um  Kapital  anzulegen,  sondern  um  Kredit  in  Anspruch
zu  nehmen.
Während  es  bis  zum  Jahre  1889  nur  eine  Haftart  —
unbeschränkte  Haftpflicht  der  Mitglieder  —  gab,
sind  deren  im  Gesetz  vom  1.  Mai  1889  drei  vorgesehen ­
  :
1.  Die  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht: ­
  Die  einzelnen  Mitglieder  haften  für  die  Verbindlichkeiten ­
  der  Genossenschaft  mit  ihrem  ganzen  Vermögen ­
  sowohl  der  Genossenschaft  wie  unmittelbar  deren
Gläubigern.
2.  Die  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht: ­
  Die  Genossen  haften  zwar  auch  mit
ihrem  gesamten  Vermögen,  aber  nicht  den  Gläubigem
der  Genossenschaft  unmittelbar,  vielmehr  sind  sie  nur
nach  Ausbruch  des  Konkurses  verpflichtet,  der  Genossenschaft ­
  die  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  erforderlichen
Nachschüsse  zu  leisten.
3.  Die  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht: ­
  Die  Haftpflicht  der  Genossen  gegenüber  der
Genossenschaft,  wie  unmittelbar  deren  Gläubigem,  ist
auf  eine  im  voraus  bestimmte  Summe  beschränkt.
Für  die  Wahl  der  Haftart  ist  entscheidend  der  Umfang ­
  des  Kredits,  den  die  Genossenschaft  wird  in  Anspruch ­
  nehmen  müssen.  Wer  in  eine  Genossenschaft
ein  tritt,  tut  es  in  den  meisten  Fällen  nicht,  weil  er  Kapitalien ­
  anzulegen  hat,  sondern  weil  er  Kredit  in  Anspruch ­
  nehmen  will.*)
6.  Anlage  von  Geldern  in  Terrains.
An  Terrainspekulationen  hat  mancher  schon  viel  Geld
verdient,  und  dieser  oder  jener  Bauer  und  Gartenbesitzer ­
  ist  durch  Ausdehnung  der  Städte  zum  Millionär
geworden.  Dies  soll  aber  für  den  kleinen  Kapitalisten
♦)  Ausführlicheres  s.  in  dem  instruktiven  Aufsatz  „Genossenschaften“ ­
  von  Justizrat,  Professor  Dr.  Crüger  im  „Buch  des
Kaufmanns“,  3.  Aufl.  Leipzig  1909.
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