habcrs  übergeht.  Gerät  dieser  in  Konkurs,  so  hat  der
stille  Gesellschafter,  der  übrigens  nach  außen  hin  nie  in
Erscheinung  tritt,  kein  Recht  auf  abgesonderte  Befriedigung ­
  aus  dem  Geschäftsvermögen,  sondern  er  kann
nur  seine  Forderung  —  soweit  seine  Einlage  den  Betrag ­
  des  auf  ihn  fallenden  Anteils  übersteigt  —  als  Konkursgläubiger ­
  geltend  machen.
Der  Anteil  des  stillen  Gesellschafters  am  Gewinn  und
Verlust  wird  zweckmäßig  im  Gesellschaftsvertrage  vereinbart. ­
  Auszahlung  des  auf  ihn  fallenden  Gewinn  es  kann
er  am  Schluß  des  Geschäftsjahres,  nach  Feststellung,
fordern.  Am  Verlust  ist  er  nur  bis  zur  Höhe  seiner  Einlage ­
  beteiligt.  Einen  einmal  erhaltenen  Gewinn  braucht
er  nicht  wieder  herauszuzahlen.
b.  Die  offene  Handelsgesellschaft.  Jeder  Mitinhaber ­
  einer  offenen  Handelsgesellschaft  haftet  mit  seinem
gesamten  Vermögen  für  die  Verpflichtungen  der  Firma
Da  jeder  Gesellschafter  die  Firma  zeichnen  und  für  diese
Verbindlichkeiten  eingehen  darf,  so  wird  ein  sorgsamer.
Kaufmann  vor  Abschluß  des  Gesellschaftsvertrages  eingehend ­
  Erkundigungen  über  Vermögen  und  Charakter
des  Sozius  einziehen.
c.  Die  Aktiengesellschaft.  Am  geringsten  ist  verhältnismäßig ­
  die  Haftung  der  Teilhaber  der  Aktiengesellschaft, ­
  der  Aktionäre.  Sie  haften  nur  mit  Einlagen
auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der  Gesellschaft.
Weiteres  hierüber  s.  S.  35  ff.
d.  Die  Kommanditgesellschaft.  Eine  Mittelstellung
zwischen  der  offenen  Handelsgesellschaft  und  der  Aktiengesellschaft ­
  nimmt  die  Kommanditgesellschaft  ein.  Zwei
Arten  von  Gesellschaftern  sind  bei  ihr  vorhanden:  Die
Kommanditäre  (persönlich  haftende  Gesellschafter)  haften
für  die  Verpflichtungen  der  Firma,  in  gleicher  Weise,
wie  die  Gesellschafter  der  offenen  Handelsgesellschaft,
mit  ihrem  ganzen  Vermögen.  Die  Kommanditisten  hingegen ­
  haften  nur,  wie  die  Aktionäre  der  Aktiengesellschaft, ­
  in  Höhe  ihrer  Vermögenseinlage.
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