (Kleider,
Wäsche),  die  nach  Maß  arbeiten,  und  endlich  auch  Werkstätten,  in  denen
Säcke,  Zeltbahnen,  Rucksäcke,  Stoffschuhe  usw.  hergestellt  werden.  Nur
die  Maßschneiderei  wird  von  der  Verordnung  nicht  berührt.
Neben  dem  schon  bestehenden  Verbot  des  Zuschneidens  mit  elektrisch
betriebenen  Maschinen  wird  in  der  neuen  Bestimmung  auch  das  Stanzen
und  Zuschneiden  mit  Hand-  und  Fußbetriebmaschinen  auf  5  Stunden  die
Woche  beschränkt.  Alle  sonst  mit  Ausgeben  und  Abnehmen  der  Arbeit
betrauten  Personen  dürfen  nur  40  Stunden  die  Woche  beschäftigt  werden.
Das  Mitgeben  von  Arbeit  nach  Hanse  ist  verboten.  Arbeiterentlassungen
dürfen  in  den  ersten  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  der  Verordnung
1 f 20  beS  Bestandes  vom  1.  Februar  nicht  überschreiten;  später  nur  noch
        <pb n="105" />
        102

)  „Soziale  Praxis",  Jahrgang  25,  Rr  26.

1 / 10  der  früheren  Arbeitskräfte.  Eine  Verkürzung  der  Gehälter  und  Löhne
der  im  Zeitlohn  beschäftigten  Arbeiter  darf  nur  bis  zu  2 / 10  des  am  1.  Februar ­
  gezahlten  Lohnes  eintreten,  der  Stücklohn  nicht  geringer  fein  als  am
1.  Februar.  Die  Betriebsleiter  haben,  falls  der  verdiente  Lohn  kt§  Anderthalbfache ­
  des  ortsüblichen  Tagelohnes  nicht  übersteigt,  10  v.  H.  Zuschlag ­
  zu  zahlen.  In  den  Zwischenmeisterbetrieben  darf  die  Arbeitszeit
40  Stunden  ebenfalls  nicht  überschreiten.  Den  Arbeitern  ist  nur  soviel
Arbeit  zuzuweisen,  daß  die  zu  zahlende  Lohnsumme  sieben  Zchntel  des
Betrages  nicht  übersteigt,  welcher  im  gleichen  Monat  des  Vorjahres  bezahlt ­
  worden  ist.  Heimarbeitern  und  Hausgetverbtreibenden  ist  von  den
Betriebsunternehmern  nur  sieben  Zehntel  derjenigen  Arbeitsmenge  zuzuweisen, ­
  die  diese  in  der  Zeit  von  Ansang  Oktober  1815  bis  Ende  Februar
1916  angefertigt  haben.  Ihnen  darf  nur  soviel  Arbeit  übertragen  werden, ­
  als  sieben  Zehntel  des  verdienten  Arbeitslohnes  ausmacht.  Die
Lohnsätze  dürfen  Nicht  geringer  sein,  als  am  1.  Februar  1816.  Die  Inhaber ­
  von  Arbeitsstuben  (Zwischenmeister  usw.)  haben  den  erzielten  Arbeitslohn ­
  um  1 / 10  zu  erhöhen  und  diesen  Zuschuß  von  ihren  Auftraggebern ­
  einzufordern.  Es  ist  ferner  ein  Verzeichnis  über  die  beschäftigten
Arbeiter  und  Arbeiterinnen  zu  führen  und  in  den  Arbeits-  und  Ausgnberämnen
  ein  öffentlicher  Aushang  anzubringen  über  diejenigen  Bestimmungen ­
  der  Verordnung,  die  von  dem  Arbeitgeberzuschlag  von  10
v.  H.  aus  die  Lohnsumme  handelnd)
Auch  die  fiir  den  Heeresbedars  arbeitenden  Betriebe  waren
grundsätzlich  'der  Verordnitug  unterstellt,  leider  machten  die  stoßweise
einlaufenden  Aufträge  zahlreiche  Ausnahmen  notwendig.  Dagegen
waren  nach  allgemeiner  Auffassung  die  gemeinnützigen  Nähstnben
nicht  beschränkt;  man  darf  allerdings  Wohl  annehmen,  daß  sie  freiwillig ­
  sich  größtenteils  dieselben  Schranken  auferlegt  haben.  Doch
war  es  eine  sehr  zweckmäßige  Maßnahme,  daß  in  Bayern  die  Strekkttngsvorschriften
  durch  militärischen  Befehl  auch  auf  diese  Betriebe
ausgedehnt  wurden.
Härten,  die  leider  bis  jetzt  nicht  beseitigt  sind,  ergaben  sich  daraus, ­
  daß  der  der  Streckung  zugrunde  liegende  Verdienst  schon  infolge
der  Arbeitsbeschränkungen  des  Winters  1915/1916  unter  den  normalen ­
  Stand  gesunken  war  und  infolgedessen  die  Wochenlöhne  vielfach ­
  den  Lebensmindestbedarf  nicht  mehr  deckten.
        <pb n="106" />
        103

Mit  diesen  Einschränkungen  ergab  sich  für  das  Bekleidungsgewerbe
  eine  ähnliche  Zwangslage  wie  für  das  Webstoffgewerbe.
Schon  im  Februar  1916  wurde  die  Forderung  einer  entsprechenden
Arbeitslosenftirsorge  von  der  Reichsregierung  als  berechtigt  anerkannt; ­
  einige  Zeit  später  stellte  das  Reich  Mittel  zur  Unterstützung
arbeitsloser  Konsektionsarbeiter  zur  Verfügung.  Doch  erst  sehr
zögernd  gingen  die  Gemeinden  an  diese  neue  Aufgabe.  Die  Arbeitslosenunterstützung ­
  von  .'oeittKjr'bcitern  war  ein  novum,  an  das  sich
selbst  die  Arbeiterorganisationen  bislang  nicht  gewagt  hatten,  und  die
Schwierigkeiten  schienen  unübersteiglich.  Ist  es  doch  schlechterdings
unmöglich,  beiin  .Heimarbeiter  eine  wirksame  Kontrolle  der  Arbeitslosigkeit ­
  durchzuführen;  Gelegenheitsarbeit  und  nebenberufliche  Beschäftigung ­
  spielen  eine  große  Rolle  in  dieser  Schicht;  auch  die
Feststellung  des  Durchschnittsverdienstes  ist  nicht  leicht.  Indes
darf  nicht  übersehen  werden,  daß  die  gleichen  Schwierigkeiten,  namentlich ­
  die  Unsicherheit  der  Kontrolle,  auch  beim  Kurzarbeiter  bestehen. ­
  Bei  Festsetzung  der  Verdiensthöhe  muß  man  sich  ebenso  lote
die  Krankenkassen  mit  Annäherungssätzen  begnügen;  die  Lohnstufe,
der  der  Unterstützte  bei  der  Krankenkasse  angehört,  kann  brauchbare
Winke  geben,  wie  auch  das  Kvankenkassenregifter  über  etwaiges
Fortbestehen  anderlveitiger  verschwiegener  Beschäftigung  Ausschluß
erteilen  kann.
So  bedauerlich  es  ist,  so  müssen  doch  aus  naheliegenden  Gründen ­
  die  Gelegenheitsarbeiter  ausgeschaltet  und  zur  Voraussetzung
der  Unterstützung  regelmäßige  Arbeit  während  eines  bestimmten
Zeitraumes  gemacht  werden  und  zwar  Arbeit,  deren  Ergebnis  wesentlich ­
  für  -den  Unterhalt  ist.  Ohne  Unterstützung  wird  also  etwa
jener  Personenkreis  bleiben,  der  im  Sinne  des  §  168  RVO.  nur
vorübergehende  Dienstleistungen  verrichtet  —  fraglos  ein  recht  erheblicher ­
  Prozentsatz  der  Heimarbeiter.  Aber  besser,  es  geschieht
etwas,  als  daß  der  Hinweis  auf  diese  Gruppe  jede  'Hilfstätigkeit
lahmlegt.
Während  in  manchen  Städten,  so  Leipzig,  die  Heimarbeiter ­
  einfach  den  Fabrikarbeitern  gleichgestellt  werden,  sieht  Stuttgart ­
  eine  Reihe  tunt  Sonderbestimmungen  vor,  die  namentlich  die
Festsetzung  der  Verdiensthöhe  betreffen.  Es  heißt  hier:
        <pb n="107" />
        104

-)  „Soziale  Praxis",  Jahrgang  25,  Nr.  45.

„Da  bei  ben  eigenartigen  Verhältnissen  Lei  -den  Hausgewsrbtoeibenden
  sür  die  Berechnung  des  vollen  Wo  che  na  rb  eil  sverd  ienste  s  die  Grundlagen ­
  aus  der  jetzigen  Zeit  unzulänglich  erscheinen,  aber  auch  vielfach
weniger  die  Friedens-  Äs  die  Kriegsverhältnisse  von  Einfluß  auf  Leistung ­
  und  Verdienst  waren,  so  erscheint  für  die  Bemessung  der  Arbeitslosenunterstützung ­
  der  Hausgewerbtreibenden  ein  Durchschnitt  des  Verdienstes ­
  notwendig,  für  den  das  Einkommen  im  Jahre  1914  eine  zuverlässige ­
  Grundlage  bieten  dürfte,  weil  dabei  nicht  nur  ine  weniger  zwingenden ­
  Verhältnisse  vor  dem  Kriege  in  Betracht  gezogen  würden,  sondern ­
  auch  der  Druck,  der  durch  den  Krieg  vielfach  ausgeübt  wurde,  in
Rechnung  Mögen  würde  bezüglich  einer  Zeit,  in  der  Material-  und  Arbeitsmangel ­
  nicht  oder  wenig  geherrscht  haben.  Für  die  Hausgewevbtreibenden
  kommt  daher  als  voller  Wochenverdienst  der  durchschnittliche
Verdienst  im  Jahre  1914  in  Betracht,  für  solche,  die  erst  nach  dem  Jahre
1914  in  den  Dienst  eines  Betriebs  getreten  sind,  der  Durchschnitt  des
ersten  Jahres  und,  wo  die  Arbeit  noch  kein  Jcchr  dauert,  der  durchschnittliche ­
  Verdienst  während  der  Arbeitszeit  überhaupt,  wobei  davon  ausgegangen ­
  wird,  daß  !die  Betriebe  in  der  Lage  sind,  an  Hand  der  Erfahrung
die  Leistungen  der  Arbeiterinnen  nach  Wirklichkeit  und  Möglichkeit  in  gerechter ­
  und  billiger  Weise  zu  beurteilen.  Um  einigermaßen  eine  Kontrolle ­
  der  Hausgewerbtreibendm  zu  haben,  wird  von  den  letzteren  eine
wöchentlich  zweimalige  Meldung  auf  dem  Arbeitsamt  verlangt.  Die  erfolgte ­
  Meldung  wird  in  den  Bormerkkarten  durch  Ausdruck  des  Datumstempels ­
  bestätigt  und  die  Auszahlung  der  Unterstützung  ist  von  den  Meldungen ­
  abhängig."
Im  übrigen  werden  die  Hausgewerbtveibenden  den  Kurzarbeitern ­
  gleichgestellt?)
-st  -st
-st

2.  Die  Vergebung  von  Heimarbeit  durch  gemeinnützige
Organisationen.
Sehr  bald  nach  Kriegsausbruch  nahm  die  Vergebung
von  He  eres  auftrügen  an  Arbeitslose  durch  gemeinnützige ­
  Vereine,  Genossenschaften,  halbo
  d  e  r  ganzamtliche  Stellen  einen  großer:  Umfang  an.
Was  lag  näher,  als  den  zahllosen  erwerbsuchenden,  oft  völlig  ans
        <pb n="108" />
        105

ihrer  bisherigen  Bahn  geschleuderten  Frauen  eine  Arbeit  zu  vermitteln, ­
  die  verhältnismäßig  leicht  erlernbar  tvar  und  in  der  eigenen
Behausung  verrichtet  tverden  konnte?  So  setzte  hier  ebenso  wie  aus
dem  Gebiet  der  Kindergärten  und  -horte  ein  wahres  Gründungsfieber ­
  ein.  Die  gemeinnützigen  Nähvereine  wuchsen  allenthalben
wie  Pilze  aus  der  Erde.  Neben  großen,  gut  geleiteten  Unternehmungen, ­
  die  zum  Teil  schon  auf  die  Zeit  vor  dem  Kriege  zurückgingen, ­
  erstanden  eine  Unzahl  kleiner  leistungsschwacher  neuer  Ausgabestellen. ­
  Schlimm  genug  war's,  wenn  sie  von  ganz  dilettantischen ­
  Kräften  geleitet  wurden,  schlimmer,  wenn  persönlicher  Ehrgeiz ­
  sich  auf  diesem  Gebiete  anstun  wollte  und  die  Frau  Apotheker
in  dem  kleinen  Landstädtchen  nicht  ruhen  ließ,  bis  sie  der  Frau
Pastor  eine  Konkurrenzunternehmung  vor  die  Nase  gesetzt  hatte,
am  schlimmsten  aber,  wenn  sich  gar  Erwerbsgelüste  unter  ldem
Deckmantel  der  Gemeinnützigkeit  verbargen.  Es  darf  nicht  verschwiegen ­
  werden,  daß  sogar  angesehene  Frauenvereine  sich  nicht
scheuten,  ihre  Nähstuben  lediglich  als  milchende  Kuh  zu  betrachten
und  die  Arbeit  unter  Einbehaltung  eines  erklecklichen  Gewinns  an
Zwischenmeister  weiterzugeben.  Völliger  Mangel  an  sozialpolitischem ­
  Verständnis  ließ  manche  Nähstuben  nicht  einmal  die  einfachsten ­
  sozialen  Pflichten  der  Arbeitgeber  erfüllen.  Statt  die
Frauen  möglichst  der  Heimarbeit  fernzuhalten,  züchteten  sie  sie
wohl  gar  künstlich  heran.  Das  Fehlen  guter  geschäftlicher  Organisation ­
  und  die  Zersplitterung  in  viele  kleine  Einzelbetriebe,  die
ohne  Fühlung  miteinander  das  Gebiet  abgrasten,  verteuerte  -den
Geschäftsbetrieb,  gab  bei  der  Uneinheitlichkeit  in  der  Behandlung
der  Arbeiterinnen  zu  vielen  Mißhellrgkeiten  Anlaß  und  forderte
geradezu  die  Frauen  heraus,  sich  an  den  verschiedenen  Stellen
Arbeit  zu  verschaffen,  um  diese  zu  wesentlich  niedrigeren  Löhnen
weiterzugeben.  Wieweit  diese  Zersplitterung  ging,  ergeben  zum
Beispiel  die  Ermittlungen  des  Regievungspräsidenten  in  Cöln;  in
Cöln  selbst  wurden  nicht  weniger  als  16,  in  Bonn  6,  und  selbst
in  einer  kleinen  Gemeinde  wie  Gummersbach  8  Ausgabestellen  für
Heimarbeit  gezählt.  Die  große  Kräfteverschwendung  machte  sich
nicht  nur  bei  der  Ausgabe  der  Arbeit  empfindlich  bemerkbar,
        <pb n="109" />
        106

sondern  auch  bei  dem  Haschen  nach  Aufträgen.  Gute  und
schlechte  Organisationen  sammelten  sich  um  die  Krippe  der  Heeresbehörden ­
  und  suchten  sich,  nicht  selten  durch  gegenseitige  Unterbietung, ­
  die  Heeresaufträge  abzujagen;  persönliche  Beziehungen  wurden ­
  ausgenutzt,  und  trotz  aller  Bemühungen  der  Bekleidungsämter
blieb  es  bei  einer  völlig  dem  Zufall  anheimgestellter!,  den  größten
Schreier  und  nicht  das  größte  Bedürfnis  berücksichtigenden  Verteilung. ­
  Daß  bei  diesem  Treiben,  zumal  manche  Stellen  schlecht
und  unpünktlich  lieferten,  einigen  Aemtern  überhaupt  die  Lust  verging, ­
  gemeinnützige  Vereine  zu  berücksichtigen,  darf  nicht  wundernehmen. ­

Im  Laufe  des  Krieges  vollzog  sich  ein  selbsttätiger  Reinigungsprozeß; ­
  viele  Unternehmungen  gingen  an  ihrer  eigenen  Unfähigkeit ­
  zugrunde,  andere  schloffen  sich  zu  mehr  oder  weniger  engem
Miteinanderarbeiten  zusammen;  viele,  die  anfänglich  einen  stark
dilettantischen  Charakter  trugen,  haben'  sich  zu  besserer  Geschäftsführung ­
  und  größerem  sozialpolitischem  Verständnis  emporgearbeitet ­
  und  gewisse  grundsätzliche  Fragen  mit  den  andern  örtlichen
Stellen  gemeinsaut  geregelt.  Trotzdem  würde  es  kein  Schade  sein,
wenn  die  Wurfschaufel  noch  kräftiger  gehandhabt  und  die  Spreu
schärfer  vom  Weizen  gesondert  würde.
Nur  an  wenigen  Stellen,  so  namentlich  im  Großherzogtum
Hessen,  erkannte  man  von  vornherein  die  Bedeutung  eines  großzügigen, ­
  einheitlichen  Vorgehens,  das  den  Schäden  dieser  Zersplitterung ­
  entgegenwirkte,  und  vermochte  für  diesen  Bundesstaat  dank
der  tatkräftigen  und  verständnisvollen  Hilfe  des  Bekleidungsamts
des  18.  Armeekorps  in  Mainz-Kastell  eine  Arbeitszentraleft  zu
schaffen,  die  in  straffer  Organisation  die  Arbeit  über  das  ganze
Land  verteilt.  Sie  sammelt  die  Arbeitswünsche  der  Vereine  und
Verwaltungen,  verteilt  die  Arbeit  nach  bestimmten  Grundsätzen,
sammelt  die  fertigen  Stücke  wieder  ein,  liefert  sie  ab,  schießt  die
Löhne  vor  und  rechnet  mit  den  Auftraggebern  als  allein  zuständige ­
  Stelle  ab.  Der  Geschäftsführer  berichtet  über  die  Organisationft:
  „Die  Haupt-  &amp;gt;und  Residenzstadt  Darmftadt  beauftragte  im
i)  Vergl.  „Der  Arbeitsnachweis  in  Deutschland",  Z.  Jahrg.,  Nr.  12.
s )  „Der  Arbeitsnachweis  in  Deutschland",  a.  a.  O.
        <pb n="110" />
        107

Verfolg  der  vom  Bekteidungsamt  des  18.  Armeekorps  gegebenen
Anregungen  den  Geschäftsführer  ihres  Arbeitsamtes  mit  der  Einrichtung ­
  und  Verwaltung  der  Zentrale.  Zunächst  galt  es,  eine
möglichst  alle  Bedürftigen  umfassende,  grtte  und  zuverlässige  Organisation ­
  zu  schaffen.  Die  Stellen,  die  bisher  schon  Arbeit  erhalten ­
  hatten,  konnten  nicht  allein  für  die  Verteilung  in  Frage
kommen.  Es  mußte  auch  den  Heimarbeiterinnen  Gelegenheit  zur
Beteiligung  gegeben  werden,  die  seither  mangels  Vertretung  oder
infolge  anderer  Umstände  übergangen  worden  waren.  Das  Arbeitsamt ­
  gab  daher  allen  Städten  und  Gemeinden  des  Landes  durch
Vermittlung  der  Großherzoglichen  Provinzialdirektionen  und
Kreisämter  von  Errichtung  der  Zentralstelle  und  ihrer  Zweckbestimmung ­
  Kenntnis  und  stellte  den  Anschluß  anheiln.  Daraufhin
forderten  nach  und  nach  alle  Städte  und  mehr  als  300  Gemeinden
die  Meldungen  der  Arbeitsuchenden  ein  und  gäben  sie  mit  dem
Antrag  auf  Zuteilung  von  Beschäftigung  an  die  Zentrale  weiter.
Die  Zentrale  bildete  zunächst  überall  Ortsausschüsse.  Benachbarte ­
  Gemeinden  mit  nur  geringer  Arbeiterinnenzahl  wurden  zu
Bezirksausschüssen  zusammengeschlossen.  Die  Ausschüsse  sind  die
örtlichen  Vertretungen  rrnd  Verteilungsstellen  der  Zentrale  und
ehrenamtlich  tätig.  Die  Zusammensetzung  der  Ausschüsse  blieb
ganz  den  Städten  und  Gemeinden  überlassen.  Es  wurde  nur  verlangt, ­
  daß  in  jeden  Ausschuß  ein  gesetzlicher  Vertreter  der  Stadt
oder  Gemeinde  eintrat,  außerdem  mindestens  eine  sachkundige  Person. ­
  Den  Vorsitz  übernahmen  in  der  Regel  die  Bürgermeister  oder
Beigeordneten,  hier  und  da  auch  Pfarrer.  Wo  der  Wunsch  geäußert
wurde,  die  Vorstände  von  Zweigvereinen  des  Roten  Kreuzes,  von
Frauenvereinen  oder  örtlichen  Kriegswohlfahrtsstellen  als  Ausschüsse ­
  der  Zentrale  anzuerkennen,  kam  die  Verwaltung  immer
entgegen,  wenn  nur  ein  gesetzlicher  Vertreter  der  betreffenden  Stadt
oder  Gemeinde  für  die  Heimarbeitssache  Sitz  und  Stimme  in  den
Vorständen  erhielt.  Durch  Festhalten  an  dieser  Forderung  erhielt
die  ganze  Organisation  einen  mehr  öffenllichen  Charakter.  Der
Aufbau  der  Organisation  war  mit  Unterstützung  der  Kreisämter
und  Kommunalverwaltungen  in  kürzester  Zeit  vollendet."
        <pb n="111" />
        108

Nach  Anfertigung  der  nötigen  Probearbeiten  und  Ausscheidung
der  ungeeigneten  Frauen  wurden  die  orrnchen  Stellen  veranlaßt,
die  Zahl  der  ihnen  verfügbaren  Arbeiterinnen  und  die  von  ihnen
zu  bewältigende  Arbeitsmenge  in  regelmäßigen  Abständen  mitzuteilen. ­
  Um  eine  möglichst  gleichmäßige  und  gerechte  Verteilung
vornehmen  zu  können,  wurden  einheitliche  Zulassungsbedingungen
geschaffen,  die  durch  ein  sinnreiches  Kontrollversahren  ergänzt
wurden.  Auch  für  die  Vergebung  der  Arbeit  wurden  feste  Richtlinien ­
  ausgegeben.
Nach  dem  Urteil  maßgebender  Stellen  hat  sich  das  hessische
System  gut  bewährt;  in  ähnlichen  Formen  spielt  es  sich  in  Hessen-Nassau
  ab;  auch  Schlesien  und  Elsaß-Lothringen  arbeiten
mit  einer  großen  Zentralstelle;  im  übrigen  ist  es  leider
nicht  gelungen,  die  Organisationen  so  zu  vereinigen,  wie
es  im  Interesse  der  Sache  liegt.  Für  die  Verteilung
von  Sandsäcken  und  anderen  durch  das  Ingenieur-Komitee  zu  vergebenden ­
  Nähsachen  sollte  ein  privater  Verein,  der  Deutsche  Wohlfahrtsbund, ­
  als  Zentralstelle  fungieren  und  unter  Berücksichtigung
des  örtlichen  Arbeitsbedarfs  die  Aufträge  an  gemeinnützige  Organisationen ­
  und  Privatunternehmer  vergeben.  Der  Gedanke  war  gut;
die  Durchführung  —  durch  einen  privaten  Verein,  der  sich  bis
dahin  noch  nie  mit  Heimarbeitfraaen  befaßt  hatte  —  begegnete  berechtigten ­
  Bedenken.  Es  wurde  dagegen  geltend  gemacht,  daß  eine
so  wichtige  öffentliche  Aufgabe  nicht  in  die  Hand  eines  privaten
Vereins,  der  von  niemandem  verantwortlich  gemacht  werden  kann,
dem  auch  die  erforderliche  Kommandogewalt  fehlt,  dessen  Zusammensetzung ­
  von  allerhand  nicht  sachlich  begründeten  Zufälligkeiten  abhängt, ­
  gelegt  werden  dürfe.  So  fand  das  hier  gemachte  Beispiel
keine  Nachahmung  bei  anderen  Heeresbehörden,  wohl  aber  kam,
namentlich  veranlaßt  durch  die  Beschränkung  der  Arbeitszeit  in  den
Konfektionsbetrieben,  der  Gedanke  einer  planmäßigen  Verteilung
von  Heeresaufträgen  im  Kriegsministerium  in  ähnlicher  Form  zur
Anerkennung,  wie  sie  die  zweite  Heimarbeitkonferenz  angeregt
hatte  (vergl.  Anlage  5).  Nach  den  „Grundsätzen  fiir  eine  planmäßige ­
  Streckung  und  Verteilung  der  Heeresnäharbeiten"  soll  die
        <pb n="112" />
        109

Vergebung  der  Heeresnähaufträge  in  der  Weise  zusanumngefaßt
werden,  daß  die  bisher  von  den  verschiÄensten  Stellen  (Bekleidungs-,
  Proviantämtern,  Äazarettvertvaltungen)  erfolgende  Vergebung ­
  der  Nähaufträge  innerhalb  der  einzelnen  Korpsbezirke  in
einer  Hand  vereinigt  wird;  für  die  Ausgleichung  unter  den  verschiededenen
  Korpsbezirken  ist  eine  Zentralstelle  im  Kriegsministerium
geschaffen,  die  den  Gesamtarbeitsbedars  und  die  zur  Verfügung
stehende  Gesamtarbeitsmenge  im  deutschen  Reiche  feststellt  und  nach
den:  sich  hieraus  ergebenden  Verhältnis  die  Arbeitsgelegenheit  ausgleicht. ­
  Die  Bekleidungsäniter  usw.  haben  ihren  Bedarf  der  Ausgleichstelle ­
  allmonatlich  mitzuteilen;  um  die  Nachfrage  nach  Arbeit
festzustellen,  werden  bei  jedem  stellvertretenden  Generalkommando
„Bezirksausschüsse  für  Heeresarbeitcki"  geschaffen,  die  gleichzeitig  die
Aufgabe  haben,  die  Vevgebungsstelle  bei  der  Verteilung  der  Aufträge
im  Korpsbereich  gutachtlich  zu  beraten.  Die  Bezirksausschüsse  sollen
sich  aus  einem  Beauftragten  des  Generalkommandos  (Vorstand  des
Bekleidungsamts)  als  Vorsitzendem  und  aus  Vertretern  der  in  Frage
kommenden  Behörden,  Arbeitgeber-  und  Arbeitnehmerverbände  und
großer  Wohlfahrtsorganisationen,  die  sich  mit  der  Ausgabe  von
Heeresaufträgen  befassen,  zusammensetzen;  den  örtlichen  Unterbau
sollen  „Ortsausschüsse  für  Heeresnäharbeiten"  bilden,  deren  Leitung
den  Ortsbehörden  zufällt.  Der  gutachtlichen  Beratung  der  Zentral-Ausgleichstelle
  dient  ein  aus  Behörden  und  Vertretern  der  Arbeitgeber ­
  und  Arbeitnehmer  zusammengesetzter  Beirat.
Es  ist  zu  hoffen,  daß  mit  dieser  Organisation  nach  mehr  als
einer  Richtung  System  in  die  Vergebung  der  Heeresaufträge  gebracht ­
  wird,  zumal  die  „Grundsätze"  auch  sonst  sehr  zweckmäßige
Vorschriften  über  die  Zulassung  der  Arbeiterinnen  und  die  Streckung
der  Aufträge  enthalten.
-i-Die
  gemeinnützige  Vergebung  der  öffentlichen  Aufträge  hat
trotz  mancher  Auswüchse  und  Schattenseiten  so  große  Vorzüge,  daß
man  in  weiten  Kreisen  großen  Wert  darauf  legt,  sie  als  Dauereinrichtung ­
  in  die  Friedenszeit  hinüberzunehmen.  Allerdings  schafft
        <pb n="113" />
        110

sie  nicht  neue  Arbeit  im  Sinne  einer  an  sich  oder  zu  der  Zeit  überflüssigen ­
  Notstandsarbeit;  die  Arbeitsmenge  bleibt  sich  gleich,  ob  sie
durch  Privatunternehmer  oder  gemeinnützige  Vereine  ausgegeben
wird.  Aber  es  besteht  eine  wesentlich  größere  Sicherheit,  daß  anständige
  Löhne  gewährt  werden/  und  die  gemeinnützigen  Vereine
können  in  dieser  Beziehung  wie  ein  Sauerteig  wirken.  Auch  ist  es
ein  nicht  zu  unterschätzender  Vorteil,  wenn  es  eine  unabhängige
Stelle  gibt,  die  aus  praktischer  Erfahrung  ein  Urteil  über  die  Lohugestaltung
  gewinnt,  wenn  eine  Stelle,  die  das  Arbeiterinteresse  im
Auge  hat,  auch  die  Schwierigkeiten,  mit  denen  der  Arbeitgeber  zu
kämpfen  hat,  richtig  einschätzen  lernt.  Tüchtige  Leiterinnen  solcher
Einrichtungen  sind  die  gegebenen  Beisitzer  zu  den  Fachausschüssen,
die,  mit  großer  Sachkenntnis  ausgestattet,  beiden  Teilen  gerecht
werden  können.  Der  größte  Vorzug  der  Arbeitsvermittlung  durch
gemeinnützige  Organisationen  liegt  aber  darin,  daß  die  Arbeit  planmäßig ­
  dahin  gelenkt  werden  kann,  wo  sie  am  nötigsten  ist.  Das  bezieht ­
  sich  sowohl  auf  die  örtliche  Verteilung,  als  auch  auf  die
persönliche  Auswahl  der  Einzustellenden.  Mehr  und  mehr
hat  sich  für  die  Vergebung  der  großen  Heeresliefevungen  aus  dem
Zwange  der  Zeit  heraus  die  Notwendigkeit  ergeben,  die  Aufträge
in  die  Bezirke  der  größten  Arbeitslosigkeit  zu  leiten,  sie  als  Not  -
standsarbeiten  zu  behandeln.  So  wanderten  in  großem
Umfang  Heeresaufträge  ins  Erzgebirge,  nach  Schlesien;  für  die  Handweber ­
  wurden  sogar  nach  Beschlagnahme  der  Garne  noch  besondere
Freigaben  erwirkt;  die  Korbmacherei  wurde  von  Coburg  aus  bis  in
die  benachbarten  Meininger  Spielwarenbezirke  vergeben  nsw.  Um
diese  örtliche  Verteilung  planmäßiger  durchzusiihren,  ist  die  oben  erwähnte
  „Ausgleichstelle"  im  Preußischen  Kriegsministerium  geschaffen, ­
  nachdem  schon  früher  zu  diesem  Zweck  Sachsen  mit  dem
„Kriegsausschuß  für  Tvuppenbedürfnisse"  und  Bayern  mit  &amp;gt;der
„Staatlichen  Vermittlungsstelle"  vorangegangen  waren,  die  allerdings ­
  beide  noch  nicht  zu  voller  praktischer  Tätigkeit  gekommen  sind.
Die  Ausgabe,  einen  zweckmäßigen  Modus  der  Auswahl  der
einzelnen  Arbeiter  und  der  Verteilung  der  Arbeit  zu  finden,  ist  mir
dann  richtig  zu  lösen,  wenn  völlige  Klarheit  über  die  Ziele  der  ge ­
        <pb n="114" />
        111

meinnützigen  Verteilung  herrscht.  Zunächst:  es  kann  nicht  Aufgabe
sein,  dauernd  Vollarbeiterinnen  voll  zn  beschäftigen.  Und  weiter:
cs  ist  nach  Möglichkeit  zu  vermeiden,  neue  Heimarbeiterinnei:  künstlich ­
  heranzuzüchten.  Und  zum  dritten:  die  persönliche  Bckürftigkeit
muß  berücksichtigt  werden.  Daraus  ergibt  sich  positiv  gefaßt:  zu
beschäftigen  sind  in  erster  Linie  solche  Personen,  die  schon  bisher
berufsmäßige  Heimarbeiterinnen  waren.  Für  vollerwerbsfähige
Personen  darf  die  gemeinnützige  Ausgabe  nur  Durchgangsftadium
für  eine  Zeit  besonderer  Arbeitslosigkeit  sein;  sobald  sich  für  sie
anderweitig  Arbeit  ergibt,  sind  sie  bis  auf  den  kleinen  Stamm  aus
technischen  Gründen  notwendiger  Facharbeiterinnen  wieder  abzuschieben. ­
  Dagegen  sind  dauernd  diejenigen  zu  beschäftigen,  die  als
halbe  Kräfte  im  weitesten  Sinne  -des  Wortes  auf  dem  freien  Markt
keine  Arbeit  finden.  In  diese  Gruppe  würden  nicht  nur  die
älteren  und  kränklichen  Personen  fallen,  sondern  namentlich  auch  die
Hausmütter,  die  mif  Nebenerwerb  angewiesen  sind,  diesen  aber  nur
innerhalb  ihrer  eigenen  vier  Wände  verdienen  können.
Werden  diese  Grundsätze  einigermaßen  streng  eingehalten,
so  fallen  die  schwerwiegendsten  Einwände  gegen  die  „Fürsorgeheimarbeit" ­
  weg.  Mit  voller  Berechtigung  und  großem  Nachdruck  wies
der  Verband  der  Schneider,  Schneiderinnen  und  Wäschearbeiter
Deutschlands  in  seiner  „Fachzeitung"  vom  6.  und  20.  Februar  1915
darauf  hin,  daß  „eine  solche  Art  Kriegsfürsorge,  die  den  Hauptwert
auf  die  Wohltätigkeit  und  IlnterstützungszuWerbungen  legt,  die  wirklichen
  Erwerbsinteressen  der  F  a  ch  a  r  b  e  i  t  c  r  i  n  n  e  n  aber  dabei
ausschaltet",  die  Arbeitslosigkeit  nicht  bekämpft,  sondern  sie  unter
den  gelernten  Näharbeiterinnen  noch  künstlich  hervorruft.  Manche
große  Organisationen  wie  der  Konfektions-Notausschuß  in  Berlin
haben  ans  dieser  Erwägung  heraus  ihre  Hilfe  von  vorn  herein  nur
berufsmäßigen  Konfektionsarbeitcrinnen  angedeihen  lassen?)  Wenn
')  Der  Konfektlons-Notausschuß  hat  folgende  Satzungen  aufgestellte.
t.  Beschäftigt  sollen  solche,  schon  bisher  im  Konfektionsgewerbe  tätig
gewesene  arbeitslose  Berufsarbeiterinnen  in  Berlin  und  Umgegend  ohne
Unterschied  der  Konfession,  Organisations-  oder  Parteizugehörigkeit
werden,  welche  auf  ihre  Arbeit  zum  Nnrerhalt  für  sich  oder  ihre  Familien
        <pb n="115" />
        112

sich  auch  in  Zeiten  besonderer  Arbeitslosigkeit  die  Einstellung  von
Nichtheimarbeiterinnen  nicht  völlig  vermeiden  lassen  wird,  so  sollte
ihnen  doch  stets  mit  allem  Nachdruck  klar  gemacht  werden,  daß  sie  die
Heimarbeit  nur  als  Notbehelf  ansehen  müßten  und  verpflichtet  sind,
sich  stets  nach  anderweitiger  Arbeit  umzusehen.  Indem  man  in
gleicher  Weise  die  vollerwerbsfähigen  Personen  behandelt  omö  nach
Möglichkeit  diejenigen  ausscheidet,  die  nicht  durch  persönliche  und
häusliche  Verhältnisse  an  das  Haus  gefesselt  sind,  wird  vermieden,
angewiesen  sind.  In  Frage  kommen  in  erster  Linie  solche  weiblichen
Personen,  welche  nicht  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  betr.  die  Unterstützung
  von  Familien  in  den  Dienst  getretener  Mannschaften  und  der
in  Ergänzung  zu  diesem  von  den  Gemeinden  getroffenen  Maßnahmen
Unterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  erhalten.  —  Familientöchter,  Ehefrauen ­
  von  Angestellten  mit  festem  Gehalt  und  ähnliche  Personen,  welche
die  Arbeit  nur  als  Nebenverdienst  ausgeübt  haben,  können  bei  der  großen
Zahl  der  mit  Arbeit  zu  versorgenden  Arbeiterinnen  nicht  berücksichtigt
werden.
2.  Damit  die  dem  Ausschuß  überwiesenen  Aufträge  ordnungsgemäß
ausgeführt  werden,  können  nur  solche  Arbeiterinnen  beschäftigt  werden,
welche  nach  ihrer  beruflichen  Ausbildung  zur  Herstellung  der  Arbeiten
geeignet  sind  oder  dafür  durch  kurze  Unterweisungen  geeignet  gemacht
werden  können.
3.  Als  Anhalt  für  die  Beurteilung,  ob  die  Voraussetzungen  unter
1—2  vorliegen,  dient  das  für  das  Konfektionsgewerbe  vorgeschriebene
Lohnbuch,  das  jeder  Arbeiterin  zurückzugeben  ist.
4.  Durch  die  Beschäftigung  soll  den  bestehenden  Betrieben  Arbeit,
die  ihnen  sonst  überwissen  worden  wäre,  nicht  entzogen,  auch  soll  ihnen
sonst  in  keiner  Weise  ein  Wettbewerb  bereitet  werden.  Nur  solche  Arbeiten ­
  werden  ausgeführt,  die  erst  im  Hinblick  auf  die  Not  der  Konfektionsarbeiterinnen ­
  und  mit  Rücksicht  auf  die  für  die  Ausführung  maßgebenden ­
  Grundsätze  bereitgestellt  worden  sind.
5.  Um  einem  möglichst  großen  Teile  der  arbeitslosen  Konfektionsarbeiterinncn
  Arbeit  gewähren  zu  können,  ist  jede  Beschäftigung  in
Ueberarbeit  ausgeschlossen.  Aus  dem  gleichen  Gesichtspunkte  wird  auch
der  zu  zahlende  Lohnsatz  festgesetzt.
6.  Jede  Gewinnerzielung  ist  ausgeschlossen.  Soweit  über  die  unentgeltlich ­
  zur  Verfügung  gestellten  Räunilichkeiten  und  die  ehrenamtliche ­
  Mitarbeit  werktätiger  Helfer  und  Helferinnen  hinaus  Betriebskosten
entstehen,  werden  sie  in  erster  Linie  aus  bereitgestellten  öffentlichen  Mitteln ­
  und  aus  freiwilligen  Beiträgen  gedeckt.
        <pb n="116" />
        1.13

bei-  Industrie  Kräfte  zu  entziehen  und  das  schon  vorhandene  chronische ­
  Ueberangebot  an  Heimarbeiterinnen  unnütz  zn  vergrößern.
Denn  so  paradox  das  klingen  mag,  nicht  wenig  Frauen  werden  aus
Bequemlichkeit  Heimarbeiterinnen.  Es  ist  bequemer,  Sandsäcke  zu
nähen  oder  sonst  eine  leichte  Heimarbeit  zu  betreiben,  ohne  sich  an  die
Stunde  zu  binden  und  sich  für  den  Gang  zur  Arbeitsstätte  ordentlich ­
  anzukleiden,  als  eine  fest  geregelte  und  vielleicht  körperlich  anstrengendere ­
  Arbeit  außerhalb  des  Hauses  zu  übernehmen.  Haben
solche  Personen  erst  einmal  Geschmack  an  der  Heimarbeit  gefunden,
geben  sie  sie  nicht  so  leicht  wieder  auf,  und  von  allen  Arbeitsnachweisen ­
  wird  die  Tatsache  bestätigt,  daß  gleichzeitig  für  sonstige  Arbeiten ­
  Mangel  an  Arbeiterinnen  und  für  Heimarbeit  ein
Ueberangebot  besteht,  das  sich  in  keiner  Weise  immer  durch
körperliche  Schwächlichkeit  oder  häusliche  Bindung  rechtfertigen  läßt.
Das  ist  ein  Zustand,  dem  aus  volkswirtschaftlichen  und  erzieherischen
Gründen  mit  allem  Nachdruck  entgegengearbeitet  werden  muß.
Junge,  leistungsfähige  Mädchen,  kinderlose  Frauen  leisten  volkswirtschaftlich ­
  viel  Werwolleres  im  geschlossenen  Betrieb  und  dürfen
ihm  nicht  entzogen  werden.  Auch  gibt  es  grade  für  die  „Heimarbeiterin
  aus  Bequemlichkeit"  nichts  Erziehlicheres,  als  die  geregelte  Tageseinteilung
  der  Fabrik,  der  Zwang,  sich  auch  am  Alltag  zu  waschen,
511  kämmen  und  schon  morgens  früh  ordentlich  anzuziehen!  Ja  es  ist
zu  hoffen,  daß  der  große  Arbeitsrythmus,  in  den  sie  in  der  Fabrik
gestellt  wird,  -auch  auf  ihr  häusliches  Leben  zurückwirkt.
Für  die  „halben  Kräfte"  sollte  dagegen  Dauerbeschäftigung
durch  die  gemeinnützigen  Vereine  erstrebt  werden.  Damit  kann
Frauen  und  Mädchen,  die  eines  Nebenerwerbes,  der  „den  Kessel
kochen  macht",  dringend  bedürfen,  aber  aus  irgend  welchen  Gründen
ans  Haus  gefesselt  sind,  eine  wertvolle  Hilfe  geleistet  werden.  Gerade ­
  sie  sind  vielfach  die  ärgsten  Lohndrücker  -und  fallen  jedem
Schwindler,  der  ihnen  „lohnenden  Nebenerwerb"  verspricht,  zum
Opfer.  Vielfach  an  der  Grenze  der  Armenpflege  stehend,  können
sie  durch  Gewährung  voll  Arbeit  auf  eigene  Füße  gestellt  werden,
was  nicht  nllr  iil  finanziellen  Interesse  zu  begrüßen  ist.
Die  Feststellung  der  Beidürftigkeit  erfolgt  teils  nach  einem
festen  Schema  unter  Berücksichtigung  der  Veranlagung
Seimarbeit  im  Kriege  8
        <pb n="117" />
        114

zur  Einkommensteuer,  der  Kinderzahl,  Miete  usw.,  teils
in  freier  Entscheidung  je  nach  Lage  des  Einzelfalls.
Die  erstere  Form  wird  in  größeren  Organisationen
und  in  Großstädten  die  einzig  mögliche  sein,  wenn  sie  auch  manche
Unbilligkeiten  in  sich  schließt.  Soll  auf  Grund  der  Zahl  der  gemeldeten
  berechtigten  Arbeitsuchenden  ein  Verteilungsplan  angenommen ­
  werden,  so  ist  unter  allen  Umständen  ein  einheitliches  Schema
für  alle  Unterausschüsse  notwendig.
Es  ist  ohne  weiteres  verständlich,  daß  das  auf  Erzielung  von
Gewinn  eingestellte  Unternehmertum  die  Auswahl  der  Arbeiterinnen
nicht  nach  den  hier  dargestellten  Richtlinien  vollziehen  kann.  Sein
Interesse  muß  es  sein,  auch  in  der  Heimarbeit,  die  Aufträge ­
  auf  möglichst  wenige,  dafür  voll  leistungsfähige  Arbeiter  zu
verteilen,  denn  die  Beschäftigung  vieler  halber  Kräfte,  ebenso  wie
das  ständige  Abschieben  gerade  der  Tüchtigsten  auf  den  freieri
Markt  bringt  eine  sehr  erhebliche  Verteuerung  und  Erschwerung  des
Betriebes  mit  sich.  Nicht  nur  die  Versicherungskosten  sind  bedeutend ­
  höher,  sondern  auch  die  Ausgabe  und  Annahme  der  Arbeit
erfordert  mehr  Personal  und  bringt  manchen  Verdruß  mit  sich.
Die  Beschäftigung  halber  Kräfte  ist  stets  teuer  und  verschlingt
unter  Umständen  den  vollen  Unternehmergewinn.
*  *
&amp;gt;1«

Eine  planmäßige  Verteilung  der  Aufträge  ist  nur  in  möglichst
engem  Anschluß  an  denöffentlichenArbeitsnachw
  e  i  s  durchzuführen.  Nur  auf  diesem  Wege  läßt  sich  die  unbedingt ­
  erforderliche  Fühlung  mit  dem  freien  Arbeitsmarkt  herstellen
und  verhüten,  daß  anderen  Gewerben  notwendige  Arbeitskräfte  entzogen ­
  und  künstlich  Heimarbeiterinnen  gezüchtet  werden.  Leider
wird  sich  dieses  Zusammenarbeiten  zunächst  wenigstens  nicht  überall
so  fruchtbar  ausgestalten  lassen,  wie  es  im  Interesse  der  Sache
wünschenswert  ist.  Die  Bundesratsverordnung  vom  14.  Juni  1916,
ebenso  die  preuß.  Ausführungsverordnung  vom  25.  Juli  1916  über
die  Schaffung  öffentlicher  Arbeitsnachweise  gedenken  mit  keinem
        <pb n="118" />
        115

