5

Die  Sonderheit  der  Hypothek  besteht  darin,  daß  sie
dem  Gläubiger  für  seine  Forderung  zwei  Arten  von
Sicherheit  gewährt,  eine  dingliche  und  eine  persönliche:
Das  verpfändete  Grundstück  dient  als  Sicherheit  für  das
geliehene  Kapital  und  für  den  Zins.  Aber  nicht  nur  das
Grundstück  haftet,  sondern  auch  der  Grundeigentümer,
bezw.  sein  Nachfolger,  und  zwar  mit  seinem  gesamten
Vermögen.  Das  Gesetz  stellt  dem  Gläubiger  anheim,
wegen  seiner  Hypothekenforderung  das  Grundstück  zur
Subhastation  zu  bringen  oder  in  das  andere  bewegliche
Vermögen  des  Schuldners  Zwangsvollstreckung  vornehmen ­
  zu  lassen,  oder  beide  Rechte  nebeneinander,  bezw.
nacheinander  auszuüben.
Wer  Geld  auf  eine  Hypothek  geben  will,  wird  sich
zweckmäßig  zunächst  an  seine  Bank  oder  seinen  Bankier
wenden.  Ist  dieser  selbst  nicht  in  der  Lage,  Offerten  zu
machen,  so  wird  er  die  Dienste  eines  Hypothekenmaklers
in  Anspruch  nehmen  oder  eine  Annonce  in  einem  oder
mehreren  ihm  für  diesen  Zweck  geeigneten  Blättern  aufgeben. ­
  Die  Vermittelung  für  den  Geldgeber  ist  kostenfrei. ­
  Der  Darlehnsnehmer  zahlt  die  Vermittelungsgebühr,
durchschnittlich  1—iind  trägt  die  Kosten  der
Hypothekenbestellung.  Die  in  Betracht  kommenden  Offerten ­
  sind  in  der  Weise  zu  prüfen,  daß  man  die  zu
beleihenden  Grundstücke  in  Augenschein  nimmt,  sich
über  Mietsverhältnisse  usw.  orientiert  und  über  die
Kreditwürdigkeit  des  Darlehnsnehmers  Erkundigungen
einzieht.
Als  Prüfungsmaterial  sind  beizubringen:
1.  Grundbuchs-Auszüge.  Beim  zuständigen  Amtsgericht
wird  ein  Grundbuch  geführt,  das  von  jedem  Grundstück
eine  genaue  Beschreibung  gibt,  und  seinen  Inhaber  und
die  etwaigen  Hypothekengläubiger  mit  Höhe  der  Hypotheken ­
  benennt;

biger  sich  zum  Beweise  der  Forderung  nicht  auf  die  Eintragung ­
  berufen  kann  (Sichenmgshypothek).“