95 Horn ominösen Angedenkens die Licentia docendi wegen seiner Evangelienlehre entzogen werden sollte; der erste Fall in diesem Jahrhundert, in welchem eine — und doch wie unendlich geringere — Antastung der Freiheit der Wissenschaft gewagt wurde. Die Fakultäten kamen in Aufregung, die Gutachten schwirrten monatelang hin und her, Männer von den ruhmreichsten Namen, wie Marheinecke und andre, erklärten Protestantismus und Intelligenz für in ihren Grundfesten bedroht, wenn solche in Preußen unerhörte Anmaßung Erfolg haben könne, und selbst solche Gutachten, welche gehorsam nach dem niinisteriellen Wunsche ausfielen, basierten ihre Konklusion doch nur darauf, daß es sich hier um eine Licentia docendi in der theologischen Fakultät handle, mit deren Grundprinzipien jene Bauersche Evangelien lehre in Widerspruch stehe, und erklärten ausdrücklich, daß, .hätte es sich hier um eine Licentia docendi in einer nicht theologischen, in einer philosophischen Fakultät gehandelt, die Entscheidung die entgegengesetzte hätte sein müssen. Niemandem aber, und Eichhorn selbst nicht, war der Gedanke in den Sinn gekommen, jene Lehre vor das Forum des Strafrechts zu ziehen! Einen theologischen Lehrstuhl entzog man dem Verkünder untheologischer wissenschaftlicher Resultate; dieselben mit dem Büttel zu bekämpfen — so weit war man unter dem Absolutis mus noch nicht gediehen! Selbst unter dem pietistischen Absolutismus Eichhorns, unter dieser Lcclesia miiitans der Verfinsterung, bewahrte man doch noch einen solchen Rest von Scham vor den uralten Traditionen, daß man in jener Zeit, wo die Repressivgesetze durch die Präventivzensur überflüssig