8  *

Wort  der  Frauen,  und  so  liegt  die  Befürchtung  nahe,  daß  die  weiblichen ­
  Abteilungen  sehr  stiefmütterlich  behandelt  werden.')  Dies
Versäumnis  droht  auch  eine  gesunde  Regelung  des  Heimarbeitsmarktes ­
  wesentlich  zu  erschweren.  Wo  aber  einigermaßen  brauchbare ­
  Arbeitsnachweise  bestehen,  ist  ihre  Mitarbeit  unentbehrlich.
Ebenso  wie  jede  Arbeitslosenunterstützung  den  Arbeitsnachweis  als
Ergänzung  braucht,  ist  auch  jede  Notstandsarbeit  ohne  ihn  ein  Unding. ­
  Nur  durch  die  Verbindung  mit  dem  Arbeitsnachweis  läßt
sich  erfolgreich  jener  sympathischsten  Abart  der  Hamster  begegnen,
den  „Arbeitshamstern",  die  trotz  aller  Verbote  sich  an  den  verschiedensten ­
  Stellen  Arbeit  zusammenholen  und  so  allen  Bemühungen
nach  gerechter  Verteilung  trotzen.  Am  zweckmäßigsten  wird  die
Einstellung  durch  gemeinnützige  Vereine  usw.  an  den  Ausweis
einer  vom  Arbeitsamt  auszustellenden  Arbeitskarte  geknüpft,  auf
der  Beginn  und  Umfang  der  Beschäftigung  anzugeben  sind.  Bei
ihrer  Ausstellung  hätte  der  Arbeitsnachweis  zu  Prüfen,  ob  sonstige
Beschäftigung  oder  Beschäftigungsmöglichkeit  vorliegt,  wozu  er  ja,
da  alle  Stellenangebote  bei  ihm  zusammenlaufen,  am  besten  in  der
Lage  ist.  Schon  dadurch  wird  eine  gewisse  erstmalige  Sichtung  erzielt; ­
  außerdem  muß  der  Arbeitsnachweis  die  betreffende  Heimarbeiterin ­
  stets  als  Stellensuchende  weiterführen.  Sobald  geeignete
anderweitige  Arbeit  vorhanden  ist,  muß  er  sie  den  Frauen  trotz
ihrer  derzeitigen  Beschäftigung  mit  Heimarbeit  anbieten.  Wird  die
Annahme  unbegründeterweise  abgelehnt,  so  wird  die  Arbeitskarte
eingezogen,  und  der  gemeinnützige  Verein  gewährt  keine  Arbeit  mehr.
So  läßt  sich  ein  Abzugskanal  für  das  große  Sammelbecken  der  Heimarbeit ­
  offenhalten  und  verhüten,  daß  die  Heimarbeit  an  anderer
Stelle  volkswirtschaftlich  notwendigere  Arbeitskräfte  wegnimmt.
Ein  solches  Vorgehen  bedeutet  eine  Durchbrechung  des  Grundsatzes, ­
  daß  die  Berücksichtigung  der  sich  beim  Arbeitsnachweis  Meldenden ­
  nach  der  zeitlichen  Reihenfolge  ihrer  Anmeldung  erfolgt.
Doch  lassen  die  besonderen  Verhältnisse  auf  diesem  Gebiet  es  wohl
gerechtfertigt  erscheinen,  wenn  eine  Auswahl  nach  sozialpolitischen
und  fürsorgerischen  Gesichtspunkten  erfolgt.
')  Es  ist  zu  erhoffen,  daß  das  Kriegsamt  hier  bessernd  eingreift.
        <pb n="119" />
        116

Die  Zusammenarbeit  von  Arbeitsnachweis  und  Heimarbeitsausgabe ­
  muß  sich  ganz  nach  den  gegebenen  Verhältnissen  richten.  An
manchen  Orten  ist  dem  Arbeitsnachweis  als  eigene  Abteilung  die
Ausgabe  von  Heimarbeit  angegliedert,  so  in  Berlin  und  Schöneberg,
wo  allerdings  eine  Reche  anderer  Stellen  daneben  bestehen,  in
Darmstadt,  in  Frankfurt  a.  M.  (für  die  Ausbesserungen).  In  Hannover ­
  ist  die  Nähstube  auch  räumlich  mit  dem  städtischen  Kriegsfürsorgeamt ­
  verbunden  und  bildet  ein  festes  Glied  in  der  Kette  der
städtischen  Kriegsfürsorge.  Es  ist  aber  ebensowohl  denkbar,  daß  private, ­
  unabhängige  Organisationen  die  Ausgabe  besorgen  und  nur
die  Zuweisung  resp.  Wiederentziehung  der  Arbeiterinnen  durch  den
Arbeitsnachweis  geschieht;  oft  wird  sich  aus  den  örtlichen  Verhältnissen ­
  eine  Verbindung  beider  Systeme  ergeben.
Es  bleibt  noch  die  Frage  zu  behandeln,  ob  es  zweckmäßiger  ist,
wenigen  Frauen  volle,  zur  Deckung  ihres  Lebensunterhalts  genügende ­
  Arbeit  zu  geben,  oder  viele  Frauen  mit  Arbeitsmengen  zu
bedenken,  die  nur  einen  Nebenerwerb  bieten.  Das  Nachlassen  der
großen  Aufträge  hat  zumeist  von  selbst  dazu  geführt,  die  Arbeit  zu
strecken  und  unter  möglichst  viele  zu  verteilen,  und  da  das  Bedürfnis ­
  nach  Heimarbeit  stets  das  Angebot  weit  übersteigen  wird,  auch
der  Anreiz,  sich  anderwärts  lohnendere  Arbeit  zu  suchen,  nicht  unterdrückt ­
  werden  darf,  hat  dieser  Grundsatz  auch  für  später  volle  Berechtigung. ­
  Doch  wird  man  die  ans  die  einzelnen  Arbeiterinnen
entfallenden  Mengen  stets  so  hoch  halten  müssen,  daß  der  Lohn  noch
wesentlich  für  den  Lebensunterhalt  ins  Gewicht  fällt  und  die  Verteilung ­
  nicht  unwirtschaftlich  wird.  Ob  man  rein  schematisch  Höchstsätze ­
  festlegt  oder  die  individuelle  Bedürftigkeit  berücksichtigt,  wird
davon  abhängen,  ob  man  das  letztere  kann;  größere  Ausgabestellen
werden  in  der  Regel  zu  gleichmäßigen  Sätzen  greifen,  ein  System,
das  den  Vorzug  größerer  Bequemlichkeit  hat,  mancherlei  Unzuträglichkeiten ­
  vorbeugt,  wenn  es  auch  Härten  in  sich  schließt.  Das
Hannoversche  System,  die  Arbeitsvermittlung  ganz  in  den  Dienst
der  Kriegsfürsorge  zu  stellen,  ermöglicht  es,  den  Verdienst  der  Höhe
der  sonstigen  Einnahmen  und  Bedürfnisse  anzupassen,  ist  aber  nur
denkbar,  solange  Kriegsfürsorgeorganisationen  bestehen,  die  nicht
Armenpflege  sind.
        <pb n="120" />
        117

Was  die  rechtliche  Form  angeht,  so  wird  allgemein  der
eingetragene  Verein  bevorzugt;  bei  größeren  Ausgabestellen  ist
jedenfalls  die  juristische  Person  anzustreben.  Bedenken  erheben  sich
gegen  Genossenschaften,  die  sich  nur  aus  Heimarbeitern  zusammensetzen. ­
  Wenn  auch  hier  und  da,  namentlich  wo  es  sich  um  Männerorganisationen
  handelt,  recht  gute  Erfolge  erzielt  sind,  so  isr  doch
im  allgemeinen  die  Tragfähigkeit  der  Heimarbeiter  zu  gering,  die  Kapitalkraft ­
  zu  schwach,  als  daß  etwas  Befriedigendes  erzielt  werden
könnte.  Große  Vorzüge  äußerer  und  innerer  Natur  haben  gemischt ­
  wirtschaftliche  Organisationen,  deren  Anteilinhaber ­
  Staat,  Städte,  Kommunalverbände  und  die  in  Frage
kommenden  privaten  Organisationen  sind.  Die  Lichtseiten  dieser
Unternehmungsform  —  die  Verbindung  behördlicher  Autorität,
Unparteilichkeit  und  Verantwortlichkeit  mit  der  Beweglichkeit
und  Handlungsfreiheit  des  Privatbetriebes  —  fallen  gerade
für  die  hier  in  Frage  kommenden  Aufgaben  ins  Gewicht.  Die
kommunalen  und  staatlichen  Aufträge,  die  gerade  mit  dem  Zurücktreten ­
  der  Heeresliefernngen  an  Bedeutung  gewinnen,  wecken  einer
halböffentlichen  Stelle  viel  eher  zufallen,  da  ihr  Ansehen  wesentlich ­
  größer  ist  als  das  irgend  eines  privaten  Vereins  und  das  öffentliche ­
  Interesse  sicherer  gewahrt  erscheint.  Die  Gefahr,  daß  einzelne ­
  Gruppen  von  Arbeiterinnen,  je  nach  Konfession,  Zugehörigkeit ­
  zu  einem  Verein,  einer  Kirchengemeinschaft,  einer  politischen
Partei,  verschieden  bedacht  werden,  ist  bei  einer  halböffentlichen
Stelle  nicht  vorhanden.  Andererseits  kann  durch  Mitarbeit  oder
Eingliederung  der  privaten  Organisation  das  persönlich  fürsorgerische
Moment  stärker  ausgebaut  werden.
Wenn  durch  starke  Zentralorganisation  mit  behördlicher  Autorität ­
  unwirtschaftlicher  Zersplitterung  entgegengewirkt,  Einheitlichkeit ­
  in  allen  wichtigen  Grundsätzen,  Verbilligung  des  Beriebs
durch  gemeinsamen  Einkauf  und  -Herabsetzung  der  Generalunkosten
erreicht  wecken  könnte,  so  würde  das  in  jeder  Richtung  einen  erheblichen ­
  Fortschritt  bedeuten,  ohne  doch  der  privaten  Initiative  da,
wo  sie  berechtigt  rmd  wertvoll  ist,  Schranken  zu  setzen.  Daß  stets
für  eine  genügende  Vertretung  des  Arbeitsnachweises  und  der
        <pb n="121" />
        118

Berufsorganisation  gesorgt  werden  sollte,  bedarf  keines  Hinweises.
Nun  haben  in  gewissem  Umfange  die  Berufsorganisationen  selbst,
namentlich  der  Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  Deutschlands,
Arbeitsausgaben  und  Betriebswerkstätten  eingerichtet.  Ihnen  gegenüber ­
  ist  bei  allen  Versuchen,  die  Aufgabe  als  Ganzes  zu  erfassen,
einheitlich  und  zentral  zu  organisieren,  größte  Rücksichtnahme  erforderlich. ­
  Wenn  auch  in  der  Ueberspannung  der  Arbeitsvermittlungstätigkeit ­
  durch  die  Organisationen  die  Gefahr  liegt,  daß  die
eigentlich  gewerkschaftlichen  Aufgaben  in  den  Hintergrund  treten
und  bezeichnenderweise  für  den  gesunden  gewerkschaftlichen  Geist  gerade ­
  in  diesen  Kreisen,  z.  B.  im  Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen
Deutschlands,  davor  gewarnt  wird,  so  hat  sich  doch  die  Arbeitsbeschaffung ­
  durch  den  Berufsverband  als  äußerst  wertvolles  Agitationsmittel ­
  erwiesen  und  den  Organisationsgedanken  in  Kreise  getragen, ­
  die  ihm  sonst  sicherlich  ferngeblieben  wären.  Aus  diesem
Grunde  rechtfertigt  sich  wohl  gegenüber  den  Organisationen  eine
besondere  Vorzugsstellung,  wenn  auch  andererseits  von  ihnen  Eingliederung ­
  in  das  Gesamtsystem  zu  fordern  ist.

*

*

Unter  allen  Umständen  muß  klargestellt  werden,  daß  Notstandsarbeiten ­
  für  Heimarbeiter  nur  auf  größeren  staatlichen  oder
gemeindlichen  Aufträgen  aufgebaut  werden  können.  Die  hier  und
da  gemachten  Versuche,  private  Aufträge  wechselnder  Natur  zu  übernehmen, ­
  scheitern  an  technischen  Schwierigkeiten.  Um  z.  B.  die
Anfertigung  besserer  Wäsche  nach  Maß  oder  nach  besonderen  Wünschen ­
  des  Bestellers  gut  ausführen  zu  können,  bedarf  es  nicht  nnr
vielseitig  und  gut  geschulter  Näherinnen,  sondern  auch  Universalspezialisten ­
  von  Direktricen,  und  diese  sind  teuer  und  nur  für  einen
größeren  Betrieb  erschwinglich  und  rentabel.  So  anerkennenswert ­
  der  Programmpunkt,  die  Arbeiterinnen  zu  „vielseitigen,  erstklassigen ­
  Leistungen"  emporzuheben,  ist,  so  schwierig  ist  er  doch  in
die  Wirklichkeit  zu  übersetzen.  Ganz  tüchtige  Arbeiterinnen  finden
stets  auch  ohne  Hilfe  eines  gemeinnützigen  Vereins  ihr  Brot.  Was
        <pb n="122" />
        119

sich  dorthin  wendet,  steht  im  allgemeinen  —abgesehen  vielleicht  von
den  gegenwärtigen  abnormen  Verhältnissen  —  unter  dem  Durchschnitt. ­
  Da  es  sich  fast  immer  um  nicht  mehr  ganz  junge  Frauen
handelt,  die  schnell  verdienen  müssen,  ist  an  eine  längere  allseitige
Ausbildung,  wie  sie  für  die  wechselnden  Privataufträge  nötig  ist,
gar  nicht  zu  denken.  Was  erreicht  werden  kann,  ist  eine  saubere
Ausführung  immer  wiederkehrender  einfacher  Typen  wie  Anstaltsund ­
  Militärwäsche  usw.  Darüber  hinaus  wird  man  schon  bei  der
llnbiegsamkeit  des  in  Frage  kommenden  Menschenmaterials  nicht
gelangen.  Etwas  anders  als  in  der  Näherei  liegt  die  Sache  in
der  Spitzenindustrie,  da  es  hier  nicht  so  sehr  auf  Vielseitigkeit  als
auf  Fertigkeit  in  einer  Technik,  vielleicht  sogar  einem  oder  weniger
Muster  ankommt.  In  ider  Näherei,  Weberei,  Korbflechterei  u.  a.  m.
steht  und  fällt  aber  die  gemeinnützige  Arbeitsvermittlung  mit  der
Ueberlassung  größerer  Massenaufträge  von  staatlichen  und  kommunalen ­
  Behörden  und  Anstalten,  zu  denen  ergänzend  die  Konsumvereine,
  private  große  Anstalten  und  Werke  treten  können.  Die
Heeresbehörden  sind  in  großem  Stil  damit  vorgegangen,  ihre  Aufträge ­
  planmäßig  als  Notstandsarbeiten  zu  vergeben;  damit  ist  der
Gedanke,  alle  öffentlichen  Lieferungen  diesen,  Zwecke  dienstbar  zu
machen,  in  weiteste  Kreise  getragen  und  wird  hoffentlich  die  Widerstände ­
  persönlicher  Interessenten,  die  sich  namentlich  in  den  Stadtparlamenten ­
  geltend  machen,  in  Zukunft  besser  als  bisher  überwinden
können.

3.  Neueinführung  und  Wiederbelebung  von  Heimarbeit.
Ist  durch  die  gemeinnützige  Vergebung  der  großen  Staatsaufträge ­
  —  den  Näharbeiten  schließen  sich  die  Korbmacher-,  Sattlerund
  Schuhmacherarbeiten  an  —-  Bedeutendes  für  die  Bekämpfung
der  Arbeitslosigkeit  unter  den  Heimarbeitern  geschehen  und  erscheint
die  Beibehaltung  des  Systems  unter  Vorbehalt  weitergchender  Verfeinerung ­
  wünschenswert,  da  es  sich  hier  um  technisch  hochstehende,
dem  Wettbewerb  des  geschlossenen  Betriebes  gewachsene  Hansgeiverbe,
  deren  Erhaltung  sich  unter  volkswirtschaftlichen  Gesichts-
        <pb n="123" />
        120

punkten  wohl  rechtfertigen  läßt,  handelt,  so  sind  die  Versuche,  gewisse ­
  technisch  rückständige  oder  dem  vernichtenden  Wettbewerb  eines
mit  niederen  Lohnen  arbeitenden  Auslandes  ausgesetzten  Gewerbe
künstlich  zu  erhalten,  ja  wiederzubeleben  oder  neu  einzuführen,  tvesentlich
  anders  zu  beurteilen.  Besonders  bemüht  man  sich  neuerdings, ­
  die  Industrie  der  echten  Spitze  und  die  Hausweberei  zu
neuem  Leben  zu  erwecken.  Kennzeichnend  ist,  daß  sich  bei  diesen
Bestrebungen  zu  den  sozialen  vielfach  romantisch!  gefärbte  und
ästhetische  Beweggründe  gesellen.  Diese  Verquickung  von  wirtschaftlichen ­
  und  Gefühlsmomenten  ist  der  klaren  Erkenntnis  der
Dinge  nicht  zugute  gekommen  und  hat  namentlich  das  breite  Laienpublikum, ­
  das  immer'  stärker  auf  Gefühls-  als  auf  Verstandesregungen ­
  zu  reagieren  Pflegt,  häufig  irregeführt.  Die  oft  halb  charitative
  Form  des  Vertriebs,  das  Anrufen  käufermoralischer  und  sozialer ­
  Regungen  der  Verbraucher,  die  zum  Teil  gesellschaftlich  einflußreiche ­
  Stellung  der  Förderer  dieser  Industrien  verbreiten  einen
durch  die  Tatsachen  nicht  gerechtfertigten  Optimismus.
Die  Lage  und  Aussichten  der  Industrie  der  echten
Spitze  lassen  sich  dahin  charakterisieren,  daß  bei  dem  steigenden
Wohlstände  vor  dem  Krieg  und  der  Verfeinerung  des  Geschmacks,
begünstigt  durch  die  Moderichtung,  ein  wachsender  Bedarf  an  schönen ­
  echten  Spitzen  zu  verzeichnen  war.  Auch  während  des  Krieges
ist  der  Bedarf  nur  vorübergehend  gesunken,  um  sich  dann  schnell
wieder  zu  heben,  eine  Erscheinung,  die  die  Spitzenindustrie  mit  anderen ­
  Luxusindustrien  teilt  und  die  augenscheinlich  damit  zusammenhängt, ­
  daß  zahlreiche  Personen,  die  im  Kriege  reich  geworden
sind,  sich  nun  „neu  einrichten".  Wer  diese  augenblicklich  günstige
Lage  darf  nicht  darüber  hinwegtäuschen,  daß  die  Zukunftsaussichten
wesentlich  unerfreulicher  sind.  Das  Katzengold  der  Kriegsgewinne,
das  heute  zahlreiche  Spitzenarbeiterinnen  in  Arbeit  setzt,  wird  nicht
lange  vorhalten,  und  wir  müssen  mit  einiger  Sicherheit  nach  dem
Kriege  auf  lange  Zeiten  der  Depression  rechnen,  unter  denen  die
Luxusgewerbe  besonders  leiden  werden.  Einen  Ersatz  für  die  Einschränkung ­
  des  heimischen  Marktes  kann  Amerika  bieten,  wo  der
Verbrauch  von  Luxuswaren  voraussichtlich  für  lange  Zeit  recht  er-
        <pb n="124" />
        heblich  sein  wird.  Da  Amerika  mit  seinen  hohen  Löhnen  nie  selbst
an  die  Herstellung  echter  Spitzen  gehen  wird,  ist  es  für  die  Befriedigung ­
  seines  Bedarfs  auf  die  Erzeugung  der  alten  Welt  angewiesen.
Die  Ausfuhr  nach  Amerika  ist  allerdings  der  geschmacklichen  Entwicklung ­
  der  Spitzenindustrie,  um  die  die  verschiedenen  Vereine  zur
Förderung  der  Spitzenindustrie  sich  sehr  verdient  gemacht  haben,
nicht  günstig.
Sicherer  als  die  Aussichten  für  die  Zukunft,  die  wesentlich  auf
dem  anrerikanischen  Markt  liegen,  lassen  sich  die  Faktoren  beurteilen,
die  die  Herstellung  der  echten  Spitze  in  Deutschland  einengen  und  bedrängen: ­
  der  Wettbewerb  der  Maschine  und  des  Auslandes.
Am  stärksten  ist  der  Konkurrenz  der  M  a  s  ch  i  u  e  die
Valencienne-,  Chantilly-  und  Klöppelspitze  ausgesetzt.  In  den
beiden  ersteren  Arten  ist  der  Daseinskampf  der  Handarbeit  aussichtslos; ­
  sie  ist  bis  auf  kleine  Reste  Liobhaberware  verschwunden.  Die
feinste  Qualität  der  Valencienne-Maschinenspitzen  ist  5—10  mal
billiger  als  die  echte,  selbst  wenn  man  für  diese  sehr  niedrige  Löhne
ansetzt,  und  von  ihr  kaum  zu  unterscheiden.  Die  Chantillyspitze  ist
durch  die  gewebte  Calaiserspitze  fast  völlig  verdrängt.  Die  Aufstellung ­
  von  Spitzenwebstühlen,  die  ähnliche  Qualitäten  wie  die  altberühmten ­
  Spitzenzentren  von  Nottingham,  Caundrh,  Calais
Herstellen,  hatte  in  Deutschland  schon  vor  dem  Kriege  begonnen  rmd
ist  jetzt  durch  die  Absperrung  vom  Auslandsmarkt  wesentlich  gefördert. ­

Als  lebenskräftiger  hat  sich  bisher  die  echte  Klöppelspitze  erwiesen. ­
  Das  hängt  zum  Teil  damit  zusammen,  daß  die  Erfindung
der  Barmer  Webstühle,  auf  denen  die  mechanische  Herstellung  von
Klöppeleien  erfolgt,  etwas  jüngeren  Datums  ist.  Die  Nachahmung
der  echten  Spitze  auf  diesen  Stühlen  ist  täuschend  ähnlich,  sodaß
selbst  Kenner  sie  kaum  von  der  echten  Spitze  unterscheiden  können.
Technisch  ist  die  Herstellung  aller  Arten  von  Klöppelspitzen,  auch
einzelner  Ecken  und  Motive  möglich.  Allerdings  findet  diese
unbegrenzte  technische  Möglichkeit  ihre  praktischen  Grenzen  darin,
daß  es  verhältnismäßig  teuer  ist,  ein  Muster  auf  den  Stuhl  zu  bringen, ­
  sodaß  sich  nur  die  Herstellung  von  Massenwaren,  namentlich
        <pb n="125" />
        122

schmaler,  laufender  Meterware  lohnt.  Für  gewisse,-in  geringen
Mengen  hergestellte  Ware  wird  daher  die  Handspitze  ihrer  größeren
Billigkeit  und  Beweglichkeit  halber  ihren  Markt  behalten;  irr  Betracht
kommen  besonders  bessere  Qualitäten  und  eigenartige  Muster,
auch  reiue  Liebhaberware.  Die  Herstellung  schmäler  Meterware
in  ihren  geringeren  Qualitäten  ist  in  scharfem  Rückgang  begriffen
rnrd  wird  fast  nur  noch  von  älteren  Frauen  betrieben;  die  Löhne
sind  durch  die  Maschinenkonkurrenz  tief  unter  den  Lebensmindestbedarf
  herabgedrückt.  Während  des  dritten  Kriegswinllrs,  also  zu
einer  Zeit  enorm  gesteigerter  Lebensmittelpreise,  wurden  der  Verfasserin ­
  im  Erzgebirge  Löhne  von  50  Pf.  pro  Tag  als  Durchschnittsmtgelt
  für  diese  Qualitäten  angegeben.  Unter  diesen  Umständen
geht  ihre  Herstellung  ntit  der  Hand  naturgemäß  dem  Aussterben
entgegen.
Die  von  der  Konfektion  verwendeten  Klöppelspitzen  sind  fast
durchweg  Barmer  Torchons;  auch  für  die  Verzierung  von  Decken,
Gardinen  usw.  werden  in  größtem  Umfange  mechanische,  nur  in
höheren  und  höchsten  Preislagen  echte  Spitzen  verwendet.  Unzweifelhaft ­
  werden  unendlich  viele  Spitzen  als  e  ch  t  verkauft,  die  nie
ein  Klöppelkissen  gesehen  haben;  für  den  Laien  ist  es  eben  völlig
unmöglich,  den  Unterschied  zu  machen.  Die  Inserate  in  den  Fachblättern, ­
  in  denen  „echte"  und  „täuschend  imitierte"  Klöppelspitzen
gleicherweise  angeboten  werden,  reden  eine  deutliche  Sprache.
Auch  die  Herstellung  von  Filetnetzen  wivd  maschinell  mit  großer ­
  Vollkommenheit  betrieben,  und  sogar  die  Handnähspitze,  die
lange  scheinbar  unnachahmbar  war,  wird  neuestens  so  vollkommen
von  Maschinen  hergestellt,  daß  man  nur  mit  der  Lupe  echte  und
unechte  Ware  von  einander  unterscheiden  kann.
Allerdings  ist  hier  die  nraschinelle  Herstellung  noch  verhältnismäßig ­
  teuer,  wie  überhaupt  die  Herstellung  der  inechanischen
Spitze  dadurch  erschivert  ist,  daß  die  Webstühle  teuer  sind,  hoch  amortisiert ­
  werden  müssen  und  bei  den  enormen  Konjunkturschwankungen ­
  nach  Aussage  der  Spitzenfabrikanten  nicht  immer  voll  benutzt
werden.  In  Zeiten  der  Hochkonjunktur  wird  ebenso  wie  in  der
Textilindustrie  die  .Heimarbeit  stärker  in  Ansprrrch  genommen.  Das
        <pb n="126" />
        123  —

bedeutet  dann  aber  immer  eine  Abwälzung  des  Risikos  auf  den
Arbeiter.  Sobald  die  Nachfrage  etwas  sinkt,  wirtd  zuerst  die  Heimarbeit ­
  beschäftigungslos.
Weit  bedenklicher  noch,  als  der  Wettbewerb  der  mechanischen
Spitze  ist  der  des  Auslandes,  zumal  es  sich  hier  um  einen  Kampf
in  allen  Qualitäten,  auch  den  besten  und  künstlerisch  vollendetsten
handelt,  und  zwar  um  einen  Kampf,  der  mit  sehr  ungleichen  Betteln ­
  geführt  wird.
Als  Konkurrenzländer  auf  dem  deutschen  wie  ausländischen
Markt  kommen  hauptsächlich  in  Frage:  Oesterrveich-Ungarn  für
alle  Arten  und  Qualitäten  von  Spitzen;  Italien  besonders  für  die
genähte  Spitze;  Rußland  für  Klöppelspitze  (hier  ist  allerdings  der
Handel  noch  schlecht  organisiert,  es  kommen  nur  sehr  kurze  Stücke
auf  den  Markt  und  Nachbestellungen  sind  schwierig);  Irland  für
Häkelspitzen  und  Leinenstickerei;  Madeira  für  Handstickerei;  Belgien
und  Frankreich  insbesondere  für  Klöppel-,  aber  auch  Nähspitze  und
Handstickerei;  Syrien  in  neuester  Zeit  für  irische  Spitze  und  orientalische ­
  Arbeiten;  Japan  und  China  für  Klöppelspitzen  (die  chinesische ­
  Klöppelspitze  ist  -um  die  Hälfte  billiger  als  die  deutsche,  aber
der  Handel  ist  noch  nicht  sehr  gut  organisiert,  und  Nachbestellungen
der  gleichen  Stücke  sind  schwierig).  Um  welche  Mengen  es  sich  handelt, ­
  läßt  sich  aus  den  deutschen  Zollstatistiken  nicht  mit  Deutlichkeit
ersehen.  Für  Oesterreich  war  bis  zum  Kriege  das  Hauptabsatzland
Deutschland,  das  ein  Fünftel  bis  ein  Viertel  der  gesamten  österreichischen ­
  Produktion  aufnahm.  Doch  war  Deutschland  für  diese
Fabrikate  großenteils  wohl  nur  Durchgangsort  für  Amerika.
Charakteristisch  für  die  Hauptsitze  der  Spitzenindustrie  ist
die  Tatsache,  daß  es  sich  um  Länder  niederer  Kultur  und  verhältnismäßig ­
  billiger  Lebenshaltung,  größtenteils  um  ländliche  Industrien, ­
  meist  Neben-  und  Füllevwerb  handelt.  Dr.  Cronbach,
eine  der  'besten  Kennerinnen  der  Spitzenindustrie,  gelangt
in  dem  Buch  „Die  österreichische  Spitzenindustrie"  zu  dem  Ergebnis,
daß  die  Spitzenindustrie  der  höheren  Kultur  und  höheren  wirtschaftlichen ­
  Entwicklung  weicht.  Tatsächlich  sehen  wir,  daß  sie  in  den
Ländern  hochentwickelter  Industrie  mit  hohen  Löhnen  keinen  Boden
        <pb n="127" />
        134

findet,  so  in  Amerika  und  England;  auch  in  Deutschland  zieht  sie
sich  in  zurückgebliebene  läMiche  Gebiete  —  Schlesien,  Erzgebirge,
Bayerischer  Wald,  Fichtelgebirge  zurück,  sofern  sie  nicht  anderwärts
künstlich  aufgepfropft  wird;  in  Belgien  ist  sie  in  starkem  Rückgang
zu  gunsten  anderer,  lohnenderer  Arbeit.
Mit  wie  niedrigen  Löhnen  unsere  deutschen  Arbeiterinnen  den
Wettbewerb  aufzunehmen  haben,  deutet  eine  Mitteilung  des  Präsidenten ­
  der  „österreichischen  Hausindustriegesellschaft",  (früher
Spitzenkurs)  an,  nach  der  sich  infolge  des  internationalen  Wettbetverös
  der  durchschnittliche  Tagesverdienst  für  eine  gut  qualifizierte
Arbeiterin  bei  etwa  lOstündiger  Arbeitszeit  auf  höchstens  1  Krone
täglich  beläuft.  Es  handelt  sich  hier  also  um  Stundenvevdienst
von  8  Pfennigen.  Noch  geringer  dürften  die  Löhne  in  vielen  anderen ­
  Bezirken  sein.
Dieser  Wettbewerb  macht  sich  völlig  uneingeschränkt  auf  dem
Weltmarkt  geltend,  aber  auch  das  Inland  ist  bei  dem  herrschenden
System  von  geringen  Gewichtszöllen  so  gut  wie  ungeschützt.
Die  lohndrückende  Konkurrenz  der  Maschine  trifft  die  Industrie ­
  der  echten  Spitze  umso  stärker,  als  der  Lohn  einen  sehr  hohen
Teil  der  Herstellungskosten  ausmacht.  Während  er  in  der  Konfektion ­
  etwa  2—25  %  beträgt,  wird  er  in  der  Spitzenerzeugung  auf
ungefähr  90  %  beziffert.  Tatsächlich  sind  die  in  der  Spitzeicherstellung ­
  gezahlten  Löhne  recht  niedrig.  Jur  Erzgebirge  wurde  als
Durchschnittsverdienst  einer  tüchtigen  Klöpplerin  90  Pf.  bis  1  M.
pro  Tag  (im  Winter  1916—17!)  angegeben;  besonders  leistungsfähige ­
  erzielten  auch  wohl  1,10  bis  1,20  M.  Die  durch  die  staatlichen ­
  Klöppelschulen  ausgebildeten  Mädchen,  die  von  den  Schulen
mit  guten,  neuen  Mustern  versehen  werden  und  beste  Qualitäten  arbeiten, ­
  sollen  nach  Angabe  des  Direktors  der  Schneeberger  Spitzenmust'rklöppelschule
  es  auf  Tagesverdienste  von  1,50—2,00  M.,
allerdings  erst  nach  mehrjähriger  Tätigkeit  bringen;  persönliche
Untersuchungen  ergaben  allerdings,  daß  diese  Sätze  wohl  nur  von  besonders ­
  tüchtigen  Arbeiterinnen  erreicht  wurden,  ein  großer  Prozentsatz ­
  jedenfalls  darunter  blieb.
Die  bisherigen  Erfahrungen  ergeben  die  völlige  Unmöglichkeit,
die  Spitzenindustrie  als  Vollerwerb,  insbesondere  in  großen
        <pb n="128" />
        125

Städten,  neu  einzuführen.  Aus  dem  Gutachten  eines  der  hervorragendsten ­
  österreichischen  Spitzenfabrikanten  sei  folgendes  entnommen: ­

„Die  Massenerzeugung  echter  Spitze  kann  meiner  Ansicht  nach
großstädtischen  Arbeiterinnen  niemals  einen  regelmäßigen  Vollerwerb ­
  bieten,  weil  die  Verkaufspreise  solcher  Spitze  keine  Entlohnung
ermöglichen,  die  den  städtischen  Lebensverhältnissen  entsprechen
würde.  Eine  Erhöhung  der  Verkaufspreise  halte  ich  aber  mit  Rücksicht ­
  nicht  nur  auf  die  ausländische  Konkurrenz,  sondern  vor  allem
auch  auf  die  vielen  inländischen  Konkurrenzartikel  wie  Stickereien
usw.  für  undurchführbar.  Zur  Erzeugung  in  der  Großstadt  könnten
sich  nur  Spezialitäten  mit  hohen  Verkaufspreisen  lohnen,  die  jedoch
einer  Heimindustrie  keine  genügende  Beschäftigung  bieten  und
besser  in  einer  Kunstwerkstätte  hergestellt  würden.  Außerdem  erfordern ­
  solche  Spezialitäten  eine  jahrelange  Uebung."
Der  Präsident  der  ö  st  e  r  r  e  ichi  s  ch  e  n  H  a  u  s  i  n  düst ­
  r  i  e  g  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  t  hält  die  Einführung  von  Spitzenheimarbeit
in  Städten  laus  denselben  Gründen  für  „indiskutabel".  Die  gleiche
Anschauung  fand  die  Verfasserin  übereinstimmend  bei  den  Inhabern
leitender  Berliner  Spitzenfirmen,  die  in  größerer  Zahl  persönlich ­
  befragt  wurden.
Außer  der  durch  die  Verhältnisse  aufgezwungenen  niedrigen
Lohnstelbung,  der  sich  auch  die  gemeinnützigen  Organisationen  fügen
müssen,  solange  sie  nicht  Markt-  und  Preisbildung  beherrschen,  wird
die  Einführung  der  Industrie  der  echten  Spitze  dadurch  erschwert,
daß  bis  zum  wirklichen  Beherrschen  -der  Technik  mehrere  Jahre  vergehen. ­
  Erst  nach  langer  Zeit  ist  es  möglich,  die  nötige  Schnelligkeit ­
  zu  erzielen,  ja  man  hält  es  vielfach  für  notwendig,  daß  die
Grundlagen  schon  im  Kindesalter  gelegt  werden.  Namentlich  großstädtische ­
  Arbeiterinnen,  die  auf  schnelles  Verdienen  angewiesen
sind,  haben  aber  nicht  die  Geduld  und  Muße,  solange  sich  mit  einen:
sehr  bescheidenen  Verdienst  zu  begnügen,  wie  überhaupt  die  psychologischen ­
  Grundlagen  für  eine  so  mühsame  und  wenig  fördernde
Handarbeit  bei  Großstädterinnen  augenscheinlich  nicht  vorhanden
sind.
*  *
*
        <pb n="129" />
        126

Die  Hausweberei  ist  seit  langem  als  untergehendes
Gewerbe  anerkannt;  sie  hat  ihrem  Umfang  nach  stark  abgenommen, ­
  hält  sich  aber  trotzdem  noch  in  manchen  Gebieten  mit  einer
merkwürdigen  Zähigkeit.  Ihr  völliges  Aussterben,  das  schon  seit
Jahrzehnten  prophezeit  wird,  ist  immer  noch  nicht  eingetreten,  und
nenerlich  werden  sogar  Versuche  gemacht,  sie  künstlich  wieder  zu  beleben. ­

Diese  Versuche  gehen  von  drei  Seiten  aus:
1.  Man  will  den  Hausfleiß,  die  Erzeugung  für  den  eigenen
Bedarf  anregen,  um  die  Zeiten  winterlicher  Beschäftigungslosigkeit
auszufüllen,  wobei  man  jedoch  zugibt,  daß  es  nicht  allein  ans
eine  bargeldsparende,  sondern  auch  ans  eine  b  a  r  a  e  l  d  b  r  i  n  g  e  n  -
d  e  Tätigkeit  abgesehen  ist.  Es  soll  namentlich  die  Herstellung  derber ­
  Stoffe  für  iw  Arbeitskleidung  der  ländlichen  Bevölkerung  gefördert ­
  werden.  Auf  diesem  Gebiet  ist  besonders  der  Verein  zur
Förderung  volkstümlicher  Heimarbeit  in  Ostpreußen  tätig;  auch  in
der  Rheinprovinz  und  dem  Eichsfeld  werden  die  alten  Handwebstühle ­
  wieder  vorgeholt.  Solange  es  sich  wirklich  nur  um  die  Verwendung ­
  völlig  nutzloser  Stunden  iimb  Arbeit  für  den  eigenen  Bedarf ­
  handelt,  läßt  sich  natürlich  nichts  dagegen  einwenden;  allerdings
darf  nie  vergessen  werden,  daß  mit  dem  gleichen  Recht  etwa  das
Herstellen  von  Seife  und  das  Ziehen  von  Lichtern  propagiert  werden
kann.  Die  Versuche,  die  Handweberei  als  Gewerbe  durch  Schaffung
von  Absatzorganisationen  neu  zu  beleben,  kämpfen  durchweg  mit
den  allergrößten  Absatzschwierigkeiten  für  ihre  verhältnismäßig
teueren  Erzeugnisse.
2.  Es  soll  die  Herstellung  künstlerischer  Qualitäten  gefördert
werden.  Namentlich  wird  dabei  auf  alte  Volkskunst  zurückgegriffen,
die  in  Litauen,  Weizacker,  Nordschleswig,  Baden  und  anderen
Orten  hervorragend  Schönes  geleistet  hat.  Man  bemüht  sich,  schöne
Muster-  und  Farbenzusammenstellungen  zu  schaffen,  gute  Rohstoffe
und  licht-  und  waschechte  Farben  zu  liefern,  mitunter  zurückgreifend
auf  Pflanzenfarbstoffe,  die  nach  altem  Verfahren  hergestellt  sind.
So  sehr  anerkannt  weiden  muß,  was  hier  inbezug  aus  die  Hebung
der  künstlerffchen  Qualität  geleistet  ist,  so  wenig  darf  vergessen
        <pb n="130" />
        127

tverden,  daß  diese  Erzerlgnisse,  die  naturgemäß  recht  teuer  sind,
immer  nur  einen  eng  begrenzten  Liebhabermarkt  haben.
3.  Anstelle  des  alten  Handwebsiuhles  soll  der  mechanische  Webstuhl ­
  mit  elektrischem  Antrieb  treten.  Namentlich  die  sächsische
Regierung  hat  dieser  Frage  ihre  lebhafteste  Aufmerksamkeit  geschenkt
und  aus  dem  gewerkschaftlichen  Genossenschastsfonds  in  geeigneten
Fällen  Handwebern  die  Beschaffung  von  Antriebsmafchinen  und
mechanischen  Webstühlen  ermöglicht.  Sie  wurde  dazu  durch  die.
Erhebungen  des  Submissionsamtes  geführt,  nach  denen  die  größte
Zahl  der  Weber  mit  einem  Wochenverdienste  von  5  bis  6  M.  auskommen ­
  mußte.  Eine  sächsische  Amtshauptmannschaft  gab  den
Jahresverdienst  der  Weber  auf  200  bis  600  M.  an.  Diese  Beträge
waren  aber  nicht  der  Reinverdienft  eines  Webers,  sondern  hiervon
waren  noch  etwa  25  vom  Hundert  für  die  Nebenarbeiten,  die  von
den  Familienangehörigen  zu  leisten  waren,  abzurechnen.  Und  dabei
wurde  die  Arbeitsgelegenheit  immer  geringer.  Während  früher
alle  Aufträge  von  Staatsbehörden  den  Handwebern  aus  verschiedenen ­
  Gründen  vorenthalten  geblieben  waren,  hatten  durch  Vermittlung ­
  des  Submissionsamtes  die  sächsischen  Staatsbehörden  wie
die  Kaiserliche  Marineverwältung  ihre  Bereitwilligkeit  zur  Erteilung ­
  von  Aufträgen  erklärt.  Bei  der  Ausführung  von  Probeaufträgen ­
  hatte  sich  aber  ergeben,  -daß  die  Handweber  nicht  mit  den
von  den  Fabriken  und  mechanischen  Webereien  angebotenen  Preisen
in  Wettb-ewerb  treten  könnten.  Dazu  kam,  daß  die  in  Auftrag  gegegebenen
  Waren  so  beschaffen  waren,  daß  sie  nur  vereinzelt  auf
Handstühlen  und  auch  nur  dann  hergestellt  werden  konnten,  wenn
der  Webstuhl  in  tadellosem  Zustande  war  -und  der  Weber  sich  des
vollen  Besitzes  geistiger  und  körperlicher  Kraft  erfreute.  Dagegen
glaubte  das  Submisfionsamt,  daß  den  Webern  dauernde  Hilfe  gebracht ­
  werden  könnte,  wenn  sie  mit  den  elektrisch  betriebenen
mechanischen  Webstühlen  ausgerüstet  wären,  vorausgesetzt,  daß
ihnen  im  Anfang  Aufträge  zugeführt  würden.  Da  dieses  Verfahren
sich  bereits  bei  den  Bandwebern  in  Pulsnitz,  Großröhrsdorf,  Ohorn
usw.  bewährt  hatte,  ging  das  Submisfionsamt  ans  Werk.  Nach
mühevollen  Arbeiten  -und  Verhandlungen  war  es  gelungen,  eine
        <pb n="131" />
        128

große  Fabrikantenorganisation  der  Webwarenindustrie  für  die
Sache  zn  interessieren  und  mit  ihr  folgendes  Uebereinkommen  zu
treffen.  Die  Weber  wurden,  zunächst  in  Lengefeld  i.  E.  in  Genossenschaften ­
  zusammengeschlossen,  und  zwar  wurden  zunächst  etwa
20  Weber  versuchsweise  mit  mechanischen  Stühlen  ausgerüstet.
Sie  erhielten  sodann  von  der  Fabrikantenvereinigung  Aufträge  überwiesen. ­
  Diese  lieferte  auch  das  erforderliche  Rohmaterial  und
zahlte  für  die  Anfertigung  der  Waren  feststehende  Lohnsätze.  Wenn
die  Handweber  den  Nachweis  erbracht  hatten,  daß  sie  sich  für  den
mechanischen  Betrieb  eigneten  und  sich  in  diese  für  sie  neuartige  Produktionsweise ­
  eingearbeitet  hatten,  sollten  allmählich  mehr  Handweber
  zur  Fabrikation  herangezogen  und  mit  mechanischen  Stühlen
ausgestattet  werden.
Die  Webergenossenschaft  in  Lengefeld  besteht  noch  heute;  sie  arbeitet ­
  vorzugsweise  für  den  Staat.  Die  Verdienste  der  mit  mechanischen ­
  Stühlen  ausgestatteten  Weber  waren  besser  als  die  der  Handweber,
  auch  konnten  manche  festgeschlagenen  Waren  für  das  Heer
übernommen  werden,  die  der  Handwebstuhl  nicht  leistet;  ein  schwerer
Nachteil  gegenüber  den  Fabrikwebern  ergab  sich  aber  bei  jedem  Rückgang ­
  der  Beschäftigung:  das  Risiko,  die  Verzinsung  der  teuren  Maschine ­
  auch  in  schlechten  Zeiten,  lastete  auf  dem  Arbeiter  und  nicht
dem  Unternehmer,  und  so  sah  sich  die  Stadtverwaltung  während
der  Textilkrise  des  letzten  Jahres  genötigt,  sehr  erhebliche  Sunrmen
an  die  Hausweber  zur  Zahlung  ihrer  Zinsen  zu  gewähren.
Diese  Abwälzung  des  Risikos  auf  den  Arbeiter  läßt  den  ganzen
Versuch  in  einem  sehr  ztveifelhaften  Lichte  erscheinen.  Sie  bedeutet,
selbst  wenn  man  die  mechanische  Haus-  und  Fäbrikweberei  als  technisch ­
  gleichwertig  ansieht,  stets  einen  sehr  schwer  zu  ertragenden
Nachteil  des  Hauswebers  gegenüber  dem  Fabrikarbeiter.  Denn  es
darf  nie  übersehen  werden,  daß  jede  Produktionsstockung  stets  zuerst
zu  einer  Stillegung  der  Heimarbeitsbetriebe  führt;  wird  doch  von
Unternehmerseite  gerade  der  Umstand,  daß  man  den  Umfang  der
Heimarbeit  bequem  nach  Bedarf  ausdehnen  und  einengen  kann,  als
besonderer  Vorzug  dieser  Betriebsform  angesehen,  sie  häufig  sogar
lediglich  zu  diesem  Zwecke  beibehalten.  Ich  habe  auf  diesen  Punkt
        <pb n="132" />
        129

schon  früher  im  Zusamenhang  mit  den  Erfahrungen  mit  der  Bergischen ­
  Bandweberei  hingewiesen*);  er  darf  bei  Beurteilung  der
Frage  nicht  außer  acht  gelassen  werden.  Damit  hängt  ein  ärgeres
zusammen,  das  vom  Standpunkt  der  Gewerbehhaiene  zu  einer
wenig  günstigen  Beurteilung  der  Hansweberei  führt:  das  mangelnde
Verantwortlichkeitsgefühl  des  Unternehmers  fiir  die  Hausweber.
Die  mit  dem  Hand  web  stuhl,  oft  unter  Hinzuziehung
weiblicher  Hilfskräfte,  erzielten  Jahresverdienste  sind  Wohl  das
Dürftigste,  was  an  Löhnen  für  erwachsene  Männer  gezahlt  wird
Die  vom  sächsischen  Submissionsamt  festgestellten  Löhne  decken  sich
völlig  mit  den  Mitteilungen  eines  schlesischen  Landrats,  der  auf
Grund  der  Steuerveranlagung  den  Jahresverdienst  eines  gut  beschäftigten ­
  Textilarbeiters  auf  200—300  M.  bezifferte,  und  mit  den
Durchschnittsjahresverdiensten,  die  die  Landesverficherungsanstalt
für  die  oberfränkischen  Hausweber  festgestellt  hatte.
So  ist  es  nur  natürlich,  daß  die  Jugend  sich  andere  Arbeit  sucht
und  nur  noch  ältere  Leute  am  Handwebstuhl  verbleiben.  In  manchen ­
  Bezirken  soll  sich  allerdings  immer  wieder  neuer  Zufluß  aus
den  „fabrikfertigen"  Arbeitern,  die  den  Rest  ihrer  Arbeitskraft  am
Handwebstuhl  ausnutzen,  rekrutieren,  doch  ist  das  keine  Allgemeinerscheinung ­
  von  Bedeutung;  die  Technik  des  mechanischen  und  des
Handwebstuhls  ist  so  verschiedenartig,  daß  ein  Uebergang  in  höherem ­
  Mer  ausgeschlossen  erscheint;  auch  gibt  es  gerade  in  den  Webstoffabriken
  eine  weitgehende  Verwendungsmöglichkeit  fiir  ältere,
schwächere  Lmte.
Günstiger,  sowohl  was  die  technische  Leistungsfähigkeit,  als
auch  die  damit  aufs  engste  verknüpfte  Entlohnung  angeht,  liegt  die
Sache  in  der  mechanisch  betriebenen  Hausweberei,
die  in  Sachsen,  angeregt  durch  eine  kräftige  Reklame  der  Elektrizitätswerke, ­
  mehr  und  mehr  an  die  Stelle  der  alten  Handweberei
tritt,  eine  Bewegung,  die  der  Staat  (siehe  oben)  zum  Teil  auch
aus  politischen  Gründen  untersetzt.  Die  wirtschaftliche  Lage  dieser
Hausweber  wird  in  Sachsen  vielfach  als  nicht  schlecht  bezeichnet

l )  Gaebel,  Die  Heimarbeit,  Jena  1913,  Seite  5  ff.
Heimarbeit  im  Kriege.

