88 duktion und die Erweiterung seines auslândischen Absatz- gebietes nicht als alleiniges Ziel, sondern sie strebt in gleicher Weise eine Verbesserung ailes dessen an, was die Beziehungen zu ihrer Kundschaft vorteilhafter zu gestalten vermag- Wenn wir von den Gebieten, au! denen diese Politik zum Ausdruck kommen kann, nur diejenigen ins Auge îassen, die den Verkehr unseres Hafens unmittelbar beeinflussen, nehmen wir in erster Linie walir, daB unsere Zoîlpoîitik im Geiste des richtigen Mittelweges aufgefaBt worden ist, Unser Zollsystem ist nicht freihândlerxsch wie dasjenige Engîands, aber auch bei weitem nicht so schutzzôllnerisch wie das îranzôsische, îtalienische oder deutsche System, Wenn es also einerseits nicht dem absoluten Freihandel huldigt, geht es andererseits auch nur bis zu einem beschrânkten und mâBigen Schutz, Zahlreiche Merkmale eînes îreisinnîgen Geistes kommen darin zum Ausdruck; a) die Abwesenheit von ProhibitivmaB- regeln (ausgenommen in bezug auf Saccharin und Absynth; letztere MaBregel aus Gesundheitsrücksichten genommen]; b) die Abwesenheit von differentiellen Zollen und „Surtaxes d'Entrepôt" (ausgenommen in bezug auf Zucker, der aus Landern kommt, die der internationalen Zuckerkonvention von Brüssel nicht beigetreten sind); c) die Abwesenheit von Durch- fuhr- und Ausgangszôllen; d) Tarifsâtze von mâBiger Hôhe. 1 ) Unser Handelsvertragssystem ist sehr einfach, und wir haben nie ernstliche Schwierigkeiten mit einem der Lânder gehabt, mit denen wir Handelsbeziehungen unterhalten. Nur ein einziges Mal wurden wir zu VergeltungsmaBregeîn ge- trieben; das war 1910, als Frankreich seine Einfuhrzolltarife erhôhte; da haben wir unsererseits die Zôlle auf Weine, Par- fümerien, Seidenwaren und andere Luxusartikel erhôht, 2 ) Deutschland war das einzige bedeutende Land, mit welchem wir einen langîristigen Handelsvertrag hatten,’) Mit Recht schrieb Professer De Lannoy von der Genter Universitât bei der Betrachtung der auBerordentlichen Vor- teile, die unser Land aus seiner bevorzugten geographischen Lage ziehen kônnte: * 5 9 Études sur la Belgique, IV, 2, 5 ) Ebenda. s ) Antwerpener Handelskammer; Bericht 1911, S, XVI.