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guter,  vom  7.  Juli  1891  betr.  Beförderung  der  Errichtung
von  Rentengütem  und  vom  8.  Juni  1893  betr.  das  Anerbenrecht ­
  bei  Renten-  und  Ansiedlungsgütern,  sind  die
Rentenbanken  wieder  für  neue  Zwecke  nutzbar  gemacht
worden.
c.  Schuldverschreibungen  verstaatlichter
Bahnen.
Die  Schuldverschreibungen  der  im  Kurszettel  notierten
6  verstaatlichten  Bahnen  sind  in  Deutschland  mündelsicher. ­

d.  Provinzial-,  Stadt-  und  Kreisanleihen,  Landeskulturrentenbriefe. ­

Deutsche  Provinzen,  Kreise,  Stadt-  und  Landgemeinden ­
  dürfen  Anleihen  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde ­
  (Ministerium)  ausgeben.  Der  Staat  übernimmt
dadurch  jedoch  keine  Garantie.  Die  auf  diese  Weise
gewonnenen  Gelder  dienen  zur  Herstellung  gemeinnütziger ­
  Anlagen  oder  für  produktive  Unternehmungen,  wie
Gas-,  Elektrizitäts-,Wasserwerke,Straßenbahnen,  Schlachthäuser ­
  usw.
Beispiel  einer
Genehmigungsurkunde.
Mit  Allerhöchster  Ermächtigung  erteilen  wir  hierdurch  auf
Grund  des  §  795  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  Artikels ­
  8  der  Königlichen  Verordnung  zur  Ausführung  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vom  16.  November  1889  der  Stadt
Düsseldorf  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen ­
  auf  den  Inhaber  bis  zum  Betrage  von  13500000  M,
in  Buchstab  en:  „Dreizehn  Millionen  fünfhunderttausend  Mark“,
behufs  Beschaffung  der  Mittel  zur  Erweiterung  der  städtischen
Gas-,  Wasser-  und  Elektrizitätswerke.
Die  Schuldverschreibungen  sind  nach  dem  anliegenden
Muster  auszufertigen,  nach  Wahl  der  städtischen  Behörden
mit  S'/a  bis  4%  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  dem  festgestellten ­
  Tilgungsplane  durch  Ankauf  oder  Verlosung  von  dem
auf  die  Begebung  der  Anleihe  oder  der  einzelnen  Anleihebeträge ­
  folgenden  Rechnungsjahre  ab  wenigstens  mit  2®/o  des
Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen ­
  zu  tilgen.