9
        <pb n="133" />
        180

sie  haben,  im  Gegensatz  zum  Fabrikarbeiter,  zumeist  ein  kleines
Häuschen;  -die  ganze  Wirtschaft  macht  vielfach  einen  etwas  gehobenen ­
  Eindruck.  Aber  die  große  Frage  ist,  ob  man  diese  vergleichsweise ­
  günstige  Lage  auf  die  Hausweberei  oder  nicht
vielmehr  auf  eine  besondere  Strebsamkeit  und  Tüchtigkeit ­
  des  Arbeiters  zurückzuführen  hat,  der  es  fertig  brachte,  sich
ein  eigenes  Häuschen  zu  erwerben  und  das  nicht  ganz  kleine  Kapital
für  den  Kauf  des  mechanischen  Webstuhls  zu  ersparen.  Bei
einem  Vergleich  des  Einkommens  der  Hausweber  mit  dem  der
Fabrikarbeiter  ist  außerdem  zu  berücksichtigen,  daß  in  dem  Verdienst ­
  des  Hauswebers  auch  der  seiner  Frau  steckt,  die  täglich  einige
Stunden  mit  Spulen  oder  Treiben  beschäftigt  ist.  Man  hat  üm
großen  und  ganzen  den  Eindruck,  als  ob  die  zweifellos  auf  seiten
des  Arbeiters  häufig  vorhandene  starke  Neigung  zur  mechanischen
.Hausweberei  nicht  so  sehr  auf  wirtschaftlichen  Erwägungen  beruht,
die  bei  Betrachtung  der  Dinge  wohl  eher  in  die  Fabrik  ftihren  würden, ­
  als  auf  seelischen  Beweggründen:  der  Abneigung,  sich  der  alles
gleichmachenden  Fabrikdisziplin  zu  unterwerfen,  sich  ihre  in  Arbeitstempo, ­
  dem  oft  rohen  Ton  der  Mitarbeiter  einzufügen.  Der  Hausweber ­
  fühlt  sich  als  Kleinmeister,  als  selbständiger  Gewerbetreibender ­
  auf  einer  höheren  sozialen  Stufe  als  der  Fabrikarbeiter,  und
mag  seine  Abhängigkeit  in  Wahrheit  auch  zehnmal  drückender  sein.
Die  Unternehmer  haben,  abgesehen  von  wenigen  Spezialitäten ­
  der  Chenilleweberei,  Zweigen  der  Teppichweberei,  bei  ausgefallenen, ­
  stark  der  Mode  unterworfenen  Mustern  mit  Rippen-,
Dreherbindung  usw.,  kein  Interesse  an  der  Erhaltung  des
Handweb  st  uhls,  dagegen  besteht  z.  B.  in  der  sächsischen
Kleiderstoffweberei  vielfach  das  Bestreben,  die  mechanische  Hausweberei ­
  zu  fördern.  Ja,  manche  Unternehmer  stellen  sogar  ihren
Arbeitern  die  Webstühle  gegen  Miete  oder  Abzahlung  zur  Verfügung. ­
  Die  Beweggründe  sind  klar:  der  Unternehmer  kann  Risiko,
Miete,  Beleuchtung,  soziale  Verpflichtungen  von  sich  abwälzen,
sogar  von  jeder  festen  Kapitalanlage  überhaupt  absehen.  Die  Vorzüge ­
  der  Hausweberei  für  den  Unternehmer  bauen  also  auf  Erwägungen, ­
  die  vom  Standpunkt  der  Arbeiterschaft  die  kräftigste
Zurückweisung  verdienen.
        <pb n="134" />
        131

8*

Wenn,  wie  gezeigt,  auch  hier  und  da  das  privatkapitalistische
Interesse  aus  der  mechanischen  Hauswe'berei  Vorteil  zieht,  so  ist  es
doch  ganz  falsch,  daraus  den  Schluß  abzuleiten,  als  ob  der  Hausweber, ­
  abgesehen  von  gewissen  Spezialitäten,  wirklich  einen  erfolgreichen ­
  Kampf  mit  der  modernen  Fabrikweberei  aufnehmen
könnte.  Die  Kraft  ist  für  ihn  stets  erheblich  teurer.  Mr  die
Abgabe  der  Elektrizität  benutzen  die  meisten  Elektrizitätswerke  einen
gestaffelten  Tarif,  bei  dem  der  Preis  entsprechend  der  Steigerung
des  Verbrmichs  erheblich  sinkt.  Große  mechanische  Webereien  haben
infolge  des  außergewöhnlichen  Bedarfs  auch  außergewöhnlich  niedrige
Elektrizitätspreise.  Was  ftir  Unterschiede  sich  dabei  ergeben,  zeigt
eine  Feststellung  in  der  sächsischen  Niederlausitz:  der  Großbetrieb
zahlt  3  Pfennige  für  die  Kilowattstunde,  der  Hausgewerbtreibende
15  Pfennige!  Auch  bei  der  Beschaffung  der  Motoren  werden  denjenigen, ­
  die  größere  Mengen  beziehen,  nicht  unerhebliche  Rabatte
eingeräumt.
Daß  die  R  a  u  m  miete  sich  im  Hausbetrieb  wesentlich  niedriger
stellt  als  in  der  Fabrik,  erscheint  bei  genauer  Berechnung  sehr
zweifelhaft.  Der  mechanische  Webstuhl  kann  eigentlich  nur  im
eigenen  Hause  aufgestellt  werden,  da,  abgesehen  vom  Bandwebstuhl,
das  Hin-  und  Herwerfen  der  Schützen  starke  Erschütterung  nicht
nur  des  Stuhles  selbst,  sondern  des  ganzen  Untergrundes  herbeiführt, ­
  zudem  sehr  laut  klappert,  so  daß  in  Miethäusern  die  Aufstellung ­
  mechanischer  Webstühle  «unmöglich  ist.  In  mechanischen
Webereien  ist  durch  Betonierung  «des  Fußbodens  die  unangenehme
und  namentlich  für  den  Frauenkörper  schädliche  Erschütterung
wesentlich  verringert.  Vor  allem  aber  ist  zu  beachten,  Daß  die
Ueberlegenheit  des  Fabrikbetriebes  über  die  Hausweberei  nicht
allein  in  der  Art  des  Antriebes  der  Stühle  beruht,  sondern  in  «der
vorteilhaften  Organisation  des  Herstellungsprozesses. ­
  So  lohnen  sich  besondere  Maschinen  für  die  Vorbereitung ­
  des  Ketten-  und  Schußmaterials  ■  nur,  wenn  sich  eine
größere  Anzahl  von  Webstühlen  im  Betrieb  befinden.  Dann  aber
geht  die  moderne  Entwicklung  der  Technik  darauf  hinaus,  möglichst
viel  Webstühle  durch  einen  Weber  bedienen  zu  lassen.  Während
        <pb n="135" />
        132

in  der  Hausweberei  nur  ausnahmsweise  zwei  Webstühle  von  einem
Weber  bedient  werden,  kann  bei  den  neueren  Webstühlen  mit  automatischem ­
  Spulenwechsel  ein  Weber  vier,  sechs,  ja  bis  zu  zwölf  Stühlen ­
  bedienen.  In  Amerika  laufen  bereits  etwa  200  000  Webstühle,
bei  denen  in  der  Baumwollbuntweberei  ein  Weber  etwa  zwölf,  in
der  Baumwollrohweberei  etwa  28  Stühle  bedient.  In  der  Entwicklung ­
  zu  diesem  System  liegt  die  Zukunft,  nicht  in  dem  Zurück
zum  Kleinbetrieb,  und  sei  er  auch  mit  mechanischer  Kraft  ausgestattet. ­
  Da  in  dieser  Frage  der  Unternehmer  das  letzte  Wort  zu
sprechen  hat  und  sein  Bestreben,  die  rentabelste  Betriebssorm  zu
finden,  sich  mit  dem  Interesse  der  Arbeiterschaft  deckt,  insofern
nur  technisch  hochstehende  Betriebe  imstande  sind,  mit  anständigen
Löhnen  auf  dem  Weltmarkt  zu  konkurrieren,  sei  hier  ein  Gutachten
über  die  Handweberei  in  Tscherbeney,  Straußeney  und  Bukowine
zum  Abdmck  gebracht,  das  einer  der  führenden  schlesischen  Textilindustriellen, ­
  Herr  Ehr.  Dierig  in  Langenbielau,  freundlichst  fiir
diesen  Zweck  zur  Verfügung  gestellt  hat.
Die  tatsächlichen  Verhältnisse,  unter  denen  die  Handweber
  in  den  Orten  Tscherbeney,  Straußenei)  und  Bukowine  leben,  können
als  bekannt  vorausgesetzt  werden.  (Gebundenheit  tfn  die  Scholle  durch
Grundbesitz,  beschränkte  ErwelbSmöglichkeiten,  Betrag  des  tatsächlichen  Arbeitsverdienstes, ­
  Art  der  Lebenshaltung.)
In  der  vorliegenden  Denkschrift  wird  untersucht,  auf  welchem  Wege
es  möglich  sein  würde,  den  Bewohnern  der  drei  Gemeinden  einen  höheren
Arbeitsverdienst  als  bisher  zuzuführen,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die
Erwerbsmöglichkeit  für  die  Handweber  in  der  Handweberei  auch  weiterhin ­
  zurückgehen  sollte.
Zur  Abhilfe  sind  folgende  Wege  in  Erwägung  gezogen  worden:
1.  Elektrischer  Antrieb  der  H  a  u  sw  e  b  st  uh  l  e.  Undurchführbar: ­
  Nur  durch  die  gleichzeitige  Bedienung  von  mindestens  zwei
elektrisch  angetriebenen  Webstühlen  durch  einen  Weber  würde  dessen  Verdienst ­
  nennenswert  gesteigert  werden  können,  die  Aufstellung  von  zwei
Webstühlen  in  den  kleinen  Wohnränmen  ist  aber  unmöglich,  die  Kosten
eines  Anbaues  zu  diesem  Zweck  an  jedem  einzelnen  Hause  würden  außer
jedem  Verhältnis  zum  Nutzeffekt  stehen.  Das  gleiche  gilt  von  den  Kosten,
die  durch  die  lausenden  Reparaturen  an  den  überall  zerstreut  aufgestellten
Motoren,  elektrischen  Einrichtungen  und  Webstühlen  sowie  durch  die  Beaufsichtigung, ­
  das  Aufbäumen  und  Einrichten  neuer  Ketten  usw.  entstehen
  würden.  Die  Wartung  der  elektrischen  Apparate  durch  die  vielfach
        <pb n="136" />
        133

alten  Leute  würde  unüberwindlichen  Schwierigkeiten  begegnen.  Die
Kinder  in  den  engen  Wohnräumen  würden  durch  die  elektrischen  Motor«
und  Webstühle  erheblich  gefährdet  sein,  zumal  im  Winter,  wenn  die  Kinder ­
  sich  nicht  draußen  aushalten  können.  Die  Stromabgabe  würde  nur
daun  rationell  sein,  wenn  sie  aus  bestimmte  Normal-Arbeitsstunden  des
Tages  beschränkt  und  in  diesen  Stunden  von  den  Hauswebern  intensiv
ausgenützt  würde;  die  Eigenart  der  Handweber  würde  sich  jedoch  die
Jnnehaltung  bestimmter  Arbeitsstunden  nicht  auszwingen  lassen.  Die
Zufuhr  der  (durch  das  Zwei-Stuhlshstem  in  größerem  Umfange  als  bisher ­
  erforderlichen)  Materialien  ebenso  wie  die  Abfuhr  der  Fertigfäbrikate
wäre  per  Achse  zu  kostspielig.
2.  Errichtung  eins  Websaales  in  Ober-Ts  cherbeneh
  oder  Straußeney.  Undurchführbar:  Die  Anfuhr  der
Materialien  und  die  Abfuhr  der  Fabrikate  per  Achse  ist  zu  kostspielig,  und
bei  Erweiterung  der  Produktion  durch  die  Errichtung  eines  Websaales
um  so  schwieriger,  je  umfangreicher  die  zu  verfrachtenden  Mengen  sind,
zumal  bei  den  Schneeverhältnissen  im  Winter.  Ob  die  Leute  in  ausreichender ­
  Anzahl  in  die  Websäle  kommen  würden,  ist  fraglich,  besonders
im  Sommer,  wo  sie  erfahrungsgemäß  auch  schon  bisher  die  Handweberei
mehr  oder  weniger  ruhen  lassen,  um  anderer  Beschäftigung,  insbesondere
der  Bestellung  ihres  Gartens  und  Ackers  nachzugehen.  Vom  Standpunkte ­
  der  Firma  aus  wäre  die  Errichtung  eines  Websaales,  also  einer
neuen  Fabrik,  unrationell,  da  sämtliche  Handweber  jener  Gegend  (bei
Investierung  bedeutend  geringerer  Neu-Anlagekosten)  in  der  Gellenauer
Fabrik  beschäftigt  werden  können  nach  entsprechender  Erweiterung  der
Fabrik  und  Aufstellung  der  erforderlichen  Anzahl  neuer  Webstühle  unter
Benutzung  aller  übrigen  bereits  vorhandenen  Einrichtungen.
3.  Errichtung  von  Schlafsälen  bei  der  Gellenauer
Fabrik  für  diejenigen  Handweber,  die  zu  weit  entfernt  wohnen,  um
täglich  den  Hin-  und  Rückweg  nach  der  Fabrik  zurücklegen  zu  können.
Die  Weber  können  dann  von  Montag  bis  Sonnabend  in  den  Schlafsälen
bleiben  und  über  Sonntag  nach  Hause  gehen.  Diese  Lösung  wird  von
der  Firma  ins  Auge  gefaßt  werden,  sobald  sich  in  der  (gegenwärtig  gut
besetzten)  Fabrik  zu  Gellenau  Arbeitermangel  geltend  machen  sollte.  Praktische ­
  Bedeutung  hat  die  Errichtung  von  Schlafsälen  bezw.  Ledigenheimen
nur  für  unverheiratete  Personen.  Für  verheiratete  Personen  würde
dieses  Aushilfsmittel  einer  Zerstörung  des  Familienlebens  gleichkommen.
Wenn  aber  die  Ortschaften  Tscherbeney,  Straußenei»  und  Bukowine  nur
erhalten  werden  könnten  durch  eine  Zerstörung  des  Familienlebens  in
den  meisten  Familien,  dann  wäre  ein  Verschwinden  der  Ortschaften  unter
gleichzeitiger  Ansiedelung  der  Familien  in  anderen  Gegenden  mit  besseren
Erwerbsgelegenheiten  das  kleinere  Uebel.  Schlafsäle  und  Ledigenheim«
        <pb n="137" />
        134

würden  überdies  nur  dann  und  so  lange  Abhilfe  zu  schaffen  geeignet  fein,
wie  die  Firma  Dierig  in  ihrer  Gellenauer  Fabrik  ausreichende  Beschäftigung ­
  für  die  Handweber  hat;  zu  Zeiten  stockenden  Absatzes  würde  den
Handwebern  ein  höherer  Arbeitsverdienst  auch  nach  Errichtung  von  Schlafsälen
  von  der  Firma  nicht  unbedingt  zugeführt  werden  können.
4.  Eisenbahn.  Der  Bau  einer  Eisenbahn  von  Bahnhof  Kudowa-Sackisch
  über  Tscherbeneh  und  Straußeneh  nach  Bukowine  erscheint  als
die  einzige  wirklich  befriedigende  Lösung  der  Schwierigkeiten.  Die  Eisenbahn ­
  würde  es  den  Bewohnern  der  drei  Orte  ermöglichen,  täglich  frühmorgens ­
  zur  Fabrik  nach  Gellenau  und  abends  heim  zu  fahren.  Dann
haben  die  Leute  die  Möglichkeit,  sich  in  der  Fabrik  beim  Mehrstuhlshstem
einen  erhöhten  Arbeitsverdienst  zu  schaffen  und  dadurch  ihre  gesamte
Lebenshaltung  zu  verbessern,  ohne  daß  das  Familienleben  gestört  würde.
Zudem  sind  sie  nicht  auf  die  Fabrik  in  Gellenau  allein  angewiesen,  sondern ­
  können  auch  andere  Beschäftigung  finden  in  den  übrigen  Betrieben,
die  in  und  um  Gellenau  und  Kudowa  vorhanden  sind  und  vielleicht  noch
entstehen  werden.  Das  ist  besoners  wichtig  für  den  Fall,  daß  einmal
der  Absatz  der  Firma  Christian  Dierig  stocken  sollte  und  diese  daher  dann
nicht  alle  Leute  sollte  beschäftigen  können.  Durch  den  Bau  einer  Eisenbahn ­
  würde  zugleich  der  Fremdenverkehr  in  die  landschaftlich  sehr  schöne
Gegend  gelenkt  werden,  dadurch  würden  sich  in  den  Sommermonaten
die  Erwerbsmöglichkeiten  der  Bevölkerung  ohne  weiteres  erheblich  steigern. ­
  Die  Eisenbahn  würde  auch  einer  günstigen  Verwertung  der  Waldungen ­
  und  Steinbrüche  dienstbar  gemacht  werven  können,  wodurch  ebenfalls ­
  der  Bevölkerung  die  hierin  liegenden  Erwerbsmöglichkeiten  erweitert
werden  würden.  Schließlich  würde  die  Eisenbahn  die  wirksamste  Gegenwehr ­
  gegen  die  bisher  häufig  vorkommenden  Verwandtenheiraten  der
Bevölkerung  mit  ihren  degenerierenden  Folgeerscheinungen  bei  dem  Nachwüchse ­
  darstellen.
5.  Dringlichkeit.  Die  Schaffung  von  Abhilfe  ist  deshalb  dringlich, ­
  weil  es  den  Fabriken  nur  noch  verhältnismäßig  kurze  Zeit  gelingen
dürfte,  die  Hand  gewebte  Baumv.  ollbuntware,  die  in  den  Orten  Tscherbeney,
  Straußeney  und  Bukowine  hauptsächlich  hergestellt  wird,  im  Konsum ­
  unterzubringen.  Die  mechanisch  gewebte  Ware  ist  bedeutend  gleichmäßiger ­
  und  weniger  fehlerhaft  als  die  Handware,  ihr  wird  daher  von
dem  Zwischenhandel  und  dem  Publikum  der  Vorzug  gegeben.  Da  der
Zwischenhandel  und  das  Publikum  nicht  weiß,  daß  die  Ware  handgewebt
ist,  wohl  aber  die  Ungleichmäßigkeit  und  Fehlerhaftigkeit  erkennt,  so  besteht, ­
  vom  Standpunkte  des  Webereibesitzers  aus  betrachtet,  die  Gefahr,
s  daß,  wenn  er  Handware  in  den  Handel  bringt,  unter  den  Abnehmern  das
:  zu  Unrecht  verallgemeinerte  Urteil  aufkommt,  alle  seine  Fabrikate,  auch
sdie  mechanisch  gewebten,  seien  fehlerhaft.  Der  Webereibesiher  muß  da-
        <pb n="138" />
        135

her  fürchten,  den  Absatz  zu  verlieren,  wenn  er  die  Handweber  in  größerem ­
  Umfange  beschäftigt.  Dies  ist  einer  der  Gründe,  aus  dem  die
überwiegend  meisten  Baumwollbuntwebereien  nach  und  nach  die  Beschäftigung ­
  der  Handweb-er  gänzlich  eingestellt  haben.  Auch  die  G.  m.  b.  H.
Christian  Dierig,  die  gegenwärtig  fast  die  einzige  Auftraggeberin  auf
Handware  in  den  drei  genannten  Orten  sein  soll,  wird  voraussichtlich
nur  noch  einige  ganz  wenige  Jahre  hindurch  aus  dem  gleichen  Grunde
die  Handweber  mit  der  Hand  Weberei  beschäftigen  können.  Denn  schon
jetzt  wird  es  außerordentlich  schwer,  die  handgewebte  Ware  (wegen  ihrer
Mängel  im  Vergleich  zur  mechanisch  gewebten)  im  Verkauf  unterzubringen; ­
  Verkaufspreise  dafür  zu  erzielen,  die  denen  der  mechanischen
Ware  entsprechen,  ist  nahezu  ausgeschlossen.  Auch  eine  moralische  Verpflichtung, ­
  die  Leute  weiter  zu  beschäftigen,  würde  die  G.  m.  b.  H.
Christian  Dierig  nicht  besitzen:  Wenn  sie  die  handgewebte  Ware  nur  noch
mit  Verlust  oder  doch  ohne  Gewinn  verkaufen  kann  und  wenn  sie  dabei ­
  zugleich  den  guten  Ruf  ihrer  Firma  gefährden  würde,  so  wird  sie
sich  ebenso  von  der  Beschäftigung  zurückziehen  müssen,  wie  sich  die
übrigen  Fabrikanten,  die  die  Handweber  früher  beschäftigten,  von  diesen
zurückgezogen  haben.

VII.  Heimarbeit  und  Kandmirtfchast.
Die  Frage  der  Heimarbeit  auf  dem  Lande  hat,  wie  die  Bestrebungen ­
  zu  ihrer  Neueinführung  oder  Wiederbelebung  in  den
letzten  Jahren  beweisen,  an  Bedeutung  gewonnen,  stets  unter  dem
Gesichtspunkt,  daß  sie  der  Landflucht  entgegenwirkt  und  den  ländlichen ­
  Kleinbesitz  stärkt,  indem  sie  winterliche  Füllarbeit  und  den
oft  unentbehrlichen  baren  Zuverdienst  gewährt.  Diese  Betrachtungsweise ­
  stellt  die  Frage:  was  frommt  der  L  a  n  d  w  i  r  t  s  ch  a  f  t?
in  den  Vordergrund,  läßt  aber  zumeist  die  andere,  nicht  niinder
wichtige  Frage:  was  frommt  der  Heimarbeit?  gänzlich  außer
acht.  Daß  eine  solche  Fragestellung  sehr  leicht  zu  einem  einseitigen
Werturteil  führt,  ist  ohne  weiteres  ersichtlich.  Das  Problem  muß
heißen:  Heimarbeit  und  Landwirtschaft,  wobei  der
Ton  gleichmäßig  auf  beide  Hauptwörter  zu  legen  ist.
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        136

Dabei  kann  in  diesem  Zusammenhang  von  jener  Heimarbeil
abgesehen  werden,  die  nicht  mit  Landwirtschaft  verbunden  ist  und
insofern  der  städtischen  völlig  gleichsteht,  als  sie  von  besitzlosen
Proletariern  ohne  Ar  und  Halm  als  Hauptberuf  ausgeübt  wird.
Diese  Heimarbeit,  zumal  wenn  sie  in  abgelegenen  Gebirgsorten
ausgeübt  wird,  bietet  Wohl  die  unerfreulichsten  Bilder:  eine  schlecht
entlohnte  Familienarbeit,  Wohnungsverhältnisse,  die  oft  viel
übler  sind  als  in  der  Stadt,  eine  unendlich  dürftige  Lebenshaltung. ­
  Die  Abwanderung  aus  diesen  Gebieten  pflegt  stark  zu  sein;
die  junge  Generation  wendet  sich  der  Industrie  zu,  die  ihr  besseren
Lohn  und  kulturwürdigere  Verhältnisse  bietet  als  das  heimische
Hausgewerbe.  Aus  rein  volkswirtschaftlichen  Erwägungen  heraus
—  im  Sinne  der  bestmöglichen  Ausnutzung  der  menschlichen  Arbeitskraft ­
  —  ist  diese  Bewegung  gur  Industrie  durchaus  gesund.
Wohl  aber  ersteht  aus  bevölkerungspolitischen  Gesichtspunkten  die
Frage,  ob  es  nicht  richtiger  ist,  die  Industrie  mit  Hilfe  von  Bahnbauten ­
  in  diese  klimatisch  zum  Teil  sehr  bevorzugten  Berggebiete  zu
verlegen  und  so  der  übermäßigen  Zuwanderung  in  die  Großstädte
Einhalt  zu  tun.  Hier  müssen  der  Kaufmann  und  der  Industrielle
den  Ansschlag  geben;  sorgsame  Prüfung  der  durch  die  geographische
Lage  und  die  örtlichen  Bodenerzeugnisse  gegebenen  Vorbedingungen
ist  unerläßliche  Voraussetzung,  ein  Verfahren,  wie  es  der  Verein
zur  Industrialisierung  der  Südeifel  mit  gutem  Erfolg  eingeschlagen ­
  hat.
Ganz  anders  liegen  die  Verhältnisse  da,  wo  die  Heimarbeit
in  engem  Z  u  s  a  m  m  e  n  h  a  n  g  m  i  t  der  Landwirtschaft
als  Ergänzung  des  aus  landwirtschaftlicher  Arbeit  sich  ergebenden
Einkommens  auftritt.  Dabei  handelt  es  sich  teils  um  Kleinbauern
oder  Häusler,  teils  um  Landarbeiter  mit  oder  ohne  Grundbesitz.
Für  das  Studium  der  Bedeutung  der  Heimarbeit  für  die  E  r-Haltung
  des  K  l  e  i  n  b  e  s  i  tz  e  s  ist  die  Bittmannsche  MonvgraphieZ
  der  Heimarbeit  in  Baden  eine  wahre  Fundgrube,  ist  doch
für  Baden  die  Verbindung  ländlichen  Kleinbesitzes  mit  hausgei)

  Bittmann,  Hausindustrie  und  Heimarbeit  im  Grotzherzoatum
Baden,  Karlsruhe  1907.
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        137

werblichem  Betrieb  geradezu  typisch.  Dabei  ergibt  sich,  daß  die
Heimarbeit  überall  da,  wo  die  Erträgnisse  des  Landbaus  für  den
Unterhalt  der  Familie  ausreichen,  keinen  Boden  findet  und  daß
es  dort  eher  an  Leuten,  als  an  Arbeit  fehlt.  Anders  da,  wo  der
Bodenbesitz  so  zersplittert  ist,  daß  er  die  Lebensbedürfnisse  nur  teilweise ­
  zu  decken  vermag.  Sofern  nicht  andere  Beschäftigung  in  der
Forstwirtschaft,  in  Steinbrüchen,  an  Bahn-  und  Wegebauten,  in
Fabriken  und  Werkstätten  zu  haben  ist,  wird  die  Heimarbeit  als
Notwendigkeit  angesehen,  und  wo  sie  fehlt,  auf  ihre  Einführung  gedrängt. ­
  „Wo  die  Errichtrmg  geschlossener  Betriebe  wegen  der  ungünstigen ­
  Lage  nicht  möglich  ist  und  anderer  ausreichender  Nebenerwerb ­
  nicht  vorhanden  ist,  bleibt  nur  Einpflanzung  und  Pflege
der  Hausindustrie,  wenn  nicht  ein  starker  Abzug  der  Bevölkerung
aus  den  Gemeinden  mit  allzu  karger  Scholle  und  allzu  kleinen
Besitzflächen  erfolgen  soll.  Die  Hausindustrie  bringt  insbesondere
Winterarbeit;  sie  gestattet  der  ländlichen  Familie,  auf  ihre  landwirtschaftlichen ­
  Arbeiten  soviele  Zeit  zu  verwenden,  als  sie  muß,  auf
ihre  gewerbliche  Tätigkeit  soviele  Zeit,  als  sie  k  a  n  n  .  .  .  Sie  macht
die  sonst  im  Winter  brachliegenden  Kräfte  von  Mann,  Frau  und
Hanskindern  nutzbar,  schafft  bares  Geld  ins  Haus,  beugt  der  Entwertung ­
  des  Grundbesitzes  vor,  ist  in  einzelnen  Gegenden  die  Hanpturse.che
  verhältnismäßig  bescheidenen  Volkswohlstandes  und  hält
die  Landflucht  auf.  Sie  verschwistcrt  sich  mit  der  Landwirtschaft
um  so  enger,  als  sie  ihr  die  gewünschte  Nebenbeschäftigung,  den
heißersehnten  Nebenerwerb  zri  bieten  vermag  und  mit  Einsetzen  der
landwirtschaftlichen  Saison  sofort  bescheiden  in  den  Hintergrund
tritt/")  Während  im  allgemeinen  die  Landwirtschaft  durch  die
Hausindustrie  nicht  Abbruch  leidet,  schlägt  sie  bisweilen  über  die
Stränge.  Dann  verstärkt  sie  die  Leutenot  und  nimmt  der  Landlvirtschaft
  die  Arbeitskräfte  weg;  ja  sie  ruft  „einen  Zuzug  von  Arbeitskräften ­
  aus  der  Stadt,  eine  „Stadtflucht"  hervor,  die  an  sich
zu  begrüßen  wäre,  wenn  sie  nicht  gerade  Heimarbeit  zum  Ziel
hätte."  „Wie  viele  Wenige  ein  Viel  geben,  so  machen  zwei

l )  Bitdmann,  a.  a.  O.  S.  915.
        <pb n="141" />
        138

Wenige  ein  Genug.  So  wurde  -der  Schwarzwälder  Bauer  der
Typus  des  landwirtschaftlichen  Hausindustriellen.  In  seinen  Verhältnissen ­
  durchdringen  sich  Landwirtschaft  und  Hausgewerbe  so
ganz  und  gar,  daß  ihre  Würdigung  in  das  Gebiet  der  Sozial-,  Gewerbe- ­
  -und  Agrarpolitik  zugleich  fällt."  Eine  Illustration  dazu
bilden  die  in  zwei  Tabellen  zusammengefaßten  Feststellungen  der
Nürtschaftlichen  Verhältnisse  in  den  Amtsbezirken  Waldshut  und
Säckingen,  die  mit  Weberei  durchsetzt  sind.  Danach  liefert  die  Landwirtschaft ­
  25—63  Prozent  des  Einkommens,  Kapitalien  und
Stenten  2—3  Prozent,  Forstwirtschaft  und  sonstige  Arbeit  27—59
Prozent,  die  Heimarbeit  noch  6—16  Prozent.  Aus  den  Untersuchungen ­
  Bittrnauns  ergibt  sich:  „Wo  die  Bevölkerung  nicht  durch
Fabrikarbeit  Verdienst  finden  kann,  bildet  die  Hausindustrie  das
Zünglein  an  der  Wage;  sie  gibt  die  Spitze  des  höchst  bescheidenen
Einkommens,  das  der  Wäldler  zum  Verbleiben  auf  der  Scholle
nötig  hat.  Reicht  auch  dieses  nicht  aus,  so  wandert  er  ab."
Was  eine  lebensfähige  Heimarbeit  an  Förderung  des  Wohlstandes, ­
  Festigung  des  Grundbesitzes  und  Minderung  der  Landflucht ­
  leisten  kann,  zeigt  das  Beispiel  der  Konfektionsheimarbeit  im
Spessart,  über  die  Lauer')  berichtet:  „Nach  Angaben  des  Pfarrers
in  Roßbach  war  der  finanzielle  Zustand  der  Gemeinde  vor  Einführung ­
  der  Konfektionsindustrie  kaum  schlimmer  zu  denken:  kein
Geld  für  Bodenverbefserung,  fiir  Biehanschafsung,  für  Hausreparaturen,
  geschweige  denn  für  ein  neues  Haus,  wenn  das  alte  bald
über  dem  Kopf  zusammenbrach.  Ein  Zustand,  der  für  eine  Reihe
von  Dörfern  im  Spessart,  denen  es  neben  der  unter  ungünstigen
Bedingungen  arbeitenden  Landwirtschaft  an  Arbeitsgelegenheit
fehlte,  charakteristisch  war  (vgl.  Hellmut  Wolfs,  Der  Spessart,
Aschaffenburg  1905).  Die  Bedürfnisse  bezüglich  Nahrung,  Kleidung, ­
  Reinlichkeit  waren  auf  sehr  niedrigem  Niveau.  In  der  Diözese ­
  Fulda  ging  das  Wort:  „Wenn  man  -einen  Lump  draußen  fragt,
wo  er  her  sei,  sagte  -er  sicher:  aus  Roßbach."  Heute  macht  das
Dorf  einen  schmucken  Eindruck.  Jährlich  erstehen  Neubauten,

i)  Lauer,  Landwirtschaft  und  Heimarbeit  in  Deutschland,  Leipzig
1915.
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        139

Dächer  und  Wände  und  das  Aeußere  der  Häuser  erhalten  die  notwendigen ­
  Reparaturen.  Nach  den  vom  Bezirksamt  mitgeteilten
Zahlen  beträgt  die  Zunahme  der  Bevölkerung,  die  bis  dahin  ziemlich ­
  konstant  blieb,  von  1890  bis  1900  3  Prozent  bei  einer  Vermehrung ­
  der  Heimarbeiter  von  3  auf  23  Prozent  und  von  1900
bis  1910  um  7,74  Prozent  bei  einem  Anwachsen  der  Heimarbeiter
von  23  auf  56  Prozent.  Abseits  vom  Fremden-  und  Ausflüglerverkehr, ­
  2  Stunden  von  der  Eisenbahnstation,  ohne  Nachbarschaft
von  Fabriken,  ist  hier  die  äußere  Umwandlung  lediglich  durch
Heimarbeitsgelegenheit  bewirkt.  Die  Gemeinde  als  solche  ist
zahlungskräftiger  geworden,  denn  die  Zahl  der  Steuerzahler  ist  in
derselben  Zeit  von  227  auf  272  gestiegen,  und  zwar  um  5,77  Prozent ­
  stärker  als  die  Bevölkerung."
Allerdings  können  nur  technisch  leistungsfähige  Gewerbe  die
Aufgabe,  der  Landwirtschaft  die  nötige  Zubuße  zu  gewähren,  lösen;
wo  die  fortgeschrittene  Fabriktechnik  die  Heimarbeit  so  bedrängt,  daß
sie  keine  halbwegs  genügenden  Löhne  mehr  zahlen  kann,  wird  sie
zunächst  von  den  Männern,  dann  auch  von  den  Frauen  verlassen;
so  die  Hausweberei  in  Baden,  Schlesien,  Sachsen  und  Oberfranken.
*  *
*
Ueberwiegen  —  zunächst  unter  rein  agrarischem  Gesichtswinkel ­
  gesehen  —  bei  der  Verbindung  von  Kleinbauerntum
und  Landwirtschaft  im  großen  und  ganzen  die  Vorteile,  so  sind  die
Erfahrungen  und  Urteile  weniger  einheitlich  da,  wo  der  Landarbeiter ­
  zur  Heimarbeit  greift.
Bisher  kam  hierfür  wesentlich  der  Tagelöhner  Westdeutschlands ­
  in  Frage,  der  ein  kleines  Besitztum  sein  Eigen  nennt,  oder
—  in  einem  Bezirk  der  Fveiteitbarkeit  des  Bodens  —  doch  die  Möglichkeit ­
  hat,  zu  einein  Stückchen  Land  zu  kommen  und  sich  emporzuarbeiten. ­
  Es  hat  sich  gezeigt,  daß  der  Landarbeiter  nicht  ungern
zur  Heimarbeit  greift,  die  weniger  anstrengend  ist  und  den  Arbeiter
ilicht  der  Unbill  der  Witterung  aussetzt.  Ergibt  sie  zudem  noch
einen  —  an  den  landwirtschaftlichen  Barlöhnen  gemessen  —  leidlichen ­
  Verdienst,  so  liegt  es  nahe,  daß  der  Landarbeiter  allmählich
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        140

dazu,  übergeht,  sie  nicht  nur  im  Winter,  sondern  auch  im  Sommer,
nicht  nur  nebe  n-,  sondern  ha  u  p  t  beruflich  zu  betreiben.  Damit ­
  wird  der  Landarbeiter  zwar  nicht  dein  Lande  entfremdet  —  er
strebt  sogar  danach,  sich  dort  ansässig  zu  machen  —,  wohl  aber  der
landwirtschaftlichen  Arbeit  für  Frenrde.  So  berichtet  Dr.  Mendelsvn
  bei  Gelegenheit  einer  Versammlung  zur  Erörterung  von  Landarbeiterfragen,
  daß  die  Entwicklnng  einiger  Hausindustrien  geradezu
eine  Verstärkung  des  Landarbeitermangels  bewirkt  hat,  so  z.  B.
im  Regierungsbezirk  Minden  in  Westfalen  und  im  Eichsseld.  „Diese
Gegenden  hatten  früher  auf  dem  Lande  Arbeiter  in  großer  Fülle.
Es  war  sogar  eine  Ueberfüllung  mit  Arbeitskräften  vorhanden.
Dann  fand  die  Zigarrenindustrie  Eingang,  und  viele  landwirtschaftliche ­
  Arbeiter,  die  im  Hauptberuf  landwirtschaftliche  Arbeit
betrieben,  wurden  im  Nebenberuf  Zigavrenarbeiter.  Das  war  zunächst ­
  alles  sehr  schön.  Aber  nachher  wandte  sich  das  Blättchen.
Die  landwirtschaftlichen  Arbeiter  wurden  im  Hauptberuf  Zigarrenarbeiter, ­
  und  die  Landwirtschaft  hat  jetzt  dort  unter  einem  außerordentlichen ­
  Arbeitermangel  zu  leiden."
Namentlich  trifft  diese  Abwanderung  aus  der  Landwirtschaft, ­
  wenn  auch  nicht  vom  Lande,  für  die  Frauen  zu.  Die
Gewerbeinspektionsberichte  aus  den  verschiedensten  Gegenden  erzählen ­
  von  solchen  unerfreulichen  Erscheinungen.  Machen  sie  sich
auch  nicht  überall  bemerkbar,  so  doch  öfter,  als  man  im  allgemeinen
anzunehmen  geneigt  ist.  In  großen  Teilen  Badens  nimmt  die
häusliche  Tabakverarbeitung  die  landwirtschaftlichen  Arbeitskräfte
weg.  In  den  Bezirken  des  Bayerischen  Waldes,  in  denen  man
die  Spitzenindustrie  neu  belebt  hat,  findet  eine  Arbeitsteilung  in
dem  Sinne  statt,  daß  die  besonders  geschickten  Mädchen  sich  ganz
der  Spitzenindustrie  zuwenden  und  damit  für  bie  Landwirtschaft
verloren  gehen.  Die  elsässische  Gewerbeinspektion  berichtet:  „Solange ­
  die  Heimarbeit  nur  im  Nebenerwerb  ausgeübt  wird,  bietet
der  geringe  Verdienst  eine  willkommene  Beigabe  zu  den  Kosten  des
Hausstandes.  Bei  guten  Konjunkturen  geben  sich  aber  die  Frauen
der  gewerblichen  Tätigkeit  hin,  vernachlässigen  die  Hauswirtschaft
und  entwöhnen  sich  der  körperlich  anstrengenden  landwirtschaftlichen
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        141

Arbeiten.  Bei  einem  später  eintretenden  Rückgang  der  Hausindustrie ­
  sind  sie  nicht  mehr  fähig  und  gewillt,  die  gröbere  Feldarbeit
zu  verrichten  und  haben  auch  die  häusliche  Tätigkeit  verlernt.  Der
Hausstand  geht  zurück,  die  Mädchen  streben  in  die-Fabriken,  und
der  Landwirtschaft  werden  die  nötigen  Arbeitskräfte  immer  mehr
entzogen.  Irrtümlicherweise  wird  der  Hausindustrie  eine  entgegengesetzte, ­
  die  Landwirtschaft  erhaltende  Einwirkung  zugeschrieben;  die
brachliegenden  Felder  in  den  hausindustriellen  Gegenden  beweisen
die  Unrichtigkeit  dieser  Angabe."
Allerdings  werden  diese  Erfahrungen  nicht  allgemein  bestätigt;
der  Anreiz,  Heimarbeit  zu  betreiben,  ist  von  ihrer  Entlohnung  abhängig, ­
  aber  fast  immer  erwächst  der  Landarbeit  für  den  fremden ­
  Betrieb  in  der  Heimarbeit  ein  bedenklicher  Wettbewerb.
Das  Gleiche  gilt  in  noch  stärkerem  Maße  für  den  in  Ostdeutschland ­
  vorherrschenden  besitzlosen  Landarbeiter.  Ja,  es  erscheint ­
  fraglich,  ob  bei  Menschen,  die  nicht  durch  Eigenbesitz  mit
der  Scholle  verknüpft  sind,  für  die  es  -ein  Aufsteigen  auf  dem
Lande  nicht  gibt,  die  Landflucht  durch  das  kleine  Mittelchen  der
winterlichen  Heimarbeit  eingedämmt  werden  kann.  Die  Versuche,
die  hier  und  da  damft  gemacht  sind,  erfolgten  in  so  winzigen  Ausmaßen ­
  und  sind  in  so  hohem  Maße  abhängig  von  der  hingebenden
Tätigkeit  einiger  besonders  tatkräftiger  Einzelpersönlichkeiten,  daß  sie
für  die  Beurteilung  der  Gesamtfrage  kaun:  in  Betracht  kommen.
So  hat  Rittergutsbesitzer  Schöning  in  Pommern,  von  der  altberühmten ­
  Weizacker  Weberei  ausgehend,  diese  Industrie  neu  belebt
und  glaubt  dadurch  der  Lsutenot  auf  feinem  Gut  gesteuert  und
seßhafte  Arbeiter  gewonnen  zu  haben.  Auch  aus  der  Kassubei  werden ­
  mit  der  Wiederbelebung  der  alten  Stickerei  ähnliche  Erfolge
berichtet,  und  in  Ostpreußen  hat  man  sich  bemüht,  als  winterliche
Füllarbeit  die  alte  Weberei  zu  beleben.  Die  Berichte  der  Urheber
dieser  Versuche  lassen  ersehen,  daß  damit  gewisse  Erfolge  erzielt
sind.  Wir  dürfen  sie  aber  weder  ihrer  zahlenmäßigen  Bedeutung
noch  ihrem  inneren  Werte  nach  überschätzen.  Von  den  wenigen
geglückten  Experimenten  wird  gern  gesprochen,  die  anderen  fallen
:n  aller  Stille  unter  den  Tisch.
        <pb n="145" />
        142

Angesichts  des  urgewaltigen  Wandertriebes,  der  unsere  ostdeutsche ­
  Landarbeiterschaft  erfaßt  hat,  erscheint  es  ein  aussichtsloses
Beginnen,  ihm  mit  winterlicher  Heimarbeit  entgegenwirken  zu
wollen.  Trotzdem  erheben  sich  gerade  in  letzter  Zeit  gewichtige
Stimmen  für  Maßnahmen  in  dieser  Richtung.  So  schreibt
Oekonomierat  Dr.  Stieger?)  „Unserer  Landwirtschaft  werden
nach  dem  Kriege  die  über  400  000  Auslandsschnitter  und
vielleicht  ebensoviel  Kriegsopfer  fehlen.  Die  notwendig  festzuhaltende, ­
  wenn  nicht  zu  steigernde  Hochspannung  (Intensität) ­
  der  Betriebe  verlangt  eine  wenigstens  nicht  verringerte ­
  Zahl  von  Händen.  So  ergibt  sich  die  zwingende  Notwendigkeit, ­
  mehr  Standarbeiter  anzusetzen  oder  sonst  zu  gewinnen.  Das
kann  nur  gelingen,  wenn  man  ihnen  lohnende  Beschäftigung  fürs
ganze  Jahr  sichert.  Die  Landarbeit  aber  nimmt  ihrerseits  unabänderlich ­
  in  wachsendem  Grade  (ihrer  zeitlichen  Verteilung  nach)  Saisongepräge ­
  an;  also  muß  unweigerlich  ihrer  für  Sommer  und
.Herbst  nötigen  Arbeiterschaft  die  winterliche  Arbeitsleere  mit  lohnender, ­
  nichtlandwirtschaftlicher  Freizeiten-  oder  Füllarbeit  gefüllt
werden,  die  man  aber  lieber  nicht  mit  dem  —  einen  Hauptberuf
bezeichnenden  und  abfällige  Nebengedanken  weckenden  —  Wort
„Heimarbeit"  benennen  sollte."  Der  sich  durch  mehrere  Nummern
hinziehende  Meinungsaustausch  in  einem  der  angesehensten  landwirtschaftlichen ­
  Blätter  zeugt  fiir  das  lebhafte  Interesse,  das  in
diesen  Kreisen  der  Frage  entgegengebracht  wird,  allerdings  auch
für  den  ganz  einseitigen  Gesichtswinkel,  unter  dem  sie  vielfach  betrachtet ­
  wird.
Zur  Förderung  der  Heimarbeit  auf  dem  Lande  ist  die  Zentralstelle ­
  für  ländlichen  Hausfleiß  gegründet  (Berlin  SW.  11,  Dessauer
Straße  14),  ebenso  der  Verein  zur  Förderung  volkstümlicher  Heimarbeit ­
  in  der  Provinz  Ostpreußen  u.  a.  m.  Alle  diese  Stellen
denken  nur  an  nebenerwerbliche,  die  Zeit  der  winterlichen  Arbeitslosigkeit ­
  ausfüllende  Heimarbeit.  Man  kann  sich  aber  nicht  ganz
des  Eindrucks  erwehren,  als  ob  sie  die  Gefahren,  daß  der  „Winter

