nicht  erworben  ist,  steht  sie  dem  Verpfänder  als  sog.
Eigentümerhypothek  zu,  die  ihm  die  Möglichkeit  bietet,
über  den  Rang  dieser  Hypothek  zugunsten  einer  später
zu  bestellenden  Hypothek  zu  verfügen.  Der  Rang  der
Hypotheken  richtet  sich  nicht  nach  dem  Alter  des  Bestehens ­
  der  Schuld  oder  des  Rechtes  sondern  nach  der
Reihenfolge  der  Eintragung  ins  Grundbuch.  Rechte,  die
unter  Angabe  desselben  Tages  eingetragen  sind,  haben
gleichen  Rang  (§  879  des  BGB.),  Je  später  die  Eintragung ­
  erfolgt,  desto  höher  wird  naturgemäß  der  Zinsfuß ­
  sein.
Hypothekarkredit  ist  ein  langfristiger  Kredit,  die  Hypothek ­
  eine  immobile  Anlage.  Nur  Kapitalisten,  die  in
der  Lage  sind,  ihr  Kapital  auf  eine  Reihe  von  Jahren  festlegen ­
  zu  können,  sollten  Hypothekengelder  geben.  Diejenigen ­
  aber,  die  es  tun,  müssen  in  der  Auswahl  des
Objektes  sorgfältig  Vorgehen  und  vorher  sachkundigen
Rat,  am  besten  von  ihrer  Bank  oder  ihrem  Bankier,
einholen.
Welche  Gefahren  dem  Hypothekengläubiger  drohen  können,
darüber  nur  ein  Beispiel:  Ein  in  Rixdorf  gelegenes  Terrain,
auf  dem  zur  1.  Stelle  eine  Hypothek  von  300000  M  eingetragen
war,  kam  im  Juli  1908  zur  Versteigerung.  Im  Augenblick,  als
der  Richter  zu  Geboten  auffordert,  ist  ein  Bieter  nicht  vorhanden. ­
  Ein  Terrainmakler,  der  dem  Termin  beiwohnte,  schildert ­
  telephonisch  dem  Direktor  einer  großen,  bekannten  Terraingesellschaft ­
  die  Situation  und  veranlaßt  ihn,  sofort  zum
Termin  zu  erscheinen  und  das  zur  1.  Stelle  mit  300000  M  belastete ­
  Terrain  für  15100  M  zu  erstehen.  Einige  Stunden  nach
dem  Zuschlag  erscheint  die  Inhaberin  der  Hypothek  von
300000  M,  um  ihre  Rechte  geltend  zu  machen.  Sie  kann  aber
die  Hypothek  nicht  mehr  retten.
Nach  dem  Gesetze  ist  Unrecht  hier  nicht  geschehen.  Das
Verfahren  hat  seinen  regulären  Weg  genommen,  der  Hypothekengläubigerin ­
  ist  als  einer  an  dem  Subhastationsverfahren,
gemäß  §  9  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und
die  Zwangsverwaltung  Beteiligten,  rechtzeitig  die  Ankündigung ­
  des  Termins  der  Subhastation  vom  Gerichte  zugestellt
worden.  Sie  hätte  für  ein  promptes  Erscheinen  zum  Termin
Vorsorge  treffen  können  und  müssen.  Da  ein  formeller  Fehler
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