schehen ist, und einer geeigneten Lösung zusührt. Die und eine noch nachdrücklichere und planmäßigere Be- Selbsthilfe allein ist aber auf dem Gebiete der Rechts- kämpfung der Schwindelfirmen, als sie heute bereits pflege nicht imstande, ausreichend Abhilfe zu schaffen. geübt wird, geboten. Die vier genannten Gebiete sind Hier bedarf es der Geseßggebung. Der DTeutsc<he Hand- in folgendem eingehend behandelt. Dabei ist vermerkt, wertks- und Gewerbetkammertag gibt sich der Hofssnung welche Aufgaben der Gesetzgebung und welche der Selbst- hin, daß die Gesetzgebung nicht zögern wird, die er- hilfe zufallen. forderlichen Änderungen durchzusühren, und daß, wie Wenn Gesetzggebung und Selbsthilfe in der vor- vie Gutlastung der Gerichte ven Anlaß zu eingehenden geschlagenen Weise zusammenwirken, um den wirtschaft- Gesetzesbestimmungen gegeben hat, nunmehr auch die lichen Anforderungen unserer Zeit entsprechend die Rechts- Entlastung des Volkes, insbesondere des gewerblichen pflege auszugestalten, so wird damit eine größere Ent- Mittelstandes, geeignete Berüctsichtigung in der Gesetz- lastung der Gerichte zu erzielen sein, als mit den von gebung erfahren wird. der Bundesratsveroronung vom 9. September d. J. Die Unwirtschastlichkeit der Zivilrechtspflege tritt, vorgesehenen Maßnahmen, so wird damit vor allem auch wenn man zahlreiche für den Augenblick vielleicht minder. das Volk entlastet und die wirtschaftliche Durchhaliung wichtige Fragen zurückstellt, vor allem in dem Prozeß- erleichtert werden; es wird schließlich auch die Ver- unwesen, in der heutigen Regelung der Schuldeneinziehung wirklichung des Rechtes von manchen Schwierigkeiten und und des Mahnverfahrens, in dem unwirtschaftlicken Gefahren entlastet werden, die ihr heute im Wege stehen. Konkursverfahren und in dem von der Rechtspflege fast Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden in gleicher ungehinderten Unwesen der Schwindelfirmen zutage. Weise einer gesunden Rechtspflege und einer gesunden Zur Bekämpfung dieser Unwirtschaftlichkeit erscheint vor Wirtschaftspflege zugute kommen, und werden daher, allem die Ausgestaltung des Güteverfahrens, die Schaffung wie wir zuversichtlich hoffen, eine schleunige Durch- gemeinnütziger Einziehungsstellen und Treuhandinstitute führung erfahren. Das Prozeßunwesen + der Ausbau des Güteverfahrens ". Während des Krieges haben sich alle Kräfte, die nicht selbstverständliche Mittel zur Austragung der Rechts- zur Verteidigung des Vaterlandes gegenüber den äußeren streitigkeiten geworden ist. Das Güteverfahren, einst im Feinden berufen sind, der wirtschaftlichen und sozialen deutschen Rechte besonders hoch gewertet und besonders Durchhaltung im Innern zu widmen. Daher muß die gepflegt, ist verkümmert und hat heute nur geringe Be- Erörterung von Fragen, die nicht mit Rücksicht auf die deutung. Insbesondere die ständig abnehmende Wirksam- Kriegszeit dringlich eine Erledigung fordern, bis nach dem keit der preußischen Schiedsmänner bei der Regelung der Kriege zurückgestellt werden. Eine planvolle Rechts- bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zeigt, daß das durch die friedenspflege, schon vor dem Kriege dringlich und viel Schiedsmannsordnung auch für bürgerliche Rechtssireitig- erörtert, hat durch den Krieg an Dringlichkeit nur gewonnen iketen vorgesehene Güteverfahren den Anforderungen