)  Landwirtschaftliche  Presse  vom  26.  März  1916.
        <pb n="146" />
        143

liche  Hcmssleiß"  über  die  Stränge  schlägt  und  zu  richtiger,  auch  im
Sommer  betriebener  Heimarbeit  wird,  unterschätzen.  So  manche
Heimarbeit,  die  unter  dieser  harmlosen  Maske  eingeführt  wurde,
hat  sich  zum  Hauptberuf  entwickelt  und  die  Arbeiter  der  Landwirtschaft ­
  entzogen  oder  doch  zum  mindesten  den  Boden  vorbereitet,  aus
dein  das  Unternehmertum  dann  weiterarbeiten  konnte.  Denn  wenn
sich  auch  die  Heimarbeit  besser  als  jede  andere  Tätigkeit  in  die  leeren
Stunde»  und  Tage  einfügen  läßt,  so  empfindet  der  Unternehmer ­
  doch  die  sommerliche  Unterbrechung  lästig;  sein  Streben
ist,  Dauerarbeiter  zu  gewinnen.  Nun  fallen  die  Hauptzeiten  in  Saisongewerben ­
  oft  gerade  mit  den  Zeiten  gesteigerter  landwirtschaftlicher ­
  Tätigkeit  zusammen,  so  in  der  Konfektion  von  März  bis
Pfingsten  und  von  August  bis  November,  in  der  Spielwarenindustrie ­
  von  Frühsommer  bis  November,  so  daß  diese  Gewerbe  sich
schlecht  einfügen;  günstiger  liegt  es  allerdings  bei  der  Weberei,
Stickerei,  Spitzenindustrie,  Strohhutnäherei  u.  a.  m.
*  X-*
  .
Nicht  minder  wichtig  als  die  bisher  zur  Darstellung  gelangte
Wirkung  der  Heimarbeit  auf  die  Landwirtschaft  ist  die  Rückwirkung ­
  der  ländlichen  Heimarbeit  auf  d  ie  städ  -
tisch  e.  Faßt  man  das  Heimarbeitsproblem  lediglich  von  der
Lohnseite  an,  d.  h.  fragt  man  sich,  welche  Wirkung  übt  die  ländliche ­
  Heimarbeit  auf  die  Lohn-  und  Arbeitsverhältniffe  auf  dem  gesamten ­
  Heimarbeitmarkt  aus,  gelangt  man  mit  zwingender  Logik
zu  einem  sehr  wenig  freundlichen  Urteil  über  die  ländliche  Heimarbeit. ­
  Sie  verstärkt  das  ohnehin  schon  übermäßige  Arbeitsangebot ­
  und  nimmt  städtischen  Arbeitern  das  Brot  weg.  Gewiß  mag
man  mit  Recht  sagen,  daß  jeder  das  gleiche  „Recht  auf  Arbeit"  hat
und  daß  die  städtischen  Heimarbeiter  kein  Privileg  auf  die  gesamte
Arbeit  haben.  Was  über  ibt'efert  Wettbewerb  für  den  städtischen  Arbeiter ­
  so  erschwert,  ja  zum  Teil  unmöglich  niacht  mid  die  bedenklichsten ­
  Folgen  für  unsere  gesamte  Heimarbeitspolitik  hat,  ist  der
schwere  Lohndruck,  der  von  der  ländlichen  Heimarbeit  ausgeht.  Der
        <pb n="147" />
        144

ländliche  Heimarbeiter  lebt  wesentlich  billiger  als  der  städtische:  er
hat  an  seiner  Landwirtschaft  einen  Rückhalt,  betrachtet  die  Heiniarbeit ­
  nur  als  Füllarbeit  sonst  ungenutzter  Stunden,  und  das  macht
ihn  geneigt,  Aufträge  ju  Löhnen  anzunehmen,  die  weit  unter  das
Existenzminimum  herabsinkeu.  Diese  Umstände  entwerten  die
Leistungen  derer,  die  kein  eigenes  Dach  über  dem  Kopfe  haben,  keine
eigenen  Kartoffeln  bauen  und  rein  auf  die  Heimarbeit  angewiesen
sind.  Bittmann  gibt  dieser  traurigen  Erfahrung  einen  klassischen
Ausdruck,  wenn  er  sagt:  „Eines  Hinweises  darauf,  daß  die  Heimarbeit ­
  als  ländlicher  Nebenerwerb  die  Löhne  herabstimmt,  bedarf
es  ebenso  wenig  als  darauf,  daß  Ausverkaufsgeschäfte  preisdrückend
auf  den  reellen  Handel  wirken.  Die  ländliche  Heimarbeit  ist  ein
ständiger  Ausverkauf  billiger  Arbeitskräfte."
Eines  der  bekanntesten  Beispiele  hierfür  sind  die  Lohnherabsetzungen
  in  der  bergischen  Sei-denbandweberei  unter  Hinweis  auf
die  niedrigen,  im  Schwarzwald  gezahlten  Stücklöhne,  die  (bei  etwa
gleichbleibendem  Wochenverdienst)  mit  Einführung  des  elektrischen
Stromes  noch  sanken,  ein  Zeichen,  daß  auch  die  technische  Vervollkommnung ­
  kein  unbedingt  wirksames  Mittel  zur  Hebung  der  Löhne
nebenberuflich  tätiger  Personen  ist.  Aehnliches  ist  in  der  Pforzheimer
  Bijouterie-Industrie  zu  verzeichnen.  Meine  persönlichen
Erfahrungen  aus  Frankfurt  a.  M.  bestätigen  das  Gleiche:  es  war
eine  übliche  Drohung  der  Unternehmer  an  die  städtischen  Heimabbeiterinnen:
  „Dann  gebe  ich  die  Arbeit  aufs  Land,  da  finde  ich
Leute  genug,  die's  fiir  diesen  Lohn  und  noch  billiger  machen
wollen!"  Und  das  war  eine  Drohung  ,  die  ihre  Wirkung  selten
verfehlte.
Die  Gefahr,  daß  die  ländliche  Hausindustrie  die  gesamte
Lohnhöhe  herabdrückt,  ist  um  so  schwerwiegender,  als  die  Heimarbeit
ohnehin  sehr  ernsten  Zeiten  entgegengeht.  Ein  gewaltiger  Zustrom ­
  neuer,  berufsfreinder  und  unorganisierter  Massen  erfolgte
unter  dem  Druck  der  Verhältnisse.  Man  denke  nur  an  die  zahlreichen ­
  Kriegerfrauen,  Kriegerwitwen,  Kriegsinvaliden,  zu  denen
noch  die  indirekt  durch  den  Krieg  Geschädigten  kommen.  Dabei  sind
die  Aussichten  für  den  Absatz  im  Auslande  wie  im  Jnlande  zunächst
        <pb n="148" />
        145

sehr  wenig  erfreulich.  Sv  bedeutet  jede  Heimarbeit,  die  neu  eingeführt ­
  wird,  nur  eine  neue  schwere  Konkurrenz  für  die  schon  vorhandenen ­
  Heimarbeiter.  Ein  Bedarf  an  Arbeitskräften  über  das  sich
schon  anbietende  Mas;  hinaus  ist  nicht  vorhanden;  im  Gegenteil  ist
die  Ueberfüllnitg  nirgends  so  stark  ivie  in  der  Heimarbeit.  Das  ist
die  Grundtatsache,  die  für  die  Beurteilung  der  Gesamtfrage  entscheidend ­
  sein  muß  und  die  bei  der  Förderung  der  ländlichen  Heimarbeit ­
  zu  größter  Vorsicht  und  Gewissenhaftigkeit  mahnt;  auf
wenigen  Gebieten  kann  durch  sozialpolitischen  Dilettantismus  so
viel  geschadet  werden.
Mit  diesen  Erörterungen  ist  der  Versuch  gemacht,  die  Wechselbeziehungen ­
  zwischen  Landwirtschaft  und  Heimarbeit  klarzustellen;
unbeantwortet  geblieben  ist  aber  die  angesichts  des  Menschenmangels ­
  auf  dem  Lande  und  der  ungesunden  Hypertrophie  der  Industriestädte ­
  wahrlich  ernst  zu  nehmende  Frage:  Was  kann  man  tun,
um  dem  Lande  die  notwendige  Füllarbeit,  den  unentbehrlichen
Nebenverdienst  zu  schaffen  und,  s  o  w  e  i  t  e  s  d  u  r  ch  d  i  e  s  M  i  tt
  e  l  überhaupt  möglich  i  st,  der  Landflucht  entgegenzuwirken? ­
  Dabei  sei  aber  nochmals  betont,  daß  die  Beschaffung  von
Nebenerwerb  nur  e  i  n  und  noch  dazrc  in  seiner  Wirkung  beschränktes
Mittel  ist,  und  daß  namentlich  die  Frage  der  Bodenbesitzverteilung
ein  viel  wichtigerer  Faktor  bei  der  Lösung  des  Problems  ist.  Der
Eigenbesitz  —  das  einzig  aussichtsreiche  G  e  g  e  ic  anzieh ­
  n  n  g  s  ni  i  t  t  e  l  gegen  die  Lockungen  des  st  ä  dtischen
  Lebens  —  das  ist  das  Fazit,  das  Gertrud  Dyhrenfurth,
  ldie  Frau,  die  wohl  am  tiefsten  in  der  Seele  unseres  Landvolkes ­
  gelesen  hat,  ans  den  umfangreichen  Untersuchungen  des
„Ständigen  Ausschusses  zur  Förderung  der  Arbeiterinneninteressen"
gezogen  hatL)  „Die  Arbeit,  die  die  Frau  in  fremder  Wirtschaft
nicht  mehr  leisten  will,  sollte  in  erhöhtem  Maße  in  ihre  eigene
verlegt  werden,  damit  sie  dort  die  gleichen  Werte  für  die  Volkswirtschaft ­
  erzeugt."
ff  „Untersuchungen  über  die  Avbeits-  und  Lebe  n  8ve  r  hältn-isse  der
Frauen  in  der  Landwirtschaft."  Jena  1914.
Leimarbeit  im  Kriegs.

10
        <pb n="149" />
        146

Wenn  wir  dazu  geführt  werden,  die  Heimarbeit  nur  als  letztes,
aber  auch  wirklich  letztes  Aushilfsmittel  in  Betracht  zu  ziehen,  so
entfällt  darum  nicht  die  Pflicht,  andere  Möglichkeiten  zu  durchdenken. ­
  Ich  sehe  diese  namentlich  in  einer  intensiveren  Garten-,
Geflügel-  und  Gemüsezucht,  Belebung  der  landwirtschaftlichen
Nebenproduktionen,  die  ausgleichend  auf  den  Saisoncharakter  &amp;gt;der
Landwirtschaft  wirken.  Bei  einigermaßen  guter  Organisation  des
Absatzes  und  nicht  allzu  schlechten  Verkehrsverhältnissen  wird  es  in
den  nächsten  Jahren  in  Deutschland  immer  möglich  sein,  Eier,  Gemüfe
  und  Milchprodukte  zu  verwerten,  während  der  Absatz  von
Handweberei,  Spitzen  und  Stickereien,  Konfektion  usw.  äußerst  unsicher ­
  bleibt.  Auch  sollte  man  die  Bargeld  sparenden  Beschäftigungsmöglichkeiten ­
  nicht  ganz  niedrig  einschätzen;  vielleicht
sind  sie  nicht  immer  in  den  Augen  der  Arbeiter-  oder  Kleinbauenlschaft
  von  dem  Wert  wie  Bargeld  bringende;  über  bei  genauer  Prüfung ­
  ergibt  sich,  daß  der  Gewinn  durchaus  nicht  unbedeutend  ist.
Der  mit  den  Verhältnissen  des  Landes  sehr  vertraute  Lehrer  Gülgowski
  schätzt  den  Kleidervorrat  einer  kleinbäuerlichen  Familie  von
8  Köpfen  (Eltern  und  sechs  Kinder  von  6  bis  22  Jahren)  -auf  etwa
1200  M.  Neuwert.  „Dabei  sind  alle  Stoffe  von  so  minderwertiger
Qualität,  daß  kaum  ein  Stück  über  ein  Jahr  hält.  Hemden  z.  B.,
die  von  den  Leuten  zu  ein  bis  zwei  Mark  das  Stück  gesaust  werden, ­
  vertragen  kaum  eine  Wäsche.  —  Im  Durchschnitt  wird  der
ganze  Kleidervorrat  alljährlich  erneuert  werden  müssen.  Mer
wenn  wir  auch  für  einige  Stücke  zwei  Fahre  in  Anschlag  bringen,
so  betragen  die  jährlichen  Ausgaben  für  Kleider  im  Durchschnitt
700  bis  800  Mark.  Nun  kommt  aber  die  Ergänzung  der  Bettwäsche ­
  hinzu,  was  mit  50  Mark  äußerst  niedrig  bemessen  ist.  Der
betreffende  Bauer  gibt  das  Jähr  über  für  Reparaturen  und  Neuanschaffungen ­
  rund  80  Mark  aus.  Früher  sparte  er  es,  denn  er
machte  sich  die  Sachen  allein.  —  Wenn  wir  auch  das  Material  und
alle  sonstigen  Abzüge  in  Anrechnung  bringen,  so  können  wir  sagen,
daß  ein  Bauer  durch  das  Aufgeben  des  -Hausfleißes  rund  500  Mark
jährlich  verliert.  Das  Stück  Land,  das  früher  zum  Flachsbau  benutzt ­
  iimrbe  unö  woraus  jetzt  Kartoffeln  allgebaut  iverden,  kanil
        <pb n="150" />
        147

aber  saunt  in  Anrechnung  gebracht  werden.  Die  Hauptsache  ist  die
Arbeitsleistung,  und  die  Wunde  in  der  Zeit  getan,  als  nichts  Besseres
zu  tun  war.  Es  ist  heute  als  Ersatz  keine  andere  nutzbringende
Beschäftigung  getreten.  Vielmehr  wird  die  Zeit  vertrödelt.  Die
Kleider  zehren  tatsächlich  die  Einnahmen  des  Kleinbauern  zum  überwiegenden ­
  Teil  auf!  Ein  Fernstehender  kann  sich  kaum  von  dieser
verhältnismäßig  enormen  Belastung  eine  Vorstellung  machen."
Wenn  man  auf  dem  Lande  wieder  mehr  zur  Eigenproduktion,
namentlich  in  der  Herstellung  der  Kleider  und  Wäsche,  zurückkehrte
und  unser  Landvolk  dazu  brächte,  von  der  billigen,  schlechten,  fertig
gekauften  Konfektion  zu  derben,  selbstgefertigten  Stoffen  oder
wenigstens  selbstgenähten  Kleidern  zurückkehrte,  so  würde  mancher ­
  Groschen  erspart  und  volkswirtschaftlich  wertvolle  und  einwandfreie ­
  Arbeit  geleistet  werden.  Es  ist  ein  Jammer,  zu  sehen,  wie  gerade ­
  der  Landbewohner,  der  für  seine  Arbeit  auf  kräftige  Stoffe
geradezu  angewiesen  ist,  Geschmack  an  minderwertigster  Ware  findet,
die  für  ihn  doppelt  unpraktisch  und  teuer  ist.  Hier  bleibt  dem  Handarbeitsunterricht ­
  in  Schule  und  Fortbildungsanstalten  noch  viel  zu
tun  übrig,  um  Handfertigkeit  und  Freude  am  Selbstgemachten  zu
pflegen.

VIII.  Die  Unterbringung  Kriegsbeschädigter  in  der
Heimarbeit.
Wenn  es  auch  in  überraschend  großem  Maße  geglückt  ist,  sogar ­
  schwer  Kriegsbeschädigte  in  der  Industrie  unterzubringen,  so
ist  man  sich  in  Fachkreisen  doch  durchaus  bewußt,  daß  sich  in  der
kommenden  Friedenszeit  die  Arbeitsaussichten  der  Kriegsbeschädigten ­
  weit  ungünstiger  gestalten  werden  als  in  der  Gegenwart.
Schort  jetzt  bei  der  denkbar  günstigsten  Gestaltung  des  Arbeitsmarktes ­
  für  Mänrter  macht  die  Unterbringung  gewisser  Gruppen
Kriegsbeschädigter,  namentlich  der  Arm-  und  Handbeschädigten
und  Kriegskranken  recht  erhebliche  Schwierigkeiten,  die  sich  naturgemäß ­
  mit  dem  Wachseit  dieser  Gruppe  noch  steigern  werden.  Dato* ­
        <pb n="151" />
        148

bei  sind  für  den  geschlossenen  Betrieb  die  Kriegskranken  zum  Teil
noch  unbrauchbarer  als  die  Verstümmelten.  Ist  für  den  Blinden,
den  Einarmigen  oder  Beinbeschädigten  ein  Posten  gefunden,  den
er  überhaupt  ausfüllen  kann,  so  ist  er  imstande,  seine  Obliegenheiten ­
  ohne  Unterbrechungen  zu  erfüllen.  Anders  der  Epileptiker,
der  Herz-,  Nerven-  nnd  Lungenkranke,  der  Rheumatiker.  Er  ist  oft
überhaupt  nicht  imstande,  die  volle  Arbeitszeit  auszuhalten,  und
Zeiten  leidlicher  Erwerbsfähigkeit  wechseln  mit  Zeiten,  in  denen
das  Befinden  jede  feste  Arbeit  unmöglich  macht.  Solch  unregelmäßige ­
  Arbeiter  kann  die  Industrie,  die  auf  gleichmäßige  Ausnutzung ­
  ihrer  Arbeitsstätten  angewiesen  ist,  nicht  in  größerem  Umfange ­
  beschäftigen,  ebenso  wenig  wie  die  öffentlichen  Körperschaften. ­
  Für  sie  erscheint  daher  als  letzte  Zufluchtsstätte  die  Heimarbeit. ­
  Damit  ersteht  die  Frage:  Inwieweit  ist  diese  Betriebsform
imstande,  die  Kriegsopfer  aufzunehmen?  Inwieweit  sind  wir  berechtigt, ­
  Kriegsbeschädigten  die  Annahme  von  Heimarbeit  zu  empfehlen? ­

Zunächst  muß  dargetan  werden,  daß  der  gegenwärtige  Zeitpunkt ­
  die  meisten  Hausindustrien  in  einer  unnormalen  Lage  antrifft.
Teils  sind  sie  hypertrophisch  angewachsen,  wie  die  Heeresnäharbeiten,
die  Sattlerei,  in  bescheidenerem  Maße  die  Zigarrenheimarbeit;  teils
sind  sie  aus  Mangel  an  Rohstoffen  und  Absatz  lahmgelegt,  wie  die
Textil-,  Spielwaren-  und  Christbaumschmuckindustrie.  Dieser
augenblickliche  Zustand  erschwert  es  außerordentlich,  eine  richtige
Taktik  einzuschlagen.  Denn  es  widerspricht  dem  Grundsatz,  dem
Kriegsbeschädigten  nach  Möglichkeit  eine  dauernde  Arbeit  zu
verschaffe!:,  wenn  man  ihn  in  Kriegsbedarfsgewerben  unterbringt,
mit  deren  Rückgang  gerechnet  werden  muß,  und  es  ist  unmöglich,
ihn  aussichtsreicheren  Hausindustrien  zuzuführen,  die  im  Augenblick ­
  stilliegen.  Eine  vo&amp;gt;n  sächsischen  Heimatdansi)  veranstaltete
Erhebung  ergibt,  daß  nur  in  der  handwerksmäßigen  Sattlerarbeit
für  Heeresbedarf  Arbeitermangel  besteht,  daß  im  graphischen  Gewerbe, ­
  in  der  Zigarren-  und  Kartonnagenindustrie,  in  der  Korbmacherei, ­
  der  Herstellung  von  Sitzmöbeln,  Holzschuhen  und  Pan-1)

  „Heinratdank"  Jahrgang  2  Nr.  11.
        <pb n="152" />
        149  —

toffcln,  lauter  mittelbar  oder  unmittelbar  mit  dem  Krieg  zusammenhängenden ­
  Industrien,  der  Bedarf  an  Arbeitern  mittel,  in  allen
anderen  Hausgewerben  aber  gering  ist.  Ganz  allgemein  sind  —
für  Gegenwart  und  Zukunft  —  die  Aussichten  bei  der  starken
Ueberfüllung  des  ArbeitsmaMes  in  fast  allen  Hausindustrien  ungünstig, ­
  und  das  starke  Ueberangebot  an  Arbeitern  mahnt  zu  äußerster ­
  Vorsicht  mit  der  Zuführung  neuer  Kräfte.
Im  übrigen  sind  die  verschiedenen  Gewerbe  in  ihrer  Eignung
fiir  Kriegsbeschädigte  sehr  verschieden  zu  beurteilen.
Grundsätzlich  müssen  die  Kriegsbeschädigten  den  Hausgelverben ­
  fern  gehalten  werden,  die  in:  Niedergang  begriffen
oder  von  vornherein  zur  Aussichtslosigkeit  verurteilt  sind,  sei  es
wegen  ihrer  technischen  Rückständigkeit,  sei  es  wegen  des  auf  niedersten ­
  Löhnen  aufgebauten  Wettbewerbs  des  Auslandes  oder  ungelernter ­
  Frauen-  und  Kinderarbeit.
Solche  Gewerbe  sind  z.  B.  die  Hausweberei,  gewisse  Zweige
ber  Papier-  und  Spielwarenindustrie,  die  Seidenzucht.  (Siehe
Seite  126.)
Mit  Recht  warnt  der  sächsische  Heimatdank  bei  den  geringen
Beschäftigungsaussichten  davor,  die  kunstgewerbliche  Arbeit,  die
in  manchen  Lazaretten  im  Dienst  der  Heilbehandlung  gelehrt  wird,
als  Erwerbsquelle  zu  betrachten;  er  hält  vielmehr  ein  Zurückgreifen ­
  auf  geringwertigere,  maschinenmäßigere  Heimarbeit  für
notwendig.  Dabei  wird  man  allerdings  Vorsicht  gegenüber  den
leichten,  ungelernten  Hausindustrien  walten  lassen  müssen,  die
zwar  auch  sehr  erheblich  herabgesetzten  Arbeitskräften  noch  Beschäftigungsmöglichkeiten
  bieten,  aber  dafür  nur  wenige  Pfennige  Stundenverdienst ­
  bieten,  wie  die  Knopf-  und  Spielwarenindustrie,  die
Herstellung  künstlicher  Blumen  usw.  Auch  die  Korbmacherei  und
'Dtuhlflechterei,  die  für  Blinde  geeignet  sind,  gehören  zu  dieser!
schlecht  entlohnten  Gewerben.
Arlf  Grund  einer  Umfrage  bei  sächsischen  Industriellen  weist
der  Heinratdank  darauf  hin,  daß  sich  aus  den  Fabrikbetrieben  gewisse ­
  Teilarbeiten  aussondern  lassen;  es  handelt  sich  dabei  um
die  Massenbearbeitung  kleiner  Holz-  und  Metallgegenstände  (Schrauben, ­
  Gewehrteile,  Nähmaschinenschisichen  usw.)  und  um  das  Kali-
        <pb n="153" />
        150

brieten,  Justieren  und  Abzählen  derselben.  Eine  Schwierigkeit  ist
allerdings  die  Beschaffung  der  nötigen  Maschinen  und  Kleinmotoren. ­
  Werden  sie  vom  Unternehmer  gestellt  oder  mietweise,
resp.  auf  Abzahlung  überlassen,  so  ergibt  sich  zumeist  ein  wenig
erfreuliches  Abhängigkeitsverhältnis  vom  Arbeitgeber.  Beschafft  sie
der  Arbeiter  auf  eigene  Kosten,  so  läuft  er  ein  nicht  unbeträchtliches
Risiko.  Der  Heimatdank  zieht  auch  in  den  Bereich  der  Möglichkeit, ­
  daß  die  Anschaffung  dem  Heimarbeiter  durch  billigen  Kredit
erleichtert  und  die  Kosten  des  elektrischen  Antriebs  durch  die  gemeinnützige ­
  Fürsorge  oder  von  den  Organen  genossenschaftlicher
Selbsthilfe  getragen  werden.  Das  ist  natürlich  wohl  möglich;  die
hierfür  ausgeworfenen  Summen  müssen  aber  stets  in  die  Volkse
wirtschaftliche  Bilanz  dieser  Heimarbeit  voll  eingestellt  werden.
Wesentlich  aussichtsreicher  sind  naturgemäß  die  gelernten,
handwerksmäßigen  Hausgewerbe  —  die  Sattlerei,  Schneiderei,
Schuhmacherei,  Graphik,  die  zudem  den  Vorzug  haben,  im  Augenblick ­
  ziemlich  gut  beschäftigt  zu  sein.  Sie  kommen  aber  wohl  nur
für  diejenigen  in  Betracht,  die  bereits  den  gleichen  oder  doch  verwandten ­
  Berufen  angehörten.  Die  Friedenserfahrungen')  deuten
darauf  hin,  daß  diese  gelernten  Hausgewerbe  nicht  in  irgendwie
nennenswertem  Maße  eine  Zufluchtsstätte  für  halbe  Kräfte
sind,  die  aus  anderen  Berufen  stammen.  Jahrelange  persönliche
Beobachtung  der  aus  der  Lungenheilstätte  Ruppertshain  bei  Frankfurt ­
  a.  M.  Entlassenen  ergab  keinen  Fäll,  in  denr  sich  diese  gelernter ­
  Heimarbeit  zugewendet  hätten;  das  gleiche  bestätigte  eine
Umfrage  bei  verschiedenen  städtischen  Armenpflegern  und  eine  Durchprüfung ­
  der  von  der  „Speherschen  Stiftung  siir  Heimarbeiter"  in
Frankfurt  a.  M.  unterstützten  Fälle.  Daß  die  gelernten  Hausindustrien, ­
  obgleich  sie  an  sich  die  besten  Erwerbsmöglichkeiten
bieten,  nicht  eigentlich  als  „Minderberuf"  in  Frage  kommen,  deutet
ein  Vergleich  der  Altersschichtung  der  in  Werkstätten  und  in
Heimarbeit  beschäftigten  Arbeiter  dieser  Industrien  an.  Die  jüngsten ­
  Jahrgänge  sind  zwar  in  der  Heimarbeit  etwas  schwächer  vertreten, ­
  mit  dem  50.  Lebensjahr  ist  aber  der  Unterschied  völlig  aush

  Gaebel,  Die  Heimarbeit,  Seite  37  ff.
        <pb n="154" />
        151

geglichen),  es  befinden  sich  in!der  gelernten  Heimarbeit  prozentual
nicht  mehr  ältere,  also  in  ihrer  Leistungsfähigkeit  herabgesetzte
Leute  als  in  der  Werkstattarbeit.  Diese  Friedensgruppierung  dürfte
wichtige  Hinweise  dafür  geben,  daß  die  hochgelernten,  handwerksmäßigen ­
  Hausgewerbe  tatsächlich  nicht  für  Berufsfremde  in  Frage
kommen,  zumal  für  schwer  Kriegsbeschädigte,  bei  denen  das  Umlernen ­
  auf  starke  Schwierigkeiten  stößt,  und  daß  sie  auch  den  Berufsangehörigen ­
  nicht  wesentliche  größere  Aussichten  bieten  als  der
geschlossene  Betrieb.
Der  Heimatdank  in  Sachsen  hat  aus  Grund  örtlicher  Umfragen
eine  Uebersicht  iiber  die  Verwendungsmöglichkeiten  schwer  Kriegsbeschädigter ­
  in  der  sächsischen  Hausindustrie  herausgegeben,  die
leider  Praktisch  wenig  brauchbar  ist,  da  sie  nicht  die  verschiedenen
Arten  der  Beschädigung  : 6erüdEficf)±igt  und  nur  ganz  generell  die
verschiedenen  Arten  von  Heimarbeit  als  geeignet  oder  ungeeignet
für  Kriegsbeschädigte  bezeichnet.  Da  im  einzelnen  Fall  natürlich
ausschlaggebend  ist,  ob  eine  Arm-  oder  Beinverletzung,  Blindheit
oder  Krankheit  vorliegt,  läßt  sich  wenig  aus  der  Tabelle  entnehmen.
Von  Bedeutung  ist  lediglich,  daß  sie  in  den  handiverksmäßigeu
Hausindustrien  die  Aussichten  nur  für  gelernte  günstig  beurteilt.
Im  allgeineinen  dürfte  Wohl  folgendes  Bild  zutreffend  sein:
Der  Kriegskranke,  der  in  nicht  sehr  angestrengtem  Tempo
nur  kurze  Zeit  am  Tage  oder  nur  in  unregelmäßigen  Zeitabschnitten
arbeiten  kann,  hat  in  der  Heimarbeit  günstigere  Aussichten,  zumal
wenn  er  verheiratet  ist  und  nötigenfalls  seine  Frau  vor  den  Riß
treten  kann.  Für  den  Beinbeschädigten  und  Blinden,  der  durch  seine
Verletzung  am  Aufsuchen  der  Fabrik  gehindert  ist,  liegen  ebenfalls
m  der  Heimarbeit  größere  Aussichten  vor;  praktische  Versuche  haben
allerdings  erwiesen,  daß  der  Beschäftigung  Blinder  in  geschlossenen
Betrieben  keineswegs  unübersteigliche  Hindernisse  entgegenstehen,
daß  ihre  Entlohnung  dort  ein  Mehrfaches  des  in  der  üblichen
Blindenheimarbeit  (Stuhl-  und  Korbslechten,  Bürstenmachen)  erzielten ­
  Verdienstes  beträgt.  Daß  für  Arm-  und  Handverletzte  in

&amp;gt;)  Kurze  Beschreibungen  der  Heimarbeit  im  Rheinmainischen
Wirtschaftsgebiet,  Frankfurt  a/M.  1908.
        <pb n="155" />
        152

der  Heimarbeit  größere  Verwendungsmöglichkeiten  vorliegen,  erscheint ­
  ausgeschlossen;  säst  alle  Zwerge  der  Heimarbeit  verlangen
große  Schnelligkeit  und  Fingevgeschicklichkeit,  soll  überhaupt  ein
nennenswerter  Verdienst  erzielt  werden.  Teilarbeit  und  Bedienung
von  Maschinen,  die  mehr  auf  ein  Beobachten  als  eigentliches  Eingreifen
  hinausläuft,  kommt  nicht  in  nennenswertem  Maße  in
Frage.  Der  Arbeiter  muß  im  Gegenteil  seine  Hände  imnt  vielseitiger ­
  brauchen,  als  der  Teilarbeiter  in  der  Fabrik,  in  der  sich
dessl)alb  weit  eher  Verwendungsmöglichkeiten  finden  als  in  der
.Heimarbeit.
Sofern  bei  Fabrik-  und  Heimarbeit  die  gleichen  Verrichtungen
zu  erledigen  sind,  können  sich  vielleicht  etwas  größere  Anssichten
auf  Beschäftigung  in  der  Heimarbeit  ergeben,  da  es  hier  nicht  so
sehr  ans  das  Arbeitstempo  ankommt  wie  im  geschlossenen  Betrieb,
wo  der  Arbeitsplatz  möglichst  voll  ausgenutzt  werden  soll.  Wichtig
ist  stets,  ob  die  Frau  mit  tätig  sein  kann,  denn  durch  die  gemeinsame ­
  Arbeit,  bei  der  die  Frau  vielleicht  gewisse  Verrichtungen,
die  dem  Mann  schwer  fallen,  übernimmt,  f  a  n  n  eine  wesentliche
Erhöhung  des  Familieneinkommens  erzielt  werden.
Wenn  der  sächsische  .Heimatdank  auf  Grund  seiner  umfangreichen ­
  Erhebungen  in  dem  so  besonders  stark  und  vielseitig  mit
Hausindustrie  durchsetzten  Sachsen  zu  dem  Ergebnis  gelangt,  daß
„die  Eigenart  der  verschiedenen  .Heimarbeitszweige,  die  teilweise
sehr  knappen  Löhne  und  die  zurzeit  ans  vielen  Gebieten  sehr  geringe
Beschäftigung  vor  Einführung  von  Kriegsbeschädigten  die  größte
Vorsicht  als  unerläßlich  und  die  Erschließung  anderer  geeigneter
und  lohnender  Arbeitsmöglichkeiten  für  Kriegsbeschädigte  recht  erwünscht ­
  erscheinen  lassen",  so  wird  man  diesem  vorsichtig  abwägenden ­
  Urteil  durchaus  beipflichten  können  und  wünschen,  daß  es
nicht  nur  von  den  öffentlichen  Fürsorgestellen,  sondern  auch  uamentlich
  von  wohlwollenden,  aber  der  harten  Praxis  fernstehenden  Privatpersonen ­
  beachtet  würde.
        <pb n="156" />
        153

IX.  Der  Heimarbeiters  chlch  im  Ausland.
I.  England.
Tas  englische  Lohnämtergesetz,  das  Ende  1909  durch  fast  einstimmigen ­
  Parlamentsbeschluß  geschaffen  war  und  zunächst  nur
vier  Gewebbe,  die  Kettenschmiederei,  die  Schachtelmacherei,  gewisse
Zweige  der  Spitzenindustrie  und  die  Herren-  und  Knabenkonfektion
regelte,  wurde  schon  1912  auf  fünf  weitere  große  Gewerbe  ausgedehnt: ­
  die  Zuckerbäckerei,  das  Konservieren  von  Früchten,  die  Hemdennäherei, ­
  die  Anfertigung  von  Zinn-  und  Emaillehohlaefäßen,
einige  Zweige  der  Stickerei  auf  Leinen-  und  Baumwolle  und  das
Rollen  und  Bügeln  in  Dampfwäschereien.  Die  Stickerei  und  Hemdennäherei ­
  ist  eine  wesentlich  ländliche,  namentlich  in  Irland  betriebene ­
  Heimarbeit;  Hohlwaren  werden  in  dem  örtlich  streng  begrenzten ­
  Bezirk  von  Lye  hausgewerblich  hergestellt;  die  übrigen
Gewerbe  beschäftigen  mit  Ausnahme  der  Bügelei  eine  ringelernte, ­
  auf  tiefster  Stufe  stehende,  völlig  unorganisierte  loeibliche
  Arbeiterschaft.  Man  rechnet,  daß  durch  diese  Ausdehnung
160  000—200  000  Arbeiter  dem  Gesetz  neu  unterstellt  sind.  Nach
den  während  des  Krieges  herübergekommenen,  allerdings  nicht  nachprüfbaren ­
  Mitteilungen  ist  1916  auch  die  Herrenmaßschneiderei
einbezogen.
Die  Ausdehnung  des  Gesetzes  auf  wichtige  neue  Gewerbe  ist
bei  dem  Ernst,  mit  dem  man  in  England  an  seine  Durchführung
gegangen  ist,  die  beste  Anerkennung  dafür,  daß  das  System  sich
auch  in  einem  so  stark  in  die  Beziehungen  des  Weltverkehrs  verflochtenen ­
  Lande  wie  England  bewährt  hat.  Der  amtliche  Bericht
von  1913  über  die  Wirkung  der  Lohnämter  schätzt  die  Zahl  der
Arbeiter,  die  unter  das  Gesetz  fallen,  auf  400  000,  von  denen  ettva
70  v.  H.  Frauen  sind.  Bei  der  Kürze  der  Zeit,  die  seit  den  letzten
Lohnfestsetzungen  verflossen  ist,  hält  der  Bericht  mit  Werturteilen
uoc£)  sehr  zurück.  Sehr  bemerkenswert  ist,  was  über  die  Umgehungen ­
  des  Gesetzes  mitgeteilt  wird.  Es  sind  Beamte  voni
Handelsamt  ernannt,  welche  die  Aufgabe  haben,  etwaige  Klagen
        <pb n="157" />
        154

und  Beschwerden  zu  untersuchen  und  auch  sonst  die  richtige  Beobachtung ­
  des  Gesetzes  zu  sichern.  Diese  Beamten  sind  ermächtigt,  die
Fabriken,  Werkstätten  und  sonstigen  Räumlichkeiten,  die  der  Ausgabe ­
  und  Annahme  von  Arbeit  dienen,  zu  betreten  und  Einsicht
in  Lohnbücher,  Listen  von  Heimarbeitern  und  sonstiges  diesbezügliches ­
  Material  zu  verlangen.  Ein  wichtiger  Teil  ihrer  Tätigkeit
war  die  Behandlung  der  Fälle,  in  denen  die  Nichtbeachtung  der
Mindestlohnsätze  durch  Unkenntnis  des  Gesetzes  oder  Mißverständnis ­
  verursacht  war.  In  diesen  Fällen  war  es  möglich,  durch  eine
Revision  der  Stücklohnsätze  rind  durch  die  Bezahlung  der  zu  wenig
geleisteten  Entgelte  ohne  gerichtliches  Vorgehen  zu  einer  Regelring
zu  kommen.  Die  rückständigen  Löhne  betrugen  in  einem  Falle
über  400  Mark,  in  einem  anderen  über  300  Mark,  und  die  Unternehmer ­
  wurden  ermahnt,  in  Zukunft  die  richtigen  Lohnsätze  zu
zahlen.  Sehr  scharf  ist  man  hingegen  da  vorgegangen,  wo  der
Versuch  gemacht  wurde,  den  Bruch  des  Gesetzes  durch  falsche  Eintragung ­
  in  das  Lohnbuch  zu  verdecken.  Sv  wurde  in  einem  Falle
eine  Strafe  von  300  Mark  auferlegt,  wozu  noch  fast  200  Mark
Gerichtsunkosten  und  die  Verpflichtung  kam,  150  Mark  zu  wenig
gezahlte  Löhne  nachzuzahlen.  Diese  Gerichtsurteile  gingen  seinerzeit ­
  durch  alle  bedeutenden  'englischen  Blätter  und  mögen  nicht
wenig  zu  einer  sorgfältigen  Beachtung  des  gesetzlichen  Lohnminimums ­
  beigetragen  haben.  Trotzdem  kann  man  sich  angesichts  der
Erfahrungen  der  deutschen  Schlichtungskommissionen  für  das  Militärschneidergewerbe ­
  nicht  eines  gewissen  Zweifels  erwehren,  ob  die
Lohnsätze  Wohl  wirklich  durchgefichrt  und  nicht  zahllose  Uebertretungen
  ungekannt  und  ungesühnt  geblieben  sind.  Doch  sind  die
Verhältnisse  fetzt,  bei  der  Nnterlbrechung  aller  Beziehungen  so  unübersichtlich, ­
  daß  man  mit  Analogieschlüssen  nicht  arbeiten  darf  und
sich  auf  das  Urteil  Sachverständiger,  wie  der  Antisweating  League
und  der  Gewerkschaften  verlassen  muß,  und  das  lautet  günstig.
Auf  dem  Kongreß  der  Frauengewerkschaften  im  Jahre  1913,
die  über  eine  große  Anzahl  von  Mitgliedern  verfügen  und  denen
hervorragende  englische  Sozialpolitikerinnen  wie  Miß  Macarthur
und  Miß  Tuckwell  angehören,  wurden  die  staatlich  festgesetzten  Min ­
        <pb n="158" />
        155

destlöhne  als  das  wichtigste  Mittel  zur  Hebung  der  Löhne,  als  das
Prinzip  der  Zukunft  bezeichnet.  Dieses  Urteil  aus  den  Kreisen
der  Arbeiterschaft  heraus,  welche  die  Vorteile  des  Lohnämtergesetzes ­
  selbst  genossen  hatten  oder  an  ihren  Kollegen  beobachten
konnten,  erscheint  äußerst  bedeutungsvoll.  Wäre  das  Gesetz  nur
eine  Scheinhilfe  gewesen  und  in  Praxis  undurchführbar,  so  hätten
wohl  diese  Stellen  als  die  ersten  den  Finger  darauf  gelegt.
Doch  auch  die  Unternehmer  beginnen,  sich  mit  dem  Gesetz  anzufreunden. ­
  Im  letzten  Londoner  Bäckerstreik  haben  die  Meister
die  Unterstellung  unter  das  Lohnämtergesetz  gefordert.  Der  Streik
war  deshalb  ausgebrochen,  weil  eine  Anzahl  von  kleineren  Arbeitgebern ­
  die  tariflichen  Abmachungen  nicht  eingehalten  hatte.  Die
größeren  und  die  gewissenhafteren  Meister  waren  durch  die  unterbietende ­
  Konkurrenz  ihrer  Kollegen  geschädigt  und  durch  deren  Vei&amp;gt;
halten  in  eine  neue  kostspielige  Lohnbewegung  hereingezogen.  Das
ließ  in  ihnen  den  Wunsch  erstehen,  eine  Einrichtung  zu  besitzen,
welche  sicherer  und  billigerer  arbeitete  als  ein  auf  Freiwilligkeit  beruhendes ­
  Tarifamt.  Der  Gesichtspunkt,  daß  Lohnämter  Streiks
verhindern  können,  wurde  in  England  vor  dem  Kriege  viel  erörtert. ­
  Hatten  doch  die  Riesenstveiks  der  letzten  Jahre  der  englische»
Volkswirtschaft  schtueren  Schaden  zugefügt,  sodaß  eine  Möglichkeit,
neue  unheilvolle  Lohnbewegungen  auf  friedlichem  Wege  zu  verhindern, ­
  von  weiten  Kreisen  warm  begrüßt  wurde.  Wie  der  Sekretär
der  Antisweating  Leagne  in  dem  Organ  der  Frauengewerkveveine
feststellt,  ist  seit  Inkrafttreten  der  Lohnämter  auch  die  frühere  Gegnerschaft ­
  der  Unternehmer  in  den  geregelten  Gewerben  gegen  die
Gewerkvereine  stark  vermindert,  wo  nicht  völlig  geschwunden.  „Das
Hauptstreben  der  Gewerkvereine  ist  durchzusetzen,  daß  alle  Unternehmer ­
  die  vorgeschriebenen  Lohnsätze  zahlen.  Das  liegt  aber  nicht
nur  im  Interesse  der  Arbeiter,  sondern  auch  im  Interesse  derjenigen ­
  Unternehmer,  welche  die  Bestimmungen  des  Lohnamtes  geivissenhaft
  einhalten  wollen."
Eine  Reihe  von  üblen  Folgeerscheinungen,  die  man  den  Lohnämtern ­
  prophezeite,  ist  nicht  eingetreten.  Es  ist  keine  wesentliche
Verteuerung  des  Produktes  zu  verzeichnen,  da  die  englischen  Unter'-
        <pb n="159" />
        156

nehiner  den  höheren  Löhnen  durch  verbesserte  Technik  und  Organisation ­
  der  Arbeit  begegnet  sind.  Das  Zwischenmeistersystem  ist  besonders ­
  in  der  Kettenschmiederei,  wo  es  früher  eine  große  Rolle
spielte,  sehr  eingeschränkt;  aber  auch  in  der  Spitzenindustrie,  in  der
man  früher  behauptete,  es  gar  nicht  entbehren  zu  können,  ist  jetzt
vielfach  der  direkte  Verkehr  zwischen  Geschäft  nnd  Heimarbeiterin
eingeführt  worden.  Das  hat  die  Verhältnisse  wesentlich  einfacher
nnd  klarer  gemacht.  Eine  weitere  Ausschaltung  des  Zwischenmeistersystems,
  wo  es  sich  technisch  entbehren  läßt,  ist  zu  erwarten
und  Wird  der  Durchführung  des  Gesetzes  von  Vorteil  sein.  Vor
allem  hat  die  neue  Gesetzgebung  zu  einer  gründlichen  Revision  der
Technik  geführt,  die  sich  dank  der  äußerst  niedrigen  Löhne  ans  einem
merkwürdig  primitiven  Stande  erhalten  hatte.
Wenn  eine  Verdrängung  der  Heimarbeit  durch  die  Fabrikarbeit
  stattgefunden  hat,  so  ist  das  jedenfalls  nicht  in  fühlbareni
Maße  der  Fall  gewesen.  Einer  solchen  Entwicklung  ist  allerdings
in  bewußter  Weise  ein  Riegel  vorgeschoben,  indem  nicht  nur  die
Heimarbeiter,  sondern  auch  die  Fabrikarbeiter  der  entsprechenden
Gewerbe  dem  Gesetz  unterworfen  sind.  Es  wurden  gleiche  Lohnsätze
für  beide  Arbeiterkategorien  geschaffen  und  damit  verhindert,  daß
die  Aufträge  ans  der  geregelten  Heimarbeit  in  die  ungeregelte  Fabrikarbeit ­
  übergingen.
Nirgends  hören  wir,  daß  die  Lohnfestsetzungen  eine  starke  Erschütterung ­
  der  betroffenen  Gewerbe  verursacht  hätten.  Allerdings
war  die  Lage  in  den  letzten  Jahren  vor  dem  Kriege  überhaupt
günstig,  das  englische  Wirtschaftsleben  erfreute  sich  einer  aufsteigenden ­
  Konjunktur,  und  die  Lohnämter  haben  sehr  vorsichtig  gearbeitet,
so  vorsichtig,  daß  von  manchen  Seiten  sogar  angezweifelt  ist,  ob
überhaupt  viel  für  die  Arbeiterschaft  dabei  herausgesprungen  ist.
Denn  Stundenlöhne  von  20—28  Pfennigen  für  Frauen,  die  die
Technik  beherrschen,  für  Anfänger  noch  wesentlich  loeniger,  wird
man  nicht  gerade  als  üppig  ansehen  können,  wenn  man  sie  mit
anderen  englischen  Löhnen  vergleicht.  Auch  die  Löhne  gelernter
Männer  sind  auffällig  niedrig.  Als  sie  1912  in  der
Herren-  und  Knabenkonsektion  auf  50  Pfg.  pro  Stunde  festgesetzt
        <pb n="160" />
        157

