gattung  an  legen,  selbst  dann  nicht,  wenn  es  sich  um
noch  so  sichere  Werte  handelt.  —
Zu  unterscheiden  sind:
a)  Verwaltungs-  und  Finanzschulden,  Schulden,
die  bei  Ausübung  der  Verwaltungstätigkeit  der  einzelnen
Verwaltungszweige  sich  ergeben,  und  zu  deren  Eingehung
jede  Verwaltungsbehörde  im  Rahmen  ihrer  verfassungsmäßigen ­
  Zuständigkeit  befugt  ist,  nennt  man  Verwaltungsschulden, ­
  im  Gegensatz  zu  den  Schulden,  die
aufgenommen  werden,  um  einen  außerordentlichen  Bedarf
zu  bestreiten  —  sei  es  als  ,,werbende  Anlagen“  (Eisenbahnbau, ­
  Erwerb  industrieller  Unternehmungen  usw.)
sei  es  für  sonstige  Zwecke  (Landesschutz,  Stromregulierung ­
  usw.)  —  den  Finanzschulden.  Zu  deren  Eingehung ­
  bedarf  die  Finanzverwaltung  in  der  Regel  einer
besonderen  gesetzlichen  Ermächtigung.
Im  Art.  73  der  deutschen  Reichsverfassung  heißt  es;  „In
Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  kann  im  Wege
der  Reichsgesetzgebung  die  Aufnahme  einer  Anleihe  sowie ­
  die  Übernahme  einer  Garantie  zu  Lasten  des  Reichs
erfolgen.“
ß)  Schwebende  und  dauernde  Staatsschulden.
Die  schwebende  Schuld  soll  dazu  dienen,  ein  vorübergehendes ­
  Geldbedürfnis  des  Staates  zu  befriedigen;  durch
Aufnahme  einer  dauernden  (fundierten)  Schuld  sollen
dem  Staate  Kapitalien  für  längere  Zeit  zur  Verfügung
gestellt  werden.  Daraus  ergibt  sich  auch  ein  Unterschied
hinsichtlich  der  Kündigung:  Die  Aufnahme  schwebender ­
  Schulden  erfolgt  meist  durch  Ausgabe  von  Schatzanweisungen ­
  (Sch  atz  wechseln);  die  nach  kurzer,  in  der
Regel  bereits  bei  der  Ausgabe  bestimmten  Frist  fällig
werden.  Das  Deutsche  Reich  begibt  die  Schatzanweisungen ­
  durch  die  Reichsbank,  Preußen  durch  die  Königliche
Seehandlung  (Preußische  Staatsbank),
In  Deutschland  stehen,  nach  §  7  der  Reichsschuldenordnung ­
  vom  19,  März  1900,  dem  Reichskanzler  die  Bestimmungen ­
  darüber  zu,  zu  welcher  Zeit,  in  welchen  Beträgen
und  zu  welchem  Prozentsatz  Schatzanweisungen  ausgegeben
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