den Zusätzen begleitet waren: »Ich verzichte nicht minder auf meine in Ihrem Besitze befindlichen Novitäten und eröffne Ihnen ein Conto für immer, wobei es von Ihnen abhängen soll, die Zahlungen zu leisten, wenn die Möglichkeit mit Ihrer Rechtlichkeit und Ihrem guten Willen gleichen Schritt hält.«“ Das Haus an der Hohenstraße hatte schon unter Preis für 17000 Taler an A. Kogge verkauft werden müssen; am 19. April folgte ihm das Honnefer Gut, das für 10966 Taler in den Besitz eines Engländers, Lewis Agassiz, überging. Alle Mitglieder der Familie setzten ihr Aeußerstes ein, die Scharte wieder auszu wetzen; alles Wertvolle an Gold und Silber wurde verkauft, bis zu den Patengeschenken der Kinder, der Haushalt möglichst ein geschränkt. Infolgedessen konnten denn auch die in dem Ueber- einkommen mit den Gläubigern übernommenen Verpflichtungen genau erfüllt werden; schon im Jahre 1845 war dies Ziel erreicht. Mit der Erfüllung der gesetzlich übernommenen Verpflichtungen war Lambert Bachem, wie er das schon in seinem obenerwähnten Rundschreiben zum Ausdruck gebracht hatte, nicht zufrieden. Auch der in dem Uebereinkommen ausgefallene Teil der Schulden sollte noch getilgt und für die Firma die förmliche Wiederein setzung in den vorigen Stand erreicht werden. Auch das war im Jahre 1853 gelungen, und Bachem beantragte unterm 23. April dieses Jahres seine „Rehabilitation“ beim Rheinischen Appellationsgerichtshofe in Köln. „Durch Vermehrung der angestrengtesten Thätigkeit und wo möglich durch größere Sparsamkeit und Entbehrung in Beziehung auf meine, gleiche Gesinnungen und Gefühle mit mir theilende Familie“, heißt es in der Eingabe, „ist es mir gelungen, nicht nur den bewilligten Nachlaß von 25 Prozent, sondern auch d i e Zinsen der von mir verschuldeten Summe nebst den Kosten vollständig an meine Gläubiger in der Zwischenzeit bezahlen zu können“. . . Der kgl. Generalprokurator beantragte unterm 21. Oktober 1853 die Bewilligung des Gesuches, worauf unterm 7. November der erste Zivilsenat des Rheinischen Appellationsgerichtshofs den Buchhändler Lambert Bachem „rehabilitiert“ er klärte, welches Urteil durch öffentliche Verlesung und Ein tragung in die betreffenden Register bekannt gemacht wurde. Die Kölnische Zeitung fügte der Erwähnung dieser Tatsache die Bemerkung bei, daß dies „der einzige Fall einer Rehabilitation