Wurden,  mußte  diese  Regelung  schon  starkes  Befremden  erregen,
das  aber  noch  wächst,  wenn  man  hört,  daß  die  1916  nach  Ablauf
der  dreijährigen  Periode  vorgenommene  neueste  Entscheidung  des
Lohnamts  trotz  der  Kriegspreise  keine  Lohnerhöhung  brachte  und
die  gleichen,  weit  unter  dem  deutschen  und  auch  englischen  Durchschnitt ­
  stehenden  Löhne  auch  für  die  Herrenmaßschneiderei  festgesetzt
sind.  Da  die  hierfür  maßgebenden  Umstände  während  des  Krieges
nicht  klargestellt  werden  können,  wird  man  sich  eines  Urteils  hierüber ­
  enthalten  müssen.
Jedenfalls,  wenn  die  Lohnsestsetzungen  Kritik  erloecken,  so
nicht  deshalb,  weil  sie  zu  höh  e,  sondern  weil  sie  zu  n  i  edrige
Löhne  festsetzen.  Daß  die  Grenzen  dessen,  „was  das  Gewerbe  tragen
kann",  in  den  ersten  Enscheidungeu  sehr  vorsichtig  gezogen  wurden,
bezeugt  der  Umstand,  daß  in  keinem  Gewerbe  .Herabsetzungen  nötig
waren,  Wohl  aber  z.  B.  in  der  Kettenschmiederei  Lohnerhöhungen
von  10  Prozent  vorgenommen  werden  konnten.  So  bescheiden
uns  die  Stundenlöhne  anmuten,  so  sind  sie  doch  von  vielen  Arbeitern ­
  als  eine  sehr  wesentliche  Aufbesserung  wohltätig  empfunden;
so  brachte  in  der  Kettenschmiederei  selbst  der  Stundenverdienst  von
mir  20  Pfennigen  für  manche  Arbeiterinnen  eine  Lohnerhöhung
von  100  Prozent.  In  der  Spitzenindnstrie  wurde  fiir  die  Hei  marbeiterinnen
  ein  Stücklohntarif  angenommen,  der  einige
Jahve  früher  von  einer  Anzahl  sozial  interessierter  Unternehmer
für  die  Zwischenmeister  ausgearbeitet  war.
Die  von  vielen  Seiten  ausgesprochene  Befürchtung,  die  staatliche ­
  Lohnregelung  werde  die  Initiative  des  Arbeiters  lahmlegen,
hat  sich  nicht  bewahrheitet.  Im  Gegenteil:  die  Lohnämter  waren
geradezu  der  Ausgangspunkt  einer  kräftigen  Organisation.  Ich
habe  schon  früher  auf  diesen  greifbarsten  Erfolg  der  englischen  Lohnämter
  hingewiesen  st)  und  die  letzten  Nachrichten  aus  England  vor
dem  Kriege  bestätigen  den  Eindruck,  den  ich  auf  meinen  Studienfahrten ­
  int  Jahre  1912  empfangen  hatte.  Die  Einbeziehung  der
Hohlwarenindustrie  ist  geradezu  auf  die  Tätigkeit  der  Organisation

i)  Ga  übel,  Die  Heimarbeit.  S.  184.  „Soziale  Praxis",  22.  Jahrgang, ­
  Sp.  1401.
        <pb n="161" />
        158

zurückzuführen,  die  unmittelbar  unter  dem  Eindruck  der  Erfolge
in  der  Kettenschmiederei  entstanden  war.  Es  ist  geradezu  erstaunlich, ­
  wie  mit  dem  Moment  der  Einführung  der  Lohnämter  auch
ihre  notwendige  Unterlage,  die  Organisation,  erwachsen  ist.  In  der
Kettenschmiederei  in  Cradley  Heath  sind  zurzeit  fast  alle  Abbeiter
und  Arbeiterinnen  organisier,  ja  sie  haben,  als  bestes  Zeichen  ihres
wachsenden  Verständnisses  und  ihrer  Opferwilligkeit,  die  Beiträge
sehr  wesentlich  erhöht.  Auch  in  Nottingham  hat  die  Organisation
gute  Fortschritte  gemacht.  Weniger  glücklich  ist  die  Entwickelung  in
den  sehr  zerstreuten  und  vorwiegend  in  den  Großstädten  betriebenen
beiden  anderen  Industrien  gewesen,  der  Schneiderei  und  Schachtelherstellung.
  Indes  auch  hier  sind  erhebliche  Fortschritte  zu  verzeichnen. ­
  „Es  besteht  heute  eine  größere  Neigung  zur  Organisation ­
  in  den  Konfektionswerkstätten  als  je  zuvor",  äußerte  sich  der
Sekretär  des  Gewerkvereins  der  Schneider.
Das  alles  ist  natürlich  nur  erklärlich,  wenn  man  in  Betracht
zieht,  daß  das  Handelsamt  sich  bewußt  auf  die  Organisationen
stützte,  in  voller  Erkenntnis,  daß  eine  wirkliche  Besserung  nur  möglich ­
  ist,  wenn  es  glückt,  die  Arbeiterschaft  selbst  zur  Mitarbeit  heranzuziehen. ­
  Nur  auf  dieser  Grundlage  erschien  es  möglich,  ein  solides ­
  Obergebäude  zu  errichten,  vor  allem  das  Gleichgewicht  der
Kräfte  in  den  Lohnämtern  herzustellen,  das  durch  die  wirtschaftliche ­
  Ungleichheit  trotz  paritätischer  Besetzung  bedroht  war.  In
einem  Brief  des  Bearbeiters  der  Lohnämterfrage  im  englischen  Handelsministerium ­
  an  die  „Soziale  Praxis"  heißt  es:  „Es  mußte
aus  jedem  Ansatz  zur  Organisation,  der  nur  irgend  bestand,  Vorteil ­
  gezogen  werden.  Die  kleinen  lokalen  Vereine  wurden  benutzt,
die  Veranstaltung  von  Versammlungen  wurde  gefördert  und  Umfrage ­
  gehalten  nach  den  bekanntesten  und  fähigsten  Arbeitern,  die
Frauen  wurden  angeregt,  aus  sich  herauszugehen,  die  Heimabbeiter
wurden  gedrängt,  ihre  Ansichten  zu  äußern.  Die  Liga  gegen  das
Schwitzsystem  setzte  ihren  wertvollen  Einfluß  ein  und  wurde  unterstützt ­
  durch  den  allgemeinen  Verband  der  Gewerkvereine.  So
wurden  Namen  von  Kandidaten  erlangt.  Ein  unparteiischer  Ausschuß ­
  des  ^Handelsministeriums  hatte  zu  prüfen,  ob  sie  den  Besinn-
        <pb n="162" />
        159

münzen  entsprachen;  der  Bericht  des  Ausschusses  wurde  nochmals
einer  erneuten  Prüfung  durch  höhere  Beamte  unterworfen.  Ich
selbst  setzte  mich  dasiir  ein,  daß  Personen  in  das  Lohnamt  aufgenommen ­
  wurden,  von  denen  ich  wußte,  daß  sie  den  Gegenstand  studiert ­
  und  reges  Interesse  dafür-  gezeigt  hatten,  und  daß  sie  großen
Einfluß  auf  die  Arbeiterschaft  besaßen.  Und  ich  kann  nur  immer
wieder  sagen:  das  Resultat  hat  vefriedigt.  Aber  nicht,  indem  man
die  Gewerkvereine  ausschloß;  im  Gegenteil,  sie  sind  der  Kern  genasen, ­
  um  den  sich  die  Einrichtung  aufgebaut  hat.  Es  waren
kleine,  unbedeutende,  nichtige  Körperschaften,  wenn  man  so  sagen
darf,  denn  sie  mußten  naturgemäß  so  sein  wegen  ihrer  Umgebung
und  aus  Mangel  an  Mitteln.  Das  Gewerkamt  saßt  sie  nun  zusammen ­
  zu  einer  geschlossenen  breiten  Körperschaft,  die  für  Kollektivvertmge
  befähigt  und  imstande  ist,  zu  angemessenen  Vereinbarungen ­
  zu  kommen."  So  ist  es  geglückt,  trotz  des  stark  bureaukratischen
  Charakters  des  Gesetzes,  Behörden  zu  schaffen,  die  mit
ihren  Wurzeln  im  Volksleben  ruhen  -und  den  Kern  bilden,  an  den
sich  die  freien  Organisationen  der  Selbsthilfe  kristallisieren  können.
Und  mehr:  Eine  allgemeine  Erörterung  der  Lohnfrage  findet
jetzt  auch  in  den  ungelernten  und  bislang  unorganisierten  Industrien ­
  statt,  seitdem  man  gesehen  hat,  daß  die  Möglichkeit  eines  Einwirkens ­
  auf  die  Lohnhöhe  denkbar  ist.  In  den  Fabriken  ist  der
Mindestlohn  ein  beliebtes  Gesprächsthema.  Der  Wunsch  nach  Aufklärung ­
  und  Hilfe  wird  in  weitesten  Kreisen  rege.  Und  was  will
das  bedeuten,  wenn  man  den  kulturell!  so-  -unendlich  niedrigen  Stand
der  ungelernten  Arbeiterschaft  in  England  in  Betracht  zieht!
'2.  Oesterreich.
Schon  seit  dem  Jahre  1896  beschäftigt  sich  die  österreichische  Regierung ­
  mit  einem  Gesetzentwurf  über  die  Regelung  der  Verhältnisse
in  der  Heimarbeit.  Dabei  nimmt  sie  eine  eigentümliche  Doppelstellung
gegenüber  dem  Heimarbeiter  ein.  Das  alte  Kundenhandwerk,  mittelständnerische
  Kreise  drängen  insbesondere  in  der  Bekleidungsindustrie
auf  Schutz  gegenüber  der  unterbietenden  fabrik-  und  verlagsmäßig  hergestellten ­
  Stapelware.  Die  den  realen  Verhältnissen  nicht  entsprechende
Konstruktion  der  1883  von  wirtschaftlichen  Romantikern  reformierten
        <pb n="163" />
        160

Gewerbeordnung  erschwert  die  Regelung  der  Heimarbeit,  indem  sie  den
heinrarbeitenden  Handwerksmeister  mit  einen:  gewissen  Selbstbewußtsein
crfMt,  das  mit  seiner  wirtschaftlichen  Lage  oft  schwer  in  Einklang  zu
bringen  ist,  dann  aber  auch,  indeni  sie  rein  formal  dem  Erlasse  eines
Gesetzes  Schwierigkeiten  bereitet.  Denn  wenn  einmal  der  Besitz  des  Befähigungsnachweises ­
  gewerbliche  Rechte  gewährt,  so  geht  es  nicht  gilt
an,  den  Berechtigten  und  Unberechtigten  gesetzlich  gleich  zu  behandeln.
Der  erste  Entwurf  eines  Heimarbeiterschntzgesetzes  von  1905  betont ­
  noch  ziemlich  stark  die  heimarbeiterfeindlichen  Neigungen;  allmählich ­
  aber  ringt  man  sich  zum  Schutz  des  Heimarbeiters  durch.
Der  Regierungsentwurs  von  1906,  der  nur  einige  Zweige  der  Bekleidungsindustrie
  regelt,  enthält  sanitäre  Vorschriften,  Bestimmungen  über
den  Anshang  von  Lohnlisten,  Einrichtrrng  vor:  Lohnbüchern,  Listenführirng,
  Altersgrenze.  Er  wurde  einem  Arbeitsbeirasi)  des  arbeitsstatistischen ­
  Amtes  zur  Beratung  übergeben.
Während  zunächst  die  Lohnfrage  kaum  angefaßt  wurde,  trat  man
ihr  schon  1906  näher,  allerdings  in  einer  Form,  die  mit  Recht  allerseits
starken  Widerspruch  erregte.  Die  Zwangsinnnngen  der  befugten  Handwerksmeister ­
  sollten  bindende  Lohnfestsetzungen  vornehnren  können.  Da
aber  die  Mehrzahl  der  Unternehmer  außerhalb  dieser  Genossenschaften
steht,  wiirde  eine  solche  Regelung  einer  Majorisierung  der  eigentlichen
Konfektionäre  durch  die  befugten  Kundenmeister,  die  vielfach  nicht  einmal
Lagerware  Herstellen,  gleichgekommen  sein.  Die  Handelskanrmer  Wien
schlug  an  Stelle  der  Regelung  drirch  die  Genossenschaften  die  Uebertragung
  dieser  Aufgabe  an  die  bestehenden  Handels-  und  Gewerbekamnrern
  vor.
Der  neueste  Entwurf  von  1911  hat  an  den  Arbeiterschutzvorschriften
wenig  geändert,  Wohl  aber  die  Bestiinnrungerr  über  die  Lohnregelung
ganz  neu  revidiert.  Als  Organe  der  Lohnfestsetzung  sollen  eigene  Heimarbeitskommissionen ­
  vorgesehen  werden,  die  sich  aus  sechs  Abteilungen
(den  Befugten  Kunden-  und  Stückmeistern,  den  Fabrikanten,  den  Kaufleuten, ­
  den  Werkstattgehilfen  der  Stücknreister  rind  den  eigentlichen  Heimnrbeitern)
  zusannnensetzen  sollen.  Die  Bildung  einer  Heimarbeitskommission
  kann  durch  Berordnring  der  politischen  Landesbehörde  verfügt
werden.  Der  Vorsitzende  und  ein  Stellvertreter  sind  von  der  Politischer:
*)  Dieser  seht  sich  aus  höheren  Beamten  und  30  vorn  Handelsministerium ­
  ernannten  Personen  zusammen,  nämlich  aus  10  Arbeitervertretern,
  10  llnternehinervertretern,  10  unparteiischen  SozialPolitikern.
Vorsitzender  ist  Dr.  Michael  Harnisch.
        <pb n="164" />
        161

Landesbehörde  zu  ernennen.  Nach  Möglichkeit  sollen  bei  der  Bildung
die  bestehenden  öffentlichen  Organisationen  herangezogen  werden,  also  die
Handels-  und  Gewerbekammer,  die  Innungen,  die  Gehilfenausschüsse
der  Gewerbegenossenschaften.  Aufgabe  der  Kommission  ist  die  rechtsverbindliche ­
  Regelung  der  Mindestlöhne  für  Heimarbeiter  und  Werkstattgehilsen
  der  Stückmeister  und  der  Mindestpreise  für  die  von  den
Stückmeistern  ihren  Auftraggebern  zu  liefernden  Waren.  Die  Landesbehörde ­
  hat  die  Beschlüsse  zu  genehmigen.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse
ist  erforderlich,  daß  sie  in  den  in  Betracht  kommenden  Abteilungen
mit  zwei  Drittel-Majorität  gefaßt  werden.  Ferner  liegen  den  Heimarbeitskommissionen ­
  cinigungsamtliche  Funktionen  ob.  Die  Verhandlung ­
  vor  dem  Einigungsanit  ist  auf  Antrag  der  Beteiligten  einzuleiten.
Auch  kann  die  politische  Landesbehörde  oder  der  zuständige  Gewerbeinspektor ­
  sie  im  Interesse  der  Verhinderung  oder  Beilegung  eines  Streiks
oder  einer  Aussperrung  verlangen.  Gelingt  die  gütliche  Beilegung
nicht,  so  kann  die  Kommission  einen  Schiedsspruch  fällen,  der  veröffentlicht ­
  wird,  aber  keine  bindende  Kraft  erlangt.  Vorgesehen  ist  verstärkte
Gültigkeit  von  Tarifverträgen;  vorbehaltlich  entgegenstehender  Abmachungen
  der  Parteien  sollen  sie  als  Grundlage  eines  jeden  individuellen  Arbeitsvertrages ­
  gelten,  wenn  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  einer  der  vertragschließenden ­
  Parteien  angehören.  Beim  Bestände  eines  Kollektivvertrags ­
  haben  die  Satzungen  der  .Heiniarbeiterkommission  nur  dann  Anwendung ­
  zu  finden,  wenn  die  Parteien  die  Arbeitsverhältnisse  in  einer
vom  Tarif  abweichenden  Weise  regeln.  Wird  während  der  Gültigkeitsdauer ­
  von  Satzungen  ein  Tarifvertrag  geschlossen,  so  verlieren  die  Satzungen ­
  ihre  Rechtsverbindlichkeit  insoweit,  als  die  Arbeitsverhältnisse  von
den  Parteien  im  Einzelfall  geniäß  dem  Kollektivvertrag  geregelt  werden
können.
Diesen  Entwurf  hat  der  ständige  Arbeitsbeirat  in  einer  Reihe  von
Punkten,  die  sich  auf  die  Regelung  der  Lohnfrage  beziehen,  erheblich  abgeändert. ­
  Es  wurde  zunächst  die  Zwsidrittelmajorität  bemängelt.  Man
befürchtete,  daß,  wenn  eine  Lohnsatzung  an  die  Zustimmung  von  zwei
Drittel  der  Delegierten  in  jeder  Gruppe  geknüpft  ist,  sie  einfach  nie
zustande  kommen  werde.  Wenn  auch  eine  Uebereinkunft  der  Parteien
der  autoritativen  Festsetzung  der  Löhne  vorzuziehen  sei,  so  lasse  sich
eine  Vereinbarung  um  so  leichter  Herstellen,  wenn  sich  die  Parteien  stets
vor  Augen  halten  niüßten,  daß  im  Falle  einer  Richteinigung  der  Spruch
eines  Dritten  die  Entscheidung  über  die  Lohnhöhe  bringen  werde.  Um
die  verschiedenen  örtlichen  Entscheidungen  ans  eine  gewisse  einheitliche
Leimarbeit  im  Kriege.  I  l
        <pb n="165" />
        162

Linie  zu  bringen,  erschien  die  Schaffung  von  Zentralkommissionen  notwendig. ­
  Besonders  bei  den  in  Oesterreich  herrschenden  zentrisugalen
und  föderalistischen  Bestrebungen  liegt  ja  die  Gefahr  nahe,  daß  die  örtlichen ­
  Ausschüsse  sich  von  der  Erwägung  leiten  lassen,  durch  ihre  Lohnpolitik ­
  die  Konkurrenzfähigkeit  ihrer  örtlichen  Industrie  zu  erhöhen.  Der
Ausschuß  war  deshalb  der  Meinung,  daß  die  Festsetzung  von  Mindestlöhnen ­
  ebenso  wie  in  England  nur  von  einer  Zentralkommission  erfolgen
könne  und  die  Prüfung  dieser  Lohnsatzung  dem  Handelsministerium  zustehen ­
  müsse.  Die  Festsetzung  von  Mindestlöhnen  durch  die  Zentralheimarbeitskommission ­
  sollte  aber  keineswegs  die  Gleichmachung  der
Löhne  im  ganzen  Reich  bedeuten,  die  Kommission  vielmehr  ausdrücklich
das  Recht  erhalten,  die  Löhne  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  abzustufen. ­

Uni  die  Abwanderung  der  Heimarbeit  aus  einem  Bezirk  in  den
anderen  zu  verhindern  und  ganze  Produküonszentren  einheillich
zusammenzufassen,  erschien  die  Regelung  der  Lohn-  und  Arbeitsverhältnisse ­
  ohne  Rücksicht  auf  die  Landesgrenzen  notwendig.  Da  der  Regierungsentwurf ­
  die  Schafstmg  der  Heimarbeitskommissionen  durch  die
politischen  Landesbehörden  vorsieht,  deren  Zuständigkeit  sich  nur  auf  das  „
betreffende  Kronland  erstreckt,  können  Kommissionen  nicht  zur  Errichtung ­
  gelangen,  deren  Tätigkeit  sich  infolge  der  Ausdehnung  eines  bestimmten ­
  Heimarbeitgebiets  auf  mehrere  Kronländer  zu  erstrecken  hat.
Deshalb  wurde  auch  gewünscht,  daß  die  Bildung  von  Heimarbeitausschüssen ­
  nicht  den  Laudesbehörden,  sondern  dem  Handelsministerium
übertragen  werden  sollte.
Als  Beschluß  wurde  schließlich  niedergelegt,  daß  durch  Verordnung
des  Handelsministers  je  eine  Zentral-Heimarbeits-Kommission  für  jeden
Produktionszweig  errichtet  werden  soll.  Sie  ist  aus  Vertretern  der  einzelnen ­
  Abteilungen  der  Distriktskommissionen  zu  bilden.  Der  Vorsitzende
ist  berechtigt,  den  Sitzungen  der  Distrikts-Heimarbeits-Komniissionen  mit
beratender  Stimme  beizuwohnen.  Die  Zentralkommission  hat  die  Aufgabe, ­
  die  Beschlüsse  der  Distriktskommissionen  zu  überprüfen,  sie  kann
ihnen  Bestätigung  erteilen  oder  alle  oder  einzelne  derselben  abändern.
Kommen  in  den  Distriktskommissionen  keine  Beschlüsse  zustande,  so
hat  die  Zentralkommission  sie  selbst  aufzustellen.  Ihre  Beschlüsse  sind  den&amp;gt;
Handelsministerium  zur  Bestätigung  vorzulegen.
In  gewisser  Hinsicht  am  ungeklärtesten  ist  der  Abschnitt  VII  des
Gesetzes,  der  sich  mit  den  Kollektivverträgen  befaßt.  Sollte  der  Enttvurf
ursprünglich  nur  das  Verhältnis  zwischen  den  durch  Verträge  festgesetzten
        <pb n="166" />
        163

Mindestlöhnen  zu  den  durch  die  Konnnission  festgesetzten  regeln,  so  wurde
nunmehr  versucht,  die  tatsächliche  Durchführung  der  tariflich  vereinbarten ­
  Löhne  zu  sichern.
Neu  eingefügt  wurde  die  Bestimmung,  daß  den  Heimarbeitskommissionen ­
  das  Recht  zustehen  soll,  den  Kollektivvereinbarungen  auch  für
jenen  Teil  der  Arbeiter-  und  Unternehmerschaft  Geltung  zu  verschaffen,
die  nicht  der  vertragschließenden  Organisation  angehören,  mit  anderen
Worten,  der  Tarifvertrag  kann  durch  Beschluß  der  Heimarbeitskommission
zur  rechtsverbindlichen  Norm  erhoben  werden.  Werden  die  Bestimmungen ­
  solcher  Kollektivverträge  von  der  Zentral-Heimarbeits-Kommission
als  verbindliche  Satzung  erklärt,  so  kann  die  Genehmigung  des  Handelsministeriums ­
  nur  dann  versagt  werden,  wenn  diese  Satzungen  in  gesetzwidriger ­
  Weise  zustande  gekommen  sind  oder  gegen  bestehende  Gesetze
verstoßen.
Der  Regierungsentwurf  —  und  daran  hat  auch  der  Arbeitsrat
nichts  geändert  —  ist  insofern  nicht  ganz  befriedigend,  als  er,  ebenso  wie
das  österreichische  Handlungsgehilfengesetz,  die  individuelle  Abdingbarkeit
ausdriicklich  zuläßt.  Damit  ist  ein  Rechtszustand  anerkannt,  den  deutsche
Gewerbegerichte  als  „gegen  die  gute  Sitte"  verstoßend  (§  138  BGB.)
verurteilt  oder  als  rechtsungültig  erklärt  haben.  Nicht  minder  widerspricht ­
  er  der  Praxis  der  autonomen  Tarifschiedsgerichte,  die  sich  zu
einer  Art  Gewohnheitsrecht  ausgebildet  hat  und  sich  für  Unabdingbarkeit
und  Nachzahlung  des  zu  wenig  gezahlten  Lohnes  entschieden  hat.  Vor
allem  haben  die  Festsetzungen  der  Lohnkonimissionen  keinen  Einfluß  gegenüber ­
  Festsetzungen  durch  Kollektivverträge,  und  es  können  daher  die
Satzungen  der  Lohnkommission  durch  den  Abschluß  von  Tarifverträgen
illusorisch  gemacht  werden.  Es  besteht  also  die  Möglichkeit,  daß
besonders  bei  dem  Mangel  einer  Begriffsbestimmung  des  Tarifvertrags ­
  ein  Unternehmer  mit  einer  Anzahl  von  Arbeitern  und  Stückmeistern ­
  Vereinbarungen  trifft,  die  die  ganzen  Lohnsatzungen  umstoßen
können.  Mit  anderen  Worten,  Lohnsatzungen  können  durch  Tarifverträge ­
  unterboten  werden.  Natürlich  ist  die  Tendenz  des  Gesetzes  die,
daß  ein  Kollektivvertrag  nur  dann  Wirkung  haben  soll,  wenn  er  über
die  von  der  Lohnkommission  festgesetzten  Bedingungen  hinausgeht,  aber
bei  der  gegenwärtigen  Fassung  des  Gesetzes  ist  dafür  keine  Sicherung
gegeben.
Im  übrigen  war  sich  der  Ausschuß  einig  darüber,  daß  jedes  Gesetz, ­
  das  sich  mit  den  Kollektivverträgen  befaßt,  dieselben  anerkennen  müsse.
Dagegen  bestand  Uneinigkeit  darüber,  welches  die  Kennzeichen  eines
II*
        <pb n="167" />
        A-  164

Tarifvertrags  feien.  Grundsätzlich  stellt  sich  der  Ausschuß  auf  den  Standpunkt: ­
  Erkennt  man  Tarifverträge  an,  so  nulß  man  das  ganze  Gewerbe ­
  einbeziehen  ohne  Rücksicht  auf  die  Grenzen  der  vertragschließenden
Organisationen.  Der  Regierungsvertreter,  Exzellenz  Mataja,  betonte
die  Notwendigkeit,  in  dem  Gesetz  Bestimmungen  über  die  Kollektivverträge ­
  zu  treffen;  sie  bedeuteten  die  idealste  Anpassung  an  die  Verhältnisse ­
  der  Industrie;  würde  im  Gesetz  die  shrage  der  Kollektivverträge
überhaupt  nicht  erscheinen,  so  müßten  die  Mindestlohnsätze  immer  sklavisch
zur  Anwendung  kommen.  Das  hieße  aber  gerade,zii  die  von  den  Jnteressentengruppen
  im  Wege  des  Tarifvertrages  gewünschte  Ordnung
der  Arbeits-  und  Lohnverhältnisse,  die  vielleicht  für  die  Arbeiter  sehr
günstig  wären,  rmmöglich  machen.  Ohne  Anerkennung  der  Tarifverträge ­
  könne  unter  Umständen  das  Heimarbeitgesetz  geradezu  ihren  Abschluß ­
  erschweren.  Insbesondere  wies  der  Regierungsvertreter  auf
die  günstigen  Erfahrungen  mit  der  Anerkennung  der  Tarifverträge  im
Handlungsgehilfengesetz  hin.  Die  Unternehmer  griffen  gerade  diese  Bestimmungen ­
  mit  großer  Schärfe  an.  Die  Rechtsverbindlichkeit  des
Kollektivvertrags  gehe  weit  über  die  ursprünglich  vom  Gesetz  beabsichtigte ­
  Sicherung  einer  Art  von  Existenzminimum  hinaus,  auch  seien
bei  den  Kollektivverträgen  immer  bloß  die  Unternehmer,  nicht  aber  uch
die  Arbeiter  gebunden;  sie  müßten  auch  den  von  ihm  neu  eingestellten
Arbeitern  dieselben  Bedingungen  einräumen  wie  jenen,  mit  denen
sie  Kollektivverträge  abgeschlossen  hätten.  Gegen  Vertragsbrüche  der  Arbeiter ­
  habe  der  Unternehmer  keine  Garanüe.
Die  organisierten  Arbeiter  dagegen  stellten  sich  durchaus  auf  den
Boden  der  Rechtsverbindlichkeit  des  Tarifvertrags.  Da  es  besonders
in  der  Heimarbeit  immer  viele  Außenseiter  gcht,  welche  die  Tarifverträge ­
  nicht  anerkennen  resp.  nicht  einhalten,  ist  das  Bestreben  der  Gewerkschaftler ­
  dahin  gerichtet,  auch  diese  zur  Durchführung  der  Kollektivverträge ­
  zu  zwingen.  Es  sei  wichtig,  daß  es  durch  die  Kollektivverträge ­
  Arbeitern  und  Stückmeistern  ermöglicht  ist,  aus  eigener  Kraft  mehr
zu  erringen,  als  das  Wenige,  was  die  behördlich  festgesetzten  Mindestlöhne ­
  ihnen  bieten  können.  Bei  der  Schwierigkeit,  in  der  Heimarbeit  zu
Vereinbarungen  zu  gelangen,  sei  eine  Unterstützung  dringend  notwendig.
Sehr  interessant  sind  die  allgemeinen  grundsätzlichen  Erörterungen
über  die  Notwendigkeit  und  Durchführbarkeit  einer  staatlichen  Lohnregelung.
  Grundsätzlich  wurde  von  der  Mehrheit  der  Kommissionen  die
Notwendigkeit  der  Lohnregelung  anerkannt.  Der  Vorsitzende,  vr.
Hainisch,  selbst  Unternehmer,  stand  noch  1906  auf  dem  Boden  des  allgc-
        <pb n="168" />
        165

meinen  Arbeiterschutzes  und  konnte  sich  damals  noch  wenig  mit  einen?
staatlichen  Eingriff  in  dieses  schwierige  Gebiet  befreunden.  Nach  langer
Beschäftigung  mit  dem  Heiniarbeitsproblem  erkannte  er  1912  rückhaltlos ­
  an,  daß  die  „Sozialpolitik  sich  hier  in  einer  Zwangslage  befinde  und
die  Gesellschaft  von  einer  Art  Notrecht  Gebrauch  mache,  wenn  sie  Maßregeln ­
  auf  einem  Gebiet  ergreife,  das  sonst  dem  Spiel  widerstreitender
Interessen  voll  und  ganz  überlassen  wird".  Bei  der  Durchführung  des
sanitären  Schutzes  sei  die  Behörde  jedesmal  vor  die  unangenehme  Entscheidung ­
  gestellt,  ob  sie  wegen  eines  doch  nur  problematischen  Schutzes
des  Konsumenten  die  Heimarbeiter  dem  sicheren  Hunger  preisgeben  solle.
Die  Vertreter  des  Kleingewerbes  bezeugten  ein  lebhaftes  Interesse ­
  an  der  Beseitigung  der  Hungerlöhne.  Da  der  Zusammenhang
zwischen  Hungerlöhnen  und  Schleuderpreisen  unleugbar  sei,  müßten  sie
gegen  die  Hungerlöhne  auftreten  und  seien  ans  diesen:  Grunde  für  die
zwangsweise  Regelung  der  Heimarbeiterlöhne.  Der  als  Hygieniker
hinzugezogene  Professor  Kabrhel  erklärte,  daß  die  unhhgienischen  Verhältnisse, ­
  unter  denen  die  große  Masse  der  in  der  Heimarbeit  beschäftigten
Landbevölkerung  lebt,  die  Gefahr  der  fortschreitenden  Degeneration  in  sich
berge,  daß  eine  Besserung  aber  nur  von  einer  staatlich  erzwungenen
Hebung  der  Löhne  zu  erwarten  sei.
Die  Stellung  der  1lnternehn:er  war  nicht  einheitlich.  Ein  Vertreter ­
  erkläre,  daß  die  Unternehmer  nicht  gegen  Bestrebungen  wären,
welche  tatsächlich  bestehende  Hungerlöhne  beseitigen  sollten.  Es  dürfte
aber  niemals  dazu  kommen,  daß  nian  den  Maximal-  als  Minimallohn
festsetzt.  Die  Wiener  Handelskammer  stellte  sich  ans  den  Boden  einer
verbindlichen  Mindestlohnfestsetzung  und  verlangte  nur,  daß  zwischen  der
Veröffentlichung  der  Beschlüsse  und  den:  Eintritt  der  Rechtskraft  einige
Uebergangsmonate  liegen  müßten.  Die  Wiener  und  Reichenberger  Handelskammern ­
  waren  für  die  Errichtung  von  Heimarbeitslohnkommisfioncn
aus  Antrag  der  interessierten  Kreise  nach  genauen  Erhebungen  der  tatsächlichen ­
  Verhältnisse.  Allerdings  sollte  die  Rechtsverbindlichkeit  der
Beschlüsse  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  die  Interessenten  sich  in
Vollversammlungen  mit  Majorität  für  ihre  Annahme  erklärten.
Außer  den  grundsätzlichen  Einwendungen  wurde  in  Oesterreich,  wie
bei  uns,  auf  die  Schwierigkeiten  hingewiesen,  die  den  Ausfuhrindustvien
aus  der  Erhöhung  der  Löhne  erwachsen  könnten.  Doch  wurde  von  den
verschiedensten  Seiten  betont,  daß  die  Gefahr  der  Minderung  der  Ausfuhr ­
  nicht  immer  vorhanden  sei.  Zunächst  treffe  dieser  Einwand  selbstverständlich ­
  nicht  die  Zweige,  die  nur  für  den  inländischen  Markt  ar-
        <pb n="169" />
        —  166  —
beiten.  Von  den  Vertretern  des  Kürschnergewerbes,  und  zwar  von  Meistern ­
  und  Jnnungsvorstchern  wurde  ans  das  Bündigste  versichert,  dost
eine  Erhöhung  der  Löhne  nicht  den  geringsten  Einfluß  aus  die  Exportfähigkeit ­
  üben  könnte,  weil  der  Preis  des  Rohmaterials  so  hoch  ist,  daß
die  Arbeitslöhne  demgegenüber  belanglos  sind.  Ein  Unternehmer  der
Konfektionsindustrie  erklärte,  daß  die  Exportfähigkeit  der  österreichischen
Konfektion  zum  großen  Teil  auf  der  Qualität  des  Produstes  ruhe  und
daß  der  letzte  Ausfuhrrückgang  nach  dem  Balkan  durch  die  Verschlechterung ­
  der  Güte  der  Ware  hervorgerufen  sei.  Allgemein  wurde  aber  anerkannt, ­
  auch  von  Arbeiterkreisen,  daß  den  Ausfuhrfragen  eine  sehr  große,
weitgehende  Berücksichtigung  zugestanden  werden  müsse.
Das  Heimarbeitsproblem  ist  in  Oesterreich  viel  schwerwiegender
als  bei  uns;  seine  Volkswirtschaft  ruht  in  viel  höherem  Maße  auf  der
hausaewerblichen  Erzeugung,  und  die  Lebensfähigkeit  vieler  Tausende
von  Kleinbauern  hängt  von  der  Ergiebigkeit  der  neben-  oder  hauptberuflich ­
  betriebenen  Heimarbeit  ab.  Um  so  bedeutsamer  ist  es,  daß  die
Regierung  bereits  zu  einer  Zeit,  als  nur  das  ferne  australische  Vorbild
winkte,  sich  zu  dem  Gedanken  der  staatlichen  Lohnregelung  bekannte,  der
allerdings  in  Oesterreich  mit  seiner  genossenschaftlich-ziinftlerischen  Handwerksverfassung ­
  kein  Novum  ist.
3.  Frankreich.
Wie  in  Oesterreich,  so  hatten  auch  in  Frankreich  die  Entwürfe
einer  Hausarbeiterschutzgesetzgebung  seit  einer  Reihe  von  Jahren
das  Parlament  lebhaft  beschäftigt,  im  großen  und  ganzen  mich  hier
ein  Fortschreiten  von  unvollkommenen  zu  besseren  Entwürfen
bringend?)  Augenscheinlich  hat  die  englische  Gesetzgebung  eine
starke  Wirkung  ausgeübt,  wenn  auch  von  Arbeitgeberseite,  die  in
der  zur  Vorbereitung  der  Entwürfe  eingesetzten  Comission  permanente ­
  ein«  große  Rolle  spielte,  ein  kräftiger  Guß  Wasser  in  den
Wein  gegossen  wurde.  Immerhin  weist  das  Gesetz,  das  im  November ­
  1913  einstimntig  in  der  Deputiertenkammer  angenommen
wurde,  gegenüber  den  früheren  Regierungsentwürsen  wesentliche
Vorzüge  auf.  Indessen  zögerte  sich  die  Bestätigung  durch  den
Senat  hin,  und  erst  die  bitteren  Kriegserfahrungen  mit  der  Heimarbeit, ­
  die  augensichtlich  auf  jener  Seite  der  großen  Schützengrabeni)

  Bergt.  Gaebel,  Die  Heimarbeit,  Jena  1918.  Seite  196.
        <pb n="170" />
        167

link  die  gleichen  sind  wie  bei  uns,  brachten  die  Vorlage,  abermals
mit  erheblichen  Verbesserungen,  zur  Annahme.
Das  „Gesetz  zur  Abänderung  der  Titel  III  und  V  des  Gesetzbuches
der  Arbeit  und  der  sozialen  Fürsorge  (Lohn  der  Heimarbeiterinnen  im
Bekleidungsaewerbe)"  vom  10.  Juli  1915  umfaßt  Arbeiterinnen,  die  im
Haus  Arbeiten  an  Kleidern,  Hüten,  Schuhen,  Wüsche  aller  Art,  Stickereien-, ­
  Spitzen,  Federn  und  Kunstblumen,  sowie  andere  zur  BeKeiidnngsindustrie
  gehörigen  Arbeiten  verrichten.
Jeder  Fabrikant,  Kommissionär  und  Zwischenhändler,  der  solche
Heimarbeiten  verrichten  läßt,  hat  ein  Register  mit  Namen  und  Adresse
aller  beschäftigten  Arbeiterinnen  zu  führen.  Er  hat  die  Stückpreise  in
den  Warteräumen  sowie  in  den  Räumen,  wo  die  Rohstoffe  übergeben
und  die  fertigen  Waren  übernommen  werden,  dauernd  anzuschlagen.
Jeder  Arbeiterin  ist  ein  Block  oder  ein  Heft  zu  übergeben,  worauf  die
Art  und  die  Qualität  der  Arbeit,  das  Datum  und  der  Stückpreis  verzeichnet ­
  sind.  Dieser  Preis  darf  nicht  niedriger  sein  als  der  angeschlagene. ­
  Bei  der  Ablieferung  der  Ware  sind  das  Datum  der  Lohn  und  die
von  der  Arbeiterin  getragenen  Kosten  anzumerken.  Die  Eintragungen
sind  auf  ein  fortlaufendes  Register  zu  übertragen  und  -müssen  mindestens
ein  Jahr  lang  vom  Fabrikanten,  Faktor  oder  Zwischenmeister  aufbewahrt
iverden.  Die  Stückpreise  sind  so  zu  bemessen,  daß  sie  einer  Arbeiterin  von
mittlerer  Geschicklichkeit  gestatten,  in  zehn  Stunden  einen  Lohn  zu  verdienen, ­
  der  einem  von  den  Arbeitsräten  (LOnseilsckutravaiftoder  in  ihrer
Ermangelung  von  den  Lohnausschüssen  (Lomite8ck6  8uluire8)  für  den  Berus ­
  und  die  Gegend  bestimmten  Minimum  gleichkommt.  Die  Arbeitsräte ­
  setzen  den  Mindestlohn  entsprechend  der  Höhe  des  den  Werkstattarbeiterinnen ­
  von  mittlerer  Geschicklichkeit  in  dm  üblichen  Arbeiten  des
Berufs  gezahlten  Lohns  fest.  In  -Bezirken,  in  denen  nur  Heimarbeit
besteht,  ist  als  Grundlage  der  Lohn  der  Tagelöhnerinnen  oder  Arbeiterinnen ­
  ähirlicher  Berufe  in  anderen,  vergleichbaren  Gegenden  zu  nehmen.
Der  so  bestimmte  Min-destlohn  dient  als  Grundlage  für  die  Urteile  der  Gewerbegerichte ­
  und  Friedmsrichter  in  den  thuen  unterbreiteten  Streifästm.
Besteht  in  einem  Berufe  oder  einer  Gegend  kein  Arbeitsrat,  so  wird  am
Hauptort  des  Departements  ein  Lohnausschuß  fiir  Heimarbeit  errichtet,
dem  die  Befugnisse  des  Arbeitsrats  übertragen  werden  und  der  sich  aus
dem  Friedensrichter  und  2—4  Arbeiter-  und  Arbeitgebervertretern  zusammensetzt. ­
  Die  Mitglieder  werden  von  den  Vorsitzenden  des  Gewerbegerichts ­
  gewählt;  subsidiär  tritt  das  Zivilgericht  ein.  Außerdem  iverden
in  Ermanglung  eines  Arbeitsrates  ein  oder  mehrere  berufliche  Sachverständigenausschüsse
  errichtet,  die  sich  aus  je  zwei  Arbeiterinnen  und  Arbeitgebern, ­
  die  dem  Beruf  angehören,  zusammensetzen;  den  Borsitz  führt
der  Friedensrichter.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  werden  von  den  Bor-
        <pb n="171" />
        168

sitzenden  der  Gewerbe  geeichte,  wo  solche  nicht  bestehen,  von  Präfekten,  ernannt.

Die  Arbeitsräte  resp.  -die  Sachperständigenousschüsse  sind  von  Amts
wegen  befugt  oder  hüben  auf  Verlangen  der  Regierung,  der  Gewerbegerichte ­
  oder  der  beteiligten  Berufsverbände  Tabellen  für  die  Zeit  aufzustellen, ­
  die  zur  Ausführung  von  Serienarbeiten  nötig  ist;  aus  ihnen  ergibt ­
  sich  &amp;gt;dann  der  zu  zahlende  Stücklohn.  Die  Mindestlöhne  tverden  veröffentlicht. ­
  Wird  innerhalb  dreier  Monate  gegen  ihre  Entscheidung  von
feiten  der  Regierung,  einer  Bevussvevernigung  oder  einer  an  dem  Beruf
interessierten  Person  Protest  erhoben,  entscheidet  in  letzter  Instanz  eine
Zentralkomnrission  im  Avbeitsministcrium,  der  zwei  Mitglieder  des  Arbeitsrats ­
  oder  Lohnausschusses,  der  den  Mindestlohn  festgesetzt  hat,  zwei
Gewerberichter,  ein  Ermittlungsbeamter  lengutzteui-)  des  Arbeitsministeriums ­
  und  der  Vorsitzende,  der  vom  Kassationshof  aus  seinen  Mitgliedern ­
  bezeichnet  wird  und  bei  Stimmengleichheit  den  Stichentscheid  hat,
angehören.  Rach  Ablauf  von  drei  Monaten  oder  nach  der  Entscheidung
der  Zentralkommission  wird  der  Mindestlohn  obligatorisch.
Die  Gewerbegerichte  sind  für  alle  aus  diesen?  Gesetzesabschnitt  entstehenden ­
  Streitsachen  zuständig.  Die  Differcirz  zwischen  dem  gezahlten
Lohn  und  dem  auf  Grtmd  des  Mindestlohncs  geschuldeten  ist  der  Arbeiterin ­
  auszufolgen,  unbeschadet  des  Schadenersatzes,  zu  dem  der  Unternehmer ­
  zugunsten  der  Arbeiterin  verurteilt  werden  kaun.  Jeder  Fabrikant, ­
  Kommissionär  oder  Zwischenhändler  ist  zivilrechtlich  für  den  durch
sein  Verschulden  zu  wenig  bezahlten  Lohn  haftbar.  Beschwerden  der  Arbeiter ­
  über  die  Entlohnung  können  nur  innerhalb  14  Tagen  angebracht
werden,  sofern  es  sich  nicht  um  Anwendung  eines  in  einem  früheren  Urteil ­
  ausgestellten  und  d&amp;gt;irch  Anschlag  am  Gerichtsgcbäude  veröffentlichten
Sortentarifs  handelt.  Die  vom  Arbeitsministcvlnm  durch  Dekret  ermächtigten ­
  Vereinigungen  und  die  Berufsverbände,  die  in  einem  Bezirk  für
die  Bekleidungsindustrie  bestehen,  selbst  wenn  sie  ganz  oder  zum  Teil  aus
Werkstättenarbeitern  zusammengesetzt  sind,  können  wegen  Nichtbeachtung  des
vorliegenden  Gesetzes  eine  Zivilklage  austragen,  ohne  einen  Schaden  nachweisen ­
  zu  müssen  Das  Gewerbegericht  schlägt  aus  Anlaß  jedes  den  Lohn
einer  Heimarbeiterin  der  bezeichneten  Industrie  betreffenden  Prozesses
den  dem  Urteil  zugrunde  gelegten  Minimallohn  und  den  daraus  hervorgehenden ­
  Tarif  am  Gerichtstor  cm.  Jeder  Interessent  und  jede  Berufsvereinigung ­
  hat  das  Recht,  eine  kostenlose  Mschrift  zu  verlangen.
Falls  Arbeiter  des  Bekleidungsgewerbes,  die  zu  Hause  die  gleichen
Arbeiten  wie  die  Arbeiterinnen  ausführen,  einen  geringeren  als  den  für
diese  festgestellten  Lohn  beziehen,  können  sie  vor  den  Gewerbegerichten  die
entsprechende  Erhöhrmg  dieses  Lohnes  unter  den  gleichen  Bedingungen
wie  die  Arbeiterinnen  verlangen.
        <pb n="172" />
        169

Dic  vorstehenden  Bestimmungen  können,  nach  eingeholtem  Gutachten ­
  des  obersten  Ardertsrats  Lurch  Verordnung  auf  Heimarbeiterinnen
anderer  Gewerbe  ausgedehnt  werden.  Uebertretungen  werden  niit  eurer
Geldstrafe  von  5—15  Fr.,  im  Wiederholungsfälle  mit  16—100  Fr.  belegt.
Bei  Verletzung  der  Bestimmungen  über  die  Lohnhefte  können  die  Strafen,
gmätz  der  Angabe  der  geschädigten  Personen,  bis  zu  500  Fr.  erhöht
werden.
14  Tage  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  erfolgte  bereits  eine  Ausfiihrungsvevordnung
  des  Arbeitsministers,  in  der  die  Präfekten
aufgefordert  wurden,  mit  möglichster  Beschleunigung  die  Errichtung
von  Lohn-  und  Sachverständigenausschüssen  zu  veranlassen.  Betont ­
  wurde,  daß  auch  Werkstattarbeiter  zur  Vertretung  der  Hausarbeiter ­
  herangezogen  werden  könnten.  Bei  der  Ernennung  der
Mitglieder  der  Sachverständigenansschüfse  find  die  Organisationen
zu  befragen,  auch  ist  das  Gutachten  des  Lohnausschusses  und  des
Gewerbeinspektors  einzuholen.  Als  Material  fit?  die  Arbeiten  der
Ausschüsse  sind  die  in  den  letzten  Monaten  in  großem  Umfang  von
den  Heeresbehörden  aufgestellten  Lvhntarife  heranzuziehen.  Die
Arbeitszeiten  sollen  möglichst  auf  Grund  der  Leistungen  von  Werkstattarbeiterinnen ­
  festgesetzt  werden.  Besonderes  Gewicht  legt  der
Erlaß  auf  die  möglichst  umfassende  und  schnelle  Bekanntmachung
des  Gesetzes  und  der  festgelegten  Lohntarife.  Die  Gewerbeinspektoren ­
  haben  den  Vollzug  des  Gesetzes  zu  sichern  und  können  zu
diesem  Zweck  die  nötige  Einsicht  in  Lohnbücher  der  Arbeitgeber  usw.
nehmen,  auch  haben  sie  sich  dirrch  Stichproben  bei  den  Arbeiterinnen ­
  über  die  richtige  Durchführung  zu  vergewissern.  Bei
öffentlichen  Aufträgen  hüben  sie  etwaige  Uebertretungen  den  beteiligten ­
  Verwaltungen  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Auch  können  sie
gutachtlich  von  den  Ausschüssen  gehört  werden.  Als  dringlichste
Aufgabe  wird  die  Regelung  der  Heereslöhne  bezeichnet.
Das  Gesetz  trägt  einen  stark  buveaukratischen  Charakter,
namentlich  in  bezug  auf  die  Zusammensetzung  der  Lohn-  und  Sachverständigenausschüsse. ­
  Nicht  ganz  klar  ist,  warum  das
Gesetz  mit  so  vielen  verschiedenen  Instanzen  belastet  ist,  von  denen
die  Vovnehmlichste,  die  Arbeitsräte,  überhaupt  ausfallen,  da  sie  für
das  Bekleidungsgewerbe  noch  völlig  fehlen,  so  daß  die  nur  snsidiär
gedachten  Lohnausschüsse  praktisch  allein  in  Frage  kommen.  Zum
        <pb n="173" />
        170

