25 grôBtenteils in den Hânden von Fremden îiegt, im allgemeinen vollstândig auBer Lage, beigische Reedereicn durch Versorgung mit Frachten zu unterstützen, Seine Lieferungen geschehen in der Regel f. o, b- {= free on board), das heiBt, bis ans Schiff; der Ladekontrakt wird entweder vom Kâufer oder vom îremden Kommissionâr abgeschlossen, und diesen steht die Wahl der Finie zu. In einem spâteren Abschnitt werden wir sehen, daB Belgiens Handel und Industrie, falls die auf der Pariser Kon- ferenz gefaBten Beschlüsse zur Ausführung geîangten, sich mit der nationalen Handeîsflotte begnügen müBten, Da diese aber tatsâchlich ganz pnbedeutend ist, tâte eine Vermehrung der- selben in betrâchtlichem MaBstabe not, wenn sie den Bedürf- nissen der belgischen Wirtschaft auch nur annâhernd genügen sollte, Im Hinblick auf das môgliche Eintreten dieses unverhofften Bedürfnisses einer belgischen Flotte nützte die Regierung den günstigen Augenblick aus, um ihre aîte Politik der belgischen Schiffahrtsausbreitung in die Praxis umzusetzen, indem sie sich mit einer kleinêh Gruppe beîgischer Reeder, die im Aus- lande bedeutende Kriegsgewinne zu erzielen in der Lage waren, ins Einvernehmen setzte. Als Ergebnis trat eine Schiff- fahrtsgesellschaft „Lioyd Royal Belge" am 26. Juni 1916 in De Panne ins Leben und erhielt daselbst am 16, Juli 1916 die kônigliche Bestâtigung. Die Gesellschaft, deren Sitz Antwerpen werden solî, ver- îügt über ein restlos eingezahltes Kapital von 50 Millionen Fr, und ist zur Ausgabe von vierprozentigen Obligationen bis zu einer Hôhe von 100 Millionen Fr, ermachtigt, 25% dieser Obligationen wurden ausgegeben und von den (englischen) Gîâubigern des belgischen Staates gezeichnet (Indépendance belge vom 26, August 1916); die übrigbleibenden 75% sollen in letzter Hand vom Staat übernommen werden zur Konversion eines Darlehens von 75 Millionen Fr,, das der Gesellschaft behufs Schiffsankauf gewâhrt wurde, Das Darlehen ist hypo- thekarisch auf das Schiffahrtsmaterial der Gesellschaft ge- sichert. Fur den Faîl einer Vermehrung des Gesellschafts- kapitals behalt sich der Staat das Redit vor, die Hâlîte davon zu zeichnen, stellt aber andererseits die Forderung, daB das Kapital, wenn die Ausgabe neuer Obligationen sich aïs