in  der  Bekanntmachung  der  Terminsbestimmung  nicht  begangen ­
  worden  ist,  so  ist  der  Gläubigerin  rechtlich  nicht  zu
helfen.  Der  Einwand  der  Zugverspätung  motiviert  nicht  eine
Beschwerde  gegen  den  Zuschlag.  Die  Beschwerdeführerin
hätte  bei  einem  solch  wichtigen  Termine  alle  Eventualitäten
in  Betracht  ziehen  müssen.  Der  Richter  mußte  nach  §  44  zum
geringsten  Gebote  auffordern,  d.  h.  zu  einem  solchen,  durch
das  die  dem  Ansprüche  des  Gläubigers  vorhergehenden  Rechte
sowie  die  aus  dem  Versteigerungseriöse  zu  entnehmenden
Kosten  des  Verfahrens  (Steuern,  Kanalgebühren  usw.)  gedeckt
werden.  Da  aber  andere  vorhergehenee  Rechte  als  rückständige ­
  Hypothekenzinsen  nicht  vorhanden  waren,  fiel  die  Gläubigerin ­
  mit  ihren  300  000  M  aus,  und  der  Bieter  hatte  nur  die
Kosten  zu  zahlen.  Hat  also  die  Gläubigerin  nicht  einen  persönlichen ­
  Anspruch  an  den  Hypothekenschuldner,  so  ist  die
Summe  von  300000  M  glatt  für  sie  verloren,  und  auch  ein
persönlicher  Anspruch  wird  in  vielen  Fällen  kaum  durchzuführen ­
  sein.  —  Das  Gesetz  enthält  eine  Härte  bezw.  Lücke,
wenn  es  bestimmt:  „Zwischen  der  Aufforderung  zur  Abgabe
von  Geboten  und  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  bezüglich  sämtlicher ­
  zu  versteigernder  Grundstücke  die  Versteigerung  geschlossen ­
  wird,  muß  mindestens  eine  Stunde  liegen,“
In  den  meisten  Fällen  wird  das  Gericht  nicht  länger  als  eine
Stunde  warten.  Hier  müßte  eine  Bestimmung  geschaffen  werden, ­
  wonach  der  Richter,  wenn  ihm  aus  dem  Grundbuche
ersichtlich  wird,  daß  hohe  Summen  auf  dem  Spiel  stehen,
den  Termin  vertagen  kann.  Es  ist  unter  allen  Umständen
eine  Härte,  den  Besitz  oder  Verlust  großer  Vermögen  von
Minuten  abhängig  zu  machen.
Wird  eine  Hypothekenschuld  zurückgezahlt,  so
muß  der  Schuldner  dies  imGrundbuch  vermerken  lassen,  da
er  sich  sonst  der  Gefahr  aussetzt,  noch  einmal  zahlen
zu  müssen,  nämlich  dann,  wenn  der  bisherige  Besitzer
der  Hypothek  sie  an  einen  Dritten  abtritt,  der  von  der
Rückzahlung  nichts  weiß  und  sich  auf  die  Eintragung
im  Grundbuch  verläßt.
Zur  Löschung  der  Hypothek  ist  Beibringung  einer
löschungsfähigen  Quittung  erforderlich,  d.  h,  einer
Quittung,  in  der  der  Hypothekengläubiger  bescheinigt,  daß
er  vom  Eigentümer  des  Grundstücks  —  dessen  Lage
genau  bezeichnet  sein  muß  —  den  Betrag  der  für  ihn
eingetragenen  Hypothek  zurückerhalten  hat,  und  daß  er
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