Teil  läßt  sich  vielleicht  die  Bestimmung,  daß  die  Mtglieder  der
Ausschüsse  e  r  n  a  n  n  t  und  nicht  g  e  w  ä  h  I  t  werden,  durch  den
Mailgel  au  leistungsfähigen  Berufsorganisationen  erklären,  auch
nnrd  sie  in  ihrer  schroff  bureaukratischen  Wirkling  -durch  die  Heranziehung ­
  der  Gewerbegerichte  bei  den  Ernennungen  abgeschwächt
—  nichts  destoweniger  bleibt  die  Tatsache  bestehen,  daß  man  sich
in  keiner  Weise  an  die  Initiative  der  Arbeiterschaft  selbst  ivendl't
und  sogar  Werkstattarbeiter  als  Vertreter  heranzieht.  Auch  die  Ausführungsverordnung ­
  regt  nur  an  einer  Stelle  eine  gutachtliche  Hinzuziehring
  der  beiderseitigen  Berufsorganisationen  an.  Namentlich
die  starke  Beteiligung  der  Gerichte,  und  zwar  nicht  nur  der  Gewerbe-, ­
  sondern  auch  der  bürgerlichen  Gerichte  hat  etwas  Befremdendes. ­
  Man  stelle  sich  einen  Zivilrichter  als  Vorsitzenden  mit
der  Befugnis,  bei  Stimmengleichheit  den  Stichentscheid  zu  geben,
in  einem  Ausschuß  vor,  in  dem  so  -außerordentlich  viel  auf  genaue
Kenntnis  des  Gewerbes  ankommt!
Der-  bedenklichste.Punkt  ist  aber  die  kurze  Frist  für  die  Einklagbarkeit ­
  zu  niedrig  gezahlter  Löhne,  die  geradezu  die  Durchführung
des  Gesetzes  überhaupt  bedroht.  Sie  spielte  schon  in  -den  Vorverhandlungen ­
  des  Gesetzes  eine  sehr  bedeutende  Rolle  und  war  in
den  ersten  Entwürfen  sogar  nur  auf  8  Tage  festgesetzt,  da  „sich
längere  Zeit  nachher  keine  Feststellungen  des  Tatbestandes  ermöglichen ­
  ließen."  Wieviel  Lohuklagen  würden  bei  unseren  Schlichtlmgskommissionen
  und  Gewerbegerichten  Wohl  übrig  bleiben,
wenn  man  ähnliche  Beschränkungen  aufgenommen  hätte?
Macht  sich  in  diesem  Punkt  der  Einfluß  der  Arbeitgeber  geltend, ­
  so  dankt  die  französische  Heimarbeiterin  eine  andere,  außerordentlich ­
  wichtige  Bestimmung  dev  Initiative  der  katholischen  Sozialreformer, ­
  allen  voran  dem  Abbe  de  Man.  Das  ist  die  Heranziehung ­
  der  Ar'beiterverbände  und  sonstiger  vom  Minister  bezeichneter ­
  Vereine  zur  Verfechtung  von  Zivilklagen  wegen  zu  niedrig ­
  gezahlter  Löhne,  ohne  daß  sie  den  Nachweis  einer  materiellen
Schädigung  ihrer  Interessen  zu  führen  brauchen,  eine  Ermächtigung, ­
  die  -abgesehen  von  der  erfreulichen  Anerkennung  der  Berufsorganisationen ­
  von  größter  praktischer  Tragweite  sein  kann  und
        <pb n="174" />
        171

auch  wohl  geeignet  ist,  der  Organisation  der  Heimarbeiter  einen
kräftigen  Anstoß  zu  geben.
4.  Norwegen.
Der  neueste  Entwurf  eines  Hausarbeitev-Schutzgesetzes  bewegt
sich  ans  den  Bahnen,  die  das  englische  Beispiel  vorgezeichnet
hat.  Eine  selbständige  Fortbildung,  die  Beachtung  verdient,  ist  die
Anerkennung  der  in  freier  Vereinbarung  zustande  gekommenen
Tarifverträge.  Wenn  in  einem  Gewerbe,  für  welches  Mindestlöhne
  festgesetzt  sind,  Tarifverträge  zustande  kommen,  so  kann  der
Hausindustrierat  für  die  Dauer  der  vertragsmäßigen  Regelung  der
Arbeitsverhältnisse  die  vom  Lohnamt  bezeichneten  Lohnsätze  außer
Kraft  setzen.  Diese  Bestimmung  ist  ioohl  geeignet,  die  Schaffung
von  Tarifverträgen  und  ihre  Grundlage,  die  beiderseitige  Berufsorganisation ­
  zu  fördern.
Im  übrigen  enthält  der  Gesetzentwurf  folgende  'l^estimmungcn:

Jeder  Arbeitgeber,  hat  Verzeichnisse  der  von  ihm  beschäftigten
Zwischenmeister  und  Heimarbeiter  zu  führen  und  jährlich  der  Fabrikaufsicht ­
  einzusenden.  Werden  in  einem  Betriebe  mehr  als  zwei
Heimarbeiter  beschäftigt,  so  sind  Lohnlisten  sichtbar  auszuhängen;
auch  sind  Lohnbücher  zu  führen.  Der  Gewerbeaufsicht  wird  der
Schutz  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter  übertragen;  zu
diesem  Zweck  werden  ihr  allgemein  gehaltene  Befugnisse  gewährt.
Der  Gesetzentwurf  sieht  ferner  die  Errichtung  eines  Hausindustvierates
  vor,  der  aus  einem  Vorsitzenden,  zwei  Mitgliedern  und
ebenso  vielen  Stellvertretern  besteht,  die  für  drei  Jahre  vom  König
ernannt  werden;  ein  Mitglied  und  dessen  Stellvertreter  sollen
Frauen  sein.  Dem  Hausindustrierat  liegt  die  Oberaufsicht  über  die
Durchführung  des  Gesetzes  ob;  er  hat  Untersuchungen  über  die  Arbeitsverhältnisse ­
  anzustellen  und  erforderlichenfalls  die  Festsetzung
von  Mindestlöhnen  zu  veranlassen.
Findet  der  Rat  nach  einer  Untersuchung,  daß  die  Lohnverhältnisse ­
  in  einem  Hansindustriezweig  einer  Gemeinde  unbefriedigend ­
  sind,  so  kann  er  die  Errichtung  eines  Lohnamtes  zur  Festsetzung
        <pb n="175" />
        von  Mindestlöhnen  beschließen,  und  zwar  entweder  die  Errichtung
eines  einzigen  für  die  gesamte  Hausindustrie  oder  besonderer  Lohn
hinter  fiir  einzelne  Zweige  derselben.  Jedes  Lohnamt  besteht  aus
einem  Vorsitzenden  und  wenigstens  zwei  Arbeitgeber-  und  Arbeitnehmervertretern
  und  ebenso  vielen  Stellvertretern,  welche  von  der
betreffenden  Partei  nach  den  vorn  Hausindustrierat  aufzustellenden
Regeln  gewählt  oder,  wenn  eine  solche  Wahl  nicht  ohne  Schwierigkeiten ­
  durchzuführen  ist,  vom  Rat  auf  Grund  von  Vorschlägen  ernannt ­
  werden.  Tie  Lohnämter  haben  die  Verhältnisse  in  der
Heimarbeit  in  den  Gewerben  oder  Gewerbezweigen,  für  welche  sie
errichtet  sind,  zu  regeln  und  Mindestlohne  festzusetzen,  wobei  für
verschiedene  Arbeitergrnppen  verschiedene  Lohnsätze  festgestellt  werden ­
  können.  Bei  der  Festsetzung  der  Mindestlöhne  ist  auf  die  ortsüblichen ­
  Löhne  in  Fabriken  und  Werkstätten  sowie  auf  jene  für
andere  Heimarbeiter  mit  gleicher  oder  ähnlicher  Arbeit  Bedacht  zu
nehmen.  Das  Verhältnis  zum  Verdienst  der  Fabrik-  und  Werkstättenarbeiter ­
  soll  so  gestaltet  werden,  daß  die  Heimarbeit  nicht  verdrängt ­
  wird.  Die  Mindestlöhne  müssen  dem  Hausindristrierat  zur
Genehmigung  vorgelegt  werden;  bevor  dieser  seine  Entscheidung
trifft,  hat  er  den  beteiligten  Parteien  Gelegenheit  zu  weiteren  Aeußerungen ­
  zu  geben.
Der  festgesetzte  Mindestlohn  ist  den  Arbeitern  ungekürzt,  ohne
irgend  welche  Abzüge  an  de»  Zwischenmeistev,  auszubezahlen.  Auslagen ­
  für  Zutaten,  Zeitverlust  usw.  sind  durch  eine  besondere  Zulage ­
  zu  entschädigen,  wenn  nicht  in  den  Vereinbarungen  ausdrücklich ­
  ausgesprochen  ist,  daß  sie  in  den  Mindestlohn  eingerechnet  sind.
5.  Amerika.
Das  Problem  der  unterbezahlten  Frauenarbeit  spielt  in  Amerika, ­
  zum  Teil  verursacht  durch  die  ansprnchs-  und  kulturlose  Einwanderung ­
  aus  den:  Süden  und  Osten  Europas,  eine  sehr  ernste
Rolle  und  bedeutet  eine  ständige  Bedrohung  des  Lebensstandards
der  übrigen  Arbeiterbevölkerung.  Bei  der  geringeren  Bedeutung
der  Heimarbeit  liegt  naturgemäß  das  Schwergewicht  in  der  Regelung ­
  der  Löhne  dev  weiblichen  und  jugendlichen  Fabrikarbeiter,
        <pb n="176" />
        173

also  jener  Schichten,  die  sich  überall  als  unfähig  zum  organisierten
Widerstand  gegen  übermäßigen  Lohiüwuck  erwiesen  haben.  Trotz
der  recht  ungünstigen  wirtschaftlichen  Lage  dieser  Klasse!:  iit
Amerika  hätte  der  Gedanke  staatlicher  Lohnregelung  bei  der  Abneigung ­
  des  Amerikaners  gegen  Staatseinmischung  vermutlich
nicht  so  schnell  m:d  nicht  in  solchem  Umfange  Boden  gewonnen,
wem:  &amp;gt;:icht  die  Käuferbünde  ihren  sehr  bedeutenden  Einfluß  zugunsten
  dieser  Maßnahme!:  in  die  Wagschale  geworfen  hätten.  Bemerkenstverterweise
  ist  in  den:  Vorgehen  der  amerikanischen
Käuferbünde  in  den  letzten  Jahren  eine  Wandlung  von  der  rein
moralischen  Beeinflussung  des  Marktes  durch  die  Verbraucher  zur
Förderung  gesetzlicher  Maßnahmen  zu  verzeichnen,  und  man  wird
wohl  i:icht  fehlgehen,  wenn  man  diese  Aenderung  der  Taktik  auf
Mißerfolge  der  bisherigen  zurückführt.
Tie  ersten,  allerdings  noch  sehr  bescheidenen  Ansätze  einer
Regelung  darf  der  Staat  Massachusetts  für  sich  ii:  Anspruch
nehmen.  Im  Jahre  1911  wurde  auf  die  Eingaben  einer  Reihe
sozial-politischer  Vereine  die  Einsetzung  einer  Kommission  von
fünf  Mitgliedern  beschlossen,  die  die  Lohnverhältnisse  der  Arbeiterinnen ­
  und  jugendlichen  Arbeiter  prüfen  und  über  die  Ratsamkeit
der  Einsetzung  von  Lohnämtern  zur  Untersuchung  der  Lohnverhältnisse ­
  und  Festsetzung  von  Mindestlöhnen  Bericht  erstatten  sollte.
Die  Kommission  untersuchte  die  Arbeitsbedingungen  in  Konfektionsfabriken, ­
  Wäschereien  und  Detailgeschäften  u::d  stellte  fest,  daß  „eine
große  Zahl  achtzehnjähriger  und  älterer  Frai:ei:  zu  sehr  niedrigen
Löhnen  beschäftigt  sind.  Es  ist  unbestreitbar,  daß  ein  großer  Teil
eine  Bezahlung  erhält,  die  für  die  nötigen  Lebensiunterhaltskostcn
  nicht  ausreicht".  Sie  empfahl  die  Einsetzung  einer  ständigen ­
  Mindestlohnkommission  von  drei  Mitgliedern,  die  überall,
tvo  ihr  die  Löhne  einer  beträchtlichen  Anzahl  weiblicher  Angestellter
nicht  ausreichend  für  einen  gesunden  Lebensunterhalt  erschienen,
Untersuchungen  veranstalten  sollte.  Erforderlichenfalls  sollte  sie  dam:
Lohnämter,  bestehend  aus  je  sechs  Vertretern  der  Arbeiter  und
Unternehmer  und  mehreren  Unparteiische::,  einsetzen,  die  der  Kommission ­
  Lohnvorschläge  machen  sollen.  Nachdem  die  Lohnkom«
        <pb n="177" />
        174

Mission  sich  damit  einverstanden  erklärt  hat,  sollen  sie  als  Mindeftlöhne
  siir  die  betreffende  Branche  bekanntgegeben  werden.  Eine
wesentliche  Abschwächung  fand  dieser  Entwurf  insofern,  als  anstelle ­
  der  für  zuwiderhandelnde  Arbeitgeber  vorgesehenen  Strafen
die  öffentliche  Nennung  der  Namen  gesetzt,  mithin  der  Vollzug  des
(Gesetzes  in  den  guten  Willen  der  Unternehmer  und  einen  etwa  von
den  Käufern  auszuübenden  Druck  gelegt  wurde.
Man  geht  wohl  nicht  fehl,  wenn  man  dies  Gesetz,  dem  das
Lebenselement  des  Zwanges  fehlt,  als  weiße  Salbe  bezeichnet,
selbst  wenn  man  die  Leistungsfähigkeit  der  Käuferbünde  noch  so
hoch  einschätzt.  Aber  es  war  ein  großer  Schritt  in  noch  unbegangenes ­
  Gebiet,  und  kurze  Zeit  später  überholte  der  Staat  Oregon
sein  Vorblld  mit  wesentlich  weitergehenden  Vorschriften.  Die  in
Oregon  eingesetzte  „Industrial  Welfare  Commission“  hat  außerordentlich ­
  weitreichende  Befugnisse.  Sie  kann  für  Frauen  und
Kinder  die  Arbeitszeit  regeln,  Einfluß  auf  die  allgemeinen  Arbeitsbcdingnngen
  gewinnen  unb  Mindestlöhne  festsetzen.  Mit  Befremden ­
  vermißt  man  das  repräsentative  Moment:  die  Kommission  setzt
sich  ans  lauter  von  der  Regierung  ernannten  Mitgliedern  zusammen. ­
  Udber  das  Maß  des  von  der  Kommission  zu  schaffenden
Arbeiterschutzes  gibt  das  Gesetz  selbst  nur  allgemeine  Anweisungen;
cs  verbietet  die  Arbeit  bei  Beschäftigungen,  die  Gesundheit  oder
Sittlichkeit  der  Arbeiter  gefährden,  und  die  Bezahlung  von  Löhnen,
„die  nicht  genügen,  um  den  Lebensmindestbedarf  zu  decken  und  den
Arbeiter  gesund  zu  erhalten",  und  gebietet,  daß  Jugendliche  nicht
zu  „unvernünftig  niedrigen  Löhnen"  beschäftigt  werden  dürfen.
Die  Innehaltung  der  von  der  InckustnaNVellgreCommission  festgesetzten ­
  Löhne  kann  zivil-  und  strafrechtlich  erzwungen  werden.
Auf  ähnlichem  Geleise  bewegen  sich  die  Gesetze  von  Ealifornien,
Colorado,  Minnesota,  Nebraska,  Utah,  Washington,  Wisconsin.
Zumeist  erstreckt  sich  ihr  Wirkungskreis  auf  Frauen  und  Jugendliche, ­
  in  einigen  Staaten  nur  auf  Frauen.  California,  Colorado,
Minnesota,  Nebraska,  Washington,  Wisconsin  haben  Wohlfahrts-
  oder  Lohnkommissionen  eingesetzt,  ivährend  Utah  Mindestlöhne
  fiir  Frauen  und  Jugendliche  durch  Gesetz  vorgeschrieben  hat.
        <pb n="178" />
        175

In  Connecticut,  Michigan  und  New-Uork  sind  vorbereitende  Untersuchungskommissionen ­
  eingesetzt  worden,  während  in  mehveren
anderen  Staaten  solche  Vorlagen  abgelehnt  wurden.  —  Hinsichtlich
des  Vollzugs  begnügt  sich  auch  Nebraska  mit  der  Veröffentlichung
der  die  Zahlung  des  Mindestlohnes  verweigernden  Unternehmer,
während  die  übrigen  diesen  Ungehorsam  als  Vergehen  behandeln.
In  Washington  gehört  zu  ihren  Aufgaben  auch  die  Regelung  der
sonstigen  Arbeitsbedingungen,  jedoch  nicht  der  Arbeitszeit.  In
Californien  haben  sie  ebenso  wie  in  Oregon  auch  die  Höchstdauer
der  Arbeit  festzusetzen.
Erschwert  wurde  die  staatliche  Regelung  in  Amerika  ganz
außerordentlich  durch  die  Unmöglichkeit  einer  einheitlichen  Gesetzgebung ­
  fiir  das  ganze  Zollgebiet.  Bei  den  engen  wirtschaftlichen
Beziehungen  des  ganzen  Reiches  bildet  die  Rückständigkeit  einzelner
Staaten  ein  Bleigewicht,  das  jeden  Fortschritt  auf  sozialpolitischem
Gebiete  hemmt.  Auch  muß  man  wohl  nach  den  von  drüben  eingehenden ­
  Mitteilungen  mit  einer  sehr  mangelhaften  Durchführung
dieses  ^lesetzes,  wie  aller  amerikanischen  Arbeiterschutzgesetze  rechnen.
Aber  das  darf  die  Bedeutung  der  Tatsache  nicht  abschwächen,  daß
die  Notwendigkeit  einer  staatlichen  Beeinflussung  nicht  nur  der  Arbeitsbedingungen, ­
  sondern  auch  der  Lohnhöhe  air  Anerkennung  gewinnt ­
  und  daß  die  dahin  zielenden  Rögierungsmaßnahmen  augensichtlich ­
  von  der  öffentlichen  Meinung  getragen  sind.

X.  Ausblick.
Die  Zukunftsaussichten  der  deutschen  Heimarbeit  sind  wenig
erfreulich.  Die  gewaltige  Umschaltung  aller  Dinge,  die  der  Krieg
mit  sich  brachte,  hat  in  der  Heimarbeiterschaft  nicht  zu  einer  Kräftigung ­
  des  Berufs-  und  Standesbewußtseins  geführt,  von  der  letzten
Endes  jeder  Aufstieg  einer  Klaffe  getragen  werden  muß.  Im
Gegenteil!  Die  zahllosen,  aus  den  verschiedensten  Bevölkerungskreisen ­
  stammenden  berufsfremden  Frauen  und  Mädchen,  die  sich
während  des  Krieges  der  Heimarbeit  zuwandten,  zwischen  ihr  und
anderen  Erwerbsgelegenhe'tei'  ständig  wechselnd,  setzen  die  ohne ­
        <pb n="179" />
        hin  schon  geringe  Homogenität  -der  Schicht  noch  weiter  herab  und
machen  sie  damit  noch  unfähiger,  aus  eigner  Kraft  eine  Besserung
dor  Lage  zu  erringen.  Sie  erweisen  sich  dem  Gedanken  des  beruflichen ­
  Zusammenschlusses  wenig  geneigt,  und  wo  sie  den  Organisationen ­
  beitreten,  bilden  sie  ein  unsicheres  Element,  das  mehr  von
egoistischen  Beweggründen  als  von  Gemeinsinn  geleitet  ist.  Die
Unerfahrenheit  dieser  neuen  Heimarbeiterinnen  und  der  Umstand,
daß  sie  zum  großen  Teil  die  Heimarbeit  nur  als  Zubuße  zu  einer
Rente  oder  Kriegsunterstützung  betrachten,  verschärft  naturgemäß
noch  die  Gefahr,  die  sie  für  das  Lohnniveau  in  der  Heimarbeit  bedeuten. ­

Von  jeher  steht  das  Arbeitsangebot  in  der  Heimarbeit  in
starker  Abhängigkeit  von  der  allgemeinen  Konjunktur.  Ein  guter
Beschäftigungsgrad  der  Männer  verringert  die  Neigung  der
Frauen  zur  nebenerwerblichen  Heimarbeit,  bei  sinkender  Arbeitsgelegenheit ­
  steigt  der  Bedarf  danach.  Die  schwere  allgemeine  Depression, ­
  die  uns  nach  dem  Kriege,  auch  wenn  sie  nicht  sofort  einsetzt, ­
  wohl  kaum  erspaA  bleiben  wird,  muß  sich  in  einer  starken
Vermehrung  des  Arbeitsangebots  in  der  Heimarbeit  auswirken,
das  noch  erhöht  wird  durch  das  Heräbsinken  breiter  Schichten  des
Mittelstandes  und  das  Einströmen  zahlreicher  aus  Zuverdienst  angewiesener ­
  Kriegerwitwen.  Wird  diesem  Mehrangebot  eine  entsprechende ­
  Arbeitsgelegenheit  gegenüberstehen?  Es  ist  natürlich  im
Augenblick  unmöglich,  die  kommende  Konjunktur  unserer  wichtigsten ­
  Hausgewerbe,  der  Konfektion,  Spielwaren-,  Christbaumschmuckund
  Textilindustrie,  zu  übersehen.  Die  Tatsache  aber,  daß  sie  zum
großen  Teil  Ausfuhr-  und  Luxusgewerbe  sind,  macht  die  Aussichten
zum  mindesten  sehr  unsicher.  Die  großen  Heevesanfträge,  die  jetzt
noch  den  Markt  halten,  werden  kurze  Zeit  nach  dem  Kriege  auf  ihr
gewöhnliches  Maß  zusammenschmmpfen  und  damit  ihren  starken
Einfluß  auf  die  Gesamtmarktlage  verlieren.
Also  eine  widerstandsunfähige,  buntzusammengewürfelte,  atomisierte
  Arbeiterschaft,  ein  übermäßiges  Angebot  von  Arbeitskräften
und  eine  kritische  Lage  des  Gewerbes  —  das  ist  das  Charakteristikum ­
  der  Dinge,  wie  sie  sich  schon  jetzt  entwickelt  haben  und  voraussichtlich ­
  noch  weiter  entwickeln  werden.  Es  ist  selbstverständ ­
        <pb n="180" />
        177

lich,  daß  sich  angesichts  einer  solchen  Gestaltung  der  Ruf  nach
Staatshilfe  dringlicher  denn  je  erhebt.  Das  völlige  Fiasko  des
Hausarbeitgesetzes,  wenigstens  in  dem  geringen  Ausmaß  der  derzeitigen ­
  Durchführung,  führt  dieser  Bewegung  neue  Nahrung  zu.
Ist  sie  auch  zunächst  auf  eine  kräftige  und  wohlwollende  Durchführung ­
  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gerichtet,  so
darf  sie  darüber  nicht  das  Endziel  vergessen,  das  seit  Jahrzehnten
von  den  sachverständigen  Sozialpolitikern  aller  Richtungen  und
aller  Länder  vertreten  wird:  die  Schaffung  paritätischer  Ausschüsse ­
  mit  der  Befugnis,  die  Löhne  rechtsverbindlich  festzusetzen.
England,  Frankreich,  Amerika  sind  dem  von  Australien  zuerst  betretenen ­
  Wege  gefolgt;  in  Norwegen  und  Oesterreich  liegen  entsprechende ­
  Regierungsentwürfe  vor,  in  der  Schweiz  und  Belgien
ist  die  Frage  mit  großer  Eindringlichkeit  erörtert.  Ueberall  drängen
die  gleichen  Ursachen  zur  gleichen  Lösung,  die  als  einziger  Ausweg
ans  dem  Wirrfal,  als  einzige  Möglichkeit,  Regel  und  Festigkeit
in  das  Chaos  zu  bringen,  erscheint.
Das  deutsche  Beispiel  der  rechtsverbindlichen  Festsetzung  der
Heereslöhne  erweist  in  erster  Linie  seine  rechtliche  und  technische ­
  Möglichkeit.  Die  Besorgnis  der  Sozialpolitiker,
ob  die  Heimarbeiter  in  ihrer  Schwäche  und  Unwissenheit ­
  nicht  die  Durchführung  der  schönsten  Lohnfestsetzungen
illusorisch  nrachen  würden,  haben  die  Erfahrungen  unserer
Schlichtungskommissionen  als  unbegründet  erwiesen.  Die  -Heimarbeiter ­
  haben  sich,  obwohl  die  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht
sofort  Gemeingut  werden  konnten,  obwohl  die  Rechtsverbindlichkeit
der  Tariflöhne  ein  Novum  ist,  das  nicht  sofort  in  das  Rechtsbewußtsein ­
  von  Arbeitgebern  uild  Arbeitnehmern  übergehen  konnte,
gegen  Unterbezahlung  gewehrt.  Die  zahlreichen  Streitfälle,  die
allwöchentlich  vor  den  Schlichtungskommissionen  entschieden  werden, ­
  die  erheblichen  Lohnsummen,  die  auf  den:  Klagewege  der  Heimarbeit ­
  zugeführt  werden,  legen  ein  Zeugnis  dafür  ab,  daß  die  Lohnfestsetzungen ­
  der  Heeresbehörden  nicht  nur  auf  dem  Papier  stehen.
Mögen  auch  zahlreiche  —  bewußte  und  unbewußte  —  Unterbezahlnngen
  vorkommen  —  der  großen  Masse  der  Heimarbeiter  ist  durch
Leiinarbeit  im  Kriege.  12
        <pb n="181" />
        178

die  Rechtsverbindlichkeit  ^der  Lohne  im  Zusammenhange  mit  einer
einfachen,  zweckmäßig  ausgestatteten  Rechtsprechung  ein  anständiges ­
  Auskommen  gesichert.
Wie  sehr  die  Praxis  über  allerhand  Schwierigkeiten  hintvegsteigt,
  und  zwar  Schwierigkeiten,  die  auch  den  Freunden  der  Lohnämtersache ­
  ernst  genug  erscheinen  mochten,  zeigt  der  Umstand,  mit
wie  großer  Leichtigkeit  sich  die  bezirksweise  natürlich  verschiedene
Festsetzung  der  Lohnhöhe  vollzog.  In  den  Vorverhandlungen
über  die  englischen  und  australischen  Lohnämter  spielte  diese  Frage
eine  große  Rolle;  in  England  umging  man  sie  dadurch,  daß  man
einheitliche  Löhne  für  das  ganze  Königreich  festsetzte.  War  aber
eine  solche  Lösung  in  dem  so  viel  größeren  Deutschland  mit  seinen
unendlich  mannigfaltigeren  Verhältnissen,  dem  Nebeneinander  städtischer ­
  und  ländlicher  Heimarbeit,  den  Verschiedenheiten  der  Löhne
und  Lebensführung  in  Ost  und  West  möglich?  Daß  die  von
grauer  Theorie  nicht  angekränkelten  Heeresbehörden  und  Berufs-Verbände
  diese  Frage  überhaupt  kaum  als  Problem  empfanden,
zeigt,  tvie  viel  Bedenklichkeiten  sich  bei  unbefangenein  Eintreten
in  die  Sache  als  nichtige  Scheingründe  erweisen.
Der  grundsätzliche  Widerstand  gegen  die  staatliche  Lohnregelung
als  einen  „ersten  Schritt  in  den  sozialistischen  Zukunftsstaat"  hat
in  einer  Zeit,  wo  sich  der  Sozialismus  auf  weiten  Gebieten  als
Lebensprinzip  erweist,  wenig  innere  Kraft  mehr  —  von  dieser
Seite  aus  wird  man  der  Forderung  der  staatlichen  Lohnrcgelung
nicht  mehr  beikommen  können.  Das  Leben  ist  über  abstrakte  Lehrsätze ­
  hinweggegangen.  Es  ist  dem  Heimarbeitsproblem  sehr  gut
bekommen,  daß  neue,  unvoreingenommene  Behörden  und  Persönlichkeiten ­
  sich  mit  ihm  befaßt  haben,  die  ohne  Ballast  von
Traditionen  und  Bedenklichkeiten,  aber  mit  klarem  gesundem  Menschenverstand ­
  und  —  warmem  Herzen  die  Sache  anpackten.
Da  es  sich  bei  den  Heeresaufträgen  um  Arbeiten  handelt,  die
an  einen  festen  Abnehmer  zu  festen  Preisen  geliefert  werden,  sind
die  hier  gegebenen  Bedingungen  nicht  ohne  weiteres  auf  die  fiir  bert
freien  Markt  arbeitenden  Hausindustrien  zu  übertragen.  Die
volkswirtschaftliche  Möglichkeit  einer  Lohnregelung  auf
diesem  Gebiet  kann  man  deshalb  nicht  aus  den  hier  gemachten
        <pb n="182" />
        Erfahrungen  ableiten.  Wohl  aber  darf  man  in  dieser  Beziehung
auf  das  Gelingen  des  englischen  Versuchs  Hinweisen.  Ein  Gesetz,
das  sich  in  einem  so  stark  in  die  Interessen  des  Weltmarkts  verflochtenen ­
  Wirtschaftskörper  gut  bewährt,  die  betroffenen  Industrien
nicht  lahmgelegt,  wohl  aber  technisch  gefördert  hat,  läßt  sich  auch
ans  deutsche  Verhältnisse  übertragen.  Aber  nur  brauchen  nicht
über  den  Kanal  zu  schauen,  um  ein  lebendiges  Beispiel  für  die
segensreiche  Wirkung  und  Durchführbarkeit  festgeregelter  Lohnbedingungen ­
  zu  gewinnen.  Wir  sehen  sie,  durch  den  Krieg  ins  hellste
Licht  gerückt,  in  unserem  Tarifvertragswesen,  dessen  Aufrechterhaltung ­
  nicht  nur  von  Arbeitnehmer-,  sondern  auch  von  Arbeitgeberseite
  als  zwingende  wirtschaftliche  Notwendigkeit,  dessen  Fehlen
als  schwere  Schädigring  des  Gewerbes  angesehen  wird.  Die  staatliche ­
  Lohnregelung  will  nichts  anderes  erreichen,  als  was  starke
Arbeiterorganisationen  auf  dem  Wege  freier  Vereinbarung  geschaffen ­
  haben.  Wären  die  Heimarbeiter  straff  organisiert,  so  hätten
sie  längst  bessere  Lohnbedingungen  erzielt,  und  das  Hausgewerbe
hätte  sich  ebenso  damit  abgesunden  wie  hundert  andere  Gewerbe
auch.  Die  Aufgabe  des  Staates  ist  es  lediglich,  durch  Lohnausschüsse ­
  mit  Verhandlungszwang  den  Unterbau  für  den  Abschluß
von  Tarifverträgen  zu  schassen  und  die  Macht  der  Organisationen,
die  sonst  ihre  Durchführung  sichert,  durch  die  Rechtsverbindlichkeit
der  Löhne  zu  ersetzen.  Im  übrigen  wird  man  die  Dinge  am  besten
der  freien  Vereinbarung  überlassen  können.  Es  gilt  nur  unter
staatlicher  Beihilfe  die  Vorbedingungen  zu  schaffen,  die  in  anderen ­
  Gewerben  mit  widerstandsfähiger  Arbeiterschaft  aus  dieser
heraus  erwachsen.
Zunächst  muß  erstrebt  werden,  der  zurzeit  noch  nicht  in  allen
Generalkommandos  eingeführte  Rechtsverbindlichkeit  der  Heereslöhne ­
  durch  Bnndesratsverordnung  allgemeine  Gültigkeit  zu  verleihen, ­
  und  diese  Kriegsmaßnahme,  wenigstens  in  dem
Ausmaße,  in  dem  sie  heute  gültig  ist,  auch  im  Frieden  aufrecht ­
  zu  erhalten.  Die  günstigen  Erfahrungen  werden  von  selbst
zur  Ausdehnung  des  Grundsatzes  ans  weitere  aussichtsreiche  Gewerbe ­
  führen.  Die  Besserung  der  Heimarbeitsbedingungen  kann
nur  auf  dem  Wege  einer  allmählichen  Erfassung  immer  neuer  In-
        <pb n="183" />
        180

frustriert  erzielt  werden.  Die  ersten  wertvollen  Ansätze  sind  geschaffen; ­
  auf  ihnen  gilt  es  weiterzubauen  und  in  zäher,  vorsichtiger
Abbeit  Schritt  für  Schritt  vorzudringen.
Nebett  dieser  wichtigsten  Forderung  auf  freut  Gebiet  der  Lohnsicherung ­
  treten  die  Wünsche  nach  besserer  Durchführung  des  Gesundheitsschutzes ­
  zurück,  sie  siitfr  nur  von  sekundärer  Bedeutung  und
letzten  Endes  abhängig  von  der  Schaffung  besserer  Lohnbedingungen.
Eine  der  nächten  Aufgaben  des  Reichstags  ist  die  Abänderung
der  RVO.  indem  oben  skizzierten  Sinne;  inan  darf  wohl  annehmen,
fraß  sie  sich  ohne  allzu  große  Schwierigkeiten  durchsetzen  wird.
Neben  dem  Ausbatt  der  gesetzlichen  Hilfe  müssen  alle  verfügbaren
  Mittel  und  Kräfte  an  die  Förderung  des  beruflichen  Zusammenschlusses ­
  der  Heimarbeiter  gesetzt  werden,  der  freu  unentbehrlichen ­
  Unterbau  des  gesetzlichen  Arbeiterschutzes  bildet.  So
unendlich  mühselig  die  Beackerung  dieses  Gebietes  für  die  gewerkschaftlichen ­
  Organisationen  ist,  immer  von  neuem  muß  versucht
werden,  Zusammenhang,  Berufsgefühl,  Solidarität  auch  in  diese»
fluktuierenden,  innerlich  nur  zunt  kleinen  Teil  tnit  dem  Berufe  verwachsenen ­
  Bevölkerungsschicht  ztt  schafsett.  Die  aufopfernde  Tätigkeit ­
  der  Organisationen  braucht  die  verständnisvolle  Unterstützung
vott  Behörden  und  privaten  Stellen.  Mehr  als  andere  Arbeiterorganisationen ­
  bedürfen  die  Berufsverbände  der  Heimarbeiter  'der
von  warmer  Sympathie  getragenen  Hilfe  weitester  Kreise,  um  in
ihrer  dornigen  und  nur  langsame  Erfolge  zeitigenden  Arbeit  nicht
zu  erlahmen.
*  *  *
Wenn  sich  trotz  der  modernen  indrtstriellen  Entwicklung  die
Heimarbeit  in  weiten  Gebieten  als  lebensfähig  erhält,  so  ist  dafür
neben  dem  Interesse  des  Unternehmens  das  starke  Bedürfnis  gewisser ­
  ländlicher  Schichten,  der  halben  Kräfte  und  namentlich  der
Frauen  maßgebend.  Und  der  Gedanke  an  die  Gruppe  der  Hausmütter ­
  ist  es,  der  der  Forderung  eines  kraftvollen  Heimarbeiterschutzes
  ihre  tiefe  sittliche  Kraft  verleiht.  Wenn  während  des
Krieges  die  Frauen,  die  bis  dahitt  lediglich  als  -Hausfrauen  und
Erzieher  ihrer  Kinder  tätig  waren,  in  so  großem  Umfange  zur
        <pb n="184" />
        181

Heimarbeit  gegriffen  haben,  so  ist  dies  Streben,  so  sehr  man  es  bei
dein  Mangel  an  Heimarbeit  und  bei  den  unerfreulichen  Begleiterscheinungen ­
  der  Heimarbeit  einschränken  muß,  menschlich  durchs
aus  begreiflich.  Es  besteht  in  diesen  Kreisen  ein  starkes  und  berechtigtes ­
  Bedürfnis  nach  Heimarbeit.  Für  jede  rechte  Mutter,  und
deren  gibt  es  tu  unserm  deutschen  Volk,  Gott  sei  Dank,  noch  viele,
ist  es  ein  bitterer  Entschluß,  Kinder  und  Haushalt  sich  selbst  zu
überlassen  und  in  die  Fabrik  zu  gehen.  Darüber  können  die  besten
Betvahranstalten  nicht  hinwegbringen;  sie  sind  irnb  bleiben  Behelfseinrichtungen,
  Surrogate.
Was  für  bedenkliche  Folgen  die  außerhäusliche  Erwerbsarbeit
der  Mütter  für  die  Kinder  hat,  zeigt  folgendes  Ergebnis^)  einer
Untersuchung  über  die  Beeinträchtigung  der  Kindererziehung  durch
die  mütterliche  Erwerbsarbeit,  die  auf  Grund  von  749  Akten  der
Deutschen  Zentrale  für  Jugendfürsorge  angestellt  wurde.  Es  ergab ­
  sich  dabei,  daß  89  Prozent  aller  kriminellen  Jugendlichen  aus
Familien  stammten,  in  denen  die  Mutter  vollständig  fehlte  oder
mehr  oder  weniger  bei  der  Erziehung  der  Kinder  ausgeschaltet  war.
Dabei  ergab  sich  folgendes  Bild:

Mutter  fehlt  ganz  in  .  .  .

86  Fällen  17,3

Proz.

Mutter  krank  in

50  „

11,4

„

Im  Hause  berufstätig  in  .  .
Stundenweise  außer  dem  Hause

50  .,

10,3

"

tätig  in
Den  ganzen  Tag  außer  dem

85  „

17,3

"

Hause  berufstätig  in  .  .
Berrifstätigkeit  ohne  nähere

118  „

24,0

"

Angaben  in

24  „

5.0

„

Eigenes  Geschäft  in  ...  .

17

3.7

„

Mutter  berufslos,  gesund,  in  .

54  „

11,0

,,

Summa  190  Fälle  100,0  Proz.

89  Proz.

11  Proz.

Ohne  Angaben  über  die  Berufstätigkeit ­
  der  Mutter  .  .  65  Fälle
Ohne  Angaben  der  häuslichen
Verhältnisse  in.  .  .  .  194  Fällen
Summe  749  Fälle

Dr.  Käthe  Gaebel,  „Die  Beeinträchtigung  der  Kindererziehung
durch  die  mütterliche  Erwerbsarbeit",  Zeitschrift  für  das  Armenwssen,
16.  Jahrgang,  Heft  5/6.
        <pb n="185" />
        In  60,3  %  aller  Fälle  waren  die  Mütter  berufstätig.  10,3  %
arbeiteten  im  Hanse  als  Heimarbeiterinnen,  Kundennäherinnen,
Wäscherinnen  und  Büglerinnen,  17,3  %  waren  stundenweise  außerdem ­
  Hanse  berufstätig  und  24,0  %  den  ganzen  Tag  außer  dem
Hanse.  Nur  11,0  %  der  kriminellen  Jugendlichen  hatten  eine
gesunde,  beruflose  Mutter.  Bei  diesen  handelte  es  sich  einerseits
um  wohlhabende  oder  wenigstens  in  guten,  geordneten  Verhältnissen ­
  lebende,  andererseits  uin  sehr  kinderreiche  und  sittlich  tiefstehende
Familien,  bei  denen  es  zu  keiner  geregelten  Berufstätigkeit  kommt.
Großer  Kinderreichtum  bedeutet  in  den  hier  in  Frage  kommenden
Kreisen  meist  bittere  Armut,  namentlich  ungünstige  Wohnungs-Verhältnisse,
  und  schafft  ebenso,  wie  die  durch  den  moralischen  Tiefstand ­
  der  Mntter  verursachte  Berufslosigkeit  den  denkbar  schlechtesten ­
  Boden  siir  die  Entwicklung  der  heranwachsenden  Generation.
Diese  Gruppe  ist  also  nicht  einheitlich;  sie  umfaßt  vielmehr  die
besten  und  die  schlechtesten  häuslichen  Verhältnisse.  Unter  den  im
Hause  Tätigen  spielt,  wie  das  nicht  anders  zu  erwarten  ist,  die
Heimarbeiterin  zahlenmäßig  die  größte  Rolle.
Es  ist  nicht  ganz  leicht,  aus  dieser  Untersuchung  eürwand
freie  Schlüsse  darauf  zu  ziehen,  bei  tvelcher  Art  von  Tätigkeit  der
Mutter  die  Kinder  besonders  gefährdet  sind-,  weil  uns  die  Vergleichszählen ­
  fehlen  und  man  nicht  tveiß,  wie  groß  die  absolute
Zahl  der  Fabrikarbeiterinnen,  Heimarbeiterinnen,  Waschfrauen  usw.
in  der  entsprecherwen  Bevölkerung  ist.  Auf  jeden  Fall  lverden
wir  allerdings  sagen  können,  daß  die  Heimarbeiterinnen  und  die
nur  stundenweise  außer  dem  Hause  Berufstätigen  in  Berlin  unt
seiner  umfangreichen  Konfektionsindustrie  eine  tveitaus  größere
Berufsgvuppe  unter  den  verheirateten  Frauen  bilden  als  die  Fabrikarbeiterinnen, ­
  Wasch-  und  Putzfrauen,  Verkäuferinnen  und  sonst
den  Tag  über  außer  den:  Hause  Tätigen.  Wir  können  außerdem
mit  Sicherheit  annehmen,  daß  die  erste  Gruppe  eine  verhältnismäßig ­
  viel  größere  Kinderzahl  aufweist.  Wenigstens  ergibt  das
ein  Vergleich  der  Kinderzahl  bei  Heimarbeiterinnen  aus  den  Erhebungen ­
  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen  Deutschlands*)

0  Käthe  Ga  edel:  Die  Lage  der  Heimarbeiterinnen.  S.  10.
        <pb n="186" />
        183

mit  der  Kinderzahl  bei  Fabrikarbeiterinnen  nach  den  Erhebungen
von  Frau  Gnauck-Kühne,  sv  daß  rinter  Berücksichtigung  all  dieser
Umstände  das  Ergebnis  ftir  die  Heimarbeit  günstig  ist.  Selbstverständlich ­
  darf  nicht  übersehen  werden,  daß  noch  sehr  stark  andere  Momente ­
  mitsprechen,  ja,  Erwerbsar'beit  der  Mutter  und  Verwahrlosung ­
  der  Jugendlichen  einer  Quelle,  der  ungünstigen  Gesamtlage
  der  Familie,  entspringen.  Unter  sonst  gleichen  Umständen
finden  sich  aber  Schädigungen  des  Familienlebens  in  viel  stärkerem ­
  Maße  bei  den  den  ganzen  Tag  außer  dem  Hause
tätigen  Frauen.  Wenn  es  aber  auch  nicht  leicht  zu
sagen  ist,  welchem  dieser  Umstände,  den:  Versagen  des  Vaters
oder  der  Berufstätigkeit  der  Mutter,  wir  den  stärkeren  Einfluß
zugestehen  müssen,  so  ergibt  sich  doch  aus  dem  bearbeiteten  Material,
daß  die  Berufstätigkeit  der  Mutter  die  Kindererziehung  in  hohem
Maße  beeinträchtigt,  und  zwar  um  so  stärker,  je  länger  sie  die
Mutter  von  den  Kindern  fernhält.
Ist  aber,  und  daran  kann  kein  Zweifel  obwalten,  unter  sonst
gleichen  Umständen  die  Erziehung  der  Kinder  bei  häuslicher  Berufstätigkeit ­
  der  Mutter  besser  gesichert  als  bei  außerhäuslicher,
so  zwingen  uns  nicht  nur  wirtschaftliche,  soüdern  auch  bevölkerungspolitische ­
  und  ethische  Gründe  dazu,  der  Frage  unsere  äußerste  Aufmerksamkeit ­
  zu  schenken.  Eine  gesunde  Heimarbeit  kann  wichtige ­
  Aufgäben  bei  dem  Wiederaufbau  unserer  Volkswirtschaft  und
Volkskraft  lösen;  eine  ungeregelte  sich  zu  einem  Krebsschaden
unseres  Wirtschaftskörpers  auswachsen.  Die  Erfahrung  der  letzten
Jähre  weist  uns  mit  voller  Sicherheit  und  Klarheit  den  Weg,  auf
dem  das  Ziel  zu  erreichen  ist.  Mögen  sich  die  Persönlichkeiten
finden,  die  ihn  zu  beschveiten  wagen!
        <pb n="187" />
        Anhang.

