in  England  und  Frankreich  das  Schuldbuchsystem  (Inskriptionen) ­
  früher  allgemeine  Geltung  hatte,  und  Inhaberpapiere ­
  mit  Zinsscheinen  nur  vereinzelt  ausgegeben
wurden,  hat  sich  in  Deutschland  die  Entwickelung  umgekehrt ­
  vollzogen.  Erst  durch  das  Gesetz  vom  20.  Juli
1883  ist  es  den  Besitzern  von  Preußischen  Konsols,  und
durch  Gesetz  vom  31.  Mai  1891  den  Besitzern  von  Anleihen ­
  des  Deutschen  Reiches  gestattet  worden,  ihre
Schuldforderungen  an  den  Preußischen  Staat,  bzw.  an
das  Deutsche  Reich  in  eine  Buchschuld  umwandeln  und
in  das  Staats-,  bzw.  Reichsschuldbuch  eintragen  zu  lassen.
Die  Eintragung  in  das  Schuldbuch  bietet  den
Gläubigern  große  Sicherheit,  eignet  sich  hauptsächlich
aber  nur  für  diejenigen,  die  die  Anleihen  voraussichtlich
längere  Zeit  nicht  veräußern  werden.  Die  Umwandelung
der  Buchschuld  in  eine  Briefschuld,  die  beim  Verkauf
der  Anleihen  erforderlich  wird,  ist  mit  Kosten  und  Umständen ­
  verknüpft.
Seit  dem  Juni  1910  ist  der  Verkehr  mit  dem  Schuldbuch ­
  insofern  vereinfacht  worden,  als  nicht  mehr  erst,
wie  früher,  die  Anleihen  gekauft  und  die  Stücke  dann,
behufs  Umwandlung  in  eine  Buchschuld  vernichtet  werden, ­
  sondern  man  kann  sofort  eine  Buchforderung  an
das  Reich  bzw.  an  Preußen  erwerben,  und  zwar  zu  dem
für  die  betreffenden  Anleihen  notierten  Börsenkurse,
b.  Preußische  Rentenbriefe.
Unter  Garantie  des  Staates  sind  die  Preußischen
Rentenbriefe  (Rentenbank-Gesetz  von  1850)  ausgegeben. ­
  Die  Natural-  und  Dienstleistungen,  die  in  früheren
Zeiten  die  Bauern  ihrem  Grundherrn  leisten  mußten,
sind  durch  Vermittelung  des  Staates  in  feste  Geldrenten
umgewandelt  worden.  Die  Grundherren  haben  für  die
Verzichtleistung  auf  ihr  Privileg  Schuldpapiere,  Rentenbriefe, ­
  empfangen,  während  die  von  ihren  Lasten  befreiten ­
  Bauern  an  den  Staat  Geldrenten  zu  zahlen  haben,
die  zur  Verzinsung  und  Amortisation  der  Rentenbriefe
dienen.  Durch  Gesetz  vom  27.  Juni  1890  über  Renten-26
