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Vorstehende  Genehmigung  wird  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  erteilt.  Für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Schuldverschreibungen ­
  wird  eine  Gewährleistung  seitens  des  Staats
nicht  übernommen.
Diese  Genehmigung  ist  mit  den  Anlagen  im  Deutschen
Reichs-  und  Könighch  Preußischen  Staatsanzeiger  bekannt  zu
machen.
Berlin,  den  8.  September  1910,
Der  Minister  des  Innern.  Der  Finanzminister.

In  Vertretung:
Holtz.
M.  d,  J.  IV  b  3018.

Im  Aufträge:
Halle,
F.-M.  II.  12485.  I,  16713.

Für  Stadtanleihen,  die  in  Beträgen  von  weniger  als
5  Millionen  M  an  die  Börse  gebracht  worden  sind,  erfolgt ­
  seit  dem  1.  April  1910  an  der  Berliner  Börse  nur
zweimal  in  der  Woche  (Dienstag  und  Freitag)  eine  Kursfeststellung. ­

Unter  den  Provinzialschuldverschreibungen  sind  auch
die  Landeskultur-Rentenbriefe  notiert.  Die  Landeskultur-Rentenbanken ­
  haben  es  sich  zur  Aufgabe  gestellt,
Vorschüsse  zur  intensiveren  Bearbeitung  des  Bodens
zu  gewähren.  Das  preußische  Gesetz  vom  13,  Mai  1879
gibt  u,  a.  als  Zweck  der  Landeskulturrentenbanken  an:
Förderung  der  Bodenkultur,  insbesondere  Ent-  und  Bewässerungen, ­
  Urbarmachungen,  Waldkultur,  Uferschutzanlagen, ­
  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Deichen,  Wasserläufen ­
  usw.  Die  Mittel  hierzu  beschaffen  sie  sich  durch
Ausgabe  der  Landeskultur-Rentenbriefe,  für  die  jedoch
eine  Staatsgarantie,  im  Gegensatz  zu  den  Rentenbriefen,
nicht  besteht.

c.  Landschaftliche  Pfandbriefe,

Nächst  den  Staatsanleihen  bilden  ein  beliebtes,  marktgängiges ­
  Anlagepapier  die  Pfandbriefe.  Je  nachdem  sie
hauptsächlich  städtische  oder  ländliche  Grundstücksbeleihungen ­
  zur  Sicherheit  haben,  unterscheidet  man  Hypothekenbankpfandbriefe ­
  (s.  S.  32)  und  landschaftliche ­
  Pfandbriefe,