20 ^ Coblenz geworden und 1824 als Regierungsrat und Justitiar nach Köln zurückgekehrt, wo er verblieb, bis er 1834 Präsident der Regierung in Trier wurde. Im Jahre 1839 als Direktor im Kultusministerium nach Berlin berufen, übernahm er nach 10 Jahren die Leitung dieses Ministe riums, die er 1850 politischer Meinungsverschiedenheiten wegen nieder legte. Fünf Jahre später starb er als Chef der Oberrechnungskammer in Potsdam. Unter den mancherlei rechtswissenschaftlichen Werken der nächsten Jahre, für die im einzelnen auf das Verlagsverzeichnis verwiesen werden muß, ragt das große Unternehmen des „Hand buchs der für die Rheinprovinzen verkündigten Ge setze, Verordnungen und Regierungsbeschlüsse aus derZeit der Fremdherrschaft“ hervor, von dem die beiden ersten, 1833 und 1834 erschienenen Bände von dem Regierungsrat und Justitiar der Kgl. Regierung zu Köln, K. Th. F. Bormann im Verein mit Dr. Alexander von Daniels herausgegeben wurden. Das Werk, das mit dem 8. Bande 1845 zum Abschluß kam und das vollständig 24 Taler 25 Ngr. kostete, ist heute noch für die Geschichte des Rechts im Rheinlande unentbehrlich. Der 7. Band enthält eine wertvolle systematische Uebersicht und reiche Literaturnachweisungen. Vom 3. Bande ab besorgte Daniels allein die Herausgabe. Dieser, ein ganz hervorragender Jurist, im Jahre 1800 in Düsseldorf geboren, lebte nur ein Jahr lang (1843 bis 1844) als Rat am Rheinischen Kassationshof in Köln. 1844 wurde er als ordentlicher Professor der Rechte nach Berlin berufen und zum Mitglied des Obertribunals ernannt; 1848 war er Mitglied der Nationalversammlung. Er starb am 4. März 1868. Als Schriftsteller hat er eine rege Tätigkeit entfaltet. Auf dem Gebiete des Staatsrechts liegt auch der kirchenpoli tische Kampf, der in Köln zu dem Zusammenstoß der katho lischen Kirche mit der Regierung, dem sog. „Kölner Ereignis“ geführt hat. Eine Flut von teilweise leidenschaftlichen Veröffent lichungen — über 200 Streitschriften — knüpfte sich naturgemäß an diesen seit 1825 währenden Streit um die gemischten Ehen, der nun am 20. November 1837 zur Verhaftung des Kölner Erz bischofs Clemens August Freiherr Droste zu Vischering geführt hatte. Lange vorher schon hatte dieser auch den Kampf gegen den Hermesianismus aufgenommen. Jetzt im Januar 1837 verbot er die Vorlesungen der hermesischen Theologen und das Lesen solcher Schriften und betonte gegenüber den Vorhaltungen des