HI. Der politische und wirtschaftliche Ausbau Rumäniens 1. Verfassung und Recht Der fundamentale Unterschied zwischen dem modernen Rumänien und dem Lande der Rumänen während der Spal tung in zwei Fürstentümer ist niedergelegt in der Staats verfassung. Die heutige rumänische Verfassung datiert vom 11. Juli 1866 mit Aenderungen von 1879 und 1884. In der Haupt sache entspricht sie dem 1864 vom Fürsten Euza eingeführten Landesstatut. Aenderungen können nur durch eine besondere Volksversammlung, eine Constituante, zustande kommen. Die Verfassung ist ausgesprochen demokratisch, nicht nur im Gegensatz zu dem absolutistischen Regiment in den ru mänischen Fürstentümern vor 1848, sondern auch im Ver gleich mit mancher modernen konstitutionell monarchischen Verfassung im übrigen Europa. Die Dynastie wollte man allerdings in Rumänien bei der Wahl des ersten Fürsten aus Zollernstamm besonders hoch über alle Familien des Landes stellen. Daran hat man fest gehalten, als später eine Aenderung der Thronfolge not wendig wurde, die nach der Wahl des Fürsten Carol ge schaffen worden war. Da der König auf die Hoffnung, einen Sohn zu bekommen, verzichten mußte, wurde sein Reffe, der heutige König Ferdinand, zum Thronfolger bestimmt (1889). Nach ihm sollte seine Nachkommenschaft unter Ausschluß der weiblichen Linie nachfolgeberechtigt sein. Regentschaft einer Frau ist zulässig. Für den Fall, daß wieder männliche Nach kommenschaft fehlen sollte, wurde festgesetzt, daß ein neuer König aus einer der regierenden Familien Europas gewählt werden müsse. Als bald darauf der Thronfolger Ferdinand den Entschluß faßte, eine junge Dame aus einem alten an gesehenen reichen rumänischen Adelsgeschlecht, Fräulein