1.  Die  Auskunstsstelle  für  Heimarbcitresorm.
Als  im  Jahre  1911  nach  Erlaß  des  Hausardeitgesetzes,  der
Gewerbeordnungsnovelle,  betreffend  die  Lohnbücher  in  der  Konfektion, ­
  und  der  Reichsversichernngsordnung,  die  den  Hausgewerbetreibenden ­
  die  Krankenversicherung  brachte,  die  Gesetzgebung  zu
Gunsten  der  Heimarbeiterschaft  zu  einem  gewissen  vorläufigen  Abschluß ­
  gekommen  war,  ergab  sich  die  Aufgabe,  dahin  zu  wirken,
daß  diese  Gesetze  auch  wirklich  zum  Besten  der  Heimarbeiter  angewendet ­
  wurden.  Bei  den  außerordentlichen  Schwierigkeiten,
die  einer  Durchführung  der  Gesetzgebung  bei  den  Heimarbeitern
entgegenstehen,  machte  sich  in  weiten  Kreisen  die  Besorgnis  geltend,
daß  auch  die  wohlwollendste  Regierung  und  die  eifrigste  Gewerbeaufsicht ­
  dazu  nicht  überall  imstande  sein  würden,  um  so  mehr,  als  die
Organisationen  nur  schwach  entwickelt  waren  und  nur  in  gewissen
Kreisen  der  städtischen  Bevölkerung  Boden  gewinnen  konnten.  All
diese  Erwägungen  legten  den  Gedanken  nahe,  von  dritter  Stelle
sowohl  Behörden  als  auch  Heimarbeitern  in  Ergänzung  der  Tätigkeit ­
  der  Organisationen  Unterstützung  dabei  zu  bieten,  daß  die
neuen  Bestimmungen  leichter  in  die  Tat  umgesetzt  werden  können,
ein  Gedanke,  der  namentlich  von  dem  warmherzigen  treuen  Freunde
der  -Heinrarbeiter,  Professor  Hitze,  im  Reichstag  nrehrsach  vertreten
ist.  Hitze  dachte  an  die  Gründung  örtlicher  Schutzkomitees,  die
sich  ans  Geistlichen,  Lehrern,  sozialtätigen  Frauen  usw.  zusammensetzen ­
  sollten,  um  sich  an  der  Durchführung  der  Reformmaßregeln
zu  beteiligen.  Der  Gedanke  wurde  von  führenden  Sozialpolitikern
auf  diesem  Gebiete,  Professor  Francke,  Gertrud  Dyhrenfurth,  Gräfin
        <pb n="188" />
        185

Montgelas,  aufgegriffen  und,  wenn  auch  in  etwas  anderer  Form,
in  die  Wirklichkeit  übersetzt.  Am  1.  Februar  1913  trat  in  Berlin,
in  engem  Anschluß  an  das  Bnrean  für  Sozialpolitik,  die  Auskunftsstelle
  für  Heimarbeitreform  (Berlin  W.  30,  Nollendorfstr.  29/30)
ins  Leben,  der  vor  allem  die  Aufgabe  zufallen  sollte,  Material  über
alle  den  Heimarbeiterschutz  betreffenden  Fragen  zu  sammeln,  um
nach  allen  Seiten  hin  Auskunft  über  dies  Gebiet  erteilen  zu  können
und  geeignete  Vertrauenspersonen  in  Bezirken  mit  viel  Heimarbeit ­
  heranzuziehen,  gegebenenfalls  die  Bildung  örtlicher  Hilfskomitees ­
  in  die  Hand  zu  nehmen.  Auf  Grund  dieser  praktischen  Gegenwartsarbeit ­
  sollte  die  Anskunstsstelle  Mitarbeit  an  späterer  Gesetzgebung ­
  leisten,  ans  ihrer  Materialsammlung  und  ihren  Erfahrungen ­
  heraus  Anregungen  geben,  z.  B.  wie  absterbende  Hausindustrien ­
  in  andere  Erwerbszweige  überzuführen  sind,  überhaupt
Stellung  zur  Neueinführung  von  Heimarbeit  nehmen.
Größere  örtliche  Hilfskomitees  wurden  zunächst  in  Frankfurt
a.  M.  und  Baden  geschaffen,  wo  sie  in  engem  Anschluß  an  die  Gewerbeanfsicht
  als  Beirat  der  Gewerbeaufsicht  arbeiten  und  die  Beamten ­
  bei  der  Belehrung,  Beaufsichtigung  und  Fürsorge  für  die
in  der  Hausarbeit  beschäftigten  Frauen  und  Kinder  unterstützen.
Zunächst  wurde  die  Täbakhansindustrie  in  Angriff  genommen,
die  in  Baden  eine  sehr  große  Rolle  spielt  und  bei  der  die
hygienischen  Mißstände  für  die  Hersteller  wie  Verbrancher  der
Waren  am  augenfälligsten  sind.  In  Bayern  hat  der  Bayerische
Hansindnstrieverband  neben  airderen  mehr  wirtschaftlichen  Aufgaben ­
  auch  die  sozialpolitischen  der  Auskunftsstelle  für  Heimarbeitreform ­
  übernommen.  In  ber  Generalversammlung  vom  20.
Mai  1913  in  München  wurde  eine  diesbezügliche  Satzungsänderung
beschlossen.  Die  Tätigkeit,  die  dieser  Verband  energisch  in  Angriff
genommerr  hat,  wird  durch  die  Bayerische  Regierung  unterstützt,
die  der  Durchführung  der  Heimcwbeitreform  ihr  reges  Interesse
schenkt.
Uni  die  Tätigkeit  der  Vertrauenspersonen  zu  erleichtern,
wurde  eine  'kurzgefaßte  Anleitung  zur  Durchführung  der  Heimarbeitreform,
  ferner  —  unter  Mitwirkung  des  Bayerischen  Haus»
        <pb n="189" />
        186

industrieverbandes  —  ein  Merkblatt  für  Hausarbeiter  hemusgegeben,
  das  in  großer  Zahl  von  den  Behörden,  Gewerbeinspektionen, ­
  Arbeiten  und  Frauenvereinen  usw.  verbreitet
tvurde.  Durch  zahlreiche  kürzere  und  längere  Artikel  und  Notizen
wurde  unter  Benutzung  der  Tages-,  Arbeiter-  und  Fachpresse  fiir
Aufklärung  und  die  Erörterung  schwebender  Tagesfragen  gesorgt.
Bei  der  Durchführung  des  Hausarbeitgesetzes  und  der  Reichsversicherungsordnung ­
  stellten  sich  alsbald  so  erhebliche  Schwierigkeiten, ­
  Mängel  und  Lücken  der  Gesetzgebung  heraus,  daß  die  Ausknnftsstelle
  sich  genötigt  sah,  das  Schwergewicht  ihrer  Tätigkeit
auf  dieses  Gebiet  zu  verlegen.  In  einer  Reihe  von  Eingaben  an
maßgebende  Behörden  trat  sie  für  einen  durchgreifenden  Hansarbeiterschutz ­
  und  zweckmäßige  Ausführungsverordnungen  ein  und
vereinigte  die  interessierten  Arbeiterorganisationen  und  sozialpolitischen ­
  Vereine  zu  gemeinsamem  Vorgehen.  So  trat,  nachdem  sich
die  Verhältnisse  nach  Einführung  der  Reichsversicherungsordnung
als  unhaltbar  erwiesen,  aus  den  Kreisen  der  Versicherungsämter,
Krankenkassen  und  Versicherten  der  Wunsch  an  die  Auskünftsstelle
fiir  Heimarbeitreform  heran,  sie  möchte  !den  neutralen  Boden  für
eine  Konferenz  von  Sachverständigen  abgeben,  die  sich  mit  der
Klärung  grundsätzlicher  Frager:  und  der  Erleichterung  der  Durchführung ­
  der  Reichsversicherungsordnung  beschäftige,:  sollte.  Diese
Konferenz  farrd  am  20.  Juni  rmter  Beteiligung  des  Reichsarnts  des
Innern,  des  Reichsversicherungsamts,  mehrerer  burtdesstaatlicher
Regierungen,  Oberversichernngs-  und  Versicherungsämter,  der
Krankenkassenverbände  und  Arbeiterorganisationen  soivie  des
Bureaus  für  Sozialpolitik  in  Berlin  statt  und  bildete  eine  wertvolle ­
  Unterlage  für  die  spätere  Bearbeitung  dieser  Frage.
Weitere,  das  Hcmsarbeitgesetz  und  andere  Heimarbeiterfragen
betreffende  Konferenzen  fanden  im  August  1916  und  Februar  1916
statt  (vergl.  Seite  41).
Nahm  die  Anskunftsstelle  in  dieser  Weise  zu  den  großen  schwebender: ­
  Problemen  Stellung,  so  befaßte  sie  sich  nicht  minder  rnit
Einzelfragen.  Sie  trat  in  rnehrfachei:  Eingaben  an  Versicherungsämter, ­
  Gemeinden  und  Krankenkassen  fiir  die  Schaffung  zweck-
        <pb n="190" />
        187

mäßiger  Ortsstatute  ein,  stellte  auf  Wunsch  zu  diesem  Zweck  ihr
Material  und  ihren  Rat  zur  Verfügung,  verfolgte  eine  Reihe  von
grundsätzlichen  Rechtsstreitigkeiten  bis  in  die  oberste  Instanz,  um
zur  Klärung  einer  unsichereir  Rechtslage  beizutragen.  Jur  letzten
Jahre  war  sie  mit  gutem  Erfolg  in  der  Bekämpfung  des  Heimarbeitnebenerwerbsschwindels, ­
  der  gerade  während  des  Krieges  einen
bedenklichen  Umfang  angenommen  'hatte,  tätig;  eine  Reihe  von
Schwindlern,  die  in  allergrößtem  Untfauge  —-  zum  Teil  schon  seit
Jahrzehnten  —  unerfahrenen  Frauen  das  Geld  ans  der  Tasche
zogen,  wnrde  zu  zivil-  und  strafrechtlicher  Aburteilung  gebracht  und
dadurch  nicht  nur  der  Berliner  Markt  von  diesen  „Hyänen  der
Arbeit"  befreit,  sondern  ihnen  auch  iit  der  Provinz  mit  gutem  Erfolge ­
  entgegengearbeitet.
In  wachsendem  Umfange  wurde  die  Auskunftsstelle  mit  Anfragen ­
  aller  Art  in  Anspruch  genominen,  lvobci  namentlich  Anfragen ­
  wegen  Einführung  neuer  Hausindustrien  eine  große  Rolle
spielten.  Zahlreichen  Heimarbeiterinnen  wurde  Auskunft  und  Rat
in  persönlichen,  gewerblichen  und  versicherungsrechtlichen  Augelegenheiten
  erteilt,  wodurch  sich  ein  lebensvolles  Baird  mit  der  arbeitenden ­
  Bevölkerung  knüpfte.
Da  die  Heimarbeitsfragen  in  starkem  Fluß  befindlich  sind  und
noch  nach  keiner  Richtung  einen  gesetzlichen  Abschluß  gefunden
haben,  liegen  für  die  Auskunftsstelle  auch  weiterhin  noch  große  Aufgaben ­
  vor,  an  deren  Lösung  sie  mit  allen  Kräften  im  Zusammenhang
  mit  den  anderen  in  Frage  kommenden  Stellen  arbeiten  muß.

2.  Eingabe  betr.  Durchführung  des  Hausarbcitgesetzes.
Berlin,  im  August  1915.
Nollendorfstr.  29/39.
An  einen  hohen  Bmcdesrat,
Die  Unterzeichneten  bitten  einen  Hohen  Bundesrat,  so  schnell  wie
möglich  die  §§  3  und  4  und  18  bis  25  des  Hausarbcitgesetzes  (betr.  Lohnanshänge,
  Lohnbücher  und  Fachausschüsse)  in  Wirksamkeit  zu  setzen,  sowie
Maßnahmen  zum  Schutze  der  Hausarbeiter  und  Bcrbrauchcr  auf  Grund
der  6  bis  9  des  Hansarbeitgcsctzes  zu  treffen.  Eine  kraftvolle  und
        <pb n="191" />
        188

weitherzige  Durchführung  der  bestehenden  Gesetzgebung  zum  Schutze  der
Heimarbeiter  ist  jetzt  um  so  mehr  angezeigt,  als  sich  der  Personenkreis  der
heimarberlenden  Bevölkerung  wesentlich  vermehrt  hat  und  die  Befürchtung
besteht,  daß  nach  denr  Kriege  die  ohnehin  mißlichen  VerMtnisse  ii»  der
Heimarbeit  eine  bedenkliche  Verschlechterung  erfahren  werden.
Schon  jetzt  drängen  sich  in  großer  Zahl  Kriegerwitwen  und  Fronen
von  Kriegsbeschädigten  in  die  Heimarbeit;  dieser  Zustrom  wird  noch  vermehrt ­
  durch  die  große  Zahl  der  erwerbsuchendön  Frauen  des  Arbeiternnd
  kleinen  Mittelstandes,  die  durch  die  Not  des  Krieges  zum  Verdienen ­
  gezwungen  sind.  Auch  müssen  ivir  damit  rechnen,  daß  sich  zahlreiche ­
  Kriegsbeschädigte  der  Heimarbeit  zuwenden  werden,  als  der  einzigen ­
  Beschäftigungsmöglichkeit  der  für  die  Landwirtschaft,  sowie  Fabrikund
  Werkstattbetriebe  körperlich  Untauglichen.  Dies  Ueberangebot  an
Kräfte»»,  das  sich  mit  der  Dauer  des  Krieges  noch  vermehren  wird,  übt
einen  starken  Druck  auf  die  ohnehin  schon  niedrigen  Löhne  aus.  Der
Lohndruck  ist  gerade  darum  so  schwer,  weil  die  Kriegerwitwen  und  Kriegsinvaliden, ­
  die  ja  ihre  Renten  beziehen,  in  der  Heimarbeit  nur  einen
Nebenerwerb  suchen  und  sich  daher  bereit  finden,  zu  Löhnen  zu  larbeiten,
die  an  und  für  sich  das  Lebensminimum  nicht  decken.  Wir  müssen  verhüten, ­
  daß  die  im  Krieg  invalide  gewordenen  Arbeiter  infolge  ihrer  geringen ­
  wirtschaftlichen  Widerstandsfähigkeit  zu  Lohndrückern  in  der  Heiniarbeit ­
  werden  oder  gewissenlosen  Unternehmern  als  billige  Arbeitskräfte
zur  Ausnützung  überliefert  werden.
Wenn  das  Hausarbeitgesetz  in  seiner  jetzigen  Form  auch  nicht  die
Erfüllung  der  dringendsten,  seit  Jahren  von  uns  erhobenen  Forderung
enthält:  die  staatliche  Festsetzung  rechtsverbindlicher  Mindestlöhne,  die
wir  nach  wie  vor  als  das  einzige,  wirklich  durchgreifende  Mittel  zur
Besserung  der  Verhältnisse  ansehen,  so  liegen  doch  auch  in  den  jetzigen
gesetzlichen  Bestimmungen  wirksame  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  mancher ­
  Mißstände.  Bon  diesen  Vorschriften  aber  sind  bis  jetzt,  fast  3ss  Jahre
nach  Erlaß  des  Gesetzes,  die  wichtigsten  noch  nicht  in  Kraft  getreten.  Wir
bitten  daher,  daß  ein  Hoher  Bundesrat  die  hierfür  erforderlichen  Ausführungsverordnungen ­
  erläßt.
Die  Inkraftsetzung  des  §  3  des  Hausarbeitgesetzes  ist  jetzt  besonders
wichtig,  weil  die  Bemühungen  einer  Reihe  von  staatlichen  Behörden,  namentlich ­
  der  Heeresverwaltung,  durch  Festsetzung  von  Mindestlöhnen  bei
Lieferungen  deni  häufig  zutage  tretenden  Lohnwucher  entgegenzuwirken,
zum  großen  Teile  erfolglos  bleiben,  da  die  Arbeiterschaft  keine  Kenntnis
davon  hat  und  die  zahlreichen  Zwischenpersonen  diese  Unkenntnis  ausnutzen. ­
  Auch  ist  eine  Kontrolle  der  Löhne  so  gut  wie  ausgeschlossen,  solange ­
  nicht  Lohnlisten  eingeführt  sind.
Aus  dem  gleichen  Grunde  empfiehlt  sich  die  möglichst  schnelle  Durchführung ­
  des  §  4  des  Hausarbeitgesetzes.  Die  darin  vorgesehenen  Lohn ­
        <pb n="192" />
        189

bücher,  die  durch  die  Gewerbeordnung  für  die  Konfektion  eingeführt
wurden,  haben  sich  als  eine  sehr  gute  Einrichtung  bewährt.  Leider  fehlt
diese  Einrichtung  noch  für  alle  anderen  Zweige  der  Hausindustrie.  Auch
für  die  Durchführung  der  Krankenversicherung  der  Hansgewerbtreibenden,
die  me  vielen  größeren  Heimarbeilbezirken  durch  Ortsstatut  eingeführt
wurde,  ist  es  von  Wichtigkeit,  an  der  Hand  der  Lohnbücher  den  tatsächlichen ­
  Arbeitsverdienst  des  Hansgewerbtreibenden  festzustellen,  um  der
Gefahr  einer  Ueber-  oder  Unterversicherung  mit  all  ihren  nachteiligen
Folgen  zu  entgehen.
Wir  bitten  ferner  einen  Hohen  Bundesrat,  der  Ausführung  der  Bestimmungen
  über  den  sanitären  Schutz  und  die  Fürsorge  für  Jugendliche
(88  6—9  des  Hausarbeitgcsetzes)  durch  Verordnung  näher  zu  treten,  da
die  örtlichen  und  einzclstaatlichen  Instanzen  in  der  Besorgnis  versagen,
daß  infolge  von  eingreifenden  Bestimmungen  die  Heimarbeit  aus  einem
geregelten  in  einen  ungeregelten  Bezirk  auswandert.
Vor  allem  sollten  endlich  die  in  dem  Gesetz  vorgesehenen  Fachausschüsse ­
  geschaffen  werden,  von  deren  Tätigkeit  wenigstens  eine  gewisse
günstige  Beeinflussung  der  Lage  erhofft  werden  kann.  Drehe  Fachausschüsse, ­
  die  nach  §  19,  Ziffer  4  und  5  auch  für  die  Lohnfrage  in  gewissenr ­
  Umfange  zuständig  sind,  sollten,  wenn  irgend  möglich,  schon  während ­
  des  Krieges  errichtet  werden,  da  sich  für  sie  gerade  jetzt  fruchtbare
Arbeitsmöglichkeiten  eröffnen.
Bon  ausschlaggebender  Bedeutung  für  die  Wirksamkeit  der  Fachausschüsse ­
  ist  die  Pevsonenfrage.  Leider  ist  der  Kreis  der  als  Vertreter
der  Hausarbeit  ht  Frage  kommenden  Personen  durch  die  Ausführungsverordnung ­
  in  einer  Weise  eingeengt,  die  das  Gesetz  selbst  nicht  vorsieht.
Auch  widerspricht  diese  Verordnung  den  ausdrücklichen,  in  den  Verhandlungen ­
  mit  den  Reichstagskommissionsmitgliedern  von  der  Reichsregierung
  gemachten  Zusicherungen,  daß  itämlich  auch  heimarbeitfachknndige
Personen,  die  nicht  Heimarbeiter  waren  oder  sind,  als  Vertreter  der  Arbeiter ­
  vorgeschlagen  und  bestimmt  werden  können.
Unter  Berufung  ans  diese  Zusicherung  der  Reichsregierung  bitten
wir,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  dvnra'ls  gemachten  Versprechungen
innegehalten  werden  und  der  Zulassung  unabhängiger,  sozial  geschickter
Persönlichkeiten,  auch  wenn  sie  nicht  dem  Gewerbe  angehören  oder  angehört ­
  haben,  keine  Schwierigkeiten  in  den  Weg  gelegt  werden.
Unsere  Bolkszahl  und  Volksgesundheit  hat  durch  den  Krieg  schwer
gelitten.  Diese  Wunden  gilt  es  zu  heilen.  Darüber  hinaus  wird  auch
nach  einem  siegreichen  Kriege  die  allgemeine  Weltlage  die  äußerste  Anspannung ­
  aller  Kräfte  erfordern.  Das  nationale  Interesse  verlangt  ge-
        <pb n="193" />
        190

bieierisch,  daß  der  Verkümmerung  großer  Teile  unseres  Volkes  durch  unzureichende ­
  Ahne  und  daraus  folgende  niedrige  Lebenshaltwmg  mit  allen
Mitteln  entgegengearbeitet  wird.  Gesunde  und  arbeitsfreudige  Menschen
sind  die  Zukunft  unseres  Vaterlandes!  Namentlich  aber  rechtfertigt  die
Rücksicht  auf  Unsere  Kriegerfamilien,  die  nach  d-em  oft  genug  ausgesprochenen ­
  Willen  des  ganzen  Volkes  vor  einem  Hera'bsinken  bewahrt  werden ­
  sollen,  ein  kräftiges  Eingreifen  des  Staates  zu  ihrem  Schutze  vor  unbilliger ­
  Ausbeutung.
Wir  bitten  daher  dringend,  unserer  Bitte  zu  entsprechen  und  damit
einer  gedeihlichen  Entwickelung  die  Bahn  zu  schaffen.
Bureau  für  Sozialpolitik:  Prof.  Dr.  Fraincke.
Auskunftsstelle  für  Heimarbeitreform:  Dr.  Käthe  Gaebel.
Genevalkommission  der  Gewerkschaften  Deutschlands.
Gesamtverband  der  christlichen  Gewerkschaften.
Verband  der  Deutschen  Gewerkvereine  (H.-D.).
Po  ln  isch  e  B  er  ufsv  er  e  i  n  i  gu  n  g.
Ständiger  Ausschuß  zur  Förderung  der  Arbeiterinnenin&amp;gt;teressen.
Gesellschaft  für  Soziale  Reform.

3.  Zur  Verordnung  des  Oberbefehlshabers  in  den  Marken  v.  4.  April  1916
betr.  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk-  und  Strickstoffe  verarbeitenden
Gewerbezwcigen.
a)  Entscheidung  des  Gew  erbe  gerichts  Berlin  vom
'  24.  A  u  g  u  st  1916.
Kläger  wird  mit  der  Klage  kostenpflichtig  abgewiesen.
T  a  t  b  e  st  a  n  d.
Der  Kläger  war  beim  Beklagten  seit  Oktober  1915  als  Mützenmacher ­
  beschäftigt.  Nach  vorheriger  Kündigung  ist  Kläger  ani  27.  Mai
dieses  Jahres  vom  Beklagten  entlassen  worden.
Er  hält  die  Aufkündigung  des  Arbeitsverhöltnisses  und  die  Entlassung ­
  nach  der  Verordnung  des  Oberbefehlshabers  in  dm  Marken  vom
4.  April  1916  betreffend  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk-  und
Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen  für  unzulässig,  da  der  Beklagte ­
  ani  1.  Februar  1916  21  Arbeiter  beschäftigt  habe,'  von  denen  er
9  schon  in  der  ersten  Hälfte  des  Mai  entlassen  habe.  Nach  §  2  der  genannten ­
  Verordnung  habe  er  nur  Vs°  der  Arbeiterzahl  entlassen  dürfen,
infolgedessen  sei  die  Kündigung  und  Entlassung  des  Klägers  unzulässig
gewesen.
Kläger  verlangt  deshalb  Schadensersatz  mit  der  Behauptung,  daß
er  stellungslos  geblieben  sei,  und  zwar  verlangt  er  zunächst  für  fünf
Wowen  einen  Betrag  von  je  50  Ml.  als  entgangenen  Arbeitsverdienst
        <pb n="194" />
        191

mit  der  Behauptung,  daß  er  früher  im  Akkord  durchschnittlich  50  Mk.
in  der  Woche  verdient  habe.
Er  beantragt:
Den  Beklagten  zu  verurteilen,  au  chn  250  Mk.  zu  zahlen  und
das  Urteil  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  sowie  dem  Beklagten ­
  die  Kosten  des  Rechtsstreites  aufzuerlegen.
Der  Beklagte  hat  beantragt:
die  Klage  abzuweisen.
Er  gibt  zu,  daß  er  am  1.  Februar  21  Arbeiter  beschäftigt,  davon  9
in  den  ersten  Tagen  des  Mai  nach  vorausgegangener  Kündigung  entlassen ­
  habe  und  daß  er  dem  Kläger  die  Stellung  zum  27.  Mai  gekündigt
habe.  Er  führt  an,  daß  er  zu  dieser  Entlassung  der  Arbeiter  genötigt  gewesen
  sei,  da  er  nur  Zwischenmeister  sei,  der  früher  mit  2—4  Hilfskräften ­
  gearbeitet,  im  Kriege  aber  vom  Bekleidungsamt  Frankfurt  und
Spandau  direkt  Aufträge  zur  Herstellung  von  Feldmützen  ans  den  ihm
von  den  Bekleidungsänitem  gelieferten  Materialien  erhalten  und  zur
Ausführung  dieser  Kriegsarbeiten  eine  größere  Zahl  von  Hilfskräften
habe  annehmen  müssen.'  Schon  Ende  Februar  und  im  März  dieses
Jahres  sei  ihm  aber  von  den  Bekleidungsämtern  mitgeteilt  worden,  daß
die  Aufträge  demnächst  aufhören  würden,  und  ihm  geraten  worden,  daß
er  sich  darauf  einrichten  solle.  Infolgedessen  habe  er  die  zu  der  früheren
Werkstatt  hinzugenommenen  Räume  gekündigt  und  mit  den:  Hauswirt
eine  frühere  Beendigung  des  Mietsvertrages  vereinbart.  Er  habe  auch
die  Arbeiterzahl  verringern  müssen,  da  er  für  dieselben  keine  Beschäftigung
mehr  gehabt  habe.  Er  habe  auch  für  die  jetzt  noch  verbliebenen  Arbeiter
keine  'ausreichende  Beschäftigung  mehr.  Er  hält  die  Vorschriften  der
Bekanntmachung  des  Oberkommandos  vom  4.  April  1916  ans  ihn  nicht
für  anwendbar,  da  er  nur  Hausgewerbetreibender  sei.
Im  übrigen  bestreitet  der  Beklagte  auch  die  Höhe  des  vom  Kläger
verlangten  Ausfalls.

Gründe:
Der  Anspruch  des  Klägers  stützt  sich  auf  die  Verordnung  des  Oberbefehlshabers ­
  in  den  Marken,  welche  als  „Bekanntmachung  betreffend  Regelung ­
  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk-  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen" ­
  am  .4  April  1916  veröffentlicht  worden  ist.  Im  K  2
dieser  Verordnung  ist  folgendes  bestimnrt:
„Die  Zahl  der  in  8  1  Abs.  2  bezeichneter:  Personen  darf  durch
Kündigung  seitens  des  Betriebsunternehmers  in  den  ersten  zwei  Monaten ­
  nach  Erlaß  dieser  Vorschriften  nicht  uni  mehr  als  ein  Zwanzigstel, ­
  nachher  nicht  um  rnehr  als  ein  Zehntel  unter  den  Stand  am
1.  Februar  1916  vermindert  werden,  solange  nicht  die  Warenherstellung ­
  des  Betriebes  in  zwei  aufeinanderfolgenden  Monaten  unter
sechzig  Hundertstel  derjenigen  stuft,  welche  der  Betrieb  im  Durchschnitt ­
  des  Jahres  1915  betätigt  hat."
        <pb n="195" />
        &amp;gt;92

Unstreitig  hat  der  Beklagte  am  1.  Februar  1918  21  Arbeiter  beschäftigt, ­
  unstreitig  ist  ferner  bis  zum  Mai  dieses  Jahres  die  Warenherstellung ­
  des  Betriebes  des  Beklagten  in  zwei  aufeinander  folgenden  Monaten ­
  noch  nicht  unter  sechzig  Hundertstel  derjenigen  gesunken,  tvelche  der
Betrieb  im  Durchschnitt  des  Jahres  1915  getätigt  hat,  da  bis  zum  Tage
der  Entlassung  des  Klägers  noch  ein  Lieferungsauftrag  des  Bekleidungsamtes ­
  vorlag,  an  dessen  Erledigung  weiter  gearbeitet  wurde.  Es  ist
ferner  unstreitig,  daß  der  Beklagte  die  Zahl  seiner  Arbeiter  schon  Anfang
Mai  nur  9  vermindert  hat,  so  daß  der  Kläger  der  zehnte  Arbeiter  war,
der  von  ihm  entlassen  wurde.
Die  Ansicht  des  Beklagten,  daß  die  Bestimmungen  der  gedachten
Verordnung  auf  ihn  keine  Anwendung  finden,  weil  er  nur  Hausgewerbetreibender ­
  oder  Zwischenmeister  sei,  ist  nach  Wortlaut  der  Eingangsbejtimmung
  dieser  Verordnung  nicht  haltbar.  Es  wird  in  dieser  Eingangsbestimmung ­
  zwar  zunächst  gesagt,  daß  die  Vorschriften  der  Verordnung
für  gewerbliche  Betriebe  gelten  sollen,  in  denen  die  Anfertigung  von
Männer-  oder  Knabenkleidung  (darunter  auch  Mützen)  im  Großen  hergestellt ­
  wird,  im  Schlußsatz  heißt  es  dann  aber:
„Die  Vorschriften  finden  ferner,  auch  wenn  es  sich  nicht  um
Herstellung  im  Großen  handelt,  auf  alle  gewerblichen  Betriebe  der
bezeichneten  Art  Anwendung,  in  denen  außer  dem  Inhaber  mindestens ­
  4  Arbeiter  (Arbeiterinnen)  beschäftigt  sind.
Dieser  Schlußsatz  hebt  damit  den  Vordersatz  wieder  auf  und  bestimmt, ­
  da  die  Vorschriften  auch  aruf  alle  kleinen  Betriebe  Anwendung
finden,  in  denen  Mützen  hergestellt  werden,  falls  nur  außer  dem  Betriebsleiter ­
  mindestens  4  Gehilfen  beschäftigt  werden.  Es  ist  auch  ein
Unterschied  darin  nicht  gemacht,  ob  in  dem  Betriebe  die  Herstellung  aus
selbst  besorgtem  Material  oder  aus  geliefertem  Material  erfolgt.
Es  ist  daher  dem  Kläger  ohne  weiteres  darin  beizupflichten,  daß
seine  Kündigung  und  Entlassung  der  Bestimmung  des  §  2  der  gedachten
Verordnung  widerspricht.  Es  fragt  sich  daher  nur,  ob  diese  Bestimmung
giltig  ist  dergestalt,  daß  dadurch  die  im  Arbeitsvertrage  von  den  Parteien
getroffene  Vereinbarung  über  die  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses
beseitigt  &amp;gt;uid  die  gleichwohl  erfolgte  Kündigung  und  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  zu  einer  unerlaubten  Handlung  geworden  ist,  aus  welcher ­
  der  Kläger  einen  Anspruch  auf  Schadenersatz  herleiten  kann.
Unzweifelhaft  steht  die  gedachte  Bestimmung  im  Widerspruch  mit
den  Bestimmungen  der  §§  620  ff.  BGB.  über  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses. ­

Die  gesetzliche  Grundlage,  auf  welche  die  fragliche  Verordnung  des
Oberbefehlshabers  in  den  Marken  sich  stützt,  ist  das  Gesetz  von:  4.  Juni
1851  über  den  Belagerungszustand  und  zwar  wird  im  Eingang  der  Verordnung ­
  der  §  9  b  als  die  maßgebende  gesetzliche  Bestimmung  angeführt.
Dieser  §  9  b  bestimmt,  daß  derjenige,  welcher  an  einem  im  Belagerungszustand ­
  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse ­
  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt,  oder  zu  solcher
llebertretung  auffordert  oder  anreizt,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre
        <pb n="196" />
        193

bestraft  werden  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe ­
  bestimmen..
Nach  §  4  dieses  Gesetzes  ist  der  Militärbefehlshaber  mit  der  Bekanntmachung ­
  der  Erklärung  des  Belagerungszustandes  Inhaber  der  vollziehenden ­
  Gewalt  geworden:  es  ist  damit  das  Verordnungsrecht,  daß
sonst  den  Zivilbehörden  jeglicher  Art  zustand,  auf  ihn  übergegangen.  Dieses
Verordnungsrecht  kann  sich  aber,  wie  weiter  anerkannt  ist,  nur  im
Rahmen  der  verfassungsmäßig  zustande  gekommenen  Gesetze  bewegen,
ist  also  denselben  Beschränkungen  unterworfen,  unter  denen  es  vor  Erklärung ­
  des  Kriegszustandes  den  Verwaltungsbehörden  zustand.  (Urteile
des  RGs.  vom  14.  1.  15  und  21.  5.  15  bei  Conrad:  Gesetz  über  den  Belagerungszustand ­
  S.  16  ff.  18.)  Der  Militärbefehlshaber  kann  daher  als
Träger  der  vollziehenden  Gewalt  nur  solche  Anordnungen  treffen,  die  sich
im  Rahmen  der  bestehenden  Gesetze  bewegen,  nicht
aber  Gesetze  abändern.
Hinsichtlich  des  Umfanges  und  der  Bedeutung  des  in  §  9b  BZG.
vorgesehenen  Verbotsrcchts  der  Militärbefehlshaber  besteht  dagegen
Streit.
Das  Reichsgericht  steht  auf  dem  Standpunkt,  daß  in  dem  dem  Militärbefehlshaber ­
  durch  §  91  eingeräumten  Verordnungsrechte  diese
Schranken  nicht  bestehen,  daß  vielmehr,  sobald  das  Interesse  der  öffentlichen ­
  Sicherheit  in  Frage  kommt,  der  Militärbefehlshaber  zu  Verboten
jeglicher  Art  berechtigt  ist,  auch  zu  solchen,  welche  Aenderungen  des
bestehenden  Rechtszustandes  bedeuten,  gesetzlich  gewährleistete  Befugnisse
der  einzelnen  einschränken  oder  aufheben  und  zu  denen  vor  der  Erklärung ­
  des  Belagerungszustandes  die  an  das  Gesetz  gebundenen  Träger  der
vollziehenden  Gewalt  nicht  berechtigt  gewesen  sein  würden.  (Urt.  v.
26.  10.  16  bei  Conrad  a.  a.  O.  S.  70,  Entsch.  in  Strass.  Bd.  49  S.  256).
Ob  dieser  Auffassung  beizupflichten  ist,  kann  dahingestellt  bleiben.
Weder  gibt  die  Entstehungsgeschichte,  noch  der  Wortlaut  oder  Ausbau  des
Gesetzes  einen  zwingenden  Grund  zu  einer  solchen  Auslegung.  Es  mag
insbesondere  darauf  hingewiesen  werden,  daß  es  doch  recht  auffallend  ist,
daß,  wenn  der  Gesetzgeber  ein  derarsig  umfangreiches  Recht  den  Militärbefehlshabern ­
  geben  wollte,  das  von  ihm  nicht  in  einem  besonderen  Paragraphen ­
  klar  zum  Ausdruck  gebracht  ist,  daß  darüber  insbesondere  nicht
in  tz  4  eine  Bestimmung  enthalten  ist,  welche  besagt,  daß  die  Militärbefehlshaber ­
  in  Fällen,  wo  das  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  in
Frage  komnit,  nicht  bloß  die  vollziehende  Gewalt,  sondern  ein  von
allen  Schranken  freies  Verordnungsrecht  haben  sollen.
Weshalb  ist  gerade  diese  wichtigste  und  einschneidendste  Bestimmung
nicht  zum  Ausdruck  gebracht  worden?
Wie  ist  damit  die  Bestimmung  des  8  5  BZG.  zu  vereinigen,  in
welcher  vorgeschrieben  wird,  welche  Artikel  der  Verfassungsurkunde  außer
Kraft  gesetzt  werden  können,  und  die  Einschränkung  dazu  gemacht  wird,
daß  dies  dann  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes  (also  nicht
während  desselben)  in  die  Bekanntmachung  über  die  Erklärung  des  Belagerungszustandes ­
  aufgenommen  werden  muß?
Leimarbeil  im  Kriege.

13
        <pb n="197" />
        194

Auch  der  Wortlaut  im  Zusammenhang  des  §  9  gibt  keinen  Anhalt
dafür,  daß  in  diesem  Paragraphen  deni  Militärbefehlshaber  ein  ganz
einzig  dastehendes  Ausnahmerecht  eingeräumt  werden  soll,  sondern  er  zählt
nur  Vergehen  auf,  welche  die  öffentliche  Sicherheit  schädigen  können,
möglicherweise  aber  nach  andern  Strafgesetzen  nicht  unter  Strafe  gestellt
sind.
Die  Entscheidung  des  vorliebenden  Rechtsstreits  hängt  aber  nicht
davon  ab,  ob  überhaupt  em  Militärbefehlshaber  Anordnungen
treffen  kann,  welche  die  bestehenden  Gesetze  abändern,  sondern  ob  die  Verordnung ­
  vom  4.  April  1916  wirklich  als  ein  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  im  Sinne  des  §  9b
BZG.  anzusehen  ist.
Das  Reichsgericht  hat  ja  nun  zwar  mehrfach  ausgesprochen,  haß,
soweit  der  Inhalt  des  Angeordneten  in  Frage  kommt,  die  Gesetzmäßigkeit ­
  ohne  weiteres  dadurch  gegeben  sei,  daß  der  Militärbefehlshaber  die
Anordnung  als  auf  Grund  des  §  9  b  BZG.  erlassen  bezeichnet  hat.
(Vergl.  Art.  v.  14.  2.  16  bei  Conrad  a.  a.  O.  S.  56  —  g  —).
Dieser  Ansicht  kann  aber  nicht  beigetreten  werden.
Ist  das  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  gesetzliche ­
  Voraussetzung  sür  die  Zulässigkeit  der  Anordnung,  dann  muß  diese
Voraussetzung  nicht  nur  dem  Namen  nach,  sondern  in  Wirklichkeit ­
  vorhanden  sein.
Dieser  sonst  für  alle  Gesetzesanwendung  bestehende  Grundsatz  kann
hier  keine  Ausnahme  finden,  einmal,  weil  das  Gesetz  das  nicht  vorsieht,
sodann  aber  auch,  weil  diese  Auffassung  zu  den  ungeheuerlichsten  Konsequenzen ­
  führt.  Der  Militärbefehlshaber  könnte  ja  sonst  unter  dem
Titel:  „Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit"  alles,  was  auf  menschlichem
(Sjcfnetc  überhaupt  geschehen  kann,  mit  absoluter  Herrschaftsgewalt  vornehmen. ­
  Er  könnte  z.  B.  verbieten,  daß  die  Bürger  ihr  Geld  behalten,
daß  sie  ihrem  Berufe  nachgehen,  daß  der  oder  jener  weiter  leben  soll  usw.
Es  kann  wohl  nicht  ernsthaft  behauptet  werden,  daß  der  Gesetzgeber ­
  eine  solche  Machtbefugnis  dem  Militärbefehlshaber  einräumen
wollte.
Daß  das  nicht  beabsichtigt  gewesen  sein  kann,  geht  ja  auch  daraus
hervor,  daß  im  Artikel  106  der  Preußischen  Verfassungsurkunde  nur  für
Königliche  Verordnungen  die  Ausnahme  bestimmt  ist,  daß  die  Prüfung
der  Rechtsgültigkeit  nicht  den  Behörden,  sondern  den  Kammern  zustehen ­
  soll.
Es  kann  dann  doch  unmöglich  gefolgert  werden,  daß  Anordnungen
der  Militärbefehlshaber  noch  in  weiterem  Maße  als  Königliche  Verordnungen ­
  von  einer  Nachprüfungsmöglichkeit  befreit  sein  sollen.
Die  auf  Grund  des  §  9b  BZG.  ergangenen  Verbote  der  Militärbefehlshaber
  stellen,  wie  das  Reichsgericht  in  seinem  Urteil  vom  14.  Februar ­
  1916  (Jurist.  Wchschr.  1916  S.  1135  Z.  40)  betont  hat,  vcrwaltungsrechtliche
  Maßnahmen  polizeilicher  Art  dar.  Für  solche  hat  weiter
das  Reichsgericht  schon  in  seiner  Entscheidung  vom  26.  1.  1900  (Jurist.
Wchschr.  1900  S.  196)  ausgesprochen:
        <pb n="198" />
        195

„Dem  Richter  steht,  wenn  er  eine  Rechtsnorm  anwenden  oder
seiner  Entscheidung  zugrunde  legen  will,  grundsätzlich  die  Befugnis
zu,  sie  auf  ihre  Rechtsgültigkeit  zu  Prüfen.  In  Preußen  ist  ihm  dies
in  Bezug  auf  gehörig  verkündete  Gesetze  und  Königliche  Verordnungen ­
  durch  Artikel  106  der  Verfassung  untersagt;  im  übrigen  besteht ­
  aber  jedenfalls  bezüglich  der  Prüfung  aller  anderen  landesgesetzlichen ­
  Normen  in  Preußen  für  den  Richter  keine  Schranke."
Geht  man  also  davon  aus,  daß  der  Richter  nicht  ohne  weiteres  sich
damit  begnügen  muß,  daß  der  Militärbefehlshaber  als  Zweck  seiner  Verordnung ­
  das  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  bezeichnet,  sondern  daß
er  ein'  selbständiges  Prüfungsrecht  hat,  dann  wird  der  Inhalt  der  in
Frage  stehenden  Verordnung  daraufhin  geprüft  werden,  müssen,  ob  er
wirklich  dem  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  dienen  bestimmt ­
  ist  oder  nicht  andere  Zwecke  verfolgt.
Die  in  Frage  stehende  Verordnung  vom  4.  April  1916  besagt  in  ihrer
Aufschrift  selbst,  daß  sie  bezweckt,  die  „Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirknnd
  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen."  Sie  schreibt  im  Einzelnen ­
  vor,  wie  die  Dauer  der  Arbeitszeit  in  diesen  Betrieben  sein  soll,
in  welcher  Weise  der  Zuschnitt  ausgeführt,  wie  die  Gehälter  und  Löhne
geregelt,  die  Beschäftigung  außerhalb  der  Betriebe  durchgeführt  werden
soll,  insbesondere,  welche  Stoffmengen  an  Inhaber  von  Arbeitsstuben,
Zwischenmeister  und  Heimarbeiter  zur  Verarbeitung  gegeben  werden
dürfen,  welche  Lohnsätze  an  Hausgewerbetreibende  und  Heimarbeiter  gezahlt ­
  werden  dürfen,  legt  den  Betriebsunternehmern  eine  Verpflichtn?^
auf,  an  Heimarbeiter  und  Hausgewerbetreibende  Zuschüsse  Hu  geben,  ein
Verzeichnis  der  gezahlten  Löhne  dem  zuständigen  Gewerbeinspekwr  einzureichen, ­
  gewisse  Aushänge  in  den  Betriebsräumen  anzubringen,  legt  den
Betriebsunternehmern  und  den  Inhabern  von  Arbeitsstuben  die  Verpflichtung ­
  auf,  dem  Gewerbeinspekwr  Einsicht  in  ihre  Lohnlisten  und
sonstigen  Bücher  zu  gestatten  und  gibt  schließlich  dem  Regierungspräsidenten ­
  bezw.  dem  Polizeipräsidenten  das  Recht,  Ausnahmen  von  den  Vorschriften ­
  des  §  1  (nicht  der  übrigen  Paragraphen)  zuzulassen.
Es  sind  also  rein  wirtschaftliche  Maßnahmen,  welche  durch  diese
Verordnung  getroffen  werden,  und  ist  ihr  offensichtlicher  Zweck,  die  Warenherstellung
  in  diesen  Gowerbezweigen  nach  Möglichkeit  zu  strecken.
Das  Reichsgericht  hat  ja  nun  zwar  auch  ausgesprochen,  daß  auch
eine  wirtschaftliche  Maßnahme  als  ein  im  Interesse  der  öffentlichen
Sicherheit  erlassenes  Verbot  im  Sinne  des  §  9  b  BZG.  gelten  kann,
indem  es  anführt,  daß  die  Anordnungen  dann  jedenfalls  mittelbar  auch
der  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Ruhe  und
der  Erhaltung  der  Wehrkraft  der  in  dem  betreffenden  Gebiete  befindlichen ­
  Truppenteile  und  damit  der  öffentlichen  Sicherheit  dient."  (Jur.
Wschr.  1916  S.  337  Z.  6.)  Mit  Recht  ist  aber  dagegen  von  Waldecker
(a.  a.  O.  S.  336)  darauf  hingewiesen,  daß  der  Gesetzgeber,  der  zur  gleichen
Zeit  wie  das  Belagerungszustandsgesetz  das  Polizeiverwaltungsgesetz  vom
11.  März  1850  erlassen  hat,  die  Begriffe  „öffentlicher  Ruhe,  Ordnung  und
Sicherheit"  unterschieden  hat,  daß  er  alle  drei  für  die  Aufgabe  der  Polizei
Io*
        <pb n="199" />
        196

erklärt  hat,  deren  Vollmachten  durch  das  Belagerungszustandsgesetz  auf
den  Militärbesehlshaber  übertragen  worden  sind,  daß  er  aber  nur  die
Verbote  aus  dem  Gebiete  der  öffentlichen  Sicherheit  in  §  9  b  mit  erhöhter
Strafandrohung  umgeben  hat.
Bei  den  Beratungen  des  Gesetzes  im  Abgeordnetenhause  ist  sogar  ausdrücklich ­
  darauf  hingewiesen  borden,  daß  öffentliche  Sicherheit  nicht  mit
öffentlicher  Ordnung  identisch  sei  und  8  9  b  sich  nur  auf  solche  Verbote
beziehe,  welche  den  Tatbestand  der  öffentlichen  Sicherheit  treffen.  (Siehe
stenogr.  Berichte  1850/51,  Verhandlungen  Bd.  4  S.  791).
In  anderen  Entscheidungen  hat  das  Reichsgericht  auch  diese  Verallgemeinerung ­
  nicht  festgehalten.  So  heißt  es  in  dem  Urteil  vom  7.  Mai
1915  Bd.  49  'S.  163:
„Welchen  Charakter  die  Anordnung  des  Militärbefehlshabers  trägt,
d.  h.  ob  ein  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot
vorliegt  oder  lediglich  eine  in  Ausübung  allgemeiner  polizeilicher  Befugnisse ­
  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  oder  der  allgemeinen  Wohlfahrt ­
  ergangene  Verwaltungsmaßnahme  in  Frage  steht,  ist  im  einzelnen
Fall  im  Wege  der  Auslegung  zu  ermitteln."
Ferner  im  Urteil  des  3.  Senats  vom  15.  Mai  1916  (Conrad  a.  a.
O.  2.  55):
„Allerdings  genießt  nun  nicht  ohne  weiteres  jedes  von  einem
Militärbesehlshaber  auf  Grund  des  BZG.  erlassene  Verbot  den
Strafschutz  des  §  9  b  daselbst,  vielmehr  kommt  dieser  Strafschutz  nur
solchen  Verboten  zu,  die  in  dem  besonderen  Interesse  der  öffentlichen ­
  Sicherheit  erlassen  werden,  also  nicht  bwß  den  Schutz  der  öffentlichen ­
  Ruhe  und  Ordnung,  sondern  gerade  die  Erhaltung  der  öffentlichen ­
  Sicherheit  —  wengleich  nicht  ausschließlich  —  bezweckten."
Zu  beachten  ist  in:  übrigen,  daß  die  Fälle,  in  denen  wirtschaftliche
'aßnahmen  als  Verordnungen  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit"
vom  Reichsgericht  angesehen  worden  sind,  solche  Verbote  betreffen,  die
von  einem  Festungskommandanten  für  den  Bereich  seiner  Festung  erlassen
worden  sind.  In  solchen  Fällen  ist  es  allenfalls  Wohl  denkbar,  daß  auch
eine  wirtschaftliche  Maßnahme  direkt  der  öffentlichen  Sicherheit  in  der
Festung  zu  dienen  hat.
Aber  die  vorliegend  in  Frage  kommende  Bekanntmachunxstbetreffend
Regelung  der  Arbeiten  usw.  ist  weder  für  den  Bereich  einer  Festung  erlassen, ­
  noch  überhaupt  für  ein  einzelnes  Gebiet.  S  i  e  i  st  v  i  e  l  m  e  h  'r  i  n
gleicher  Weise  wie  von  dem  Oberbefehlshaber  in  den
Marken  auch  von  allen  übrigen  stellvertrelenden  Ge  -
neralkommandos  im  Reiche  erlassen  worden,  wie  aus
der  dazu  ergangenen  Erläuterung  des  Preußischen  Handelsministers  hervorgeht. ­
  Es  handelt  sich  also  um  eine  wirtschaftliche  Maßnahme,  die  für
den  ganzen  Umfang  des  Reiches  erlassen  ist,  bei  der  also  nicht  die  besondere ­
  Sicherheit  eines  einzelnen  Bezirks  in  Frage  kommt.
Solche  wirtschaftlichen  Maßnahmen  anzuordnen,  ist  aber  lediglich  der
Bundesrat  ermächtigt,  und  zwar  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Er ­
        <pb n="200" />
        197

mächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  vom
4.  August  1914  (§  31
Es  wäre  ja  dieses  ganze  Gesetz  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats ­
  nicht  notwendig  gewesen,  ebenso  die  ganze  Notgesetzverordnung  des
Bundesrats  überflüssig  gewesen,  wenn  einfach  alle  wirtschaftlichen  Maßnahmen ­
  durch  Verbot  bezw.  Befehle  der  Mmtärbefehlshaber  angeordnet
werden  könnten.
Eine  derartige  Auslegung  des  Begriffs  der  „öffentlichen  Sicherheit"
erscheint  also  unhaltbar  nnd  mit  der  übrigen  Gesetzgebung  des  Reiches
nicht  in  Einklang  stehend.
Dazu  kommt,  daß  die  Folgerungen,  die  sich  daraus  ergeben  würden,
wenn  die  in  Rede  stehende  Verordnung  wirklich  als  ein  Verbot  des  §  9  b
BZG.  zu  behandeln  wäre,  derartig  wären,  daß  sie  allem  Rechtsbewußtsein
Widerstreiten.  Hat  ein  Arbeitgeber  wie  der  Beklagte  am  1.  Februar  1916
zufällig  eine  größere  Arbeiterzahl  beschäftigen  können,  weil  er  gerade  einen
größeren,  schnell  herzustellenden  Arbeitsauftrag  hatte,  so  muß  er  nach
§  2  dieser  Verordnung  nach  dem  4.  April  mindestens  2  Monate  lang
dieser  Arbeiterzahl  weiter  behalten  und  bezahlen,  auch  wenn  er  für  dieselbe ­
  keine  Beschäftigung  mehr  hat.  Es  entstehen  dann  für  ihn  Zahlungsverpflichtungen, ­
  die  über  seine  Kräfte  hinausgehen  können,  es  können
das  sehr  leicht  tausende  von  Mark  sein,  die  er  in  zwei  Monaten  an  die
Arbeiter  zahlen  muß,  für  die  er  keine  Beschäftigung  hat.  Leistet  er  diese
Zahlung  nicht,  so  würde  er  ein  Verbotsgesetz  ans  8  9b  übertreten,  also
dafür  bestraft  werden  müssen.  Sind  aber  gar  die  von  ihm  dementsprechend ­
  aufzubringenden  Summen  so  hoch,  daß  sie  seine  Mittel  und
^ahlungsmögtichkeiten  übersteigen,  so  läuft  die  Anordnung  des  Militärbefehlshabers ­
  darauf  hinaus,  daß  ihm  eine  Leistung  auferlegt  wird,  die
für  ihn  unmöglich  ist.  Erfüllt  er  dann  diese  unmögliche  Leistung  nicht,
dann  muß  er  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  das  Verbot  des  Militärbefehlshabers ­
  bestraft  werden,  er  müßte  also  ins  Gefängnis  kommen,
weil  er  eine  für  ihn  unmögliche  Leistung  nicht  ausführt.
Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  das  in  einem  Rechtsstaat  undenkbar  ist.
Hinzu  kommt  noch  ferner,  daß  die  Anordnung,  sein  Geld  daraus
zu  verwenden,  2  Monate  laug  Löhne  an  Arbeiter  "zu  bezahlen,  die  der
Gewerbetreibende  nicht  beschäfügen  kann,  auch  dem  Art.  9  der  Preußischen
Verfassung  widerspricht,  welcher  bestimmt,  daß  das  Eigentum  unverletzlich ­
  ist  und  ohne  Entschädigung  nicht  entzogen  oder  beschränkt  werden
kann.  Diese  Verfassungsgesetzgebung  ist  auch  durch  das  BZG.  nicht
aufgehoben  worden  (vergl.  §  5  BZG.).
Aus  allen  diesen  Gründen  muß  der  Verordnung  vom  4.  April  1916,
zum  mindesten  dem  hier  in  Betracht  kommenden  §  2  derselben,  die  Rechtsmirksamkeit
  abgesprochen  werden.  Ist  sie  nur  als  eine  wirtschaftliche
Maßnahme  zu  betrachten,  die  der  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung
dient,  dann  müßte  sie  sich  im  Rahmen  der  bestehenden  Gesetze  halten,
und  würde  schon  ungültig  sein,  weil  sie  den  Bestimmungen  des  §  620  ff.
BGB.  widerspricht.
        <pb n="201" />
        198

