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da  beim  Verkauf  eine  förmliche  Übertragung  (Zession)
erforderlich  ist,  zu  der  der  Emittent  seine  Genehmigung
erteilen  muh.
An  Order  gestellt  werden  insbesondere  die  von  Aktiengesellschaften ­
  ausgegebenen  Obligationen,  und  zwar,  weil
dann  die  nach  §  795  des  BGB,  erforderliche  Staatsgenehmigung ­
  nicht  eingeholt  zu  werden  braucht.
Die  überwiegende  Mehrheit  der  im  Verkehr  befindlichen ­
  Wertpapiere  lautet  auf  den  Inhaber,  Sie  enthalten
also  nur  den  Namen  des  Schuldners  (Ausstellers),  nicht
aber  auch  den  des  Gläubigers,  Wird  das  Papier  verkauft
so  geht  es  gegen  Zahlung,  bezw.  Belastung  des  Gegenwertes, ­
  ohne  weitere  Formalitäten  in  das  Eigentum  des
Käufers  über.
Nach  Art  der  VERZINSUNG  unterscheidet  man:
1.  Effekten  mit  festem  Zinsertrag,  Sie  verbriefen  eine
Forderung(Forderungspapiere),  Jahraus,  jahrein  werden
die  gleichen  Zinsen  an  den  im  voraus  festgesetzten  Terminen ­
  ausbezahlt.  Dies  geschieht  bei  allen  Staatsanleihen,
Stadtanleihen,  Pfandbriefen,  Obligationen  usw.  Das  Effekt
besagt,  daß  sein  Inhaber  den  angegebenen  Betrag,  verzinslich ­
  mit  so  und  so  viel  Prozent,  geliehen  hat.  Unverzinsliche ­
  Forderungspapiere  sind  nur  ein  Teil  der  sogenannten ­
  Prämienlose,
2,  Effekten  mit  schwankendem  Zinsertrag:  Aktien,  Sie
verbriefen  die  Mitgliedschaft  in  einem  Verein  (Korporationspapiere), ­
  Der  Aktionär  ist,  im  Gegensatz  zum  Obligationär, ­
  Mitinhaber  der  in  der  Urkunde  bezeichneten
Gesellschaft,  er  besitzt  einen  Anteil  an  ihrem  Vermögen.
Von  dem  Erfolg  des  Unternehmens,  d,  h.  von  der  Höhe
des  Reingewinnes  ist  die  Verzinsung  (Dividende)  abhängig.
Der  Aktionär  (Gesellschafter)  erhält  eine  Verzinsung  auf
seine  Kapitaleinlage  nur  für  den  Fall,  daß  ein  verteilbarer ­
  Jahresgewinn  vorhanden  ist.*)

*)  Ausführlicheres  darüber  s,  in  meinem  „Geld-,  Bank-  und
Börsenwesen“.  6.  Aufl,  Leipzig  1910,