85 zu sagen, daß ihn die Verfassung schützen müsse, und daß eine Nichtachtung dieses Schutzes die Verfassung verletzt. Präsident: Gewiß hat er dies Recht! Angeklagter (sich schnell wieder erhebend): Dann sind wir einverstanden, und ich bitte, mich zu hören. (Es wird nicht widersprochen. Der Angeklagte nimmt sein Plädoyer an der verlassenen Stelle wieder auf.) Lassalle (fortfahrend): Die Anklage verletzt nicht nur die gewöhnlichen Gesetze, sie bildet sogar einen entschie denen Eingriff in die Verfassung, und dies ist das erste Verteidigungsmittel, das ich ihr entgegenstelle. I. Der Artikel 20 der Verfassung lautet: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei." Was kann und soll dieses in der Verfassung prokla mierte „ist frei" bedeuten, wenn nicht dies, daß die Wissenschaft und ihre Lehre nicht an das allgemeine Strafgesetz gebunden sein soll? Soll dies „die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei" vielleicht bedeuten, „frei innerhalb der Grenzen des allgemeinen Strafgesetzbuches"? Aber innerhalb dieser Grenzen ist jede Meinungsäußerung, durchaus nicht bloß die Wissenschaft und ihre Lehre, vollkommen frei. Innerhalb der Grenzen des allgemeinen Strafgesetz buches ist jeder Zeitungsschreiber und selbst jedes Höker weib vollkommen frei, zu schreiben und zu sprechen, was sie wollen. Diese Freiheit, die jeder Art von Mei nungsäußerung zusteht, brauchte und könnte dann nicht für „die Wissenschaft und ihre Lehre" durch einen besonderen Verfassungsartikel verkündet werden. Jenen Verfassungüartikel in diesem Sinne auslegen, hieße also nichts anderes, als ihn einfach fortleugnen,