88 sicher, wenngleich allmählich, in Köpfe und Zustände übergeht. Er hat das Sicherheitsventil geschlossen und den Staat auf die Erplosion gestellt! Er hat der Wissenschaft verboten, Wunde und Heilmittel aufzu zeigen, und die aus der verborgengehaltenen Wunde sich endlich ergebenden Konvulsionen des Todeskampfes an die Stelle der Krankheitserforschung und ihrer Hei lung gesetzt. Die unbeschränkte Freiheit der wissenschaftlichen Lehre ist daher nicht nur ein unnehmbares Recht des Indivi duums, sie ist vor allem und in noch höherein Grade die Lebensbedingung des Ganzen, das Lebensinteresse des Staates selbst. Aber wie, meine Herren? Stelle ich vielleicht hier eine nagelneue und unerhörte Theorie auf? Mißbrauche ich vielleicht den Wortlaut der Verfassung, um mir auö einer prozessualen Verlegenheit zu helfen? Nichts leichter statt dessen, als Ihnen den historischen Nachweis zu erbringen, daß diese Bestimmung der Ver fassung nie anders aufgefaßt worden ist, daß diese Theorie seit je und jahrhundertelang vor der Verfassung^durch Usus und Praxis unbestrittene Geltung bei uns hatte, daß sie ein traditioneller und charakteristischer Grundzug aller germanischen Nationen seit der frühesten Zeit ist. Zur Zeit des Sokrates konnte man noch angeklagt werden, xcuvov; ’&eovg, neue Götter, gelehrt zu haben, und Sokrates trank den Giftbecher unter dieser Anklage. Im Altertum war dies natürlich. Der antike Geist war so durch und durch identisch mit seinen staatlichen Zu- ständen — und die Religion gehörte zu den Grund lagen des Staates —, daß er sich in keiner Weise von