und erfordert gerade im Interesse der wirtschaftlichen und unserer Zeit nicht mehr entspricht?). Ähnlich geringe sozialen Durchhaltung, wie auch im Interesse einer ge- Bedeutung wie das Institut der Schiedsmänner hat ordneten Überleitung unseres Wirtschaftslebens aus der der von der Hivilprozeßordnung vorgesehene Sühnc- Kriegszeit in die Friedenszeit eine schnelle und um- termin vor dem Amtsgericht. Der Gegner des An- fassende Regelung. Daher erscheint es geboten, in knappen rufenden ist zum Erscheinen nicht verpflichtet und kann uUmrissen den heutigen Notstand und seine Ursachen daher den Sühneversuch ohne weiteres vereiteln; übrigens darzulegen und die Wege zu prüfen, auf denen wirksan.e, wirkt auch die Anrufung des Gerichts, sei es auch nur zum den Anforderungen der Rechts- und Wohlfahrtspfslege en- Hwecke des Sühnetermins, fast stets als das Zeichen zum sprechende Abhilfe zu erzielen sein dürfte. Kampf und schafft damit eine dem Güteverfahren keines- Gerade die Kriegszeit führt uns fast täglich die Un- wegs günstige Stimmung. Wohl werden auch während zulänglichteit und Unwirtschaftlichkeit unserer Rechts- des Prozesses mit Hilfe des Gerichts noch Vergleiche ge- pflege, namentlich für das minderbemittelte Publitum, sc<lossen, aber nur in einer geringen Minderzahl aller vor Augen. Unser heutiges Prozeßrecht entspricht sehe Fälle; dann auch sind nach Einleitung eines Prozesses, wenig den Bedürfnissen des praktischen Lebens, für das insbesondere bei Hinzuziehung von Anwälten, bereits er- es doch schließlich in erster Linie bestimmt ist. hebliche Kosten erwachsen. Während des Prozesses sind Die in die Millionen gehenden und immer noch rasch es oft nur die Furcht vor weiteren Kosten, Verdruß über wachsenden Zahlen der Prozeßstatistik, wie auch die tägliche die Langwierigkeit des Verfahrens, die zahlreichen Ver- Praxis, namentlich der mittleren und größeren Gerichte, säumnisse, die die Wahrnehmung der Termine mit sich zeigen deutlich, wie der Prozeß mehr und mehr das übliche, tz ! se qvrtros. tie tit Fecteien re Fe z s w Nber das Prozeßunwesen und seine Bekämpfung ist in der öeugung, daß die zum Vergleich vorgeschlagene Regelung lezten Zeit von berufener Seite, besonders in der Deutschen Richter- ~ zeitung, Vorzügliches und Hutreffendes geschrieben. Namentlich . ?) Neuerdings sind von der Hwk. Wiesbaden bei den zuständigen verweisen wir auf die beiden ausführlichen Aufsätze „ Prozeßverhütung“ DVMinisterien Verhandlungen eingeleitet, die eine Nuybarmachung und ,Die schöpferische Bedeutung des Krieges für die Rechtspflege“, des Schiedsmannsinstituts für die Cinigungsbestrebungen der beide von Rat Dr. Link, Lübeck, in der Deutschen Richterzeitung von ihr gegründeten Hand w'erksämter auf geseßlichem Wege zum 1914, Seite 555 ff. und 759 ff., denen unsere Denkschrift durchaus zu- gßiele haben. Auf diese Weise würde die leider fast in Vergessenheit stimmt. Cin außerordentlich wertvolles Material auch zur „Un- geratene segensreiche Einrichtung wieder zu voller Bedeutung ge- wirtschaftlichkeit der Bivilrechtspflege“" bietet Landrichter Dr. Boven- langen. Praktische Versuche dieser Art unternimmt das Handwerks- iepen (Kiel) in Schmollers Jahrbuch für Gesseßgebung, Verwaltung amt Frankfurt a. M. seit einiger Zeit und erzielt hiermit sehr günstige und Volkswirtschaft, Band 39, Heft 3. Erfolge.