die  Löschung  der  Hypothek  im  Grundbuch  bewilligt.
Zweckmäßigerweise  wird  diese  Quittung  vom  Notar  entworfen, ­
  der  dann  auch  gleichzeitig  die  erforderliche  Beglaubigung ­
  der  Unterschrift  des  quittierenden  Gläubigers
vornimmt.  Die  Gebühren  sind  die  gleichen,  wie  beim
Gericht.
Im  Gegensatz  zur  Hypothek  haftet  bei  der  Grundschuld ­
  nur  das  Grundstück  —  und  nicht  auch  der  Eigentümer ­
  persönlich  —-  für  das  aufgenommene  Kapital  und
die  Zinsen,
Die  Rentenschuld,  eine  Art  der  Grundschuld,  verpflichtet ­
  den  Eigentümer  des  belasteten  Grundstückes
nur  dazu,  an  den  Gläubiger  der  Rente  in  regelmäßig
wiederkehrenden  Terminen  eine  bestimmte  Geldsumme
aus  dem  Grundstück  zu  zahlen.  Bei  der  Rentenschuld
ist  also  das  Kapital  unkündbar,  und  eine  Erhöhung  des
Zinsfußes  kann  nicht  erfolgen.  Eine  Ablösung  der  Rentenschuld ­
  kann  seitens  des  Schuldners  gegen  Zahlung  der
bei  Eingehen  der  Rentenschuld  vereinbarten,  im  Grundbuch ­
  eingetragenen  Summe  erfolgen,
4.  Das  Rentenhaus.
Kleine  Rentner,  Witwen  und  Personen,  die  von  einem
bestimmten,  nicht  allzu  großen  Kapital  leben  müssen,
erwerben  häufig  ein  Haus  mit  geringer  Anzahlung,  die
sich  dann  mit  etwa  10®|o  verzinst.  Dafür  müssen  sie
allerdings  mancherlei  Mühen  und  Unannehmlichkeiten
und  auch  ein  gewisses  Risiko  auf  sich  nehmen.  Der
sogen,  Hausbesitzer  ist  in  den  Großstädten,  besonders
in  Berlin,  meist  nicht  ,,Besitzer“  des  Hauses,  oder,  wie
es  im  Grundbuch  heißt,  ,,ein  getragener  Eigentümer“,
sondern  nur  Verwalter  der  Hypothekengläubiger,
Wer  ein  Grundstück  erwerben  will,  sollte  es  unter
keinen  Umständen  unterlassen,  den  Rat  eines  Sachverständigen ­
  einzuholen.
Der  Wert  eines  Grundstückes  hängt  ab  von  seiner
Lage,  von  seiner  Größe,  von  seiner  Bauart,  von  seinem
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