nicht fremd bleiben. Hier lieferte im Jahre 1829 Anton Freiherr von M y 1 i u s in seinem Buche „D e r H a n d e 1, betrachtet in seinem Einflüsse auf die Entwicklung der bürgerlichen, geistigen und sittlichen Kultur“ eine anregende Arbeit. Er hebt hervor, daß im 18. Jahrhundert fast alle Kriege den Handel zur ersten Ver anlassung hatten. „Seit Cromwells Zeiten wurde in England kein Krieg geführt, wo nicht die größere Ausbreitung des Handels, wo nicht die sichtbare, doch gewiß immer die unsichtbare Trieb feder war.“ Noch manche weiteren nützlichen Folgen für Anmut und Sitte sieht der Verfasser in dem Betrieb des Handels. Mit dem Handel steht der Verkehr in inniger Verwandt schaft, und auch auf diesem Gebiete machte sich der Verlag bemerkbar. Zu jener Zeit erregte die Frage der Freiheit der Rheinschiffahrt erneut die Gemüter. Köln und Mainz ver teidigten bis zum äußersten ihr jahrhundertealtes Stapelrecht, das, auf dem Papier bereits 1804 und 1815 aufgehoben, die Städte zu dem Verlangen berechtigte, alles an ihnen vorüberzuführende Kaufmannsgut in den öffentlichen Kaufhäusern drei Tage lang anzu bieten 17 . In dem Fortfall des Stapels sah man besonders in Köln das größte geldliche Unglück. Die beiden Städte veranlaßten deshalb im Jahre 1827 die Abfassung einer großen Denkschrift, die unter dem Titel „UeberdieHandels-SchiffahrtaufdemRhein- strom besonders in Beziehung auf das Königreich der Nieder lande“ bei Carl Drechsler in Heilbronn erschien und noch im gleichen Jahre bei Bachem in französischer Uebersetzung herauskam. Auch eine Uebersetzung in die niederländische Sprache wurde veranlaßt. Die Bachemsche Veröffentlichung „D e la navigation du Rhin“ ist übrigens höchstwahrscheinlich gar nicht in Köln gedruckt worden. Es hat damit eine etwas wunderliche Bewandtnis. Das Buch trägt nämlich den Namen des fingierten Druckers Pierre Marte au 18 . Die Denkschrift erfuhr noch im Jahre ihres Erscheinens eine sehr geschickte Widerlegung durch den holländischen Advokaten Op den Hooff, die auch in deutscher Uebersetzung erschien („Bemerkungen gegen die deutsche Schrift etc.“; Amsterdam, bei Erben H. Hartmann). Die Streitigkeiten über die Rheinschiffahrt führten endlich im Jahre 1831 zu einer Einigung. Der 31. März dieses Jahres ist für die Rheinschiffahrt ein entscheidender Tag geworden. An ihm wurde unter den Uferstaaten des Rheines (Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, Nassau, die Niederlande und Preußen) die „Rheinschiffahrtsordnung“ festgelegt, deren erster Artikel lautete: „Die Schiffahrt auf dem Rheinstrome in seinem ganzen Laufe soll von da an, wo dieser Fluß schiffbar wird, bis in die See, sowohl aufwärts