werden  sollen.  Im  Etat  heißt  es:  „Der  Reichskanzler  wird
ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der  ordentlichen
Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht
über....  Millionen  M  hinaus,Schatzanweisungen  auszugeben.“
Die  Umlaufszeit  der  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  bestimmten
Schatzanweisungen  darf  den  Zeitraum  von  sechs  Monaten  nach
dem  Ablaufe  des  betreffenden  Rechnungsjahres  nicht  überschreiten. ­

Die  Schatzanweisungen  sind  jetzt  meist  mit  halbjährlich
zu  trennenden  Kupons  versehen  —  sie  sind  dann  ein  Ersatz
für  fundierte  Anleihen  —,  oder  aber,  die  Zinsen  werden
bei  der  Begebung  bereits  berücksichtigt,  die  Schatzwechsel
werden,  wie  andere  Wechsel,  diskontiert.
/)  Kündbare  und  unkündbare  Anleihen,  Von
Seiten  des  Gläubigers  sind  die  Anleihen  stets  unkündbar.
Der  Schuldner  hingegen  behält  sich,  wenn  nicht  von
vornherein  ein  bestimmter  Tilgungsplan  festgesetzt  ist,
das  Recht  vor,  unbeschränkt  oder  von  einem  gewissen
Zeitpunkt  an  die  Anleihe  zu  kündigen  (amortisieren).
Dadurch  ist  dem  Staat  die  Möglichkeit  gegeben,  einen
sinkenden  Zinsfuß  auszunutzen  und  den  Zinssatz  herabzusetzen. ­
  Den  Gläubigern,  die  damit  nicht  einverstanden
sind,  wird  die  Schuld  zurückgezahlt.  Die  Mittel  hierzu
beschafft  sich  der  Staat  durch  Ausgabe  einer  neuen,
niedriger  verzinsUchen  Anleihe.
d)  Innere  und  äußere  Anleihen.  Als  äußere  Anleihen ­
  bezeichnet  man  Anleihen,  die  im  Auslande  aufgenommen ­
  sind,  deren  Schuldtitel  sich  ausschließlich  oder
vorwiegend  in  den  Händen  von  Ausländem  befinden.
Außere  Anleihen  werden  mitunter  mit  Vorzugsrechten,
wie  z.  B.  Befreiung  von  Abgaben,  Zahlung  der  Zinsen
in  Gold  (nicht  in  dem  minderwertigen  Papier-  oder  Silbergeld), ­
  ausgestattet.
f)  Brief  und  Buchschulden.  Je  nachdem  über  die
Schuld  eine  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibung ­
  (Obligation)  ausgestellt,  oder  die  Forderung  an  den
Gläubiger  nur  in  dem  Schuldbuch  des  Staates  eingetragen
ist,  unterscheidet  man  Brief-  und  Buchschulden.  Während
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