(

Selbst  wenn  man  sie  aber  als  ein  Verbal  im  Sinne  des  §  9  b  BZG.
behandelt,  muß  sie  gleichwohl  für  unzulässig  erachtet  werden,  weil  sie
einerseits  dem  Art.  9  der  Preußischen  Verfassung  widerspricht,  andererseits ­
  ihr  Inhalt  darauf  hinausläuft,  von  einem  Bürger  unter  Umständen
Unmögliches  zu  verlangen  und  die  Nichterfüllung  einer  unmöglichen
Leistung  unter  Strafe  stellt
Es  konnte  daher  dem  Klageanspruche,  der  sich  auf  diesen  §  2  der  Verordnung ­
  vom  4.  April  1916  stützt,  nicht  stattgegeben  werden.
Die  Kostenentscheidung  folgt  aus  §  91  ZPO.

b)  Entscheidung,  der  8.  Zivilkammer  des  Landgerichts ­
  I  zu  Berlin  vom  23.  Oktober  1916.
Auf  die  Berufung  des  Klägers  wird  das  Urteil  des  Gewerbegerichts
zu  Berlin  vom  24.  Juli  1916'  dahin  abgeändert:
Der  Klageanspruch  wird  dem  Grunde  nach  für  berechtigt  erklärt.
Zur  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Höhe  des  Anspruches
und  die  Kosten  des  Rechtsstreites  wird  die  Sache  an  das  Gericht  erster
Instanz  zurückverwiesen.
Tatbestand:
Der  Kläger  war  bei  dem  Beklagten  als  Mützenmacher  beschäfügt
und  wurde  nach  vorheriger  Kündigung  am  27.  Mai  1916  entlassen.
Er  verlangt  vom  Beklagten  Schadensersatz,  da  diese  sofortige  Kündigung ­
  gegen  die  Verordnung  des  Oberbefehlshabers  in  den  Marken  vom
4.  April  1916  verstoßen  habe,  nach  welcher  in  gewissen  Betrieben  der
Web-,  Wirk-  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweige  dem  Betriebsunternehmer ­
  bezüglich  der  Entlassung  von  Arbeitern  Beschränkungen
auferlegt  sind.  Der  Beklagte  bestreitet,  daß  die  genannte  Verordnung  auf
ihn  anwendbar  sei,  er  bestreitet  auch  die  Höhe  des  geltend  gemachten
Schadens.
Das  Gewerbegericht  hat  die  Klage  abgewiesen.  Es  steht  auf  dem
Standpunkt,  daß  die  Entlassung  des  Klägers  zwar  an  sich  der  Bestimmung
des  §  2  widerspreche,  versagt  aber  der  Verordnung  überhaupt  die  Anwendbarkeit, ­
  da  sie  nicht  rechtswirksam  erlassen  sei.  Auf  das  gewerbegerichtliche ­
  Urteil  wird  Bezug  genommen,  es  ist  inhaltlich  vorgetragen.
Der  Kläger  hat  Berufung  eingelegt  mit  dem  Antrage:
unter  Aufhebung  des  angefochtenen  Urteils  nach  dem  Klageanträge
zu  erkennen,  das  ist,  den  Beklagten  kostenpflichtig  zur  Zahlung
von  250  Mark  zu  verurteilen.
Der  Beklagte  hat  um  kostenpflichtige  Zurückweisung  der  Berufung ­
  gebeten.
Entscheidungsgründe:
Wie  das  erstinstanzliche  Urteil  zutreffend  ausführt,  steht  die  fragliche
  Verordnung  des  Oberkommandierenden  in  den  Marken  im  Wider ­
        <pb n="202" />
        199

spruch  mit  den  tztz  620  ff.  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Das  steht  ihrer  Gültigkeit ­
  jedoch  nicht  entgegen.  Nach  der  im  ersten  Urteil  züierten  Ansicht
des  Reichsgerichts,  die  vom  Berufungsgericht  geteilt  wird,  ist  es  nicht
zweifelhaft,  daß  das  durch  ß  9  b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
dem  Militärbefehlshaber  eingeräumte  Verordnungsrecht  diesen  auch  zu
solchen  Verordnungen  berechtigt,  welche  bestehende  Gesetze  abändern.  Die
Entscheidung  über  die  Gülügkeit  der  Verordnung  kann  sich  daher,  was  auch
das  erste  Urteil  als  Folge  dieser  Auffassung  ansieht,  auf  die  Prüfung  beschränken, ­
  ob  die  Verordnung  ein  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
erlassenes  Verbot  ist.  In  dieser  Hinsicht  teilt  das  Gericht  die  Ansicht  des
Reichsgerichts,  daß  es  genügen  muß,  wenn  der  Militärbefehlshaber  die
Anordnung  als  ans  Grund  des  §  9  BZG.  erlassen  bezeichnet  hat.
Es  ist  richtig,  daß  diese  Auffaffung  dem  Militärbefehlshaber  eine
außerordentliche  Macht  zuspricht  und  daß  sie  zu  ganz  ungewöhnlichen  Ergebnissen ­
  führen  kann.  Das  letztere  gilt  aber  in  noch  höherem  Maße
von  der  gegenteiligen  Auffassung.
Zweifellos  können  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  auch  wirtschaftliche ­
  Maßnahmen  erforderlich  werden,  und  zweifellos  ist  der  Militärbefehlshaber ­
  alsdann  befugt,  diese  Maßnahmen  zu  treffen.  Es  kann  ihm
unmöglich  zugemutet  werden,  in  solchem  Falle  darzulegen,  worin  die  Gefährdung ­
  der  öffentlichen  Sickierheit  besteht  und  wieso  gerade  die  getroffene ­
  Maßnahme  die  geeignete  ist.  Dies  wäre  aber  erforderlich,  um
dem  Richter  die  Nachprüfung  zu  ermöglichen.  Alsdann  könnte  der  Fall
eintreten,  daß  der  Richter  trotz  der  durch  den  Befehlshaber  gegebenen
Begründung  zu  der  Ansicht  kommt,  daß  die  Verordnung  nicht  im  Interesse ­
  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassen  sei.
Ein  anderer  Richter  könnte  anderer  Ansicht  sein,  und  die  Folge  wäre
nicht  nur  eine  während  des  Kriegszustandes  doppelt  gefährliche  Rechtsunsicherheit, ­
  sondern  auch  eine  Abwälzung  der  Verantwortung  für  die
öffentliche  Sicherheit  von  dem  Militärbefehlshaber  auf  die  Gerichte.  Das
kann  unmöglich  der  Sinn  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  sein.
Es  muß  als  genügend  angesehen  werden,  wenn  der  Militärbefehlshaber
erklärt,  er  erlasse  die  Verordnung  ini  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit. ­
  Das  ist  im  ersten  Satz  der  Verordnung  vom  4.  April  1916  geschehen; ­
  die  Verordnung  ist  also  rechtsgültig.  Uebrigens  ist  sie,  wie  aus
ihrem  Inhalt  hervorgeht,  auch  zweifellos  tatsächlich  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  erlassen.
Daß  die  Bestimmungen  der  Verordnung  auf  den  vorliegenden  Streitfall ­
  zutreffen,  hat  der  Borderrichter  zutreffend  ausgeführt.
Die  Verordnung  bezieht  sich  nicht  nur  anf  Großbetriebe,  sondern  auch
auf  alle  Betriebe  der  bezeichneten  Art,  in  denen  außer  dem  Inhaber  oder
Leiter  mindestens  4  Arbeiter  (Arbeiterinnen)  beschäftigt  sind.  Als  Zeitpunkt, ­
  in  dem  diese  Voraussetzung  erfüllt  sein  muß,  kann  nur  der  Tag
des  Erlasses  der  Verordnung  in  Frage  kommen.  Unstreitig  hat  der  Beklagte ­
  an  diesem  Tage  mehr  als  4  Arbeiter  beschäftigt,  unstreitig  hat  er
ferner  zu  der  Zeit,  als  die  Entlassung  des  Klägers  erfolgte,  bereits  mehr
Arbeiter  entlassen,  als  ein  Zwanzigstel  der  am  21.  Februar  1916  von
        <pb n="203" />
        200

ihm  beschäftigten  (21)  Arbeiter.  Unstreitig  hat  er  das  getan,  ohne  daß
seine  Warenherstellung  in  zwei  aufeinander  folgenden  Monaten  unter
60  %  des  Jahresdurchschnitts  von  1915  gesunken  war.
Die  Entlassung  des  Klägers  durch  den  Beklagten  hat  hiernach  gegen
§  2  der  gedachten  Verordnung  verstoßen.  Der  Schadensersatzanspruch
des  Klägers  ist  nach  8  823  Absatz  2  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gerechtfertigt.
Da  er  auch  seiner  Höhe  nach  sowohl  in  erster  Instanz  als  auch  jetzt  noch
bestritten  ist,  war  unter  Abänderung  des  erstinstanzlichen  Urteils  über  den
Grund  vorabzuentscheiden  und  die  Sache  an  das  erste  Gericht  zurückzuverweisen ­
  (§§  538  Nr.  3,  301  Zivilprozeßordnung),  das  auch  über  die
Kosten  der  Berufungsinstanz  zu  entscheiden  haben'wird.

4.  Die  Schlichtungskomniission  für  das  Militärschneidergewerbe
Groß-Berlins  als  Kriegsausschuß.
In  der  Regel  wird  für  jeden  Bezirk  einer  Ersatzkommission  nach
8  9  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember ­
  1916  ein  Ausschuß  gebildet  aus  einem  Beauftragten  des  Kriegsamts ­
  als  Vorsitzenden  sowie  aus  je  drei  männlichen  Vertretern  der
Arbeitgeber  und  Arbeiter?)  Er  entscheidet  einmal  Streitigkeiten  über  Erteilung ­
  des  Abkehrscheines  und  kann  dann  auch  als  Schlicht
  u  n  g  s  st  e  l  l  e  angerufen  werden,  wenn  in  Hilfsdienstbetrieben  Streitigkeiten ­
  über  die  Lohn-  und  sonstigen  Arbeitsbedingungen  zwischen  Arbeitgeber ­
  und  Arbeiter  ausbrechen.  (8  13  des  Gesetzes.)
Der  Bundesrat  hat  durch  Verordnung  vom  21.  Dezember  1916  bestimmt, ­
  daß,  solange  die  im  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesehenen  Ausschüsse ­
  noch  nicht  in  Tätigkeit  treten  können,  die  Geschäfte  mit  gleicher
Wirkung  durch  vorläufige  Ausschüsse,  die  von  den  Stellvertretenden ­
  Generalkommandos  nach  Bedarf  eingerichtet  werden,  erledigt  werden
sollen.  Es  ist  dann  ferner  vorgeschrieben,  daß,  soweit  zur  Wahrnehmung
der  Obliegenheiten  der  im  8  0  Ws.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Ausschüsse ­
  bereits  ähnliche  Ausschüsse  .Kriegsausschüsse  usw.)  bestehen,  sie  mit
Zustimmung  des  Stellvertretenden  Generalkommandos,  in  Bayern  des
Krieqsmitzisteriums,  an  die  Stelle  der  vorläufigen  Ausschüsse  treten
können.  (§  10  des  Gesetzes.)  „Aehnliche  Ausschüsse"  sind  beispielsweise
in  Berlin  für  die  Metallindustrie,  für  die  Militärausrüstungsindustrie
und  für  das  Militä  rs  chn  eider  gew  erbe  vorhanden.
Die  Schlichtunaskonimission  des  Berliner  Militärschneidergewerbes
hat  durch  Schreiben  vom  29.  Dezember  1916  beim  Kriegsamt  angeregt,
ihr  die  Arbeiten  der  im  8  9  Abs.  2  genannten  Ausschüsse.  zu  übertragen.
Hierauf  wurde  durch  Verfügung  vom  16.  Januar  1917  die  Schlichtungskommission
  als  vorläufiger  Ausschuß  anerkannt.  Msdann  gench-')

  Siche  von  Schulz,  Dos  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst ­
  vom  5.  Dezember  1916.  S.  67  ff.  und  S.  110
        <pb n="204" />
        201

migte  unter  J&amp;gt;ent  31.  Januar  1917  das  Kriegsamt,  daß  die  Schlichtungskommission
  als  Ausschuß  bestehlen  bleibt.  Die  örtliche  ZuständigLit
schreckt  sich  auf  den  Bereich  der  Bezirkskommandos  I—VI
Berlin,  Stadt  Spandau,  Siemens  st  ad  t  und  Landgemeinde
Staaken.  Es  sei  bemerkt,  daß  für  alle  übrigen  Gewerbe  gleichfalls ­
  in  den  Gebieten  der  Bezirckskommandos  I—VI  Berlin  und  für
Spandau  der  Kriegsausschuß  der  Metallindustrie  in  Berlin  als  Ausschuß,, ­
  berufen  worden  ist.  §  ,3  der  Bekanntmachung  vom  21.  12.  1916
(„männliche  Deutsche")  findet  mich  hier  Anwendung.
Die  Schlichtungskommission  für  das  Militärschneidergewerbe  hat
das,  Kriegsanll  aus  naheliegenden  Gründen  gebeten,  ihre  Zuständigkeit  als
Kriegsausschuß  auf  das  Schuhmachergewerbe,  die  Textil-,  Hut-  und
Lederindustrie  (Bekleidung)  auszudehnen.  Vom  Kriegsamt  ist  darauf
an  den  bisher  hierfür  zuständigen  Kriegsausschuß  der  Metallindustrie
eine  Anstage  gerichtet  worden.  Entscheidung  steht  zur  Zeit  noch  aus.
Die  Schlichtungskommission  für  das  Berliner  Militärfchneidergewerbe
  hat  auch  als  Kriegsausschuß  für  die  Heimarbeit  Geltung:
Im  vaterländischen  Hilfsdienst  betätigen  sich  alle  Personen, ­
  die  bei  Behörden,  behördlichen  Einrichtungen,  ,rn  der  Kriegsindustrie. ­
  in  der  Land-  und  Forstwirschaft,  in  der  Krankenpflege,  in  kriegswirtschaftlichen ­
  Organisationen  jeder  Art  oder  in  sonstigen  Berufen  oder
Betrieben  beschäftigt  werden  —  gleichgültig,  ob  sie  Männer  oder  Kranen
sind.  Das  Gesetz  unterscheidet  auch  nicht  Arbeiter  in  Fabriken  usw.
und  Heimarbeiter.  Wenn  es  alsdann  im  §  2  heißt,  daß  die
Personen  .  .  .  in  der  Kriegsindustrie  .  .  .  oder  in  sonstigen  Berufen
oder  Betrieben"  arbeiten,  so  Handelt  es  sich  hier  nicht  um  die  örtlichen
Arbeitsstätten  der  Unternehmer,  wie  ini  Abschnitt  IV  des  Titel  VII  der
Gewerbeordnung,  sondern  um  Betriebe  in  wirtschaftlicher  Bezieh ­
  u«  g.  Man  arbeitet  „für"  die  Betriebe.  §  2  weist  selbst  darauf
hin,  wenn  er  von  Betrieben  spricht,  die  für  Zwecke  der  Kriegsführung
oder  der  Volksversorgung  unmittelbar  oder  mittelbar  Bedeutung ­
  haben.
Ganz  jo  müssen  die  Worte  des  8  11:  „In  allen  für  den  vaterländischen ­
  Hilfsdienst  tätigen  Betrieben"  ausgelegt  werden.  Gill  für  diese
Betriebe  Titel  VII  der  Gewerbeordnung/')  so  gehören  die  Heimarbeiter ­
  als  gewerbliche  Arbeiter  unter  den  genannten  Paragraphen.
Nicht  anders  liegt  es  beim  §  13  („in  einem  Betriebes?)  Die  §8  H—13
über  Arbeiterausschüsse  sind  auf  Heimarbeiter  demnach  anzuwenden. ­
  Der  Ausschuß  des  §  9  Abs.  2,  von  dem  im  §  13  die  Rede  ist,
kann  von  denHeimarbeitern  —  auch  -Frauen  —  als  Schlichtungsstelle

‘)  Dem  Titel  VII  unterstehen  nicht  die  Behörden,  die  behördlichen
Einrichtungen,  die  Land-  und  Forstwirtschlstt,  die  Eisenbahnunternehmungen
  und  endlich  diejenigen  Betriebe,  die  nicht  Gewinn  erzielen  sollen.
*)  Die  §§  11  bis  13  behandeln  die  Errichtung  der  Arbeiter-  und  Angestelltenausschnsse,
  deren  Wahl  und  Zusammensetzung,  ferner  ihre  Aufgaben. ­
        <pb n="205" />
        202  —

angerufen  werden.  Bei  Differenzen  über  Erteilung  des  Abkehrscheins ­
  kommt  dieser  Ausschuß  aber  nur  für  hilfsdienstpflichtige
Männer  in  Betracht  (§  1  des  Gesetzes).
Es  fei  übrigens  erwäbnt.  daß  das  Gewerbegericht  Hamburg  die
Fabrikordnungll  auch  für  Heimarbeiter  bindend  erÜärt,  wenn  diese
besonders  auf  die  Ordnung  hingewiesen  worden  sind  (Das  Gewerbegericht.
  VI  SP.  219).
Für  industrielle  Betriebe  der  Heeres-  und  Marineverwaltnng  haben
nach  8  15  die  zuständigen  Dienstbehörden  Vorschriften  i.  S.  der  88  11
bis  13  zu  erlassen.  Es  liegt  also  vollständig  in  ihrer  Hand,  deutlich
zu  sagen,  daß  Heimarbeiter  unter  das  Hilfsdien  st  gesetz
fallen.

5.  Eingabe  betr.  Regelung  der  Vergebung  der  Heeresnäharbeiten.
Berlin,  im  März  1916.
Nollendorfstr.  29/80.
An  das  Königlich  ....  Kriegsministerium.
Die  Arbeitslosigkeit  unter  den  Frauen  ist  teils  infolge  der  allgemeinem
Wirtschaftslage,  teils  im  besonderen  infolge  der  Beschlagnahme  wichtiger
Rohstoffe  in  den  letzten  Monaten  stark  gestiegen.  In  erster  Linie  sind
hiervon  gewisse  Textilgegenden  getroffen,  dann  auch  solche  Hausgewerbe,
die  in  erster  Linie  auf  die  Ausfuhr  angewiesen  sind,  Luxuswaren.  herstellen ­
  oder  infolge  der  Beschlagnahme  wichtiger  Rohstoffe  lahmliegen.
Wenn  auch  die  männlichen  Arbeiter  zum  Teil  in  andere  Gewerbe
abwandern  konnten,  so  war  dies  namentlich  den  durch  ihren  Haushalt
au&amp;gt;  den  Ort  gebundenen  Ehefrauen  nicht  möglich;  auch  die  Ueberführung
der  ledigen  jungen  Arbeiterinnen  war  der  schwierigen  Unterkunstsverhältnisse ­
  halber  nicht  überall  durchführbar,  so  daß  es  zahlreiche  Arbeiterinnen
gibt,  die  darauf  angewiesen  sind,  daß  die  Arbeit  an  ihren  Wohnort  gelenkt ­
  wird.  Zur  Zeit  hängt  es  lediglich  vom  Zufall  ab,  ob  in  einen  Bezirk ­
  Heeresaufträge  kommen;  eine  Berücksichtigung  der  örtlichen  Arbeitslosigkeit ­
  findet  nur  in  sehr  geringem  Umfange  statt,  so  daß  die  großen
Heeresaufträge  nicht  immer  dorthin  gelangen,  wo  sie  am  dringendsten  gebraucht ­
  werden.  Eine  planmäßige  Verteilung  wird  dadurch  erschwert,
daß  mit  der  Vergebung  von  Aufträgen  eine  große  Anzahl  von  Behörden
betraut  sind  (Bekleidungsämter,  Proviantämter,  Verwaltungen  von  Gefangenenlager ­
  usw.),  die  in  keiner  Fühlung  miteinander  stehen  und  auch
die  gesamte  Wirtschaftslage  nicht  übersehen  können.
Z  Ueber  Arbeitsordnungen  pp.  siehe  v.  SchM  a.  a.  O.
S.  80  a.  E.
        <pb n="206" />
        203

Unter  diesen  Umständen  erlauben  sich  die  unterzeichneten  Organisationen, ­
  das  Kriegsministerium  um  Schaffung  einer  Zentralstelle  fürdie
  systematische  Verteilung  der  Heeresaufträge  unter  Zugrundelegung
folgenden  Organisationsplanes  zu  bitten:
Es  wird  eine  Zentralstelle  geschaffen  mit  der  Aufgabe,  die  besonders
notleidenden  Gegenden  festzustellen  und  die  Ueberleitung  entsprechender
Aufträge  dorthin  in  die  Wege  zu  leiten.  Zur  Unterstützung  der  Zentralstelle ­
  wird  ein  sachverständiger  Beirat  geschaffen,  in  dem  folgende  Organisationen ­
  vertreten  sind:
Generalkommission  der  Gewerkschaften  Deutschlands,  Berlin  SO.  16,.
Engeluser  15.
Gesamtverband  der  christlichen  Gewerkschaften-,  Cöln,  Venloerwall  9.
Verband  der  Deutschen  Gewerkvereine  H.-D.,  Berlin,  Greifswalder
Straße  221.
Ständiger  Ausschuß  zur  Förderung  der  Arbeiterinnen-Jnteressen.
Auskuuftsstelle  für  Heimarbeitreform.  Berlin  W.  30,  Nollendorsstraße
  29/30.
Verband  Deutscher  Arbeitsnachweise,  Berlin  SO.  16,  am  Köllnischen
Park  3.
Deutscher  Städtetag,  Berlin,  Poststraße  17.
Reichsverband  Deutscher  Städte,  Pleß.
Handelstag,  Berlin,  Neue  Friedrichstrahe  13/44.
Handwerks-  und  Gewerbekammertag,  Hannover.
1.  Der  Ausschuß  ist  lediglich  als  begutachtende  Stelle  gedacht,  tritt
auch  nach  außen  nur  als  sachverständiger  Beirat  ins  Leben.  Er  bildet
keine  eigene  Organisation  mit  eigener  Kassenverwältung  und  eigenen
Organen.  Die  Militärbehörde  bleibt  nach  wie  vor  die  vergebende  Stelle:
sie  nimmt  die  Anerbietungen  an  und  verteilt  die  Aufträge.  Die  Militärbehörde ­
  behält  sich  das  volle  Bestimmungsrecht  über  die  Zusammensetzung ­
  des  Ausschusses  vor  und  ladet  ihn  je  nach  Bedarf  ein.
2.  Als  Unterbau  sind  Organisationen  zu  schaffen,  die  je  nach  Lage
der  Dinge  den  Bereich  einer  mittleren  oder  höheren  Verwaltungsbehörde
umfassen  und  die  innerhalb  ihres  Bezirkes  die  Weiterverteilung  der  Aufträge ­
  unter  Hinzuziehung  von  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer ­
  besorgen.
3.  Für  die  Verteilung  der  Aufträge  ist  in  erster  Linie  die  herrschende
Arbeitslosigkeit  maßgebend,  doch  ist  stets  in  Betracht  zu  ziehen,  ob  nicht
statt  der  Gewährung  von  Heevesaufträgen  in  Heimarbeit  die  Ueberführung
  der  Arbeitslosen  in  benachbarte  arbeitshungrige  Industrien  möglich ­
  ist.
4.  Nach  Möglichkeit  sollte  Heimarbeit  nur  nach  solchen  Orten  gegeben
werden,  wo  bereits  vor  dem  Kriege  Heimarbeit  bestand  in  dem  betreffen-
        <pb n="207" />
        204

den  Gewerbe,  um  einer  unerwünschten  Vermehrung  der  Heimarbeiter  vorzubeugen. ­

Die  Unterzeichneten  bitten  herzlich,  ihrem  Gesuch  wohlwollende  Er-'fiillung
  angedeihem  zu  lassen,
Bureau  für  Sozialpolitik:  Prof,  Dr.  Francke,
Auskunftsstelle  für  Heimarbeitreform:  Dr.  Käthe  Gaebel.
Generalkommission  der  Gewerkschaften  Deutschlands.
Gesamtverband  der  Christlichen  Gewerkschaften.
Verband  der  Deutschen  Gewerkvereine  H.  D.
Polnische  Berufsvereinigung.
Ständiger  Ausschuß  zur  Förderung  der  Arbeiterinnen-Jnteressen.
Gesellschaft  für  Soziale  Reform.
Wirkl.  Geh.-Rat  Dr.  Thiel,  Exz.,  Vorsitzender  des  Zentralvereins
für  das  Wohl  der  arbeitenden  Klassen.

6.  Heimarüeitsliteratur.
Allgemeines.
^.-Gaebel,  Käthe:  Die  Heimarbeit,  das  jüngste  Problem  des  Arbeiterschutzes. ­
  Jena  1913.
ampffmeyer,  P.  Die  Hausindustrie,  ihre  Entwicklung,  ihre  Zustände ­
  und  ihre  Reform.  Berlin  1899.
Koch,  H.:  Die  deutsche  Hausindustrie.  8.  Ausl.  M.-Gladbach  1913.
Lauer,  Amalie:  Heimarbeit  und  Landwirtschaft  1913.
Liefmann,  Dr.  R.:  Ueber  Wesen  und  Formen  des  Verlages  (der
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1916)  —  Sweated  Industries  and  Wages  Boards.  (Economic
Journal,  September  1908.  pp.  140—45.)
Meerwarth,  R.:  Untersuchungen  über  die  Hausindustrie  in  Deutschland. ­
  Jena  1906.
Schwiedland,  E.  Ziele  und  Wege  einer  Heimarbeitsgesetzgebung.
2.  Ausl.  Wien  1903.
Weber,  A.  Die  volkswirtschaftliche  Aufgabe  der  Hausindustrie.
Schmollers  Jahrbuch  1901.  26.  Jahrg.
        <pb n="208" />
        —  Die  Entwicklungsgrundlagen  -der  großstädtischen  Frauen-Hausindustriein
  Berlin.  Schriften  des  Vereins  fiir  Sozialpolitik.  Bd.  95.  1899.
Wilbrandt,  R.  Arkbeiterinnenschutz  und  Heimarbeit.  Jena  1905.
Deutscher  Heimarbeitcrtag.  Berlin  12.  Januar  1911.  Protokoll  der
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Büro  des  Tages.  (Vortrag  Prof.  Dr.  Rob.  Wilbrandt,  Tübingen.)
lladian  Society.  —  Tract  No  50.  Sweating,  its  Cause  and  Remedy
London  1894.
Hausindustriepflege.  Schriften  des  2.  Internationalen  Mittelftandskongresses.
  Wien  1909.
Protokoll  der  Verhandlungen  des  ersten  Allgemeinen  Heimarbeiterschutzkongresses, ­
  Berlin  1904.
Schutz  den  Heimarbeitern!  Berlin  1902.
Verhandlungen  der  Generalversammlung  des  Vereins  für  Sozialpolitik
im  Jahre  1899.  Schriften  des  Vereins  f.  S.  Bd,  88.  Leipzig  1900.
Verhandlungen  des  15.  evangelisch-sozialen  Kongresses  in  Breslau.
Vandenhoek  und  Ruprecht,  Göttinger«  1904.  Die  weibliche  Heimarbeit,
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Berlin  1896.
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  in  der  österreichischen  Hausindustrie,  mit  spezieller  Berücksichtigung ­
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  Wien  1910.
Dyhrenfurth,  G.  Das  Programm  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen.
  Vortrag,  Berlin  1912.
Kinderarbeit.
Vierer,  Dr.  Willy.  Die  hausindustrielle  Kinderarbeit  im  Kreise
Sonneberg.  Ein  Beitrag  zur  Kritik  des  Kinderschutzgesetzes.  Tübingen ­
  1913.
Statistik.
S  o  m  b  a  r  t,  W.  Artikel  Verlagsindustrie  im  Handwörterbuch  der
Stciatswissenischaften.  3.  Aufl.  Bd.  8.
Statistik  des  Deutschen  Reiches.  ,  Bd.  111,  119,  202,  213  215,  217.
Heimarbeiterschutzgesetzgebung  im  Inland.
Broda,  R.  Inwieweit  ist  -eine  gesetzliche  Festlegung  der  Lohn-  und
Arbeitsbedingungen  möglich?  Berlin  1912.
Dietrich,  Dr.  Gutachten  über  eine  internationale  Regelung  der  Arbeitszeit
  in  der  hausindnstriellen  Schiffchenstickerei.  Berlin  1909.
        <pb n="209" />
        206

L  über  s,  Else.  Heimarbeitfragen  in  Deutschland.  2.  Bericht  an  die
Internationale  Vereinigung  für  gesetzlichen  Arbeiterschutz.  Berlin
1912.
Werner,  I.  Hausarbeitgesetz  (20.  Dez.  1911)  und  Heimarbeit  im
sächsischen  Erzgebirge.  1914.
Bericht  der  12.  Kommission  zur  Beratung  des  Hausarb  eitgefetzes.  12.  Legislaturperiode, ­
  2.  Sess.  1909—1911.  Nr.  554  der  Drucks,  des  Reichst.
Reichsarbeitsblatt.  4.  Jahrgang  1906.  Nr.  4.  (Inländische  und  ausländische ­
  Gesetzgebung  über  Hausindustrie.)
Heimarbeiterschutzgesctzgebmig  im  Ausland.
Bauer,  Stephan.  Die  Heimarbeit  und  ihre  geplante  Regelung  in
Oesterreich.
C  r  o  n  b  a  ch,  Else.  Bericht  über  den  Entwurf  eines  Gesetzes  usw.  (Gremium ­
  der  Wiener  Kaufmannschaft.)
Pott  er,  Beatrice.  How  best  to  do  away  with  the  Sweating  System
Manchester.
Verhaegen,  Pierre.  La  reglementation  legal  de  l’industrie  ä  domicile.
Rapport  au  Premier  Congres  international  de  travail  ä  domicile.
Bruxelles,  septembre  1910.
K.  K.  Arbeitsstatistisches  Amt.  Verhandlungen  des  ständigen  Arbeitsbeirates ­
  über  den  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Regelung
der  Arbeitsverhältnisse  in  der  Heimarbeit.  Wien  1913.
Kommentare.
H  u  b  e  n  e  r,  R.  Th.  Das  Hausarbeitgesetz  vom  20.  Dez.  1911  mit  dem
zu  ihm  in  Beziehung  stehenden  Gssetzesparagraphen  der  Reichsgewerbeordnung
  in  ihrer  neuesten  Fassung  und  mit  einem  Anhang,
enthaltend  die  Ausführungsverordnungen  dsr  deutschen  Bundesstaaten. ­
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R  o  h  m  e  r,  G.  Hausarbeitsgesetz  vom  20.  Dez.  1911.  München  1912.
Schulz,  von,  und  Maguhn.  Das  Hausarbeitgesetz  vom  20.  Dez.
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1912.
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öhringer.  Die  Lohnämter  in  Victoria.  Leipzig  1911.
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        207

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Nogaro,  Bertrand.  L’arbitrage  obligatoire  et  la  propagation  du  contrac
collectif  en  Australie.  (These)  Paris,  1906.
Schmidt,  A.  Dyhrenfurth,  G.  Salomon,  A.  Heimarbeit
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Tuck  well,  Oertrude  M.  Sweated  Industries  and  a  Minimum  wage.
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  von  1909  und  die  Methoden  der  Festsetzung  von  Mindestlöhnen.
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  auf  dem  Weltmärkte  mit  den  Erzeugnissen  anderer  Länder  konkurrieren. ­
        <pb n="211" />
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Siaj,  E-  Die  Hausindustrie  in  Thüringen.  3  Bde.  1882  bis  1888.
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Feig,  I.  Hausgewerbe  und  Fabrikbetrieb  in  der  Berliner  Wäscheindustrie. ­
  Schmollers  Forschungen.  Bd.  14.  1896.
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Zeeh,  Bruno.  Die  Betriebsverhältnisse  in  der  sächsischen  Maschinenstickcrei.
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        <pb n="212" />
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Rausch,  E  Die  Sonneberger  Spielwarenindustrie,  Griffel-  und  GlaS°
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W  e  st  e  n  b  er  g  e  r,  Dr.  B.  E.  Die  Holzspielwarenindustrie  im  sächsischen ­
  Erzgebirge.  Diss.  Leipzig  1911.
Rosenhaupt,  K.  Die  Nürnberg-Fürther  Metallspielwarenindustrie.
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Textilindustrie.
Dietrich,  Dr.  B.  Die  Hauptzweige  der  vogtländischen  Textilindustrie.
Vortrag  1905.
Greif,  Studien  über  die  Wirkwarenindustrie  in  Reichenbach  i.  Sa.
Liefmann,  R.  Die  Hausweberei  im  Elsaß.  Schriften  des  Vereins
für  Sozialpolitik.  Bd.  84.  1899.
Wilbrandt,  R.  Die  Weber  in  der  Gegenwart.  Jena  1906.
Tabakindustrie.
Heyde,  L.  Die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  der  technischen  Entwicklung ­
  in  der  deutschen  Zigarren-  und  Zigarettcnindustrie.  Stuttgart ­
  1910.
Ja  ff  6,  E.  Hausindustrie  und  Fabrikbetrieb  in  der  deutschen  Zigarrenfabrikation. ­
  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik.  Bd.  86.  1899.
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F  r  a  n  ck  e,  E.  Die  Schuhmacherei  in  Bayern.  Berlin  1893.
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Korb-,  Holz»  und  Strohwarenindustrie.
Bernhard,  Dr.  Margarethe.  Die  Holzindustrie  m  der  Grafschaft
Glatz.  Berlin  1906.
Glas-  und  Steinindustrie.
Lode,  Alois.  Schwiedland,  Eugen.  Das  Böhmische  Schleiferland,
eine  sanitäts-  und  wirtschaftchwlitische  Studie.  (Annalen  des  Gewerbeförderungsdienstes ­
  des  K.  K.  Handelsministeriums  1907,  Nr.  5—6  PP.
377—444.
Leimarbeit  im  Kriege.

14
        <pb n="213" />
        210

Uhren-  und  Metallwarenindustrie.
Kürth,  Die  hausindustrielle  Fabrikation  klein«  Musikinstrumente.
1910.  Borna  bei  Leipzig.
Schlenker.  Die  Schwarzwälder  Uhrenindustrie  und  insbesondere  die
Uhrenindustrie  auf  dem  Württembergischen  Schwarzwald.  Stuttgart
1904.
Spruchsammlungen.
Gewerbe-  und  Kaufmannsgericht,  Monatsschrift  des  Ver.
bandes  der  deutschen  Gewerbe-  und  Kanfmannsgerichte;  v.  Schulz
und  Schalhorn,  „Das  Gewerbegericht  Berlin"  und  „Aus  der
Praxis  des  Gewerbegerichts  Berlin";  Baum,  Handbuch  für  Gewerbegericht;
  Die  Arb  ei  t  er  v  er  so  r  g  un  g;  Entscheidungen ­
  des  Reichsversicherungsamts.

PereinSdruckerei  &amp;lt;L.  m.  b.  H.,  Potsdam.
        <pb n="214" />
        ö-

Mantel.  -  Die  Bedeutung  und  Feststellung  der  Ortsgevräuche  und  HZ
verkchrssitten  vor  den  Gewerbe-  und  Kanfniannsgerichten  Deuts»
mit  den  «Gutachten  dcr  Handelskammern.  Nach  der  Umfrage  des  Veu
der  Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichte.  Bearbeitet  von  Fritz  Man!
Leipzig.  1914.  Geh.  Ö|
Roelle-Boschan.  —  Das  preußische  Gesell  über  die  Fürsorgeerziehung  ÄZ
jähriger  vom  2.  Juli  1909  mit  der  Aenderung  des  Gesetzes  vom  7.  Juz
nebst  den  zu  seiner  Ausführung  ergangenen  Bestimmungen.  Komme«
Anmerkungen.  Begründet  von  O.  Noelle.  Dritte  Auflage,  neu  Be|
von  W.  Boschan,  Kammergerichtsrat.  1915.  Geh.  6  M.,  geb
Philipsborn.  —  Wegweiser  für  deutsche  Wohlfahrtspflege  in
Bearbeitet  von  Rechtsanwalt  Or.  Alex.  Philipsborn.  HerausgegeÜ
der  Zentrale  für  soziale  Fürsorge,  Brüssel.  1916.  Geh.
v.  Rohrscheidt.  —  Reichsgesetz,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblich
trieben,  vom  30.  Marz  1903.  Mit  Einleitung,  Beschäftigungstabei!
Sachregister.  Zum  praktischen  Gebrauch  für  alle  Beteiligte,  insbesond
Behörden,  Gewerbetreibende,  Schulaufsichtsbeainte  und  Lehrer,  erlüut!
Kurt  von  Rohrscheidt,  Geheimen!  Regierungsrat,  Mitglied  der  S»
gierung,  Abteilung  für  Kirchen-  und  Schulwesen,  in  Merseburg.  Mil
trag,  enthaltend  die  Ausführungsbestimmungen  des  Reichs  und  Pq
1903.  '  Kari
Schmidt.  —  Die  Rechtsverhältnisse  dcr  Vermißten,  nebst  der  Buna
Verordnung  über  die  Todeserklärung  Kriegsverschollener.  Vom  18.  Apr!
Von  Dr.  Jur.  Walter  Schmidt.  Steif  brosch.  ll
v.  Schulz.  —  Das  Reichsvereinsgcsctz  vom  19.  April  1998  mit  der
vom  26.  Juni  1916.  Erläutert  zum  Handgebrauch  namentlich  für!
geber,  Arbeiter  und  ihre  BerufSvercine  von  M.  von  Schulz,  Magistl
Ersten!  Vorsitzenden  des  Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichts  Berlin.!
Sinzheimer.  —  Über  den  Grundgedanken  und  die  Möglichkeit  cinrs!
licheu  Arbeitsrechtes  für  Deutschland.  Von  Dr.  Hugo  Sinzh!
Rechtsanwalt  am  Kgl.  Oberlandesgericht  in  Frankfurt  a.  M.  1914.  Gl
Sontag.  —  Gesetz  betreffend  die  Verhaftung  nnd  Aufcnthaltsbeschr
aus  Grund  des  Kriegszustandes  und  des  Belagerungszustandes  vom?
zember  1916  und  Gesetz  über  den  Kriegszustand  vom  4.  Dezember  I9!i
Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  von?
zember  &amp;gt;916  für  die  Praxis  erläutert  von  Dr.  Ernst  Sontag,  z.  Z.?
gerichtsrat  beim  stellvertr.  Generalkommando  III.  Armeekorps.  1917.  Geb?
Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  —  einschließlich  der  Strafbestins
der  Konkursordnung.  Textausgabe  mit  Anmerkungen  und  Sachregist!
einem  Anhange,  enthaltend  die  Zuständigkcitsvorschriften  in  Sirafsacl
Vorschriften  der  Strafprozeßordnung,  von  Dr.  Justus  von  OlshI
Wirkl.  Geh.  Rat.  Neunte  Auflage.  1913.  Geb.
Verfassung  und  Berwalftmg  des  Provinzialverbandes  von  Brandend
Band  II:  Landarmenwesen  und  Fürsorgeerziehung.  Dritte  Auflage  !
Geh.  2,50  M.,  d
Wohlers-Krech.  —  Das  Reichsgesetz  über  den  U  n  terft  ü  tzmi  g  Sw  ohn  sitz
Fassung  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1908,  erläutert  nach  den  Entsches
ves  Bundesamts  für  das  Heimatwesen.  14.  vermehrte  und  zum  Teil
arbeitete  Auflage  nebst  einem  Anhange,  behandelnd  die  für  die  Armenv
wichtigsten  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Bearbeit
P.  A.  Baath,  Kaiser!.  Regierungsrat,  Mitglied  des  Bundesamts
Heimatwesen.  1917.  Gel

Verlag  von  Aanz  vahlen  in  Berlin  lv
        <pb n="215" />
        161

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-|)e  zu  ernennen.  Nach  Möglichkeit  sollen  bei  der  Bildung
l7-»n  öffentlichen  Organisationen  herangezogen  werden,  also  feie
j  d  Gewerbekamnier,  die  Innungen,  die  Gehilfenausschüsse
genossenschasten.  Aufgabe  der  Kommission  ist  die  rechts-&amp;gt;
  Regelung  der  Mindestlöhne  für  Heimarbeiter  und  Werk-«j:
  der  Stückmeister  und  der  Mindestpreise  für  die  von  den
1  i  ihren  Auftraggebern  zu  liefernden  Waren.  Die  Landes-^-Ze
  Beschlüsse  zu  genehmigen.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse
h,  daß  sie  in  den  in  Betracht  kommenden  Abteilungen
rittel-Majorität  gefaßt  werden.  Ferner  lieg,.»  den  Heimssionen
  cinigungsamtliche  Funktionen  ob.  Die  Verhandn
  Einigungsamt  ist  auf  Antrag  der  Beteiligten  einzuleiten,
ie  politische  Landesbehörde  oder  der  zuständige  Gewerbem
  Interesse  der  Verhinderung  oder  Beilegung  eines  Streiks
Aussperrung  verlangen.  Gelingt  die  gütliche  Beilegung
i  die  Kommission  einen  Schiedsspruch  fällen,  der  veröffent-&amp;gt;er
  keine  bindende  Kraft  erlangt.  Vorgesehen  ist  verstärkte
r  Tarifverträgen;  vorbehalllich  entgegenstehender  Abmachuneien
  sollen  sie  als  Grundlage  eines  jeden  individuellen  Argelten, ­
  wenn  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  einer  der  Verben ­
  Parteien  angehören.  Beim  Bestände  eines  Kollektiv-;
  n  die  Satzungen  der  .Heimarbeiterkommission  nur  dann  Anfinden, ­
  wenn  die  Parteien  die  Arbeitsverhältnisse  in  einer
»weichenden  Weise  regeln.  Wird  während  der  Gülügkeits-|
  atzungen  ein  Tarifvertrag  geschlossen,  so  verlieren  die  Satliechtsverbindlichkeit
  insoweit,  als  die  Arbestsverhältnisse  von
im  Einzelfall  gemäß  dem  Kollektivvertrag  geregelt  werden

1  Entwurf  hat  der  ständige  Arbeitsbeirat  in  einer  Reihe  von
sich  auf  die  Regelung  der  Lohnfrage  beziehen,  erheblich  abwurde ­
  zunächst  die  Zwoidrittelmajorität  bemängelt.  Man
lß,  wenn  eine  Lohnsatzung  an  die  Zustimmung  von  zwei
-Delegierten  in  jeder  Gruppe  geknüpft  ist,  sie  einfach  nie
E  nen  werde.  Wenn  auch  eine  Ilebereinkunft  der  Parteien
wen  Festsetzung  der  Löhne  vorzuziehen  sei,  so  lasse  sich
rung  um  so  leichter  Herstellen,  wenn  sich  die  Parteien  stets
ilten  müßten,  daß  im  Falle  einer  Nichteinigung  der  Spruch
die  Entscheidung  über  die  Lohnhöhe  bringen  werde.  Um
ren  örtlichen  Entscheidungen  ans  eine  gewisse  einheitliche
im  Kriege.  11

Q.
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